Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo am 31. Januar 2020 die Personalienaufnahme (PA) stattfand. Anlässlich der PA trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus C._______, D._______, E._______ (Tibet), stamme. 2014 sei sie mit ihrer Mutter nach Nepal geflohen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten und in einem Kloster gelebt habe. B. Ein am 3. Februar 2020 durgeführter Abgleich mit dem europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 bei der (...) Vertretung in Neu-Delhi (Indien) ein Schengenvisum beantragt hatte, dessen Ausstellung ihr mit Entscheid vom 3. Juli 2019 verweigert worden war. Ferner ergab der Abgleich, dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2019 bei der spanischen Vertretung in Neu-Delhi ebenfalls ein Schengenvisum beantragt hatte und ihr die spanische Vertretung mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 ein vom 9. Dezember 2019 bis zum 7. Januar 2020 gültiges Touristenvisum ausgestellt hatte. C. Am 11. Februar 2020 fand das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihr Heimatland im Jahr 2014 verlassen habe und nach Nepal gegangen sei. Nepal habe sie Ende Dezember 2019 verlassen. Ein Mönch habe dazu einen Schlepper für sie organisiert. Im Rahmen des Dublin-Gespräches wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Spaniens gewährt, wobei die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie in der Schweiz bleiben möchte, da ihr Vater und ihr Bruder (beide N [...]) hier leben würden. D. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin. E. Am 19. Februar 2020 lehnten die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen ab, woraufhin das SEM das Dublin-Verfahren mit Schreiben vom gleichen Tag für beendet erklärte und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wiederaufnahm. F. Am 12. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Tibet im Jahr 2014 mit ihren zwei Brüdern und ihrer Mutter im Alter von ungefähr 14 beziehungsweise 15 Jahren verlassen habe. Von 2014 bis 2017 hätten sie in einem Kloster gelebt, bevor ihre Mutter mit dem älteren Bruder weggegangen sei, wobei sie nicht wisse wohin. Ihr jüngerer Bruder sei hier beim Vater in der Schweiz. Nepal habe sie Ende Dezember 2019 verlassen. Durch welche Länder sie auf dem Weg in die Schweiz gereist sei, wisse sie nicht, aber "das letzte Mal" (Anmerkung des Gerichts: Dublin-Gespräch) habe man ihr gesagt, sie sei über Spanien gekommen und das Dokument, welches sie gehabt habe, sei von Indien. Wie dieses Dokument ausgestellt worden sei, wisse sie nicht. Für die Ausstellung des Visums sei sie von einem Mönch nach Indien mitgenommen worden. Sie habe in Nepal gelebt und nicht in Indien, sei aber zwei bis drei Mal in Indien gewesen. G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Umstand, dass aus den Visaunterlagen der (...) und spanischen Behörden hervorgehe, dass sie in Indien unter der Identität F._______, geboren am (...) in G._______, H._______, über ein Identity Certificate (IC) mit der Nummer (...), ausgestellt am 29. Oktober 2015, gültig bis am 28. Oktober 2015, verfüge und somit für Indien eine gültige Aufenthaltsbewilligung habe. Ferner gehe aus den Visaunterlagen hervor, dass sie mit ihrem IC und einem kanadischen (...)visum am 28. Juni 2017 von Indien nach Kanada gereist sei und am 19. Juli 2017 problemlos wieder nach Indien habe einreisen können. In den spanischen Visumsunterlagen würden sich zudem weitere Dokumente befinden, die darauf hinwiesen oder belegten, dass sie vor der Ankunft in die Schweiz in Indien gelebt habe und dort über einen geregelten und gültigen Aufenthaltsstatus verfüge. Dazu gehöre unter anderem ein Brief ihrer Mutter vom 18. November 2019, in welchem diese bestätige, dass sie in I._______ im Bundesstaat J._______ ein Restaurant besitze, wo auch sie (Beschwerdeführerin) zu diesem Zeitpunkt mitgearbeitet habe. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass sie nach Indien zurückkehren beziehungsweise weiterreisen könne. Bei Indien handle es sich um einen vom Bundesrat als verfolgungssicheren bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat und einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung biete. Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelange deshalb nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten erwäge man, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten und sie nach Indien wegzuweisen. H. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung des IC durch den Mönch veranlasst worden sei, welchen sie bereits genannt habe. Sie habe ihm dafür nur ein Foto von sich geben müssen. Fingerabdrücke habe sie zwecks dieser Ausstellung nicht abgeben müssen, zumal der Mönch alles für sie organisiert und erledigt habe. So sei es auch dazu gekommen, dass das in der IC erfasste Geburtsdatum nicht stimme. Es sei unklar, ob es sich bei dem Dokument um eine Fälschung oder ein echtes behördlich ausgestelltes Dokument handle. Über den Vorgang der Beschaffung beziehungsweise Ausstellung habe sie keine genaueren Informationen. Sie sei nach Indien gereist, um ihren Vater zu besuchen. Das erste Mal, als sie nach Indien gereist sei, sei 2017 und das zweite Mal (zwei Mal) sei 2019 gewesen. Das Visum nach Kanada sei ein Angebot des Klosters in Nepal gewesen; sie habe so die Möglichkeit erhalten eine Auslandreise nach Kanada zu unternehmen. Es handle sich um ein Angebot, welches das Kloster jedes Jahr den ärmeren Jugendlichen sponsere. Sie habe in Kanada jedoch nicht (...), sondern sei zwecks (...) beziehungsweise (...) dorthin geflogen. Sowohl das Visum auf der spanischen Botschaft wie auch das beantragte, aber verweigerte Visum auf der (...) Botschaft hätten zum Ziel gehabt, zwecks Familienvereinigung in die Schweiz zum Vater zu fliehen. Der angebliche Brief der Mutter vom 18. November 2019 sei eine Fälschung, denn ihre Mutter sei Analphabetin und könne den Brief nicht selber verfasst und die Unterschrift nicht gegeben haben. Der Brief sei höchstwahrscheinlich von der Lehrperson des Klosters gefälscht worden, damit sie das Visum bekomme und nach Europa reisen könne. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz sodann um Auskunft darüber, ob bezüglich des kanadischen Visums Abklärungen im Gange seien und ob der Aufenthaltsort ihrer Mutter habe ausfindig gemacht werden können beziehungsweise ob im Hinblick auf das IC eine Botschaftsabklärung gemacht worden sei. Weiter ersuchte sie um Mitteilung, welche weiteren, sich in den Visumsunterlagen befindlichen Belege beziehungsweise Dokumente darauf hinweisen würden, dass sie bereits vor ihrer Ankunft in der Schweiz legal in Indien gelebt habe. Schliesslich ersuchte sie um die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung. I. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 - eröffnet am 30. Juni 2020 - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, wobei der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde - unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie - eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 angesetzt. Weiter wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, es seien die Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Botschaftsabklärung durchzuführen und sie erneut anzuhören. Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihrer Rechtsvertreterin. K. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 1010 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 10. Juli 2020 zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 1.3 Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist festzuhalten, dass keine Gründe im Sinne von Art. 53 VwVG dargetan wurden, sondern der Antrag lediglich damit begründet wird, die Rechtsvertreterin habe erst am 6. Juli 2020 das Mandat übernommen und die bei der Vorinstanz bestellten Akten noch nicht erhalten. Der Antrag ist nach dem Gesagten abzuweisen, zumal der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis mit der Eröffnung der Verfügung ausgehändigt worden sind.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vor-instanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So habe die Vorinstanz weder abgeklärt, ob sie sich tatsächlich vor der Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten habe, noch ob sie nach Indien "zurückkehren" könne. Unklar sei nämlich, ob sie über ein Aufenthaltsrecht in Indien verfüge. Unklar sei auch, ob der Wegweisungsvollzug in diesem Fall zumutbar wäre. Die Vor-instanz hätte zur Klärung dieser Fragen eine Botschaftsabklärung durchführen müssen. Auch sei ihre Anhörung äusserst knapp ausgefallen.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend begründete die Vorinstanz einlässlich, weshalb sie von der Authentizität der Visaunterlagen beziehungsweise vom Umstand ausgehe, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor in Indien aufgehalten habe, und erläuterte auch, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, zu einer anderen Einschätzung zu führen oder ernsthafte Zweifel zu wecken, zumal sie auch keinerlei Beweismittel eingereicht habe. Mithin ging die Vorinstanz davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen vorzunehmen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Akten zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was, entgegen der im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die Anhörung sei äusserst kurz ausgefallen, kann darin ebenso wenig eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Ermittlung des Sachverhalts erblickt werden. Zunächst fand die Anhörung im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung stattfand, welche gegen Ende der Anhörung verneinte, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unbeantwortete Fragen gebe. Auch wurde die Beschwerdeführerin zum Schluss der Anhörung noch explizit danach gefragt, ob sie alles habe sagen können, was sie für das Asylgesuch als wesentlich erachte. Die Beschwerdeführerin führte hierzu lediglich aus, sie habe die ihr gestellten Fragen beantwortet, und unterliess es, auf ungeklärte Fragen aufmerksam zu machen. Schliesslich hat sie die Vollständigkeit des Protokolls auch unterschriftlich bestätigt ([...]).
E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die Anträge, es seien eine ergänzende Anhörung sowie eine Botschaftsabklärung durchzuführen, sind abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren könnten, in welchem sie sich vorher aufgehalten hätten (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Falls chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit einer Aufenthaltsregelung in einem Drittstaat in der Schweiz um Asyl nachsuchten, so sei gemäss der in Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG verankerten Drittstaatenklausel auf deren Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die Rückkehr in den Drittstaat, in welchem sie sich zuvor aufgehalten hätten, rechtmässig erfolgen könne und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt habe sie sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Indien aufgehalten. Aus den Visaunterlagen der (...) und spanischen Vertretungen in Neu-Delhi gehe hervor, dass sie mit dem indischen Fremdenpass mit der Nummer (...) (Ausstellungsdatum 29. Oktober 2015, Ablaufdatum 28. Oktober 2025) bei den beiden Vertretungen unter der Identität F._______, geboren am (...), Schengenvisa beantragt habe und ihr die spanische Vertretung am 4. Dezember 2019 ein Touristenvisum für 30 Tage ausgestellt habe. Aus einem Schreiben in den spanischen Visaunterlagen, welches den spanischen Behörden im Rahmen des Visumsantrags eingereicht worden sei, gehe überdies hervor, dass ihre Mutter in I._______ im Bundesstaat J._______ (Indien) ein Restaurant namens (...) besitze und sie in diesem Restaurant mitgearbeitet habe. Anhand der Kopie des indischen Fremdenpasses, welcher den (...) und spanischen Visaunterlagen ebenfalls beiliege, lasse sich zudem die Wohnadresse in Indien ([...]) zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments entnehmen. Ferner werde daraus ersichtlich, dass ihr im Jahre 2017 ein kanadisches Visum der Kategorie (...) ausgestellt worden sei und dass sie Indien am 28. Juni 2017 bereits einmal verlassen habe und am 19. Juli 2017 mit demselben Dokument wieder nach Indien zurückgekehrt sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 sei ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gewährt worden, da aufgrund des indischen Fremdenpasses und den vorgängigen Erwägungen davon auszugehen sei, dass sie eine gültige indische Aufenthaltsbewilligung besitze und somit nach Indien zurückkehren könne. Im Hinblick auf ihre Stellungnahme (vgl. Sachverhalt H.) gelte es festzustellen, dass sie mit dem indischen Fremdenpass erwiesenermassen von zwei verschiedenen Botschaften ein Visum ausgestellt bekommen habe. Da es zweimal zur Ausstellung eines Visums gekommen sei, sei davon auszugehen, dass weder die spanische noch die kanadische Botschaft Zweifel an der Echtheit des Fremdenpasses gehabt hätten. Kanada habe sie mit dem Dokument zudem ein- und ausreisen lassen, was weiter für die Echtheit des Dokuments spreche, zumal sie in ihrer Stellungnahme die Reise auch nicht abgestritten, sondern lediglich den Visumszweck hinterfragt habe. Auch die indischen Behörden hätten sie mit dem Fremdenpass bereits zweimal ausreisen und einmal wieder einreisen lassen. Des Weiteren seien offenbar auch ihre Visaunterlagen von mindestens zwei Botschaften geprüft worden, ohne dass Zweifel an deren Echtheit oder Inhalt aufgekommen wären. Es sei deshalb zweifelsfrei davon auszugehen, dass der indische Fremdenpass echt sei, von ihr persönlich beantragt und erhalten worden sei und sie mindestens seit 2015 legal in Indien gelebt habe. Ihre Angaben während der Anhörung und in ihrer Stellungnahme würden daran nichts ändern. Dasselbe gelte für ihre Bemühungen, Zweifel an der Echtheit des indischen Fremdenpasses aufkommen zu lassen. Vielmehr bestärkten ihre mehrheitlich vagen sowie teilweise widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben zu ihrem Reiseweg, ihren Aufenthalten in Indien und dem Bruder den Verdacht, dass sie ihre Aufenthaltsorte und die ihrer Familie vor und nach der Reise in die Schweiz bewusst zu verschleiern suche. So habe sie anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärt, sie habe Nepal Ende Dezember 2019 verlassen und sei von dort über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Auf das von Spanien ausgestellte Visum angesprochen, habe sie angegeben, dass sie von diesem Visum nichts gewusst habe. Der Schlepper habe sie an einen Ort gebracht, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, und ihr gesagt, dass sie zu ihrem Vater reisen könne. Anlässlich der Anhörung habe sie an einer Stelle gesagt, sie sei von Indien nach Spanien gereist. Dass sie über Spanien gereist sei, habe sie zuerst nicht gewusst, das sei ihr "das letzte Mal" (Dublin-Gespräch) gesagt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie dann wiederum erklärt, sie könne keine Stationen ihrer Reise in die Schweiz nennen, weder Länder noch Ortschaften. Diese Aussage, wonach sie nicht gewusst habe, durch welche Länder sie in die Schweiz gereist sei, sei vor dem Hintergrund, dass sie gemäss ihren Angaben ein wenig Englisch spreche und lesen könne, mit einem englischsprachigen Schlepper unterwegs gewesen sei und 2017 schon einmal nach Kanada gereist sei, völlig unplausibel. Auf den Umstand angesprochen, dass es angesichts der Tatsache, dass Flughäfen und Flugzeuge angeschrieben seien, dass es Durchsagen gebe und sie auch Englisch verstehen könne, schwierig zu glauben sei, dass sie keine Stationen ihrer Reise von Nepal in die Schweiz kenne, habe sie erklärt, sie sei zum ersten Mal geflogen und habe dementsprechend kein Interesse daran gehabt zu erfahren, wo sie jeweils hinreise, beziehungsweise sie sei nicht aufmerksam genug gewesen. Diese Erklärungen vermöchten in keiner Weise zu überzeugen und müssten daher eindeutig als unglaubhaft respektive Schutzbehauptung eingestuft werden. Dies gelte umso mehr, als dass sie anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erklärt habe, sie sei bereits einmal mit vierzehn anderen Mädchen nach Kanada geflogen. Des Weiteren habe sie anlässlich der Anhörung, als sie unter anderem mit dem Vorhandensein eines indischen Fremdenpasses konfrontiert worden sei, erklärt, sie sei lediglich im Jahre 2019 zwei bis dreimal für zwei bis drei Tage in Indien gewesen. Nach dem Grund der Besuche gefragt, habe sie geantwortet, den Grund dafür habe der Mönch, der sie hingebracht habe, nicht genannt. Einmal sei sie dort gewesen, um ihre Fingerabdrücke zu hinterlegen. Der Mönch habe ihr gesagt, sie müsse mitgehen, damit sie zum Vater reisen könne. In ihrer Stellungnahme habe sie hingegen angegeben, sie sei primär nach Indien gereist, um ihren Vater zu besuchen. Sie sei 2017 einmal und 2019 zweimal nach Indien gereist. Auch diese inkonsistenten Angaben wiesen eindeutig darauf hin, dass sie den genauen Aufenthalt vor ihrer Reise in die Schweiz bewusst zu verschleiern versuche. Ihre mehrheitlich ausweichenden oder äusserst vagen Aussagen zum Erhalt der Reisepapiere/Visum sowie zum Reiseweg und ihre inkonsistenten Angaben zum Aufenthalt in Indien seien nicht glaubhaft und vermöchten somit die Einschätzung, dass sie in Indien über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügt habe und mit einem ihr zustehenden indischen Fremdenpass und einem spanischen Visum legal aus Indien ausgereist sei, nicht umzustossen. Ferner habe sie anlässlich der Anhörung dann erklärt, sie wisse nicht, wo sich ihre Mutter und der ältere Bruder befinden würden. Sie wisse nicht, wo die Mutter hingegangen sei. Diese habe eines Tages im Jahre 2017 den Bruder mitgenommen und sie in Nepal zurückgelassen, wobei sie ihr nicht gesagt habe, wo sie hingehe. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum die Mutter und der Bruder sie ohne Erklärung oder Kontaktdaten in Nepal zurücklassen sollten, habe sie trotz mehrmaliger Nachfrage nicht liefern können. Diese Aussagen seien eindeutig als realitätsfremd und somit unglaubhaft einzustufen und gleichzeitig dränge sich der Verdacht auf, dass sie den Aufenthaltsort der Mutter und des Bruders sehr wohl kenne, ihn gegenüber dem SEM jedoch nicht preisgeben wolle, vermutlich um zu verschleiern, dass diese genau wie sie in Indien über einen Aufenthaltsstatus verfügten. Dies gelte umso mehr, als sie auf Nachfrage ihrer damaligen Rechtsvertretung während der Anhörung erklärt habe, sie habe mit ihrer Mutter eine normale Mutter-Tochter-Beziehung gehabt. Zusammenfassend stehe fest, dass sie sich vor der Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten habe, über einem indischen Fremdenpass und folglich in Indien über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Aus diesen Gründen erübrige es sich, wie von ihr beziehungsweise der Rechtsvertretung gefordert, eine erneute Anhörung anzusetzen oder eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Ihr sei die Gelegenheit gegeben worden, schriftlich zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen, und ihr wäre es - bei Bedarf - auch durchaus möglich und zumutbar gewesen, diese weiter zu ergänzen oder mit Beweismitteln zu untermauern. An dieser Stelle sei überdies in Bezug auf die weiteren in ihrer Stellungnahme aufgeworfenen Fragen beziehungsweise Anträge (vgl. Sachverhalt H.) festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe des SEM sei, den Aufenthaltsort der Mutter ausfindig zu machen, zumal sie volljährig sei und aus den bereits erwähnten Gründen Zweifel daran bestehen würden, dass sie deren Aufenthaltsort nicht kenne. Schliesslich gehe das SEM davon aus, dass die kanadischen Behörden ihr ein (...)visum ausgestellt hätten, weil dieses unter der Kategorie (...) ausgestellt worden sei. Ob sie trotz (...)visum lediglich zu (...) Zwecken nach Kanada gereist sei, sei unerheblich. Auf eine weitere Mitteilung, welche im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht zugestellten Visumsunterlagen ebenfalls darauf hinweisen würden, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz bereits legal in Indien gelebt habe, könne ebenfalls verzichtet werden. Erstens sei davon auszugehen, dass ihr diese Unterlagen als eigentliche Gesuchstellerin bekannt seien, und zweitens stütze sich der Entscheid insbesondere auf den ihr zustehenden gültigen indischen Fremdenpass, der einerseits ihren legalen Aufenthaltsstatus in Indien belege und ihr andererseits eine Rückkehr dorthin ermögliche. Die Visaunterlagen würden ihr jedoch im Rahmen der Akteneinsicht mit dem Entscheid in vollständiger, aber anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Nach dem Gesagten lasse sich festhalten, dass sie in ihrer Stellungnahme nichts zu ihren Gunsten habe vorbringen können. Auch habe sie bis anhin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere oder sonstige Dokumente, welche die geltend gemachten Aufenthalte vor der Reise in die Schweiz und diejenigen ihrer Mutter und ihres älteren Bruders belegen könnten, zu den Akten gereicht. Es stehe fest, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten habe und über einen bis am 28. Oktober 2025 gültigen indischen Fremdenpass und folglich in Indien über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Sie könne somit nach Indien zurückkehren. Der Bundesrat habe Indien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet. Indien sei zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, aber nehme seit Jahren grosszügig Tibeterinnen und Tibeter auf, die auch Zugang zu den Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten. Überdies sei nicht bekannt, das Tibeterinnen und Tibeter von Indien nach China ausgewiesen würden. Sie verfüge in Indien aufgrund ihres Fremdenpasses über einen rechtlichen Status, der ihr effektiven Schutz vor einer Rückschiebung biete. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass sie in Indien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Indien zu befürchten hätte, habe sie lediglich geantwortet, sie habe dort keine Familienmitglieder und keinerlei Gründe dorthin zurückzukehren. Der Wegweisungsvollzug nach Indien sei somit zulässig. Er sei auch zumutbar, zumal in Indien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Indien als verfolgungssicheren Drittstaat (Safe Country) bezeichnet habe. Zudem sprächen auch keine persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit. Sie sei jung und gemäss Aktenlage gesund und somit arbeitsfähig. Zudem könne auch ihr Schweiz wohnhafter Vater sie bei der Wiedereingliederung in Indien finanziell unterstützen. Weil sie nicht bereit gewesen sei, wahrheitsgemässe Aussagen zu ihren Aufenthaltsorten und ihren Lebensumständen vor ihrer Ausreise und zum aktuellen Aufenthaltsort der Mutter und des Bruders zu machen, müsse davon ausgegangen werden, dass auch sonst keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Namentlich sei davon auszugehen, dass sie in Indien über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, dass ihre Reintegration unterstützen könne. Höchstwahrscheinlich habe sie auch Familienangehöriger und/oder Verwandte respektive Bekannte in Indien. Es sei jedoch nicht Aufgabe des SEM über solche, eine Rückkehr begünstigende Umstände zu spekulieren. Des Weiteren genügten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, nicht, um auf eine konkrete Gefährdung zu schliessen zu können. Im Hinblick auf die gegenwärtig grassierende Corona-Pandemie sei festzuhalten, dass derzeit in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2 bestehe. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung vermöge indessen für sich alleine nicht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Solche konkreten Hinweise würden sich indessen weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten ergeben. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch als möglich zu erachten, weil ihr bis zum 28. Oktober 2025 gültige Fremdenpass die Funktion eines Reisepasses habe, der es ihr ermögliche nach Indien zurückzukehren. Es stehe somit fest, dass sie in Indien über einen geregelten Aufenthalt verfüge und mit einem Rückreisevisum dorthin zurückkehren könne. Unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-6211/2012 vom 4. März 2013 sei zudem festzuhalten, dass sie die Möglichkeit habe, ihr Residence Certificate (RC, Registrierungsausweis) nach ihrer Ankunft in Indien verlängern zu lassen, sollte dieses inzwischen abgelaufen sein. Sie sei mit ihrem Fremdenpass zudem bereits einmal nach Kanada gereist und habe nach ihrem Auslandsaufenthalt wieder problemlos nach Indien einreisen können. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi hätten Besitzer eines indischen Fremdenpasses für die Dauer seiner Gültigkeit das Recht, nach Indien zurückzukehren. Sollte sie mithin nicht mehr im Besitz des Originals sein, würde dies die Durchführung des Wegweisungsvollzuges zwar erschweren aber keineswegs verunmöglichen.
E. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bestritt die Beschwerdeführerin die Ansicht der Vorinstanz, sie verfüge in einem Drittstaat über ein Aufenthaltsrecht und könne deshalb nach Indien zurückkehren. Zunächst sei es nicht richtig, dass sie sich vor ihrer Ausreise in Indien aufgehalten habe. Richtig sei, dass sie ab dem Jahr 2014 bis zur Ausreise in Nepal gelebt habe. Dem Schluss, dass sie sich widersprüchlich zu ihren Indienaufenthalten geäussert haben solle, könne nicht gefolgt werden. Richtig sei, dass sie sich nie länger in Indien aufgehalten habe. Sie sei lediglich nach Indien gereist, um zusammen mit dem Mönch das gefälschte indische Dokument beziehungsweise Reisen zu organisieren. Da sie nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei, habe der dem Vater bekannte Mönch für sie gegen Bezahlung den indischen Fremdenpass organisiert. Hierfür habe sie nach Indien reisen müssen. Damit habe sie sich diesbezüglich nicht widersprüchlich geäussert. Dies habe sie anlässlich der Anhörung auch eindeutig zu Protokoll gegeben. Sie sei lediglich ein paar Mal mit dem Mönch nach Indien gegangen, um die Dokumente zu organisieren. Daran ändere der Umstand nichts, dass sich den Visaunterlagen eine indische Adresse sowie ein Schreiben, in welchem behauptet werde, ihre Mutter führe in Indien ein Restaurant, befänden. Der Mönch habe für sie den Fremdenpass und die Visa organisiert. Dafür habe eine indische Adresse angegeben werden und offensichtlich auch ein Referenzschreiben eingereicht werden müssen. Dieses sei jedoch nicht echt. Der indische Fremdenpass sei, da er gegen Bezahlung erlangt worden sei, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht echt. Es sei zwar richtig, dass durch die Vermittlung des Mönches von der kanadischen und der spanischen Botschaft Visa ausgestellt worden seien, doch könne dies nicht zum Schluss führen, dass der indische Fremdenpass echt sei und sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfüge. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Botschaften die Echtheit des indischen Fremdenpasses je überprüft hätten. Dass sie sich sodann nur vage zum indischen Fremdenpass habe äussern können, liege eben daran, dass es sich dabei um ein unter der Hand beschafftes Dokument handle. Sie wisse schlicht nicht mehr darüber, da sie eben nie in Indien gelebt habe und sich mit dem Pass, bis auf die Reisen, die wiederum der Mönch für sie organisiert habe, nie beschäftigt habe. Die vagen Aussagen würden somit ebenso dafür sprechen, dass das Dokument nicht echt sei beziehungsweise dass sie in Indien nie einen legalen Aufenthaltsstatus gehabt und dort gelebt habe. Wäre solches der Fall gewesen, hätte sie genauere Aussagen dazu machen können. Zu berücksichtigen gelte es in diesem Kontext auch, dass sie in Tibet nie die Schule besucht habe, in ihrer Heimat nie im Besitz von Papieren gewesen und in einer sehr ländlichen Gegend aufgewachsen sei. Dies belege auch der Umstand, dass sie nicht einmal gewusst habe, dass ein spanisches Visum für sie ausgestellt worden sei. Auch sei ihr nicht einmal klar gewesen, dass sie über Spanien gereist sei, als sie nach Europa gekommen sei. Weiter habe sie auf die Frage, ob sie je Dokumente besessen habe, gesagt, sie habe ein gelbes Büchlein besessen, wisse aber nicht, was das gewesen sei. Offensichtlich habe sie also keine Ahnung gehabt, worum es sich bei dem IC handle beziehungsweise sei ihr nicht einmal genau klar gewesen, wofür es benutzt werde. Nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, vermöge sodann der Umstand, dass sie aufgrund des Aufenthalts im Kloster gebrochen Englisch spreche. Davon könne nicht auf ihr Bildungsniveau geschlossen werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll und aus den Aussagen, dass sie ein niedriges Bildungsniveau und wenig Bezug zum Reisen beziehungsweise Dokumenten habe. Auch gelte es zu beachten, dass sie im Zeitpunkt der Beschaffung des Dokumentes erst 17 Jahre alt und im Zeitpunkt der Ausreise knappe 21 Jahre alt gewesen sei. Unberücksichtigt lasse die Vorinstanz sodann ihre kohärenten Aussagen zur Ausreise aus China und zum Reiseweg von Nepal in die Schweiz. Auch diese zeugten davon, dass sie nie in Indien gelebt habe, sondern, wie durchwegs von ihr bekräftigt, in Nepal. In Bezug auf den indischen Fremdenpass müsse sodann festgehalten werden, dass der Schluss der Vorinstanz, dass es sich zweifelsfrei um ein echtes Dokument handle, nicht zulässig sei. Dass es in Indien einfach sei, gefälschte Dokumente zu erhalten würden mehrere Berichte bestätigen. Aufgrund der Umstände, unter denen sie das Dokument erlangt habe und unter Berücksichtigung dieser Berichte müssten zumindest Zweifel an der Echtheit des Fremdenpasses bestehen, die ausgeräumt werden müssten, bevor die Vorinstanz einen so gewichtigen Entscheid treffen könne. Bevor auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde, müsse somit zuerst abschliessend abgeklärt werden, ob sie tatsächlich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfüge. Soweit sich die Vorinstanz sodann auf den Standpunkt stelle, es sei realitätsfremd, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Mutter und ihr Bruder aufhielten, sei dem entgegenzuhalten, dass sie dies anlässlich ihrer Anhörung durchaus erläutert habe. Zu berücksichtigen gelte es ferner, dass sie, als die Mutter sie im Kloster zurückgelassen habe, gerade mal 19 Jahre alt gewesen sei. Insgesamt habe sie somit entgegen der Einschätzung der Vorinstanz darlegen können, dass sie nie in Indien gelebt habe. Sie habe kohärent erläutert, dass sie in der Volksrepublik China aufgewachsen, im Jahr 2014 nach Nepal und schliesslich im Jahr 2019 in die Schweiz gekommen sei. Ebenso habe sie erklärt, dass sie über einen legalen Aufenthaltsstatus nichts wisse, da sie den Fremdenpass nicht selbst beschafft habe und dieser gegen Bestechung für sie organisiert worden sei. Folglich liege der von der Vorinstanz angerufene Nichteintretensgrund gar nicht vor. Schliesslich habe die Vorinstanz auch keine Rückübernahmezusicherung von Indien eingeholt, was jedoch Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu ihrem Aufenthalt vor ihrer Einreise in die Schweiz gemacht hat. Aufgrund der beschafften Visaunterlagen steht fest, dass sie sich spätestens seit 2015 in Indien aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 6.1). Bei Indien handelt es sich um einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung und Verfolgung bietet (vgl. Urteile des BVGer D-1262/2020 vom 12. März 2020, D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 sowie D-3337/2011 vom 8. März 2013 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen erschöpfen und zum Teile neue Widersprüche generieren. So wird unter anderem dargelegt, die Beschwerdeführerin sei bereits 2015 zwecks der Ausstellung des IC in Indien gewesen ([...]), obwohl die Beschwerdeführerin selbst in der Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, die Aufenthalte in Indien hätten erst im Jahr 2019 stattgefunden und keine Erklärung dafür hatte, dass das Dokument bereits 2015 ausgestellt worden sei ([...]). In der Stellungnahme wiederum hatte die Beschwerdeführerin dann dargelegt, sie sei das erste Mal im Jahr 2017 nach Indien gereist ([...]). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte bei der Würdigung ihrer Aussagen ihr (angeblich) niedriges Bildungsniveau berücksichtigen müssen, vermag ebenso nicht zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von ihr erwarten, dass sie ihre Vorbringen kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Asylverfahren auch nicht vorausgesetzt. Auch aus ihrem Alter vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie sich zur Zeit der Ereignisse bereits an der Schwelle zum Erwachsenenalter befunden hat. Sodann hat die Beschwerdeführerin bis dato keinerlei Beweismittel zur Stützung ihres Sachverhaltsvortrags eingereicht. Schliesslich stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht eine formelle Zusicherung des Drittstaates gegenüber den Schweizer Behörden zur Rückübernahme von Asylsuchenden nicht eine Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar. Die in der Botschaft zur Revision des Asylgesetzes erwähnte Zusicherung beschlägt vielmehr die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stellt eine Vollzugsmodalität dar (vgl. BBI 2002 6684).
E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Dass der Beschwerdeführerin in Indien ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach China zur Verfügung steht und sie nicht befürchten muss, von Indien nach China zurückgeschoben zu werden, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben E. 7.1). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Indien zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Indien ist als zumutbar zu erachten, nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin dort im Sinne dieser Bestimmung konkret gefährdet sein könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, weil die Begehren, wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3449/2020 Urteil vom 20. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo am 31. Januar 2020 die Personalienaufnahme (PA) stattfand. Anlässlich der PA trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus C._______, D._______, E._______ (Tibet), stamme. 2014 sei sie mit ihrer Mutter nach Nepal geflohen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten und in einem Kloster gelebt habe. B. Ein am 3. Februar 2020 durgeführter Abgleich mit dem europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 bei der (...) Vertretung in Neu-Delhi (Indien) ein Schengenvisum beantragt hatte, dessen Ausstellung ihr mit Entscheid vom 3. Juli 2019 verweigert worden war. Ferner ergab der Abgleich, dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2019 bei der spanischen Vertretung in Neu-Delhi ebenfalls ein Schengenvisum beantragt hatte und ihr die spanische Vertretung mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 ein vom 9. Dezember 2019 bis zum 7. Januar 2020 gültiges Touristenvisum ausgestellt hatte. C. Am 11. Februar 2020 fand das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihr Heimatland im Jahr 2014 verlassen habe und nach Nepal gegangen sei. Nepal habe sie Ende Dezember 2019 verlassen. Ein Mönch habe dazu einen Schlepper für sie organisiert. Im Rahmen des Dublin-Gespräches wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Spaniens gewährt, wobei die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie in der Schweiz bleiben möchte, da ihr Vater und ihr Bruder (beide N [...]) hier leben würden. D. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin. E. Am 19. Februar 2020 lehnten die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen ab, woraufhin das SEM das Dublin-Verfahren mit Schreiben vom gleichen Tag für beendet erklärte und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wiederaufnahm. F. Am 12. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Tibet im Jahr 2014 mit ihren zwei Brüdern und ihrer Mutter im Alter von ungefähr 14 beziehungsweise 15 Jahren verlassen habe. Von 2014 bis 2017 hätten sie in einem Kloster gelebt, bevor ihre Mutter mit dem älteren Bruder weggegangen sei, wobei sie nicht wisse wohin. Ihr jüngerer Bruder sei hier beim Vater in der Schweiz. Nepal habe sie Ende Dezember 2019 verlassen. Durch welche Länder sie auf dem Weg in die Schweiz gereist sei, wisse sie nicht, aber "das letzte Mal" (Anmerkung des Gerichts: Dublin-Gespräch) habe man ihr gesagt, sie sei über Spanien gekommen und das Dokument, welches sie gehabt habe, sei von Indien. Wie dieses Dokument ausgestellt worden sei, wisse sie nicht. Für die Ausstellung des Visums sei sie von einem Mönch nach Indien mitgenommen worden. Sie habe in Nepal gelebt und nicht in Indien, sei aber zwei bis drei Mal in Indien gewesen. G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Umstand, dass aus den Visaunterlagen der (...) und spanischen Behörden hervorgehe, dass sie in Indien unter der Identität F._______, geboren am (...) in G._______, H._______, über ein Identity Certificate (IC) mit der Nummer (...), ausgestellt am 29. Oktober 2015, gültig bis am 28. Oktober 2015, verfüge und somit für Indien eine gültige Aufenthaltsbewilligung habe. Ferner gehe aus den Visaunterlagen hervor, dass sie mit ihrem IC und einem kanadischen (...)visum am 28. Juni 2017 von Indien nach Kanada gereist sei und am 19. Juli 2017 problemlos wieder nach Indien habe einreisen können. In den spanischen Visumsunterlagen würden sich zudem weitere Dokumente befinden, die darauf hinwiesen oder belegten, dass sie vor der Ankunft in die Schweiz in Indien gelebt habe und dort über einen geregelten und gültigen Aufenthaltsstatus verfüge. Dazu gehöre unter anderem ein Brief ihrer Mutter vom 18. November 2019, in welchem diese bestätige, dass sie in I._______ im Bundesstaat J._______ ein Restaurant besitze, wo auch sie (Beschwerdeführerin) zu diesem Zeitpunkt mitgearbeitet habe. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass sie nach Indien zurückkehren beziehungsweise weiterreisen könne. Bei Indien handle es sich um einen vom Bundesrat als verfolgungssicheren bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat und einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung biete. Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelange deshalb nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten erwäge man, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten und sie nach Indien wegzuweisen. H. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung des IC durch den Mönch veranlasst worden sei, welchen sie bereits genannt habe. Sie habe ihm dafür nur ein Foto von sich geben müssen. Fingerabdrücke habe sie zwecks dieser Ausstellung nicht abgeben müssen, zumal der Mönch alles für sie organisiert und erledigt habe. So sei es auch dazu gekommen, dass das in der IC erfasste Geburtsdatum nicht stimme. Es sei unklar, ob es sich bei dem Dokument um eine Fälschung oder ein echtes behördlich ausgestelltes Dokument handle. Über den Vorgang der Beschaffung beziehungsweise Ausstellung habe sie keine genaueren Informationen. Sie sei nach Indien gereist, um ihren Vater zu besuchen. Das erste Mal, als sie nach Indien gereist sei, sei 2017 und das zweite Mal (zwei Mal) sei 2019 gewesen. Das Visum nach Kanada sei ein Angebot des Klosters in Nepal gewesen; sie habe so die Möglichkeit erhalten eine Auslandreise nach Kanada zu unternehmen. Es handle sich um ein Angebot, welches das Kloster jedes Jahr den ärmeren Jugendlichen sponsere. Sie habe in Kanada jedoch nicht (...), sondern sei zwecks (...) beziehungsweise (...) dorthin geflogen. Sowohl das Visum auf der spanischen Botschaft wie auch das beantragte, aber verweigerte Visum auf der (...) Botschaft hätten zum Ziel gehabt, zwecks Familienvereinigung in die Schweiz zum Vater zu fliehen. Der angebliche Brief der Mutter vom 18. November 2019 sei eine Fälschung, denn ihre Mutter sei Analphabetin und könne den Brief nicht selber verfasst und die Unterschrift nicht gegeben haben. Der Brief sei höchstwahrscheinlich von der Lehrperson des Klosters gefälscht worden, damit sie das Visum bekomme und nach Europa reisen könne. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz sodann um Auskunft darüber, ob bezüglich des kanadischen Visums Abklärungen im Gange seien und ob der Aufenthaltsort ihrer Mutter habe ausfindig gemacht werden können beziehungsweise ob im Hinblick auf das IC eine Botschaftsabklärung gemacht worden sei. Weiter ersuchte sie um Mitteilung, welche weiteren, sich in den Visumsunterlagen befindlichen Belege beziehungsweise Dokumente darauf hinweisen würden, dass sie bereits vor ihrer Ankunft in der Schweiz legal in Indien gelebt habe. Schliesslich ersuchte sie um die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung. I. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 - eröffnet am 30. Juni 2020 - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, wobei der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde - unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie - eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 angesetzt. Weiter wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, es seien die Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Botschaftsabklärung durchzuführen und sie erneut anzuhören. Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihrer Rechtsvertreterin. K. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 1010 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 10. Juli 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 1.3 Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist festzuhalten, dass keine Gründe im Sinne von Art. 53 VwVG dargetan wurden, sondern der Antrag lediglich damit begründet wird, die Rechtsvertreterin habe erst am 6. Juli 2020 das Mandat übernommen und die bei der Vorinstanz bestellten Akten noch nicht erhalten. Der Antrag ist nach dem Gesagten abzuweisen, zumal der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis mit der Eröffnung der Verfügung ausgehändigt worden sind.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vor-instanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So habe die Vorinstanz weder abgeklärt, ob sie sich tatsächlich vor der Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten habe, noch ob sie nach Indien "zurückkehren" könne. Unklar sei nämlich, ob sie über ein Aufenthaltsrecht in Indien verfüge. Unklar sei auch, ob der Wegweisungsvollzug in diesem Fall zumutbar wäre. Die Vor-instanz hätte zur Klärung dieser Fragen eine Botschaftsabklärung durchführen müssen. Auch sei ihre Anhörung äusserst knapp ausgefallen. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend begründete die Vorinstanz einlässlich, weshalb sie von der Authentizität der Visaunterlagen beziehungsweise vom Umstand ausgehe, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor in Indien aufgehalten habe, und erläuterte auch, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, zu einer anderen Einschätzung zu führen oder ernsthafte Zweifel zu wecken, zumal sie auch keinerlei Beweismittel eingereicht habe. Mithin ging die Vorinstanz davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen vorzunehmen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Akten zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was, entgegen der im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die Anhörung sei äusserst kurz ausgefallen, kann darin ebenso wenig eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Ermittlung des Sachverhalts erblickt werden. Zunächst fand die Anhörung im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung stattfand, welche gegen Ende der Anhörung verneinte, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unbeantwortete Fragen gebe. Auch wurde die Beschwerdeführerin zum Schluss der Anhörung noch explizit danach gefragt, ob sie alles habe sagen können, was sie für das Asylgesuch als wesentlich erachte. Die Beschwerdeführerin führte hierzu lediglich aus, sie habe die ihr gestellten Fragen beantwortet, und unterliess es, auf ungeklärte Fragen aufmerksam zu machen. Schliesslich hat sie die Vollständigkeit des Protokolls auch unterschriftlich bestätigt ([...]). 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die Anträge, es seien eine ergänzende Anhörung sowie eine Botschaftsabklärung durchzuführen, sind abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren könnten, in welchem sie sich vorher aufgehalten hätten (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Falls chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit einer Aufenthaltsregelung in einem Drittstaat in der Schweiz um Asyl nachsuchten, so sei gemäss der in Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG verankerten Drittstaatenklausel auf deren Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die Rückkehr in den Drittstaat, in welchem sie sich zuvor aufgehalten hätten, rechtmässig erfolgen könne und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt habe sie sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Indien aufgehalten. Aus den Visaunterlagen der (...) und spanischen Vertretungen in Neu-Delhi gehe hervor, dass sie mit dem indischen Fremdenpass mit der Nummer (...) (Ausstellungsdatum 29. Oktober 2015, Ablaufdatum 28. Oktober 2025) bei den beiden Vertretungen unter der Identität F._______, geboren am (...), Schengenvisa beantragt habe und ihr die spanische Vertretung am 4. Dezember 2019 ein Touristenvisum für 30 Tage ausgestellt habe. Aus einem Schreiben in den spanischen Visaunterlagen, welches den spanischen Behörden im Rahmen des Visumsantrags eingereicht worden sei, gehe überdies hervor, dass ihre Mutter in I._______ im Bundesstaat J._______ (Indien) ein Restaurant namens (...) besitze und sie in diesem Restaurant mitgearbeitet habe. Anhand der Kopie des indischen Fremdenpasses, welcher den (...) und spanischen Visaunterlagen ebenfalls beiliege, lasse sich zudem die Wohnadresse in Indien ([...]) zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments entnehmen. Ferner werde daraus ersichtlich, dass ihr im Jahre 2017 ein kanadisches Visum der Kategorie (...) ausgestellt worden sei und dass sie Indien am 28. Juni 2017 bereits einmal verlassen habe und am 19. Juli 2017 mit demselben Dokument wieder nach Indien zurückgekehrt sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 sei ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gewährt worden, da aufgrund des indischen Fremdenpasses und den vorgängigen Erwägungen davon auszugehen sei, dass sie eine gültige indische Aufenthaltsbewilligung besitze und somit nach Indien zurückkehren könne. Im Hinblick auf ihre Stellungnahme (vgl. Sachverhalt H.) gelte es festzustellen, dass sie mit dem indischen Fremdenpass erwiesenermassen von zwei verschiedenen Botschaften ein Visum ausgestellt bekommen habe. Da es zweimal zur Ausstellung eines Visums gekommen sei, sei davon auszugehen, dass weder die spanische noch die kanadische Botschaft Zweifel an der Echtheit des Fremdenpasses gehabt hätten. Kanada habe sie mit dem Dokument zudem ein- und ausreisen lassen, was weiter für die Echtheit des Dokuments spreche, zumal sie in ihrer Stellungnahme die Reise auch nicht abgestritten, sondern lediglich den Visumszweck hinterfragt habe. Auch die indischen Behörden hätten sie mit dem Fremdenpass bereits zweimal ausreisen und einmal wieder einreisen lassen. Des Weiteren seien offenbar auch ihre Visaunterlagen von mindestens zwei Botschaften geprüft worden, ohne dass Zweifel an deren Echtheit oder Inhalt aufgekommen wären. Es sei deshalb zweifelsfrei davon auszugehen, dass der indische Fremdenpass echt sei, von ihr persönlich beantragt und erhalten worden sei und sie mindestens seit 2015 legal in Indien gelebt habe. Ihre Angaben während der Anhörung und in ihrer Stellungnahme würden daran nichts ändern. Dasselbe gelte für ihre Bemühungen, Zweifel an der Echtheit des indischen Fremdenpasses aufkommen zu lassen. Vielmehr bestärkten ihre mehrheitlich vagen sowie teilweise widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben zu ihrem Reiseweg, ihren Aufenthalten in Indien und dem Bruder den Verdacht, dass sie ihre Aufenthaltsorte und die ihrer Familie vor und nach der Reise in die Schweiz bewusst zu verschleiern suche. So habe sie anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärt, sie habe Nepal Ende Dezember 2019 verlassen und sei von dort über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Auf das von Spanien ausgestellte Visum angesprochen, habe sie angegeben, dass sie von diesem Visum nichts gewusst habe. Der Schlepper habe sie an einen Ort gebracht, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, und ihr gesagt, dass sie zu ihrem Vater reisen könne. Anlässlich der Anhörung habe sie an einer Stelle gesagt, sie sei von Indien nach Spanien gereist. Dass sie über Spanien gereist sei, habe sie zuerst nicht gewusst, das sei ihr "das letzte Mal" (Dublin-Gespräch) gesagt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie dann wiederum erklärt, sie könne keine Stationen ihrer Reise in die Schweiz nennen, weder Länder noch Ortschaften. Diese Aussage, wonach sie nicht gewusst habe, durch welche Länder sie in die Schweiz gereist sei, sei vor dem Hintergrund, dass sie gemäss ihren Angaben ein wenig Englisch spreche und lesen könne, mit einem englischsprachigen Schlepper unterwegs gewesen sei und 2017 schon einmal nach Kanada gereist sei, völlig unplausibel. Auf den Umstand angesprochen, dass es angesichts der Tatsache, dass Flughäfen und Flugzeuge angeschrieben seien, dass es Durchsagen gebe und sie auch Englisch verstehen könne, schwierig zu glauben sei, dass sie keine Stationen ihrer Reise von Nepal in die Schweiz kenne, habe sie erklärt, sie sei zum ersten Mal geflogen und habe dementsprechend kein Interesse daran gehabt zu erfahren, wo sie jeweils hinreise, beziehungsweise sie sei nicht aufmerksam genug gewesen. Diese Erklärungen vermöchten in keiner Weise zu überzeugen und müssten daher eindeutig als unglaubhaft respektive Schutzbehauptung eingestuft werden. Dies gelte umso mehr, als dass sie anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erklärt habe, sie sei bereits einmal mit vierzehn anderen Mädchen nach Kanada geflogen. Des Weiteren habe sie anlässlich der Anhörung, als sie unter anderem mit dem Vorhandensein eines indischen Fremdenpasses konfrontiert worden sei, erklärt, sie sei lediglich im Jahre 2019 zwei bis dreimal für zwei bis drei Tage in Indien gewesen. Nach dem Grund der Besuche gefragt, habe sie geantwortet, den Grund dafür habe der Mönch, der sie hingebracht habe, nicht genannt. Einmal sei sie dort gewesen, um ihre Fingerabdrücke zu hinterlegen. Der Mönch habe ihr gesagt, sie müsse mitgehen, damit sie zum Vater reisen könne. In ihrer Stellungnahme habe sie hingegen angegeben, sie sei primär nach Indien gereist, um ihren Vater zu besuchen. Sie sei 2017 einmal und 2019 zweimal nach Indien gereist. Auch diese inkonsistenten Angaben wiesen eindeutig darauf hin, dass sie den genauen Aufenthalt vor ihrer Reise in die Schweiz bewusst zu verschleiern versuche. Ihre mehrheitlich ausweichenden oder äusserst vagen Aussagen zum Erhalt der Reisepapiere/Visum sowie zum Reiseweg und ihre inkonsistenten Angaben zum Aufenthalt in Indien seien nicht glaubhaft und vermöchten somit die Einschätzung, dass sie in Indien über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügt habe und mit einem ihr zustehenden indischen Fremdenpass und einem spanischen Visum legal aus Indien ausgereist sei, nicht umzustossen. Ferner habe sie anlässlich der Anhörung dann erklärt, sie wisse nicht, wo sich ihre Mutter und der ältere Bruder befinden würden. Sie wisse nicht, wo die Mutter hingegangen sei. Diese habe eines Tages im Jahre 2017 den Bruder mitgenommen und sie in Nepal zurückgelassen, wobei sie ihr nicht gesagt habe, wo sie hingehe. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum die Mutter und der Bruder sie ohne Erklärung oder Kontaktdaten in Nepal zurücklassen sollten, habe sie trotz mehrmaliger Nachfrage nicht liefern können. Diese Aussagen seien eindeutig als realitätsfremd und somit unglaubhaft einzustufen und gleichzeitig dränge sich der Verdacht auf, dass sie den Aufenthaltsort der Mutter und des Bruders sehr wohl kenne, ihn gegenüber dem SEM jedoch nicht preisgeben wolle, vermutlich um zu verschleiern, dass diese genau wie sie in Indien über einen Aufenthaltsstatus verfügten. Dies gelte umso mehr, als sie auf Nachfrage ihrer damaligen Rechtsvertretung während der Anhörung erklärt habe, sie habe mit ihrer Mutter eine normale Mutter-Tochter-Beziehung gehabt. Zusammenfassend stehe fest, dass sie sich vor der Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten habe, über einem indischen Fremdenpass und folglich in Indien über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Aus diesen Gründen erübrige es sich, wie von ihr beziehungsweise der Rechtsvertretung gefordert, eine erneute Anhörung anzusetzen oder eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Ihr sei die Gelegenheit gegeben worden, schriftlich zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen, und ihr wäre es - bei Bedarf - auch durchaus möglich und zumutbar gewesen, diese weiter zu ergänzen oder mit Beweismitteln zu untermauern. An dieser Stelle sei überdies in Bezug auf die weiteren in ihrer Stellungnahme aufgeworfenen Fragen beziehungsweise Anträge (vgl. Sachverhalt H.) festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe des SEM sei, den Aufenthaltsort der Mutter ausfindig zu machen, zumal sie volljährig sei und aus den bereits erwähnten Gründen Zweifel daran bestehen würden, dass sie deren Aufenthaltsort nicht kenne. Schliesslich gehe das SEM davon aus, dass die kanadischen Behörden ihr ein (...)visum ausgestellt hätten, weil dieses unter der Kategorie (...) ausgestellt worden sei. Ob sie trotz (...)visum lediglich zu (...) Zwecken nach Kanada gereist sei, sei unerheblich. Auf eine weitere Mitteilung, welche im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht zugestellten Visumsunterlagen ebenfalls darauf hinweisen würden, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz bereits legal in Indien gelebt habe, könne ebenfalls verzichtet werden. Erstens sei davon auszugehen, dass ihr diese Unterlagen als eigentliche Gesuchstellerin bekannt seien, und zweitens stütze sich der Entscheid insbesondere auf den ihr zustehenden gültigen indischen Fremdenpass, der einerseits ihren legalen Aufenthaltsstatus in Indien belege und ihr andererseits eine Rückkehr dorthin ermögliche. Die Visaunterlagen würden ihr jedoch im Rahmen der Akteneinsicht mit dem Entscheid in vollständiger, aber anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Nach dem Gesagten lasse sich festhalten, dass sie in ihrer Stellungnahme nichts zu ihren Gunsten habe vorbringen können. Auch habe sie bis anhin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere oder sonstige Dokumente, welche die geltend gemachten Aufenthalte vor der Reise in die Schweiz und diejenigen ihrer Mutter und ihres älteren Bruders belegen könnten, zu den Akten gereicht. Es stehe fest, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten habe und über einen bis am 28. Oktober 2025 gültigen indischen Fremdenpass und folglich in Indien über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Sie könne somit nach Indien zurückkehren. Der Bundesrat habe Indien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet. Indien sei zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, aber nehme seit Jahren grosszügig Tibeterinnen und Tibeter auf, die auch Zugang zu den Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten. Überdies sei nicht bekannt, das Tibeterinnen und Tibeter von Indien nach China ausgewiesen würden. Sie verfüge in Indien aufgrund ihres Fremdenpasses über einen rechtlichen Status, der ihr effektiven Schutz vor einer Rückschiebung biete. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass sie in Indien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Indien zu befürchten hätte, habe sie lediglich geantwortet, sie habe dort keine Familienmitglieder und keinerlei Gründe dorthin zurückzukehren. Der Wegweisungsvollzug nach Indien sei somit zulässig. Er sei auch zumutbar, zumal in Indien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Indien als verfolgungssicheren Drittstaat (Safe Country) bezeichnet habe. Zudem sprächen auch keine persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit. Sie sei jung und gemäss Aktenlage gesund und somit arbeitsfähig. Zudem könne auch ihr Schweiz wohnhafter Vater sie bei der Wiedereingliederung in Indien finanziell unterstützen. Weil sie nicht bereit gewesen sei, wahrheitsgemässe Aussagen zu ihren Aufenthaltsorten und ihren Lebensumständen vor ihrer Ausreise und zum aktuellen Aufenthaltsort der Mutter und des Bruders zu machen, müsse davon ausgegangen werden, dass auch sonst keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Namentlich sei davon auszugehen, dass sie in Indien über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, dass ihre Reintegration unterstützen könne. Höchstwahrscheinlich habe sie auch Familienangehöriger und/oder Verwandte respektive Bekannte in Indien. Es sei jedoch nicht Aufgabe des SEM über solche, eine Rückkehr begünstigende Umstände zu spekulieren. Des Weiteren genügten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, nicht, um auf eine konkrete Gefährdung zu schliessen zu können. Im Hinblick auf die gegenwärtig grassierende Corona-Pandemie sei festzuhalten, dass derzeit in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2 bestehe. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung vermöge indessen für sich alleine nicht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Solche konkreten Hinweise würden sich indessen weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten ergeben. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch als möglich zu erachten, weil ihr bis zum 28. Oktober 2025 gültige Fremdenpass die Funktion eines Reisepasses habe, der es ihr ermögliche nach Indien zurückzukehren. Es stehe somit fest, dass sie in Indien über einen geregelten Aufenthalt verfüge und mit einem Rückreisevisum dorthin zurückkehren könne. Unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-6211/2012 vom 4. März 2013 sei zudem festzuhalten, dass sie die Möglichkeit habe, ihr Residence Certificate (RC, Registrierungsausweis) nach ihrer Ankunft in Indien verlängern zu lassen, sollte dieses inzwischen abgelaufen sein. Sie sei mit ihrem Fremdenpass zudem bereits einmal nach Kanada gereist und habe nach ihrem Auslandsaufenthalt wieder problemlos nach Indien einreisen können. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi hätten Besitzer eines indischen Fremdenpasses für die Dauer seiner Gültigkeit das Recht, nach Indien zurückzukehren. Sollte sie mithin nicht mehr im Besitz des Originals sein, würde dies die Durchführung des Wegweisungsvollzuges zwar erschweren aber keineswegs verunmöglichen. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bestritt die Beschwerdeführerin die Ansicht der Vorinstanz, sie verfüge in einem Drittstaat über ein Aufenthaltsrecht und könne deshalb nach Indien zurückkehren. Zunächst sei es nicht richtig, dass sie sich vor ihrer Ausreise in Indien aufgehalten habe. Richtig sei, dass sie ab dem Jahr 2014 bis zur Ausreise in Nepal gelebt habe. Dem Schluss, dass sie sich widersprüchlich zu ihren Indienaufenthalten geäussert haben solle, könne nicht gefolgt werden. Richtig sei, dass sie sich nie länger in Indien aufgehalten habe. Sie sei lediglich nach Indien gereist, um zusammen mit dem Mönch das gefälschte indische Dokument beziehungsweise Reisen zu organisieren. Da sie nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei, habe der dem Vater bekannte Mönch für sie gegen Bezahlung den indischen Fremdenpass organisiert. Hierfür habe sie nach Indien reisen müssen. Damit habe sie sich diesbezüglich nicht widersprüchlich geäussert. Dies habe sie anlässlich der Anhörung auch eindeutig zu Protokoll gegeben. Sie sei lediglich ein paar Mal mit dem Mönch nach Indien gegangen, um die Dokumente zu organisieren. Daran ändere der Umstand nichts, dass sich den Visaunterlagen eine indische Adresse sowie ein Schreiben, in welchem behauptet werde, ihre Mutter führe in Indien ein Restaurant, befänden. Der Mönch habe für sie den Fremdenpass und die Visa organisiert. Dafür habe eine indische Adresse angegeben werden und offensichtlich auch ein Referenzschreiben eingereicht werden müssen. Dieses sei jedoch nicht echt. Der indische Fremdenpass sei, da er gegen Bezahlung erlangt worden sei, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht echt. Es sei zwar richtig, dass durch die Vermittlung des Mönches von der kanadischen und der spanischen Botschaft Visa ausgestellt worden seien, doch könne dies nicht zum Schluss führen, dass der indische Fremdenpass echt sei und sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfüge. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Botschaften die Echtheit des indischen Fremdenpasses je überprüft hätten. Dass sie sich sodann nur vage zum indischen Fremdenpass habe äussern können, liege eben daran, dass es sich dabei um ein unter der Hand beschafftes Dokument handle. Sie wisse schlicht nicht mehr darüber, da sie eben nie in Indien gelebt habe und sich mit dem Pass, bis auf die Reisen, die wiederum der Mönch für sie organisiert habe, nie beschäftigt habe. Die vagen Aussagen würden somit ebenso dafür sprechen, dass das Dokument nicht echt sei beziehungsweise dass sie in Indien nie einen legalen Aufenthaltsstatus gehabt und dort gelebt habe. Wäre solches der Fall gewesen, hätte sie genauere Aussagen dazu machen können. Zu berücksichtigen gelte es in diesem Kontext auch, dass sie in Tibet nie die Schule besucht habe, in ihrer Heimat nie im Besitz von Papieren gewesen und in einer sehr ländlichen Gegend aufgewachsen sei. Dies belege auch der Umstand, dass sie nicht einmal gewusst habe, dass ein spanisches Visum für sie ausgestellt worden sei. Auch sei ihr nicht einmal klar gewesen, dass sie über Spanien gereist sei, als sie nach Europa gekommen sei. Weiter habe sie auf die Frage, ob sie je Dokumente besessen habe, gesagt, sie habe ein gelbes Büchlein besessen, wisse aber nicht, was das gewesen sei. Offensichtlich habe sie also keine Ahnung gehabt, worum es sich bei dem IC handle beziehungsweise sei ihr nicht einmal genau klar gewesen, wofür es benutzt werde. Nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, vermöge sodann der Umstand, dass sie aufgrund des Aufenthalts im Kloster gebrochen Englisch spreche. Davon könne nicht auf ihr Bildungsniveau geschlossen werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll und aus den Aussagen, dass sie ein niedriges Bildungsniveau und wenig Bezug zum Reisen beziehungsweise Dokumenten habe. Auch gelte es zu beachten, dass sie im Zeitpunkt der Beschaffung des Dokumentes erst 17 Jahre alt und im Zeitpunkt der Ausreise knappe 21 Jahre alt gewesen sei. Unberücksichtigt lasse die Vorinstanz sodann ihre kohärenten Aussagen zur Ausreise aus China und zum Reiseweg von Nepal in die Schweiz. Auch diese zeugten davon, dass sie nie in Indien gelebt habe, sondern, wie durchwegs von ihr bekräftigt, in Nepal. In Bezug auf den indischen Fremdenpass müsse sodann festgehalten werden, dass der Schluss der Vorinstanz, dass es sich zweifelsfrei um ein echtes Dokument handle, nicht zulässig sei. Dass es in Indien einfach sei, gefälschte Dokumente zu erhalten würden mehrere Berichte bestätigen. Aufgrund der Umstände, unter denen sie das Dokument erlangt habe und unter Berücksichtigung dieser Berichte müssten zumindest Zweifel an der Echtheit des Fremdenpasses bestehen, die ausgeräumt werden müssten, bevor die Vorinstanz einen so gewichtigen Entscheid treffen könne. Bevor auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde, müsse somit zuerst abschliessend abgeklärt werden, ob sie tatsächlich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfüge. Soweit sich die Vorinstanz sodann auf den Standpunkt stelle, es sei realitätsfremd, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Mutter und ihr Bruder aufhielten, sei dem entgegenzuhalten, dass sie dies anlässlich ihrer Anhörung durchaus erläutert habe. Zu berücksichtigen gelte es ferner, dass sie, als die Mutter sie im Kloster zurückgelassen habe, gerade mal 19 Jahre alt gewesen sei. Insgesamt habe sie somit entgegen der Einschätzung der Vorinstanz darlegen können, dass sie nie in Indien gelebt habe. Sie habe kohärent erläutert, dass sie in der Volksrepublik China aufgewachsen, im Jahr 2014 nach Nepal und schliesslich im Jahr 2019 in die Schweiz gekommen sei. Ebenso habe sie erklärt, dass sie über einen legalen Aufenthaltsstatus nichts wisse, da sie den Fremdenpass nicht selbst beschafft habe und dieser gegen Bestechung für sie organisiert worden sei. Folglich liege der von der Vorinstanz angerufene Nichteintretensgrund gar nicht vor. Schliesslich habe die Vorinstanz auch keine Rückübernahmezusicherung von Indien eingeholt, was jedoch Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu ihrem Aufenthalt vor ihrer Einreise in die Schweiz gemacht hat. Aufgrund der beschafften Visaunterlagen steht fest, dass sie sich spätestens seit 2015 in Indien aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 6.1). Bei Indien handelt es sich um einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung und Verfolgung bietet (vgl. Urteile des BVGer D-1262/2020 vom 12. März 2020, D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 sowie D-3337/2011 vom 8. März 2013 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen erschöpfen und zum Teile neue Widersprüche generieren. So wird unter anderem dargelegt, die Beschwerdeführerin sei bereits 2015 zwecks der Ausstellung des IC in Indien gewesen ([...]), obwohl die Beschwerdeführerin selbst in der Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, die Aufenthalte in Indien hätten erst im Jahr 2019 stattgefunden und keine Erklärung dafür hatte, dass das Dokument bereits 2015 ausgestellt worden sei ([...]). In der Stellungnahme wiederum hatte die Beschwerdeführerin dann dargelegt, sie sei das erste Mal im Jahr 2017 nach Indien gereist ([...]). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte bei der Würdigung ihrer Aussagen ihr (angeblich) niedriges Bildungsniveau berücksichtigen müssen, vermag ebenso nicht zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von ihr erwarten, dass sie ihre Vorbringen kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Asylverfahren auch nicht vorausgesetzt. Auch aus ihrem Alter vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie sich zur Zeit der Ereignisse bereits an der Schwelle zum Erwachsenenalter befunden hat. Sodann hat die Beschwerdeführerin bis dato keinerlei Beweismittel zur Stützung ihres Sachverhaltsvortrags eingereicht. Schliesslich stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht eine formelle Zusicherung des Drittstaates gegenüber den Schweizer Behörden zur Rückübernahme von Asylsuchenden nicht eine Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar. Die in der Botschaft zur Revision des Asylgesetzes erwähnte Zusicherung beschlägt vielmehr die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stellt eine Vollzugsmodalität dar (vgl. BBI 2002 6684). 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Dass der Beschwerdeführerin in Indien ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach China zur Verfügung steht und sie nicht befürchten muss, von Indien nach China zurückgeschoben zu werden, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben E. 7.1). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Indien zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Indien ist als zumutbar zu erachten, nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin dort im Sinne dieser Bestimmung konkret gefährdet sein könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, weil die Begehren, wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: