Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom (...) 2014 wurde C._______ (nachfolgend: C._______), der mit A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) nach Brauch verheirateten Ehefrau, Stiefmutter von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder D._______ (nachfolgend: D._______) und E._______ (nachfolgend: E._______), als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt. B. Der Beschwerdeführer 1 reichte am (...) 2014 für sich und seine drei Kinder ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ein. Diese wurde mit Verfügung des SEM vom (...) 2015 bewilligt. Nach ihrer Einreise am (...) 2015 wurden die Beschwerdeführenden am 14. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 8. Oktober 2016 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). C. C.a Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stammten aus dem Dorf G._______ (phon.) im Bezirk H._______ (phon.) in der Volksrepublik China, wo sie bis zum Verlassen ihres Heimatlandes im (...) oder (...) 2013 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise im Jahr 2013 (Beschwerdeführer 2) gelebt hätten. C.b Der Beschwerdeführer 1 habe sich nach der Ausreise während (...) bis (...) Monaten (BzP) beziehungsweise während eines Monats (Anhörung) in I._______ aufgehalten, bevor er nach Indien weitergereist sei. In seinem Gesuch um Einreisebewilligung vom (...) 2014 gab er an, sich aktuell in I._______ aufzuhalten. Im Gesuch um Übernahme der Reisekosten vom (...) 2015 gab er an, sich erst seit wenigen Monaten in Indien aufzuhalten. Er und der Beschwerdeführer 2 kämen dort mithilfe von Gelegenheitsarbeiten, insbesondere als (...), für ihren Lebensunterhalt auf. Anlässlich der BzP erklärte er, er habe während (...) Jahren die Schule besucht und sei danach verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, ohne jemals einen Beruf erlernt zu haben. Er habe (...) als (...) und (...) gearbeitet sowie mit (...) und (...) Handel betrieben. Er sei schon seit dem Jahr 1989 in Tibet politisch tätig gewesen und habe verschiedentlich an Demonstrationen teilgenommen, zuletzt im Jahr 2010 gegen ein (...) in seiner Region. Im Jahr 1994 sei er für eine Woche inhaftiert worden. Seither stehe er unter Beobachtung. Seine Ehefrau habe am (...) 2012 politisiert. Daraufhin sei der Kontakt zu ihr abgebrochen. In der Folge habe er wegen ihrer politischen Aktivitäten Probleme mit den Behörden bekommen, die ihm vorgeworfen hätten, seine Ehefrau versteckt zu haben. Er sei seit dem Jahr 1993 Mitglied der (...)-Organisation ([J._______]). Während seines Aufenthalts in I._______ sei er zu deren Präsidenten gewählt worden, habe aber diese Tätigkeit erst nach seiner Ankunft in Indien aufgenommen. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei beruflich in der familieneigenen (...) tätig gewesen und habe im (...)halbjahr in K._______ und Umgebung Handel mit (...) betrieben. Im Jahr 1991 habe er sich zum ersten, im (...) 1993 zum zweiten und im Jahr 2008 zum dritten Mal politisch betätigt, ebenso in den Jahren 2010 und 2012. Im (...) 1993 sei er anlässlich einer Demonstrationsteilnahme für (...) Tage festgenommen und im (...) 1993 für (...) Tage inhaftiert worden, Letzteres weil bei einem Freund von ihm eine tibetische Nationalflagge gefunden worden sei. Er habe sich oft politisch engagiert. So habe er zum Beispiel seit dem Jahr 1991 einer Geheimorganisation angehört, die Kontakte zum (...) des Dalai Lama in Indien gehabt habe. In diesem Rahmen habe er heimlich (...) aus Indien verteilt. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1993 habe er bis im (...) 2008 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb zusammen mit Demonstranten für (...) Tage inhaftiert worden. Im Jahr 2010 habe er gegen ein (...) demonstriert, ohne deswegen in ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden geraten zu sein. Am Tag nach einer weiteren Demonstrationsteilnahme im (...) 2012 sei er von den Behörden oder der Polizei zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten sich nach seiner Ehefrau erkundigt. Insgesamt sei er drei Mal von den Behörden zu Hause aufgesucht worden, mit der Aufforderung seine Ehefrau zu stellen. Der Kontakt zu ihr sei aber sei dem (...) 2012 abgebrochen gewesen. Nachdem er weiterhin ohne Nachricht von ihr geblieben sei, habe ihm sein Schwiegervater im (...) oder (...) 2013 zur Ausreise geraten. Bei der J._______ handle es sich um eine Organisation für politische Gefangene aus Tibet. Am (...) 2013 sei er zu deren Präsidenten gewählt worden. Seit (...) 2015 übe er keine Funktion mehr in der J._______ aus. C.c Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, er habe in seiner Heimat die Schule besucht und (...). Von seiner Heimat sei er nach I._______ und weiter nach L._______ in Indien gereist. Dort habe er sich während circa (...) Jahren aufgehalten. Er habe seine Heimat zusammen mit seinem Vater und seinen beiden Halbgeschwistern D._______ und E._______ verlassen. Über die genauen Ausreisegründe wisse er nichts. C.d Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 beauftragte das SEM die Schweizer Vertretung in Neu-Delhi, Abklärungen zu tätigen. Zu den Abklärungsergebnissen vom 3. März 2017 und 26. September 2017 wurden den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden datieren vom 4. Januar 2018 und 24. Januar 2018. C.e Mit Schreiben vom (...) 2017 teilte C._______ dem SEM mit, sie lebe seit (...) 2017 getrennt vom Beschwerdeführer 1 und verfüge über das alleinige Sorgerecht über die beiden gemeinsamen Kinder D._______ und E._______ Gleichzeitig ersuchte sie, diesen Familienasyl zu gewähren. C.f Mit Schreiben vom (...) 2017 teilte die Gemeindebehörde (...) dem SEM mit, der Beschwerdeführer 1 lebe zwischenzeitlich getrennt von seiner Ehefrau und habe das gemeinsame Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder nicht beantragt. C.g Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen ihrer Asylgesuche keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Der Beschwerdeführer 1 reichte folgende Beweismittel ein: je eine Kopie seiner Identitätskarte vom (...), seiner Geburtsurkunde und seiner Heiratsurkunde, zwei Empfehlungsschreiben des M._______ in L._______ vom (...) 2016 und (...) 2018, ein Empfehlungsschreiben der J._______ vom (...) 2015, zwei Kopien eines J._______-Mitgliederausweises, eine Kopie eines Empfehlungsschreibens des N._______ vom (...) 2015 sowie eine Kopie eines Empfehlungsschreibens des O._______ vom (...) 2015. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Juni 2018 - eröffnet am 28. Juni 2018 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien sowie den Vollzug an; bezüglich des Beschwerdeführers 2 stellte das SEM fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - den Vollzug an. E. Mit handschriftlich ergänzter, gemeinsam unterzeichneter Formularbeschwerde vom 12. Juli 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügungen des SEM, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zudem sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Als Beweismittel reichten sie nebst einer Fürsorgebestätigung diverse, überwiegend bereits beim SEM eingereichte Dokumente betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Integration des Beschwerdeführers 2 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht, teilte den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, vereinigte die beiden Verfahren D-4068/2018 (Beschwerdeführer 2) und D-4072/2018 (Beschwerdeführer 1) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. August 2018 einen amtlich beizuordnenden Rechtsvertreter zu benennen. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 erklärte sich der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht zur Übernahme der amtlichen Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden bereit. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter. Zudem gab er ihnen Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 17. August 2018 zu ergänzen. J. Die Beschwerdeergänzung datiert vom 15. August 2018. Gleichzeitig reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Honorarnote ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Diese datiert vom 24. September 2018 und wurde den Beschwerdeführenden am 27. September 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. L. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 2. Oktober 2018. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Honorarrechnung eingereicht. M. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass D._______ und E._______ nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt werden. Des Weiteren wurden sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. N. Mit Eingabe vom 24. September 2019 teilte der Rechtsbeistand mit, D._______ und E._______ sei zwischenzeitlich über ihre Mutter Familienasyl gewährt worden und sie verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung B. Zudem reichte er Fotografien zu den Akten, um die enge Beziehung der Beschwerdeführenden zu D._______ und E._______ dokumentieren. Überdies wurden weitere Dokumente betreffend die Integration des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz eingereicht, welcher im (...) 2019 eine (...)jährige (...)lehre angetreten habe, nachdem er zuvor als (...) gearbeitet und ein (...) absolviert habe.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 gegen eine Verfügung, mit welcher das SEM auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nicht einzutreten.
E. 2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 2.3 Entgegen der nicht zutreffenden Feststellung in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 ist die gegen den Nichteintretensentscheid vom 27. Juni 2018 gerichtete Formularbeschwerde vom 12. Juli 2018 nicht rechtzeitig erfolgt. Indessen erscheint aufgrund der vertrauensbegründenden Feststellung in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 und der beträchtlichen Zeitdauer zwischen Instruktionsverfügung und dem vorliegenden Urteil von mehr als einem Jahr in Berücksichtigung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz ein nachträgliches Nichteintreten auf die Beschwerde nicht (mehr) gerechtfertigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung betreffend den Beschwerdeführer 1 - einzutreten.
E. 3.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 begründete das SEM seine Verfügung damit, dass es aufgrund von Zweifeln an dessen Vorbringen, erst im Jahr 2013 aus der Volksrepublik China ausgereist zu sein, die Schweizer Vertretung in Neu-Delhi um nähere Abklärungen ersucht habe. Diese hätten ergeben, dass er zwischen dem 1. November 2002 und dem 12. Dezember 2013 am M._______ in L._______ tätig gewesen sei. Dies gehe insbesondere auch aus einem Bestätigungsschreiben dieses (M._______) vom (...) 2017 hervor. Am (...) 2009 sei ihm in Indien zudem ein Identity Certificate (IC) ausgestellt worden, welches nach wie vor gültig sei. Somit sei er in Indien als tibetischer Flüchtling anerkannt und könne demzufolge nach Indien reisen. Über die übrigen Familienmitglieder hätten keine Informationen gefunden werden können. Da sich der Beschwerdeführer 1 aber spätestens seit dem Jahr 2002 in Indien aufgehalten habe, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass seine beiden jüngeren Kinder ([D._______], geboren [...], und [E._______], geboren [...]) je in der Volksrepublik China gelebt hätten, zumal die im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs durchgeführten DNA-Test die Vaterschaft belegten. Da sein ältester Sohn, der Beschwerdeführer 2, bei seiner Anhörung sehr unsubstanziierte Aussagen zum Leben in der Volksrepublik China gemacht habe und die Schilderung der angeblich illegalen Ausreise widersprüchlich ausgefallen sei, bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass dieser im behaupteten Zeitraum in der Volksrepublik China gelebt habe. Die diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers 1 überzeugten nicht. So habe er im Einreisegesuch sowie bei der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie gemacht. Bereits deshalb bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Zudem sei seine Behauptung, dass ihm das IC nicht zustehe, weil sein vollständiger Name nicht mit demjenigen auf dem Dokument übereinstimme und es sich um einen unter Tibetern geläufigen Namen handle, nicht stichhaltig. Denn sein angeblicher Familienname P._______ sei ebenso wenig auf seiner chinesischen Identitätskarte, im Mitgliederausweis der J._______ oder in den Empfehlungsschreiben der tibetischen Exilregierung erwähnt. Darüber hinaus stimmten im besagten IC nebst seinem Namen auch sein Geburtsdatum sowie die Namen seines Vaters und seiner Mutter mit seinen Angaben überein. Aufgrund dieser Übereinstimmungen bestünden aus Sicht des SEM keine Zweifel daran, dass es sich beim IC um ein ihm persönlich zustehendes Dokument handle. Daraus folge, dass sein Vorbringen, von Geburt bis zur Ausreise in der Volksrepublik China gelebt und diese erst im (...) oder (...) 2013 verlassen zu haben, nicht geglaubt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er mindestens ab (...) 2002 in Indien gelebt habe. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er seither jemals in die Volksrepublik China zurückgekehrt sei. Dafür sprächen auch die zahlreichen Widersprüche, welche sich aus seinen Befragungsprotokollen ergäben, sowie jene Widersprüche zwischen ihm und seinem Sohn (Beschwerdeführer 2) bezüglich der Ausreisemodalitäten, und die widersprüchlichen Aussagen zwischen ihm und seiner Ehefrau. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese sein Vorbringen, wonach er erst im Jahr 2013 nach Indien migriert sei und dort über keine Aufenthaltsgenehmigung verfüge, nicht zu stützen vermöchten. Das IC sei ihm gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung am (...) 2009 ausgestellt worden und sei nach wie vor gültig. Das IC sei für einen Zeitraum von zehn Jahren gültig und könne entweder erneuert oder dessen Gültigkeit in einem indischen Konsulat verlängert werden. Aus dem Umstand, dass die Schweizer Vertretung keine Informationen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern in Indien gefunden habe, könne nicht geschlossen werden, dass diese Personen sich nicht in Indien aufgehalten hätten. Eine solche Annahme würde zu kurz greifen. Denn anders als beim Beschwerdeführer 1 seien dem SEM keine spezifischen Informationen über die Ehefrau und die Kinder zur Verfügung gestanden, welche als Grundlage für die Abklärungen gedient hätten. Zusammenfassend stehe für das SEM fest, dass er sich mindestens seit (...) 2002 in Indien aufgehalten habe, dort als Flüchtling anerkannt sei und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfüge. Das am (...) 2009 ausgestellte IC sei nach wie vor gültig. Er könne nach Indien zurückkehren. Obwohl Indien das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert habe, hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Wegweisung nach Indien im Normalfall keine Rückschiebung von Indien in die Volksrepublik China zu befürchten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Indien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. So sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 nie persönliche Probleme mit den indischen Behörden gehabt und auch sonst keine persönlichen Benachteiligungen durch dieselben erfahren habe. Eine asylrelevante Verfolgung liege in Indien gemäss Aktenlage folglich nicht vor. Bei seinem Entscheid, Indien zu verlassen, um mit seiner Ehegattin zusammenzuleben, handle es sich um eine rein persönliche Angelegenheit, die mit seinen privaten und familiären Lebensbedingungen im Zusammenhang stehe und ebenfalls keine Asylrelevanz entfalte. Demzufolge werde gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Sodann sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 durch die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einen derivativen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling habe. Der Beschwerdeführer 1 und sein aus einer anderen Beziehung stammender und zwischenzeitlich volljährig gewordener Sohn (Beschwerdeführer 2) lebten inzwischen getrennt von der den Titel verleihenden Person, womit der Anspruch auf Familienasyl entfalle, wobei das SEM unter Hinweis auf BVGE 2012/32 (E. 5.4.2) festhielt, dass das Rechtsinstitut des Familienasyls der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung diene, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei.
E. 3.2 Bezüglich des Beschwerdeführers 2 begründete das SEM seine Verfügung damit, dass dessen Angaben zur Herkunftsregion, zum Alltag in Tibet und zu den Ausreisegründen unsubstanziiert, ausweichend, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien. Er habe geltend gemacht, von Geburt bis ins Jahr 2013 - somit bis zu seinem (...) Altersjahr - im Dorf G._______ in der Volksrepublik China gelebt zu haben. Bei dieser Sachlage dürfe von ihm erwartet werden, dass er einlässliche und differenzierte Angaben zu seinem Leben in Tibet machen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. So falle auf, dass er bereits bei der BzP Mühe gehabt habe, kohärente Angaben zu seinem Leben, den Ausreisegründen und den Reisemodalitäten zu machen. Aber auch bei der Anhörung zu den Gesuchsgründen seien seine Vorbringen durchwegs gehaltlos ausgefallen. Selbst bei an sich intensiven und einschneidenden Erlebnissen (Ausreise, beziehungsweise Migration in die fremden Länder I._______ und Indien, Probleme der Eltern mit den Behörden) fehle der persönliche Bezug. Die substanzlosen und teilweise ausweichenden Aussagen oder Rückfragen deuteten darauf hin, dass er seine Vorbringen nicht selbst erlebt habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, genügend konkret zu antworten. Somit hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Dem Beschwerdeführer 2 sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung bezüglich seines Vaters (Beschwerdeführer 1) erhärteten diese Einschätzung. Diesen zufolge sei sein Vater erwiesenermassen in Indien als tibetischer Flüchtling anerkannt und verfüge dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus. Sein Vater hingegen beschreibe eine Biografie, die mit den erwähnten Abklärungsergebnissen massiv in Widerspruch stehe. Die Darstellung in der Stellungnahme vom 4. Januar 2018, wonach er gemäss den Ausführungen seines Vaters wortkarg sei und generell wenig sprechen würde, weshalb es nicht erstaune, dass er nur sehr unsubstanziierte Auskunft zum Leben in Tibet gegeben hätte, vermöge indes nicht zu überzeugen, zumal Wortkargheit allein seine zahlreichen massiven Widersprüche und seine auffällige Ahnungslosigkeit nicht zu erklären vermöchten. Er habe vor seiner Einreise in die Schweiz zusammen mit seinem Vater in Indien gelebt, welcher bereits seit mindestens (...) 2002 in Indien gelebt habe und dort seit mindestens (...) 2009 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Bei dieser Sachlage und angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers 2 zur Sozialisation in der Volksrepublik China sei davon auszugehen, dass er sich ebenfalls seit längerer Zeit ausserhalb der Volksrepublik China - vermutungsweise in Indien - aufgehalten habe und dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Aufgrund des Gesagten sei festzustellen, dass weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit beziehungsweise sein Herkunftsland geklärt seien. Sein Verhalten stelle eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmögliche er die Abklärung, welchen Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts gehabt habe. Die Folgen dieses Verhaltens habe er selbst zu verantworten. Gemäss BVGE 2014/12 (E. 5.10 und 6) sei bei Personen mit (mutmasslich) tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht habe und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei das Asylgesuch abzuweisen.
E. 3.3 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat beziehungsweise dem Beschwerdeführer 2 bei einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 hielt das SEM weiter fest, dass bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze. Deshalb sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Art. 8 EMRK gewährleiste den Schutz des Familienlebens. Die EMRK verschaffe an sich kein Recht auf Einreise oder den Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Habe ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und sei diese familiäre Beziehung intakt und werde tatsächlich gelebt, könnte hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt werden, wenn dem Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz untersagt werde. Die Beschwerdeführenden lebten inzwischen getrennt von der Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern beziehungsweise den Halbgeschwistern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 verfüge über das alleinige Sorgerecht über die beiden gemeinsamen Kinder. Mit separater Verfügung gleichen Datums werde das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 abgewiesen beziehungsweise auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Ob D._______ und E._______ in das Familienasyl ihrer Mutter einbezogen würden, stehe noch nicht fest, da noch weitere Abklärungen ausstünden. Die Asylgesuche der beiden Kinder beziehungsweise Halbgeschwister blieben somit noch pendent. Bezüglich der gemeinsamen Kinder beziehungsweise Halbgeschwister gelte es unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, ob das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens gewährt werde, wenn den Beschwerdeführenden die Anwesenheit in der Schweiz untersagt werde. Die Konventionsgarantie schütze allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens werde erst angenommen, wenn sich die Betroffenen in keinem anderen Staat treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liege daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zugemutet werden könne, das Familienleben beziehungsweise die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrige sich unter diesen Umständen. Der Beschwerdeführer 1 könne nach Indien zurückkehren, wo er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz mit seinen beiden gemeinsamen Kindern und seinem Sohn aus einer früheren Beziehung (Beschwerdeführer 2) gelebt habe. Er könne folglich die familiäre Beziehung zu seinen beiden Kindern auch in Indien, wo er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, leben. Unter nochmaligem Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das SEM weiter fest, der Beschwerdeführer 2 habe durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf seinen effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Deshalb sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden und er demnach dort die familiäre Beziehung zu seinen Halbgeschwistern leben könne. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zulässig. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche auch die Substanziierungslast trage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne aus Sicht des SEM auch vorliegend nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Somit habe der Beschwerdeführer 2 die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG entgegenstünden. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 sprächen weder die in Indien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen Drittstaat. Sodann hielt das SEM unter Hinweis auf BVGE 2014/13 (E. 8.1) fest, dass Art. 44 AsylG nicht anwendbar sei, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse der Wegweisung in diesen Staat im Wege stünden. Der Beschwerdeführer 2 habe vor seiner Einreise in die Schweiz zusammen mit seinem Vater und seinen Halbgeschwistern in Indien gelebt. Sein Vater habe bereits seit mindestens (...) 2002 in Indien gelebt und verfüge dort seit mindestens (...) 2009 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Wie bereits erwogen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 ebenfalls über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfüge und zusammen mit seinem Vater dorthin zurückkehren könne. Als (...) und ehemaliger Präsident einer NGO sei sein Vater eine gebildete Person, weshalb begünstigende Umstände im Hinblick auf eine wirtschaftliche Integration im bisherigen Herkunftsstaat vorliegen dürften. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 technisch möglich und praktisch durchführbar. Dem Beschwerdeführer 2 sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn asylsuchende Personen ihre wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimlichten.
E. 3.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Beschwerdeführenden aus der Volkrepublik China kämen und dort verfolgt würden. Dass der Beschwerdeführer 1 ein indisches IC besitze, stimme nicht. Er könne sich nicht erklären, wie die Schweizer Vertretung zu dieser Information gekommen sei. Auch habe das SEM noch nicht über seine beiden Kinder befunden. Er würde von ihnen getrennt, obwohl er ihr Vater sei und während der letzten Jahre für sie gesorgt habe. Er habe nicht gewusst, was Sorgerecht in der Schweiz bedeute und dass er dieses hätte beantragen können. Tatsache sei, dass er seine beiden jüngeren Kinder regelmässig sehe, jede Woche mehrmals. Ihre Beziehung sei sehr eng. Dasselbe gelte bezüglich des Beschwerdeführers 2. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 immer noch verheiratet und halte am Familienasyl fest. Der Beschwerdeführer 2 sei in der Schweiz bestens integriert, spreche Deutsch und beginne eine Lehre, wobei auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente verwiesen wurde. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Um die Familieneinheit zu gewährleisten, sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdeergänzung vom 15. August 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest, sie hätten ihr Herkunftsland China im Jahr 2013 verlassen. Zudem sei C._______, der Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, in der Schweiz Asyl gewährt worden. Diese habe China im Jahr 2012 verlassen und anschliessend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Würde zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1, wie vom SEM festgehalten, mindestens ab (...) 2002 in Indien gelebt hätte, könnte er unmöglich der Vater von D._______ und E._______ sein, was aber durch den im Jahr 2015 durchgeführten Vaterschaftstest belegt sei. Zudem habe sich das SEM in den angefochtenen Verfügungen mit keinem Wort mit der im Herkunftsland China erlittenen Verfolgung der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Wie dargelegt, seien die Nachforschungen der Schweizer Vertretung zu beanstanden und die gezogenen Schlüsse zurückzuweisen. Da sich die Beschwerdeführenden bis ins Jahr 2013 in der Volksrepublik China aufgehalten hätten, seien die vorgebrachten Flucht- beziehungsweise Asylgründe zu prüfen, entweder auf Beschwerdeebene im Rahmen einer Vernehmlassung oder durch Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden würde den Vorgaben von Art. 8 EMRK widersprechen. Deshalb beantragten sie, es sei ihnen aufgrund der in ihrem Heimatland erlittenen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie aufgrund der illegalen Ausreise aus China und damit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; subeventualiter seien sie als Ausländer vorläufig aufzunehmen, um ihnen das Recht auf Familieneinheit zu gewähren; subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.5 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und führte zudem aus, dass über ein allfälliges Widerrufs- und Aberkennungsverfahren bezüglich C._______ erst nach Rechtskraft der Asylentscheide vom 27. Juni 2018 befunden werde. Solange blieben auch die Asylgesuche der Kinder D._______ und E._______ pendent.
E. 3.6 In der Replik wurde ausgeführt, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort mit den Argumenten in der Beschwerde und deren Ergänzung auseinandergesetzt habe, an welchen die Beschwerdeführenden festhielten.
E. 3.7 Bezüglich des Inhalts der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. September 2019 wird auf den Sachverhalt (vgl. oben, Bst. N) verwiesen.
E. 4.1.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art.31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
E. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer 1 spätestens seit (...) 2002 in Indien aufgehalten hat und dort - wie die über die Schweizer Vertretung vorgenommenen Abklärungen ergeben haben - über ein erneuer- oder verlängerbares IC verfügt, und deshalb nach Indien zurückkehren kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpfen und den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermögen. Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen bezüglich China, zumal vorliegend, wie vom SEM dargelegt, einzig ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 nach Indien in Frage kommt, und in Ergänzung der angefochtenen Verfügung ein Vollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich auszuschliessen ist. Was den Einwand des Beschwerdeführers 1 betrifft, seiner (zwischenzeitlich von ihm getrennten) Ehefrau und Mutter seiner beiden gemeinsamen Kinder sei in der Schweiz Asyl gewährt worden, nachdem sie China im Jahr 2012 verlassen und anschliessend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, schloss das SEM aus dem Umstand, dass die Schweizer Vertretung über sie und die Kinder in Indien keine Informationen gefunden habe, zu Recht nicht, dass sich diese Personen nicht in Indien aufgehalten haben, zumal dem SEM diesbezüglich keine Informationen zur Verfügung gestanden seien, welche als Grundlage für die Abklärungen gedient hätten. Sodann handelt es sich bei Indien um einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteile des BVGer D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 und D-3337/2011 vom8. März 2013 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Das SEM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten. Zudem hat es einen derivativen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Anerkennung als Flüchtling durch die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zutreffend mit der Begründung verneint, dass dieser inzwischen getrennt von seiner Frau lebe.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Beschwerde und den weiteren Eingaben an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Seine Ausführungen sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpfen und den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermögen. Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zu China, zumal das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 in diesen Staat ausdrücklich ausgeschlossen hat. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er sich seit längerer Zeit ausserhalb der Volksrepublik China - vermutungsweise in Indien - aufgehalten hat und dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Bei dieser Sachlage hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem Beschwerdeführer 2 nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 2 verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 4.3 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insofern wurden die Wegweisungen zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finde und den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat beziehungsweise an den bisherigen Aufenthaltsort dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe beziehungsweise führte bezüglich des Beschwerdeführers 1 bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen aus, es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Indien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Zudem schloss das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 in die Volksrepublik China explizit aus. Insofern ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden beziehen sich in ihren Eingaben zur Begründung ihrer Rechtsbegehren auch auf den Grundsatz der Einheit der Familie. In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die nach Auffassung des Gerichts überzeugend ausgefallen sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass die beiden minderjährigen Kinder D._______ und E._______ des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise die Halbgeschwister des Beschwerdeführers 2 zwischenzeitlich gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, zumal die Ehe des Beschwerdeführers 1 getrennt wurde, kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, die beiden Kinder bei ihrer Mutter leben und der Vater kein gemeinsames Sorgerecht beantragt hat. Insofern besteht kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben mehr. Auch der Beschwerdeführer 2 vermag aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal aufgrund der Aktenlage nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis bezüglich seiner Halbgeschwister auszugehen ist. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben und die eingereichten Fotografien, mit denen die weiterhin tatsächlich gelebte Beziehung der Beschwerdeführenden mit D._______ und E._______ in der Schweiz belegt werden soll, nichts zu ändern. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der Schweiz bei D._______ und E._______ durchaus verständlich. Die Beschwerdeführenden sind offensichtlich mangels Asylgründen und Hindernissen, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, daran interessiert, ihren Aufenthalt in der Schweiz vom Asylverfahren von D._______ und E._______ abhängig zu machen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das Asylverfahren nicht dazu dienen soll, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu umgehen. Zudem erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 gemäss Art. 8 EMRK unter dem Aspekt, dass er die familiäre Beziehung zu seinen beiden gemeinsamen Kindern auch in Indien leben könne, zu Recht als zulässig. Da die Familieneinheit nicht mehr besteht, vermögen die Beschwerdeführenden auch aus Art. 44 AsylG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 5.3 Bezüglich des Beschwerdeführers 2 ging die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zudem zu Recht davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E. 5.4 Was sodann die dokumentierten erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers 2 anbelangt, werden diese zur Kenntnis genommen, sind aber nach dessen Aufenthalt in der Schweiz von vier Jahren und rund drei Monaten hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, insbesondere wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bstn. a und c AsylG).
E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der indischen Vertretung die für eine Rückkehr nach Indien notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Prozessantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden wären zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig.
E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 2. Oktober 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. August 2018 sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 5.5 Stunden erscheint als nicht vollumfänglich angemessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, umso weniger, als die Beschwerdeführenden bereits eigenhändig eine Beschwerde eingereicht hatten, weshalb der Rechtsvertreter in der Folge lediglich eine Beschwerdeergänzung und die weiteren, nicht umfangreichen Eingaben zu verfassen hatte. Jedoch wurde die Eingabe vom 24. September 2019 bislang nicht in Rechnung gestellt, weshalb unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren bei 5.5 Stunden zu belassen ist. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 5.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, bei um Fr. 10.- zu erhöhenden Kosten für Porti und Telefon und somit Barauslagen von Fr. 105.-, ein Honorar von total Fr. 930.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers 1 hat nach Indien zu erfolgen.
- Der Vollzug der Wegweisung nach China bleibt ausgeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 930.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4068/2018 und D-4072/2018 Urteil vom 4. November 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, China (Volksrepublik),
2. B._______, gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), beide vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung sowie Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 27. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom (...) 2014 wurde C._______ (nachfolgend: C._______), der mit A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) nach Brauch verheirateten Ehefrau, Stiefmutter von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder D._______ (nachfolgend: D._______) und E._______ (nachfolgend: E._______), als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt. B. Der Beschwerdeführer 1 reichte am (...) 2014 für sich und seine drei Kinder ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ein. Diese wurde mit Verfügung des SEM vom (...) 2015 bewilligt. Nach ihrer Einreise am (...) 2015 wurden die Beschwerdeführenden am 14. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 8. Oktober 2016 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). C. C.a Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stammten aus dem Dorf G._______ (phon.) im Bezirk H._______ (phon.) in der Volksrepublik China, wo sie bis zum Verlassen ihres Heimatlandes im (...) oder (...) 2013 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise im Jahr 2013 (Beschwerdeführer 2) gelebt hätten. C.b Der Beschwerdeführer 1 habe sich nach der Ausreise während (...) bis (...) Monaten (BzP) beziehungsweise während eines Monats (Anhörung) in I._______ aufgehalten, bevor er nach Indien weitergereist sei. In seinem Gesuch um Einreisebewilligung vom (...) 2014 gab er an, sich aktuell in I._______ aufzuhalten. Im Gesuch um Übernahme der Reisekosten vom (...) 2015 gab er an, sich erst seit wenigen Monaten in Indien aufzuhalten. Er und der Beschwerdeführer 2 kämen dort mithilfe von Gelegenheitsarbeiten, insbesondere als (...), für ihren Lebensunterhalt auf. Anlässlich der BzP erklärte er, er habe während (...) Jahren die Schule besucht und sei danach verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, ohne jemals einen Beruf erlernt zu haben. Er habe (...) als (...) und (...) gearbeitet sowie mit (...) und (...) Handel betrieben. Er sei schon seit dem Jahr 1989 in Tibet politisch tätig gewesen und habe verschiedentlich an Demonstrationen teilgenommen, zuletzt im Jahr 2010 gegen ein (...) in seiner Region. Im Jahr 1994 sei er für eine Woche inhaftiert worden. Seither stehe er unter Beobachtung. Seine Ehefrau habe am (...) 2012 politisiert. Daraufhin sei der Kontakt zu ihr abgebrochen. In der Folge habe er wegen ihrer politischen Aktivitäten Probleme mit den Behörden bekommen, die ihm vorgeworfen hätten, seine Ehefrau versteckt zu haben. Er sei seit dem Jahr 1993 Mitglied der (...)-Organisation ([J._______]). Während seines Aufenthalts in I._______ sei er zu deren Präsidenten gewählt worden, habe aber diese Tätigkeit erst nach seiner Ankunft in Indien aufgenommen. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei beruflich in der familieneigenen (...) tätig gewesen und habe im (...)halbjahr in K._______ und Umgebung Handel mit (...) betrieben. Im Jahr 1991 habe er sich zum ersten, im (...) 1993 zum zweiten und im Jahr 2008 zum dritten Mal politisch betätigt, ebenso in den Jahren 2010 und 2012. Im (...) 1993 sei er anlässlich einer Demonstrationsteilnahme für (...) Tage festgenommen und im (...) 1993 für (...) Tage inhaftiert worden, Letzteres weil bei einem Freund von ihm eine tibetische Nationalflagge gefunden worden sei. Er habe sich oft politisch engagiert. So habe er zum Beispiel seit dem Jahr 1991 einer Geheimorganisation angehört, die Kontakte zum (...) des Dalai Lama in Indien gehabt habe. In diesem Rahmen habe er heimlich (...) aus Indien verteilt. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1993 habe er bis im (...) 2008 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb zusammen mit Demonstranten für (...) Tage inhaftiert worden. Im Jahr 2010 habe er gegen ein (...) demonstriert, ohne deswegen in ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden geraten zu sein. Am Tag nach einer weiteren Demonstrationsteilnahme im (...) 2012 sei er von den Behörden oder der Polizei zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten sich nach seiner Ehefrau erkundigt. Insgesamt sei er drei Mal von den Behörden zu Hause aufgesucht worden, mit der Aufforderung seine Ehefrau zu stellen. Der Kontakt zu ihr sei aber sei dem (...) 2012 abgebrochen gewesen. Nachdem er weiterhin ohne Nachricht von ihr geblieben sei, habe ihm sein Schwiegervater im (...) oder (...) 2013 zur Ausreise geraten. Bei der J._______ handle es sich um eine Organisation für politische Gefangene aus Tibet. Am (...) 2013 sei er zu deren Präsidenten gewählt worden. Seit (...) 2015 übe er keine Funktion mehr in der J._______ aus. C.c Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, er habe in seiner Heimat die Schule besucht und (...). Von seiner Heimat sei er nach I._______ und weiter nach L._______ in Indien gereist. Dort habe er sich während circa (...) Jahren aufgehalten. Er habe seine Heimat zusammen mit seinem Vater und seinen beiden Halbgeschwistern D._______ und E._______ verlassen. Über die genauen Ausreisegründe wisse er nichts. C.d Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 beauftragte das SEM die Schweizer Vertretung in Neu-Delhi, Abklärungen zu tätigen. Zu den Abklärungsergebnissen vom 3. März 2017 und 26. September 2017 wurden den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden datieren vom 4. Januar 2018 und 24. Januar 2018. C.e Mit Schreiben vom (...) 2017 teilte C._______ dem SEM mit, sie lebe seit (...) 2017 getrennt vom Beschwerdeführer 1 und verfüge über das alleinige Sorgerecht über die beiden gemeinsamen Kinder D._______ und E._______ Gleichzeitig ersuchte sie, diesen Familienasyl zu gewähren. C.f Mit Schreiben vom (...) 2017 teilte die Gemeindebehörde (...) dem SEM mit, der Beschwerdeführer 1 lebe zwischenzeitlich getrennt von seiner Ehefrau und habe das gemeinsame Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder nicht beantragt. C.g Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen ihrer Asylgesuche keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Der Beschwerdeführer 1 reichte folgende Beweismittel ein: je eine Kopie seiner Identitätskarte vom (...), seiner Geburtsurkunde und seiner Heiratsurkunde, zwei Empfehlungsschreiben des M._______ in L._______ vom (...) 2016 und (...) 2018, ein Empfehlungsschreiben der J._______ vom (...) 2015, zwei Kopien eines J._______-Mitgliederausweises, eine Kopie eines Empfehlungsschreibens des N._______ vom (...) 2015 sowie eine Kopie eines Empfehlungsschreibens des O._______ vom (...) 2015. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Juni 2018 - eröffnet am 28. Juni 2018 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien sowie den Vollzug an; bezüglich des Beschwerdeführers 2 stellte das SEM fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - den Vollzug an. E. Mit handschriftlich ergänzter, gemeinsam unterzeichneter Formularbeschwerde vom 12. Juli 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügungen des SEM, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zudem sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Als Beweismittel reichten sie nebst einer Fürsorgebestätigung diverse, überwiegend bereits beim SEM eingereichte Dokumente betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Integration des Beschwerdeführers 2 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht, teilte den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, vereinigte die beiden Verfahren D-4068/2018 (Beschwerdeführer 2) und D-4072/2018 (Beschwerdeführer 1) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. August 2018 einen amtlich beizuordnenden Rechtsvertreter zu benennen. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 erklärte sich der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht zur Übernahme der amtlichen Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden bereit. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter. Zudem gab er ihnen Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 17. August 2018 zu ergänzen. J. Die Beschwerdeergänzung datiert vom 15. August 2018. Gleichzeitig reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Honorarnote ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Diese datiert vom 24. September 2018 und wurde den Beschwerdeführenden am 27. September 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. L. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 2. Oktober 2018. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Honorarrechnung eingereicht. M. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass D._______ und E._______ nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt werden. Des Weiteren wurden sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. N. Mit Eingabe vom 24. September 2019 teilte der Rechtsbeistand mit, D._______ und E._______ sei zwischenzeitlich über ihre Mutter Familienasyl gewährt worden und sie verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung B. Zudem reichte er Fotografien zu den Akten, um die enge Beziehung der Beschwerdeführenden zu D._______ und E._______ dokumentieren. Überdies wurden weitere Dokumente betreffend die Integration des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz eingereicht, welcher im (...) 2019 eine (...)jährige (...)lehre angetreten habe, nachdem er zuvor als (...) gearbeitet und ein (...) absolviert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 gegen eine Verfügung, mit welcher das SEM auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nicht einzutreten. 2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Entgegen der nicht zutreffenden Feststellung in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 ist die gegen den Nichteintretensentscheid vom 27. Juni 2018 gerichtete Formularbeschwerde vom 12. Juli 2018 nicht rechtzeitig erfolgt. Indessen erscheint aufgrund der vertrauensbegründenden Feststellung in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 und der beträchtlichen Zeitdauer zwischen Instruktionsverfügung und dem vorliegenden Urteil von mehr als einem Jahr in Berücksichtigung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz ein nachträgliches Nichteintreten auf die Beschwerde nicht (mehr) gerechtfertigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung betreffend den Beschwerdeführer 1 - einzutreten. 3. 3.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 begründete das SEM seine Verfügung damit, dass es aufgrund von Zweifeln an dessen Vorbringen, erst im Jahr 2013 aus der Volksrepublik China ausgereist zu sein, die Schweizer Vertretung in Neu-Delhi um nähere Abklärungen ersucht habe. Diese hätten ergeben, dass er zwischen dem 1. November 2002 und dem 12. Dezember 2013 am M._______ in L._______ tätig gewesen sei. Dies gehe insbesondere auch aus einem Bestätigungsschreiben dieses (M._______) vom (...) 2017 hervor. Am (...) 2009 sei ihm in Indien zudem ein Identity Certificate (IC) ausgestellt worden, welches nach wie vor gültig sei. Somit sei er in Indien als tibetischer Flüchtling anerkannt und könne demzufolge nach Indien reisen. Über die übrigen Familienmitglieder hätten keine Informationen gefunden werden können. Da sich der Beschwerdeführer 1 aber spätestens seit dem Jahr 2002 in Indien aufgehalten habe, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass seine beiden jüngeren Kinder ([D._______], geboren [...], und [E._______], geboren [...]) je in der Volksrepublik China gelebt hätten, zumal die im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs durchgeführten DNA-Test die Vaterschaft belegten. Da sein ältester Sohn, der Beschwerdeführer 2, bei seiner Anhörung sehr unsubstanziierte Aussagen zum Leben in der Volksrepublik China gemacht habe und die Schilderung der angeblich illegalen Ausreise widersprüchlich ausgefallen sei, bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass dieser im behaupteten Zeitraum in der Volksrepublik China gelebt habe. Die diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers 1 überzeugten nicht. So habe er im Einreisegesuch sowie bei der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie gemacht. Bereits deshalb bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Zudem sei seine Behauptung, dass ihm das IC nicht zustehe, weil sein vollständiger Name nicht mit demjenigen auf dem Dokument übereinstimme und es sich um einen unter Tibetern geläufigen Namen handle, nicht stichhaltig. Denn sein angeblicher Familienname P._______ sei ebenso wenig auf seiner chinesischen Identitätskarte, im Mitgliederausweis der J._______ oder in den Empfehlungsschreiben der tibetischen Exilregierung erwähnt. Darüber hinaus stimmten im besagten IC nebst seinem Namen auch sein Geburtsdatum sowie die Namen seines Vaters und seiner Mutter mit seinen Angaben überein. Aufgrund dieser Übereinstimmungen bestünden aus Sicht des SEM keine Zweifel daran, dass es sich beim IC um ein ihm persönlich zustehendes Dokument handle. Daraus folge, dass sein Vorbringen, von Geburt bis zur Ausreise in der Volksrepublik China gelebt und diese erst im (...) oder (...) 2013 verlassen zu haben, nicht geglaubt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er mindestens ab (...) 2002 in Indien gelebt habe. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er seither jemals in die Volksrepublik China zurückgekehrt sei. Dafür sprächen auch die zahlreichen Widersprüche, welche sich aus seinen Befragungsprotokollen ergäben, sowie jene Widersprüche zwischen ihm und seinem Sohn (Beschwerdeführer 2) bezüglich der Ausreisemodalitäten, und die widersprüchlichen Aussagen zwischen ihm und seiner Ehefrau. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese sein Vorbringen, wonach er erst im Jahr 2013 nach Indien migriert sei und dort über keine Aufenthaltsgenehmigung verfüge, nicht zu stützen vermöchten. Das IC sei ihm gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung am (...) 2009 ausgestellt worden und sei nach wie vor gültig. Das IC sei für einen Zeitraum von zehn Jahren gültig und könne entweder erneuert oder dessen Gültigkeit in einem indischen Konsulat verlängert werden. Aus dem Umstand, dass die Schweizer Vertretung keine Informationen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern in Indien gefunden habe, könne nicht geschlossen werden, dass diese Personen sich nicht in Indien aufgehalten hätten. Eine solche Annahme würde zu kurz greifen. Denn anders als beim Beschwerdeführer 1 seien dem SEM keine spezifischen Informationen über die Ehefrau und die Kinder zur Verfügung gestanden, welche als Grundlage für die Abklärungen gedient hätten. Zusammenfassend stehe für das SEM fest, dass er sich mindestens seit (...) 2002 in Indien aufgehalten habe, dort als Flüchtling anerkannt sei und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfüge. Das am (...) 2009 ausgestellte IC sei nach wie vor gültig. Er könne nach Indien zurückkehren. Obwohl Indien das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert habe, hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Wegweisung nach Indien im Normalfall keine Rückschiebung von Indien in die Volksrepublik China zu befürchten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Indien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. So sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 nie persönliche Probleme mit den indischen Behörden gehabt und auch sonst keine persönlichen Benachteiligungen durch dieselben erfahren habe. Eine asylrelevante Verfolgung liege in Indien gemäss Aktenlage folglich nicht vor. Bei seinem Entscheid, Indien zu verlassen, um mit seiner Ehegattin zusammenzuleben, handle es sich um eine rein persönliche Angelegenheit, die mit seinen privaten und familiären Lebensbedingungen im Zusammenhang stehe und ebenfalls keine Asylrelevanz entfalte. Demzufolge werde gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Sodann sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 durch die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einen derivativen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling habe. Der Beschwerdeführer 1 und sein aus einer anderen Beziehung stammender und zwischenzeitlich volljährig gewordener Sohn (Beschwerdeführer 2) lebten inzwischen getrennt von der den Titel verleihenden Person, womit der Anspruch auf Familienasyl entfalle, wobei das SEM unter Hinweis auf BVGE 2012/32 (E. 5.4.2) festhielt, dass das Rechtsinstitut des Familienasyls der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung diene, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. 3.2 Bezüglich des Beschwerdeführers 2 begründete das SEM seine Verfügung damit, dass dessen Angaben zur Herkunftsregion, zum Alltag in Tibet und zu den Ausreisegründen unsubstanziiert, ausweichend, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien. Er habe geltend gemacht, von Geburt bis ins Jahr 2013 - somit bis zu seinem (...) Altersjahr - im Dorf G._______ in der Volksrepublik China gelebt zu haben. Bei dieser Sachlage dürfe von ihm erwartet werden, dass er einlässliche und differenzierte Angaben zu seinem Leben in Tibet machen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. So falle auf, dass er bereits bei der BzP Mühe gehabt habe, kohärente Angaben zu seinem Leben, den Ausreisegründen und den Reisemodalitäten zu machen. Aber auch bei der Anhörung zu den Gesuchsgründen seien seine Vorbringen durchwegs gehaltlos ausgefallen. Selbst bei an sich intensiven und einschneidenden Erlebnissen (Ausreise, beziehungsweise Migration in die fremden Länder I._______ und Indien, Probleme der Eltern mit den Behörden) fehle der persönliche Bezug. Die substanzlosen und teilweise ausweichenden Aussagen oder Rückfragen deuteten darauf hin, dass er seine Vorbringen nicht selbst erlebt habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, genügend konkret zu antworten. Somit hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Dem Beschwerdeführer 2 sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung bezüglich seines Vaters (Beschwerdeführer 1) erhärteten diese Einschätzung. Diesen zufolge sei sein Vater erwiesenermassen in Indien als tibetischer Flüchtling anerkannt und verfüge dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus. Sein Vater hingegen beschreibe eine Biografie, die mit den erwähnten Abklärungsergebnissen massiv in Widerspruch stehe. Die Darstellung in der Stellungnahme vom 4. Januar 2018, wonach er gemäss den Ausführungen seines Vaters wortkarg sei und generell wenig sprechen würde, weshalb es nicht erstaune, dass er nur sehr unsubstanziierte Auskunft zum Leben in Tibet gegeben hätte, vermöge indes nicht zu überzeugen, zumal Wortkargheit allein seine zahlreichen massiven Widersprüche und seine auffällige Ahnungslosigkeit nicht zu erklären vermöchten. Er habe vor seiner Einreise in die Schweiz zusammen mit seinem Vater in Indien gelebt, welcher bereits seit mindestens (...) 2002 in Indien gelebt habe und dort seit mindestens (...) 2009 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Bei dieser Sachlage und angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers 2 zur Sozialisation in der Volksrepublik China sei davon auszugehen, dass er sich ebenfalls seit längerer Zeit ausserhalb der Volksrepublik China - vermutungsweise in Indien - aufgehalten habe und dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Aufgrund des Gesagten sei festzustellen, dass weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit beziehungsweise sein Herkunftsland geklärt seien. Sein Verhalten stelle eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmögliche er die Abklärung, welchen Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts gehabt habe. Die Folgen dieses Verhaltens habe er selbst zu verantworten. Gemäss BVGE 2014/12 (E. 5.10 und 6) sei bei Personen mit (mutmasslich) tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht habe und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei das Asylgesuch abzuweisen. 3.3 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat beziehungsweise dem Beschwerdeführer 2 bei einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 hielt das SEM weiter fest, dass bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze. Deshalb sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Art. 8 EMRK gewährleiste den Schutz des Familienlebens. Die EMRK verschaffe an sich kein Recht auf Einreise oder den Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Habe ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und sei diese familiäre Beziehung intakt und werde tatsächlich gelebt, könnte hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt werden, wenn dem Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz untersagt werde. Die Beschwerdeführenden lebten inzwischen getrennt von der Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern beziehungsweise den Halbgeschwistern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 verfüge über das alleinige Sorgerecht über die beiden gemeinsamen Kinder. Mit separater Verfügung gleichen Datums werde das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 abgewiesen beziehungsweise auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Ob D._______ und E._______ in das Familienasyl ihrer Mutter einbezogen würden, stehe noch nicht fest, da noch weitere Abklärungen ausstünden. Die Asylgesuche der beiden Kinder beziehungsweise Halbgeschwister blieben somit noch pendent. Bezüglich der gemeinsamen Kinder beziehungsweise Halbgeschwister gelte es unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, ob das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens gewährt werde, wenn den Beschwerdeführenden die Anwesenheit in der Schweiz untersagt werde. Die Konventionsgarantie schütze allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens werde erst angenommen, wenn sich die Betroffenen in keinem anderen Staat treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liege daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zugemutet werden könne, das Familienleben beziehungsweise die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrige sich unter diesen Umständen. Der Beschwerdeführer 1 könne nach Indien zurückkehren, wo er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz mit seinen beiden gemeinsamen Kindern und seinem Sohn aus einer früheren Beziehung (Beschwerdeführer 2) gelebt habe. Er könne folglich die familiäre Beziehung zu seinen beiden Kindern auch in Indien, wo er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, leben. Unter nochmaligem Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das SEM weiter fest, der Beschwerdeführer 2 habe durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf seinen effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Deshalb sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden und er demnach dort die familiäre Beziehung zu seinen Halbgeschwistern leben könne. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zulässig. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche auch die Substanziierungslast trage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne aus Sicht des SEM auch vorliegend nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Somit habe der Beschwerdeführer 2 die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG entgegenstünden. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 sprächen weder die in Indien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen Drittstaat. Sodann hielt das SEM unter Hinweis auf BVGE 2014/13 (E. 8.1) fest, dass Art. 44 AsylG nicht anwendbar sei, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse der Wegweisung in diesen Staat im Wege stünden. Der Beschwerdeführer 2 habe vor seiner Einreise in die Schweiz zusammen mit seinem Vater und seinen Halbgeschwistern in Indien gelebt. Sein Vater habe bereits seit mindestens (...) 2002 in Indien gelebt und verfüge dort seit mindestens (...) 2009 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Wie bereits erwogen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 ebenfalls über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfüge und zusammen mit seinem Vater dorthin zurückkehren könne. Als (...) und ehemaliger Präsident einer NGO sei sein Vater eine gebildete Person, weshalb begünstigende Umstände im Hinblick auf eine wirtschaftliche Integration im bisherigen Herkunftsstaat vorliegen dürften. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 technisch möglich und praktisch durchführbar. Dem Beschwerdeführer 2 sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn asylsuchende Personen ihre wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimlichten. 3.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Beschwerdeführenden aus der Volkrepublik China kämen und dort verfolgt würden. Dass der Beschwerdeführer 1 ein indisches IC besitze, stimme nicht. Er könne sich nicht erklären, wie die Schweizer Vertretung zu dieser Information gekommen sei. Auch habe das SEM noch nicht über seine beiden Kinder befunden. Er würde von ihnen getrennt, obwohl er ihr Vater sei und während der letzten Jahre für sie gesorgt habe. Er habe nicht gewusst, was Sorgerecht in der Schweiz bedeute und dass er dieses hätte beantragen können. Tatsache sei, dass er seine beiden jüngeren Kinder regelmässig sehe, jede Woche mehrmals. Ihre Beziehung sei sehr eng. Dasselbe gelte bezüglich des Beschwerdeführers 2. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 immer noch verheiratet und halte am Familienasyl fest. Der Beschwerdeführer 2 sei in der Schweiz bestens integriert, spreche Deutsch und beginne eine Lehre, wobei auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente verwiesen wurde. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Um die Familieneinheit zu gewährleisten, sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdeergänzung vom 15. August 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest, sie hätten ihr Herkunftsland China im Jahr 2013 verlassen. Zudem sei C._______, der Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, in der Schweiz Asyl gewährt worden. Diese habe China im Jahr 2012 verlassen und anschliessend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Würde zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1, wie vom SEM festgehalten, mindestens ab (...) 2002 in Indien gelebt hätte, könnte er unmöglich der Vater von D._______ und E._______ sein, was aber durch den im Jahr 2015 durchgeführten Vaterschaftstest belegt sei. Zudem habe sich das SEM in den angefochtenen Verfügungen mit keinem Wort mit der im Herkunftsland China erlittenen Verfolgung der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Wie dargelegt, seien die Nachforschungen der Schweizer Vertretung zu beanstanden und die gezogenen Schlüsse zurückzuweisen. Da sich die Beschwerdeführenden bis ins Jahr 2013 in der Volksrepublik China aufgehalten hätten, seien die vorgebrachten Flucht- beziehungsweise Asylgründe zu prüfen, entweder auf Beschwerdeebene im Rahmen einer Vernehmlassung oder durch Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden würde den Vorgaben von Art. 8 EMRK widersprechen. Deshalb beantragten sie, es sei ihnen aufgrund der in ihrem Heimatland erlittenen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie aufgrund der illegalen Ausreise aus China und damit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; subeventualiter seien sie als Ausländer vorläufig aufzunehmen, um ihnen das Recht auf Familieneinheit zu gewähren; subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.5 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und führte zudem aus, dass über ein allfälliges Widerrufs- und Aberkennungsverfahren bezüglich C._______ erst nach Rechtskraft der Asylentscheide vom 27. Juni 2018 befunden werde. Solange blieben auch die Asylgesuche der Kinder D._______ und E._______ pendent. 3.6 In der Replik wurde ausgeführt, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort mit den Argumenten in der Beschwerde und deren Ergänzung auseinandergesetzt habe, an welchen die Beschwerdeführenden festhielten. 3.7 Bezüglich des Inhalts der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. September 2019 wird auf den Sachverhalt (vgl. oben, Bst. N) verwiesen. 4. 4.1 4.1.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art.31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer 1 spätestens seit (...) 2002 in Indien aufgehalten hat und dort - wie die über die Schweizer Vertretung vorgenommenen Abklärungen ergeben haben - über ein erneuer- oder verlängerbares IC verfügt, und deshalb nach Indien zurückkehren kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpfen und den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermögen. Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen bezüglich China, zumal vorliegend, wie vom SEM dargelegt, einzig ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 nach Indien in Frage kommt, und in Ergänzung der angefochtenen Verfügung ein Vollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich auszuschliessen ist. Was den Einwand des Beschwerdeführers 1 betrifft, seiner (zwischenzeitlich von ihm getrennten) Ehefrau und Mutter seiner beiden gemeinsamen Kinder sei in der Schweiz Asyl gewährt worden, nachdem sie China im Jahr 2012 verlassen und anschliessend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, schloss das SEM aus dem Umstand, dass die Schweizer Vertretung über sie und die Kinder in Indien keine Informationen gefunden habe, zu Recht nicht, dass sich diese Personen nicht in Indien aufgehalten haben, zumal dem SEM diesbezüglich keine Informationen zur Verfügung gestanden seien, welche als Grundlage für die Abklärungen gedient hätten. Sodann handelt es sich bei Indien um einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteile des BVGer D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 und D-3337/2011 vom8. März 2013 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Das SEM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten. Zudem hat es einen derivativen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Anerkennung als Flüchtling durch die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zutreffend mit der Begründung verneint, dass dieser inzwischen getrennt von seiner Frau lebe. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.3 Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Beschwerde und den weiteren Eingaben an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Seine Ausführungen sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpfen und den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermögen. Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zu China, zumal das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 in diesen Staat ausdrücklich ausgeschlossen hat. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er sich seit längerer Zeit ausserhalb der Volksrepublik China - vermutungsweise in Indien - aufgehalten hat und dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Bei dieser Sachlage hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem Beschwerdeführer 2 nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 2 verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 4.3 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insofern wurden die Wegweisungen zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finde und den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat beziehungsweise an den bisherigen Aufenthaltsort dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe beziehungsweise führte bezüglich des Beschwerdeführers 1 bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen aus, es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Indien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Zudem schloss das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 in die Volksrepublik China explizit aus. Insofern ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden beziehen sich in ihren Eingaben zur Begründung ihrer Rechtsbegehren auch auf den Grundsatz der Einheit der Familie. In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die nach Auffassung des Gerichts überzeugend ausgefallen sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass die beiden minderjährigen Kinder D._______ und E._______ des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise die Halbgeschwister des Beschwerdeführers 2 zwischenzeitlich gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, zumal die Ehe des Beschwerdeführers 1 getrennt wurde, kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, die beiden Kinder bei ihrer Mutter leben und der Vater kein gemeinsames Sorgerecht beantragt hat. Insofern besteht kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben mehr. Auch der Beschwerdeführer 2 vermag aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal aufgrund der Aktenlage nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis bezüglich seiner Halbgeschwister auszugehen ist. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben und die eingereichten Fotografien, mit denen die weiterhin tatsächlich gelebte Beziehung der Beschwerdeführenden mit D._______ und E._______ in der Schweiz belegt werden soll, nichts zu ändern. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der Schweiz bei D._______ und E._______ durchaus verständlich. Die Beschwerdeführenden sind offensichtlich mangels Asylgründen und Hindernissen, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, daran interessiert, ihren Aufenthalt in der Schweiz vom Asylverfahren von D._______ und E._______ abhängig zu machen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das Asylverfahren nicht dazu dienen soll, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu umgehen. Zudem erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 gemäss Art. 8 EMRK unter dem Aspekt, dass er die familiäre Beziehung zu seinen beiden gemeinsamen Kindern auch in Indien leben könne, zu Recht als zulässig. Da die Familieneinheit nicht mehr besteht, vermögen die Beschwerdeführenden auch aus Art. 44 AsylG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.3 Bezüglich des Beschwerdeführers 2 ging die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zudem zu Recht davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 5.4 Was sodann die dokumentierten erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers 2 anbelangt, werden diese zur Kenntnis genommen, sind aber nach dessen Aufenthalt in der Schweiz von vier Jahren und rund drei Monaten hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, insbesondere wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bstn. a und c AsylG). 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der indischen Vertretung die für eine Rückkehr nach Indien notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Prozessantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden wären zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 2. Oktober 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. August 2018 sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 5.5 Stunden erscheint als nicht vollumfänglich angemessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, umso weniger, als die Beschwerdeführenden bereits eigenhändig eine Beschwerde eingereicht hatten, weshalb der Rechtsvertreter in der Folge lediglich eine Beschwerdeergänzung und die weiteren, nicht umfangreichen Eingaben zu verfassen hatte. Jedoch wurde die Eingabe vom 24. September 2019 bislang nicht in Rechnung gestellt, weshalb unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren bei 5.5 Stunden zu belassen ist. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 5.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, bei um Fr. 10.- zu erhöhenden Kosten für Porti und Telefon und somit Barauslagen von Fr. 105.-, ein Honorar von total Fr. 930.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers 1 hat nach Indien zu erfolgen.
3. Der Vollzug der Wegweisung nach China bleibt ausgeschlossen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 930.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: