opencaselaw.ch

E-2086/2018

E-2086/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess China eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 20. September 2017 um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2017 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den Akten SEM [...]). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Tibeterin und "tibetische" Staatsangehörige aus dem Dorf D._______ (...). Sie habe nie eine Schule besucht, aber ein Lehrer habe ihr Lesen und Schreiben beigebracht. Bis zum (...) Lebensjahr habe sie auf dem Feld gearbeitet. Von (...) bis (...) habe sie in einer etwa eine halbe Autostunde von E._______ entfernten Ortschaft namens F._______ in einer Schule gewohnt und gearbeitet. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt, wo sie im Sommer (...) und im Winter zusammen mit einer Freundin (...) verkauft habe. Sie habe aus Tibet flüchten müssen, weil sie anderen Leuten im Dorf eine DVD mit einem Vortrag vom Dalai Lama gezeigt und sich dies herumgesprochen habe. Ein mit ihr verwandter Mann vom Büro des Dorfes habe wegen der DVD ihren Vater angerufen und ihm gesagt, sie werde verhaftet, wenn sie damit nicht aufhöre. Am (...) sei sie deshalb aus D._______ geflüchtet und nach F._______ (...) gefahren, wo sie am (...) zu Fuss illegal die Grenze passiert habe. Ihre in Nepal wohnende, mit einem Nepalesen verheiratete, Schwester habe sie mit dem (...) abgeholt und "nach Nepal" zur ihrem Wohnort in der Nähe der (...) gebracht. Sie sei etwa während (...) bei ihrer Schwester geblieben und habe sich während dieser Zeit um deren Haushalt und (...) gekümmert. Am (...) habe sie Nepal auf dem Luftweg Richtung Schweiz verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie einer Seite eines chinesischen Familienbüchleins und ein Foto zu den Akten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke im zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS; nachfolgend: Visadatenbank) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) bei der französischen Botschaft in Neu-Delhi (Indien) unter der Identität A._______ ein Schengen-Visum beantragt hatte. Der Antrag wurde am (...) mit der Begründung abgewiesen, der Zweck ihres Aufenthaltes in Frankreich respektive im Schengen-Raum sei nicht nachgewiesen. Am 5. Oktober 2017 und am 24. Oktober 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Visumsantrag und den zwischenzeitlich bei der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi beschafften Visumsunterlagen. C. Am 25. Oktober und 20. Dezember 2017 ersuchte die Vorinstanz die Indische Botschaft in Bern um eine grundsätzliche Zusicherung, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der beschafften Informationen und Dokumentenkopien eine Rückkehr nach Indien ermöglicht werde. Die Anfragen blieben unbeantwortet. Am 20. März 2018 erkundigte sich das SEM bei der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi nach einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien. D. Mit am 6. April 2018 eröffneter Verfügung vom 3. April 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien sowie - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - den Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2018 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung sinngemäss das Eintreten auf ihr Asylgesuch und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe), eventualiter zufolge Unzumutbarkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beilagen reichte sie eine Unterstützungsbestätigung vom 10. April 2018 und die Fotokopie eines Schreibens aus Tibet ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist damit grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demzufolge ist auf die Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, eventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten.

E. 2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme der Anträge auf Gewährung von Asyl, eventualiter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe - einzutreten.

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 4.2 Das SEM hat in seiner Verfügung fälschlicherweise den Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (statt Bst. c) - der Bundesrat hat Indien zwar als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat, aber nicht als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet - als anwendbare Bestimmung genannt. Dieses Versehen ist jedoch unerheblich, zumal das SEM inhaltlich die zutreffenden Kriterien geprüft hat.

E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Indien aufgehalten. Aus den Visumsunterlagen gehe hervor, dass sie im (...) von Nepal nach Indien gekommen sei und dort unter der Identität A._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge respektive verfügt habe. Ihre Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie habe nicht gewusst, dass (...) sie nach Indien gebracht habe, sie wisse weder etwas über eine indische Aufenthaltsbewilligung noch über den indischen Fremdenpass (rechtliches Gehör vom 5. Oktober 2017), und sie sei (...) wegen einer Erkrankung ihrer Mutter nach Tibet zurückgekehrt und am (...) wegen eines politischen Problems nach Nepal ausgereist (rechtliches Gehör vom 24. Oktober 2017), seien unglaubhaft. Aus den unvollständigen Kopien des indischen Registrierungsausweises (RC) ergebe sich, dass dieser am (...) ausgestellt worden sei. Zudem hätten die indischen Behörden das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin die letzten beiden Male bis am (...) respektive bis am (...) verlängert. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie dies auch in den anderen Jahren getan hätten. Eine Verlängerung ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Indien sei in keiner Weise glaubhaft. Im Übrigen lasse sich den Kopien entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2017 bei der Polizeistation von G._______ (...) ihre Abreise an einen anderen Ort gemeldet habe. Auch aufgrund des von den indischen Behörden am (...) ausgestellten, und vom (...) bis (...) gültig gewesenen, Rückreisevisums sei offenkundig, dass sie sich seit (...) bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz offiziell und legal in Indien aufgehalten habe. Ihre Angaben zum Reiseweg beziehungsweise zu den Umständen ihrer Reise in die Schweiz entsprächen deshalb offensichtlich ebenfalls nicht der Wahrheit. Zudem habe sie gemäss den Visumsunterlagen in Indien nicht nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern sie besitze auch einen indischen Fremdenpass (Identity Certificate, IC), der noch bis am (...) gültig sei. Obwohl die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand dieses Entscheides sei, könne gleichwohl festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin sei und somit aufgrund ihrer (...) erfolgten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen dürfte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden aus der Volksrepublik China ausgereiste asylsuchende Personen tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt. Sie müssten deshalb mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Der Bundesrat habe Indien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Indien sei zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, aber nehme seit Jahren grosszügig Tibeterinnen und Tibeter auf, die auch Zugang zu den Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten. Überdies sei nicht bekannt, dass Tibeterinnen und Tibeter von Indien nach China ausgewiesen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge in Indien aufgrund ihres Fremdenpasses und des Registrierungsausweises über einen rechtlichen Status, der ihr effektiven Schutz vor einer Rückschiebung biete. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in Indien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Der Wegweisungsvollzug nach Indien sei somit zulässig. Er sei auch zumutbar, zumal in Indien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Indien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet habe. Zudem sprächen auch keine persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Aktenlage jung, gesund und arbeitsfähig. Weil sie nicht bereit gewesen sei, wahrheitsgemässe Aussagen zu ihrer Biografie, Schulbildung, beruflichen Tätigkeit und zum Aufenthaltsort sowie ihren Lebensumständen während den letzten Jahren in Indien zu machen, müsse davon ausgegangen werden, dass auch sonst keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Indien sprächen. Namentlich sei von einem sozialen Beziehungsnetz und auch von Familienangehörigen respektive sonstigen Verwandten in Indien auszugehen, weil unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin Tibet im Alter von (...) Jahren ohne Angehörige verlassen habe. Es sei indessen nicht Aufgabe des SEM, über eine Rückkehr begünstigende Umstände zu spekulieren. Des Weiteren genügten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, nicht, um auf eine konkrete Gefährdung schliessen zu können. Der Wegweisungsvollzug sei auch als möglich zu erachten, weil der indische Fremdenpass die Funktion eines Reisepasses habe, der es der Beschwerdeführerin ermögliche, nach Indien zurückzukehren. Es stehe somit fest, dass sie in Indien über einen geregelten Aufenthalt verfüge und mit einem Rückreisevisum dorthin zurückkehren könne. Unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-6211/2012 vom 4. März 2013 sei zudem festzuhalten, dass sie die Möglichkeit habe, ihren Registrierungsausweis nach ihrer Ankunft in Indien verlängern zu lassen, sollte dieser inzwischen abgelaufen sein. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung der Wahrheitspflicht könne ihr Vorbringen, der Schlepper habe die indischen Originaldokumente zerrissen, nicht geglaubt werden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Dokumente zwecks Verheimlichung ihrer Identität tatsächlich vernichtet habe. Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen zu den Reiseumständen sei indessen eher davon auszugehen, dass sie unter Verwendung ihres eigenen Reisedokumentes und eines nationalen Visums eines Schengen-Staates nach Europa gereist sei. Zudem hätten die indischen Behörden im Rahmen des Visumsantrages schon einmal ein Rückreisevisum für sie ausgestellt. Damit stehe fest, dass der indische Fremdenpass, von dem lediglich vier Seiten in Kopie vorlägen, mit dem Stempel "No objection to return to India" (NORI-Stempel) versehen sei. Gestützt auf diese Erkenntnisse könne davon ausgegangen werden, dass sie erneut ein indisches Rückreisevisum erhalten werde. Gegen diese Einschätzung spreche auch nicht, dass die indische Botschaft in Bern die zwei entsprechenden Anfragen des SEM unbeantwortet gelassen habe. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi hätten Besitzer eines indischen Fremdenpasses für die Dauer seiner Gültigkeit das Recht, nach Indien zurückzukehren. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr im Besitz des Originals sein, würde dies die Durchführung des Wegweisungsvollzugs zwar erschweren, aber nicht verunmöglichen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu ihrer Identität und zu Ihrem Aufenthalt vor ihrer Einreise in die Schweiz gemacht hat. Aufgrund der beschafften Visumsunterlagen steht fest, dass sie sich seit (...) in Indien aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei Indien handelt es sich um einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteile des BVGer D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 und D-3337/2011 vom 8. März 2013 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zu China, zumal das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in diesen Staat ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bei den Vorbringen, der Schlepper habe die indischen Dokumente in Nepal vor dem Abflug nach Europa zerrissen, und sie habe in Indien, wo sie lediglich von (...) bis (...) in einem Internat gelebt habe, keine Verwandten mehr, handelt es sich um nicht weiter substanziierte Behauptungen. Dem Foto eines Schreibens aus Tibet, das ihren Aufenthalt in Tibet belegen soll, kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein sehr geringer Beweiswert zu, so dass es nicht geeignet ist, die gewichtigen Argumente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, umzustossen.

E. 5.3 Das SEM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Dass der Beschwerdeführerin in Indien ein effektiver Schutz vor Rückschiebung zur Verfügung steht und sie nicht befürchten muss, von Indien nach China rückgeschoben zu werden, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben, E. 5.2). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Indien zulässig.

E. 7.2.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Indien ist als zumutbar zu erachten, nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin dort im Sinne dieser Bestimmung konkret gefährdet sein könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der indischen Vertretung die für eine Rückkehr nach Indien notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig, ebenso jener um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Eine Auseinandersetzung mit den Anträgen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, erübrigt sich, zumal ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

E. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2086/2018 Urteil vom 27. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess China eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 20. September 2017 um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2017 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den Akten SEM [...]). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Tibeterin und "tibetische" Staatsangehörige aus dem Dorf D._______ (...). Sie habe nie eine Schule besucht, aber ein Lehrer habe ihr Lesen und Schreiben beigebracht. Bis zum (...) Lebensjahr habe sie auf dem Feld gearbeitet. Von (...) bis (...) habe sie in einer etwa eine halbe Autostunde von E._______ entfernten Ortschaft namens F._______ in einer Schule gewohnt und gearbeitet. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt, wo sie im Sommer (...) und im Winter zusammen mit einer Freundin (...) verkauft habe. Sie habe aus Tibet flüchten müssen, weil sie anderen Leuten im Dorf eine DVD mit einem Vortrag vom Dalai Lama gezeigt und sich dies herumgesprochen habe. Ein mit ihr verwandter Mann vom Büro des Dorfes habe wegen der DVD ihren Vater angerufen und ihm gesagt, sie werde verhaftet, wenn sie damit nicht aufhöre. Am (...) sei sie deshalb aus D._______ geflüchtet und nach F._______ (...) gefahren, wo sie am (...) zu Fuss illegal die Grenze passiert habe. Ihre in Nepal wohnende, mit einem Nepalesen verheiratete, Schwester habe sie mit dem (...) abgeholt und "nach Nepal" zur ihrem Wohnort in der Nähe der (...) gebracht. Sie sei etwa während (...) bei ihrer Schwester geblieben und habe sich während dieser Zeit um deren Haushalt und (...) gekümmert. Am (...) habe sie Nepal auf dem Luftweg Richtung Schweiz verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie einer Seite eines chinesischen Familienbüchleins und ein Foto zu den Akten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke im zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS; nachfolgend: Visadatenbank) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) bei der französischen Botschaft in Neu-Delhi (Indien) unter der Identität A._______ ein Schengen-Visum beantragt hatte. Der Antrag wurde am (...) mit der Begründung abgewiesen, der Zweck ihres Aufenthaltes in Frankreich respektive im Schengen-Raum sei nicht nachgewiesen. Am 5. Oktober 2017 und am 24. Oktober 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Visumsantrag und den zwischenzeitlich bei der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi beschafften Visumsunterlagen. C. Am 25. Oktober und 20. Dezember 2017 ersuchte die Vorinstanz die Indische Botschaft in Bern um eine grundsätzliche Zusicherung, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der beschafften Informationen und Dokumentenkopien eine Rückkehr nach Indien ermöglicht werde. Die Anfragen blieben unbeantwortet. Am 20. März 2018 erkundigte sich das SEM bei der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi nach einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien. D. Mit am 6. April 2018 eröffneter Verfügung vom 3. April 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien sowie - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - den Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2018 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung sinngemäss das Eintreten auf ihr Asylgesuch und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe), eventualiter zufolge Unzumutbarkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beilagen reichte sie eine Unterstützungsbestätigung vom 10. April 2018 und die Fotokopie eines Schreibens aus Tibet ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist damit grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demzufolge ist auf die Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, eventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten. 2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme der Anträge auf Gewährung von Asyl, eventualiter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe - einzutreten. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 4.2 Das SEM hat in seiner Verfügung fälschlicherweise den Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (statt Bst. c) - der Bundesrat hat Indien zwar als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat, aber nicht als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet - als anwendbare Bestimmung genannt. Dieses Versehen ist jedoch unerheblich, zumal das SEM inhaltlich die zutreffenden Kriterien geprüft hat. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Indien aufgehalten. Aus den Visumsunterlagen gehe hervor, dass sie im (...) von Nepal nach Indien gekommen sei und dort unter der Identität A._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge respektive verfügt habe. Ihre Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie habe nicht gewusst, dass (...) sie nach Indien gebracht habe, sie wisse weder etwas über eine indische Aufenthaltsbewilligung noch über den indischen Fremdenpass (rechtliches Gehör vom 5. Oktober 2017), und sie sei (...) wegen einer Erkrankung ihrer Mutter nach Tibet zurückgekehrt und am (...) wegen eines politischen Problems nach Nepal ausgereist (rechtliches Gehör vom 24. Oktober 2017), seien unglaubhaft. Aus den unvollständigen Kopien des indischen Registrierungsausweises (RC) ergebe sich, dass dieser am (...) ausgestellt worden sei. Zudem hätten die indischen Behörden das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin die letzten beiden Male bis am (...) respektive bis am (...) verlängert. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie dies auch in den anderen Jahren getan hätten. Eine Verlängerung ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Indien sei in keiner Weise glaubhaft. Im Übrigen lasse sich den Kopien entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2017 bei der Polizeistation von G._______ (...) ihre Abreise an einen anderen Ort gemeldet habe. Auch aufgrund des von den indischen Behörden am (...) ausgestellten, und vom (...) bis (...) gültig gewesenen, Rückreisevisums sei offenkundig, dass sie sich seit (...) bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz offiziell und legal in Indien aufgehalten habe. Ihre Angaben zum Reiseweg beziehungsweise zu den Umständen ihrer Reise in die Schweiz entsprächen deshalb offensichtlich ebenfalls nicht der Wahrheit. Zudem habe sie gemäss den Visumsunterlagen in Indien nicht nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern sie besitze auch einen indischen Fremdenpass (Identity Certificate, IC), der noch bis am (...) gültig sei. Obwohl die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand dieses Entscheides sei, könne gleichwohl festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin sei und somit aufgrund ihrer (...) erfolgten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen dürfte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden aus der Volksrepublik China ausgereiste asylsuchende Personen tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt. Sie müssten deshalb mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Der Bundesrat habe Indien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Indien sei zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, aber nehme seit Jahren grosszügig Tibeterinnen und Tibeter auf, die auch Zugang zu den Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten. Überdies sei nicht bekannt, dass Tibeterinnen und Tibeter von Indien nach China ausgewiesen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge in Indien aufgrund ihres Fremdenpasses und des Registrierungsausweises über einen rechtlichen Status, der ihr effektiven Schutz vor einer Rückschiebung biete. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in Indien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Der Wegweisungsvollzug nach Indien sei somit zulässig. Er sei auch zumutbar, zumal in Indien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Indien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet habe. Zudem sprächen auch keine persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Aktenlage jung, gesund und arbeitsfähig. Weil sie nicht bereit gewesen sei, wahrheitsgemässe Aussagen zu ihrer Biografie, Schulbildung, beruflichen Tätigkeit und zum Aufenthaltsort sowie ihren Lebensumständen während den letzten Jahren in Indien zu machen, müsse davon ausgegangen werden, dass auch sonst keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Indien sprächen. Namentlich sei von einem sozialen Beziehungsnetz und auch von Familienangehörigen respektive sonstigen Verwandten in Indien auszugehen, weil unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin Tibet im Alter von (...) Jahren ohne Angehörige verlassen habe. Es sei indessen nicht Aufgabe des SEM, über eine Rückkehr begünstigende Umstände zu spekulieren. Des Weiteren genügten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, nicht, um auf eine konkrete Gefährdung schliessen zu können. Der Wegweisungsvollzug sei auch als möglich zu erachten, weil der indische Fremdenpass die Funktion eines Reisepasses habe, der es der Beschwerdeführerin ermögliche, nach Indien zurückzukehren. Es stehe somit fest, dass sie in Indien über einen geregelten Aufenthalt verfüge und mit einem Rückreisevisum dorthin zurückkehren könne. Unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-6211/2012 vom 4. März 2013 sei zudem festzuhalten, dass sie die Möglichkeit habe, ihren Registrierungsausweis nach ihrer Ankunft in Indien verlängern zu lassen, sollte dieser inzwischen abgelaufen sein. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung der Wahrheitspflicht könne ihr Vorbringen, der Schlepper habe die indischen Originaldokumente zerrissen, nicht geglaubt werden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Dokumente zwecks Verheimlichung ihrer Identität tatsächlich vernichtet habe. Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen zu den Reiseumständen sei indessen eher davon auszugehen, dass sie unter Verwendung ihres eigenen Reisedokumentes und eines nationalen Visums eines Schengen-Staates nach Europa gereist sei. Zudem hätten die indischen Behörden im Rahmen des Visumsantrages schon einmal ein Rückreisevisum für sie ausgestellt. Damit stehe fest, dass der indische Fremdenpass, von dem lediglich vier Seiten in Kopie vorlägen, mit dem Stempel "No objection to return to India" (NORI-Stempel) versehen sei. Gestützt auf diese Erkenntnisse könne davon ausgegangen werden, dass sie erneut ein indisches Rückreisevisum erhalten werde. Gegen diese Einschätzung spreche auch nicht, dass die indische Botschaft in Bern die zwei entsprechenden Anfragen des SEM unbeantwortet gelassen habe. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi hätten Besitzer eines indischen Fremdenpasses für die Dauer seiner Gültigkeit das Recht, nach Indien zurückzukehren. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr im Besitz des Originals sein, würde dies die Durchführung des Wegweisungsvollzugs zwar erschweren, aber nicht verunmöglichen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu ihrer Identität und zu Ihrem Aufenthalt vor ihrer Einreise in die Schweiz gemacht hat. Aufgrund der beschafften Visumsunterlagen steht fest, dass sie sich seit (...) in Indien aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei Indien handelt es sich um einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteile des BVGer D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 und D-3337/2011 vom 8. März 2013 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zu China, zumal das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in diesen Staat ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bei den Vorbringen, der Schlepper habe die indischen Dokumente in Nepal vor dem Abflug nach Europa zerrissen, und sie habe in Indien, wo sie lediglich von (...) bis (...) in einem Internat gelebt habe, keine Verwandten mehr, handelt es sich um nicht weiter substanziierte Behauptungen. Dem Foto eines Schreibens aus Tibet, das ihren Aufenthalt in Tibet belegen soll, kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein sehr geringer Beweiswert zu, so dass es nicht geeignet ist, die gewichtigen Argumente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, umzustossen. 5.3 Das SEM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Dass der Beschwerdeführerin in Indien ein effektiver Schutz vor Rückschiebung zur Verfügung steht und sie nicht befürchten muss, von Indien nach China rückgeschoben zu werden, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben, E. 5.2). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Indien zulässig. 7.2.3 7.2.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Indien ist als zumutbar zu erachten, nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin dort im Sinne dieser Bestimmung konkret gefährdet sein könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der indischen Vertretung die für eine Rückkehr nach Indien notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig, ebenso jener um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Eine Auseinandersetzung mit den Anträgen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, erübrigt sich, zumal ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: