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D-5566/2018

D-5566/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-03 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 9. September 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich Asylgesuche ein, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 12. September 2018 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei der türkische Staatsangehörige D._______, geboren am (...), und habe sich im Jahr 1996 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Bis im Jahr 2004 sei er in deren Reihen aktiv gewesen. Dann sei er aufgrund von Streitigkeiten in der Organisation desertiert. Die Beschwerdeführerin sagte, sie sei am (...) in Kirgistan geboren worden und heisse E._______. Momentan sei sie staatenlos, da eine Drittperson, die der PKK angehöre, ihre russischen Identitätspapiere verwende. Ab dem Alter von 14 Jahren sei sie in einem PKK-Lager in F._______ ausgebildet worden und habe danach auf Geheiss ihres Vaters im Irak für die PKK Dienst geleistet. Sie habe dort (...) innerhalb von Camps der PKK gearbeitet. Im Jahr 2004 sei sie desertiert. Beide Beschwerdeführende führten des Weiteren aus, sie hätten sich nach der Desertion der KDP (Partiya Demokrata Kurdistanê) gestellt und nach Überprüfung in G._______ gelebt. Sie hätten beide gearbeitet und im Jahr (...) sei ihre Tochter H._______ geboren worden. Indessen hätten sie im Irak keinen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt und ihre Sicherheit sei dort nicht garantiert gewesen. Die KDP versuche, im Nordirak lebende Türken zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Mit käuflich erhaltenen irakischen Reisepässen seien sie zusammen mit einer Cousine des Beschwerdeführers und deren Tochter (N [...]) am 4. September 2018 von Erbil aus nach Bagdad und von dort aus nach Ägypten gereist. Am 5. September 2018 seien sie mit denselben Reisepässen, in denen die entsprechenden Visa eingetragen gewesen seien, nach Südafrika eingereist. Sie hätten zwei Tage in einem Hotel verbracht und Südafrika mit gefälschten französischen Reisepässen verlassen. Am Schluss der BzP wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Südafrika) gewährt. A.c Die Beschwerdeführenden gaben französische Reisepässe und Identitätskarten, die Geburtsurkunde der Tochter H._______ und die Kopie eines Ehescheins der Eltern der Beschwerdeführerin ab. A.d Die Prüfung der von den Beschwerdeführenden verwendeten französischen Reisepässe und Identitätskarten durch die Flughafen-Spezialabteilung (Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt. B. Mit Verfügung vom 21. September 2018 - eröffnet am 23. September 2018 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass die Beschwerdeführenden den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen haben, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könnten, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak, in die Türkei und nach Russland wurde ausgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 28. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2018. Darin wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell seien die aufschiebende Wirkung herzustellen und die Souveränitätsklausel anzuwenden. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Fotografien und ein Auszug aus einem Artikel aus der Zeit Online bei.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2.1 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese einer solchen nicht entzogen hat, ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2.2 Eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist einzig im Rahmen eines Dublin-Verfahrens bei der entsprechenden Zuständigkeitsprüfung, nicht hingegen bei Wegweisungen in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorgesehen. Auf den Eventualantrag, es sei die Souveränitätsklausel anzuwenden, ist demnach ebenfalls nicht einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde der Tochter und Eheschein der Eltern der Beschwerdeführerin) nur geringen Beweiswert hätten. Sie seien im Besitz von irakischen Reisepässen gewesen, die sie auf zwei europäischen Vertretungen vorgelegt hätten, um Schengen-Visa zu erhalten. Die Pässe seien von denselben als echt befunden worden. Sie hätten mit diesen Reisepässen eigenen Aussagen gemäss die Kontrollen an den Flughäfen von Erbil, Bagdad und Johannesburg problemlos passiert. Auch dabei seien die Pässe als echt und den Beschwerdeführenden zustehend erachtet worden. Die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Reise an den Flughafen Zürich während zwei Tagen in Südafrika aufgehalten. Dieses Land verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzwillig und -fähig. Gemäss Abklärungen des SEM sei in Südafrika der Zugang zum Asylsystem an allen Grenzposten gewährleistet. Personen, die sich nicht ausweisen könnten oder bei denen die Nationalität nicht festgestellt werden könne, würden möglicherweise in das Deportationszentrum Lindela überführt. In diesem sei der Zugang zu Rechtsvertretungen und zu medizinischer Versorgung gesichert. Zudem bestehe in Südafrika eine Vertretung des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asylsuchenden wirksame Unterstützung geben könnten. Gemäss Abklärungen des SEM gebe es keine Hinweise dafür, dass in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der Rechtsprechung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Art. 31a Abs. 2 AsylG nach Südafrika zurückkehren könnten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Stadt Johannesburg, in der sich die Beschwerdeführenden aufgehalten hätten, weise eine der höchsten Kriminalitätsraten der Welt auf. Aus vielen Gesprächen mit Asylsuchenden wisse man, dass Südafrika nicht sicher sei. Der türkische Geheimdienst sei dort aktiv und die Regierung habe vielfältige Beziehungen zu diesem Staat. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden an die Türkei ausgeliefert würden, wo sie in Lebensgefahr wären. Südafrika sei kein sicheres Land, das Leben dort sei äusserst gefährlich. In der Folge werden die Erlebnisse zweier türkischer Staatsangehöriger geschildert, die in Italien und in Südafrika um Asyl nachgesucht hätten. Südafrika sei für die Beschwerdeführenden ein Albtraum und keine Lösung für ihre Probleme.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden sich gemäss ihren Aussagen in Südafrika aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können. Ebenso trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sofern sie - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, können sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Diese Auffassung entspricht der konstanten Praxis des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-4456/2018 vom 14. August 2018, D-4372/2018 vom 3. August 2018, D-576/2017 und D-575/2017 vom 2. Februar 2017). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Fotografien und der Auszug aus einem Artikel in die Zeit Online vermögen daran nichts zu ändern.

E. 6.3 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur für Südafrika geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechtsstaat, in dem sie sich an die entsprechenden Stellen wenden und um Unterstützung nachsuchen können.

E. 9 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat.

E. 10.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5566/2018 law/bah Urteil vom 3. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Sahin Necmettin, OFFICE AVANTI, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 9. September 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich Asylgesuche ein, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 12. September 2018 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei der türkische Staatsangehörige D._______, geboren am (...), und habe sich im Jahr 1996 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Bis im Jahr 2004 sei er in deren Reihen aktiv gewesen. Dann sei er aufgrund von Streitigkeiten in der Organisation desertiert. Die Beschwerdeführerin sagte, sie sei am (...) in Kirgistan geboren worden und heisse E._______. Momentan sei sie staatenlos, da eine Drittperson, die der PKK angehöre, ihre russischen Identitätspapiere verwende. Ab dem Alter von 14 Jahren sei sie in einem PKK-Lager in F._______ ausgebildet worden und habe danach auf Geheiss ihres Vaters im Irak für die PKK Dienst geleistet. Sie habe dort (...) innerhalb von Camps der PKK gearbeitet. Im Jahr 2004 sei sie desertiert. Beide Beschwerdeführende führten des Weiteren aus, sie hätten sich nach der Desertion der KDP (Partiya Demokrata Kurdistanê) gestellt und nach Überprüfung in G._______ gelebt. Sie hätten beide gearbeitet und im Jahr (...) sei ihre Tochter H._______ geboren worden. Indessen hätten sie im Irak keinen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt und ihre Sicherheit sei dort nicht garantiert gewesen. Die KDP versuche, im Nordirak lebende Türken zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Mit käuflich erhaltenen irakischen Reisepässen seien sie zusammen mit einer Cousine des Beschwerdeführers und deren Tochter (N [...]) am 4. September 2018 von Erbil aus nach Bagdad und von dort aus nach Ägypten gereist. Am 5. September 2018 seien sie mit denselben Reisepässen, in denen die entsprechenden Visa eingetragen gewesen seien, nach Südafrika eingereist. Sie hätten zwei Tage in einem Hotel verbracht und Südafrika mit gefälschten französischen Reisepässen verlassen. Am Schluss der BzP wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Südafrika) gewährt. A.c Die Beschwerdeführenden gaben französische Reisepässe und Identitätskarten, die Geburtsurkunde der Tochter H._______ und die Kopie eines Ehescheins der Eltern der Beschwerdeführerin ab. A.d Die Prüfung der von den Beschwerdeführenden verwendeten französischen Reisepässe und Identitätskarten durch die Flughafen-Spezialabteilung (Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt. B. Mit Verfügung vom 21. September 2018 - eröffnet am 23. September 2018 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass die Beschwerdeführenden den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen haben, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könnten, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak, in die Türkei und nach Russland wurde ausgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 28. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2018. Darin wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell seien die aufschiebende Wirkung herzustellen und die Souveränitätsklausel anzuwenden. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Fotografien und ein Auszug aus einem Artikel aus der Zeit Online bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese einer solchen nicht entzogen hat, ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2.2 Eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist einzig im Rahmen eines Dublin-Verfahrens bei der entsprechenden Zuständigkeitsprüfung, nicht hingegen bei Wegweisungen in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorgesehen. Auf den Eventualantrag, es sei die Souveränitätsklausel anzuwenden, ist demnach ebenfalls nicht einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde der Tochter und Eheschein der Eltern der Beschwerdeführerin) nur geringen Beweiswert hätten. Sie seien im Besitz von irakischen Reisepässen gewesen, die sie auf zwei europäischen Vertretungen vorgelegt hätten, um Schengen-Visa zu erhalten. Die Pässe seien von denselben als echt befunden worden. Sie hätten mit diesen Reisepässen eigenen Aussagen gemäss die Kontrollen an den Flughäfen von Erbil, Bagdad und Johannesburg problemlos passiert. Auch dabei seien die Pässe als echt und den Beschwerdeführenden zustehend erachtet worden. Die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Reise an den Flughafen Zürich während zwei Tagen in Südafrika aufgehalten. Dieses Land verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzwillig und -fähig. Gemäss Abklärungen des SEM sei in Südafrika der Zugang zum Asylsystem an allen Grenzposten gewährleistet. Personen, die sich nicht ausweisen könnten oder bei denen die Nationalität nicht festgestellt werden könne, würden möglicherweise in das Deportationszentrum Lindela überführt. In diesem sei der Zugang zu Rechtsvertretungen und zu medizinischer Versorgung gesichert. Zudem bestehe in Südafrika eine Vertretung des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asylsuchenden wirksame Unterstützung geben könnten. Gemäss Abklärungen des SEM gebe es keine Hinweise dafür, dass in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der Rechtsprechung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Art. 31a Abs. 2 AsylG nach Südafrika zurückkehren könnten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Stadt Johannesburg, in der sich die Beschwerdeführenden aufgehalten hätten, weise eine der höchsten Kriminalitätsraten der Welt auf. Aus vielen Gesprächen mit Asylsuchenden wisse man, dass Südafrika nicht sicher sei. Der türkische Geheimdienst sei dort aktiv und die Regierung habe vielfältige Beziehungen zu diesem Staat. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden an die Türkei ausgeliefert würden, wo sie in Lebensgefahr wären. Südafrika sei kein sicheres Land, das Leben dort sei äusserst gefährlich. In der Folge werden die Erlebnisse zweier türkischer Staatsangehöriger geschildert, die in Italien und in Südafrika um Asyl nachgesucht hätten. Südafrika sei für die Beschwerdeführenden ein Albtraum und keine Lösung für ihre Probleme. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden sich gemäss ihren Aussagen in Südafrika aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können. Ebenso trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sofern sie - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, können sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Diese Auffassung entspricht der konstanten Praxis des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-4456/2018 vom 14. August 2018, D-4372/2018 vom 3. August 2018, D-576/2017 und D-575/2017 vom 2. Februar 2017). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Fotografien und der Auszug aus einem Artikel in die Zeit Online vermögen daran nichts zu ändern. 6.3 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8. Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur für Südafrika geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechtsstaat, in dem sie sich an die entsprechenden Stellen wenden und um Unterstützung nachsuchen können.

9. Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. 10.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: