Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3749/2013 law/bah Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), bei der schweizerischen Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 27. Juli 2007 ein Asylgesuch und ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz stellte, dass er Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 22. September 2007 verliess und am 29. April 2008 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 1. Mai 2008 summarisch befragt und am 8. Mai 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2008 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. August 2008 mit Urteil D-5246/2008 vom 1. Juli 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines inzwischen mandatierten Rechtsvertreters vom 4. August 2010 beim BFM ein neues Asylgesuch einreichte, dass darin zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe nach Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2008 mit seinen in der Heimat lebenden Verwandten Kontakt aufgenommen, um seine Rückkehr nach Sri Lanka vorzubereiten, dass er dabei erfahren habe, dass vor zehn Tagen sein Mähdrescher und weitere Landmaschinen von der sri-lankischen Armee beschlagnahmt und sein Haus und das Gelände besetzt worden seien, dass Mitte Juli 2010 ein mit ihm befreundeter Bauer, C._______, von der sri-lankischen Armee festgenommen und nach Indien gebracht worden sei, wo er in Flüchtlingslagern nach Personen suchen müsse, die mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammengearbeitet hätten, dass C._______ ihn nach dem 20. Mai 2006 kontaktiert und einen LTTE-Funktionär zu ihm gebracht habe, der ihn aufgefordert habe, die LTTE gegen Bezahlung zu unterstützen, dass sein Hof als Sammelstelle für Treibstoff und Lebensmittel gedient habe, die von C._______ zu den LTTE gebracht bzw. von diesen abgeholt worden seien, dass er bisher davon ausgegangen sei, diese Unterstützungstätigkeit werde keine Folgen haben, weshalb er sie gegenüber dem BFM nicht offengelegt habe, dass diese Tätigkeit aber mittlerweile von den sri-lankischen Sicherheitskräften aufgedeckt worden sei, weshalb er mit einer intensiven, asylrechtlich relevanten Verfolgung rechne, dass er versuche, Belege für die Aktionen der Armee beizubringen und Näheres über die Situation von C._______ zu erfahren, dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellte, die Voraussetzungen für die Behandlung der Eingabe als Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch seien nicht gegeben, da die geltend gemachte Verfolgung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 aufgetreten sei, dass das BFM die zuständige kantonale Behörde am 10. August 2010 anwies, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und auch Vorbereitungshandlungen zu sistieren, dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 zu einer Anhörung vorlud, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 31. Mai 2013 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen liess, er sei psychisch angeschlagen, was im Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen sei, verbunden mit dem Hinweis, dass es notwendig sein dürfte, seinen Gesundheitszustand im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung näher abzuklären, dass weiter ausgeführt wurde, der Mann, der dem Beschwerdeführer 2007 bei der Stellung des Asylgesuchs bei der schweizerischen Botschaft in Colombo geholfen habe, sei vor etwa viereinhalb Jahren aus Sri Lanka geflohen, dass diesem in Frankreich Asyl gewährt worden sei, was der Beschwerdeführer etwa vor einem Jahr erfahren habe, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 4. Juni 2013 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1989 den LTTE beigetreten und habe diesen bis im April 1995 gedient, dass er sich davor gefürchtet habe, dies dem BFM offenzulegen, jedoch mit seinem (vormaligen) Anwalt darüber gesprochen habe, der in der Beschwerde diesbezüglich aber nichts geschrieben habe, dass die sri-lankische Armee im März 2008 sein Haus durchsucht und Fotografien sowie Dokumente mitgenommen habe, dass der Geheimdienst etwa im Juli 2008 eine grosse Landwirtschaftsmaschine beschlagnahmt habe, die sich bei einem Kollegen befunden habe, der von der Armee mitgenommen worden sei, dass er etwa im Jahr 2009 erfahren habe, dass C._______ nach Indien gegangen sei, wo er entweder von der indischen Polizei oder von der sri-lankischen Armee verhaftet worden sei, dass er auf einem anderen als dem bisher genannten Weg nach Colombo gelangt sei, wobei ihm ein Offizier der sri-lankischen Armee behilflich gewesen sei, dass er - der Beschwerdeführer - vor etwa drei Monaten an Atemnot gelitten habe, aber nicht zu einem Arzt gegangen sei, da er von allem genug habe, dass zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 4. August 2010 nichts Neues geschehen sei und alles, was ihm "passiert" sei, sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 zugetragen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2013 - eröffnet am 20. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung im Widerspruch zum Schreiben vom 4. August 2010 geltend gemacht, seine Landmaschinen seien im Juli 2008 beschlagnahmt und C._______ sei im Jahr 2009 festgenommen worden, dass die vorgebrachte Verfolgung seines Fluchthelfers im Jahr 2007 stattgefunden habe, womit er keine Ereignisse geltend mache, die sich nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zugetragen hätten, dass er sein Vorbringen, er habe aufgrund seines Wohlstands Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, da diese auf seinem Grundstück ein Camp hätten errichten wollen, bereits im ersten Asylverfahren erwähnt habe und dieses durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden sei, dass das am 29. April 2008 eingeleitete Asylverfahren seit dem 1. Juli 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, woran auch die eingereichten Auszüge aus E-Mails von Mitarbeitenden des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) nichts änderten, werde in diesen doch lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 das IKRK kontaktiert habe, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor durchführbar sei und auf die im Schreiben vom 31. Mai 2013 geforderte ärztliche Untersuchung verzichtet werden könne, hätten die geltend gemachten psychischen Probleme doch kein Ausmass angenommen, das zur Unzumutbarkeit des Vollzugs führen könnte, zumal entsprechende psychische Erkrankungen auch in Sri Lanka behandelt werden könnten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots und seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter und Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden, dass in der Eingabe darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen und in diesem Zusammenhang zwecks Nachreichung von Beweismitteln um die Ansetzung einer Frist ersucht wird, dass ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe mit seinem Fluchthelfer Kontakt aufgenommen und er versuche, dessen französische Asylakten zu beschaffen und diesbezüglich um Ansetzung einer Frist ersucht, dass zudem - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden - weitere Instruktionsmassnahmen beantragt werden (Ansetzung einer Beweismittelfrist, Beizug von Länderinformationen und Offenlegung derselben, Abklärung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. Fristansetzung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts), dass schliesslich beantragt wird, es seien die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Lage in Sri Lanka abzuwarten und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-he zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer (vorgängig) mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter und Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlief, weshalb die formellen Voraussetzungen an einen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden Nichteintretensentscheid gegeben sind, dass der Hinweis in der Beschwerde, gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG seien Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von notwendigen weiteren Abklärungen innerhalb dreier Monate (vgl. Art. 37 Abs. 3 AsylG) nach Einreichung des Gesuchs zu fällen, zwar zutrifft, es sich dabei aber um Ordnungsfristen handelt, die eine spätere Fällung eines Nichteintretensentscheids nicht ausschliessen, dass der weitere Einwand, das BFM habe vorliegend nur zum Zweck der Verkürzung der Beschwerdefrist einen Nichteintretensentscheid gefällt, was willkürlich sei, in den Akten keine Stütze findet, dass in der Beschwerde weiter gerügt wird, das BFM habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den Jahren 1989 bis 1995 für die LTTE tätig gewesen, nicht erwähnt, weshalb es das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und die Begründungspflicht verletzt habe, dass diese Rüge nicht stichhaltig ist, da das BFM die behaupteten weniger weit zurückliegenden Tätigkeiten für die LTTE erwähnte und unmissverständlich festhielt, es lägen mit den geltend gemachten Vorbringen keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse vor, die für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 31. Mai 2013 und an der Anhörung vom 4. Juni 2013 auf gesundheitliche Probleme hinwies, indessen erklärte, er habe sich deswegen nicht in ärztliche Behandlung begeben, dass sich das BFM somit nicht veranlasst sehen musste, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, entsprechende Beweismittel beizubringen, sollte er an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leiden, dass auch aufgrund der aktuellen Aktenlage kein Anlass besteht, diesbezüglich Abklärungen zu veranlassen oder Frist zur Nachreichung ärztlicher Berichte anzusetzen, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend machte, sein Fluchthelfer habe Sri Lanka vor zirka viereinhalb Jahren verlassen und diesem sei in Frankreich Asyl gewährt worden, wovon er etwa vor einem Jahr erfahren habe, dass mit diesem Vorbringen keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse behauptet werden, die im vorliegenden Verfahren hätten weiter abgeklärt werden müssen, weshalb das BFM in diesem Zusammenhang zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, und es ohnehin am Beschwerdeführer gelegen hätte, das BFM umgehend von allfällig relevanten Sachverhaltselementen in Kenntnis zu setzen und entsprechende Belege beizubringen, dass sich in diesem Zusammenhang weder eine Rückweisung der Sache an das BFM noch die Ansetzung einer Frist zur Einreichung der französischen Asylakten des angeblichen ehemaligen Fluchthelfers aufdrängt und die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass sich das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht explizit zur Gefährdungslage tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka äussern musste, da die schweizerischen Asylbehörden entgegen der vorliegend erstmals im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht nicht davon ausgehen, die Lage sei im Sinne von zwischenzeitlich eingetretenen Ereignissen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes generell relevant, dass die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Willkürverbots und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren, S. 2 der Beschwerde) bzw. zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung folglich abzuweisen sind, dass erst in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen und ersuche um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln, dass er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre, dem BFM entsprechende relevante Aktivitäten zur Kenntnis zu bringen und diese zu belegen, weshalb der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln abzuweisen ist, zumal in der Beschwerde keinerlei nähere Angaben zu den behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten gemacht werden, dass die Behauptung im schriftlichen Asylgesuch und in der Beschwerde, sowohl die Beschlagnahmung der landwirtschaftlichen Maschinen, als auch die Festnahme von C._______ hätten sich nach dem 1. Juli 2010 zugetragen, den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung diametral widerspricht, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung nämlich nicht nur dieser Behauptung entgegenstehende zeitliche Angaben machte, sondern auch unmissverständlich angab, während der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 4. August 2010 sei nichts Neues passiert, er habe seinem Anwalt von seinem Mitmachen bei den Rebellen erzählt (vgl. act. B15/13 S. 2 f.), dass Asylsuchende bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken haben (vgl. Art. 8 AsylG; BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539 f.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens weder beim BFM noch beim Bundesverwaltungsgericht geltend machte, er sei in den Jahren 1989 bis 1995 und auch danach noch für die LTTE tätig gewesen, obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, alle Gründe, die zu seiner Gefährdung führen könnten, zu benennen, dass er erst gut einen Monat nach Abschluss des ersten Verfahrens in einem zweiten Asylgesuch neue Asylgründe geltend machte, was diese von vornherein in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt, dass die von ihm behaupteten, durch nichts belegten Aktivitäten für die LTTE als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass auch der behauptete Wohlstand des Beschwerdeführers nicht zu einer materiellen Prüfung des zweiten Asylgesuchs hätte führen müssen, da er keinerlei konkrete und glaubhafte Hinweise darauf gab, dass er deshalb Probleme zu gewärtigen hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde vertretene Auffassung, aufgrund der eingereichten Beweismittel stehe fest, dass tamilischen Rückkehrern, deren Asylgesuch in der Schweiz abgewiesen worden sei, in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe, nicht teilt (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3927/2011 vom 27. Juni 2013 E. 7, E-2502/2013 vom 19. Juni 2013 E. 6.4, D-3174/2010 vom 4. Juni 2013 E. 5.2,), dass demnach auch in Bezug auf die Lageveränderung in Sri Lanka und die in der Beschwerde sowie den Beweismitteln dokumentierten Fälle, in denen nach Sri Lanka zurückgekehrte, abgewiesene Asylbewerber festgenommen und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wurden, nicht der Schluss zu ziehen ist, es lägen neue Ereignisse vor, aufgrund derer das BFM auf weitere Asylgesuche zwingend eintreten müsste, dass allein die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, dass aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers und seiner bisherigen Vorbringen nicht davon auszugehen ist, er habe sich in einer Art und Weise exponiert, die zu seiner Identifizierung durch die sri-lankischen Behörde geführt und deren Interesse an seiner Verfolgung geweckt hätte, dass deshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, die Teilnahme des Beschwerdeführers an solchen Veranstaltungen wäre geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass es sich erübrigt, auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die vom BFM vertretene Auffassung, es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, zutreffend ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-schwerdeführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat und dabei zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas sei grundsätzlich zumutbar, dass eine Ausnahme die Nordprovinz bildet, wo der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar ist, dass bezüglich der übrigen Nordprovinz der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nach wie vor über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, was ihm die Rückkehr in seine Heimat erleichtern wird, dass seine Ausführungen zur Beschlagnahmung seines Hofs und seines Grundstücks als nicht glaubhaft eingeschätzt wurden, weshalb es ihm möglich sein wird, in seiner Heimat auch in beruflicher Hinsicht einen Neuanfang zu wagen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal er sich in der Schweiz deswegen nicht in ärztliche Behandlung begab und die ärztliche Versorgung in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, zufolge des abweisenden Entscheids gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese aufgrund des durch die 51 Seiten umfassende - und mit 73 Beilagen versehene - Beschwerdeschrift bedingten Aufwands auf Fr. 1000.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: