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D-3848/2010

D-3848/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-27 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

B. Mit englischer Eingabe vom 19. März 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer - srilankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______/Jaffna - um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 2. April 2008 wurde er von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 27. April 2008 eine ergänzende Eingabe nach. Am 27. Mai 2008 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, im Jahre 1987 habe er Z._______ mit seiner Familie verlassen. Nach verschiedenen Stationen der Flucht habe er in den Jahren 2000 bis 2002 in Colombo und seither in Vavuniya gelebt. Eine Schwester von ihm sei 1995 in den Reihen der LTTE gestorben. Ein Bruder und eine weitere Schwester seien im Jahre 2002 verhaftet worden. Seine Schwester sei nach einem Jahr, sein Bruder nach 14 Tagen Haft entlassen worden und daraufhin ins Ausland geflohen. Da er (der Beschwerdeführer) als Handelsmann in militärisch kontrollierten Gebieten gearbeitet habe, sei er im Jahr 2007 von der LTTE zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Weil er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Am 18. Januar 2007 hätten unbekannte Personen beziehungsweise Leute der LTTE sein Motorrad angezündet. Er habe dies der Polizei gemeldet. Am 15. November 2007 seien unbekannte bewaffnete Personen beziehungsweise Leute der LTTE bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten seinen Namen erwähnt und gesagt, sie müssten ihn töten. Er habe durch die Hintertür fliehen können und seither nicht mehr zu Hause gewohnt. Auf seine Meldung hin habe die Polizei den Tatort untersucht. Das Criminal Investigation Department (CID) sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Tätern um Leute der LTTE gehandelt habe, und habe ihn zur Zusammenarbeit gegen die LTTE in den besetzten Gebieten aufgefordert. Er habe dies aber abgelehnt, woraufhin zwei bei dieser Unterredung anwesende ehemalige LTTE-Mitglieder vermutet hätten, er arbeite für die LTTE. Er habe aber anschliessend keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Am 16. März 2008 sei er erneut von Unbekannten beziehungsweise Leuten der LTTE bei sich zu Hause gesucht worden. Diese hätten seiner Mutter gedroht, sie würden ihn erschiessen. Er habe daraufhin bei verschiedenen Menschenrechtsorganisationen Beschwerde gemacht. Mit Schreiben vom 8. September und 31. Oktober 2008 sowie vom 16. März, 3. April und 10. August 2009 ergänzte der Beschwerdeführer, er sei am 3. Juli 2008 verhaftet worden. Man habe ihn angeschuldigt, Material zur Herstellung von Bomben mitgeführt zu haben. Über seine Verhaftung sei in den Zeitungen berichtet worden. Er sei zwanzig Tage von der Polizei festgehalten und gefoltert worden. Am 22. Juli 2008 sei er zur Untersuchungshaft in ein Gefängnis verlegt worden. Am 18. August 2008 sei er auf Kaution entlassen worden. Die Kautionsauflagen seien am 4. März 2009 aufgehoben worden. Am 21. März 2009 seien Leute des CID bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten von seiner Mutter unter Vorhaltung einer Pistole verlangt, sie solle Informationen über ihn preisgeben. Am 24. April 2009 werde seine Akte wegen Mangel an Beweisen geschlossen. Weil sein Name in der Presse im Zusammenhang mit der LTTE erwähnt worden sei, werde er weiterhin von bewaffneten, unbekannten Gruppen bedroht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem den Polizeibericht über den Vorfall mit dem verbrannten Motorrad, in welchem fälschlicherweise festgehalten werde, es sei wegen der Hitze verbrannt, diverse Haft- und Entlassungsbestätigungen, einen Zeitungsausschnitt betreffend seine Verhaftung, Gerichtsakten, wonach er keine Verbindung zur LTTE habe, und eine Bestätigung über das Ende der Kautionsauflagen ein. C. Mit Verfügung vom 12. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. D. Am 26. Mai 2010 ging beim BFM eine ans Bundesverwaltungsgericht adressierte Faxeingabe des Beschwerdeführers ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2010 weitergeleitet wurde. Darin erhob der Beschwerdeführer - welcher zur Zeit in Indien weilt - sinngemäss gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM auf, die Akten betreffend des Verfügungseröffnungs- und des Beschwerdeeingabedatums zu ergänzen. F. Ebenfalls am 2. Juni 2010 ging das Original der Beschwerde, welches am 1. Juni 2010 zu Handen der schweizerischen Post übergeben worden war, beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 teilte das BFM mit, dass die Verfügung am 29. April 2010 durch die schweizerische Botschaft weitergeleitet worden sei. Bezüglich dem Beschwerdeeingang könne man keine Auskunft geben. H. Am 11. Juni 2010 traf die Empfangsbestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach die Verfügung dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 eröffnet worden war.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).

E. 4.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).

E. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine vergangene Verfolgung nur dann beachtlich sei, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Nachdem die LTTE vollständig zerschlagen worden sei, sei er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr Nachteilen oder Verfolgungsmassnahmen seitens dieser Organisation ausgesetzt. Somit seien seine Vorbringen betreffend die Ereignisse vom Januar 2007 bis März 2008 nicht asylrelevant und könnten nicht zur Einreisebewilligung führen. Weiter sei er nach der Haft im Juli 2008 in einem Gerichtsverfahren freigesprochen worden. Aufgrund dieses Freispruchs habe er von den srilankischen Behörden nichts mehr zu befürchten. Dies gelte auch für die Bedrohung durch das CID im März 2009. Dieses Urteil könne er ausserdem den unbekannten bewaffneten Gruppen entgegenhalten, welche ihn gemäss seinen Angaben in Zusammenhang mit den falschen Anschuldigungen in der Presse bedrohten. Ausserdem stehe es ihm frei, sich an einem anderen Ort innerhalb Sri Lankas niederzulassen, beispielsweise in Colombo, wo die Registrierungspflicht für Tamilen inzwischen abgeschafft worden sei. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei hier ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe aus, er sei nur auf Bürgschaft entlassen worden und das Gerichtsverfahren gegen ihn gehe weiter. In der Zeitung sei von seiner Freilassung nicht berichtet worden. Inzwischen verweile er in X._______/Indien. Wäre er in Sri Lanka geblieben, wäre er jetzt tot oder im Gefängnis. Auch die Regierung von X._______ würde gegen ihn vorgehen, wenn sie vom Verfahren gegen ihn erfahren würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines abgelaufenen, auf ihn lautenden indischen Visums ein.

E. 6.1 In Bezug auf die Übergriffe durch Unbekannte am 18. Januar 2007, 15. November 2007 und 16. März 2008, die der Beschwerdeführer der LTTE zuschreibt, sind zunächst gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anzubringen. So geht aus dem Polizeiprotokoll, welches der Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 zu den Akten reichte (A7), hervor, dass das Motorrad wahrscheinlich wegen Überhitzung abgebrannt ist. Die Aussage des Beschwerdeführers im Begleitschreiben zur Beweismitteleingabe, wonach er auf dem Polizeiposten gezwungen worden sei, dies zu sagen, wird nicht weiter begründet und ist als Schutzbemerkung zu werten. Zudem erwähnte er dies in seinen ersten Schreiben (A1/A3) und an der Anhörung (A5) nicht, sodass es als nachgeschoben und auch deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Weiter fällt auf, dass die Unbekannten ausgerechnet in dem Moment erneut bei ihm zu Hause auftauchen, als er am 16. März 2008 seine Mutter besucht habe, nachdem er seit November 2007 nicht mehr dort gewohnt habe (Protokoll der Anhörung S. 6). Schlussendlich kann aber offen bleiben, ob die Vorbringen glaubhaft sind, da diesbezüglich ohnehin nicht von einer aktuellen und unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Am 18. Mai 2009 verkündeten die srilankischen Behörden nämlich den endgültigen Sieg über die LTTE und erklärten den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Angesichts dieser Umstände ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen der LTTE aktuell nicht mehr begründet. Das Gleiche gilt für das Drängen der Sicherheitskräfte, für sie als Informant in den von den LTTE besetzten Gebieten tätig zu werden.

E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft auch keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung während eineinhalb Monaten einen Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Am 18. August 2008 wurde er aber auf Kaution entlassen und am 4. März 2009 wurden die Kautionsauflagen aufgehoben. Am 21. März 2009 seien zwar noch einmal Leute des CID bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Nachdem aber die Akte des Beschwerdeführers wegen Mangel an Beweisen am 24. April 2009 endgültig geschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt und die Sache somit abgeschlossen ist. Dieser Schluss drängt sich insbesondere auf, da seither schon mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass es zu weiteren Behelligungen gekommen wäre.

E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch bewaffnete, unbekannte Gruppen aufgrund der Nennung des Namens des Beschwerdeführers in der Presse im Zusammenhang mit der LTTE, sind ebenfalls zunächst Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzubringen. Zum einen sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs unsubstanziiert und es fällt auf, dass er ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als die Unbekannten ihn an seinem Wohnort gesucht hätten, nicht zu Hause gewesen sei. Zum anderen tauchen diese Vorbringen erst in seinem Schreiben vom 10. August 2009 auf und somit kurz nach der Niederlage der LTTE, auf deren Übergriffe der Beschwerdeführer seine ersten Asylvorbringen basierte, sodass der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche eine Bedrohungsgruppe durch eine andere zu ersetzen. Blosse Drohungen weisen aber ohnehin keine genügende Intensität auf, dass sie als asylrechtlich relevant gelten könnten. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer zum Schutz dagegen an die Behörden wenden, was er aus seinen Aussagen zu schliessen, bis anhin nicht gemacht hat.

E. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte.

E. 6.5 Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen in X._______/Indien aufhält, führt zu keiner anderen Beurteilung, gibt er doch nicht an, aufgrund der geltend gemachten Verfolgung in Sri Lanka nach Indien geflüchtet zu sein, sondern reiste vielmehr mit einem gültigen Visum legal dort ein. In diesem Zusammenhang ist zudem ergänzend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, dessen Visum für Indien inzwischen abgelaufen ist, gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten ist, sich in Indien um eine Aufnahme zu bemühen. Indien hat zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfügt auch über kein eigentliches nationales Asylrecht; die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stehen jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung und der indische Supreme Court hat 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner - soweit tamilische Schutzsuchende betreffend - bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3; US Committee for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refugee Survey, 2009).

E. 7 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation in Sri Lanka trotz des im Mai letzten Jahres beendeten langjährigen Bürgerkrieges generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.Nr. [...]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer (allenfalls via die zuständige Schweizer Vertretung in Indien) und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3848/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 27. Juli 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (...). A. Sachverhalt: B. Mit englischer Eingabe vom 19. März 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer - srilankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______/Jaffna - um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 2. April 2008 wurde er von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 27. April 2008 eine ergänzende Eingabe nach. Am 27. Mai 2008 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, im Jahre 1987 habe er Z._______ mit seiner Familie verlassen. Nach verschiedenen Stationen der Flucht habe er in den Jahren 2000 bis 2002 in Colombo und seither in Vavuniya gelebt. Eine Schwester von ihm sei 1995 in den Reihen der LTTE gestorben. Ein Bruder und eine weitere Schwester seien im Jahre 2002 verhaftet worden. Seine Schwester sei nach einem Jahr, sein Bruder nach 14 Tagen Haft entlassen worden und daraufhin ins Ausland geflohen. Da er (der Beschwerdeführer) als Handelsmann in militärisch kontrollierten Gebieten gearbeitet habe, sei er im Jahr 2007 von der LTTE zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Weil er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Am 18. Januar 2007 hätten unbekannte Personen beziehungsweise Leute der LTTE sein Motorrad angezündet. Er habe dies der Polizei gemeldet. Am 15. November 2007 seien unbekannte bewaffnete Personen beziehungsweise Leute der LTTE bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten seinen Namen erwähnt und gesagt, sie müssten ihn töten. Er habe durch die Hintertür fliehen können und seither nicht mehr zu Hause gewohnt. Auf seine Meldung hin habe die Polizei den Tatort untersucht. Das Criminal Investigation Department (CID) sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Tätern um Leute der LTTE gehandelt habe, und habe ihn zur Zusammenarbeit gegen die LTTE in den besetzten Gebieten aufgefordert. Er habe dies aber abgelehnt, woraufhin zwei bei dieser Unterredung anwesende ehemalige LTTE-Mitglieder vermutet hätten, er arbeite für die LTTE. Er habe aber anschliessend keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Am 16. März 2008 sei er erneut von Unbekannten beziehungsweise Leuten der LTTE bei sich zu Hause gesucht worden. Diese hätten seiner Mutter gedroht, sie würden ihn erschiessen. Er habe daraufhin bei verschiedenen Menschenrechtsorganisationen Beschwerde gemacht. Mit Schreiben vom 8. September und 31. Oktober 2008 sowie vom 16. März, 3. April und 10. August 2009 ergänzte der Beschwerdeführer, er sei am 3. Juli 2008 verhaftet worden. Man habe ihn angeschuldigt, Material zur Herstellung von Bomben mitgeführt zu haben. Über seine Verhaftung sei in den Zeitungen berichtet worden. Er sei zwanzig Tage von der Polizei festgehalten und gefoltert worden. Am 22. Juli 2008 sei er zur Untersuchungshaft in ein Gefängnis verlegt worden. Am 18. August 2008 sei er auf Kaution entlassen worden. Die Kautionsauflagen seien am 4. März 2009 aufgehoben worden. Am 21. März 2009 seien Leute des CID bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten von seiner Mutter unter Vorhaltung einer Pistole verlangt, sie solle Informationen über ihn preisgeben. Am 24. April 2009 werde seine Akte wegen Mangel an Beweisen geschlossen. Weil sein Name in der Presse im Zusammenhang mit der LTTE erwähnt worden sei, werde er weiterhin von bewaffneten, unbekannten Gruppen bedroht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem den Polizeibericht über den Vorfall mit dem verbrannten Motorrad, in welchem fälschlicherweise festgehalten werde, es sei wegen der Hitze verbrannt, diverse Haft- und Entlassungsbestätigungen, einen Zeitungsausschnitt betreffend seine Verhaftung, Gerichtsakten, wonach er keine Verbindung zur LTTE habe, und eine Bestätigung über das Ende der Kautionsauflagen ein. C. Mit Verfügung vom 12. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. D. Am 26. Mai 2010 ging beim BFM eine ans Bundesverwaltungsgericht adressierte Faxeingabe des Beschwerdeführers ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2010 weitergeleitet wurde. Darin erhob der Beschwerdeführer - welcher zur Zeit in Indien weilt - sinngemäss gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM auf, die Akten betreffend des Verfügungseröffnungs- und des Beschwerdeeingabedatums zu ergänzen. F. Ebenfalls am 2. Juni 2010 ging das Original der Beschwerde, welches am 1. Juni 2010 zu Handen der schweizerischen Post übergeben worden war, beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 teilte das BFM mit, dass die Verfügung am 29. April 2010 durch die schweizerische Botschaft weitergeleitet worden sei. Bezüglich dem Beschwerdeeingang könne man keine Auskunft geben. H. Am 11. Juni 2010 traf die Empfangsbestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach die Verfügung dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 eröffnet worden war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 4.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine vergangene Verfolgung nur dann beachtlich sei, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Nachdem die LTTE vollständig zerschlagen worden sei, sei er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr Nachteilen oder Verfolgungsmassnahmen seitens dieser Organisation ausgesetzt. Somit seien seine Vorbringen betreffend die Ereignisse vom Januar 2007 bis März 2008 nicht asylrelevant und könnten nicht zur Einreisebewilligung führen. Weiter sei er nach der Haft im Juli 2008 in einem Gerichtsverfahren freigesprochen worden. Aufgrund dieses Freispruchs habe er von den srilankischen Behörden nichts mehr zu befürchten. Dies gelte auch für die Bedrohung durch das CID im März 2009. Dieses Urteil könne er ausserdem den unbekannten bewaffneten Gruppen entgegenhalten, welche ihn gemäss seinen Angaben in Zusammenhang mit den falschen Anschuldigungen in der Presse bedrohten. Ausserdem stehe es ihm frei, sich an einem anderen Ort innerhalb Sri Lankas niederzulassen, beispielsweise in Colombo, wo die Registrierungspflicht für Tamilen inzwischen abgeschafft worden sei. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei hier ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe aus, er sei nur auf Bürgschaft entlassen worden und das Gerichtsverfahren gegen ihn gehe weiter. In der Zeitung sei von seiner Freilassung nicht berichtet worden. Inzwischen verweile er in X._______/Indien. Wäre er in Sri Lanka geblieben, wäre er jetzt tot oder im Gefängnis. Auch die Regierung von X._______ würde gegen ihn vorgehen, wenn sie vom Verfahren gegen ihn erfahren würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines abgelaufenen, auf ihn lautenden indischen Visums ein. 6. 6.1 In Bezug auf die Übergriffe durch Unbekannte am 18. Januar 2007, 15. November 2007 und 16. März 2008, die der Beschwerdeführer der LTTE zuschreibt, sind zunächst gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anzubringen. So geht aus dem Polizeiprotokoll, welches der Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 zu den Akten reichte (A7), hervor, dass das Motorrad wahrscheinlich wegen Überhitzung abgebrannt ist. Die Aussage des Beschwerdeführers im Begleitschreiben zur Beweismitteleingabe, wonach er auf dem Polizeiposten gezwungen worden sei, dies zu sagen, wird nicht weiter begründet und ist als Schutzbemerkung zu werten. Zudem erwähnte er dies in seinen ersten Schreiben (A1/A3) und an der Anhörung (A5) nicht, sodass es als nachgeschoben und auch deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Weiter fällt auf, dass die Unbekannten ausgerechnet in dem Moment erneut bei ihm zu Hause auftauchen, als er am 16. März 2008 seine Mutter besucht habe, nachdem er seit November 2007 nicht mehr dort gewohnt habe (Protokoll der Anhörung S. 6). Schlussendlich kann aber offen bleiben, ob die Vorbringen glaubhaft sind, da diesbezüglich ohnehin nicht von einer aktuellen und unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Am 18. Mai 2009 verkündeten die srilankischen Behörden nämlich den endgültigen Sieg über die LTTE und erklärten den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Angesichts dieser Umstände ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen der LTTE aktuell nicht mehr begründet. Das Gleiche gilt für das Drängen der Sicherheitskräfte, für sie als Informant in den von den LTTE besetzten Gebieten tätig zu werden. 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft auch keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung während eineinhalb Monaten einen Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Am 18. August 2008 wurde er aber auf Kaution entlassen und am 4. März 2009 wurden die Kautionsauflagen aufgehoben. Am 21. März 2009 seien zwar noch einmal Leute des CID bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Nachdem aber die Akte des Beschwerdeführers wegen Mangel an Beweisen am 24. April 2009 endgültig geschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt und die Sache somit abgeschlossen ist. Dieser Schluss drängt sich insbesondere auf, da seither schon mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass es zu weiteren Behelligungen gekommen wäre. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch bewaffnete, unbekannte Gruppen aufgrund der Nennung des Namens des Beschwerdeführers in der Presse im Zusammenhang mit der LTTE, sind ebenfalls zunächst Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzubringen. Zum einen sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs unsubstanziiert und es fällt auf, dass er ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als die Unbekannten ihn an seinem Wohnort gesucht hätten, nicht zu Hause gewesen sei. Zum anderen tauchen diese Vorbringen erst in seinem Schreiben vom 10. August 2009 auf und somit kurz nach der Niederlage der LTTE, auf deren Übergriffe der Beschwerdeführer seine ersten Asylvorbringen basierte, sodass der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche eine Bedrohungsgruppe durch eine andere zu ersetzen. Blosse Drohungen weisen aber ohnehin keine genügende Intensität auf, dass sie als asylrechtlich relevant gelten könnten. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer zum Schutz dagegen an die Behörden wenden, was er aus seinen Aussagen zu schliessen, bis anhin nicht gemacht hat. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte. 6.5 Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen in X._______/Indien aufhält, führt zu keiner anderen Beurteilung, gibt er doch nicht an, aufgrund der geltend gemachten Verfolgung in Sri Lanka nach Indien geflüchtet zu sein, sondern reiste vielmehr mit einem gültigen Visum legal dort ein. In diesem Zusammenhang ist zudem ergänzend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, dessen Visum für Indien inzwischen abgelaufen ist, gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten ist, sich in Indien um eine Aufnahme zu bemühen. Indien hat zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfügt auch über kein eigentliches nationales Asylrecht; die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stehen jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung und der indische Supreme Court hat 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner - soweit tamilische Schutzsuchende betreffend - bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3; US Committee for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refugee Survey, 2009). 7. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation in Sri Lanka trotz des im Mai letzten Jahres beendeten langjährigen Bürgerkrieges generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.Nr. [...]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer (allenfalls via die zuständige Schweizer Vertretung in Indien) und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: