Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ respektive C._______ (D._______, Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in E._______ verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 15. September 2008 auf dem Luftweg und gelangte über F._______ und G._______ am 19. September 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 24. September 2008 durchgeführten Kurzbefragung wurde er mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. A.b Am 5. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe zusammen mit seinen Familienangehörigen bis (...) in J._______ gelebt. Danach seien sie aus Angst vor Übergriffen seitens der Armee, die in dieser Zeit stufenweise weitere Gebiete eingenommen habe, ins Vanni-Gebiet nach K._______ geflüchtet. Dort hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwingen wollen, ein Training zu absolvieren, weshalb er - da er dies nicht habe tun wollen - im (...) in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und in C._______ die Schule bis zur Maturität besucht habe. Anschliessend habe er seinem Vater in dessen Fischgeschäft geholfen. Sie hätten Trockenfische in grossen Mengen in andere Orte verkauft. Er habe dabei das ganze Geschäftliche erledigt und für die Transporte einen Chauffeur beschäftigt. Im Jahre (...) habe er Waren gekauft und diese zu einem Kollegen nach C._______ bringen wollen. Während dieser Zeit seien drei Leute auf Motorrädern zu seinem Haus gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Dies habe er auf dem Heimweg von seinem Onkel erfahren, der seinerseits von seinem in E._______ wohnhaften Bruder über die Suche nach ihm informiert worden sei. Auch habe ihm dieser geraten, nicht mehr nach Hause zu gehen. In der Folge sei er zunächst bei seinem Onkel geblieben und habe sich danach wieder nach C._______ zu seinem Kollegen begeben. Danach sei er zusammen mit seinem Onkel, seiner Mutter und dem Chauffeur im (...) nach E._______ zu seinen Brüdern gereist, wo ihre Familie eine Lodge besitze, welche noch heute in Betrieb sei. Er sei der Besitzer dieser Lodge. Sein Bruder habe ihm aufgrund der Suche nach seiner Person geraten, ins Ausland zu gehen, weshalb er einen Pass beantragt habe. Am (...) seien Personen in die Lodge gekommen, welche sich mit Ausweisen des Criminal Investigation Department (CID) ausgewiesen und den Besitzer der Lodge zu sprechen verlangt hätten. Der Geschäftsführer der Lodge habe an seiner Stelle seinen Bruder geholt und die falschen CID-Beamten hätten diesem gesagt, dass ein Mitglied der LTTE in der Lodge abgestiegen sei. Daraufhin sei sein Bruder mit Gewalt mitgenommen respektive von diesen Leuten entführt worden. Danach habe er sich entschlossen, auf der Polizeistation L._______ eine Anzeige wegen der Entführung zu erstatten. Kurze Zeit später hätten sich die Entführer gemeldet, 10 Mio. Rupien für die Freilassung verlangt und sich mit seiner Mutter auf einen Betrag von 4 Mio. Rupien geeinigt. Am (...) habe seine Mutter das Geld den Entführern in einem Van übergeben, sein Bruder sei jedoch nie freigelassen worden. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei noch ein Geschäftsmann, der mit Fisch gehandelt habe, entführt worden. In diesem Fall hätten die Entführer 2,5 Mio. Rupien Lösegeld verlangt. Bei der Geldübergabe habe die Polizei den Mann festnehmen können, der das Geld genommen habe. Dieser Mann sei der Gleiche gewesen, dem seine Mutter das Geld übergeben habe. In der Folge habe seine Mutter den Mann sowohl auf der Polizeistation als auch vor dem Gericht identifizieren müssen und ihn auch identifizieren können. Er selber und ihr Geschäftsführer hätten ebenfalls vor Gericht erscheinen müssen, um den Mann zu identifizieren, was ihnen aber nicht gelungen sei. Nach seiner Verhaftung habe der fragliche Mann gesagt, dass er für die Karuna-Gruppe arbeite, worauf ein Verfahren gegen diesen eröffnet worden sei. Er selbst sei am (...) von Marinesoldaten festgenommen, der Polizei übergeben und ins Gefängnis von (...) überführt worden, da man ihn der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt habe. Anschliessend habe man ihn vor Gericht gebracht und freigesprochen. Im Jahre (...) sei er das erste Mal sowie im (...) und (...) des Jahres (...) weitere Male vom CID auf die Polizeistation mitgenommen und dort auch geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit den LTTE Geschäfte zu machen, und ihm gedroht, ihn wie seinen Bruder zu entführen. Auch habe er ab Mitte des Jahres (...) bis (...) Telefonanrufe von Unbekannten erhalten, die Geld verlangt hätten, ansonsten man ihn entführen werde. Im (...) sei er von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe man seine Mutter an seiner Stelle verhaftet, jedoch am nächsten Tag wieder freigelassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 1. April 2010 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen beziehungsweise anzuordnen. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. Das BFM beantragte - nachdem es die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) mit Schreiben vom 21. Mai 2010 um Abklärungen vor Ort ersucht hatte und das Abklärungsergebnis der Botschaft mit Schreiben vom 23. September 2011 dem BFM übermittelt worden war - in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese - unter gleichzeitigem Hinweis auf diverse Bemerkungen - keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer sowohl eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 21. Mai 2010 als auch der Vernehmlassung des BFM vom 31. Oktober 2011 zugestellt, ihm gleichzeitig gemäss Art. 28 VwVG schriftlich Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Botschaftsabklärung gegeben und ihm dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. G. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (Eingang BFM: 8. Dezember 2011) übermittelte die Botschaft der Vorinstanz eine Ergänzung zu ihrem bisherigen Abklärungsergebnis. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Art. 28 VwVG schriftlich Kenntnis des wesentlichen Inhalts der neuen Auskünfte der Botschaft gegeben und ihm dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist zu den bisherigen und zu den neuen Auskünften der Botschaft zu äussern. I. Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme unter Beilage weiterer Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unterschiedliche Angaben gemacht, so hinsichtlich der Anzahl der Befragungen durch das CID. Auf Vorhalt habe er diesen Widerspruch nicht plausibel auflösen können. In der Befragung zur Person (BzP) im EVZ habe er Drohanrufe angeführt, welche einmal im (...) und drei Mal im Jahre (...) eingegangen seien. Anlässlich der Anhörung darauf angesprochen, habe er zunächst sehr irritiert reagiert und nicht gewusst, von welchen Anrufen die Rede gewesen sei. In der Folge habe er auch keine substanziierten und ausführlichen Angaben dazu machen können, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen zu den Daten nicht mit denjenigen korrespondierten, die er anlässlich der BzP angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt der ersten Drohung zu benennen und anzugeben, ob danach bis zu seiner Ausreise noch Drohanrufe eingegangen seien. Erfahrungsgemäss vermöchten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse zu berichten, was auch vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, hätte er die Vorbringen tatsächlich erlebt. Weiter habe er während der Anhörung mehrmals geltend gemacht, dass die Entführer seines Bruders eigentlich ihn verfolgt hätten, zumal er berufsbedingt regelmässig durch Gebiete gefahren sei, welche die LTTE kontrolliert hätten, weshalb er verdächtigt worden sei, Verbindungen zu dieser Organisation zu haben. Er habe dieser Aussage jedoch im Rahmen der gleichen Anhörung diametral widersprochen, indem er ausgeführt habe, dass seine Familie wohlhabend sei und es den Entführern nur um das Geld, nicht aber um die entführte Person gegangen sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine relevanten und glaubhaften Gründe vorbringen können, warum ein Interesse an seiner Person bestanden haben sollte. Seine unsubstanziierten Angaben würden darauf hindeuten, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Zusammenfassend sei die geltend gemachte Entführung des Bruders als glaubhaft zu erachten. Jedoch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die daraus resultierenden Nachteile glaubhaft zu schildern. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht - und mittels der eingereichten Gerichtsdokumente auch belegen können - am (...) von Marinesoldaten verhaftet und an die Polizei übergeben worden zu sein. Er habe drei Tage im Gefängnis von (...) verbracht, bevor er vor Gericht gestellt worden sei. Das Gericht habe ihn freigesprochen, da nichts gegen ihn vorgelegen habe. Bei der geltend gemachten Haft von (...) Tagen handle es sich zwar um einen Eingriff in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers. Dieser Eingriff sei aber nicht derart intensiv, dass ihm dadurch ein weiterer Verbleib in Sri Lanka verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden wäre. Die Tatsache, dass er von einem Gericht freigesprochen worden sei, zeuge von einem abgeschlossenen Ereignis. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 3.2.1 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese den unbestrittenen Sachverhalt (die Entführung seines Bruders durch die Karuna-Milizen; Mitgliedschaft bei den LTTE; die Festnahmen, Misshandlungen und allgemein bekannten Schikanen gegenüber Tamilen und Tamilinnen) ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber mit Blick auf anderweitige Wegweisungshindernisse gewürdigt habe. So bedeute die rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs nicht in jedem Fall, dass der Asylbewerber die Schweiz verlassen müsse, zumal der Wegweisung bestimmte Schranken entgegenstehen könnten. Eine sichere Rückkehr von Gewaltflüchtlingen setze rechtlich und faktisch sichere Verhältnisse im Herkunftsland voraus. Es genüge daher nicht, wenn die Vorinstanz feststelle, die Situation in E._______ sei etwas ruhiger als in den nördlichen und östlichen Krisengebieten und die Sicherheitslage werde sich allmählich verbessern. In Wirklichkeit hätten bis jetzt Berichte über willkürliche Verhaftungen, Entführungen und Ermordungen in der Hauptstadt kaum nachgelassen. Sowohl das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) würden davon ausgehen, dass es für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes keine sichere Fluchtalternative in Sri Lanka gebe. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch das CID als unglaubhaft bezeichnet, es jedoch unterlassen, eine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, obschon diese bereits ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. 3.2.2 In materieller Hinsicht wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe in seinem Asylgesuch nicht nur eine Verfolgung durch staatliche Stellen, sondern auch durch Milizen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sowie der Karuna-Gruppe geltend gemacht. Nicht nur die Verfolgung durch das CID sei asylrelevant, sondern auch diejenige seitens der tamilischen Milizen, zumal die sri-lankische Regierung sich solcher Milizen bediene, um ethnische, religiöse und politische Minderheiten im Land in Schach zu halten. Damit müsse ein staatlicher Schutz für diese Personengruppen als nichtexistent bezeichnet werden, fehle es dem Staat doch an einem minimalen Schutzwillen. Eine korrekte Auslegung des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffs führe zum Schluss, dass auch eine nicht-staatliche Verfolgung als asylrelevant bezeichnet werden müsse. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet, weil er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Bei der BzP habe er von den Befragungen zur Entführung seines Bruders gesprochen und diese hätten tatsächlich zweimal stattgefunden. Anlässlich der Anhörung habe aber nicht die Entführung im Zentrum gestanden, sondern die behördliche Anschuldigung, dass in der Lodge wiederholt Mitglieder der LTTE abgestiegen seien. Der Befrager habe nicht nur die verschiedenen Befragungen bei verschiedenen Abteilungen des CID durcheinander gebracht, sondern scheinbar auch nicht richtig verstanden, dass die Entführer seines Bruders nicht dem CID, sondern den Karuna-Milizen angehört hätten. Bezüglich des Vorwurfs, er habe die Drohanrufe in den beiden Befragungen unterschiedlich geschildert, sei zu berücksichtigen, dass er bei der Anhörung durch den Vorwurf, er habe zu den Befragungen durch das CID total unterschiedliche Angaben gemacht und deshalb vermutlich gelogen, sehr eingeschüchtert worden sei. Von diesem Moment an habe er das Vertrauen in den Befrager und den Dolmetscher verloren und sich nicht mehr zur Anzahl und zu den genauen Daten der Drohanrufe festlegen wollen. Gerade bei Ereignissen, welche länger zurückliegen würden, falle es selbst an eine Agenda gewohnten Europäern nicht leicht, Telefonanrufe genau zu datieren. Weiter verhalte er sich bei den Fragen zu den Drohanrufen untypisch für einen vermeintlichen Lügner, welcher ohne grosses Zögern eine ungefähre Anzahl der Anrufe und ein paar vage Daten nennen würde. Es dürfe ihm nicht als Unglaubhaftigkeit angerechnet werden, wenn er sich in dieser Befragungssituation nicht habe festlegen wollen. Wenn das Gedächtnis jemanden im Stich lasse, sei es ehrlicher, dies auch zuzugeben, als irgendwelche Angaben zu Protokoll zu geben. Dem Vorhalt, er habe zum Grund der Entführung seines Bruders durch die Karuna-Milizen widersprüchlich ausgesagt, sei zu entgegnen, dass es sich dabei nicht um einen wirklichen Widerspruch handle. Das BFM verkenne den Charakter der tamilischen Milizen, welche im Auftrag der sri-lankischen Regierung die tamilische Zivilbevölkerung terrorisierten. Da diese dafür kein Geld erhalten würden, holten sie sich dieses mittels Erpressungen und Lösegeldforderungen vornehmlich bei wohlhabenden Familien mit mutmasslichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE, wie auch in ihrem Fall. Es sei nachvollziehbar, dass die Entführer seine Familie wie eine Zitrone weiter hätten auspressen wollen, weshalb die späteren telefonischen Drohungen logisch und glaubhaft erscheinen würden. Die Vorinstanz mache es sich jedoch sehr einfach mit ihrer behaupteten Unglaubhaftigkeit und setze sich mit der durch zahlreiche Beweismittel belegten Entführung seines Bruders kaum auseinander. Wegen der grossen Bedrohungssituation hätten seine Eltern nach seiner Ausreise die Lodge in E._______ an eine aussenstehende Person verpachtet und sich nach J._______ zurückgezogen. Dort würden sie sich zwar auch nicht sicher fühlen, aber wenigstens von den Karuna-Milizen, welche im Norden des Landes nicht verankert seien, in Ruhe gelassen. Das BFM erachte zwar die Entführung seines Bruders, nicht jedoch die daraus für ihn resultierenden Nachteile als glaubhaft, was an und für sich einen Widerspruch darstelle. Die Vorinstanz müsste detailliert darlegen, weshalb sein Bruder bei einer Wohnsitznahme in E._______ ein anderes Risikoprofil als er selber aufweise. Indem es die Entführung als glaubhaft bezeichne, müsse es folgerichtig auch seine Verfolgungsfurcht als glaubhaft betrachten, da er altersmässig in die Rolle des Geschäftsführers des Familienunternehmens in E._______ nachgerückt sei. Zudem sei er längere Zeit als (...) im damals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet tätig gewesen, was ihn dem Verdacht auf weitergehende Dienstleistungen für diese Organisation aussetze.
E. 3.3 Mit Verfügungen vom 2. und 16. Dezember 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das BFM im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels die Botschaft am 21. Mai 2010 um eine Abklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG ersucht, diese die Anfrage am 23.°September 2011 beantwortet und dabei Bezug auf den Bericht eines dort ansässigen Vertrauensanwaltes genommen habe. Das BFM habe sich am 31. Oktober 2011 gestützt auf diese Abklärung der Botschaft vernehmen lassen. Die Botschaft habe mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 die Auskunft des Vertrauensanwaltes zur Abklärung bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten, angeblich gegen ihn ergangenen Haftbefehle übermittelt. Gemäss Art. 28 VwVG wurde dem Beschwerdeführer schriftlich Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Botschaftsabklärungen gegeben. Dabei hätten die Abklärungen des Vertrauensanwaltes im Wesentlichen ergeben, dass der Beschwerdeführer zwei Pässe mit den Nummern (...) und (...) besitze, die am (...) beziehungsweise am (...) ausgestellt worden seien. Die Mitglieder seiner Familie hätten im Jahre (...) die (Name und Adresse der Lodge) gekauft, würden diese teilweise vermieten, würden sich an dieser Adresse aber nur unregelmässig aufhalten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei derzeit in J._______, (...) , C._______, wohnhaft, halte sich aber jeweils dann in der Lodge auf, wenn sie sich in E._______ medizinisch behandeln lassen müsse. Der derzeitige Aufenthaltsort der anderen Familienmitglieder sei nicht bekannt, mit Ausnahme desjenigen Bruders des Beschwerdeführers, der in M._______ lebe. Mit Bezug auf die eingereichten Haftbefehle hätten die Abklärungen des Vertrauensanwalts ergeben, dass der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einem Richter vorgeführt worden sei. Die Originale der vorliegenden Kopien der Haftbefehle seien mit grosser Wahrscheinlichkeit gefälscht, da die Bezeichnung des Gerichts in diesen Dokumenten nicht korrekt sei beziehungsweise ein anderes Gericht in Wirklichkeit für Fälle wie den geltend gemachten zuständig sei. Zudem entspreche auch die Schrift der angeblichen Haftbefehle nicht derjenigen, in welcher richtige Haftbefehle geschrieben würden. Weitere Kennzeichen der eingereichten Kopien würden darauf hinweisen, dass es sich um Fälschungen handle (Nennung der Kennzeichen). Der Beschwerdeführer sei zwar in ein Gerichtsverfahren beim (Name des Gerichts) in E._______ involviert, sei dort aber als Opfer einer Entführung aufgeführt.
E. 3.4 Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft brachte er im Wesentlichen vor, zwar sei es richtig, dass es sich bei sri-lankischen Haftbefehlen grundsätzlich um verwaltungsinterne Dokumente handle. Trotzdem komme es häufig vor, dass die von der Polizei vorgewiesenen Dokumente im Falle der Abwesenheit der gesuchten Person an Verwandte ausgehändigt würden mit der Empfehlung, der Gesuchte solle sich freiwillig auf dem Polizeiposten melden. Dies werde vom Richter als Indiz für die Unschuld bewertet und sichere den Angeschuldigten eine gute Behandlung bei der Polizei. Es könne daher nicht gefolgert werden, dass die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei. Die Abklärungen des Vertrauensanwaltes seien zudem unglaubhaft. Es sei nicht möglich, dass ein Aussenstehender Einblick in die Verfahrensakten oder Unterlagen des CID erhalte. Regierung und Staatssicherheitsdienste von Sri Lanka würden grundsätzlich bestreiten, dass es politisch motivierte Verfahren gegen Staatsangehörige gebe, und über Personen, welche des Terrorismus verdächtigt würden, werde ohnehin nicht informiert. Da bekannt sei, dass die Qualität der von der sri-lankischen Polizei ausgestellten Dokumente oft viele Fehler enthielten und sich nicht an einer bestimmten Vorlage orientierten, würden die Fälschungsvorwürfe ins Leere zielen. Zutreffend sei weiter, dass er im (...) einen zweiten Pass bestellt habe. Er habe einen Agenten damit beauftragt, welcher auch seine Ausreise organisiert habe. Er sei auf jeden Fall mit einem Original-Pass ausgereist, welcher auf einen anderen Namen gelautet habe und auch mit einem anderen Passfoto versehen gewesen sei. Sodann lasse die Behauptung des Vertrauensanwaltes, er sei in einem Verfahren vor (Name des Gerichts) in E._______ als Opfer aufgeführt, darauf schliessen, dass eine Namensverwechslung mit seinem verschwundenen Bruder vorliege. Die im Jahre (...) geschehene Entführung sei von seiner Mutter auf dem Polizeiposten L._______ gemeldet worden, wie aus dem beigelegten Auszug aus dem Polizeiprotokoll ersichtlich sei. Als weitere Information brachte der Beschwerdeführer vor, sein jüngerer Bruder, welcher nach seiner Ausreise vorübergehend die Lodge in E._______ geführt habe, habe wegen der permanenten Bedrohungen im Jahre (...) ebenfalls flüchten müssen und halte sich als Asylsuchender in N._______ auf. Seither werde die Lodge von einem Pächter geführt. Seine Mutter habe die Entführung seines Bruders der HRC von Sri Lanka gemeldet und dieser gleichzeitig mitgeteilt, dass die Verfolgung durch den militärischen Geheimdienst bis heute nicht aufgehört habe, zumal dessen Agenten sie mehrmals zu Hause aufgesucht hätten. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. 4.1.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26 bis 33b VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Als Teilaspekte umfasst dieses einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung (Art. 30 f. VwVG), auf Prüfung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt konkret, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2009/54 E. 2.2 S. 778 f., BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f.). Hinsichtlich der vorgebrachten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zeigte das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangt, dass vorliegend das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten sei. Ebenso schlüssig legte das BFM dar, dass nach Kriegsende im Mai 2009 und der Niederlage der LTTE das gesamte Land erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle stehe, der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, zwar vorerst ungelöst bleibe und sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert habe, der Beschwerdeführer sich jedoch gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit im Grossraum Colombo niederlassen könne, auch wenn dort strenge Sicherheitskontrollen herrschten, jedoch davon auszugehen sei, dass sich die Sicherheitslage stabilisieren und allmählich verbessern werde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht generell unzumutbar sei und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der damaligen aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka im Zeitpunkt seines Entscheides offen liess, hingegen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen eine Aufenthaltsalternative in Colombo als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu bestanden. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom 5. August 2009 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern. Auch wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Rückführung in seinen Heimatstaat vernehmen zu lassen. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A16/18 S. 15 f.). Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf seine aktuelle Gefährdungssituation und auf allfällige neue Gefährdungselemente hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte, stellt vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So sind Asylgesuchsteller als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen mittlerweile in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmt mit der heutigen Praxis des BFM im Ergebnis weitgehend überein. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.1.2 Insofern aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das BFM habe seine Asylgründe bezüglich der Verfolgung durch das CID als unglaubhaft bezeichnet, es jedoch unterlassen, eine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das BFM prüfte denn auch folgerichtig im angefochtenen Entscheid die Asylrelevanz der als unglaubhaft erachteten Verfolgung durch das CID nicht mehr weiter (vgl. act. A19/7 S. 4). 4.2 In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung bezüglich der fluchtauslösenden Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeführten Suche durch das CID und der Drohanrufe als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, seine diesbezüglichen Schilderungen in sich stimmig, widerspruchsfrei und realitätsnah darzulegen, aufgrund derer auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschlossen werden könnte. Die von ihm auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) erkannte die Vorinstanz zudem zu Recht, dass diese Begebenheit und die damit verbundene Unbill für den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Der Beschwerdeführer wandte hinsichtlich der unterschiedlichen Ausführungen zu den Befragungen durch das CID zunächst ein, dass er anlässlich der BzP von den Befragungen zur Entführung seines Bruders gesprochen habe, welche in der Tat zweimal stattgefunden hätten. Bei der Anhörung habe nicht die Entführung im Zentrum gestanden, sondern die behördliche Anschuldigung, wonach sich in ihrer Lodge wiederholt Mitglieder der LTTE aufgehalten hätten. Der Befrager habe nicht nur die verschiedenen Befragungen bei verschiedenen Abteilungen des CID durcheinander gebracht, sondern scheinbar auch nicht richtig verstanden, dass die Entführer seines Bruders nicht dem CID, sondern den Karuna-Milizen angehört hätten. Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, zumal sie in den Akten keine Stütze finden. So gab der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch der Anhörung zu Protokoll, dass er anlässlich der Befragungen durch das CID (auch) im Zusammenhang mit der Entführung seines Bruders befragt worden sei (vgl. act. A1/11 S. 6, A16/18 S. 11), respektive führte anlässlich der Anhörung explizit aus, wegen seines Bruders durch das CID drei Mal befragt worden zu sein (vgl. act. A16/18 S. 9). Ausserdem ist es als nicht stichhaltig zu erachten, wenn der Beschwerdeführer in der Anhörung auf Vorhalt, die Anzahl der Befragungen durch das CID im EVZ anders geschildert zu haben, erklärte, er sei zwei Mal bei der Abteilung für Entführungen zu seinem Bruder und drei Mal in einer anderen Abteilung wegen des Verdachts, dass er selber Geschäfte mit den LTTE getätigt habe, befragt worden, zumal sich diese nunmehr insgesamt fünf Befragungen weder mit seinen Aussagen im EVZ noch mit seinen ursprünglichen Ausführungen zur Anzahl der Mitnahmen durch das CID in Übereinstimmung bringen lassen (vgl. act. A1/11 S. 6, A16/18 S. 9 und S. 10 unten). Weiter lässt sich der Einwand, er sei bei der Anhörung durch den Vorwurf, er habe zu den Befragungen durch das CID total unterschiedliche Angaben gemacht und deshalb vermutlich gelogen, sehr eingeschüchtert worden, weshalb er das Vertrauen in den Befrager und den Dolmetscher verloren und sich nicht mehr zur Anzahl und zu den genauen Daten der Drohanrufe habe festlegen wollen, durch die fraglichen Protokollstellen nicht erhärten. Zunächst wurden dem Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - keine Vorhaltungen gemacht, dass er bezüglich dieses Sachverhaltselements vermutlich gelogen habe. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fragen zu den angeführten Drohanrufen gestellt, die er - wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannte - in keiner Weise substanziiert beantworten konnte. So wusste er zunächst nicht, von welchen Telefonanrufen die Rede war, schweifte danach bei seinen Antworten regelmässig ab, sofern er sich nicht auf Unwissenheit berief, und führte angesichts der vielen Nachfragen schliesslich an, er glaube, dass er jetzt gezwungen werde, eine Lüge zu sagen (vgl. act. A16/18 S. 12 f.). Da ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in sich stimmig und mit Realkennzeichen versehen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den fraglichen Drohanrufen, in welchen der Beschwerdeführer erpresst und ihm mit Entführung gedroht worden sei, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Gestützt wird obige Einschätzung ferner durch den Umstand, dass gemäss den über die Botschaft getätigten Abklärungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den eingereichten Haftbefehlen weder jemals verhaftet noch einem Richter vorgeführt wurde. Die eingereichten Originale der Haftbefehle werden infolge diverser formaler Mängel im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Fälschungen erkannt und als solche gewertet (gemäss dem im Verwaltungsverfahren nach Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise frei, das heisst ohne Bindung an bestimmte, starre Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen; vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1, BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2011 vom 24. Juli 2012 E. 6.2.1, BVGE 2008/23 E. 4.1. f. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die drei eingereichten Haftbefehle der Polizeistation L._______ vom (...) sind daher einzuziehen. Der Einwand, wonach es trotz des Umstandes, dass es sich bei den Haftbefehlen um verwaltungsinterne Dokumente handle, häufig vorkomme, dass die von der Polizei vorgewiesenen Dokumente im Falle der Abwesenheit der gesuchten Person an Verwandte ausgehändigt würden mit der Empfehlung, der Gesuchte solle sich freiwillig auf dem Polizeiposten melden, ist als stereotyp zu erachten und vermag nicht zu überzeugen. So wäre - wird dieser Argumentation gefolgt - die vom Gericht mit dem Vollzug des Haftbefehls beauftragte Polizeistelle nicht in der Lage, ihre Festnahmen (allenfalls auch deren erfolglosen Versuche) gegenüber dem Gericht zu dokumentieren. Zudem weisen die Haftbefehle eine Rubrik auf, wonach der mit der Ausführung des Haftbefehls beauftragte zuständige Polizist dem Gesuchten den Inhalt des Haftbefehls zur Kenntnis zu bringen hat und diesem den Haftbefehl persönlich vorweisen muss. Es findet sich darin jedoch keine Rubrik, die im Falle des Nichtantreffens des Gesuchten eine Abgabe an dessen Verwandte oder Bekannte ermöglichen würde. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht möglich, dass ein Aussenstehender Einblick in die Verfahrensakten oder Unterlagen des CID erhalte, weshalb die Abklärungen des Vertrauensanwaltes als unglaubhaft zu erachten seien, ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Botschaft in Sri Lanka über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Suche beziehungsweise beim Gericht hängige Verfahren festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Botschaft in Sri Lanka resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer dem Vorhalt, er habe zum Grund der Entführung seines Bruders durch die Karuna-Milizen widersprüchlich ausgesagt, entgegnet, dass das BFM den Charakter der tamilischen Milizen, welche im Auftrag der sri-lankischen Regierung die tamilische Zivilbevölkerung terrorisiere, verkenne, zumal diese mittels Erpressungen und Lösegeldforderungen vornehmlich bei wohlhabenden Familien mit mutmasslichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE das Geld beschaffen würden, welches sie von der Regierung nicht erhielten, ist festzustellen, dass dieser Einwand den diesbezüglich klaren Widerspruch im Protokoll der Anhörung nicht plausibel aufzulösen vermag. Ausserdem spricht gegen die Argumentation des Beschwerdeführers der Umstand, dass gegen die im Zusammenhang mit der Entführung seines Bruders und weiterer Leute verhaftete Person ein Verfahren eröffnet worden sei und sowohl seine Mutter als auch er zwecks Identifikation dieser Person vor Gericht gewesen seien (vgl. act. A16/18 S. 10). Dass sie dabei wegen allfälliger Verbindungen zu den LTTE mit den (Gerichts-)Behörden Schwierigkeiten bekommen hätten, wird weder geltend gemacht noch ist es aktenkundig. Dazu passt der von der Vorinstanz zu Recht als asylirrelevant erwogene Umstand, wonach der Beschwerdeführer zwar nachweislich im Oktober 2006 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei den LTTE für kurze Zeit festgenommen und vor Gericht gestellt, jedoch durch das Gericht freigesprochen wurde, und daher von einem abgeschlossenen Ereignis ausgegangen werden könne. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der BzP kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka einen Pass ausstellen liess, und daher mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass er diesen Pass zur Ausreise aus seiner Heimat benutzt haben muss. In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 gesteht der Beschwerdeführer denn auch ein, dass er im (...) einen zweiten Pass bestellt habe. Das Vorbringen, dass der Agent alles organisiert habe, er bei der Ausreise zwar einen Original-Pass verwendet habe, in dem aber ein anderer Name und das Foto einer anderen Person enthalten gewesen seien, muss unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
E. 5 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute - nach Beendigung der Kriegshandlungen - noch ein Risikoprofil aufweist. Hierzu ist das Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) massgeblich, welches sich ausführlich mit der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka und den Kategorien gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt.
E. 5.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. So werden namentlich die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und die Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) für die Entführung von Geschäftsleuten und anderen wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/2 auf das Phänomen der "White Vans" eingegangen ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall war das politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die (damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen im Vordergrund standen. Diese Entführungen und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit der sri-lankischen Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen Entführungen gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen mittels weisser Vans ist auch in jüngster Vergangenheit berichtet worden. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei- und Militärbehörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5).
E. 5.2 Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Geschäftsführer im Fischgeschäft seines Vaters tätig gewesen, wobei sie grosse Mengen an Fisch umgesetzt und für die Transporte einen Chauffeur beschäftigt hätten. Ausserdem besitze seine Familie eine Lodge in E._______ respektive er sei deren Besitzer. Vorab ist festzuhalten, dass keine substanziierten Angaben über die finanziellen Aspekte des Fischgeschäfts gemacht wurden. Ebenso ist unklar, welchen Wert die Lodge in E._______ darstellt. Es bestehen somit keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer respektive seine Familie über offensichtlich erkennbare, beträchtliche finanzielle Mittel verfügten und dieser aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Erpressung, Entführung oder ähnlichem zu werden. Der Umstand, dass sich sowohl seine Mutter als auch der Beschwerdeführer selber auch nach der Entführung eines Sohnes respektive eines Bruders in E._______ aufhielten, lässt darauf schliessen, dass sie die Gefahr einer weiteren Entführung als gering erachtet haben dürften. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Fischhändler beziehungsweise als Betreiber einer Lodge in E._______ nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder insbesondere künftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst nie politisch aktiv. Er verweigerte sogar die Teilnahme an einem Ausbildungstraining der LTTE. Zudem wurde er im (...) vom Verdacht der Mitgliedschaft bei den LTTE nach einer (...) Haft freigesprochen. (vgl. act. A1/11 S. 7). Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sind demzufolge zu bestätigen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ beziehungsweise C._______ (D._______), wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Zudem hielt er sich auch zeitweise in E._______ auf und reiste im September 2008 aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug nach D._______ im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre alten Mann, welcher über eine relativ gute Schulbildung (fast [...] Jahre) verfügt. Vor der Ausreise verdiente er seinen Lebensunterhalt im Fischhandel und als Manager einer Lodge in E._______, die von einem seiner Brüder gekauft worden war. Es ist ihm zumutbar, soziale Kontakte in C._______ aufzunehmen, wo auch seine Mutter lebt. Ebenso kann er von seinen angeblich im Ausland lebenden Familienangehörigen unterstützt werden. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach C._______ dort eine gesicherte Aufenthaltssituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren.
E. 7.3.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (D._______) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die drei Haftbefehle der Polizeistation L._______ vom (...) werden eingezogen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3174/2010 Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ respektive C._______ (D._______, Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in E._______ verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 15. September 2008 auf dem Luftweg und gelangte über F._______ und G._______ am 19. September 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 24. September 2008 durchgeführten Kurzbefragung wurde er mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. A.b Am 5. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe zusammen mit seinen Familienangehörigen bis (...) in J._______ gelebt. Danach seien sie aus Angst vor Übergriffen seitens der Armee, die in dieser Zeit stufenweise weitere Gebiete eingenommen habe, ins Vanni-Gebiet nach K._______ geflüchtet. Dort hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwingen wollen, ein Training zu absolvieren, weshalb er - da er dies nicht habe tun wollen - im (...) in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und in C._______ die Schule bis zur Maturität besucht habe. Anschliessend habe er seinem Vater in dessen Fischgeschäft geholfen. Sie hätten Trockenfische in grossen Mengen in andere Orte verkauft. Er habe dabei das ganze Geschäftliche erledigt und für die Transporte einen Chauffeur beschäftigt. Im Jahre (...) habe er Waren gekauft und diese zu einem Kollegen nach C._______ bringen wollen. Während dieser Zeit seien drei Leute auf Motorrädern zu seinem Haus gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Dies habe er auf dem Heimweg von seinem Onkel erfahren, der seinerseits von seinem in E._______ wohnhaften Bruder über die Suche nach ihm informiert worden sei. Auch habe ihm dieser geraten, nicht mehr nach Hause zu gehen. In der Folge sei er zunächst bei seinem Onkel geblieben und habe sich danach wieder nach C._______ zu seinem Kollegen begeben. Danach sei er zusammen mit seinem Onkel, seiner Mutter und dem Chauffeur im (...) nach E._______ zu seinen Brüdern gereist, wo ihre Familie eine Lodge besitze, welche noch heute in Betrieb sei. Er sei der Besitzer dieser Lodge. Sein Bruder habe ihm aufgrund der Suche nach seiner Person geraten, ins Ausland zu gehen, weshalb er einen Pass beantragt habe. Am (...) seien Personen in die Lodge gekommen, welche sich mit Ausweisen des Criminal Investigation Department (CID) ausgewiesen und den Besitzer der Lodge zu sprechen verlangt hätten. Der Geschäftsführer der Lodge habe an seiner Stelle seinen Bruder geholt und die falschen CID-Beamten hätten diesem gesagt, dass ein Mitglied der LTTE in der Lodge abgestiegen sei. Daraufhin sei sein Bruder mit Gewalt mitgenommen respektive von diesen Leuten entführt worden. Danach habe er sich entschlossen, auf der Polizeistation L._______ eine Anzeige wegen der Entführung zu erstatten. Kurze Zeit später hätten sich die Entführer gemeldet, 10 Mio. Rupien für die Freilassung verlangt und sich mit seiner Mutter auf einen Betrag von 4 Mio. Rupien geeinigt. Am (...) habe seine Mutter das Geld den Entführern in einem Van übergeben, sein Bruder sei jedoch nie freigelassen worden. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei noch ein Geschäftsmann, der mit Fisch gehandelt habe, entführt worden. In diesem Fall hätten die Entführer 2,5 Mio. Rupien Lösegeld verlangt. Bei der Geldübergabe habe die Polizei den Mann festnehmen können, der das Geld genommen habe. Dieser Mann sei der Gleiche gewesen, dem seine Mutter das Geld übergeben habe. In der Folge habe seine Mutter den Mann sowohl auf der Polizeistation als auch vor dem Gericht identifizieren müssen und ihn auch identifizieren können. Er selber und ihr Geschäftsführer hätten ebenfalls vor Gericht erscheinen müssen, um den Mann zu identifizieren, was ihnen aber nicht gelungen sei. Nach seiner Verhaftung habe der fragliche Mann gesagt, dass er für die Karuna-Gruppe arbeite, worauf ein Verfahren gegen diesen eröffnet worden sei. Er selbst sei am (...) von Marinesoldaten festgenommen, der Polizei übergeben und ins Gefängnis von (...) überführt worden, da man ihn der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt habe. Anschliessend habe man ihn vor Gericht gebracht und freigesprochen. Im Jahre (...) sei er das erste Mal sowie im (...) und (...) des Jahres (...) weitere Male vom CID auf die Polizeistation mitgenommen und dort auch geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit den LTTE Geschäfte zu machen, und ihm gedroht, ihn wie seinen Bruder zu entführen. Auch habe er ab Mitte des Jahres (...) bis (...) Telefonanrufe von Unbekannten erhalten, die Geld verlangt hätten, ansonsten man ihn entführen werde. Im (...) sei er von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe man seine Mutter an seiner Stelle verhaftet, jedoch am nächsten Tag wieder freigelassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 1. April 2010 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen beziehungsweise anzuordnen. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. Das BFM beantragte - nachdem es die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) mit Schreiben vom 21. Mai 2010 um Abklärungen vor Ort ersucht hatte und das Abklärungsergebnis der Botschaft mit Schreiben vom 23. September 2011 dem BFM übermittelt worden war - in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese - unter gleichzeitigem Hinweis auf diverse Bemerkungen - keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer sowohl eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 21. Mai 2010 als auch der Vernehmlassung des BFM vom 31. Oktober 2011 zugestellt, ihm gleichzeitig gemäss Art. 28 VwVG schriftlich Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Botschaftsabklärung gegeben und ihm dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. G. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (Eingang BFM: 8. Dezember 2011) übermittelte die Botschaft der Vorinstanz eine Ergänzung zu ihrem bisherigen Abklärungsergebnis. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Art. 28 VwVG schriftlich Kenntnis des wesentlichen Inhalts der neuen Auskünfte der Botschaft gegeben und ihm dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist zu den bisherigen und zu den neuen Auskünften der Botschaft zu äussern. I. Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme unter Beilage weiterer Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unterschiedliche Angaben gemacht, so hinsichtlich der Anzahl der Befragungen durch das CID. Auf Vorhalt habe er diesen Widerspruch nicht plausibel auflösen können. In der Befragung zur Person (BzP) im EVZ habe er Drohanrufe angeführt, welche einmal im (...) und drei Mal im Jahre (...) eingegangen seien. Anlässlich der Anhörung darauf angesprochen, habe er zunächst sehr irritiert reagiert und nicht gewusst, von welchen Anrufen die Rede gewesen sei. In der Folge habe er auch keine substanziierten und ausführlichen Angaben dazu machen können, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen zu den Daten nicht mit denjenigen korrespondierten, die er anlässlich der BzP angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt der ersten Drohung zu benennen und anzugeben, ob danach bis zu seiner Ausreise noch Drohanrufe eingegangen seien. Erfahrungsgemäss vermöchten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse zu berichten, was auch vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, hätte er die Vorbringen tatsächlich erlebt. Weiter habe er während der Anhörung mehrmals geltend gemacht, dass die Entführer seines Bruders eigentlich ihn verfolgt hätten, zumal er berufsbedingt regelmässig durch Gebiete gefahren sei, welche die LTTE kontrolliert hätten, weshalb er verdächtigt worden sei, Verbindungen zu dieser Organisation zu haben. Er habe dieser Aussage jedoch im Rahmen der gleichen Anhörung diametral widersprochen, indem er ausgeführt habe, dass seine Familie wohlhabend sei und es den Entführern nur um das Geld, nicht aber um die entführte Person gegangen sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine relevanten und glaubhaften Gründe vorbringen können, warum ein Interesse an seiner Person bestanden haben sollte. Seine unsubstanziierten Angaben würden darauf hindeuten, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Zusammenfassend sei die geltend gemachte Entführung des Bruders als glaubhaft zu erachten. Jedoch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die daraus resultierenden Nachteile glaubhaft zu schildern. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht - und mittels der eingereichten Gerichtsdokumente auch belegen können - am (...) von Marinesoldaten verhaftet und an die Polizei übergeben worden zu sein. Er habe drei Tage im Gefängnis von (...) verbracht, bevor er vor Gericht gestellt worden sei. Das Gericht habe ihn freigesprochen, da nichts gegen ihn vorgelegen habe. Bei der geltend gemachten Haft von (...) Tagen handle es sich zwar um einen Eingriff in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers. Dieser Eingriff sei aber nicht derart intensiv, dass ihm dadurch ein weiterer Verbleib in Sri Lanka verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden wäre. Die Tatsache, dass er von einem Gericht freigesprochen worden sei, zeuge von einem abgeschlossenen Ereignis. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 3.2.1 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese den unbestrittenen Sachverhalt (die Entführung seines Bruders durch die Karuna-Milizen; Mitgliedschaft bei den LTTE; die Festnahmen, Misshandlungen und allgemein bekannten Schikanen gegenüber Tamilen und Tamilinnen) ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber mit Blick auf anderweitige Wegweisungshindernisse gewürdigt habe. So bedeute die rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs nicht in jedem Fall, dass der Asylbewerber die Schweiz verlassen müsse, zumal der Wegweisung bestimmte Schranken entgegenstehen könnten. Eine sichere Rückkehr von Gewaltflüchtlingen setze rechtlich und faktisch sichere Verhältnisse im Herkunftsland voraus. Es genüge daher nicht, wenn die Vorinstanz feststelle, die Situation in E._______ sei etwas ruhiger als in den nördlichen und östlichen Krisengebieten und die Sicherheitslage werde sich allmählich verbessern. In Wirklichkeit hätten bis jetzt Berichte über willkürliche Verhaftungen, Entführungen und Ermordungen in der Hauptstadt kaum nachgelassen. Sowohl das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) würden davon ausgehen, dass es für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes keine sichere Fluchtalternative in Sri Lanka gebe. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch das CID als unglaubhaft bezeichnet, es jedoch unterlassen, eine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, obschon diese bereits ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. 3.2.2 In materieller Hinsicht wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe in seinem Asylgesuch nicht nur eine Verfolgung durch staatliche Stellen, sondern auch durch Milizen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sowie der Karuna-Gruppe geltend gemacht. Nicht nur die Verfolgung durch das CID sei asylrelevant, sondern auch diejenige seitens der tamilischen Milizen, zumal die sri-lankische Regierung sich solcher Milizen bediene, um ethnische, religiöse und politische Minderheiten im Land in Schach zu halten. Damit müsse ein staatlicher Schutz für diese Personengruppen als nichtexistent bezeichnet werden, fehle es dem Staat doch an einem minimalen Schutzwillen. Eine korrekte Auslegung des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffs führe zum Schluss, dass auch eine nicht-staatliche Verfolgung als asylrelevant bezeichnet werden müsse. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet, weil er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Bei der BzP habe er von den Befragungen zur Entführung seines Bruders gesprochen und diese hätten tatsächlich zweimal stattgefunden. Anlässlich der Anhörung habe aber nicht die Entführung im Zentrum gestanden, sondern die behördliche Anschuldigung, dass in der Lodge wiederholt Mitglieder der LTTE abgestiegen seien. Der Befrager habe nicht nur die verschiedenen Befragungen bei verschiedenen Abteilungen des CID durcheinander gebracht, sondern scheinbar auch nicht richtig verstanden, dass die Entführer seines Bruders nicht dem CID, sondern den Karuna-Milizen angehört hätten. Bezüglich des Vorwurfs, er habe die Drohanrufe in den beiden Befragungen unterschiedlich geschildert, sei zu berücksichtigen, dass er bei der Anhörung durch den Vorwurf, er habe zu den Befragungen durch das CID total unterschiedliche Angaben gemacht und deshalb vermutlich gelogen, sehr eingeschüchtert worden sei. Von diesem Moment an habe er das Vertrauen in den Befrager und den Dolmetscher verloren und sich nicht mehr zur Anzahl und zu den genauen Daten der Drohanrufe festlegen wollen. Gerade bei Ereignissen, welche länger zurückliegen würden, falle es selbst an eine Agenda gewohnten Europäern nicht leicht, Telefonanrufe genau zu datieren. Weiter verhalte er sich bei den Fragen zu den Drohanrufen untypisch für einen vermeintlichen Lügner, welcher ohne grosses Zögern eine ungefähre Anzahl der Anrufe und ein paar vage Daten nennen würde. Es dürfe ihm nicht als Unglaubhaftigkeit angerechnet werden, wenn er sich in dieser Befragungssituation nicht habe festlegen wollen. Wenn das Gedächtnis jemanden im Stich lasse, sei es ehrlicher, dies auch zuzugeben, als irgendwelche Angaben zu Protokoll zu geben. Dem Vorhalt, er habe zum Grund der Entführung seines Bruders durch die Karuna-Milizen widersprüchlich ausgesagt, sei zu entgegnen, dass es sich dabei nicht um einen wirklichen Widerspruch handle. Das BFM verkenne den Charakter der tamilischen Milizen, welche im Auftrag der sri-lankischen Regierung die tamilische Zivilbevölkerung terrorisierten. Da diese dafür kein Geld erhalten würden, holten sie sich dieses mittels Erpressungen und Lösegeldforderungen vornehmlich bei wohlhabenden Familien mit mutmasslichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE, wie auch in ihrem Fall. Es sei nachvollziehbar, dass die Entführer seine Familie wie eine Zitrone weiter hätten auspressen wollen, weshalb die späteren telefonischen Drohungen logisch und glaubhaft erscheinen würden. Die Vorinstanz mache es sich jedoch sehr einfach mit ihrer behaupteten Unglaubhaftigkeit und setze sich mit der durch zahlreiche Beweismittel belegten Entführung seines Bruders kaum auseinander. Wegen der grossen Bedrohungssituation hätten seine Eltern nach seiner Ausreise die Lodge in E._______ an eine aussenstehende Person verpachtet und sich nach J._______ zurückgezogen. Dort würden sie sich zwar auch nicht sicher fühlen, aber wenigstens von den Karuna-Milizen, welche im Norden des Landes nicht verankert seien, in Ruhe gelassen. Das BFM erachte zwar die Entführung seines Bruders, nicht jedoch die daraus für ihn resultierenden Nachteile als glaubhaft, was an und für sich einen Widerspruch darstelle. Die Vorinstanz müsste detailliert darlegen, weshalb sein Bruder bei einer Wohnsitznahme in E._______ ein anderes Risikoprofil als er selber aufweise. Indem es die Entführung als glaubhaft bezeichne, müsse es folgerichtig auch seine Verfolgungsfurcht als glaubhaft betrachten, da er altersmässig in die Rolle des Geschäftsführers des Familienunternehmens in E._______ nachgerückt sei. Zudem sei er längere Zeit als (...) im damals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet tätig gewesen, was ihn dem Verdacht auf weitergehende Dienstleistungen für diese Organisation aussetze. 3.3 Mit Verfügungen vom 2. und 16. Dezember 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das BFM im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels die Botschaft am 21. Mai 2010 um eine Abklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG ersucht, diese die Anfrage am 23.°September 2011 beantwortet und dabei Bezug auf den Bericht eines dort ansässigen Vertrauensanwaltes genommen habe. Das BFM habe sich am 31. Oktober 2011 gestützt auf diese Abklärung der Botschaft vernehmen lassen. Die Botschaft habe mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 die Auskunft des Vertrauensanwaltes zur Abklärung bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten, angeblich gegen ihn ergangenen Haftbefehle übermittelt. Gemäss Art. 28 VwVG wurde dem Beschwerdeführer schriftlich Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Botschaftsabklärungen gegeben. Dabei hätten die Abklärungen des Vertrauensanwaltes im Wesentlichen ergeben, dass der Beschwerdeführer zwei Pässe mit den Nummern (...) und (...) besitze, die am (...) beziehungsweise am (...) ausgestellt worden seien. Die Mitglieder seiner Familie hätten im Jahre (...) die (Name und Adresse der Lodge) gekauft, würden diese teilweise vermieten, würden sich an dieser Adresse aber nur unregelmässig aufhalten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei derzeit in J._______, (...) , C._______, wohnhaft, halte sich aber jeweils dann in der Lodge auf, wenn sie sich in E._______ medizinisch behandeln lassen müsse. Der derzeitige Aufenthaltsort der anderen Familienmitglieder sei nicht bekannt, mit Ausnahme desjenigen Bruders des Beschwerdeführers, der in M._______ lebe. Mit Bezug auf die eingereichten Haftbefehle hätten die Abklärungen des Vertrauensanwalts ergeben, dass der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einem Richter vorgeführt worden sei. Die Originale der vorliegenden Kopien der Haftbefehle seien mit grosser Wahrscheinlichkeit gefälscht, da die Bezeichnung des Gerichts in diesen Dokumenten nicht korrekt sei beziehungsweise ein anderes Gericht in Wirklichkeit für Fälle wie den geltend gemachten zuständig sei. Zudem entspreche auch die Schrift der angeblichen Haftbefehle nicht derjenigen, in welcher richtige Haftbefehle geschrieben würden. Weitere Kennzeichen der eingereichten Kopien würden darauf hinweisen, dass es sich um Fälschungen handle (Nennung der Kennzeichen). Der Beschwerdeführer sei zwar in ein Gerichtsverfahren beim (Name des Gerichts) in E._______ involviert, sei dort aber als Opfer einer Entführung aufgeführt. 3.4 Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft brachte er im Wesentlichen vor, zwar sei es richtig, dass es sich bei sri-lankischen Haftbefehlen grundsätzlich um verwaltungsinterne Dokumente handle. Trotzdem komme es häufig vor, dass die von der Polizei vorgewiesenen Dokumente im Falle der Abwesenheit der gesuchten Person an Verwandte ausgehändigt würden mit der Empfehlung, der Gesuchte solle sich freiwillig auf dem Polizeiposten melden. Dies werde vom Richter als Indiz für die Unschuld bewertet und sichere den Angeschuldigten eine gute Behandlung bei der Polizei. Es könne daher nicht gefolgert werden, dass die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei. Die Abklärungen des Vertrauensanwaltes seien zudem unglaubhaft. Es sei nicht möglich, dass ein Aussenstehender Einblick in die Verfahrensakten oder Unterlagen des CID erhalte. Regierung und Staatssicherheitsdienste von Sri Lanka würden grundsätzlich bestreiten, dass es politisch motivierte Verfahren gegen Staatsangehörige gebe, und über Personen, welche des Terrorismus verdächtigt würden, werde ohnehin nicht informiert. Da bekannt sei, dass die Qualität der von der sri-lankischen Polizei ausgestellten Dokumente oft viele Fehler enthielten und sich nicht an einer bestimmten Vorlage orientierten, würden die Fälschungsvorwürfe ins Leere zielen. Zutreffend sei weiter, dass er im (...) einen zweiten Pass bestellt habe. Er habe einen Agenten damit beauftragt, welcher auch seine Ausreise organisiert habe. Er sei auf jeden Fall mit einem Original-Pass ausgereist, welcher auf einen anderen Namen gelautet habe und auch mit einem anderen Passfoto versehen gewesen sei. Sodann lasse die Behauptung des Vertrauensanwaltes, er sei in einem Verfahren vor (Name des Gerichts) in E._______ als Opfer aufgeführt, darauf schliessen, dass eine Namensverwechslung mit seinem verschwundenen Bruder vorliege. Die im Jahre (...) geschehene Entführung sei von seiner Mutter auf dem Polizeiposten L._______ gemeldet worden, wie aus dem beigelegten Auszug aus dem Polizeiprotokoll ersichtlich sei. Als weitere Information brachte der Beschwerdeführer vor, sein jüngerer Bruder, welcher nach seiner Ausreise vorübergehend die Lodge in E._______ geführt habe, habe wegen der permanenten Bedrohungen im Jahre (...) ebenfalls flüchten müssen und halte sich als Asylsuchender in N._______ auf. Seither werde die Lodge von einem Pächter geführt. Seine Mutter habe die Entführung seines Bruders der HRC von Sri Lanka gemeldet und dieser gleichzeitig mitgeteilt, dass die Verfolgung durch den militärischen Geheimdienst bis heute nicht aufgehört habe, zumal dessen Agenten sie mehrmals zu Hause aufgesucht hätten. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. 4.1.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26 bis 33b VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Als Teilaspekte umfasst dieses einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung (Art. 30 f. VwVG), auf Prüfung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt konkret, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2009/54 E. 2.2 S. 778 f., BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f.). Hinsichtlich der vorgebrachten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zeigte das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangt, dass vorliegend das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten sei. Ebenso schlüssig legte das BFM dar, dass nach Kriegsende im Mai 2009 und der Niederlage der LTTE das gesamte Land erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle stehe, der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, zwar vorerst ungelöst bleibe und sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert habe, der Beschwerdeführer sich jedoch gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit im Grossraum Colombo niederlassen könne, auch wenn dort strenge Sicherheitskontrollen herrschten, jedoch davon auszugehen sei, dass sich die Sicherheitslage stabilisieren und allmählich verbessern werde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht generell unzumutbar sei und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der damaligen aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka im Zeitpunkt seines Entscheides offen liess, hingegen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen eine Aufenthaltsalternative in Colombo als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu bestanden. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom 5. August 2009 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern. Auch wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Rückführung in seinen Heimatstaat vernehmen zu lassen. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A16/18 S. 15 f.). Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf seine aktuelle Gefährdungssituation und auf allfällige neue Gefährdungselemente hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte, stellt vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So sind Asylgesuchsteller als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen mittlerweile in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmt mit der heutigen Praxis des BFM im Ergebnis weitgehend überein. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.1.2 Insofern aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das BFM habe seine Asylgründe bezüglich der Verfolgung durch das CID als unglaubhaft bezeichnet, es jedoch unterlassen, eine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das BFM prüfte denn auch folgerichtig im angefochtenen Entscheid die Asylrelevanz der als unglaubhaft erachteten Verfolgung durch das CID nicht mehr weiter (vgl. act. A19/7 S. 4). 4.2 In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung bezüglich der fluchtauslösenden Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeführten Suche durch das CID und der Drohanrufe als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, seine diesbezüglichen Schilderungen in sich stimmig, widerspruchsfrei und realitätsnah darzulegen, aufgrund derer auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschlossen werden könnte. Die von ihm auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) erkannte die Vorinstanz zudem zu Recht, dass diese Begebenheit und die damit verbundene Unbill für den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Der Beschwerdeführer wandte hinsichtlich der unterschiedlichen Ausführungen zu den Befragungen durch das CID zunächst ein, dass er anlässlich der BzP von den Befragungen zur Entführung seines Bruders gesprochen habe, welche in der Tat zweimal stattgefunden hätten. Bei der Anhörung habe nicht die Entführung im Zentrum gestanden, sondern die behördliche Anschuldigung, wonach sich in ihrer Lodge wiederholt Mitglieder der LTTE aufgehalten hätten. Der Befrager habe nicht nur die verschiedenen Befragungen bei verschiedenen Abteilungen des CID durcheinander gebracht, sondern scheinbar auch nicht richtig verstanden, dass die Entführer seines Bruders nicht dem CID, sondern den Karuna-Milizen angehört hätten. Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, zumal sie in den Akten keine Stütze finden. So gab der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch der Anhörung zu Protokoll, dass er anlässlich der Befragungen durch das CID (auch) im Zusammenhang mit der Entführung seines Bruders befragt worden sei (vgl. act. A1/11 S. 6, A16/18 S. 11), respektive führte anlässlich der Anhörung explizit aus, wegen seines Bruders durch das CID drei Mal befragt worden zu sein (vgl. act. A16/18 S. 9). Ausserdem ist es als nicht stichhaltig zu erachten, wenn der Beschwerdeführer in der Anhörung auf Vorhalt, die Anzahl der Befragungen durch das CID im EVZ anders geschildert zu haben, erklärte, er sei zwei Mal bei der Abteilung für Entführungen zu seinem Bruder und drei Mal in einer anderen Abteilung wegen des Verdachts, dass er selber Geschäfte mit den LTTE getätigt habe, befragt worden, zumal sich diese nunmehr insgesamt fünf Befragungen weder mit seinen Aussagen im EVZ noch mit seinen ursprünglichen Ausführungen zur Anzahl der Mitnahmen durch das CID in Übereinstimmung bringen lassen (vgl. act. A1/11 S. 6, A16/18 S. 9 und S. 10 unten). Weiter lässt sich der Einwand, er sei bei der Anhörung durch den Vorwurf, er habe zu den Befragungen durch das CID total unterschiedliche Angaben gemacht und deshalb vermutlich gelogen, sehr eingeschüchtert worden, weshalb er das Vertrauen in den Befrager und den Dolmetscher verloren und sich nicht mehr zur Anzahl und zu den genauen Daten der Drohanrufe habe festlegen wollen, durch die fraglichen Protokollstellen nicht erhärten. Zunächst wurden dem Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - keine Vorhaltungen gemacht, dass er bezüglich dieses Sachverhaltselements vermutlich gelogen habe. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fragen zu den angeführten Drohanrufen gestellt, die er - wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannte - in keiner Weise substanziiert beantworten konnte. So wusste er zunächst nicht, von welchen Telefonanrufen die Rede war, schweifte danach bei seinen Antworten regelmässig ab, sofern er sich nicht auf Unwissenheit berief, und führte angesichts der vielen Nachfragen schliesslich an, er glaube, dass er jetzt gezwungen werde, eine Lüge zu sagen (vgl. act. A16/18 S. 12 f.). Da ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in sich stimmig und mit Realkennzeichen versehen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den fraglichen Drohanrufen, in welchen der Beschwerdeführer erpresst und ihm mit Entführung gedroht worden sei, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Gestützt wird obige Einschätzung ferner durch den Umstand, dass gemäss den über die Botschaft getätigten Abklärungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den eingereichten Haftbefehlen weder jemals verhaftet noch einem Richter vorgeführt wurde. Die eingereichten Originale der Haftbefehle werden infolge diverser formaler Mängel im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Fälschungen erkannt und als solche gewertet (gemäss dem im Verwaltungsverfahren nach Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise frei, das heisst ohne Bindung an bestimmte, starre Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen; vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1, BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2011 vom 24. Juli 2012 E. 6.2.1, BVGE 2008/23 E. 4.1. f. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die drei eingereichten Haftbefehle der Polizeistation L._______ vom (...) sind daher einzuziehen. Der Einwand, wonach es trotz des Umstandes, dass es sich bei den Haftbefehlen um verwaltungsinterne Dokumente handle, häufig vorkomme, dass die von der Polizei vorgewiesenen Dokumente im Falle der Abwesenheit der gesuchten Person an Verwandte ausgehändigt würden mit der Empfehlung, der Gesuchte solle sich freiwillig auf dem Polizeiposten melden, ist als stereotyp zu erachten und vermag nicht zu überzeugen. So wäre - wird dieser Argumentation gefolgt - die vom Gericht mit dem Vollzug des Haftbefehls beauftragte Polizeistelle nicht in der Lage, ihre Festnahmen (allenfalls auch deren erfolglosen Versuche) gegenüber dem Gericht zu dokumentieren. Zudem weisen die Haftbefehle eine Rubrik auf, wonach der mit der Ausführung des Haftbefehls beauftragte zuständige Polizist dem Gesuchten den Inhalt des Haftbefehls zur Kenntnis zu bringen hat und diesem den Haftbefehl persönlich vorweisen muss. Es findet sich darin jedoch keine Rubrik, die im Falle des Nichtantreffens des Gesuchten eine Abgabe an dessen Verwandte oder Bekannte ermöglichen würde. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht möglich, dass ein Aussenstehender Einblick in die Verfahrensakten oder Unterlagen des CID erhalte, weshalb die Abklärungen des Vertrauensanwaltes als unglaubhaft zu erachten seien, ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Botschaft in Sri Lanka über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Suche beziehungsweise beim Gericht hängige Verfahren festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Botschaft in Sri Lanka resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer dem Vorhalt, er habe zum Grund der Entführung seines Bruders durch die Karuna-Milizen widersprüchlich ausgesagt, entgegnet, dass das BFM den Charakter der tamilischen Milizen, welche im Auftrag der sri-lankischen Regierung die tamilische Zivilbevölkerung terrorisiere, verkenne, zumal diese mittels Erpressungen und Lösegeldforderungen vornehmlich bei wohlhabenden Familien mit mutmasslichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE das Geld beschaffen würden, welches sie von der Regierung nicht erhielten, ist festzustellen, dass dieser Einwand den diesbezüglich klaren Widerspruch im Protokoll der Anhörung nicht plausibel aufzulösen vermag. Ausserdem spricht gegen die Argumentation des Beschwerdeführers der Umstand, dass gegen die im Zusammenhang mit der Entführung seines Bruders und weiterer Leute verhaftete Person ein Verfahren eröffnet worden sei und sowohl seine Mutter als auch er zwecks Identifikation dieser Person vor Gericht gewesen seien (vgl. act. A16/18 S. 10). Dass sie dabei wegen allfälliger Verbindungen zu den LTTE mit den (Gerichts-)Behörden Schwierigkeiten bekommen hätten, wird weder geltend gemacht noch ist es aktenkundig. Dazu passt der von der Vorinstanz zu Recht als asylirrelevant erwogene Umstand, wonach der Beschwerdeführer zwar nachweislich im Oktober 2006 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei den LTTE für kurze Zeit festgenommen und vor Gericht gestellt, jedoch durch das Gericht freigesprochen wurde, und daher von einem abgeschlossenen Ereignis ausgegangen werden könne. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der BzP kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka einen Pass ausstellen liess, und daher mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass er diesen Pass zur Ausreise aus seiner Heimat benutzt haben muss. In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 gesteht der Beschwerdeführer denn auch ein, dass er im (...) einen zweiten Pass bestellt habe. Das Vorbringen, dass der Agent alles organisiert habe, er bei der Ausreise zwar einen Original-Pass verwendet habe, in dem aber ein anderer Name und das Foto einer anderen Person enthalten gewesen seien, muss unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
5. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute - nach Beendigung der Kriegshandlungen - noch ein Risikoprofil aufweist. Hierzu ist das Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) massgeblich, welches sich ausführlich mit der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka und den Kategorien gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt. 5.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. So werden namentlich die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und die Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) für die Entführung von Geschäftsleuten und anderen wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/2 auf das Phänomen der "White Vans" eingegangen ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall war das politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die (damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen im Vordergrund standen. Diese Entführungen und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit der sri-lankischen Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen Entführungen gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen mittels weisser Vans ist auch in jüngster Vergangenheit berichtet worden. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei- und Militärbehörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5). 5.2 Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Geschäftsführer im Fischgeschäft seines Vaters tätig gewesen, wobei sie grosse Mengen an Fisch umgesetzt und für die Transporte einen Chauffeur beschäftigt hätten. Ausserdem besitze seine Familie eine Lodge in E._______ respektive er sei deren Besitzer. Vorab ist festzuhalten, dass keine substanziierten Angaben über die finanziellen Aspekte des Fischgeschäfts gemacht wurden. Ebenso ist unklar, welchen Wert die Lodge in E._______ darstellt. Es bestehen somit keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer respektive seine Familie über offensichtlich erkennbare, beträchtliche finanzielle Mittel verfügten und dieser aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Erpressung, Entführung oder ähnlichem zu werden. Der Umstand, dass sich sowohl seine Mutter als auch der Beschwerdeführer selber auch nach der Entführung eines Sohnes respektive eines Bruders in E._______ aufhielten, lässt darauf schliessen, dass sie die Gefahr einer weiteren Entführung als gering erachtet haben dürften. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Fischhändler beziehungsweise als Betreiber einer Lodge in E._______ nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder insbesondere künftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst nie politisch aktiv. Er verweigerte sogar die Teilnahme an einem Ausbildungstraining der LTTE. Zudem wurde er im (...) vom Verdacht der Mitgliedschaft bei den LTTE nach einer (...) Haft freigesprochen. (vgl. act. A1/11 S. 7). Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sind demzufolge zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ beziehungsweise C._______ (D._______), wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Zudem hielt er sich auch zeitweise in E._______ auf und reiste im September 2008 aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug nach D._______ im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre alten Mann, welcher über eine relativ gute Schulbildung (fast [...] Jahre) verfügt. Vor der Ausreise verdiente er seinen Lebensunterhalt im Fischhandel und als Manager einer Lodge in E._______, die von einem seiner Brüder gekauft worden war. Es ist ihm zumutbar, soziale Kontakte in C._______ aufzunehmen, wo auch seine Mutter lebt. Ebenso kann er von seinen angeblich im Ausland lebenden Familienangehörigen unterstützt werden. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach C._______ dort eine gesicherte Aufenthaltssituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. 7.3.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (D._______) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die drei Haftbefehle der Polizeistation L._______ vom (...) werden eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: