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D-1262/2020

D-1262/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1262/2020 Urteil vom 12. März 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) unter Einreichung seines chinesischen Familienbüchleins («Hukou») in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Bern zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Oktober 2019 angab, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Herkunft zu sein und seinen Heimatstaat am 10. August 2019 Richtung B._______ verlassen zu haben, dass er über Thailand, Saudi-Arabien und die Türkei am 5. Oktober 2019 in die Schweiz gelangt sei, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2019 bei der französischen Botschaft in Mumbai, Indien, unter der Identität C._______ und der Vorweisung eines am (...) ausgestellten, zehn Jahre gültigen indischen Reisepasses erfolglos ein Schengen-Visum beantragt hatte, dass Abklärungen bei den französischen Behörden ergaben, dass das im Rahmen des Visumsantrags vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument versehentlich als «Pass» statt «Identity Certificate» (IC) bezeichnet worden sei, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen angehört wurde und am 21. November 2019 eine Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) stattfand, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr nach Indien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer angab, aufgrund der Teilnahme an Protestkundgebungen ausgereist zu sein und sich von 2009 bis ungefähr im August 2019 als Mönch illegal in Indien aufgehalten zu haben, dass er sich danach wieder in seinen Heimatstaat begeben habe, bevor er im August 2019, von den chinesischen Sicherheitsbehörden entdeckt, erneut ausgereist sei, dass das SEM in seinem Schreiben vom 22. November an die indische Botschaft in Bern mitteilte, dass C.________ alias D._______. über ein am (...) ausgestelltes, bis am (...) gültiges indisches IC verfüge, und diese um die grundsätzliche Zusicherung der Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Indien ersuchte, dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb und der Beschwerdeführer gleichentags dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Indien anordnete, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kurz vor der Einreise in die Schweiz und nachweislich ungefähr zehn Jahre lang von 2009 bis ungefähr August 2019 in Indien aufgehalten habe, dass er im Weiteren nach dem Auszug der Visa-Datenbank am (...) bei der französischen Botschaft in E._______ unter der Identität C._______ mit einem IC erfolglos ein Schengen-Visum beantragt habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach er in Indien illegal gelebt habe, ihm das IC 2019 im Rahmen der Losziehung im Kloster ausgestellt worden sei und der Schlepper das Visum für ihn auf der französischen Botschaft beantragt und das IC danach verloren habe, unglaubhaft seien, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz eines gültigen IC sei, welches die Funktion eines indischen Fremdenpasses habe, welche es Exiltibetern wie dem Beschwerdeführer erlaube, ins Ausland zu reisen und nach Indien zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Fremdenpasses im Weiteren über einen rechtlichen Status in Indien verfüge, der ihm als in China gefährdeten Tibeter effektiven Schutz vor einer Rückschiebung biete, zumal der Bundesrat Indien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Indien zulässig sei, dass schliesslich weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen, laut Aktenlage gesunden Beschwerdeführers mit Beziehungsnetz in Indien (exilpolitische Mönchsgemeinschaft des F._______ in Südindien) sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten sei, da der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 (02.060) bei einer Wegweisung in einen Drittstaat zwar die Rückübernahmezusicherung des Drittstaates als Voraussetzung vorgesehen habe, indessen aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Aufenthaltsstatus in Indien sowie der Ausweisdokumente davon ausgegangen werden könne, dass dieser weiterhin im Besitz des IC sei und daher auch nach Indien zurückkehren könne, dass die Tatsache, dass die entsprechende Anfrage des SEM an die indische Botschaft in Bern unbeantwortet geblieben sei, an dieser Einschätzung nichts ändere, dass das SEM zwar vorliegend nicht prüfen könne, ob das IC des Beschwerdeführers mit dem entsprechenden Stempel «No objection to return to India» (NORI-Stempel) versehen sei und der Beschwerdeführer damit über ein Rückreisevisum verfüge, indessen ein fehlender Stempeleintrag die Durchführung des Wegweisungsvollzugs zwar erschweren, aber keineswegs verunmöglichen würde (vgl. BVGE 2008/34 E.12), dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seiner Identität und zu seinem Aufenthalt vor seiner Einreise in die Schweiz gemacht hat, dass vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz eines gültigen IC ist, welches die Funktion eines indischen Fremdenpasses hat, welche es Exiltibetern wie dem Beschwerdeführer erlaubt, ins Ausland zu reisen und nach Indien zurückzukehren, unabhängig davon, ob bereits ein Rückreisevisum vorliegt, ist es doch dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Rückkehrbestätigungen zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer somit nach Indien zurückkehren kann, wo er sich nachweislich ungefähr zehn Jahre von 2009 bis ungefähr im August 2019 in Indien aufgehalten hat, dass es sich bei Indien um einen Drittstaat handelt, der effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet und die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG deshalb vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpft, nicht entkräftet werden können, dass das SEM somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass auch bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde durch die blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen nicht entkräftet werden, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli