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D-4372/2018

D-4372/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-03 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 6. Juli 2018 auf dem Luftweg nach Zürich und suchte am selben Tag um Asyl nach. Gleichentags verweigerte ihr die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a. Am 12. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP), und ihr im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt. B.b. Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie kongolesische Staatsangehörige, ethnische Bangala sei und aus der Hauptstadt Kinshasa stamme. Im Alter von (...) Jahren habe sie die (...)schule vor dem Abschluss verlassen, eine Ausbildung zur (...) absolviert und danach eine Zeit lang (...) betrieben beziehungsweise (...) gemacht. Ihr letzter Arbeitstag sei vor etwa drei bis vier Monaten gewesen. Im Jahr 2005 habe sie ihren Ehemann geheiratet, der Militärpilot gewesen und im Jahr 2017 geflohen sei. Sie habe ihn seitdem nicht mehr wieder gesehen. Nach der Flucht ihres Ehemannes seien immer wieder Polizisten bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie nach ihm gefragt und sie zudem bedroht und unter Druck gesetzt. Von den Polizisten sei sie manchmal auch zu deren Vorgesetzten mitgenommen worden, wobei dieser sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Ihr sei klar geworden, dass ihr Leben so lange in Gefahr sei, bis man ihren Ehemann finde. Deswegen habe sie vor fünf Monaten ihre (...) Kinder im Alter von (...) zu ihrem Vater nach B._______ gebracht und sei anschliessend illegal ausgereist. Über zahlreiche Dörfer, an deren Namen sie sich nicht erinnere, sei sie nach Südafrika gelangt. Sie habe dort kein Asylgesuch gestellt, unter anderem weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese Möglichkeit überhaupt existiert habe und ihr auch niemand erklärt habe, wie vorzugehen sei. Darüber hinaus sei in Südafrika die Kriminalitätsrate hoch. Ausländer seien nicht gern gesehen und würden sogar umgebracht. Sie habe sich in Südafrika eine Woche bei Bekannten aufgehalten, bevor sie mit ihrer kongolesischen Wählerkarte in ein Flugzeug nach Zürich gestiegen sei. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg, legte fest, dass die Beschwerdeführerin den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen habe, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könne, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Datum Empfang durch den zuständigen Mitarbeiter der Flughafenpolizei; am 30. Juli 2018 dem Gericht per Fax übermittelt; Postaufgabe am 30. Juli 2018) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2018 elektronisch übermittelt (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

E. 2.2 Die eingereichte Beschwerde ist bezüglich der Anträge in deutscher und bezüglich der Begründung in deutscher und französischer Sprache und somit in Amtssprachen des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 5.2 Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf Facebook ihren Wohnort mit Johannesburg angegeben habe und anhand von Fotos, welche sie auf diese Webseite hochgeladen habe, anzunehmen sei, dass sie sich viel länger in Südafrika aufgehalten habe als angegeben. So habe sie am (...) Juli 2017 ein Foto hochgeladen, welches sie vor einem Auto mit südafrikanischem Nummernschild zeige und am (...) Mai 2017 ein Foto hinzugefügt, welches sie mit einem südafrikanischen Bier in der Hand zeige. Darüber hinaus würden die Fotos das Bild eines geordneten Familienalltags vermitteln. Zudem seien zahlreiche weitere Hinweise vorhanden, welche darauf hindeuteten, dass sie ihre tatsächlichen Wohnorte und ihren Reiseweg zu verschleiern versuche. So habe sie ihre Reiseroute von der Demokratischen Republik Kongo bis nach Südafrika äusserst vage und detaillos beschrieben und auch auf Nachfrage keine konkreteren Angaben gemacht. Auch ihre Aussage, sie habe ihren Beruf als (...) bis vor drei bis vier Monaten ausgeübt, sei nicht mit ihrer Angabe, die Demokratische Republik Kongo im Januar 2018 verlassen zu haben, vereinbar. Sodann habe sie ihre Reisekosten mit ungefähr (...) US Dollar beziffert, was angesichts des Umstandes, dass die Reise fünf Monate gedauert haben solle, sie die Hilfe von Schleppern in Anspruch genommen habe und die letzte Etappe mit dem Flugzeug zurückgelegt habe, unplausibel sei. Was ihr Vorbringen, lediglich mit ihrer kongolesischen Wählerkarte ins Flugzeug gestiegen zu sein, angehe, so hätten Nachforschungen der Flughafenpolizei und die Auswertung des Passenger Name Record (PNR) der Airline schliesslich ergeben, dass sie den Flug mit einem (...) Reisepass unter anderen Personalien angetreten habe. Ob der Pass echt sei und ihr gehöre, könne indessen nicht beurteilt werden, da er nicht vorliege. Insgesamt habe sie ihre Reiseroute, Reisefinanzierung, den Zeitpunkt der Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo und die Dauer ihres Aufenthalts in Südafrika nicht glaubhaft machen können. Es sei vielmehr von einem längeren Aufenthalt in Südafrika und geordneten Lebensverhältnissen auszugehen und es scheine zudem möglich, dass sich ihre (...) Kinder in Südafrika aufhalten würden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie nicht in Südafrika habe leben können, weil dunkelhäutige Südafrikaner sehr fremdenfeindlich seien. Sie habe in ihrer kurzen Zeit in Südafrika viele Kongolesen gesehen, die getötet worden oder zurückgeschafft worden seien. Die Tatsache, dass man dunkelhäutig sei und aus dem Ausland stamme, mache einem in Südafrika zum Ziel von tödlichen Angriffen. Da die Polizei niemanden aufhalte, stelle Südafrika für dunkelhäutige Ausländer ein unsicheres Land dar und sie hätte ihr Leben riskiert, wenn sie länger dort geblieben wäre. Die Fotos auf Facebook seien für sie von Freunden hochgeladen worden, sie wisse aber nicht wie man Facebook nutze. Der Account sei für sie erstellt worden. Gewisse Fotos seien aus dem Kongo und gewisse aus Südafrika. Die südafrikanische Regierung kümmere sich nicht um Ausländer, was ihr auch Leute, die sie hier getroffen habe, gesagt hätten. Auch die Polizei sei gegen Ausländer und die Kriminalitätsrate in Südafrika hoch. Schliesslich habe sie Angst gehabt, in Südafrika wiederum auf den kongolesischen Soldaten zu treffen, welcher ihr Gewalt angetan habe. Die Soldaten seien nämlich oft für militärische Übungen in Südafrika, weswegen es für sie dort sehr gefährlich gewesen sei.

E. 6.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin vorgängig in Südafrika aufgehalten hat. Es trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen, insbesondere da sie in Südafrika gemäss eigenen Aussagen nicht um Schutz nachgesucht hat (vgl. [...]) und da sie es unterlassen hat, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Angaben zu ihrem Reiseweg, der Reisefinanzierung, dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo sowie den Modalitäten ihres Aufenthalts in Südafrika zu äussern. Die Vorinstanz hat diesbezüglich nämlich zutreffend festgestellt, sie würden nicht den Tatsachen entsprechen. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend ihrem Facebookaccount vermag nicht zu überzeugen. Wenn sie diesbezüglich geltend macht, die Leute, bei welchen sie sich in Südafrika aufgehalten habe, hätten all das für sie erledigt, sich aber gemäss eigenen Angaben nur eine Woche im Jahr 2018 dort aufgehalten haben will, ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem besagten Account Beiträge aus dem Jahr 2017 existieren (vgl. [...]). Auch der Umstand, dass der Account plötzlich verschwunden ist, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit den dort festgestellten Ungereimtheiten konfrontiert hat, mutet angesichts des Umstandes, dass sie ihn gemäss Beschwerde zur Kommunikation mit der Familie erstellt haben will, seltsam an.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art 83 AuG - zutreffend nur für Südafrika geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechtsstaat, in dem sich die Beschwerdeführerin an die entsprechenden Stellen wenden kann.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4372/2018 Urteil vom 3. August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 6. Juli 2018 auf dem Luftweg nach Zürich und suchte am selben Tag um Asyl nach. Gleichentags verweigerte ihr die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a. Am 12. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP), und ihr im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt. B.b. Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie kongolesische Staatsangehörige, ethnische Bangala sei und aus der Hauptstadt Kinshasa stamme. Im Alter von (...) Jahren habe sie die (...)schule vor dem Abschluss verlassen, eine Ausbildung zur (...) absolviert und danach eine Zeit lang (...) betrieben beziehungsweise (...) gemacht. Ihr letzter Arbeitstag sei vor etwa drei bis vier Monaten gewesen. Im Jahr 2005 habe sie ihren Ehemann geheiratet, der Militärpilot gewesen und im Jahr 2017 geflohen sei. Sie habe ihn seitdem nicht mehr wieder gesehen. Nach der Flucht ihres Ehemannes seien immer wieder Polizisten bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie nach ihm gefragt und sie zudem bedroht und unter Druck gesetzt. Von den Polizisten sei sie manchmal auch zu deren Vorgesetzten mitgenommen worden, wobei dieser sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Ihr sei klar geworden, dass ihr Leben so lange in Gefahr sei, bis man ihren Ehemann finde. Deswegen habe sie vor fünf Monaten ihre (...) Kinder im Alter von (...) zu ihrem Vater nach B._______ gebracht und sei anschliessend illegal ausgereist. Über zahlreiche Dörfer, an deren Namen sie sich nicht erinnere, sei sie nach Südafrika gelangt. Sie habe dort kein Asylgesuch gestellt, unter anderem weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese Möglichkeit überhaupt existiert habe und ihr auch niemand erklärt habe, wie vorzugehen sei. Darüber hinaus sei in Südafrika die Kriminalitätsrate hoch. Ausländer seien nicht gern gesehen und würden sogar umgebracht. Sie habe sich in Südafrika eine Woche bei Bekannten aufgehalten, bevor sie mit ihrer kongolesischen Wählerkarte in ein Flugzeug nach Zürich gestiegen sei. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg, legte fest, dass die Beschwerdeführerin den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen habe, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könne, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Datum Empfang durch den zuständigen Mitarbeiter der Flughafenpolizei; am 30. Juli 2018 dem Gericht per Fax übermittelt; Postaufgabe am 30. Juli 2018) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2018 elektronisch übermittelt (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 2.2. Die eingereichte Beschwerde ist bezüglich der Anträge in deutscher und bezüglich der Begründung in deutscher und französischer Sprache und somit in Amtssprachen des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5.2. Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6. 6.1. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf Facebook ihren Wohnort mit Johannesburg angegeben habe und anhand von Fotos, welche sie auf diese Webseite hochgeladen habe, anzunehmen sei, dass sie sich viel länger in Südafrika aufgehalten habe als angegeben. So habe sie am (...) Juli 2017 ein Foto hochgeladen, welches sie vor einem Auto mit südafrikanischem Nummernschild zeige und am (...) Mai 2017 ein Foto hinzugefügt, welches sie mit einem südafrikanischen Bier in der Hand zeige. Darüber hinaus würden die Fotos das Bild eines geordneten Familienalltags vermitteln. Zudem seien zahlreiche weitere Hinweise vorhanden, welche darauf hindeuteten, dass sie ihre tatsächlichen Wohnorte und ihren Reiseweg zu verschleiern versuche. So habe sie ihre Reiseroute von der Demokratischen Republik Kongo bis nach Südafrika äusserst vage und detaillos beschrieben und auch auf Nachfrage keine konkreteren Angaben gemacht. Auch ihre Aussage, sie habe ihren Beruf als (...) bis vor drei bis vier Monaten ausgeübt, sei nicht mit ihrer Angabe, die Demokratische Republik Kongo im Januar 2018 verlassen zu haben, vereinbar. Sodann habe sie ihre Reisekosten mit ungefähr (...) US Dollar beziffert, was angesichts des Umstandes, dass die Reise fünf Monate gedauert haben solle, sie die Hilfe von Schleppern in Anspruch genommen habe und die letzte Etappe mit dem Flugzeug zurückgelegt habe, unplausibel sei. Was ihr Vorbringen, lediglich mit ihrer kongolesischen Wählerkarte ins Flugzeug gestiegen zu sein, angehe, so hätten Nachforschungen der Flughafenpolizei und die Auswertung des Passenger Name Record (PNR) der Airline schliesslich ergeben, dass sie den Flug mit einem (...) Reisepass unter anderen Personalien angetreten habe. Ob der Pass echt sei und ihr gehöre, könne indessen nicht beurteilt werden, da er nicht vorliege. Insgesamt habe sie ihre Reiseroute, Reisefinanzierung, den Zeitpunkt der Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo und die Dauer ihres Aufenthalts in Südafrika nicht glaubhaft machen können. Es sei vielmehr von einem längeren Aufenthalt in Südafrika und geordneten Lebensverhältnissen auszugehen und es scheine zudem möglich, dass sich ihre (...) Kinder in Südafrika aufhalten würden. 6.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie nicht in Südafrika habe leben können, weil dunkelhäutige Südafrikaner sehr fremdenfeindlich seien. Sie habe in ihrer kurzen Zeit in Südafrika viele Kongolesen gesehen, die getötet worden oder zurückgeschafft worden seien. Die Tatsache, dass man dunkelhäutig sei und aus dem Ausland stamme, mache einem in Südafrika zum Ziel von tödlichen Angriffen. Da die Polizei niemanden aufhalte, stelle Südafrika für dunkelhäutige Ausländer ein unsicheres Land dar und sie hätte ihr Leben riskiert, wenn sie länger dort geblieben wäre. Die Fotos auf Facebook seien für sie von Freunden hochgeladen worden, sie wisse aber nicht wie man Facebook nutze. Der Account sei für sie erstellt worden. Gewisse Fotos seien aus dem Kongo und gewisse aus Südafrika. Die südafrikanische Regierung kümmere sich nicht um Ausländer, was ihr auch Leute, die sie hier getroffen habe, gesagt hätten. Auch die Polizei sei gegen Ausländer und die Kriminalitätsrate in Südafrika hoch. Schliesslich habe sie Angst gehabt, in Südafrika wiederum auf den kongolesischen Soldaten zu treffen, welcher ihr Gewalt angetan habe. Die Soldaten seien nämlich oft für militärische Übungen in Südafrika, weswegen es für sie dort sehr gefährlich gewesen sei. 6.3. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin vorgängig in Südafrika aufgehalten hat. Es trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen, insbesondere da sie in Südafrika gemäss eigenen Aussagen nicht um Schutz nachgesucht hat (vgl. [...]) und da sie es unterlassen hat, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Angaben zu ihrem Reiseweg, der Reisefinanzierung, dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo sowie den Modalitäten ihres Aufenthalts in Südafrika zu äussern. Die Vorinstanz hat diesbezüglich nämlich zutreffend festgestellt, sie würden nicht den Tatsachen entsprechen. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend ihrem Facebookaccount vermag nicht zu überzeugen. Wenn sie diesbezüglich geltend macht, die Leute, bei welchen sie sich in Südafrika aufgehalten habe, hätten all das für sie erledigt, sich aber gemäss eigenen Angaben nur eine Woche im Jahr 2018 dort aufgehalten haben will, ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem besagten Account Beiträge aus dem Jahr 2017 existieren (vgl. [...]). Auch der Umstand, dass der Account plötzlich verschwunden ist, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit den dort festgestellten Ungereimtheiten konfrontiert hat, mutet angesichts des Umstandes, dass sie ihn gemäss Beschwerde zur Kommunikation mit der Familie erstellt haben will, seltsam an. 6.4. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art 83 AuG - zutreffend nur für Südafrika geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechtsstaat, in dem sich die Beschwerdeführerin an die entsprechenden Stellen wenden kann.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: