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D-2206/2011

D-2206/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-19 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. Juli 2009 über den Flughafen Colombo und hielt sich bis am 20. März 2011 in Indien auf. In der Folge reiste er auf dem Luftweg via Dubai in die Schweiz ein, wo er am 21. März 2011 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte. Die Flughafenpolizei stellte gestützt auf Art. 10 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den vom Beschwerdeführer mitgeführten indischen Reisepass sicher. Die Ausweisprüfung ergab keine objektiven Fälschungsmerkmale. Mit Verfügung vom 21. März 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 26. März 2011 fand die summarische Befragung des Beschwerdeführers und am 4. April 2011 seine Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, im März 2009 sei das Haus der Familie in D._______ von einer Rakete getroffen worden, wobei er selber sowie seine Frau und sein Bruder verletzt worden seien. Zudem habe sein Kind einen (...) erlitten. Am 17. Mai 2009 seien sie festgenommen und in ein Flüchtlingslager beziehungsweise Armeecamp verbracht worden, wo man ihnen weder zu Essen noch zu Trinken gegeben habe. Nach drei Tagen seien sie in ein anderes Camp in E._______ verlegt worden, wo er als LTTE-Helfer eingestuft worden sei. In der Folge seien sie in das F._______ Camp gebracht worden, dort habe man ihn ungefähr fünfzehn Mal befragt. Schliesslich habe er zusammen mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind gegen Bezahlung das Armee-Camp verlassen können, worauf er sich nach Colombo begeben habe und in der Folge nach Indien ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 7. April 2011 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens C._______) sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, der vom Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt in einem vom Militär kontrollierten Flüchtlingslager mit mehreren Befragungen stelle vor dem Hintergrund des vergangenen Bürgerkrieges in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung dar. Weiter lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit einem kürzlich in der Hauptstadt erlangten echten Reisepass über den stark kontrollierten Flughafen von Colombo habe verlassen können. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Jaffna-Distrikt niederlassen könne, da sich dort ein Grossteil seiner Familie, unter anderem auch seine Ehefrau und sein Kind, aufhielten. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu einer Rückkehr nach Indien Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. April 2011 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene lässt der Beschwerdeführer zunächst vortragen, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien die Verfolgungsmassnahmen ihm gegenüber von einer derartigen Intensität, dass er im Zeitpunkt der Flucht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass er einer gezielten, ethnisch motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, woran nichts ändere, dass eine gesamte ethnische Gruppierung dieser Verfolgung zum Opfer gefallen sei. Insbesondere ändere dies nichts an der Intensität der Nachteile. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur körperliche Schäden von der Zeit im Militärcamp zugezogen, sondern leide auch an einer schweren Traumatisierung aufgrund des Erlebten. Die Verweigerung von medizinischer Nothilfe aufgrund seiner tamilischen Ethnie sei menschenunwürdig und schlussendlich als ein gezielter Akt der Folter zu bezeichnen. Er habe zudem miterleben müssen, wie sein einziges Kind durch einen Bombenangriff verletzt worden sei und wie es bei der Flucht in einem (...) im Anblick der aufgestapelten (...) schlimmste Erfahrungen habe durchmachen müssen. Die Misshandlungen an sich selber hätte der Beschwerdeführer noch verkraften können, jedoch seine Familie bedroht zu sehen, habe bei ihm ein Traumata ausgelöst, was sich auch an den Emotionsausbrüchen während der Schilderung des Erlebten zeige.

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers vorgenommen hat beziehungsweise vornehmen musste, nachdem sie zum Schluss kam, den Schilderungen sei - würden sie zutreffen - die Asylrelevanz abzusprechen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz stelle nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer von tatsächlich Erlebtem berichte, ist insofern zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann nach Prüfung der Akten mit der Vorinstanz davon aus, den vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnissen sei die Asylrelevanz abzusprechen. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist (beziehungsweise war), und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4c.bb, S. 153; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.16). Die Internierung des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie die damalige Behandlung beziehungsweise mangelhafte Behandlung sind als solche, sehr bedauerliche "Nebenfolgen" des vergangenen Bürgerkrieges in Sri Lanka zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen vorgebrachten Erlebnisse - mangelhafte Verpflegung und medizinische Versorgung (insbesondere in den ersten Tagen) sowie zahlreiche Befragungen - waren zweifellos schwer zu ertragen, erreichen aber dennoch kein asylrelevantes Ausmass.

E. 4.3 Das Bundesamt hat im Weiteren zutreffend dargelegt, weshalb eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungshandlungen zu verneinen ist. Insbesondere der Umstand, dass er - nach dem nicht autorisierten Verlassen des Camps - Sri Lanka mit seinem neuen, legal erlangten Pass ohne Behinderung über den Flughafen Colombo verlassen konnte, spricht gegen die vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene geäusserte Verfolgungsfurcht. Daran vermag die behauptete Verhaftung der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zudem kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr von den Behörden befragt würde, asylrelevante Massnahmen sind jedoch nicht zu erwarten (vgl. dazu UK Border Agency, Operational Guidance Note Sri Lanka, März 2011, S. 17 Ziff. 5.3). Damit erübrigt es sich, die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative zu erörtern. Dies auch deshalb, weil diese Überlegungen am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist nämlich im vorliegenden Fall von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Verlassens des Camps künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein dürfte, nicht von Belang.

E. 4.4 Zusammengefasst bleibt damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist, wie bereits vorstehend unter E. 4.3 erwähnt, zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Aktenlage überhaupt ein Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zur Diskussion steht oder ob es dem Beschwerdeführer nicht vielmehr möglich und zuzumuten ist, sich nach Indien zu begeben. Der Beschwerdeführer trug bei seiner Ankunft im Flughafen C._______ einen indischen Reisepass, lautend auf den Namen B._______, geboren (...), indischer Staatsangehöriger, auf sich. Er gab dazu anlässlich der summarischen Befragung sowie der Anhörung an, der Schlepper in Indien habe ihm diesen Pass beschafft (vgl. A 10/24 S. 4 und A 13/12 S. 2). Weiter ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Indien mehr als eineinhalb Jahre (Juli 2009 bis März 2011) in Indien verbracht hat (vgl. A 10/24 S. 8 und A 13/12 S. 8). Der indische Pass des Beschwerdeführers wurde einer Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei C._______, (...), unterzogen. Dabei konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Sri-lankische Original-Identitätsdokumente reichte der Beschwerdeführer nicht ein, lediglich die Kopie einer Schul-Identitätskarte sowie einer Geburtsurkunde. Dies obschon der Beschwerdeführer angab, er habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in Colombo einen echten Pass beantragt und erhalten (vgl. A 10/24 S. 4 und A 13/12 S. 8), mit welchem er über den Flughafen Colombo legal ausreiste (vgl. A 10/24 S. 8). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit einem ihm nicht zustehenden Pass aus Indien hätte ausreisen sollen. Bei dieser Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Ausweisepapier ohne weiteres nach Indien zurückkehren und dort verbleiben kann. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26. April 2011, er habe keinen geregelten Aufenthaltsstatus in Indien, überzeugt nicht. Der Antrag, bei der Schweizerischen Botschaft in Indien seien weitere Abklärungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, wird demnach abgewiesen. Nicht abzuwarten ist sodann die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Auskunft der indischen Botschaft in der Schweiz. Entgegen der Darstellung in der Anfrage lautet der indische Pass gerade nicht auf den vom Beschwerdeführer erwähnten sri-lankischen Namen. Es erscheint offensichtlich, dass die indischen Behörden unter dieser Identität keinen Staatsbürger führen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Indien zu prüfen.

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer in Bezug auf Indien keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.1 Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, wo er mehr als eineinhalb Jahre verbracht hat. Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer werde in Indien als Flüchtling sri-lankischer Staatsangehörigkeit betrachte, ist anzumerken, dass Indien zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert hat und auch über kein eigentliches nationales Asylrecht verfügt; die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung stehen und der indische Supreme Court 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner - soweit tamilische Schutzsuchende betreffend - bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3848/2010 vom 27. Juli 2010 E. 6.5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3; US Committee for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refugee Survey, 2009).

E. 6.5.2 In persönlicher Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und über Berufserfahrung verfügt (vgl. A 10/24 S. 2). Wesentliche körperliche Beeinträchtigungen machte er keine geltend. Dass die derzeitige Situation für den Beschwerdeführer psychisch belastend ist, ist verständlich, begründet jedoch kein Vollzugshindernis. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über Geschwister in Europa (vgl. A 10/24 S. 4 und 7 sowie A 13/12 S. 11) und trug bei seiner Ankunft in der Schweiz Barmittel in der Höhe von 1'000 Euro auf sich (vgl. Telefax-Begleitblatt Flughafenpolizei vom 21. März 2011). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest während einer gewissen Zeit mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten rechnen kann und damit auch nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer - soweit überhaupt nötig -, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Zuhanden der Vollzugsbehörden bleibt der Klarheit halber ausdrücklich festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung einzig nach Indien erfolgen darf, eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demgegenüber im heutigen Zeitpunkt mangels Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit ausgeschlossen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser liess jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die vom Beschwerdeführer mitgeführten Barmittel erscheinen sodann im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug nicht als derart hoch, dass sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als unangemessen erscheinen liessen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde sinngemäss auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Notwendigkeit daher nicht stattgegeben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2206/2011 Urteil vom 19. Mai 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, alias B._______, geboren (...), Indien, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, dieser substituiert durch MLaw Roman Schuler, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. Juli 2009 über den Flughafen Colombo und hielt sich bis am 20. März 2011 in Indien auf. In der Folge reiste er auf dem Luftweg via Dubai in die Schweiz ein, wo er am 21. März 2011 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte. Die Flughafenpolizei stellte gestützt auf Art. 10 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den vom Beschwerdeführer mitgeführten indischen Reisepass sicher. Die Ausweisprüfung ergab keine objektiven Fälschungsmerkmale. Mit Verfügung vom 21. März 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 26. März 2011 fand die summarische Befragung des Beschwerdeführers und am 4. April 2011 seine Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, im März 2009 sei das Haus der Familie in D._______ von einer Rakete getroffen worden, wobei er selber sowie seine Frau und sein Bruder verletzt worden seien. Zudem habe sein Kind einen (...) erlitten. Am 17. Mai 2009 seien sie festgenommen und in ein Flüchtlingslager beziehungsweise Armeecamp verbracht worden, wo man ihnen weder zu Essen noch zu Trinken gegeben habe. Nach drei Tagen seien sie in ein anderes Camp in E._______ verlegt worden, wo er als LTTE-Helfer eingestuft worden sei. In der Folge seien sie in das F._______ Camp gebracht worden, dort habe man ihn ungefähr fünfzehn Mal befragt. Schliesslich habe er zusammen mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind gegen Bezahlung das Armee-Camp verlassen können, worauf er sich nach Colombo begeben habe und in der Folge nach Indien ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 7. April 2011 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens C._______) sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, der vom Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt in einem vom Militär kontrollierten Flüchtlingslager mit mehreren Befragungen stelle vor dem Hintergrund des vergangenen Bürgerkrieges in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung dar. Weiter lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit einem kürzlich in der Hauptstadt erlangten echten Reisepass über den stark kontrollierten Flughafen von Colombo habe verlassen können. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Jaffna-Distrikt niederlassen könne, da sich dort ein Grossteil seiner Familie, unter anderem auch seine Ehefrau und sein Kind, aufhielten. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu einer Rückkehr nach Indien Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. April 2011 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Auf Beschwerdeebene lässt der Beschwerdeführer zunächst vortragen, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien die Verfolgungsmassnahmen ihm gegenüber von einer derartigen Intensität, dass er im Zeitpunkt der Flucht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass er einer gezielten, ethnisch motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, woran nichts ändere, dass eine gesamte ethnische Gruppierung dieser Verfolgung zum Opfer gefallen sei. Insbesondere ändere dies nichts an der Intensität der Nachteile. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur körperliche Schäden von der Zeit im Militärcamp zugezogen, sondern leide auch an einer schweren Traumatisierung aufgrund des Erlebten. Die Verweigerung von medizinischer Nothilfe aufgrund seiner tamilischen Ethnie sei menschenunwürdig und schlussendlich als ein gezielter Akt der Folter zu bezeichnen. Er habe zudem miterleben müssen, wie sein einziges Kind durch einen Bombenangriff verletzt worden sei und wie es bei der Flucht in einem (...) im Anblick der aufgestapelten (...) schlimmste Erfahrungen habe durchmachen müssen. Die Misshandlungen an sich selber hätte der Beschwerdeführer noch verkraften können, jedoch seine Familie bedroht zu sehen, habe bei ihm ein Traumata ausgelöst, was sich auch an den Emotionsausbrüchen während der Schilderung des Erlebten zeige. 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers vorgenommen hat beziehungsweise vornehmen musste, nachdem sie zum Schluss kam, den Schilderungen sei - würden sie zutreffen - die Asylrelevanz abzusprechen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz stelle nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer von tatsächlich Erlebtem berichte, ist insofern zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann nach Prüfung der Akten mit der Vorinstanz davon aus, den vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnissen sei die Asylrelevanz abzusprechen. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist (beziehungsweise war), und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4c.bb, S. 153; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.16). Die Internierung des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie die damalige Behandlung beziehungsweise mangelhafte Behandlung sind als solche, sehr bedauerliche "Nebenfolgen" des vergangenen Bürgerkrieges in Sri Lanka zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen vorgebrachten Erlebnisse - mangelhafte Verpflegung und medizinische Versorgung (insbesondere in den ersten Tagen) sowie zahlreiche Befragungen - waren zweifellos schwer zu ertragen, erreichen aber dennoch kein asylrelevantes Ausmass. 4.3. Das Bundesamt hat im Weiteren zutreffend dargelegt, weshalb eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungshandlungen zu verneinen ist. Insbesondere der Umstand, dass er - nach dem nicht autorisierten Verlassen des Camps - Sri Lanka mit seinem neuen, legal erlangten Pass ohne Behinderung über den Flughafen Colombo verlassen konnte, spricht gegen die vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene geäusserte Verfolgungsfurcht. Daran vermag die behauptete Verhaftung der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zudem kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr von den Behörden befragt würde, asylrelevante Massnahmen sind jedoch nicht zu erwarten (vgl. dazu UK Border Agency, Operational Guidance Note Sri Lanka, März 2011, S. 17 Ziff. 5.3). Damit erübrigt es sich, die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative zu erörtern. Dies auch deshalb, weil diese Überlegungen am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist nämlich im vorliegenden Fall von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Verlassens des Camps künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein dürfte, nicht von Belang. 4.4. Zusammengefasst bleibt damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits vorstehend unter E. 4.3 erwähnt, zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Aktenlage überhaupt ein Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zur Diskussion steht oder ob es dem Beschwerdeführer nicht vielmehr möglich und zuzumuten ist, sich nach Indien zu begeben. Der Beschwerdeführer trug bei seiner Ankunft im Flughafen C._______ einen indischen Reisepass, lautend auf den Namen B._______, geboren (...), indischer Staatsangehöriger, auf sich. Er gab dazu anlässlich der summarischen Befragung sowie der Anhörung an, der Schlepper in Indien habe ihm diesen Pass beschafft (vgl. A 10/24 S. 4 und A 13/12 S. 2). Weiter ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Indien mehr als eineinhalb Jahre (Juli 2009 bis März 2011) in Indien verbracht hat (vgl. A 10/24 S. 8 und A 13/12 S. 8). Der indische Pass des Beschwerdeführers wurde einer Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei C._______, (...), unterzogen. Dabei konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Sri-lankische Original-Identitätsdokumente reichte der Beschwerdeführer nicht ein, lediglich die Kopie einer Schul-Identitätskarte sowie einer Geburtsurkunde. Dies obschon der Beschwerdeführer angab, er habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in Colombo einen echten Pass beantragt und erhalten (vgl. A 10/24 S. 4 und A 13/12 S. 8), mit welchem er über den Flughafen Colombo legal ausreiste (vgl. A 10/24 S. 8). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit einem ihm nicht zustehenden Pass aus Indien hätte ausreisen sollen. Bei dieser Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Ausweisepapier ohne weiteres nach Indien zurückkehren und dort verbleiben kann. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26. April 2011, er habe keinen geregelten Aufenthaltsstatus in Indien, überzeugt nicht. Der Antrag, bei der Schweizerischen Botschaft in Indien seien weitere Abklärungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, wird demnach abgewiesen. Nicht abzuwarten ist sodann die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Auskunft der indischen Botschaft in der Schweiz. Entgegen der Darstellung in der Anfrage lautet der indische Pass gerade nicht auf den vom Beschwerdeführer erwähnten sri-lankischen Namen. Es erscheint offensichtlich, dass die indischen Behörden unter dieser Identität keinen Staatsbürger führen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Indien zu prüfen. 6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer in Bezug auf Indien keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.1. Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, wo er mehr als eineinhalb Jahre verbracht hat. Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer werde in Indien als Flüchtling sri-lankischer Staatsangehörigkeit betrachte, ist anzumerken, dass Indien zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert hat und auch über kein eigentliches nationales Asylrecht verfügt; die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung stehen und der indische Supreme Court 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner - soweit tamilische Schutzsuchende betreffend - bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3848/2010 vom 27. Juli 2010 E. 6.5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3; US Committee for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refugee Survey, 2009). 6.5.2. In persönlicher Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und über Berufserfahrung verfügt (vgl. A 10/24 S. 2). Wesentliche körperliche Beeinträchtigungen machte er keine geltend. Dass die derzeitige Situation für den Beschwerdeführer psychisch belastend ist, ist verständlich, begründet jedoch kein Vollzugshindernis. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über Geschwister in Europa (vgl. A 10/24 S. 4 und 7 sowie A 13/12 S. 11) und trug bei seiner Ankunft in der Schweiz Barmittel in der Höhe von 1'000 Euro auf sich (vgl. Telefax-Begleitblatt Flughafenpolizei vom 21. März 2011). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest während einer gewissen Zeit mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten rechnen kann und damit auch nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer - soweit überhaupt nötig -, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Zuhanden der Vollzugsbehörden bleibt der Klarheit halber ausdrücklich festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung einzig nach Indien erfolgen darf, eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demgegenüber im heutigen Zeitpunkt mangels Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit ausgeschlossen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser liess jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die vom Beschwerdeführer mitgeführten Barmittel erscheinen sodann im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug nicht als derart hoch, dass sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als unangemessen erscheinen liessen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde sinngemäss auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Notwendigkeit daher nicht stattgegeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: