Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 2018 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 1. Juli 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und ihm wurde der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Polizeiliche Nachforschungen in den Passagierdatenbanken ergaben, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2018 mit dem Flug LX 147 von Delhi, Indien, nach Zürich geflogen ist. Er wies sich mit einem Schweizerischen Flüchtlingsausweis, lautend auf B._______, geboren am (...), aus. B._______ kam im Jahr 2010 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs stellte er ein Härtefallgesuch und bekam einen Aufenthaltsausweis B. C. Am 4. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Indien, Nepal oder Thailand gewährt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei in C._______, Tibet, geboren und nie zur Schule gegangen. Seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig. Sein älterer Bruder sei Touristenführer. In Tibet gebe es viele Chinesen. Oft würden Leute verschwinden, weshalb seine Mutter Angst gehabt habe, dass er von den Chinesen mitgenommen würde. Er habe allerdings nie Probleme mit den Behörden gehabt. Einzig sein Bruder sei einmal für zwei Monate inhaftiert gewesen. Der Arbeitslohn im Ausland sei höher; er wolle in der Schweiz arbeiten. Deswegen sei er circa im Mai 2016 illegal nach Nepal ausgereist und habe dort zuerst in einem Coiffeursalon und danach als Tellerwäscher in einem Restaurant gearbeitet. Im März oder April 2018 habe ihn ein Schlepper nach Thailand gebracht. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Thailand sei er mit dem Flugzeug via Zwischenstopp in einem unbekannten Ort in die Schweiz eingereist. Bei einer Wegweisung nach Indien würde er dort wegen fehlender Reisedokumente ins Gefängnis kommen. In Nepal dürften die Tibeter keine Feiertage feiern, ihnen würden keine Dokumente ausgestellt und sie verdienten weniger. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3.1 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu erteilen, nicht einzutreten.
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei mit einem missbräuchlich verwendeten Schweizer Flüchtlingsausweis unter dem Namen B._______ direkt von Delhi, Indien, mit dem Flug LX 147 nach Zürich gereist. Seine Angaben zur Ausreise aus China via Nepal nach Thailand und seine Weiterreise via eines unbekannten Ortes in die Schweiz seien realitätsfremd und unsubstantiiert ausgefallen. Hätte er diese Route tatsächlich mit denselben Reisepapieren absolviert, würden die Reiseetappen von den Fluggesellschaften registriert. Es gebe aber keine Registrierung einer Flugreise von Thailand an eine unbekannte Destination beziehungsweise nach Delhi unter dem von ihm benutzten Namen. Zwischen Nepal und Indien herrsche freier Personenverkehr, weshalb eine Flugreise von Nepal via Thailand nach Indien nicht plausibel sei. Insgesamt stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer in Indien aufgehalten habe. Ethnische Tibeter könnten sich in Indien ein Registration Certificate ausstellen lassen, das unter anderem zu einem legalen Aufenthaltsstatus, zum Annehmen einer Arbeitsstelle und zur Wohnungsmiete ermächtige. Nach einem längeren Aufenthalt in Indien könnten Tibeter die indische Staatsbürgerschaft erwerben. Indien habe zwar das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert und verfüge auch nicht über ein eigentliches Asylrecht. Dennoch stünden in Indien die Rechte der Flüchtlinge und Asylsuchenden unter dem Schutz der Verfassung, und der Supreme Court habe ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot statuiert. Indien gelte daher als sicherer Drittstaat. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Indien keinen Zugang zum Asylsystem habe oder kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Die Rückkehr nach Indien sei auch tatsächlich möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert werde, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, was er bereits an der Befragung ausgeführt hat. Er sei im Jahr 2016 auf Anraten seiner Mutter von Tibet nach Nepal gereist, weil in Tibet viele Leute verschwunden seien. In Nepal habe er gearbeitet. Aus Angst, an die nepalesische Polizei verraten zu werden, sei er im Mai 2018 nach Indien ausgereist. Einen Monat später sei er mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist. Er sei in die Schweiz gekommen, um ein normales Leben ohne Angst zu führen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von Indien in die Schweiz eingereist ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor-instanz ist somit davon auszugehen, dass er sich vor seiner Reise in die Schweiz in Indien aufgehalten hat. Indien ist ein sicherer Drittstaat, welcher effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteil des BVGer D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 E. 5.4). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Aufenthaltsregelung von Tibetern in Indien verwiesen werden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer untersteht in Indien einem effektiven Refoulementschutz; er muss nicht befürchten, von Indien nach China abgeschoben zu werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien ist folglich zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Indien gilt als sicherer Drittstaat. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und unabhängig. Er spricht Englisch und verfügt über Arbeitserfahrung. Es ist anzunehmen, dass er nicht aus ärmlichen Verhältnissen stammt, da er mit dem Flugzeug nach Europa gelangt ist. Der Wegweisungsvollzug ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist per Flugzeug von Indien in die Schweiz gereist, weshalb eine Rückkehr nach Indien tatsächlich möglich ist, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert wird, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert haben.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4344/2018 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren (...) China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 2018 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 1. Juli 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und ihm wurde der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Polizeiliche Nachforschungen in den Passagierdatenbanken ergaben, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2018 mit dem Flug LX 147 von Delhi, Indien, nach Zürich geflogen ist. Er wies sich mit einem Schweizerischen Flüchtlingsausweis, lautend auf B._______, geboren am (...), aus. B._______ kam im Jahr 2010 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs stellte er ein Härtefallgesuch und bekam einen Aufenthaltsausweis B. C. Am 4. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Indien, Nepal oder Thailand gewährt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei in C._______, Tibet, geboren und nie zur Schule gegangen. Seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig. Sein älterer Bruder sei Touristenführer. In Tibet gebe es viele Chinesen. Oft würden Leute verschwinden, weshalb seine Mutter Angst gehabt habe, dass er von den Chinesen mitgenommen würde. Er habe allerdings nie Probleme mit den Behörden gehabt. Einzig sein Bruder sei einmal für zwei Monate inhaftiert gewesen. Der Arbeitslohn im Ausland sei höher; er wolle in der Schweiz arbeiten. Deswegen sei er circa im Mai 2016 illegal nach Nepal ausgereist und habe dort zuerst in einem Coiffeursalon und danach als Tellerwäscher in einem Restaurant gearbeitet. Im März oder April 2018 habe ihn ein Schlepper nach Thailand gebracht. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Thailand sei er mit dem Flugzeug via Zwischenstopp in einem unbekannten Ort in die Schweiz eingereist. Bei einer Wegweisung nach Indien würde er dort wegen fehlender Reisedokumente ins Gefängnis kommen. In Nepal dürften die Tibeter keine Feiertage feiern, ihnen würden keine Dokumente ausgestellt und sie verdienten weniger. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3.1 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu erteilen, nicht einzutreten. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei mit einem missbräuchlich verwendeten Schweizer Flüchtlingsausweis unter dem Namen B._______ direkt von Delhi, Indien, mit dem Flug LX 147 nach Zürich gereist. Seine Angaben zur Ausreise aus China via Nepal nach Thailand und seine Weiterreise via eines unbekannten Ortes in die Schweiz seien realitätsfremd und unsubstantiiert ausgefallen. Hätte er diese Route tatsächlich mit denselben Reisepapieren absolviert, würden die Reiseetappen von den Fluggesellschaften registriert. Es gebe aber keine Registrierung einer Flugreise von Thailand an eine unbekannte Destination beziehungsweise nach Delhi unter dem von ihm benutzten Namen. Zwischen Nepal und Indien herrsche freier Personenverkehr, weshalb eine Flugreise von Nepal via Thailand nach Indien nicht plausibel sei. Insgesamt stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer in Indien aufgehalten habe. Ethnische Tibeter könnten sich in Indien ein Registration Certificate ausstellen lassen, das unter anderem zu einem legalen Aufenthaltsstatus, zum Annehmen einer Arbeitsstelle und zur Wohnungsmiete ermächtige. Nach einem längeren Aufenthalt in Indien könnten Tibeter die indische Staatsbürgerschaft erwerben. Indien habe zwar das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert und verfüge auch nicht über ein eigentliches Asylrecht. Dennoch stünden in Indien die Rechte der Flüchtlinge und Asylsuchenden unter dem Schutz der Verfassung, und der Supreme Court habe ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot statuiert. Indien gelte daher als sicherer Drittstaat. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Indien keinen Zugang zum Asylsystem habe oder kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Die Rückkehr nach Indien sei auch tatsächlich möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert werde, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, was er bereits an der Befragung ausgeführt hat. Er sei im Jahr 2016 auf Anraten seiner Mutter von Tibet nach Nepal gereist, weil in Tibet viele Leute verschwunden seien. In Nepal habe er gearbeitet. Aus Angst, an die nepalesische Polizei verraten zu werden, sei er im Mai 2018 nach Indien ausgereist. Einen Monat später sei er mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist. Er sei in die Schweiz gekommen, um ein normales Leben ohne Angst zu führen. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von Indien in die Schweiz eingereist ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor-instanz ist somit davon auszugehen, dass er sich vor seiner Reise in die Schweiz in Indien aufgehalten hat. Indien ist ein sicherer Drittstaat, welcher effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteil des BVGer D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 E. 5.4). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Aufenthaltsregelung von Tibetern in Indien verwiesen werden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer untersteht in Indien einem effektiven Refoulementschutz; er muss nicht befürchten, von Indien nach China abgeschoben zu werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien ist folglich zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Indien gilt als sicherer Drittstaat. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und unabhängig. Er spricht Englisch und verfügt über Arbeitserfahrung. Es ist anzunehmen, dass er nicht aus ärmlichen Verhältnissen stammt, da er mit dem Flugzeug nach Europa gelangt ist. Der Wegweisungsvollzug ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 6.4 Der Beschwerdeführer ist per Flugzeug von Indien in die Schweiz gereist, weshalb eine Rückkehr nach Indien tatsächlich möglich ist, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert wird, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert haben. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: