Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 1998 in der Empfangsstelle (...) unter Abgabe eines auf die rubrizierte Identität lautenden Geburtsscheines um Asyl nach. Nach der Überstellung in das Transitzentrum (...) befragte ihn das BFF dort am 29. Juni 1998 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Mit Verfügung vom 30. Juni 1998 wies es ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu. Die zuständige Behörde hörte ihn dort am 26. August 1998 zu den Asylgründen an. Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer fest, er gehöre der tamilischen Volksgruppe an, sei hinduistischen Glaubens und stamme aus einem Dorf in der Nähe von B._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz). Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat am 16. Juni 1998 unter Vorweisung eines vom Schlepper beschafften Reisepasses über den Flughafen von Colombo verlassen. Nach der Landung in einer ihm nicht bekannten italienischen Stadt habe er daselbst die Nacht verbracht. Ohne ein zum Grenzübertritt berechtigendes Ausweispapier mitzuführen, sei er am 18. Juni 1998 im Raum Genf in die Schweiz eingereist. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen Unterstützung einer illegalen Organisation (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) am 20. März 1997 von Armeeangehörigen festgenommen, an verschiedenen Orten gefangen gehalten und im August 1997 durch gerichtlichen Beschluss gegen Stellung einer Kaution freigelassen worden. In seiner Heimatregion sei er immer wieder von Soldaten der srilankischen Armee (SLA) auf der Strasse angehalten und kontrolliert worden. Dabei habe es sich einerseits um Routinekontrollen an den Verkehrswegen gehandelt, in die er auf seinen als (...) zurückgelegten Fahrten geraten sei. In der Regel sei er von den Soldaten in Ruhe gelassen worden, wobei er manchmal mit alkoholischen Getränken oder Kaudrogen habe nachhelfen müssen. Andererseits sei er auch von Massenverhaftungen betroffen gewesen, wobei er jeweils auf ein Spielfeld getrieben und vor den Kopfnicker geführt worden sei. Anlässlich solcher Festnahmen sei er jedoch niemals länger als zwei Tage gefangen gehalten worden. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, habe er zwischen B._______ und Jaffna als (...) gearbeitet. Wegen der verstärkten Präsenz der srilankischen Armee sei dies im März 1998 nicht mehr möglich gewesen. Am 20. März 1997 habe die Armee in seinem Dorf (C._______, Quartier D._______) eine Razzia durchgeführt, in deren Verlauf er zusammen mit vier anderen Bewohnern in Gewahrsam genommen worden sei. Anschliessend sei er in das (...) Camp in B._______ überführt worden. In den Verhören hätten ihn die Soldaten beschuldigt, verwundete Kämpfer der LTTE transportiert zu haben und generell die Organisation zu unterstützen. Er habe in der Tat den LTTE seine Hilfe zukommen lassen, indem er Kämpfer mit Lebensmittelpaketen versorgt und Verwundete während Gefechten an sichere Orte transportiert habe. Im Verhörzimmer des (...) Camps sei er gefoltert worden. Sechs oder neun Soldaten hätten ihn nackt an den Füssen aufgehängt und ihm mit einem Schwamm Nase und Mund zugehalten, mit einem Schlauch Wasser auf das Gesicht gespritzt oder seinen Kopf in einen Wasserbehälter gesenkt. Ein anderes Mal sei er, mit Handschellen an Hand- und Fussgelenken gefesselt, mit einem Kabel oder mit einem mit Sand gefüllten Kunststoffschlauch geschlagen worden. Unter diesen Folterungen habe er all seine Hilfeleistungen für die LTTE zugegeben. Anfang April 1997 seien zwei der vier anderen Häftlinge aus dem (...) Camp in die Freiheit entlassen worden. Ihn und die beiden anderen Gefangenen habe man in das Camp von E._______ ([...]) transferiert. Während die beiden Mitinsassen nach drei Tagen ebenfalls auf freien Fuss gesetzt worden seien, habe man ihn in Haft behalten. Dass er als Einziger aus seinem Dorf zurückbehalten worden sei, erkläre er sich mit einer Denunziation durch seinen beim Zivilstandsregisteramt angestellten Nachbar, von der er freilich erst später erfahren habe. Im (...)-Camp habe sich das IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) seiner Person angenommen, ihm eine Nummer zugeteilt und ihn mit einer Karte ausgestattet. Die Beobachtung durch das IKRK habe zur Folge gehabt, dass er nicht mehr weiter gefoltert worden sei. Vertreter des IKRK, die ihn im (...)-Camp besucht hätten, hätten die an ihm festgestellten Folterspuren notiert und ihn gepflegt. Auch heute leide er noch unter gesundheitlichen Problemen (Schlafprobleme, Schmerzen an der Aussenkante der Hand und im Gesässbereich, Stechen in der Brust beim Gehen), die von der im (...) Camp erlittenen Torturen herrührten und hierzulande eine Behandlung notwendig machten. Nach einem Aufenthalt von rund eineinhalb Monaten im (...)-Camp sei er ins Gefängnis von F._______ verlegt worden. Dort sei er unter der Nummer 00113268 beim IKRK registriert gewesen und habe weiterhin Gefangenenbesuche erhalten. Wiederum 15 Tage später, ungefähr gegen Mitte Mai 1997, sei er in das Gefängnis von H._______ verbracht worden. Auch dort, im Gebäudetrakt "(...)", in dem er inhaftiert gewesen sei, hätten ihn Vertreter des IKRK besucht. Im August 1997 sei er vor das Gericht von F._______ gebracht worden, welches seine Freilassung auf Kaution ausgesprochen habe. In der nun folgenden Zeitspanne bis zu seiner Ausreise am 16. Juni 1998 sei es zu weiteren direkten Konfrontationen zwischen ihm und den staatlichen Sicherheitskräften gekommen. So sei er jeweils nach Bombenanschlägen im Quartier zusammen mit den übrigen Bewohnern festgenommen, nach einer Identitätskontrolle jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Für den August 1998 sei der nächste Gerichtstermin vorgesehen gewesen. Aus Angst, dabei wieder in Gewahrsam genommen zu werden, sei er der Gerichtsverhandlung zuvor gekommen und habe das Land auf Anraten seinen Vaters verlassen. A.b Am 8. September 1998 beziehungsweise 1. Dezember 1998 reichte der Beschwerdeführer eine Inhaftierungsbescheinigung der srilankischen Delegation des IKRK (datierend vom 17. August 1998 und ergänzt mit einer deutschen Übersetzung, der IKRK-Karte Nr. (...) sowie mit einem an ihn adressierten Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 31. August 1998), ein Bestätigungsschreiben des "Forum for Human Dignity" vom 11. September 1998 und die Kopie einer an eine Drittperson gerichteten schriftlichen Aufforderung vom 10. September 1998 zum Erscheinen vor dem Obergericht ("High Court") in G._______ am 22. September 1998 zu seinem Verfahrensdossier beim BFF ein. A.c Mit Schreiben vom 25. März 1999, 6. September 1999 und 5. Oktober 2000 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Colombo um Vornahme diskreter Abklärungen zur Verifizierung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts. Die entsprechenden Ergebnisse wurden dem BFF in den Antwortschreiben der Botschaft vom 26. Juli 1999, 6. September 2000 und 25. Juli 2002 sowie in den jeweils beigefügten Berichten des Vertrauensanwaltes mitgeteilt. A.d A.d.a Am 21. Dezember 2001 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme ersuchen. A.d.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2003 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht und räumte ihm eine bis zum 15. März 2003 laufende Frist zur Stellungnahme ein. A.d.c Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. März 2003 unterbreitete der Beschwerdeführer dem BFF seine Stellungnahme und verband diese mit dem Antrag, es sei sein Asylgesuch wegen der klar ersichtlichen Glaubhaftigkeit seiner Folterschilderungen positiv zu beurteilen. Zur Begründung führte er an, aus den ihm offen gelegten Akten und insbesondere aus dem Schreiben der Botschaft vom 25. Juli 2002 ergebe sich, dass gegen ihn nach wie vor ein Verfahren hängig sei, für dessen Abschluss kein Datum genannt werden könne. B. Mit Verfügung vom 18. März 2003 - eröffnet am 19. März 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 18. März 2003 mit Beschwerde vom 22. April 2003 (Poststempel) durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Konkret liess er - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sein Asylgesuch gutzuheissen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2003 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. E. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. F. Am 12. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons (...) zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren verurteilt. Im entsprechenden Urteil, welches in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte das Obergericht unter anderem die Rechtskraft des am 6. September 2005 gefällten Urteils des (...), insoweit dort der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am (...) 2004 in (...), der Nötigung, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt worden war. Darüber hinaus sprach das Obergericht den Beschwerdeführer auch des Raubes schuldig. G. Mit Eingabe vom 27. März 2007 an das BFM, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, liess der Beschwerdeführer durch den ihm im schweizerischen Strafverfahren (vgl. Bst. F hiervor) beigeordneten Anwalt darum ersuchen, die kantonalen Behörden anzuweisen, auf die Vorbereitung einer Ausschaffung vorderhand zu verzichten. Zusammen mit der Eingabe reichte er verschiedene Unterlagen in Kopie zu den Akten, darunter ein Bestätigungsschreiben des "Forum for Human Dignity" vom 21. August 1998, eine Bestätigung der "Sri Lanka Red Cross Society" vom 16. Juni 2005, eine beglaubigte Bestätigung seines Vaters vom 23. Juni 2006, eine Anfrage vom 24. August 2006 an das IKRK in Genf sowie das zugehörige Antwortschreiben des IKRK vom 26. Oktober 2006. H. H.a Am 30. März 2007 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizer Botschaft in Colombo um Vornahme zusätzlicher Abklärungen im Zusammenhang mit dem am Obergericht in G._______ gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren. H.b Am 26. September 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Antwortschreiben der Botschaft in Colombo, datierend vom 14. September 2007, auf die Anfrage vom 30. März 2007 ein. Zusammen mit ihrem Antwortschreiben übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht eine englische Übersetzung des in Tamilisch verfassten Protokolls des Obergerichts in G._______. H.c Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2007 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom 30. März 2007, die Botschaftsantwort vom 14. September 2007 und das Protokoll des Obergerichts in G._______ unter Abdeckung der als geheimhaltungswürdig erachteten Stellen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 15. November 2007 eingeräumt. H.d In der Eingabe seines amtlichen Anwalts im hierzulande durchgeführten Strafverfahren vom 15. November 2007 liess sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vernehmen. Seine diesbezügliche Stellungnahme verband er mit dem Antrag, weitere Beweismassnahmen bezüglich der angeblichen Einstellung seines Verfahrens am Obergericht in G._______ über die Schweizerische Vertretung in Sri Lanka einzuleiten und ihm zu den entsprechenden Erkenntnissen erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. I. I.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. November 2007 ordnete der Instruktionsrichter die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. I.b In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2007 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine bis zum 27. Dezember 2007 laufende Frist an, um auf die vorinstanzliche Vernehmlassung zu replizieren. I.d Mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 zeigte der Beschwerdeführer die Auflösung der bisher bestandenen Vertretungsverhältnisse und die mit Vollmacht vom 6. Dezember 2007 begründete Vertretung durch den rubrizierten Rechtsanwalt an. Des Weiteren nahm er Stellung zu den Schlussfolgerungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo aus dem beigezogenen Protokoll des Obergerichts in G._______ und führte an, es müsse auf den vom früheren Rechtsvertreter beantragten weiteren Abklärungen vor Ort bestanden werden. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist, um den Sachverhalt betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand im Rahmen eines Berichtes des zuständigen Arztes abzuklären. J. Am 21. Dezember 2007 gelangte das Bundesverwaltungsgericht erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo und ersuchte um Klärung verschiedener offener Fragen. K. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des BFM vom 4. Dezember 2007 und wies auf Unregelmässigkeiten im Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft vom 14. September 2007 hin. L. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer um Abklärung der Frage ersuchen, um welches Gericht es sich bei dem auf der Übersetzung der srilankischen Gerichtsurkunde erwähnten "Relevant Court" handle. M. M.a Am 2. September 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht der vom 2. Juni 2008 datierende, in Englisch verfasste Bericht des von der Botschaft in Colombo beauftragten Vertrauensanwaltes zum letzten Abklärungsersuchen vom 21. Dezember 2007 ein. M.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. September 2008 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom 21. Dezember 2007 und die Botschaftsantwort vom 2. Juni 2008 unter Abdeckung der als geheimhaltungswürdig erachteten Stellen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 eingeräumt. M.c Mit Eingabe vom 26. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Zusendung einer Kopie des Originals des Gerichtsprotokolls in tamilischer Sprache und allfällige Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme. M.d Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2008 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Anforderung des Originals des Gerichtsprotokolls bei der Botschaft in Colombo und Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme ab. M.e Mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 bezog der Beschwerdeführer Stellung zu den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2. Juni 2008 und stellte den Antrag, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des vollständigen Berichts durch einen qualifizierten Übersetzer in die deutsche Sprache einzuholen und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu gewähren. Im Weiteren erneuerte er den Antrag auf Beibringung einer Originalkopie des Gerichtsprotokolls in tamilischer Sprache und Ansetzung einer zusätzlichen Frist zur Stellungnahme.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 22. April 2003 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. E hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 18. März 2003 ergangene Verfügung berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.).
E. 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 4.1 Die in diesem Sinne reduzierten Beweisanforderungen erachtete das Bundesamt vorliegend als erfüllt, insoweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs auf eine mehrmonatige Gefangenschaft und ein Verfahren wegen Unterstützung der LTTE beruft. So führte es in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2003 an, es sei belegt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 20. März 1997 und dem 20. August 1997 in Haft gewesen sei. Weiter hielt es fest, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren sei gemäss Auskunft der Botschaft in Colombo vom 25. Juli 2002 noch hängig. Gleichwohl erachtete das Bundesamt eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung als nicht gegeben, im Wesentlichen mit der Erklärung, aus der vom Gericht in F._______ am 20. August 1997 angeordneten Freilassung auf Kaution könne berechtigterweise gefolgert werden, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer keiner LTTE-Tätigkeit verdächtigten beziehungsweise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht - in einer die Haftverlängerung rechtfertigenden Weise - hätten erhärtet werden können. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer weiteren Behelligung durch die Sicherheitskräfte sei somit unabhängig von der Frage, welche Intensität der geltend gemachte Eingriff aufgewiesen habe, asylrechtlich nicht erheblich. Immerhin sei anzumerken, dass sich Zweifel an dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass der erlittenen behördlichen Übergriffe ergäben. So habe dieser in der Empfangsstellenbefragung erklärt, er sei im (...) Camp und im (...)-Camp gefoltert worden, hingegen in der kantonalen Anhörung angegeben, er habe nur im (...) Camp Folter erlitten.
E. 4.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Bedingungen des Glaubhaftmachens insoweit als erfüllt zu betrachten, als der Beschwerdeführer vorbringt, zwischen März und August des Jahres 1997 in verschiedenen Gefängnissen der srilankischen Armee wegen der Anschuldigung, die LTTE unterstützt zu haben, inhaftiert gewesen zu sein. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt dabei der Umstand zu, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und der vom IKRK bezeichneten Daten für die Festnahme (20. März 1997 in act. A1/9 S. 4 und act. A5/17 S. 7 f., gegenüber 22. März 1997 in der Bestätigung der "Sri Lanka Red Cross Society" vom 16. Juni 2005 [vgl. Bst. G hiervor]) und die Freilassung (20. August 1997 in act. A1/9 S. 4 und in der Inhaftierungsbescheinigung des IKRK vom 17. August 1998 [vgl. Bst. A.b hiervor], gegenüber 12. August 1997 in act. A5/17 S. 7 f. und 10) leichte Abweichungen bestehen. Anhand der Parteivorbringen und insbesondere der zu den Akten gegebenen Bestätigungen der IKRK-Delegation von Sri Lanka sowie der IKRK-Karte mit der Nummer (...) wurde ein genügend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Beschwerdeführer effektiv im erwähnten Zeitraum an den von ihm bezeichneten Orten ([...] Camp in B._______, [...]-Camp in E._______, Gefängnisse von F._______ und H._______) gefangen gehalten wurde. Dass es sich bei ihm auch wirklich um die Person handelt, auf welche die von ihm angegebene Identität zutrifft und die vorgelegten Dokumente des IKRK ausgestellt sind, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. So hat das srilankische Generalkonsulat in Genf gestützt auf die vom Beschwerdeführer abgegebene Geburtsurkunde und eine am 28. November 2007 durchgeführte persönliche Befragung die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert. Das Bundesamt hat seinerseits in keinem Stadium des Verfahrens irgendwelche Vorbehalte an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität geäussert.
E. 4.2.2 Weniger klar präsentiert sich die Aktenlage mit Bezug auf die in der Gefangenschaft erlittene Folter. Zu Recht hebt das Bundesamt in diesem Punkt einen markanten Unterschied in den Aussagen des Beschwerdeführers hervor. Bei einer Überprüfung der Protokolle wird die diesbezügliche Feststellung in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I, S. 4, 3. Absatz) bestätigt: In der Empfangsstellenbefragung erklärte der Beschwerdeführer unmissverständlich, er sei im (...) Camp und im (...)-Camp gefoltert worden (act. A1/9, S. 4). Später in der Anhörung zu den Asylgründen hingegen stellte er von sich aus klar, dass er ausschliesslich im (...) Camp das Opfer von Folterpraktiken gewesen und ab dem Zeitpunkt von weiteren Misshandlungen verschont geblieben sei, da man ihn ins (...)-Camp transferiert habe, wo Delegierte des IKRK sich um ihn gekümmert hätten (act. A5/17, S. 9). Die beiden vorerwähnten Bestätigungen des IKRK vom 17. August 1998 und der "Sri Lanka Red Cross Society" vom 16. Juni 2005 enthalten keine Vermerke zu Folterspuren, die dem Beschwerdeführer als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätten dienen können. Im Schreiben vom 26. Oktober 2006 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich das IKRK seinerseits nicht zu den Hintergründen der Inhaftierung, dies unter Verweis auf das ihm zukommende Mandat und der inhärenten Verpflichtung, die von den Delegierten anlässlich von Gefangenenbesuchen gesammelten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Andererseits weisen die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den gegen ihn verübten Misshandlungen hinsichtlich Detaillierungsgrad und Anschaulichkeit eine Qualität auf, die es als nicht angezeigt erscheinen lässt, pauschal auf die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen zu schliessen (act. A1/9, S. 4; act. A5/17, S. 9). Diesen Standpunkt scheint auch das Bundesamt einzunehmen, welches in der dokumentierten Inhaftierung des Beschwerdeführers gerade auch einen Eingriff in die körperliche Integrität erblickt (act. A29/10, S. 3) und lediglich am behaupteten Ausmass der behördlichen Übergriffe Zweifel anmeldet, nicht jedoch am Eingriff in die körperliche Integrität als solchem (act. A29/10, S. 4).
E. 4.2.3 Unklarheiten bestehen ebenfalls im Zusammenhang mit dem am Obergericht in G._______ unter der Nummer (...) gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren wegen unerlaubter Beförderung von Brandsätzen (" hand bombs") oder Ermöglichung einer solchen. Im Rahmen der im Instruktionsverfahren veranlassten Zusatzabklärungen über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka konnte wohl eine Übersetzung der Verfahrensakten im Fall (...) (Anlageschrift vom 2. März 1998, Gerichtsjournal ["case record"] mit Einträgen im Zeitraum vom 26. Mai 1997 bis 29. August 2002) beschafft werden, die der Übersetzung zugrunde liegenden beglaubigten Kopien in tamilischer Sprache blieben jedoch aus nicht restlos geklärten Gründen unerhältlich. Wichtigste Erkenntnis aus der englischen Übersetzung ist ein vom 29. August 2002 stammender handschriftlicher Eintrag im Gerichtsjournal mit dem Wortlaut "State Counsel withdraws Indictment. Accused acquitted." Diesen Eintrag interpretiert die Schweizerische Botschaft im Antwortschreiben vom 14. September 2007 dahingehend, dass der Fall ohne Urteil abgeschlossen worden sei, nachdem die Anklage zurückgezogen und der Beschwerdeführer am 29. August 2002 freigesprochen worden sei. Im Bericht vom 2. Juni 2008 zuhanden der Botschaft ("Botschaftsantwort", vgl. Bst. M hiervor) versichert der um Auskunft ersuchte Vertrauensanwalt, dass der Handeintrag von ihm persönlich angebracht worden sei, und zwar im Bestreben, die betreffende Stelle in der beglaubigten Kopie in tamilischer Sprache wiederzugeben, nachdem in der ursprünglichen englischen Übersetzung hier lediglich der Vermerk "unleserlich" platziert gewesen sei. In der beglaubigten Kopie in tamilischer Sprache sei in Englisch die entzifferbare ("we have examined ... and can confirm") Wortfolge "S/C withdraws Indictment. Accused acquitted" hineingekritzelt gewesen, die man wegen ihrer Wichtigkeit nicht habe vorenthalten wollen. Es handle sich - eine "forgery" (Fälschung) vorbehalten - um einen Journaleintrag des zuständigen Richters am Obergericht in G._______ in dessen eigener Handschrift am 29. August 2002. Eigentlich sei damit unkorrekterweise ein Freispruch ("acquittal") registriert worden; bei richtiger Anwendung der prozessrechtlichen Vorschriften sei der Richter nämlich gehalten gewesen, lediglich eine Entlastung ("discharge") des Beschwerdeführers mit der Folge eines blossen "stay of procedure" (sinngemäss "Stillstand") auszusprechen. Ein "acquittal" und eine "discharge" hätten unterschiedliche Konsequenzen im Hinblick auf ein Wiederaufleben der Anklage. Im Gegensatz zu einer "discharge" sei bei einem Freispruch dieselbe Anklage rechtmässig nicht mehr möglich. Vorliegend sei jedoch nicht klar, ob nun ein Freispruch oder eine "discharge" ergangen sei. Als Folge des Handeintrags des Richters könne eine Verteidigung im Fall einer Erneuerung der Anklage (mit dem Argument, der Beschwerdeführer sei damals nur entlastet worden) die Einrede des Freispruchs in derselben Sache vorbringen. Auch wenn im Übrigen eine legale Verfolgung des Beschwerdeführers durch den srilankischen Staat wegen derselben Angelegenheit unwahrscheinlich ("unlikely") sei, gebe es in Berücksichtigung allfälligen politischen oder anders gearteten Drucks keine Garantie, dass nicht eine erneute Anklage erhoben werde oder der Staat das Verfahren nicht wieder eröffne.
E. 4.3 Welche Bewandtnis es letztlich mit dem umstrittenen Handeintrag im Gerichtsjournal ("S/C withdraws Indictment. Accused acquitted") hat, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Ebenfalls kann darauf verzichtet werden, im Einzelnen zu klären, welche Behandlung der Beschwerdeführer in seiner fünfmonatigen Gefangenschaft konkret erfahren hat und inwieweit seine Aussagen zu der erlittenen Folter als glaubhaft zu erachten sind. Wie sogleich zu zeigen sein wird, muss der Beschwerdeführer nämlich unabhängig von den Sachverhaltsvarianten, auf die mit Bezug auf die Gewalterfahrungen als Häftling und den Verlauf des am Obergericht in G._______ durchgeführten Verfahrens abgestellt wird, begründeterweise befürchten, bei einer Rückkehr in sein Heimatland unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fallenden Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 In diesem Zusammenhang hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 fest, dass seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2003 eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Sri Lanka eingetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte die letzte von der ARK im November 2005 vorgenommene Analyse (EMARK 2006 Nr. 6) und zog in seiner Lagebeurteilung im publizierten Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 das Fazit, dass sich seit Januar 2006 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert habe (BVGE 2008/2 E. 7.2 - 7.4 S. 12 ff.). Für den Grossraum Colombo im Speziellen wurde ebenfalls festgestellt, dass sich die allgemeine Lage seit dem Jahre 2006 in einem erheblichen Masse zum Schlechten verändert habe (BVGE 2008/2 E. 7.5 S. 19 f.). Bezüglich der Informationen über das Geschehen in Sri Lanka und der berücksichtigten Quellen, auf die sich diese Lagebeurteilungen stützen, wird auf die Zusammenfassung im zitierten Urteil verwiesen. Nach Erlass dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konklikt zwischen der unter Präsident Rajapakse massiv aufgerüsteten Armee und den zunehmend dezimierten Truppen der LTTE im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) weiter zugespitzt und einen immer höheren Blutzoll auch unter der Zivilbevölkerung gefordert. Nachdem die srilankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die srilankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE ausradiert worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei. Parallel zur militärischen Entwicklung im Norden der Insel hat sich im Zeitraum nach dem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 die Menschenrechtslage auf dem übrigen Staatsgebiet sukzessive verschlechtert. Anzeichen für eine diesbezügliche Trendwende wurden seit Beendigung des Bürgerkrieges nicht vermeldet. Im Rahmen der unverändert allgegenwärtigen Sicherheitskontrollen in Colombo sind die davon betroffenen Personen nach wie vor der Willkür der Sicherheitsbeamten ausgesetzt. Gerade tamilische Bürger aus dem Norden und Osten stehen unter dem Generalverdacht der Polizei und haben willkürliche Verhaftungen, Ausweisungen und neue Formen der Registrierung zu erdulden. Fast im Schatten der Berichterstattung über den Entscheidungskrieg im Vanni-Gebiet und die prekären Zustände in den Flüchtlingslagern wiederholen sich in den Medien die Meldungen über grundlose Verhaftungen, Entführungen und über das Verschwindenlassen von tamilischen Jugendlichen im Rahmen so genannter "antiterroristischer" Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte oder der mit ihnen verbündeten Paramilitärs (stellvertretend vgl. NZZ vom 22. Mai 2009). Nach übereinstimmender Einschätzung von Beobachtern dürften die so genannten "Anti-Terrormassnahmen" im Raum Colombo weiterhin unbesehen der Rügen des Supreme Courts als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt werden.
E. 5.3 Zu dieser aktuellen Entwicklung im Heimatland in Beziehung gesetzt, erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG konfrontiert zu werden, als begründet.
E. 5.3.1 Aufgrund der glaubhaft gemachten Inhaftierung zwischen März 1997 und August 1997 wegen Unterstützung der LTTE sowie insbesondere des Umstands, dass gegen ihn wegen unerlaubter Beförderung von Brandsätzen offiziell Anklage erhoben und gestützt darauf ein Verfahren vor dem Obergericht in G._______ eröffnet wurde, hat der Beschwerdeführer begründeten Anlass für die Annahme, nach seiner Identifizierung bei der Wiedereinreise in Colombo festgenommen und gestützt auf die Notstandsgesetzgebung über einen längeren Zeitraum in Haft behalten zu werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass entsprechend den Ausführungen im Bericht des Vertrauensanwaltes der Botschaft vom 2. Juni 2008 die Anklage gegen den Beschwerdeführer am 29. August 2002 effektiv fallen gelassen worden ist, bestünde gemessen an den heutigen Verhältnissen ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer einen die erforderliche Intensität aufweisenden Entzug seiner Bewegungsfreiheit hinzunehmen hätte, von der ebenso realistischen Gefahr von Eingriffen in seine körperliche Integrität einmal abgesehen. Der Vertrauensanwalt weist im erwähnten Bericht vom 2. Juni 2008 denn auch darauf hin, dass in Berücksichtigung der Möglichkeit politischen oder anders gearteten Drucks für den Beschwerdeführer jedenfalls keine Garantie bestehe, nicht mittels einer neuen Anklage oder der Wiederaufnahme des früheren Verfahrens vom Staat verfolgt zu werden. Insgesamt ist damit im Falle des Beschwerdeführers eine beachtliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass das von ihm befürchtete Szenario, wegen seiner politischen Anschauung respektive seiner tamilischen Ethnie auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden, in absehbarer Zeit eintreffen könnte. Ohne dass dies entscheidend ins Gewicht fallen würde, gilt es hierbei mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten hatte (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor), als er sein Heimatland verliess. Damit kann er sich auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93 mit weiteren Hinweisen.).
E. 5.3.2 Wie sich aus der Lagebeschreibung in Erwägung 5.2 ergibt, kann realistischerweise ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem bestimmten Gebiet seines Heimatlandes Schutz vor der drohenden Verfolgung erhalten könnte. Mit Blick auf die hohen Anforderungen, die praxisgemäss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1 S. 201 f.) an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes zu stellen sind, ist in seinem Fall das Vorliegen einer valablen Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen Sri Lankas zu verneinen. Entscheidend wirkt sich dabei aus, dass die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung direkt von der Zentralgewalt ausgeht und den LTTE im heutigen Zeitpunkt - wenn überhaupt - nur noch eine marginale Bedeutung zukommt.
E. 5.3.3 Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. Die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von 5½ Jahren (vgl. Bst. F hiervor) ist ausschliesslich auf Straftaten zurückzuführen, die er während seines Aufenthaltes in der Schweiz verübt hat. Aus diesem Grund liegt von vornherein, das heisst unabhängig vom Aspekt der Deliktsschwere, keine gemeinrechtliche Straftat im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) vor (vgl. UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf September 1979, Neuauflage vom Dezember 2003, Abs. 153 und 154; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 181). Eine Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf den Beschwerdeführer und - im Ergebnis damit verbunden - ein Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK fällt somit nicht in Betracht (zur Auslegung von Art. 3 AsylG im Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs von Art. 1 A Ziff. 2 FK vgl. BVGE 2008/34 E. 5.1 S. 499; zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln von Art. 1 D, 1 E und 1 F FK vgl. BVGE 2008/34 E. 5.2 S. 500). Ob sich wegen der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines gemeinrechtlichen Delikts in der Schweiz eine Ausnahme von dem mit dem Flüchtlingsstatus verknüpften Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG (Prinzip des non-refoulement) rechtfertigt, wird im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Erwägung 6.2 hiernach zu prüfen sein.
E. 5.4 Hingegen kommt im Falle des Beschwerdeführers wegen seiner Straffälligkeit der Ausschlussgrund von Art. 53 AsylG zum Tragen. Durch Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 12. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren verurteilt. Im entsprechenden Urteil, welches in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte das Obergericht unter anderem die Rechtskraft des am 6. September 2005 gefällten Urteils des (...), insoweit dort der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am (...) in (...), der Nötigung, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt worden war. Darüber hinaus sprach das Obergericht den Beschwerdeführer auch schuldig, am 11. April 2003 einen Raub verübt zu haben. Mit dem Tötungsversuch am 5. März 2004 hat der Beschwerdeführer ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) begangen (vgl. Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB). Allein schon wegen der Verwerflichkeit dieser einen Straftat erweist sich der Beschwerdeführer einer Erlangung des Asyls in der Schweiz als unwürdig (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 175 f.). Folgerichtig ist die Ablehnung seines Asylgesuchs ungeachtet der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 49 und Art. 53 AsylG).
E. 5.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen braucht nicht mehr über die im Zusammenhang mit den Akten des Obergerichts in G._______ beziehungsweise mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestellten Verfahrensanträge (vgl. Bst. H.d, I.d, L und M.e hiervor) befunden zu werden. Diese sind mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden. In Würdigung aller aktenkundigen Umstände ist alsdann festzustellen, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, hingegen zu Unrecht das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt hat.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.2 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des non-refoulement jene Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Nachdem es dem Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen non-refoulements Anwendung. Die restriktiven (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 231) Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK für eine Nichtanwendung des Refoulement-Verbots sind vorliegend - ohne das wiederholt deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zu verharmlosen - nicht erfüllt. Zu bedenken ist vorneweg, dass das Refoulement-Verbot ein fundamentales Prinzip der Flüchtlingskonvention darstellt, gegenüber welchem die Vertagsstaaten keine Vorbehalte anbringen dürfen (Art. 42 Abs. 1 FK). Die Schweiz hat ihrerseits in Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auf Verfassungsstufe statuiert, dass Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie verfolgt werden. Die Rückschiebung in einen Verfolgerstaat ist insofern als Massnahme "ultima ratio" zu begreifen und muss auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. Kälin, a.a.O., S. 228). Im konkreten Fall kann aufgrund der Strafakten ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den am (...) verübten Angriff mit einem (...) auf einen (...) zuvor geplant hatte. Vielmehr deuten die Akten klar darauf hin, dass er in einer Situation, in der er sich vom späteren Opfer respektive von Drittpersonen gekränkt fühlte, die Beherrschung verlor und im Affekt handelte. Gemessen an den konkreten Tatumständen kommt der versuchten vorsätzlichen Tötung in subjektiver Hinsicht nicht jene aussergewöhnliche Schwere zu, wie sie die Ausnahmeklausel von Art. 33 Abs. 2 FK für das begangene Delikt voraussetzt (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 229). Eine Rückschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erweist sich unter diesen Umständen als unzulässig. Folgerichtig ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 8 AuG).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt wird. In Bezug auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist betreffend Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5) aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Dem Ausgang des Verfahrens und der Gerichtspraxis entsprechend sind dem Beschwerdeführer die um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Berücksichtigung der besonderen Komplexität der Sache ist die Gerichtsgebühr angemessen zu erhöhen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf einen Betrag von Fr. 1'200.-- festzulegen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer Kosten im Betrag von Fr. 400.-- aufzuerlegen.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegender Partei - eine Entschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens mit dem Begehren um Asylgewährung um einen Drittel zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von einer Entschädigung ausgenommen ist der vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers betriebene Aufwand (vgl. Bst. G und H.d hiervor). Von den beiden anderen Rechtsvertretern liegen keine Kostennoten vor (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung von solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1'200.-- zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2003 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6328/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. Juni 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFF, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 18. März 2003 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 1998 in der Empfangsstelle (...) unter Abgabe eines auf die rubrizierte Identität lautenden Geburtsscheines um Asyl nach. Nach der Überstellung in das Transitzentrum (...) befragte ihn das BFF dort am 29. Juni 1998 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Mit Verfügung vom 30. Juni 1998 wies es ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu. Die zuständige Behörde hörte ihn dort am 26. August 1998 zu den Asylgründen an. Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer fest, er gehöre der tamilischen Volksgruppe an, sei hinduistischen Glaubens und stamme aus einem Dorf in der Nähe von B._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz). Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat am 16. Juni 1998 unter Vorweisung eines vom Schlepper beschafften Reisepasses über den Flughafen von Colombo verlassen. Nach der Landung in einer ihm nicht bekannten italienischen Stadt habe er daselbst die Nacht verbracht. Ohne ein zum Grenzübertritt berechtigendes Ausweispapier mitzuführen, sei er am 18. Juni 1998 im Raum Genf in die Schweiz eingereist. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen Unterstützung einer illegalen Organisation (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) am 20. März 1997 von Armeeangehörigen festgenommen, an verschiedenen Orten gefangen gehalten und im August 1997 durch gerichtlichen Beschluss gegen Stellung einer Kaution freigelassen worden. In seiner Heimatregion sei er immer wieder von Soldaten der srilankischen Armee (SLA) auf der Strasse angehalten und kontrolliert worden. Dabei habe es sich einerseits um Routinekontrollen an den Verkehrswegen gehandelt, in die er auf seinen als (...) zurückgelegten Fahrten geraten sei. In der Regel sei er von den Soldaten in Ruhe gelassen worden, wobei er manchmal mit alkoholischen Getränken oder Kaudrogen habe nachhelfen müssen. Andererseits sei er auch von Massenverhaftungen betroffen gewesen, wobei er jeweils auf ein Spielfeld getrieben und vor den Kopfnicker geführt worden sei. Anlässlich solcher Festnahmen sei er jedoch niemals länger als zwei Tage gefangen gehalten worden. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, habe er zwischen B._______ und Jaffna als (...) gearbeitet. Wegen der verstärkten Präsenz der srilankischen Armee sei dies im März 1998 nicht mehr möglich gewesen. Am 20. März 1997 habe die Armee in seinem Dorf (C._______, Quartier D._______) eine Razzia durchgeführt, in deren Verlauf er zusammen mit vier anderen Bewohnern in Gewahrsam genommen worden sei. Anschliessend sei er in das (...) Camp in B._______ überführt worden. In den Verhören hätten ihn die Soldaten beschuldigt, verwundete Kämpfer der LTTE transportiert zu haben und generell die Organisation zu unterstützen. Er habe in der Tat den LTTE seine Hilfe zukommen lassen, indem er Kämpfer mit Lebensmittelpaketen versorgt und Verwundete während Gefechten an sichere Orte transportiert habe. Im Verhörzimmer des (...) Camps sei er gefoltert worden. Sechs oder neun Soldaten hätten ihn nackt an den Füssen aufgehängt und ihm mit einem Schwamm Nase und Mund zugehalten, mit einem Schlauch Wasser auf das Gesicht gespritzt oder seinen Kopf in einen Wasserbehälter gesenkt. Ein anderes Mal sei er, mit Handschellen an Hand- und Fussgelenken gefesselt, mit einem Kabel oder mit einem mit Sand gefüllten Kunststoffschlauch geschlagen worden. Unter diesen Folterungen habe er all seine Hilfeleistungen für die LTTE zugegeben. Anfang April 1997 seien zwei der vier anderen Häftlinge aus dem (...) Camp in die Freiheit entlassen worden. Ihn und die beiden anderen Gefangenen habe man in das Camp von E._______ ([...]) transferiert. Während die beiden Mitinsassen nach drei Tagen ebenfalls auf freien Fuss gesetzt worden seien, habe man ihn in Haft behalten. Dass er als Einziger aus seinem Dorf zurückbehalten worden sei, erkläre er sich mit einer Denunziation durch seinen beim Zivilstandsregisteramt angestellten Nachbar, von der er freilich erst später erfahren habe. Im (...)-Camp habe sich das IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) seiner Person angenommen, ihm eine Nummer zugeteilt und ihn mit einer Karte ausgestattet. Die Beobachtung durch das IKRK habe zur Folge gehabt, dass er nicht mehr weiter gefoltert worden sei. Vertreter des IKRK, die ihn im (...)-Camp besucht hätten, hätten die an ihm festgestellten Folterspuren notiert und ihn gepflegt. Auch heute leide er noch unter gesundheitlichen Problemen (Schlafprobleme, Schmerzen an der Aussenkante der Hand und im Gesässbereich, Stechen in der Brust beim Gehen), die von der im (...) Camp erlittenen Torturen herrührten und hierzulande eine Behandlung notwendig machten. Nach einem Aufenthalt von rund eineinhalb Monaten im (...)-Camp sei er ins Gefängnis von F._______ verlegt worden. Dort sei er unter der Nummer 00113268 beim IKRK registriert gewesen und habe weiterhin Gefangenenbesuche erhalten. Wiederum 15 Tage später, ungefähr gegen Mitte Mai 1997, sei er in das Gefängnis von H._______ verbracht worden. Auch dort, im Gebäudetrakt "(...)", in dem er inhaftiert gewesen sei, hätten ihn Vertreter des IKRK besucht. Im August 1997 sei er vor das Gericht von F._______ gebracht worden, welches seine Freilassung auf Kaution ausgesprochen habe. In der nun folgenden Zeitspanne bis zu seiner Ausreise am 16. Juni 1998 sei es zu weiteren direkten Konfrontationen zwischen ihm und den staatlichen Sicherheitskräften gekommen. So sei er jeweils nach Bombenanschlägen im Quartier zusammen mit den übrigen Bewohnern festgenommen, nach einer Identitätskontrolle jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Für den August 1998 sei der nächste Gerichtstermin vorgesehen gewesen. Aus Angst, dabei wieder in Gewahrsam genommen zu werden, sei er der Gerichtsverhandlung zuvor gekommen und habe das Land auf Anraten seinen Vaters verlassen. A.b Am 8. September 1998 beziehungsweise 1. Dezember 1998 reichte der Beschwerdeführer eine Inhaftierungsbescheinigung der srilankischen Delegation des IKRK (datierend vom 17. August 1998 und ergänzt mit einer deutschen Übersetzung, der IKRK-Karte Nr. (...) sowie mit einem an ihn adressierten Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 31. August 1998), ein Bestätigungsschreiben des "Forum for Human Dignity" vom 11. September 1998 und die Kopie einer an eine Drittperson gerichteten schriftlichen Aufforderung vom 10. September 1998 zum Erscheinen vor dem Obergericht ("High Court") in G._______ am 22. September 1998 zu seinem Verfahrensdossier beim BFF ein. A.c Mit Schreiben vom 25. März 1999, 6. September 1999 und 5. Oktober 2000 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Colombo um Vornahme diskreter Abklärungen zur Verifizierung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts. Die entsprechenden Ergebnisse wurden dem BFF in den Antwortschreiben der Botschaft vom 26. Juli 1999, 6. September 2000 und 25. Juli 2002 sowie in den jeweils beigefügten Berichten des Vertrauensanwaltes mitgeteilt. A.d A.d.a Am 21. Dezember 2001 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme ersuchen. A.d.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2003 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht und räumte ihm eine bis zum 15. März 2003 laufende Frist zur Stellungnahme ein. A.d.c Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. März 2003 unterbreitete der Beschwerdeführer dem BFF seine Stellungnahme und verband diese mit dem Antrag, es sei sein Asylgesuch wegen der klar ersichtlichen Glaubhaftigkeit seiner Folterschilderungen positiv zu beurteilen. Zur Begründung führte er an, aus den ihm offen gelegten Akten und insbesondere aus dem Schreiben der Botschaft vom 25. Juli 2002 ergebe sich, dass gegen ihn nach wie vor ein Verfahren hängig sei, für dessen Abschluss kein Datum genannt werden könne. B. Mit Verfügung vom 18. März 2003 - eröffnet am 19. März 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 18. März 2003 mit Beschwerde vom 22. April 2003 (Poststempel) durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Konkret liess er - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sein Asylgesuch gutzuheissen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2003 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. E. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. F. Am 12. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons (...) zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren verurteilt. Im entsprechenden Urteil, welches in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte das Obergericht unter anderem die Rechtskraft des am 6. September 2005 gefällten Urteils des (...), insoweit dort der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am (...) 2004 in (...), der Nötigung, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt worden war. Darüber hinaus sprach das Obergericht den Beschwerdeführer auch des Raubes schuldig. G. Mit Eingabe vom 27. März 2007 an das BFM, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, liess der Beschwerdeführer durch den ihm im schweizerischen Strafverfahren (vgl. Bst. F hiervor) beigeordneten Anwalt darum ersuchen, die kantonalen Behörden anzuweisen, auf die Vorbereitung einer Ausschaffung vorderhand zu verzichten. Zusammen mit der Eingabe reichte er verschiedene Unterlagen in Kopie zu den Akten, darunter ein Bestätigungsschreiben des "Forum for Human Dignity" vom 21. August 1998, eine Bestätigung der "Sri Lanka Red Cross Society" vom 16. Juni 2005, eine beglaubigte Bestätigung seines Vaters vom 23. Juni 2006, eine Anfrage vom 24. August 2006 an das IKRK in Genf sowie das zugehörige Antwortschreiben des IKRK vom 26. Oktober 2006. H. H.a Am 30. März 2007 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizer Botschaft in Colombo um Vornahme zusätzlicher Abklärungen im Zusammenhang mit dem am Obergericht in G._______ gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren. H.b Am 26. September 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Antwortschreiben der Botschaft in Colombo, datierend vom 14. September 2007, auf die Anfrage vom 30. März 2007 ein. Zusammen mit ihrem Antwortschreiben übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht eine englische Übersetzung des in Tamilisch verfassten Protokolls des Obergerichts in G._______. H.c Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2007 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom 30. März 2007, die Botschaftsantwort vom 14. September 2007 und das Protokoll des Obergerichts in G._______ unter Abdeckung der als geheimhaltungswürdig erachteten Stellen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 15. November 2007 eingeräumt. H.d In der Eingabe seines amtlichen Anwalts im hierzulande durchgeführten Strafverfahren vom 15. November 2007 liess sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vernehmen. Seine diesbezügliche Stellungnahme verband er mit dem Antrag, weitere Beweismassnahmen bezüglich der angeblichen Einstellung seines Verfahrens am Obergericht in G._______ über die Schweizerische Vertretung in Sri Lanka einzuleiten und ihm zu den entsprechenden Erkenntnissen erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. I. I.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. November 2007 ordnete der Instruktionsrichter die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. I.b In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2007 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine bis zum 27. Dezember 2007 laufende Frist an, um auf die vorinstanzliche Vernehmlassung zu replizieren. I.d Mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 zeigte der Beschwerdeführer die Auflösung der bisher bestandenen Vertretungsverhältnisse und die mit Vollmacht vom 6. Dezember 2007 begründete Vertretung durch den rubrizierten Rechtsanwalt an. Des Weiteren nahm er Stellung zu den Schlussfolgerungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo aus dem beigezogenen Protokoll des Obergerichts in G._______ und führte an, es müsse auf den vom früheren Rechtsvertreter beantragten weiteren Abklärungen vor Ort bestanden werden. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist, um den Sachverhalt betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand im Rahmen eines Berichtes des zuständigen Arztes abzuklären. J. Am 21. Dezember 2007 gelangte das Bundesverwaltungsgericht erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo und ersuchte um Klärung verschiedener offener Fragen. K. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des BFM vom 4. Dezember 2007 und wies auf Unregelmässigkeiten im Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft vom 14. September 2007 hin. L. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer um Abklärung der Frage ersuchen, um welches Gericht es sich bei dem auf der Übersetzung der srilankischen Gerichtsurkunde erwähnten "Relevant Court" handle. M. M.a Am 2. September 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht der vom 2. Juni 2008 datierende, in Englisch verfasste Bericht des von der Botschaft in Colombo beauftragten Vertrauensanwaltes zum letzten Abklärungsersuchen vom 21. Dezember 2007 ein. M.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. September 2008 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom 21. Dezember 2007 und die Botschaftsantwort vom 2. Juni 2008 unter Abdeckung der als geheimhaltungswürdig erachteten Stellen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 eingeräumt. M.c Mit Eingabe vom 26. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Zusendung einer Kopie des Originals des Gerichtsprotokolls in tamilischer Sprache und allfällige Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme. M.d Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2008 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Anforderung des Originals des Gerichtsprotokolls bei der Botschaft in Colombo und Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme ab. M.e Mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 bezog der Beschwerdeführer Stellung zu den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2. Juni 2008 und stellte den Antrag, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des vollständigen Berichts durch einen qualifizierten Übersetzer in die deutsche Sprache einzuholen und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu gewähren. Im Weiteren erneuerte er den Antrag auf Beibringung einer Originalkopie des Gerichtsprotokolls in tamilischer Sprache und Ansetzung einer zusätzlichen Frist zur Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 22. April 2003 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. E hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 18. März 2003 ergangene Verfügung berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Die in diesem Sinne reduzierten Beweisanforderungen erachtete das Bundesamt vorliegend als erfüllt, insoweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs auf eine mehrmonatige Gefangenschaft und ein Verfahren wegen Unterstützung der LTTE beruft. So führte es in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2003 an, es sei belegt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 20. März 1997 und dem 20. August 1997 in Haft gewesen sei. Weiter hielt es fest, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren sei gemäss Auskunft der Botschaft in Colombo vom 25. Juli 2002 noch hängig. Gleichwohl erachtete das Bundesamt eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung als nicht gegeben, im Wesentlichen mit der Erklärung, aus der vom Gericht in F._______ am 20. August 1997 angeordneten Freilassung auf Kaution könne berechtigterweise gefolgert werden, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer keiner LTTE-Tätigkeit verdächtigten beziehungsweise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht - in einer die Haftverlängerung rechtfertigenden Weise - hätten erhärtet werden können. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer weiteren Behelligung durch die Sicherheitskräfte sei somit unabhängig von der Frage, welche Intensität der geltend gemachte Eingriff aufgewiesen habe, asylrechtlich nicht erheblich. Immerhin sei anzumerken, dass sich Zweifel an dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass der erlittenen behördlichen Übergriffe ergäben. So habe dieser in der Empfangsstellenbefragung erklärt, er sei im (...) Camp und im (...)-Camp gefoltert worden, hingegen in der kantonalen Anhörung angegeben, er habe nur im (...) Camp Folter erlitten. 4.2 4.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Bedingungen des Glaubhaftmachens insoweit als erfüllt zu betrachten, als der Beschwerdeführer vorbringt, zwischen März und August des Jahres 1997 in verschiedenen Gefängnissen der srilankischen Armee wegen der Anschuldigung, die LTTE unterstützt zu haben, inhaftiert gewesen zu sein. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt dabei der Umstand zu, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und der vom IKRK bezeichneten Daten für die Festnahme (20. März 1997 in act. A1/9 S. 4 und act. A5/17 S. 7 f., gegenüber 22. März 1997 in der Bestätigung der "Sri Lanka Red Cross Society" vom 16. Juni 2005 [vgl. Bst. G hiervor]) und die Freilassung (20. August 1997 in act. A1/9 S. 4 und in der Inhaftierungsbescheinigung des IKRK vom 17. August 1998 [vgl. Bst. A.b hiervor], gegenüber 12. August 1997 in act. A5/17 S. 7 f. und 10) leichte Abweichungen bestehen. Anhand der Parteivorbringen und insbesondere der zu den Akten gegebenen Bestätigungen der IKRK-Delegation von Sri Lanka sowie der IKRK-Karte mit der Nummer (...) wurde ein genügend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Beschwerdeführer effektiv im erwähnten Zeitraum an den von ihm bezeichneten Orten ([...] Camp in B._______, [...]-Camp in E._______, Gefängnisse von F._______ und H._______) gefangen gehalten wurde. Dass es sich bei ihm auch wirklich um die Person handelt, auf welche die von ihm angegebene Identität zutrifft und die vorgelegten Dokumente des IKRK ausgestellt sind, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. So hat das srilankische Generalkonsulat in Genf gestützt auf die vom Beschwerdeführer abgegebene Geburtsurkunde und eine am 28. November 2007 durchgeführte persönliche Befragung die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert. Das Bundesamt hat seinerseits in keinem Stadium des Verfahrens irgendwelche Vorbehalte an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität geäussert. 4.2.2 Weniger klar präsentiert sich die Aktenlage mit Bezug auf die in der Gefangenschaft erlittene Folter. Zu Recht hebt das Bundesamt in diesem Punkt einen markanten Unterschied in den Aussagen des Beschwerdeführers hervor. Bei einer Überprüfung der Protokolle wird die diesbezügliche Feststellung in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I, S. 4, 3. Absatz) bestätigt: In der Empfangsstellenbefragung erklärte der Beschwerdeführer unmissverständlich, er sei im (...) Camp und im (...)-Camp gefoltert worden (act. A1/9, S. 4). Später in der Anhörung zu den Asylgründen hingegen stellte er von sich aus klar, dass er ausschliesslich im (...) Camp das Opfer von Folterpraktiken gewesen und ab dem Zeitpunkt von weiteren Misshandlungen verschont geblieben sei, da man ihn ins (...)-Camp transferiert habe, wo Delegierte des IKRK sich um ihn gekümmert hätten (act. A5/17, S. 9). Die beiden vorerwähnten Bestätigungen des IKRK vom 17. August 1998 und der "Sri Lanka Red Cross Society" vom 16. Juni 2005 enthalten keine Vermerke zu Folterspuren, die dem Beschwerdeführer als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätten dienen können. Im Schreiben vom 26. Oktober 2006 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich das IKRK seinerseits nicht zu den Hintergründen der Inhaftierung, dies unter Verweis auf das ihm zukommende Mandat und der inhärenten Verpflichtung, die von den Delegierten anlässlich von Gefangenenbesuchen gesammelten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Andererseits weisen die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den gegen ihn verübten Misshandlungen hinsichtlich Detaillierungsgrad und Anschaulichkeit eine Qualität auf, die es als nicht angezeigt erscheinen lässt, pauschal auf die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen zu schliessen (act. A1/9, S. 4; act. A5/17, S. 9). Diesen Standpunkt scheint auch das Bundesamt einzunehmen, welches in der dokumentierten Inhaftierung des Beschwerdeführers gerade auch einen Eingriff in die körperliche Integrität erblickt (act. A29/10, S. 3) und lediglich am behaupteten Ausmass der behördlichen Übergriffe Zweifel anmeldet, nicht jedoch am Eingriff in die körperliche Integrität als solchem (act. A29/10, S. 4). 4.2.3 Unklarheiten bestehen ebenfalls im Zusammenhang mit dem am Obergericht in G._______ unter der Nummer (...) gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren wegen unerlaubter Beförderung von Brandsätzen (" hand bombs") oder Ermöglichung einer solchen. Im Rahmen der im Instruktionsverfahren veranlassten Zusatzabklärungen über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka konnte wohl eine Übersetzung der Verfahrensakten im Fall (...) (Anlageschrift vom 2. März 1998, Gerichtsjournal ["case record"] mit Einträgen im Zeitraum vom 26. Mai 1997 bis 29. August 2002) beschafft werden, die der Übersetzung zugrunde liegenden beglaubigten Kopien in tamilischer Sprache blieben jedoch aus nicht restlos geklärten Gründen unerhältlich. Wichtigste Erkenntnis aus der englischen Übersetzung ist ein vom 29. August 2002 stammender handschriftlicher Eintrag im Gerichtsjournal mit dem Wortlaut "State Counsel withdraws Indictment. Accused acquitted." Diesen Eintrag interpretiert die Schweizerische Botschaft im Antwortschreiben vom 14. September 2007 dahingehend, dass der Fall ohne Urteil abgeschlossen worden sei, nachdem die Anklage zurückgezogen und der Beschwerdeführer am 29. August 2002 freigesprochen worden sei. Im Bericht vom 2. Juni 2008 zuhanden der Botschaft ("Botschaftsantwort", vgl. Bst. M hiervor) versichert der um Auskunft ersuchte Vertrauensanwalt, dass der Handeintrag von ihm persönlich angebracht worden sei, und zwar im Bestreben, die betreffende Stelle in der beglaubigten Kopie in tamilischer Sprache wiederzugeben, nachdem in der ursprünglichen englischen Übersetzung hier lediglich der Vermerk "unleserlich" platziert gewesen sei. In der beglaubigten Kopie in tamilischer Sprache sei in Englisch die entzifferbare ("we have examined ... and can confirm") Wortfolge "S/C withdraws Indictment. Accused acquitted" hineingekritzelt gewesen, die man wegen ihrer Wichtigkeit nicht habe vorenthalten wollen. Es handle sich - eine "forgery" (Fälschung) vorbehalten - um einen Journaleintrag des zuständigen Richters am Obergericht in G._______ in dessen eigener Handschrift am 29. August 2002. Eigentlich sei damit unkorrekterweise ein Freispruch ("acquittal") registriert worden; bei richtiger Anwendung der prozessrechtlichen Vorschriften sei der Richter nämlich gehalten gewesen, lediglich eine Entlastung ("discharge") des Beschwerdeführers mit der Folge eines blossen "stay of procedure" (sinngemäss "Stillstand") auszusprechen. Ein "acquittal" und eine "discharge" hätten unterschiedliche Konsequenzen im Hinblick auf ein Wiederaufleben der Anklage. Im Gegensatz zu einer "discharge" sei bei einem Freispruch dieselbe Anklage rechtmässig nicht mehr möglich. Vorliegend sei jedoch nicht klar, ob nun ein Freispruch oder eine "discharge" ergangen sei. Als Folge des Handeintrags des Richters könne eine Verteidigung im Fall einer Erneuerung der Anklage (mit dem Argument, der Beschwerdeführer sei damals nur entlastet worden) die Einrede des Freispruchs in derselben Sache vorbringen. Auch wenn im Übrigen eine legale Verfolgung des Beschwerdeführers durch den srilankischen Staat wegen derselben Angelegenheit unwahrscheinlich ("unlikely") sei, gebe es in Berücksichtigung allfälligen politischen oder anders gearteten Drucks keine Garantie, dass nicht eine erneute Anklage erhoben werde oder der Staat das Verfahren nicht wieder eröffne. 4.3 Welche Bewandtnis es letztlich mit dem umstrittenen Handeintrag im Gerichtsjournal ("S/C withdraws Indictment. Accused acquitted") hat, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Ebenfalls kann darauf verzichtet werden, im Einzelnen zu klären, welche Behandlung der Beschwerdeführer in seiner fünfmonatigen Gefangenschaft konkret erfahren hat und inwieweit seine Aussagen zu der erlittenen Folter als glaubhaft zu erachten sind. Wie sogleich zu zeigen sein wird, muss der Beschwerdeführer nämlich unabhängig von den Sachverhaltsvarianten, auf die mit Bezug auf die Gewalterfahrungen als Häftling und den Verlauf des am Obergericht in G._______ durchgeführten Verfahrens abgestellt wird, begründeterweise befürchten, bei einer Rückkehr in sein Heimatland unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fallenden Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen). 5.2 In diesem Zusammenhang hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 fest, dass seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2003 eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Sri Lanka eingetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte die letzte von der ARK im November 2005 vorgenommene Analyse (EMARK 2006 Nr. 6) und zog in seiner Lagebeurteilung im publizierten Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 das Fazit, dass sich seit Januar 2006 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert habe (BVGE 2008/2 E. 7.2 - 7.4 S. 12 ff.). Für den Grossraum Colombo im Speziellen wurde ebenfalls festgestellt, dass sich die allgemeine Lage seit dem Jahre 2006 in einem erheblichen Masse zum Schlechten verändert habe (BVGE 2008/2 E. 7.5 S. 19 f.). Bezüglich der Informationen über das Geschehen in Sri Lanka und der berücksichtigten Quellen, auf die sich diese Lagebeurteilungen stützen, wird auf die Zusammenfassung im zitierten Urteil verwiesen. Nach Erlass dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konklikt zwischen der unter Präsident Rajapakse massiv aufgerüsteten Armee und den zunehmend dezimierten Truppen der LTTE im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) weiter zugespitzt und einen immer höheren Blutzoll auch unter der Zivilbevölkerung gefordert. Nachdem die srilankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die srilankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE ausradiert worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei. Parallel zur militärischen Entwicklung im Norden der Insel hat sich im Zeitraum nach dem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 die Menschenrechtslage auf dem übrigen Staatsgebiet sukzessive verschlechtert. Anzeichen für eine diesbezügliche Trendwende wurden seit Beendigung des Bürgerkrieges nicht vermeldet. Im Rahmen der unverändert allgegenwärtigen Sicherheitskontrollen in Colombo sind die davon betroffenen Personen nach wie vor der Willkür der Sicherheitsbeamten ausgesetzt. Gerade tamilische Bürger aus dem Norden und Osten stehen unter dem Generalverdacht der Polizei und haben willkürliche Verhaftungen, Ausweisungen und neue Formen der Registrierung zu erdulden. Fast im Schatten der Berichterstattung über den Entscheidungskrieg im Vanni-Gebiet und die prekären Zustände in den Flüchtlingslagern wiederholen sich in den Medien die Meldungen über grundlose Verhaftungen, Entführungen und über das Verschwindenlassen von tamilischen Jugendlichen im Rahmen so genannter "antiterroristischer" Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte oder der mit ihnen verbündeten Paramilitärs (stellvertretend vgl. NZZ vom 22. Mai 2009). Nach übereinstimmender Einschätzung von Beobachtern dürften die so genannten "Anti-Terrormassnahmen" im Raum Colombo weiterhin unbesehen der Rügen des Supreme Courts als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt werden. 5.3 Zu dieser aktuellen Entwicklung im Heimatland in Beziehung gesetzt, erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG konfrontiert zu werden, als begründet. 5.3.1 Aufgrund der glaubhaft gemachten Inhaftierung zwischen März 1997 und August 1997 wegen Unterstützung der LTTE sowie insbesondere des Umstands, dass gegen ihn wegen unerlaubter Beförderung von Brandsätzen offiziell Anklage erhoben und gestützt darauf ein Verfahren vor dem Obergericht in G._______ eröffnet wurde, hat der Beschwerdeführer begründeten Anlass für die Annahme, nach seiner Identifizierung bei der Wiedereinreise in Colombo festgenommen und gestützt auf die Notstandsgesetzgebung über einen längeren Zeitraum in Haft behalten zu werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass entsprechend den Ausführungen im Bericht des Vertrauensanwaltes der Botschaft vom 2. Juni 2008 die Anklage gegen den Beschwerdeführer am 29. August 2002 effektiv fallen gelassen worden ist, bestünde gemessen an den heutigen Verhältnissen ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer einen die erforderliche Intensität aufweisenden Entzug seiner Bewegungsfreiheit hinzunehmen hätte, von der ebenso realistischen Gefahr von Eingriffen in seine körperliche Integrität einmal abgesehen. Der Vertrauensanwalt weist im erwähnten Bericht vom 2. Juni 2008 denn auch darauf hin, dass in Berücksichtigung der Möglichkeit politischen oder anders gearteten Drucks für den Beschwerdeführer jedenfalls keine Garantie bestehe, nicht mittels einer neuen Anklage oder der Wiederaufnahme des früheren Verfahrens vom Staat verfolgt zu werden. Insgesamt ist damit im Falle des Beschwerdeführers eine beachtliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass das von ihm befürchtete Szenario, wegen seiner politischen Anschauung respektive seiner tamilischen Ethnie auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden, in absehbarer Zeit eintreffen könnte. Ohne dass dies entscheidend ins Gewicht fallen würde, gilt es hierbei mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten hatte (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor), als er sein Heimatland verliess. Damit kann er sich auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93 mit weiteren Hinweisen.). 5.3.2 Wie sich aus der Lagebeschreibung in Erwägung 5.2 ergibt, kann realistischerweise ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem bestimmten Gebiet seines Heimatlandes Schutz vor der drohenden Verfolgung erhalten könnte. Mit Blick auf die hohen Anforderungen, die praxisgemäss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1 S. 201 f.) an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes zu stellen sind, ist in seinem Fall das Vorliegen einer valablen Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen Sri Lankas zu verneinen. Entscheidend wirkt sich dabei aus, dass die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung direkt von der Zentralgewalt ausgeht und den LTTE im heutigen Zeitpunkt - wenn überhaupt - nur noch eine marginale Bedeutung zukommt. 5.3.3 Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. Die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von 5½ Jahren (vgl. Bst. F hiervor) ist ausschliesslich auf Straftaten zurückzuführen, die er während seines Aufenthaltes in der Schweiz verübt hat. Aus diesem Grund liegt von vornherein, das heisst unabhängig vom Aspekt der Deliktsschwere, keine gemeinrechtliche Straftat im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) vor (vgl. UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf September 1979, Neuauflage vom Dezember 2003, Abs. 153 und 154; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 181). Eine Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf den Beschwerdeführer und - im Ergebnis damit verbunden - ein Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK fällt somit nicht in Betracht (zur Auslegung von Art. 3 AsylG im Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs von Art. 1 A Ziff. 2 FK vgl. BVGE 2008/34 E. 5.1 S. 499; zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln von Art. 1 D, 1 E und 1 F FK vgl. BVGE 2008/34 E. 5.2 S. 500). Ob sich wegen der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines gemeinrechtlichen Delikts in der Schweiz eine Ausnahme von dem mit dem Flüchtlingsstatus verknüpften Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG (Prinzip des non-refoulement) rechtfertigt, wird im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Erwägung 6.2 hiernach zu prüfen sein. 5.4 Hingegen kommt im Falle des Beschwerdeführers wegen seiner Straffälligkeit der Ausschlussgrund von Art. 53 AsylG zum Tragen. Durch Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 12. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren verurteilt. Im entsprechenden Urteil, welches in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte das Obergericht unter anderem die Rechtskraft des am 6. September 2005 gefällten Urteils des (...), insoweit dort der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am (...) in (...), der Nötigung, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt worden war. Darüber hinaus sprach das Obergericht den Beschwerdeführer auch schuldig, am 11. April 2003 einen Raub verübt zu haben. Mit dem Tötungsversuch am 5. März 2004 hat der Beschwerdeführer ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) begangen (vgl. Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB). Allein schon wegen der Verwerflichkeit dieser einen Straftat erweist sich der Beschwerdeführer einer Erlangung des Asyls in der Schweiz als unwürdig (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 175 f.). Folgerichtig ist die Ablehnung seines Asylgesuchs ungeachtet der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 49 und Art. 53 AsylG). 5.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen braucht nicht mehr über die im Zusammenhang mit den Akten des Obergerichts in G._______ beziehungsweise mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestellten Verfahrensanträge (vgl. Bst. H.d, I.d, L und M.e hiervor) befunden zu werden. Diese sind mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden. In Würdigung aller aktenkundigen Umstände ist alsdann festzustellen, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, hingegen zu Unrecht das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt hat. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des non-refoulement jene Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Nachdem es dem Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen non-refoulements Anwendung. Die restriktiven (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 231) Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK für eine Nichtanwendung des Refoulement-Verbots sind vorliegend - ohne das wiederholt deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zu verharmlosen - nicht erfüllt. Zu bedenken ist vorneweg, dass das Refoulement-Verbot ein fundamentales Prinzip der Flüchtlingskonvention darstellt, gegenüber welchem die Vertagsstaaten keine Vorbehalte anbringen dürfen (Art. 42 Abs. 1 FK). Die Schweiz hat ihrerseits in Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auf Verfassungsstufe statuiert, dass Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie verfolgt werden. Die Rückschiebung in einen Verfolgerstaat ist insofern als Massnahme "ultima ratio" zu begreifen und muss auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. Kälin, a.a.O., S. 228). Im konkreten Fall kann aufgrund der Strafakten ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den am (...) verübten Angriff mit einem (...) auf einen (...) zuvor geplant hatte. Vielmehr deuten die Akten klar darauf hin, dass er in einer Situation, in der er sich vom späteren Opfer respektive von Drittpersonen gekränkt fühlte, die Beherrschung verlor und im Affekt handelte. Gemessen an den konkreten Tatumständen kommt der versuchten vorsätzlichen Tötung in subjektiver Hinsicht nicht jene aussergewöhnliche Schwere zu, wie sie die Ausnahmeklausel von Art. 33 Abs. 2 FK für das begangene Delikt voraussetzt (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 229). Eine Rückschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erweist sich unter diesen Umständen als unzulässig. Folgerichtig ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 8 AuG). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt wird. In Bezug auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist betreffend Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5) aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Dem Ausgang des Verfahrens und der Gerichtspraxis entsprechend sind dem Beschwerdeführer die um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Berücksichtigung der besonderen Komplexität der Sache ist die Gerichtsgebühr angemessen zu erhöhen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf einen Betrag von Fr. 1'200.-- festzulegen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer Kosten im Betrag von Fr. 400.-- aufzuerlegen. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegender Partei - eine Entschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens mit dem Begehren um Asylgewährung um einen Drittel zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von einer Entschädigung ausgenommen ist der vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers betriebene Aufwand (vgl. Bst. G und H.d hiervor). Von den beiden anderen Rechtsvertretern liegen keine Kostennoten vor (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung von solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1'200.-- zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2003 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: