Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Juli 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Die Vorinstanz verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Juli 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als ägyptischer Staatsangehöriger in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe eine Ausbildung zum Bauingenieur absolviert und habe während zwei Jahren in einem Hotel in C._______ gearbeitet, bevor er längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Im Jahre 2001 habe er ein Visum für Südafrika erhalten und sei dort im Handel tätig gewesen. Er habe nach Ablauf des Touristenvisa durch das Eingehen einer Art Schein- oder Zweckehe mit einer südafrikanischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Südafrika erhalten und habe weiterhin Handel betrieben, zunächst in D._______, später in E._______. Mittlerweile habe er die südafrikanische Staatsbürgerschaft erlangt. Er sei in der Zwischenzeit jedes Jahr nach Ägypten zurückgekehrt und habe dort im Jahre 2003 geheiratet. Sein Sohn sei am 15. Oktober 2005 zur Welt gekommen, und seine Ehefrau erwarte das zweite gemeinsame Kind. Im Jahre 2012 sei er zum ersten Mal nach F._______ gereist, wo er in G._______ während zwei Jahren als (...) gearbeitet und gelebt habe. Bei einer Reise von G._______ nach H._______ sei er von der Polizei festgenommen worden und habe auf Anraten seines Begleiters unter der Angabe falscher Personalien ein Asylgesuch gestellt. Den Ausgang dieses Gesuchs habe er nicht abgewartet, sondern er sei nach der Entlassung aus der Haft wieder nach G._______ zurückgekehrt. In den Jahren 2014 und 2016 sei er für jeweils zwei bis drei Monate nach Ägypten zurückgereist. Seine Einreise nach F._______ habe er stets mit seinem südafrikanischen Reisepass bestritten. Im Jahre 2017 sei seine ägyptische Ehefrau erkrankt, weswegen er kurzfristig nach Ägypten zurückgekehrt sei und in seinem eigenen Möbelgeschäft in B._______ gearbeitet habe. Im Februar 2018 sei er aus Ägypten wieder Richtung F._______ ausgereist, wobei ihm am Flughafen G._______ die Einreise verweigert worden sei. Am 2. Juli 2018 sei er erneut, diesmal besser vorbereitet, über Zürich nach F._______ gereist. Die Einreise sei ihm am Flughafen G._______ erneut verweigert worden. Er habe in F._______ jedoch kein Asyl beantragt, da er von den Grenzbeamten rassistisch und unfreundlich behandelt worden sei. Am Flughafen Zürich habe er in der Folge Asyl beantragt. Er habe sowohl in Ägypten als auch in Südafrika Probleme, weswegen er nicht dorthin zurückkehren könne. So habe er in Südafrika Geschäfte mit jemandem betrieben, der offenbar ein Mafiaboss gewesen sei. Um den 15. Juli 2011 habe ihn einer seiner Kunden über die Verhaftung dieses Geschäftspartners informiert und berichtet, dass dessen Verwandte auf der Suche nach ihm, dem Beschwerdeführer, seien. Er stünde im Verdacht, den Geschäftspartner an die Polizei verraten zu habe. Er habe sich sogleich in E._______ bei einem Kollegen versteckt und sei einen Monat später ausgereist. Es werde weiterhin nach ihm gesucht und die Bande habe ihn in Südafrika immer noch im Visier. In Ägypten habe sich im Juni oder Juli 2016 sodann Folgendes zugetragen: Er habe in seinem Wohnort B._______ beobachtet, wie ein Polizist einen Zivilisten geschlagen habe, der in der Folge gestorben sei. Die Familie des Zivilisten habe ihn darum gebeten, beim Prozess gegen den Polizisten als Zeuge auszusagen, worin er auch eingewilligt habe. Kurz darauf habe die Familie des Polizisten, dessen Vater einflussreich gewesen sei und im Ministerium gearbeitet habe, einen Prozess gegen ihn eingeleitet. Er sei von der Familie des Polizisten bedroht worden und zu Hause von ihnen aufgesucht worden. In der Folge habe er sich bei einem Freund versteckt und sei im Juli 2016 über I._______ ausgereist. Die seither erfolgten Ein- und Ausreisen über I._______ seien durch Bestechung eines Bekannten seines Bruders, der am Flughafen I._______ arbeite, problemlos möglich gewesen. Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer geltend, er würde unter (...) leiden und reichte diesbezüglich vier Kurzberichte seiner ärztlichen Konsultationen ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er zudem einen gültigen und einen abgelaufenen südafrikanischen Reisepass, ein südafrikanisches Identitätsdokument, einen gültigen ägyptischen Reisepass, eine ägyptische Identitätskarte, Flugunterlagen und die Einreiseverweigerung F._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2018 eine in arabischer Sprache verfasste Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten ersucht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die in arabischer Sprache eingereichte Beschwerde wurde von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzt. Im Übrigen wurde sie frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insbesondere seien die Ausführungen sehr allgemein ausgefallen und auch auf Nachfrage hin nicht weiter substantiiert worden. In Bezug auf die Ereignisse in Südafrika seien seine Aussagen detailarm ausgefallen und hätten nicht den Eindruck der persönlichen Betroffenheit vermittelt. Das Wissen, das er über seinen Geschäftspartner und vermeintlichen Mafiaboss habe, sei als äusserst dürftig zu werten. Ebenso vage sei die Beschreibung des Kunden ausgefallen, welcher ihn über die Bedrohung durch die Familie des Geschäftspartners informiert habe. Details zur Art der Verfolgung, den gegen ihn gerichteten Anschuldigungen, der konkreten Suche nach ihm oder den darin involvierten Personen hätten gänzlich gefehlt. Die Schilderungen zu den Ereignissen in Ägypten seien ähnlich oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Die wenigen Hinweise zum Polizisten, der einen Zivilisten angegriffen und getötet haben soll, und zu den Drohungen, die gegen den Beschwerdeführer gerichtet worden sein sollen, hätten ebenso von einer nicht persönlich involvierten Person stammen können. Einschneidende Ereignisse, wie beispielsweise der Drohanruf gegen seine Mutter, würden flach und stereotyp wirken. Unklar sei zudem, wie der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2018 fünf Mal die ägyptische Grenze am Flughafen I._______ habe übertreten können, obwohl er angeblich von Beamten mit Beziehungen zu einflussreichen Kreisen gesucht worden sei. Die Angaben zur Hilfeleistung und Bestechung eines Bekannten, der am Flughafen gearbeitet habe, seien ebenfalls wenig substantiiert ausgefallen. Den Darstellungen des Beschwerdeführers würden die typischen Merkmale (Realzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengänge, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der geschilderten Ereignisse sowie die Ausführungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden, fehlen. Bei zentralen Aspekten sei der Beschwerdeführer sehr unverbindlich und plakativ geblieben. Dies weise insgesamt daraufhin, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle und die Vorbringen sich nicht auf tatsächlich Erlebtes stützen würden. Hinzu komme, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unlogisch und nicht nachvollziehbar seien. So habe er in Bezug auf die Verhaftung seines Geschäftspartners und dem durch dessen Kinder geäusserten Verdacht, er - der Beschwerdeführer - habe ihn verraten, nicht schlüssig erklären können, wieso gerade er verdächtigt worden sei. Seine Begründung, er sei der einzige Araber gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch den Grund für die weiterhin andauernde Suche nach ihm durch die Kinder des Verhafteten habe er nicht nennen können. Des Weiteren sei das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich nach dem Vorfall während eines Monats in seinem eigenen Wohnquartier bei einem Freund versteckt habe, bevor er aus Südafrika ausgereist sei, nicht nachvollziehbar. Die Frage, wieso er sich in seiner eigenen Wohngegend versteckt und nicht in einer anderen Stadt Zuflucht gesucht habe, sei unbeantwortet geblieben. Schliesslich entspreche sein Verhalten in den Jahren 2016 bis 2018 nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person. So sei er mehrmals auf legale Weise nach F._______ ein- und ausgereist und hätte sich in diesem Zusammenhang an die (...) Behörden wenden können. Als in asylrelevanter Weise Verfolgter hätte er in F._______ um Asyl ersuchen können. Stattdessen habe er als (...) in G._______ gelebt. Ausserdem sei nicht anzunehmen, dass er unbehelligt nach Ägypten hätte zurückkehren können, wäre er dort tatsächlich verfolgt worden. Auch dass er in B._______, dem Ursprungsort der geltend gemachten Verfolgung, sogar ein eigenes Möbelgeschäft geführt habe, spreche gegen eine ernstzunehmende Verfolgungssituation. Insgesamt fehle es sowohl in Bezug auf Ägypten als auch bezüglich Südafrika an der erforderlichen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer ein gebildeter Mann in arbeitsfähigem Alter sei und über genügend finanzielle Mittel verfüge. Entsprechend dürfte es für ihn kein Problem sein, bei einer Rückkehr nach Ägypten oder nach Südafrika eine Erwerbsstelle zu finden und sich rasch wieder zu reintegrieren. Das geltend gemachte (...) könne sowohl in Ägypten als auch in Südafrika problemlos behandelt werden. Demzufolge würden weder individuelle Gründe noch die in Südafrika beziehungsweise in Ägypten herrschende politische Situation gegen eine Rückführung sprechen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er nicht nach Ägypten könne, da ihm Gewalt von Seiten des Staates drohe. Er unterstrich nochmals, dass er durch seine Aussage bei Gericht seither von Angehörigen des Täters, eines Majors gesucht werde, zumal der Vater des Majors ein General sei und im Ministerium arbeite, weshalb er grosse Macht habe. Nicht nur habe seine Mutter Drohanrufe erhalten, woraufhin sie ihn gewarnt habe, nicht nach Hause zu kommen; auch sein Bruder sei auf den Polizeiposten geladen und dort bedroht worden. Er selbst sei an allen ägyptischen Flughäfen zur Verhaftung ausgeschrieben, weswegen er das Land nur mittels Bestechung eines Flughafenmitarbeiters habe verlassen können. Auch in Bezug auf Südafrika wiederholte er im Wesentlichen seine bereits vorgebrachten Befürchtungen, durch Angehörige einer Mafiabande umgebracht zu werden.
E. 6 Nach einer Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1; act. A24/9 S. 4 ff.), denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Einwendungen entgegen hält. Die Ausführungen in der Beschwerde wiederholen lediglich die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und vermögen in keiner Weise die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit zu beseitigen. So sind sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, sowohl die Vorkommnisse in Ägypten als auch die Ereignisse in Südafrika betreffend, verallgemeinert, ungenau und unsubstantiiert ausgefallen. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass er in beiden Ländern eine lebens- beziehungsweise freiheitsgefährdende Bedrohung geltend macht, die sich auch auf seine nächsten Verwandten (Ehefrau, Mutter und Bruder) ausgewirkt haben soll, lässt die mangelnde Substanziierung des Vorbringens eine tatsächliche Verfolgung als unwahrscheinlich erscheinen. So hat der Beschwerdeführer keines seiner Kernvorbringen detailliert und konkret darlegen können. Einzelheiten, wie beispielsweise bezüglich des verhafteten Mafiabosses, mit dem er in Südafrika Geschäfte getätigt haben will (vgl. act. A21/26 F80, F93, F113, F160 ff.), oder zum Kunden beziehungsweise Freund, der ihn über die Bedrohung informiert haben soll (vgl. act. A21/26 F94), fehlen gänzlich. Trotz mehrmaligen Nachfragens in der Anhörung vermochte der Beschwerdeführer keine präziseren Angaben zum Verdacht, der gegen ihn bestanden haben soll, und die in die Verfolgung involvierten Personen zu machen. Dasselbe gilt auch für die in Ägypten geschilderte Situation, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer trotz der angeblich landesweiten Fahndung nach ihm - er sei an sämtlichen Flughäfen zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen (Beschwerdeschrift [deutsche Übersetzung] S. 1) - während zweier Jahre aus dem Heimatstaat ein- und ausreisen konnte und in seinem Heimatort seine Geschäfte hat fortführen können (vgl. act. A21/F63 ff., F181 f.). Insgesamt lassen die verallgemeinerten und in sich nicht schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen und genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten beziehungsweise Südafrika ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten beziehungsweise Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten beziehungsweise Südafrika lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.2). Dasselbe gilt auch für Südafrika. Das (...) des Beschwerdeführers ist sowohl in Ägypten als auch in Südafrika problemlos behandelbar. Andere individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es jeweils der rückkehrpflichtigen Person, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über gültige Ausweispapiere (einen südafrikanischen Reisepass, ein südafrikanisches Identitätsdokument, einen ägyptischen Reisepass, eine ägyptische Identitätskarte), weshalb ein Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4456/2018 Urteil vom 14. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, Südafrika z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Juli 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Die Vorinstanz verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Juli 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als ägyptischer Staatsangehöriger in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe eine Ausbildung zum Bauingenieur absolviert und habe während zwei Jahren in einem Hotel in C._______ gearbeitet, bevor er längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Im Jahre 2001 habe er ein Visum für Südafrika erhalten und sei dort im Handel tätig gewesen. Er habe nach Ablauf des Touristenvisa durch das Eingehen einer Art Schein- oder Zweckehe mit einer südafrikanischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Südafrika erhalten und habe weiterhin Handel betrieben, zunächst in D._______, später in E._______. Mittlerweile habe er die südafrikanische Staatsbürgerschaft erlangt. Er sei in der Zwischenzeit jedes Jahr nach Ägypten zurückgekehrt und habe dort im Jahre 2003 geheiratet. Sein Sohn sei am 15. Oktober 2005 zur Welt gekommen, und seine Ehefrau erwarte das zweite gemeinsame Kind. Im Jahre 2012 sei er zum ersten Mal nach F._______ gereist, wo er in G._______ während zwei Jahren als (...) gearbeitet und gelebt habe. Bei einer Reise von G._______ nach H._______ sei er von der Polizei festgenommen worden und habe auf Anraten seines Begleiters unter der Angabe falscher Personalien ein Asylgesuch gestellt. Den Ausgang dieses Gesuchs habe er nicht abgewartet, sondern er sei nach der Entlassung aus der Haft wieder nach G._______ zurückgekehrt. In den Jahren 2014 und 2016 sei er für jeweils zwei bis drei Monate nach Ägypten zurückgereist. Seine Einreise nach F._______ habe er stets mit seinem südafrikanischen Reisepass bestritten. Im Jahre 2017 sei seine ägyptische Ehefrau erkrankt, weswegen er kurzfristig nach Ägypten zurückgekehrt sei und in seinem eigenen Möbelgeschäft in B._______ gearbeitet habe. Im Februar 2018 sei er aus Ägypten wieder Richtung F._______ ausgereist, wobei ihm am Flughafen G._______ die Einreise verweigert worden sei. Am 2. Juli 2018 sei er erneut, diesmal besser vorbereitet, über Zürich nach F._______ gereist. Die Einreise sei ihm am Flughafen G._______ erneut verweigert worden. Er habe in F._______ jedoch kein Asyl beantragt, da er von den Grenzbeamten rassistisch und unfreundlich behandelt worden sei. Am Flughafen Zürich habe er in der Folge Asyl beantragt. Er habe sowohl in Ägypten als auch in Südafrika Probleme, weswegen er nicht dorthin zurückkehren könne. So habe er in Südafrika Geschäfte mit jemandem betrieben, der offenbar ein Mafiaboss gewesen sei. Um den 15. Juli 2011 habe ihn einer seiner Kunden über die Verhaftung dieses Geschäftspartners informiert und berichtet, dass dessen Verwandte auf der Suche nach ihm, dem Beschwerdeführer, seien. Er stünde im Verdacht, den Geschäftspartner an die Polizei verraten zu habe. Er habe sich sogleich in E._______ bei einem Kollegen versteckt und sei einen Monat später ausgereist. Es werde weiterhin nach ihm gesucht und die Bande habe ihn in Südafrika immer noch im Visier. In Ägypten habe sich im Juni oder Juli 2016 sodann Folgendes zugetragen: Er habe in seinem Wohnort B._______ beobachtet, wie ein Polizist einen Zivilisten geschlagen habe, der in der Folge gestorben sei. Die Familie des Zivilisten habe ihn darum gebeten, beim Prozess gegen den Polizisten als Zeuge auszusagen, worin er auch eingewilligt habe. Kurz darauf habe die Familie des Polizisten, dessen Vater einflussreich gewesen sei und im Ministerium gearbeitet habe, einen Prozess gegen ihn eingeleitet. Er sei von der Familie des Polizisten bedroht worden und zu Hause von ihnen aufgesucht worden. In der Folge habe er sich bei einem Freund versteckt und sei im Juli 2016 über I._______ ausgereist. Die seither erfolgten Ein- und Ausreisen über I._______ seien durch Bestechung eines Bekannten seines Bruders, der am Flughafen I._______ arbeite, problemlos möglich gewesen. Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer geltend, er würde unter (...) leiden und reichte diesbezüglich vier Kurzberichte seiner ärztlichen Konsultationen ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er zudem einen gültigen und einen abgelaufenen südafrikanischen Reisepass, ein südafrikanisches Identitätsdokument, einen gültigen ägyptischen Reisepass, eine ägyptische Identitätskarte, Flugunterlagen und die Einreiseverweigerung F._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2018 eine in arabischer Sprache verfasste Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die in arabischer Sprache eingereichte Beschwerde wurde von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzt. Im Übrigen wurde sie frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insbesondere seien die Ausführungen sehr allgemein ausgefallen und auch auf Nachfrage hin nicht weiter substantiiert worden. In Bezug auf die Ereignisse in Südafrika seien seine Aussagen detailarm ausgefallen und hätten nicht den Eindruck der persönlichen Betroffenheit vermittelt. Das Wissen, das er über seinen Geschäftspartner und vermeintlichen Mafiaboss habe, sei als äusserst dürftig zu werten. Ebenso vage sei die Beschreibung des Kunden ausgefallen, welcher ihn über die Bedrohung durch die Familie des Geschäftspartners informiert habe. Details zur Art der Verfolgung, den gegen ihn gerichteten Anschuldigungen, der konkreten Suche nach ihm oder den darin involvierten Personen hätten gänzlich gefehlt. Die Schilderungen zu den Ereignissen in Ägypten seien ähnlich oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Die wenigen Hinweise zum Polizisten, der einen Zivilisten angegriffen und getötet haben soll, und zu den Drohungen, die gegen den Beschwerdeführer gerichtet worden sein sollen, hätten ebenso von einer nicht persönlich involvierten Person stammen können. Einschneidende Ereignisse, wie beispielsweise der Drohanruf gegen seine Mutter, würden flach und stereotyp wirken. Unklar sei zudem, wie der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2018 fünf Mal die ägyptische Grenze am Flughafen I._______ habe übertreten können, obwohl er angeblich von Beamten mit Beziehungen zu einflussreichen Kreisen gesucht worden sei. Die Angaben zur Hilfeleistung und Bestechung eines Bekannten, der am Flughafen gearbeitet habe, seien ebenfalls wenig substantiiert ausgefallen. Den Darstellungen des Beschwerdeführers würden die typischen Merkmale (Realzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengänge, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der geschilderten Ereignisse sowie die Ausführungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden, fehlen. Bei zentralen Aspekten sei der Beschwerdeführer sehr unverbindlich und plakativ geblieben. Dies weise insgesamt daraufhin, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle und die Vorbringen sich nicht auf tatsächlich Erlebtes stützen würden. Hinzu komme, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unlogisch und nicht nachvollziehbar seien. So habe er in Bezug auf die Verhaftung seines Geschäftspartners und dem durch dessen Kinder geäusserten Verdacht, er - der Beschwerdeführer - habe ihn verraten, nicht schlüssig erklären können, wieso gerade er verdächtigt worden sei. Seine Begründung, er sei der einzige Araber gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch den Grund für die weiterhin andauernde Suche nach ihm durch die Kinder des Verhafteten habe er nicht nennen können. Des Weiteren sei das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich nach dem Vorfall während eines Monats in seinem eigenen Wohnquartier bei einem Freund versteckt habe, bevor er aus Südafrika ausgereist sei, nicht nachvollziehbar. Die Frage, wieso er sich in seiner eigenen Wohngegend versteckt und nicht in einer anderen Stadt Zuflucht gesucht habe, sei unbeantwortet geblieben. Schliesslich entspreche sein Verhalten in den Jahren 2016 bis 2018 nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person. So sei er mehrmals auf legale Weise nach F._______ ein- und ausgereist und hätte sich in diesem Zusammenhang an die (...) Behörden wenden können. Als in asylrelevanter Weise Verfolgter hätte er in F._______ um Asyl ersuchen können. Stattdessen habe er als (...) in G._______ gelebt. Ausserdem sei nicht anzunehmen, dass er unbehelligt nach Ägypten hätte zurückkehren können, wäre er dort tatsächlich verfolgt worden. Auch dass er in B._______, dem Ursprungsort der geltend gemachten Verfolgung, sogar ein eigenes Möbelgeschäft geführt habe, spreche gegen eine ernstzunehmende Verfolgungssituation. Insgesamt fehle es sowohl in Bezug auf Ägypten als auch bezüglich Südafrika an der erforderlichen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer ein gebildeter Mann in arbeitsfähigem Alter sei und über genügend finanzielle Mittel verfüge. Entsprechend dürfte es für ihn kein Problem sein, bei einer Rückkehr nach Ägypten oder nach Südafrika eine Erwerbsstelle zu finden und sich rasch wieder zu reintegrieren. Das geltend gemachte (...) könne sowohl in Ägypten als auch in Südafrika problemlos behandelt werden. Demzufolge würden weder individuelle Gründe noch die in Südafrika beziehungsweise in Ägypten herrschende politische Situation gegen eine Rückführung sprechen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er nicht nach Ägypten könne, da ihm Gewalt von Seiten des Staates drohe. Er unterstrich nochmals, dass er durch seine Aussage bei Gericht seither von Angehörigen des Täters, eines Majors gesucht werde, zumal der Vater des Majors ein General sei und im Ministerium arbeite, weshalb er grosse Macht habe. Nicht nur habe seine Mutter Drohanrufe erhalten, woraufhin sie ihn gewarnt habe, nicht nach Hause zu kommen; auch sein Bruder sei auf den Polizeiposten geladen und dort bedroht worden. Er selbst sei an allen ägyptischen Flughäfen zur Verhaftung ausgeschrieben, weswegen er das Land nur mittels Bestechung eines Flughafenmitarbeiters habe verlassen können. Auch in Bezug auf Südafrika wiederholte er im Wesentlichen seine bereits vorgebrachten Befürchtungen, durch Angehörige einer Mafiabande umgebracht zu werden. 6. Nach einer Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1; act. A24/9 S. 4 ff.), denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Einwendungen entgegen hält. Die Ausführungen in der Beschwerde wiederholen lediglich die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und vermögen in keiner Weise die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit zu beseitigen. So sind sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, sowohl die Vorkommnisse in Ägypten als auch die Ereignisse in Südafrika betreffend, verallgemeinert, ungenau und unsubstantiiert ausgefallen. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass er in beiden Ländern eine lebens- beziehungsweise freiheitsgefährdende Bedrohung geltend macht, die sich auch auf seine nächsten Verwandten (Ehefrau, Mutter und Bruder) ausgewirkt haben soll, lässt die mangelnde Substanziierung des Vorbringens eine tatsächliche Verfolgung als unwahrscheinlich erscheinen. So hat der Beschwerdeführer keines seiner Kernvorbringen detailliert und konkret darlegen können. Einzelheiten, wie beispielsweise bezüglich des verhafteten Mafiabosses, mit dem er in Südafrika Geschäfte getätigt haben will (vgl. act. A21/26 F80, F93, F113, F160 ff.), oder zum Kunden beziehungsweise Freund, der ihn über die Bedrohung informiert haben soll (vgl. act. A21/26 F94), fehlen gänzlich. Trotz mehrmaligen Nachfragens in der Anhörung vermochte der Beschwerdeführer keine präziseren Angaben zum Verdacht, der gegen ihn bestanden haben soll, und die in die Verfolgung involvierten Personen zu machen. Dasselbe gilt auch für die in Ägypten geschilderte Situation, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer trotz der angeblich landesweiten Fahndung nach ihm - er sei an sämtlichen Flughäfen zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen (Beschwerdeschrift [deutsche Übersetzung] S. 1) - während zweier Jahre aus dem Heimatstaat ein- und ausreisen konnte und in seinem Heimatort seine Geschäfte hat fortführen können (vgl. act. A21/F63 ff., F181 f.). Insgesamt lassen die verallgemeinerten und in sich nicht schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen und genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten beziehungsweise Südafrika ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten beziehungsweise Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten beziehungsweise Südafrika lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.2). Dasselbe gilt auch für Südafrika. Das (...) des Beschwerdeführers ist sowohl in Ägypten als auch in Südafrika problemlos behandelbar. Andere individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es jeweils der rückkehrpflichtigen Person, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über gültige Ausweispapiere (einen südafrikanischen Reisepass, ein südafrikanisches Identitätsdokument, einen ägyptischen Reisepass, eine ägyptische Identitätskarte), weshalb ein Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: