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E-6254/2018

E-6254/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-19 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2018 schlepperunterstützt vom Flüchtlingslager G._______ (Irak) auf dem Landweg nach Bagdad. Von dort aus seien sie auf dem Luftweg nach Südafrika gelangt, wo sie sich auf dem Flughafen Johannesburg im Transit befunden hätten. Gemäss Fluggastdaten (Passenger Name Record) reisten sie mit dem Flug (...) der (...) am 8. Oktober 2018 vom Flughafen Johannesburg ab und landeten am 9. Oktober 2018 in Zürich. Am gleichen Tag ersuchten sie am Flughafen Zürich um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. C.a Am 14. Oktober 2018 wurden mit A._______ (Erstbeschwerdeführer) und B._______ (Zweitbeschwerdeführerin) die Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei wurde ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gewährt. C.b Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, er stamme aus H._______, ehemals I._______, nunmehr Provinz J._______, Türkei. Er sei als Jugendlicher im Jahr (...) von der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) rekrutiert worden und nach einigen Monaten desertiert, um zu seiner Familie zurückzukehren. Die PKK habe danach Druck auf seine Familie ausgeübt und er sei wieder von der PKK mitgenommen worden. Im Jahr 2004 habe er die PKK verlassen und sich im Flüchtlingscamp G._______ im Irak niedergelassen, wo er geheiratet habe. Auf dieses Lager sei es im Jahr 2014 zu Angriffen durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekommen, der nach wie über aktive Zellen verfüge. Die Türkei betrachte das Flüchtlingslager als Camp für Terroristen und greife es an. Der türkische Geheimdienst arbeite mit Barzani zusammen und wolle das Camp dem Erdboden gleichmachen. Bei Angriffen seien einmal fünf und einmal zwei Personen getötet worden. Einige Tage vor ihrer Abreise habe es Gefechte und Tote auf Seiten der Peschmerga gegeben. Es sei für ihn und seine Familie zu gefährlich, dort zu bleiben. In der Türkei erwarte ihn eine schwere Strafe aufgrund der Teilnahme an einer terroristischen Organisation, denn der Dorfvorsteher habe dem Staat eine Liste von Jugendlichen, welche sich der PKK angeschlossen hätten, bekanntgegeben. Konkret danach befragt, sei er in K._______, L._______ und M._______ stationiert gewesen. Im Irak sei er in Propagandatätigkeiten für die Organisation involviert gewesen, weshalb er auch dort unter Beobachtung gestanden sei. Er könne nicht nach Südafrika zurückkehren, denn Südafrika pflege gute Beziehungen zur Türkei. Es drohe ihm die Abschiebung in sein Heimatland, weil er der Organisation angehört habe. Auf den Vorhalt hin, dass er und seine Familie sich gemäss Abklärungen mit der Fluglinie mit deutschen Reisepässen, lautend auf andere Personalien, ausgewiesen hätten, wendete er ein, der Schlepper habe diese besorgt und die Ausreise organisiert. Die Dokumente seien beim Schlepper verblieben. Auf Vorhalt, dass die von ihm vorgelegten irakischen Ausländerausweise Totalfälschungen seien, sagte er, dass dies nicht möglich sei, diese seien von der UNO ausgestellt worden und sie hätten sie für die Reise in Irakisch-Kurdistan benützt. Befragt zu seinem Reiseweg gab er an, dass sie sich aufgrund eines Transitflugs an einem ihm unbekannten Ort aufgehalten hätten. Als sie gelandet seien, habe sie ein Schlepper in Empfang genommen und durch die Kontrollen gebracht. Konkret danach befragt hätten sie sich in Südafrika im Transit auf der Reise nach Europa befunden. C.c Die Zweitbeschwerdeführerin machte geltend, sie komme aus dem Dorf N._______, H._______, Provinz J._______, Türkei. Sie sei etwa (...) Jahre alt gewesen, als die Armee das Dorf angegriffen und ihre Familie vertrieben habe. Seither hätten sie in fünf verschiedenen Flüchtlingslagern im Irak gelebt. Das Camp G._______, in dem sie zuletzt gewohnt hätten, befinde sich zwischen dem IS, Hasdi Sabi und den Peschmerga. Es sei immer wieder zu Anschlägen gekommen, wobei Menschen getötet worden seien. Einmal seien davon zwei Personen und einmal fünf betroffen gewesen. Vieles sickere nicht nach aussen. Sie habe Angst wegen der Gräueltaten des IS, der nach wie vor über Zellen verfüge, und wegen der Anti-Terrorkampagne des türkischen Präsidenten. Dieser würde auch Kinder in ihrem Camp als Terroristen bezeichnen und sagen, es gebe keinen Unterschied zwischen G._______ und Kandil, das er bombardiere. Sie und ihre Kinder hätten Angst und seien psychisch labil. Konkret befragt gab sie zu ihrem Mann an, dieser sei (...) gegen seinen Willen von der PKK in die Berge mitgenommen worden; damals sei ein Militärgesetz erlassen worden. 2004 sei er von der PKK zurückgekehrt. Konkret danach befragt, sei er nun nicht mehr aktiv, er werde aber von den türkischen Behörden gesucht. Ihre Familie sei (...) von der Türkei in den Irak vertrieben worden, Familienangehörige seien getötet worden; sie habe seither in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt, in einem sei drei Monate lang ein Lebensmittelembargo verhängt worden. Konkret zum Drittland befragt gab sie an, sie wolle auf keinen Fall nach Südafrika gehen. Über das Land wisse sie nichts, sie sei ja gar nicht dort gewesen. Sie habe die Reiseroute nicht ausgesucht und dort auf ein Flugzeug gewartet. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, sie hätten den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurde ausgeschlossen. Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde per Fax vom 2. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, den Beschwerdeführenden sei die Einreise zu bewilligen, es sei eine offizielle Liste der "safe countries" zu edieren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutreten und eine materielle Entscheidung zu treffen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 2. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin vorsorglich sämtliche Vollzugsmassnahmen aus. G. Die elektronischen Akten der Vorinstanz gingen am 5. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 5. November 2018 trafen die Originalbeschwerde und Kopien von Identitätsdokumenten beim Gericht ein. Der Rechtsvertreter gab bekannt, er verfüge über die Originale dieser Dokumente, wisse jedoch nicht, was zu tun sei. Dabei handelt es sich um ein türkischsprachiges Identitätsdokument (Nüfüs) des Erstbeschwerdeführers, Auszüge aus einem Zivilstandsregister seiner Familie, seinen Führerausweis, ausgestellt von der kurdischen Regionalregierung (RKI), eine Seite des Ausschusses für Flüchtlingsfragen des irakischen Innenministeriums, ein kurdischsprachiges Dokument betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (Heiratsurkunde) und ein Foto von Personen in Guerilla-Uniform. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auf, innert Frist die Dokumente im Original einzureichen. J. Mit Eingabe vom 14. November 2018 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss die Identitätsdokumente zu den Akten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

E. 2.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen der Einreisebewilligung und der eventualiter beantragten Asylgewährung bilden demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e Asyl G findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdefüh-renden hätten sich vor ihrer Reise in die Schweiz in Südafrika aufgehalten. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, von Bagdad aus über ein unbekanntes Land an einen unbekannten Ort in die Schweiz geflogen zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ausgesagt, sie wisse nur, dass sie an einem Flughafen hätten warten müssen, und danach hätten sie das nächste Flugzeug genommen. Die dürftigen Angaben zu ihrem Reiseweg seien jedoch nicht überzeugend. Das SEM habe das Internet-Reiseportal "tripadvisor" konsultiert und gehe davon aus, es gebe keine direkten Flüge zwischen der irakischen Hauptstadt und Johannesburg. Dies bedeute, dass es auf ihrer Reise nach Zürich mindestens zu zwei Zwischenstopps gekommen sein müsse. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch ausgesagt, sich nur an einem unbekannten Ort im Transit befunden zu haben. Aufgrund der ungereimten und unsubstanzierten Aussagen und des Fehlens von Reisebelegen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Reise an den Flughafen Zürich in Südafrika aufgehalten hätten. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beige-treten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 2051 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 01.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner verfüge Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Südafrika hätten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Gemäss den durchgeführten Abklärungen sei in Südafrika der Zugang zum Asylsystem gewährleistet. Zudem bestehe in Südafrika eine Vertretung des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asylsuchenden wirksame Unterstützung geben könnten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Rückkehr nach Südafrika sei auch tatsächlich möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift, Nichteintretensentscheide wie der vorliegend angefochtene Entscheid seien nur in Fällen denkbar, in denen der Vollzug möglich sei. Die Beschwerdeführenden seien aber nie in Südafrika eingereist, sondern hätten sich nur im Transitbereich des Flughafens Johannesburg aufgehalten. Diese Angaben würden zwar vom SEM bezweifelt, doch sei es aufgrund der Aktenlage sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden nicht in Südafrika eingereist seien. Für die Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG müsse jedoch belegt sein, dass die Einreise in ein Drittland erfolgt sei. Ein Drittstaat sei nicht verpflichtet, das Asylgesuch an die Hand zu nehmen, wenn die betroffenen Personen nicht eingereist seien. Im Weiteren müsse der Drittstaat gegenüber den Schweizer Asylbehörden die Rückübernahme der asylsuchenden Personen formell zugesichert haben. Ohne diese Zusicherung könne die Wegweisung in den Drittstaat nicht vollzogen werden. Auch setze die Tatsache, dass Südafrika nicht auf der Liste der Safe Countries stehe, wohl das Einholen so einer Zusicherung voraus. Es sei vom SEM zu erwarten, dass es diesbezüglich mit Südafrika in einen Austausch trete und bei dieser Gelegenheit auch weitere Details über den Reiseweg abkläre, zumal Südafrika als Signatarstaat des Chicago-Übereinkommens über die Zivilluftfahrt den Schweizer Behörden in solchen Fällen ebenso mit Fluggastdaten behilflich sein könne. Die Argumentation des SEM, dank dem Chicago-Übereinkommen über die Zivilluftfahrt könnten die Beschwerdeführenden nach Südafrika zurückkehren, gehe fehl. Dies sei eben nicht mit einer Zusicherung Südafrikas gleichzusetzen. Wenn man das Chicago-Übereinkommen fälschlicherweise mit einer Zusicherung gleichsetze, drohe ein Ping-Pong-Effekt zwischen der Schweiz und dem Drittstaat. Wie das Beispiel eines anderen Flughafenverfahrens (N [...]) zeige, könne man dann unter Umständen nicht in den Drittstaat einreisen und müsse im Transitbereich verbleiben, bis die Schweiz eine Einreisebewilligung erteile. Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift mit Hinweisen auf die Rechtsprechung geltend gemacht, das SEM habe den effektiven Schutz vor Rückschiebung durch Südafrika ungenügend abgeklärt. Auch sei die Recherche des SEM über den Zugang zum Asylsystem äusserst dürftig ausgefallen und die gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG erforderliche Einzelfallprüfung sei nicht durchgeführt worden.

E. 7.1 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmende Angaben zu ihrem Aufenthalt am Flughafen in Südafrika gemacht haben. Sie gaben konstant an, dabei nicht nach Südafrika eingereist zu sein, sondern auf den nächsten Flug gewartet zu haben. Abgesehen davon lässt sich aus der Argumentation des SEM, gemäss einem Flugportal existierten zwischen Bagdad und Johannesburg nur Flugrouten mit Zwischenstopps, auch nicht ableiten, dass die Beschwerdeführenden in Südafrika eingereist seien. Hinzu kommt die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie nach Südafrika zurückkehren könne, wo sie sich zuvor aufgehalten haben solle. Sie antwortete, sie wolle auf keinen Fall dorthin gehen, sie wisse nichts über das Land und sei ja gar nicht dort gewesen; diese Aussage unterstreicht nach Auffassung des Gerichts, im Sinne eines Realkennzeichnes, die Glaubhaftigkeit der Darstellung. Im Kontext zu ihren Aussagen über die labile psychische Situation von ihr und ihren Kindern und die Sicherheits- und Versorgungslage in den diversen Flüchtlingslagern, in denen sie sich bisher aufgehalten habe, erscheint es auch plausibel, dass sie - auf der Durchreise mit vier (...) - den Flughafen in Johannesburg nicht verlassen hat. Dies lässt sich zudem mit ihren übrigen Angaben zum Reiseweg, den angeführten Plausibiliätserwägungen des SEM und der Aktenlage in Einklang bringen. Beide Beschwerdeführenden gaben übereinstimmend an, das G._______-Flüchtlingslager am 6. Oktober 2018 auf dem Landweg verlassen zu haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass für diesen Weg und die Formalitäten am Flughafen Bagdad mit einem Tag Reisezeit zu rechnen sein wird. Wenn die Beschwerdeführenden - wie vom SEM angenommen - auf der Flugroute noch einen Zwischenstopp einlegten, erscheint es umso wahrscheinlicher, dass sie sich nur mehr für kurze Zeit am Flughafen Johannesburg aufgehalten haben können. Gemäss den aktenkundigen Fluggastdaten haben sie dort am 8. Oktober 2018 ein Flugzeug nach Zürich bestiegen. Wenn auch gewisse Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführenden bestehen bleiben, haben sie glaubhaft dargelegt, dass sie den Flughafen in Johannesburg nicht verlassen haben. Auf Grundlage der Akten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach Südafrika eingereist sind.

E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht gegeben sind, da bei der vorliegenden Sachlage nicht von einer Einreise nach Südafrika und demnach auch nicht von einem Aufenthalt der Beschwerdeführenden in diesem Land ausgegangen werden kann. Ein vorheriger Aufenthalt im Drittstaat ist indessen Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG. Aus diesem Grund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG vorliegen, wonach im Drittstaat Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung der Beschwerdeführenden nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen solle; diese Frage kann vorliegend offenbleiben. Auch ist die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt zum Asylsystem in Südafrika mangelhaft festgestellt, vorliegend nicht entscheidrelevant und kann ebenfalls offenbleiben. Ferner kann auf Weiterungen zur fraglichen Zusicherung der Rückkehr verzichtet werden; auch diese Frage, ob das SEM beim Drittstaat eine Zusicherung einzuholen habe, dass die Einreise möglich sein werde, kann vorliegend offenbleiben. Der Beschwerdeantrag, die Liste der Safe Countries zu edieren, ist abzuweisen, da diese Liste für die Frage der Auslegung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG ohne Belang ist und es sich dabei ohnehin um eine öffentlich zugängliche Information handelt, die jederzeit vom Rechtsvertreter auf den einschlägigen Seiten der Bundesverwaltung abgerufen werden kann. Dass die beantragte Einreisebewilligung und der Eventualantrag auf Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, wurde bereits erörtert (vgl. E. 2.2. hiervor).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und auf den Antrag der unentgeltlichen Prozessführung nicht mehr weiter einzugehen.

E. 9.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6254/2018 Urteil vom 19. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), staatenlos, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Südafrika); Verfügung des SEM vom

25. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2018 schlepperunterstützt vom Flüchtlingslager G._______ (Irak) auf dem Landweg nach Bagdad. Von dort aus seien sie auf dem Luftweg nach Südafrika gelangt, wo sie sich auf dem Flughafen Johannesburg im Transit befunden hätten. Gemäss Fluggastdaten (Passenger Name Record) reisten sie mit dem Flug (...) der (...) am 8. Oktober 2018 vom Flughafen Johannesburg ab und landeten am 9. Oktober 2018 in Zürich. Am gleichen Tag ersuchten sie am Flughafen Zürich um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. C.a Am 14. Oktober 2018 wurden mit A._______ (Erstbeschwerdeführer) und B._______ (Zweitbeschwerdeführerin) die Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei wurde ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gewährt. C.b Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, er stamme aus H._______, ehemals I._______, nunmehr Provinz J._______, Türkei. Er sei als Jugendlicher im Jahr (...) von der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) rekrutiert worden und nach einigen Monaten desertiert, um zu seiner Familie zurückzukehren. Die PKK habe danach Druck auf seine Familie ausgeübt und er sei wieder von der PKK mitgenommen worden. Im Jahr 2004 habe er die PKK verlassen und sich im Flüchtlingscamp G._______ im Irak niedergelassen, wo er geheiratet habe. Auf dieses Lager sei es im Jahr 2014 zu Angriffen durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekommen, der nach wie über aktive Zellen verfüge. Die Türkei betrachte das Flüchtlingslager als Camp für Terroristen und greife es an. Der türkische Geheimdienst arbeite mit Barzani zusammen und wolle das Camp dem Erdboden gleichmachen. Bei Angriffen seien einmal fünf und einmal zwei Personen getötet worden. Einige Tage vor ihrer Abreise habe es Gefechte und Tote auf Seiten der Peschmerga gegeben. Es sei für ihn und seine Familie zu gefährlich, dort zu bleiben. In der Türkei erwarte ihn eine schwere Strafe aufgrund der Teilnahme an einer terroristischen Organisation, denn der Dorfvorsteher habe dem Staat eine Liste von Jugendlichen, welche sich der PKK angeschlossen hätten, bekanntgegeben. Konkret danach befragt, sei er in K._______, L._______ und M._______ stationiert gewesen. Im Irak sei er in Propagandatätigkeiten für die Organisation involviert gewesen, weshalb er auch dort unter Beobachtung gestanden sei. Er könne nicht nach Südafrika zurückkehren, denn Südafrika pflege gute Beziehungen zur Türkei. Es drohe ihm die Abschiebung in sein Heimatland, weil er der Organisation angehört habe. Auf den Vorhalt hin, dass er und seine Familie sich gemäss Abklärungen mit der Fluglinie mit deutschen Reisepässen, lautend auf andere Personalien, ausgewiesen hätten, wendete er ein, der Schlepper habe diese besorgt und die Ausreise organisiert. Die Dokumente seien beim Schlepper verblieben. Auf Vorhalt, dass die von ihm vorgelegten irakischen Ausländerausweise Totalfälschungen seien, sagte er, dass dies nicht möglich sei, diese seien von der UNO ausgestellt worden und sie hätten sie für die Reise in Irakisch-Kurdistan benützt. Befragt zu seinem Reiseweg gab er an, dass sie sich aufgrund eines Transitflugs an einem ihm unbekannten Ort aufgehalten hätten. Als sie gelandet seien, habe sie ein Schlepper in Empfang genommen und durch die Kontrollen gebracht. Konkret danach befragt hätten sie sich in Südafrika im Transit auf der Reise nach Europa befunden. C.c Die Zweitbeschwerdeführerin machte geltend, sie komme aus dem Dorf N._______, H._______, Provinz J._______, Türkei. Sie sei etwa (...) Jahre alt gewesen, als die Armee das Dorf angegriffen und ihre Familie vertrieben habe. Seither hätten sie in fünf verschiedenen Flüchtlingslagern im Irak gelebt. Das Camp G._______, in dem sie zuletzt gewohnt hätten, befinde sich zwischen dem IS, Hasdi Sabi und den Peschmerga. Es sei immer wieder zu Anschlägen gekommen, wobei Menschen getötet worden seien. Einmal seien davon zwei Personen und einmal fünf betroffen gewesen. Vieles sickere nicht nach aussen. Sie habe Angst wegen der Gräueltaten des IS, der nach wie vor über Zellen verfüge, und wegen der Anti-Terrorkampagne des türkischen Präsidenten. Dieser würde auch Kinder in ihrem Camp als Terroristen bezeichnen und sagen, es gebe keinen Unterschied zwischen G._______ und Kandil, das er bombardiere. Sie und ihre Kinder hätten Angst und seien psychisch labil. Konkret befragt gab sie zu ihrem Mann an, dieser sei (...) gegen seinen Willen von der PKK in die Berge mitgenommen worden; damals sei ein Militärgesetz erlassen worden. 2004 sei er von der PKK zurückgekehrt. Konkret danach befragt, sei er nun nicht mehr aktiv, er werde aber von den türkischen Behörden gesucht. Ihre Familie sei (...) von der Türkei in den Irak vertrieben worden, Familienangehörige seien getötet worden; sie habe seither in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt, in einem sei drei Monate lang ein Lebensmittelembargo verhängt worden. Konkret zum Drittland befragt gab sie an, sie wolle auf keinen Fall nach Südafrika gehen. Über das Land wisse sie nichts, sie sei ja gar nicht dort gewesen. Sie habe die Reiseroute nicht ausgesucht und dort auf ein Flugzeug gewartet. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, sie hätten den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurde ausgeschlossen. Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde per Fax vom 2. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, den Beschwerdeführenden sei die Einreise zu bewilligen, es sei eine offizielle Liste der "safe countries" zu edieren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutreten und eine materielle Entscheidung zu treffen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 2. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin vorsorglich sämtliche Vollzugsmassnahmen aus. G. Die elektronischen Akten der Vorinstanz gingen am 5. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 5. November 2018 trafen die Originalbeschwerde und Kopien von Identitätsdokumenten beim Gericht ein. Der Rechtsvertreter gab bekannt, er verfüge über die Originale dieser Dokumente, wisse jedoch nicht, was zu tun sei. Dabei handelt es sich um ein türkischsprachiges Identitätsdokument (Nüfüs) des Erstbeschwerdeführers, Auszüge aus einem Zivilstandsregister seiner Familie, seinen Führerausweis, ausgestellt von der kurdischen Regionalregierung (RKI), eine Seite des Ausschusses für Flüchtlingsfragen des irakischen Innenministeriums, ein kurdischsprachiges Dokument betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (Heiratsurkunde) und ein Foto von Personen in Guerilla-Uniform. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auf, innert Frist die Dokumente im Original einzureichen. J. Mit Eingabe vom 14. November 2018 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss die Identitätsdokumente zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 2.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen der Einreisebewilligung und der eventualiter beantragten Asylgewährung bilden demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e Asyl G findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdefüh-renden hätten sich vor ihrer Reise in die Schweiz in Südafrika aufgehalten. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, von Bagdad aus über ein unbekanntes Land an einen unbekannten Ort in die Schweiz geflogen zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ausgesagt, sie wisse nur, dass sie an einem Flughafen hätten warten müssen, und danach hätten sie das nächste Flugzeug genommen. Die dürftigen Angaben zu ihrem Reiseweg seien jedoch nicht überzeugend. Das SEM habe das Internet-Reiseportal "tripadvisor" konsultiert und gehe davon aus, es gebe keine direkten Flüge zwischen der irakischen Hauptstadt und Johannesburg. Dies bedeute, dass es auf ihrer Reise nach Zürich mindestens zu zwei Zwischenstopps gekommen sein müsse. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch ausgesagt, sich nur an einem unbekannten Ort im Transit befunden zu haben. Aufgrund der ungereimten und unsubstanzierten Aussagen und des Fehlens von Reisebelegen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Reise an den Flughafen Zürich in Südafrika aufgehalten hätten. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beige-treten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 2051 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 01.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner verfüge Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Südafrika hätten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Gemäss den durchgeführten Abklärungen sei in Südafrika der Zugang zum Asylsystem gewährleistet. Zudem bestehe in Südafrika eine Vertretung des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asylsuchenden wirksame Unterstützung geben könnten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Rückkehr nach Südafrika sei auch tatsächlich möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011). 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift, Nichteintretensentscheide wie der vorliegend angefochtene Entscheid seien nur in Fällen denkbar, in denen der Vollzug möglich sei. Die Beschwerdeführenden seien aber nie in Südafrika eingereist, sondern hätten sich nur im Transitbereich des Flughafens Johannesburg aufgehalten. Diese Angaben würden zwar vom SEM bezweifelt, doch sei es aufgrund der Aktenlage sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden nicht in Südafrika eingereist seien. Für die Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG müsse jedoch belegt sein, dass die Einreise in ein Drittland erfolgt sei. Ein Drittstaat sei nicht verpflichtet, das Asylgesuch an die Hand zu nehmen, wenn die betroffenen Personen nicht eingereist seien. Im Weiteren müsse der Drittstaat gegenüber den Schweizer Asylbehörden die Rückübernahme der asylsuchenden Personen formell zugesichert haben. Ohne diese Zusicherung könne die Wegweisung in den Drittstaat nicht vollzogen werden. Auch setze die Tatsache, dass Südafrika nicht auf der Liste der Safe Countries stehe, wohl das Einholen so einer Zusicherung voraus. Es sei vom SEM zu erwarten, dass es diesbezüglich mit Südafrika in einen Austausch trete und bei dieser Gelegenheit auch weitere Details über den Reiseweg abkläre, zumal Südafrika als Signatarstaat des Chicago-Übereinkommens über die Zivilluftfahrt den Schweizer Behörden in solchen Fällen ebenso mit Fluggastdaten behilflich sein könne. Die Argumentation des SEM, dank dem Chicago-Übereinkommen über die Zivilluftfahrt könnten die Beschwerdeführenden nach Südafrika zurückkehren, gehe fehl. Dies sei eben nicht mit einer Zusicherung Südafrikas gleichzusetzen. Wenn man das Chicago-Übereinkommen fälschlicherweise mit einer Zusicherung gleichsetze, drohe ein Ping-Pong-Effekt zwischen der Schweiz und dem Drittstaat. Wie das Beispiel eines anderen Flughafenverfahrens (N [...]) zeige, könne man dann unter Umständen nicht in den Drittstaat einreisen und müsse im Transitbereich verbleiben, bis die Schweiz eine Einreisebewilligung erteile. Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift mit Hinweisen auf die Rechtsprechung geltend gemacht, das SEM habe den effektiven Schutz vor Rückschiebung durch Südafrika ungenügend abgeklärt. Auch sei die Recherche des SEM über den Zugang zum Asylsystem äusserst dürftig ausgefallen und die gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG erforderliche Einzelfallprüfung sei nicht durchgeführt worden. 7. 7.1 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmende Angaben zu ihrem Aufenthalt am Flughafen in Südafrika gemacht haben. Sie gaben konstant an, dabei nicht nach Südafrika eingereist zu sein, sondern auf den nächsten Flug gewartet zu haben. Abgesehen davon lässt sich aus der Argumentation des SEM, gemäss einem Flugportal existierten zwischen Bagdad und Johannesburg nur Flugrouten mit Zwischenstopps, auch nicht ableiten, dass die Beschwerdeführenden in Südafrika eingereist seien. Hinzu kommt die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie nach Südafrika zurückkehren könne, wo sie sich zuvor aufgehalten haben solle. Sie antwortete, sie wolle auf keinen Fall dorthin gehen, sie wisse nichts über das Land und sei ja gar nicht dort gewesen; diese Aussage unterstreicht nach Auffassung des Gerichts, im Sinne eines Realkennzeichnes, die Glaubhaftigkeit der Darstellung. Im Kontext zu ihren Aussagen über die labile psychische Situation von ihr und ihren Kindern und die Sicherheits- und Versorgungslage in den diversen Flüchtlingslagern, in denen sie sich bisher aufgehalten habe, erscheint es auch plausibel, dass sie - auf der Durchreise mit vier (...) - den Flughafen in Johannesburg nicht verlassen hat. Dies lässt sich zudem mit ihren übrigen Angaben zum Reiseweg, den angeführten Plausibiliätserwägungen des SEM und der Aktenlage in Einklang bringen. Beide Beschwerdeführenden gaben übereinstimmend an, das G._______-Flüchtlingslager am 6. Oktober 2018 auf dem Landweg verlassen zu haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass für diesen Weg und die Formalitäten am Flughafen Bagdad mit einem Tag Reisezeit zu rechnen sein wird. Wenn die Beschwerdeführenden - wie vom SEM angenommen - auf der Flugroute noch einen Zwischenstopp einlegten, erscheint es umso wahrscheinlicher, dass sie sich nur mehr für kurze Zeit am Flughafen Johannesburg aufgehalten haben können. Gemäss den aktenkundigen Fluggastdaten haben sie dort am 8. Oktober 2018 ein Flugzeug nach Zürich bestiegen. Wenn auch gewisse Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführenden bestehen bleiben, haben sie glaubhaft dargelegt, dass sie den Flughafen in Johannesburg nicht verlassen haben. Auf Grundlage der Akten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach Südafrika eingereist sind. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht gegeben sind, da bei der vorliegenden Sachlage nicht von einer Einreise nach Südafrika und demnach auch nicht von einem Aufenthalt der Beschwerdeführenden in diesem Land ausgegangen werden kann. Ein vorheriger Aufenthalt im Drittstaat ist indessen Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG. Aus diesem Grund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG vorliegen, wonach im Drittstaat Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung der Beschwerdeführenden nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen solle; diese Frage kann vorliegend offenbleiben. Auch ist die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt zum Asylsystem in Südafrika mangelhaft festgestellt, vorliegend nicht entscheidrelevant und kann ebenfalls offenbleiben. Ferner kann auf Weiterungen zur fraglichen Zusicherung der Rückkehr verzichtet werden; auch diese Frage, ob das SEM beim Drittstaat eine Zusicherung einzuholen habe, dass die Einreise möglich sein werde, kann vorliegend offenbleiben. Der Beschwerdeantrag, die Liste der Safe Countries zu edieren, ist abzuweisen, da diese Liste für die Frage der Auslegung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG ohne Belang ist und es sich dabei ohnehin um eine öffentlich zugängliche Information handelt, die jederzeit vom Rechtsvertreter auf den einschlägigen Seiten der Bundesverwaltung abgerufen werden kann. Dass die beantragte Einreisebewilligung und der Eventualantrag auf Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, wurde bereits erörtert (vgl. E. 2.2. hiervor).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und auf den Antrag der unentgeltlichen Prozessführung nicht mehr weiter einzugehen. 9.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Anna Wildt Versand: