Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 11. Januar 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 13. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Kongo (Kinshasa), wo er am (...) geboren worden sei. Bis im Jahr 2012 habe er in B._______ gelebt, danach habe ihn seine Mutter zu einer Tante nach C._______ geschickt, weil sie sich nicht mehr um ihn habe kümmern können. 2014 habe ihn die Tante zurück nach B._______ geschickt, wo er während eines Monats bei einem Onkel gewohnt habe, der ihn anschliessend auf die Strasse gestellt habe. Seither habe er zusammen mit seinem Halbbruder, D._______ (N [...]), auf der Strasse gelebt und sich als Gelegenheitsarbeiter durchgeschlagen. 2015 habe die Regierung Massnahmen gegen Strassenkinder ergriffen, die entführt und umgebracht worden seien. Ein Kunde, den sie "Papa Inspecteur" genannt hätten, habe für sie Reisepässe und Visa für Südafrika organisiert und sei ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen. Am Flughafen von Johannesburg hätten sie einen Mann getroffen, der ihnen eine Einladung unterschrieben und sie ins Land gebracht habe. Er sei mit ihnen nach Kapstadt gereist und habe sie in einem Hotelzimmer eingesperrt. Er habe von ihnen sexuelle Dienstleistungen gefordert und ihnen Schengen-Visa besorgt. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Südafrika) gewährt. A.c Die Prüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers durch die Flughafen-Spezialabteilung (Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) der Kantonspolizei Zürich ergab, dass am Reisepass selbst keine Manipulationen festgestellt wurden. Das angeblich von der französischen Botschaft in Kinshasa ausgestellte Schengen-Visum, das im Pass angebracht ist, sei indessen gefälscht. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 - eröffnet am 24. Januar 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2017. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; zumindest jedoch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nach-folgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt, was unzulässig ist. Auf die genannten Anträge ist nicht einzutreten.
E. 2.2 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch hinsichtlich der Begründung in französischer Sprache und somit in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.
E. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer einen ihm zustehenden Reisepass mit sich geführt habe, gemäss dem er am (...) geboren und somit volljährig sei. Die Schilderungen zu seinem Lebenslauf seien nicht glaubhaft, zumal seine Ausführungen zum Leben als Strassenjunge stererotyp und realitätsfremd seien. Sie seien auch nicht vereinbar mit den Fotos, die auf seinem Facebook-Profil zu sehen seien. Diese zeigten ihn und seinen Halbbruder nicht als Strassenjungen, sondern vermittelten das Bild von urbanen, finanziell gut gestellten jungen Männern. Seine Erklärung, die Bilder stammten aus der Zeit, bevor sie auf der Strasse gelebt hätten, überzeuge nicht, da sich die Bilder von 2016 nicht von den früheren unterschieden. Es könne somit nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer besitze ein Visum für Südafrika und es gebe keine Hinweise, dass er keinen Zugang zum Asylsystem dieses Landes habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er nur gesagt, er möchte nicht dorthin zurückkehren, da er kein Englisch verstehe und dort niemanden kenne. Zudem sei er dort von einem Mann eingesperrt worden. Auch diesbezüglich widersprächen die Fotos auf seiner Facebook-Seite seinen Schilderungen. Die Fotos zeigten ihn vor einem Shopping-Center in Johannesburg und vermittelten nicht den Eindruck, als handle es sich bei ihm um eine misshandelte Person. Es sei davon auszugehen, dass er sich während seines Aufenthalts in Südafrika frei bewegt habe. Es könne ihm somit zugemutet werden, in Südafrika um Schutz nachzusuchen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation in Kongo (Kinshasa) sei bekannt und in Südafrika habe man ihn am Flughafen aufgehalten, bis jemand eine Einladung für ihn ausgestellt habe. Dieser Mann habe seine Beziehungen spielen lassen, um ihm die Einreise und später auch die Ausreise aus Südafrika zu ermöglichen. Er habe nicht gewusst, dass es sich beim Visum der französischen Botschaft um eine Fälschung handle. Es könne nicht sein, dass man ihn in ein Land zurückschicke, in dem die Korruption an der Tagesordnung sei. Er bitte darum, in Sicherheit leben zu können.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
E. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht minderjährig und habe zu seinen Lebensumständen im Heimatland unglaubhafte Angaben gemacht, sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Auch die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter denen er sich in Südafrika aufgehalten habe, seien nicht glaubhaft, vermag zu überzeugen. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Visum eines Drittstaats besitzt (Visum Südafrika gültig bis 3. Februar 2017), in den er weiterreisen und in dem er um Schutz nachsuchen kann. Ebenso trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sofern der Beschwerdeführer - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 5.4 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur für Südafrika geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechtsstaat, in dem sich der Beschwerdeführer an die entsprechenden Stellen wenden kann.
E. 7.2 Das SEM ordnete unter der Dispositivziffer 3 an, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Da das SEM im Rahmen des vorliegenden Nichteintretensentscheids Vollzugshindernisse nur hinsichtlich des Dritt- nicht aber hinsichtlich des Heimatstaats zu prüfen hatte und prüfte, muss es sich bei der Anordnung der zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat um einen Kanzleifehler handeln. In Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) angesichts der derzeitigen Aktenlage auszuschliessen ist.
E. 8 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat.
E. 9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) wird ausgeschlossen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-575/2017 law/bah Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 11. Januar 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 13. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Kongo (Kinshasa), wo er am (...) geboren worden sei. Bis im Jahr 2012 habe er in B._______ gelebt, danach habe ihn seine Mutter zu einer Tante nach C._______ geschickt, weil sie sich nicht mehr um ihn habe kümmern können. 2014 habe ihn die Tante zurück nach B._______ geschickt, wo er während eines Monats bei einem Onkel gewohnt habe, der ihn anschliessend auf die Strasse gestellt habe. Seither habe er zusammen mit seinem Halbbruder, D._______ (N [...]), auf der Strasse gelebt und sich als Gelegenheitsarbeiter durchgeschlagen. 2015 habe die Regierung Massnahmen gegen Strassenkinder ergriffen, die entführt und umgebracht worden seien. Ein Kunde, den sie "Papa Inspecteur" genannt hätten, habe für sie Reisepässe und Visa für Südafrika organisiert und sei ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen. Am Flughafen von Johannesburg hätten sie einen Mann getroffen, der ihnen eine Einladung unterschrieben und sie ins Land gebracht habe. Er sei mit ihnen nach Kapstadt gereist und habe sie in einem Hotelzimmer eingesperrt. Er habe von ihnen sexuelle Dienstleistungen gefordert und ihnen Schengen-Visa besorgt. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Südafrika) gewährt. A.c Die Prüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers durch die Flughafen-Spezialabteilung (Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) der Kantonspolizei Zürich ergab, dass am Reisepass selbst keine Manipulationen festgestellt wurden. Das angeblich von der französischen Botschaft in Kinshasa ausgestellte Schengen-Visum, das im Pass angebracht ist, sei indessen gefälscht. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 - eröffnet am 24. Januar 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2017. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; zumindest jedoch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nach-folgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt, was unzulässig ist. Auf die genannten Anträge ist nicht einzutreten. 2.2 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch hinsichtlich der Begründung in französischer Sprache und somit in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer einen ihm zustehenden Reisepass mit sich geführt habe, gemäss dem er am (...) geboren und somit volljährig sei. Die Schilderungen zu seinem Lebenslauf seien nicht glaubhaft, zumal seine Ausführungen zum Leben als Strassenjunge stererotyp und realitätsfremd seien. Sie seien auch nicht vereinbar mit den Fotos, die auf seinem Facebook-Profil zu sehen seien. Diese zeigten ihn und seinen Halbbruder nicht als Strassenjungen, sondern vermittelten das Bild von urbanen, finanziell gut gestellten jungen Männern. Seine Erklärung, die Bilder stammten aus der Zeit, bevor sie auf der Strasse gelebt hätten, überzeuge nicht, da sich die Bilder von 2016 nicht von den früheren unterschieden. Es könne somit nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer besitze ein Visum für Südafrika und es gebe keine Hinweise, dass er keinen Zugang zum Asylsystem dieses Landes habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er nur gesagt, er möchte nicht dorthin zurückkehren, da er kein Englisch verstehe und dort niemanden kenne. Zudem sei er dort von einem Mann eingesperrt worden. Auch diesbezüglich widersprächen die Fotos auf seiner Facebook-Seite seinen Schilderungen. Die Fotos zeigten ihn vor einem Shopping-Center in Johannesburg und vermittelten nicht den Eindruck, als handle es sich bei ihm um eine misshandelte Person. Es sei davon auszugehen, dass er sich während seines Aufenthalts in Südafrika frei bewegt habe. Es könne ihm somit zugemutet werden, in Südafrika um Schutz nachzusuchen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation in Kongo (Kinshasa) sei bekannt und in Südafrika habe man ihn am Flughafen aufgehalten, bis jemand eine Einladung für ihn ausgestellt habe. Dieser Mann habe seine Beziehungen spielen lassen, um ihm die Einreise und später auch die Ausreise aus Südafrika zu ermöglichen. Er habe nicht gewusst, dass es sich beim Visum der französischen Botschaft um eine Fälschung handle. Es könne nicht sein, dass man ihn in ein Land zurückschicke, in dem die Korruption an der Tagesordnung sei. Er bitte darum, in Sicherheit leben zu können. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht minderjährig und habe zu seinen Lebensumständen im Heimatland unglaubhafte Angaben gemacht, sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Auch die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter denen er sich in Südafrika aufgehalten habe, seien nicht glaubhaft, vermag zu überzeugen. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Visum eines Drittstaats besitzt (Visum Südafrika gültig bis 3. Februar 2017), in den er weiterreisen und in dem er um Schutz nachsuchen kann. Ebenso trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sofern der Beschwerdeführer - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 5.4 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur für Südafrika geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechtsstaat, in dem sich der Beschwerdeführer an die entsprechenden Stellen wenden kann. 7.2 Das SEM ordnete unter der Dispositivziffer 3 an, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Da das SEM im Rahmen des vorliegenden Nichteintretensentscheids Vollzugshindernisse nur hinsichtlich des Dritt- nicht aber hinsichtlich des Heimatstaats zu prüfen hatte und prüfte, muss es sich bei der Anordnung der zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat um einen Kanzleifehler handeln. In Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) angesichts der derzeitigen Aktenlage auszuschliessen ist. 8. Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. 9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) wird ausgeschlossen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: