Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 17. Mai 2017 per Flugzeug von E._______ nach F._______ und suchten gleichentags am Flughafen F._______ um Asyl nach. Für ihre Reise benutzten sie malaysische Reisepässe, bei welchen es sich gemäss Dokumentenprüfung um Totalfälschungen handelt. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke im zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS; nachfolgend: Visadatenbank) ergab, dass die Beschwerdeführenden im (...) 2016 unter der Identität A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1) und B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2) auf der französischen Botschaft in G._______ (Indien) Schengenvisa beantragt haben, diese Anträge jedoch abgewiesen wurden. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und wies die Beschwerdeführenden dem Transitbereich des Flughafens F._______ zu. D. Am 24. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt. E. Eine Abklärung der Schweizer Botschaft in G._______ ergab, dass Personen mit denselben Personalien wie denjenigen im Visumantrag beim Tibet Bureau in Indien registriert sind. F. Am 30. Mai 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer Änderung der Personalien und einer Wegweisung nach Indien. G. Die Beschwerdeführenden machten betreffend ihre Personalien geltend, dass sie chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie seien und ihre Namen H._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1,) und I._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), lauten würden. Sie hätten stets in China gelebt, bevor sie im März 2016 nach Nepal geflohen seien. Vor ihrer Weiterreise in die Schweiz hätten sie sich in Nepal aufgehalten. Nur einmal seien sie für eine kurze Zeit nach Indien gereist, um ihre Weiterreise zu organisieren. H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 - eröffnet am 2. Juni 2017 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien sowie den Vollzug an. I. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersucht. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
E. 2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 2.3 Die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung - einzutreten.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
E. 4.2 Das SEM hat in seiner Verfügung fälschlicherweise den Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (statt Bst. c) als anwendbare Bestimmung genannt. Dieses Versehen ist jedoch unerheblich, zumal das SEM inhaltlich die zutreffenden Kriterien prüfte.
E. 4.3 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, ihre behauptete Identität glaubhaft zu machen. Sie hätten keine Identitätsdokumente eingereicht, welche ihre behauptete Identität belegen würden. Zudem hätten sie sich widersprüchlich und unsubstanziiert zum Visumantrag geäussert. Somit seien keine stichhaltigen Argumente vorgebracht worden, dass es sich bei den Angaben in der Visadatenbank nicht um die tatsächliche Identität der Beschwerdeführenden handle. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden beim Tibet Bureau registriert seien und zwar unter denselben Personalien wie in der Visadatenbank aufgeführt seien. Gemäss der Registrierung beim Tibet Bureau heisse der Vater des Beschwerdeführers 1 J._______ und derjenige der Beschwerdeführerin 2 K._______ und die Kinder seien als C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), registriert. Der Einwand, sie hätten sich bei der französischen Botschaft mit gefälschten Papieren ausgewiesen, überzeuge nicht, zumal es unmöglich erscheine, dass die Väter der Beschwerdeführenden 1 und 2 zufälligerweise dieselben Vornamen hätten wie die Väter der Personen, deren Identität sie angenommen hätten. Ferner grenze es an Unmöglichkeit, dass die Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 genau die gleichen Vornamen hätten wie die Kinder der Personen, welche beim Tibet Bureau registriert seien und eines der Kinder sogar dasselbe Geburtsdatum habe. Daher würden die Identitäten entsprechend den Ausführungen angepasst. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien gemäss Visadatenbank und den Abklärungen der Botschaft in Indien geboren und sie und ihre Kinder seien beim Tibet Bureau registriert. Ethnische Tibeter, welche in Indien leben würden, müssten sich bei den indischen Behörden ein Registration Certificate ausstellen lassen, welches ihnen einen legalen Aufenthaltsstatus verleihe. Tibeter, welche längere Zeit in Indien leben würden, würden zudem die indische Staatsbürgerschaft erhalten. Das SEM gehe aufgrund der Aktenlage daher davon aus, dass die Beschwerdeführenden über ein Aufenthaltsrecht in Indien verfügen würden. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass sie sogar die indische Staatsbürgerschaft besässen. Indien habe zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und verfüge auch nicht über ein eigentliches Asylrecht. Nichtsdestotrotz stünden in Indien die Rechte der Flüchtlinge und Asylsuchenden unter dem Schutz der Verfassung, und der Supreme Court habe ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot statuiert. Indien gelte daher als sicherer Drittstaat. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie würden in Indien in Haft genommen, weil sie Indien mit gefälschten Pässen verlassen hätten, sei unerheblich, da eine etwaige strafrechtliche Sanktion in diesem Zusammenhang eine legitime Massnahme darstellen würde. Sie vermöchten auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, sie wüssten nicht, was in Indien mit ihnen geschehen werde und sie würden sicherlich weggeschickt und inhaftiert, da sie nicht aus Indien stammen würden, zumal sie keine konkreten Anhaltspunkte für diese Befürchtungen genannt hätten. Somit gebe es keine Hinweise, dass Indien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung biete, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Die Rückkehr nach Indien sei auch tatsächlich möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert werde, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten.
E. 4.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass aus der neu eingereichten Identitätskarte eindeutig die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 hervorgehe. Die Beschwerdeführenden hätten kein Aufenthaltsrecht in Indien. Sie hätten bis zu ihrer Flucht in China gelebt. Sie würden nicht bestreiten, dass sie bereits vor ihrer Reise in die Schweiz versucht hätten, mit Hilfe des Schleppers ein französisches Visum zu erhalten. Die dort vorgelegten Dokumente seien jedoch alle vom Schlepper gefälscht und die Anträge auf die Beschwerdeführenden angepasst worden, weshalb die Fingerabdrücke identisch seien. Das SEM begründe seien Verfügung hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführenden keinen Nachweis ihrer behaupteten Identität erbracht hätten. Es sei ihnen jedoch mittlerweile gelungen, eine Kopie der chinesischen Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 zu beschaffen. Das Original werde in Kürze in die Schweiz geschickt. Bereits aus diesem Grund rechtfertige sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Auch wenn die Einschätzung des SEM hinsichtlich des Rückschiebeschutzes in Indien grundsätzlich zu teilen sei, sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführenden über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfügen würden. Tibeter, welche keinen legalen Status hätten, seien von Unterstützungsleistungen ausgeschlossen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, da die Rückführung nach China ausgeschlossen sei. Sie besässen ferner kein indisches Aufenthaltsrecht und Indien würde ihnen keine Identitäts- oder Reisedokumente ausstellen.
E. 5.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre behauptete Identität glaubhaft zu machen. Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zum französischen Visum sind widersprüchlich und vage, wodurch der Eindruck vermittelt wird, dass sie die wahren Gegebenheiten in diesem Zusammenhang zu verheimlichen versuchen. Zudem weisen die Identitätsangaben gemäss Visumverfahren und Botschaftsabklärung markante Übereinstimmungen mit den Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Identität auf, was kaum auf eine blosse Zufälligkeit zurückgeführt werden kann.
E. 5.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte vermag diese Erkenntnisse nicht umzustossen. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Karte erst jetzt und zudem lediglich in Kopie eingereicht wird. Zudem kommt einer Kopie aufgrund der Fälschungsanfälligkeit ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zu, so dass sie nicht geeignet ist, die gewichtigen Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, umzustossen. Schliesslich weist das kopierte Dokument inhaltliche Fälschungsmerkmale auf, zumal die Zahlenabfolge der Identifikationsnummer nach Kenntnissen des Gerichts keinem gültigen Format entspricht. Es erübrigt sich daher, eine Frist zur Einreichung des Originaldokuments anzusetzen respektive die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Reise in die Schweiz längere Zeit in Indien aufgehalten haben. Sie sind per Flugzeug von Indien in die Schweiz gelangt, weshalb ihnen eine Rückkehr nach Indien auch tatsächlich möglich ist. So führte bereits das SEM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3117/2011 zutreffend aus, dass eine Rückkehr nach Indien tatsächlich möglich sei, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert werde, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten.
E. 5.4 Schliesslich handelt es sich bei Indien um einen Drittstaat, welcher effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteil des BVGer D-3337/2011 vom 8. März 2013 E. 5.4 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung.
E. 5.5 Das SEM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.5 Dass den Beschwerdeführenden in Indien ein effektiver Refoulementschutz zur Verfügung steht und nicht befürchtet werden muss, sie könnten von Indien nach China rückgeschoben werden, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben, E. 5.4). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Indien zulässig.
E. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.7 Der Wegweisungsvollzug nach Indien ist als zumutbar zu erachten, nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden dort im Sinne dieser Bestimmung konkret gefährdet sein könnten. So führt das SEM zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden jung und arbeitsfähig seien und anzunehmen ist, dass sie aus gesicherten finanziellen Verhältnissen stammen. Auch die medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin 2 ([...] und [...]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da diese Leiden auch in Indien behandelt werden können.
E. 6.8 Wie bereits in Erwägung 5.2 ausgeführt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich.
E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Die Beschwerde ist als von Anfang an aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen ist. Folglich sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3318/2017 Urteil vom 20. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und
2. B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), alle vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 17. Mai 2017 per Flugzeug von E._______ nach F._______ und suchten gleichentags am Flughafen F._______ um Asyl nach. Für ihre Reise benutzten sie malaysische Reisepässe, bei welchen es sich gemäss Dokumentenprüfung um Totalfälschungen handelt. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke im zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS; nachfolgend: Visadatenbank) ergab, dass die Beschwerdeführenden im (...) 2016 unter der Identität A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1) und B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2) auf der französischen Botschaft in G._______ (Indien) Schengenvisa beantragt haben, diese Anträge jedoch abgewiesen wurden. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und wies die Beschwerdeführenden dem Transitbereich des Flughafens F._______ zu. D. Am 24. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt. E. Eine Abklärung der Schweizer Botschaft in G._______ ergab, dass Personen mit denselben Personalien wie denjenigen im Visumantrag beim Tibet Bureau in Indien registriert sind. F. Am 30. Mai 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer Änderung der Personalien und einer Wegweisung nach Indien. G. Die Beschwerdeführenden machten betreffend ihre Personalien geltend, dass sie chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie seien und ihre Namen H._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1,) und I._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), lauten würden. Sie hätten stets in China gelebt, bevor sie im März 2016 nach Nepal geflohen seien. Vor ihrer Weiterreise in die Schweiz hätten sie sich in Nepal aufgehalten. Nur einmal seien sie für eine kurze Zeit nach Indien gereist, um ihre Weiterreise zu organisieren. H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 - eröffnet am 2. Juni 2017 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien sowie den Vollzug an. I. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersucht. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. 2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung - einzutreten. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 4.2 Das SEM hat in seiner Verfügung fälschlicherweise den Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (statt Bst. c) als anwendbare Bestimmung genannt. Dieses Versehen ist jedoch unerheblich, zumal das SEM inhaltlich die zutreffenden Kriterien prüfte. 4.3 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, ihre behauptete Identität glaubhaft zu machen. Sie hätten keine Identitätsdokumente eingereicht, welche ihre behauptete Identität belegen würden. Zudem hätten sie sich widersprüchlich und unsubstanziiert zum Visumantrag geäussert. Somit seien keine stichhaltigen Argumente vorgebracht worden, dass es sich bei den Angaben in der Visadatenbank nicht um die tatsächliche Identität der Beschwerdeführenden handle. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden beim Tibet Bureau registriert seien und zwar unter denselben Personalien wie in der Visadatenbank aufgeführt seien. Gemäss der Registrierung beim Tibet Bureau heisse der Vater des Beschwerdeführers 1 J._______ und derjenige der Beschwerdeführerin 2 K._______ und die Kinder seien als C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), registriert. Der Einwand, sie hätten sich bei der französischen Botschaft mit gefälschten Papieren ausgewiesen, überzeuge nicht, zumal es unmöglich erscheine, dass die Väter der Beschwerdeführenden 1 und 2 zufälligerweise dieselben Vornamen hätten wie die Väter der Personen, deren Identität sie angenommen hätten. Ferner grenze es an Unmöglichkeit, dass die Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 genau die gleichen Vornamen hätten wie die Kinder der Personen, welche beim Tibet Bureau registriert seien und eines der Kinder sogar dasselbe Geburtsdatum habe. Daher würden die Identitäten entsprechend den Ausführungen angepasst. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien gemäss Visadatenbank und den Abklärungen der Botschaft in Indien geboren und sie und ihre Kinder seien beim Tibet Bureau registriert. Ethnische Tibeter, welche in Indien leben würden, müssten sich bei den indischen Behörden ein Registration Certificate ausstellen lassen, welches ihnen einen legalen Aufenthaltsstatus verleihe. Tibeter, welche längere Zeit in Indien leben würden, würden zudem die indische Staatsbürgerschaft erhalten. Das SEM gehe aufgrund der Aktenlage daher davon aus, dass die Beschwerdeführenden über ein Aufenthaltsrecht in Indien verfügen würden. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass sie sogar die indische Staatsbürgerschaft besässen. Indien habe zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und verfüge auch nicht über ein eigentliches Asylrecht. Nichtsdestotrotz stünden in Indien die Rechte der Flüchtlinge und Asylsuchenden unter dem Schutz der Verfassung, und der Supreme Court habe ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot statuiert. Indien gelte daher als sicherer Drittstaat. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie würden in Indien in Haft genommen, weil sie Indien mit gefälschten Pässen verlassen hätten, sei unerheblich, da eine etwaige strafrechtliche Sanktion in diesem Zusammenhang eine legitime Massnahme darstellen würde. Sie vermöchten auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, sie wüssten nicht, was in Indien mit ihnen geschehen werde und sie würden sicherlich weggeschickt und inhaftiert, da sie nicht aus Indien stammen würden, zumal sie keine konkreten Anhaltspunkte für diese Befürchtungen genannt hätten. Somit gebe es keine Hinweise, dass Indien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung biete, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Die Rückkehr nach Indien sei auch tatsächlich möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert werde, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten. 4.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass aus der neu eingereichten Identitätskarte eindeutig die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 hervorgehe. Die Beschwerdeführenden hätten kein Aufenthaltsrecht in Indien. Sie hätten bis zu ihrer Flucht in China gelebt. Sie würden nicht bestreiten, dass sie bereits vor ihrer Reise in die Schweiz versucht hätten, mit Hilfe des Schleppers ein französisches Visum zu erhalten. Die dort vorgelegten Dokumente seien jedoch alle vom Schlepper gefälscht und die Anträge auf die Beschwerdeführenden angepasst worden, weshalb die Fingerabdrücke identisch seien. Das SEM begründe seien Verfügung hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführenden keinen Nachweis ihrer behaupteten Identität erbracht hätten. Es sei ihnen jedoch mittlerweile gelungen, eine Kopie der chinesischen Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 zu beschaffen. Das Original werde in Kürze in die Schweiz geschickt. Bereits aus diesem Grund rechtfertige sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Auch wenn die Einschätzung des SEM hinsichtlich des Rückschiebeschutzes in Indien grundsätzlich zu teilen sei, sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführenden über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfügen würden. Tibeter, welche keinen legalen Status hätten, seien von Unterstützungsleistungen ausgeschlossen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, da die Rückführung nach China ausgeschlossen sei. Sie besässen ferner kein indisches Aufenthaltsrecht und Indien würde ihnen keine Identitäts- oder Reisedokumente ausstellen. 5. 5.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre behauptete Identität glaubhaft zu machen. Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zum französischen Visum sind widersprüchlich und vage, wodurch der Eindruck vermittelt wird, dass sie die wahren Gegebenheiten in diesem Zusammenhang zu verheimlichen versuchen. Zudem weisen die Identitätsangaben gemäss Visumverfahren und Botschaftsabklärung markante Übereinstimmungen mit den Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Identität auf, was kaum auf eine blosse Zufälligkeit zurückgeführt werden kann. 5.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte vermag diese Erkenntnisse nicht umzustossen. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Karte erst jetzt und zudem lediglich in Kopie eingereicht wird. Zudem kommt einer Kopie aufgrund der Fälschungsanfälligkeit ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zu, so dass sie nicht geeignet ist, die gewichtigen Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, umzustossen. Schliesslich weist das kopierte Dokument inhaltliche Fälschungsmerkmale auf, zumal die Zahlenabfolge der Identifikationsnummer nach Kenntnissen des Gerichts keinem gültigen Format entspricht. Es erübrigt sich daher, eine Frist zur Einreichung des Originaldokuments anzusetzen respektive die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Reise in die Schweiz längere Zeit in Indien aufgehalten haben. Sie sind per Flugzeug von Indien in die Schweiz gelangt, weshalb ihnen eine Rückkehr nach Indien auch tatsächlich möglich ist. So führte bereits das SEM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3117/2011 zutreffend aus, dass eine Rückkehr nach Indien tatsächlich möglich sei, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert werde, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten. 5.4 Schliesslich handelt es sich bei Indien um einen Drittstaat, welcher effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteil des BVGer D-3337/2011 vom 8. März 2013 E. 5.4 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. 5.5 Das SEM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Dass den Beschwerdeführenden in Indien ein effektiver Refoulementschutz zur Verfügung steht und nicht befürchtet werden muss, sie könnten von Indien nach China rückgeschoben werden, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben, E. 5.4). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Indien zulässig. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.7 Der Wegweisungsvollzug nach Indien ist als zumutbar zu erachten, nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden dort im Sinne dieser Bestimmung konkret gefährdet sein könnten. So führt das SEM zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden jung und arbeitsfähig seien und anzunehmen ist, dass sie aus gesicherten finanziellen Verhältnissen stammen. Auch die medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin 2 ([...] und [...]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da diese Leiden auch in Indien behandelt werden können. 6.8 Wie bereits in Erwägung 5.2 ausgeführt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Die Beschwerde ist als von Anfang an aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen ist. Folglich sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: