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D-5246/2008

D-5246/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka, tamilischer Ethnie, hinduistischen Glaubens aus B.___________ (Nordprovinz), ersuchte mit schriftlicher Eingabe vom 27. Juli 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2007 auf, seine Vorbringen detailliert und abschliessend darzulegen und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 21. September 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. Am 8. September 2007 und - auf eine weitere Aufforderung der schweizerischen Botschaft hin - am 3. November 2007 - von Malaysia aus - reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Am 22. November 2007 übermittelte die schweizerische Botschaft die Unterlagen an das BFM zur Entscheidung weiter. B. B.a Am 28. April 2008 gelangte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Malaysia via Singapur, Swasiland und Südafrika in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. B.b Mit Verfügung vom 29. April 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens Zürich bis maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zu. B.c Am 1. Mai 2008 erhob das BFM im Flughafen Zürich die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 8. Mai 2008 wurde er vom BFM im Flughafen Zürich einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ungefähr im Jahre 2003 hätten ihn Angehörige der Special Task Force (STF) anfragt, ob sie ein Camp auf seinem Gelände einrichten könnten. Er habe zunächst abgelehnt, nachdem sie ihn aber systematisch bedrängt hätten, habe er schliesslich doch eingewilligt und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Als die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) davon erfahren hätten, hätten sie ihn aufgefordert, die Vereinbarung mit der STF zu widerrufen. Auf Druck der LTTE habe er einen Brief an die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) geschrieben. Die STF habe schliesslich auf seinem Grundstück kein Camp eingerichtet. Er vermute, dass die SLMM interveniert habe, weil es während des Waffenstillstandes nicht erlaubt gewesen sei, auf privatem Gelände ein Camp einzurichten. Im März 2006 sei ein Angehöriger der Criminal Investigation Division (C.I.D.) bei ihm zu Hause erschienen und habe von ihm das Haus und das Grundstück verlangt, was er abgelehnt habe. Am 20. Mai 2006 sei er mit einem Fahrer auf dem Motorrad nach C.__________ unterwegs gewesen. Bei einem Checkpoint, wo er normalerweise nicht kontrolliert werde, sei er an jenem Tag aber von einem Soldaten, der ihn gut gekannt habe, angehalten und gefragt worden, wo er hin wolle und wann und auf welchem Weg er zurückkomme. Auf der Rückfahrt habe dieser ihn nochmals verbal belästigt. Nachdem er habe weiterfahren dürfen, sei er nach 50 Metern von Personen auf einem entgegenkommenden Motorrad gezielt beschossen worden. Einer davon sei der C.I.D.-Beamte gewesen. Er sei durch einen Streifschuss verletzt worden, habe aber in die St. D.___________ Kirche flüchten können. Danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich in der Folge in E.__________ (F.___________) aufgehalten. Die Soldaten hätten ihn mehrmals zu Hause in G.__________ gesucht. In E.__________ habe er unbehelligt gelebt, er habe sich dort aber gefangen gefühlt, weshalb er bei der schweizerischen Vertretung am 27. Juli 2007 ein Einreisegesuch gestellt habe. Am 1. September 2007 habe er E.__________ verlassen und sei schliesslich über Colombo, wo er sich einen Tag aufgehalten habe, am 22. September 2007 mit dem Flugzeug nach Malaysia ausgereist. Am 9. Mai 2009 übermittelte die Flughafenpolizei dem BFM verschiedene dem Beschwerdeführer von einer Kontaktperson in Norwegen übermittelte Dokumente, darunter Kopien eines in Englisch verfassten Schreibens von H.__________, Priester der I.___________, vom 27. August 2007 und eines handschriftlich verfassten Schreibens des Grama Sevaka Officers vom 27. Juni 2006 mit englischer Übersetzung, welche dieser im Original bereits am 8. September 2007 bzw. am 3. November 2007 bei der Botschaft in Colombo eingereicht hatte. B.d Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 21. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 14. August 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde ein Internetartikel der Webseite Nitharsanam.com mit Übersetzung beigelegt. E. Mit Verfügung vom 20. August 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 8. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Am 3. November 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben des Priesters H.__________ vom 10. Mai 2009 und eine Kopie eines Zeitungsartikels aus der J.___________ vom 21. Mai 2006 mit einer Übersetzung zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 27. Juli 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asyl- und Einreisegesuch eingereicht. Darin habe er geltend gemacht, er sei am 20. Mai 2006 von den Sicherheitskräften als Verdächtiger festgenommen und zwecks Verhör in deren Camp mitgenommen worden. Dort sei er schwer gefoltert worden und habe unsägliche Schikanen ertragen müssen. Später sei er auf Intervention seitens einiger Religionsführer frei gelassen worden. Wegen der brutalen Folter sei er psychisch und physisch angeschlagen. Innerhalb einer Woche seien die Sicherheitskräfte erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm unter Drohungen mitgeteilt, dass man ihn jederzeit festnehmen könne. Deshalb hätten seine Eltern ihm geraten, nicht zu Hause zu bleiben. Weil er in Gefahr sei, habe er sein Zuhause verlassen, um sein Leben zu retten. Jetzt sei er weg von zu Hause und lebe in Angst, weil ihm jederzeit etwas zustossen könne. Auch seine Eltern seien sehr in Sorge um ihn. Sogar jetzt sei er von den Sicherheitskräften gesucht worden. Diese Ausführungen liessen sich in keiner Weise mit seinen später geltend gemachten Vorbringen vereinbaren. Anlässlich seiner Anhörung im Flughafen Zürich sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen krassen Widersprüchen gewährt worden. Dabei habe er erklärt, er habe das Gesuch vom 27. Juli 2007 "oberflächlich geschrieben". Erst als die schweizerische Vertretung ihn aufgefordert habe, die Vorbringen detaillierter zu beschreiben, habe er die Ereignisse ausführlich - wie im Sachverhalt dargelegt - beschreiben können. Zudem habe er "Mühe gehabt, einen richtigen Übersetzer zu finden". Es solle nicht bestritten werden, dass es zwischen einerseits summarisch und andererseits ausführlich dargelegten Vorbringen zu gewissen inhaltlichen Abweichungen kommen könne. Ferner komme es auch vor, dass sich beim Übersetzen von Texten gewisse Fehler einschleichen würden. Dass sich indessen ein Sachverhalt aus den genannten Gründen derart grundlegend verändern könne, könne man mit Fug und Recht ausschliessen. Es sei nun aber in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - wie im Schreiben vom 27. Juli 2007 dargelegt - eine Festnahme seitens der Armee mit einschneidenden Misshandlungen geltend gemacht hätte, wenn seine später deponierten, anders lautenden Vorbringen den Tatsachen entsprächen. Die Erfahrung des BFM zeige nämlich, dass tatsächlich Verfolgte sich aus naheliegenden Gründen davor hüten würden, ihre Gesuche mit unwahren Vorbringen zu begründen. In Anbetracht dieser krass widersprüchlichen Vorbringen müsse erheblich daran gezweifelt werden, dass er sein Heimatland aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe. Zwar habe der Beschwerdeführer zwei Schreiben eingereicht, welche seine Vorbringen im Wesentlichen bestätigen würden. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass derartige Schreiben keine genügende Beweiskraft entfalten würden, weil sie gemäss den Erkenntnissen des BFM leicht erhältlich seien und den Charakter von Gefälligkeitsschreiben hätten. Zudem seien sie recht vage formuliert und stünden teilweise nicht im Einklang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Während der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt habe, er habe die eine Person gekannt, welche ihn von einem Motorrad aus beschossen habe, soll es sich gemäss Schreiben des Dorfvorstehers (Grama Sevaka Officer) um Unbekannte (unidentified persons) gehandelt haben. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt F.___________ in der Nordprovinz, welche stark betroffen werde von seit Sommer 2006 wieder aufgeflammten innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit jedoch die Möglichkeit, sich der schwierigen Situation in seiner Herkunftsregion im Norden Sri Lankas durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen. Gemäss seinen Aussagen habe er sich im Mai 2006 in E.__________ aufgehalten, wo ihm nichts mehr zugestossen sei. Er habe aber auch die Möglichkeit, sich im Süden des Landes, beispielsweise im Grossraum Colombo, aufzuhalten, wo die Lage zwar auch angespannt sei, sich vergleichsweise jedoch etwas besser präsentiere. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen am 30. November 2006 legal einen Reisepass beschafft habe und mit diesem am 22. September 2007 über den Flughafen Colombo aus dem Heimatland ausgereist sei. Auch dies sei ein klares Indiz dafür, dass er offensichtlich nicht landesweit behördliche Verfolgung zu befürchten habe und gesucht werde. Andernfalls hätte er sich davor gehütet, derartige behördliche Kontakte zu pflegen. Zudem wäre es im erwartungsgemäss nicht möglich gewesen, mit einem auf seine wahre Identität ausgestellten Reisepass kontrolliert aus Sri Lanka auszueisen.

E. 2.2 In der Beschwerde vom 14. August 2008 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe für seinen ersten Brief an die Schweizerische Vertretung in Colombo eine Person aus E.__________ zur Hilfe genommen, welche seinen tamilischen Brief auf Englisch übersetzt habe. Dieser Brief stimme jedoch im Wesentlichen nicht mit seiner selbstgeschriebenen Vorlage überein. Der Übersetzter habe aus ihm unbekannten Gründen Ausschmückungen in den Brief eingebracht, welche überhaupt nicht mit den Tatsachen übereinstimmen würden. Er sei nie von den Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt worden. Zudem würden seine Eltern schon lange nicht mehr in C.__________ wohnen, wie in diesem Brief erwähnt werde, denn der Vater sei zu jenem Zeitpunkt bereits verstorben gewesen und die damals kranke und inzwischen ebenfalls verstorbene Mutter habe sich in K.__________ aufgehalten. Warum der Übersetzer diese falschen Informationen in den Brief eingebracht habe, lasse sich nur spekulieren. Vielleicht habe dieser das reelle Ereignis für zu wenig dramatisch befunden und gedacht, er habe nur mit erlebter Haft und Folter eine Chance, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Diese Erklärung sei auch deshalb plausibel, weil in allen anderen Eingaben und Beweismitteln niemals von Verhaftung und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte die Rede sei. Bei Korrespondenzen könnten schnell Missverständnisse und Widersprüche auftreten, vor allem dann, wenn unqualifizierte Dolmetscher involviert seien, weshalb aus diesem Grund das BFM in der Regel bei Asylgesuchen aus dem Ausland auf eine Anhörung bei der Botschaft bestehe. Betreffend den vermeintlichen Widerspruch zwischen der Angabe des Beschwerdeführers und der Formulierung "unidentified persons" des Grama Sevaka Officer sei zu berücksichtigen, dass der Grama Sevaka Officer ein Regierungsbeamter sei, welcher im sri-lankischen Bürgerkrieg eine schwierige Rolle zwischen den Fronten zu spielen habe, denn spräche er von einem C.I.D.-Offizier, müsste er selbst mit Repressalien der C.I.D. befürchten. Ein unvoreingenommener Blick in die Anhörungsprotokolle und Korrespondenzen zeige - abgesehen vom ersten Brief - aussergewöhnlich präzise und widerspruchslose Aussagen. Der Aufbau der freien Erzählung sei von selten gesehener Klarheit und Stringenz. Insgesamt seien die Vorbringen in sich stimmig sehr gut nachvollziehbar, aussergewöhnlich substanziiert, detailliert, lebendig und enthielten viele Realitätskriterien. Die vom BFM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung erscheine unsorgfältig und einseitig. Es fehle an einer gewissenhaften Würdigung des gesamten Aussageverhalten. Es sei mit den Anforderungen an eine faire Glaubwürdigkeitsprüfung unvereinbar, wenn eine einzelne "Ungereimtheit" herausgepflückt und ohne weitere Abwägungen mit den zahlreichen Indizien, die für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen sprächen, zur Konstruktion der Unglaubhaftigkeit einer ganzen Geschichte gebraucht werde. Abgesehen davon, dass der Wohnsitzwechsel in einer Bürgerkriegssituation wie in Sri Lanka etliche neue Probleme für die Betroffenen bringe und nicht einfach zu bewerkstelligen sei, müsse im konkreten Fall bestritten werden, dass die Verfolgung nur regionaler Natur sei. Die Tatsache, dass beim Attentat auf ihn wahrscheinlich die C.I.D. verwickelt sei, lasse befürchten, dass er auch in anderen Regionen verfolgt werden könnte. Auch die Tatsache, dass er mit einem eigenen Pass aus Sri Lanka habe ausreisen können, könne dies nicht widerlegen, hätten doch die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass selbst langjährige LTTE-Militante die Ausreise auf gleichem Weg geschafft hätten, sei es dank Inkompetenz der Flughafenbeamten, sei es weil Korruption auf dem Flughafen gang und gäbe sei. Das BFM sei gemäss Art. 12 VwVG verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, und die Verfügung gemäss Art. 35 VwVG angemessen zu begründen. Das BFM setze sich mit der aktuellen Situation im Lande nur oberflächlich auseinander. Eine sichere Rückkehr von Gewaltflüchtlingen setze rechtlich und faktisch sichere Verhältnisse voraus. Es genüge deshalb nicht, wenn die Situation in Colombo etwas besser sei als in den Kriegsgebieten. Gerade in Colombo käme es zu zahlreichen Verhaftungen von Angehörigen der tamilischen Volksgruppe, die aus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammen würden. Die Behauptung des BFM, tamilische Flüchtlinge könnten im Süden des Landes unbehelligt leben, entspreche nicht der Realität. Allein aufgrund einer verheirateten Nichte in Colombo, könne nicht von einem ausreichenden Netz gesprochen werden. Denn die erst seit kurzem verheiratete Nichte und ihr ebenfalls aus dem Norden zugewanderter Ehemann dürften kaum über ausreichende finanzielle Mittel und Wohnraum verfügen, um ihn eine längere Zeit bei sich aufzunehmen. Zudem benötige er einen "valid reason", um sich längere Zeit in Colombo aufhalten zu können. Ohne diese behördliche Bewilligung sei er in ständiger Gefahr, von der Polizei festgenommen zu werden. Im Hinblick auf die stattgefundene gezielte Verfolgung im Norden, wäre er in Colombo in grosser Gefahr, Opfer polizeilicher Verfolgung und Misshandlung zu werden.

E. 3.1 Es trifft zu, dass sich das BFM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf die festgestellten Widersprüche zwischen den Vorbringen im ersten bei der Schweizerischen Vertretung eingereichten Asylgesuch und den späteren Eingaben abstützt. Es hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es zwischen einerseits summarisch und andererseits ausführlich dargelegten Vorbringen zu gewissen inhaltlichen Abweichungen kommen könne und sich beim Übersetzen von Texten gewisse Fehler einschleichen könnten. Gleichzeitig hat es aber überzeugend dargelegt, dass solche Umstände nicht der Grund für einen derartig anderslautenden Sachverhalt sein könne. Es hat bei seiner Beurteilung zudem die eingereichten Schreiben mitberücksichtigt und nachvollziehbar begründet, weshalb diese keine genügende Beweiskraft entfalten würden. Ferner hat das BFM transparent gemacht, weshalb es darauf verzichte, auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es erklärte, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in G.__________ durch den bewaffneten Konflikt zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Gleichzeitig legte es dar, er habe die Möglichkeit sich dieser schwierigen Situation durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen, und erläuterte, der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am 30. November 2006 legal einen Reisepass beschafft habe mit dem er am 22. September 2007 über den Flughafen Colombo ausgereist sei, bilde ein Indiz, dass er offensichtlich nicht landesweit behördliche Verfolgung zu befürchten habe und gesucht werde. Das BFM stützte sich in seinem Entscheid mithin nicht allein auf die fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers bzw. auf eine einzige Ungereimtheit in seinen Aussagen, sondern argumentierte auch damit, dass seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Es hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers weder einseitig noch unsorgfältig gewürdigt. Der Einwand in der Beschwerde, wonach das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einseitig und unsorgfältig geprüft habe, erweist sich mithin als unbegründet.

E. 3.2 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das BFM habe in der Verfügung vom 18. Juli 2008 den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht hinreichend festgestellt und angemessen begründet. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das BFM hat sich in seiner Verfügung mit der zum damaligen Zeitpunkt in Sri Lanka herrschenden Situation genügend auseinandergesetzt. Es differenzierte zwischen den verschiedenen Regionen Sri Lankas und legte dar, dass aufgrund der anhaltend schlechten Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten eine Rückkehr für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, in den restlichen Teilen des Landes aber trotz der dortigen verschärften Situation und den erschwerten Lebensbedingungen namentlich für Tamilen keine Situation allgemeiner Gewalt vorläge. Ausserdem berücksichtigte es die individuellen Gründe hinsichtlich einer zumutbaren Wohnsitznahme für den Beschwerdeführer in Colombo. Das BFM ist somit seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hinreichend festzustellen und angemessen zu begründen, nachgekommen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, im Jahre 2003 sei er in einen Disput zwischen den LTTE und der STF über die Benützung seines Grundstückes geraten und im Jahre 2006 sei er von einem C.I.D.-Offizier angeschossen worden, weshalb er befürchtete, man wolle ihn töten.

E. 5.2 Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde übereinstimmend mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht wird - mehrmals von sri-lankischen Militärs nach Kontakten mit den LTTE befragt und aufgefordert wurde, das Erscheinen von Tigers zu melden, erscheint durchaus nicht unrealistisch. Abgesehen vom Disput über sein Grundstück sind dem Beschwerdeführer jedoch keine darüber hinausgehende Nachteile erwachsen. Jedenfalls konnte der diesbezügliche Streit zwischen der STF und den LTTE im Jahre 2003 durch die SLMM offenbar beigelegt werden, ohne dass der Beschwerdeführer deswegen weiter behelligt worden wäre. Dieser Schluss drängt sich schon deshalb auf, weil er gemäss eigenen Angaben bis zum angeblichen Zwischenfall am 20. Mai 2006 gute Beziehung zu den Armeeangehörigen unterhalten habe und in G.__________ unbehelligt leben konnte (vgl. act. A12/16 F:37). Im März 2006 soll zwar ein C.I.D.-Offizier den Beschwerdeführer zu Hause besucht und ihn zunächst aufgefordert haben, er solle ihm sein Haus und sein Land überlassen. Als der Beschwerdeführer jedoch erklärte, dass dies nicht möglich sei, habe der Offizier gesagt, er mache nur Witze, er müsse das nicht ernst nehmen (vgl. act. A12/16 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist ein Motiv, welches erklären könnte, weshalb der Offizier mit Tötungsabsicht gegen den Beschwerdeführer hätte vorgehen sollen, nicht ersichtlich. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach dieser Offizier am 20. Mai 2006 gezielt auf ihn geschossen haben soll, ist deshalb nicht plausibel. Ungeachtet dessen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der C.I.D.-Offizier ihn von einem fahrenden Motorrad aus zu erschiessen versuchte, da es diesem ohne Zweifel möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer unter erheblich einfacheren und erfolgversprechenderen Umständen zu eliminieren, wenn er tatsächlich beabsichtigt hätte, ihn gezielt zu töten. Die diesbezüglichen Vorbringen hinterlassen einen konstruierten Eindruck, welcher nicht zuletzt auch durch den Umstand bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer - wie das BFM zu Recht feststellte - in seiner Eingabe vom 27. Juli 2007 an die schweizerische Vertretung zur Begründung seines Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung gänzlich andere Gründe geltend machte. Es ist im Übrigen zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer bei Kampfhandlungen im Rahmen des in seiner engeren Heimatregion wieder ausgebrochenen bewaffneten Konflikts verletzt wurde. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer einen Streifschuss aufgrund eines gezielt gegen seine Person gerichteten Anschlags erlitten hat. Hierfür spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer in E.__________ - unweit vom Ort des angeblichen Vorfalls vom 20. Mai 2006 - ein Jahr und vier Monate aufhalten konnte, ohne dass er dort behelligt worden wäre (vgl. act. A12/16 F:51-52). Zudem konnte der Beschwerdeführer ohne weitere Kontrollen und Zwischenfälle von der Nordprovinz mit dem Zug nach Colombo reisen (vgl. act. A8/31 S. 12) und am 30. November 2006 legal einen Reisepass in Colombo beschaffen (vgl. act. A8/31 S. 6). Es ist deshalb - übereinstimmend mit dem BFM - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung der sri-lankischen Behörde zu fürchten brauchte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Aus dem Internetartikel der Website Nitharsanam.com und dem Artikel aus der J.___________ vom 21. Mai 2006 respektive den beigelegten Übersetzungen geht nicht hervor, dass es sich bei einem der darin erwähnten, unter Beschuss geratenen Männern bzw. Jugendlichen um den Beschwerdeführer gehandelt hat. Gemäss den Artikeln sollen zwei Jugendliche auf ihren Motorrädern beschossen bzw. - so gemäss J.___________ - von einem weiteren Motorradfahrer, der hinter ihnen unterwegs gewesen sein soll, mit einer Waffe angegriffen und angeschossen worden sein. Dieser Tathergang deckt sich nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, gemäss dessen Version er mit einem Fahrer auf einem Motorrad unterwegs gewesen und von einer Person auf einem entgegenkommenden Motorrad aus beschossen worden sein soll. Wie bereits das BFM zutreffend ausgeführt hat, sind die Schreiben des Grama Sevaka Officers vom 27. Mai 2006 und des Priesters H.__________ vom 27. August 2007 inhaltlich vage formuliert. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, dass sie selbst Zeugen der angeblichen Geschehnisse vom 20. Mai 2006 gewesen sind. Vielmehr muss aufgrund ihrer wenig konkreten Angaben geschlossen werden, dass sie bestenfalls vom Hörensagen berichten. Die beiden Schreiben weisen somit den Charakter von Gefälligkeitsschreiben auf, denen selbstredend kein Beweiswert beigemessen werden kann. Der Einwand, es sei zu berücksichtigen, dass der Grama Sevaka Officer ein Regierungsbeamter sei, welcher im sri-lankischen Bürgerkrieg eine schwierige Rolle zwischen den Fronten zu spielen habe, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich berichtet H.__________ in seinem Schreiben vom 10. Mai 2009, der Beschwerdeführer sei am 25. Mai 2006 in L.__________ vor der St. D.___________ Kirche von einer bewaffneten Gruppe der C.I.D. beschossen worden. Er habe Gewehrschüsse gehört als er sich im "funeral house" aufgehalten habe. Kurz darauf habe er sich zum Tatort begeben, wo er das Motorrad des Beschwerdeführers auf der Strasse habe liegen sehen. Nachdem H.__________ in seinem Schreiben vom 27. August 2007 seine angeblichen Beobachtungen noch mit keinem Wort erwähnt hatte, ist allerdings hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Ausführungen im Schreiben vom 10. Mai 2009 erhebliche Skepsis am Platz. Auch dieses Schreiben ist daher nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen.

E. 5.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft machen konnte. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer von der SLA am (...) gestarteten Offensive gegen die LTTE im F.___________-Distrikt in Mitleidenschaft gezogen worden sein könnte und deshalb E.__________ am 1. September 2007 verlassen musste. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aber die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (E. 4.3). Nachdem die sri-lankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die sri-lankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. Der Beschwerdeführer hat deshalb im heutigen Zeitpunkt keine ernsthafte Nachteile wegen des damals herrschenden Konfliktes zu befürchten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er sich einen Reisepass beschaffen und mit diesem kontrolliert ausreisen konnte, besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer erscheine in den Augen der Behörden als Kollaborateur der LTTE. Es kann in dieser Hinsicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).

E. 7.3.3 Eigenen Angaben zufolge stammt der alleinstehende Beschwerdeführer aus B.___________ (Nordprovinz) und hat immer in der Nordprovinz gelebt (vgl. act. A8/31 S. 1 f.). Er war von 1992 bis 1995 Besitzer eines Ladens und bewirtschaftete danach bis zum Wegzug nach E.__________ im Jahre 2006 seinen Hof mit 50 Acres Reisfelder. Er versteht nur ein wenig Singhalesisch und Englisch. In Sri Lanka leben ein Bruder und zwei Schwestern in der Nordprovinz. Eine der Schwestern lebte zuvor bereits einmal in Colombo. Mit einer Nichte und ihrem Mann sowie einem Neffen, der zwar im Zeitpunkt der Anhörung noch die Schule besuchte, verfügt er über Verwandte in Colombo. Die Nichte und ihr Mann arbeiten beide in einer Bank und leben inzwischen seit dreieinhalb Jahren dort, weshalb entgegen der Behauptung in der Beschwerde davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sind, den Beschwerdeführer vorübergehend finanziell zu unterstützen, bis er eine Arbeit gefunden hat, und ihm eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen (vgl. act. A12/16 F61 ff.). Ausserdem besitzt der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben von H.__________ vom 10. Mai 2009 ein Haus, die Reisfelder und die Maschinen, welche er veräussern könnte, um zu Geldmittel zu gelangen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem anzunehmen, dass der bald 37-jährige Beschwerdeführer gesund ist. Schliesslich konnte sich der Beschwerdeführer am 30. November 2006 in Colombo legal einen Reisepass ausstellen lassen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Behörden bestehen. Unter diesen Umständen sollte es ihm - allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten - möglich sein, sich in Colombo niederzulassen und sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30. Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5246/2008 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil vom 1. Juli 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A.__________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka, tamilischer Ethnie, hinduistischen Glaubens aus B.___________ (Nordprovinz), ersuchte mit schriftlicher Eingabe vom 27. Juli 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2007 auf, seine Vorbringen detailliert und abschliessend darzulegen und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 21. September 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. Am 8. September 2007 und - auf eine weitere Aufforderung der schweizerischen Botschaft hin - am 3. November 2007 - von Malaysia aus - reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Am 22. November 2007 übermittelte die schweizerische Botschaft die Unterlagen an das BFM zur Entscheidung weiter. B. B.a Am 28. April 2008 gelangte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Malaysia via Singapur, Swasiland und Südafrika in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. B.b Mit Verfügung vom 29. April 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens Zürich bis maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zu. B.c Am 1. Mai 2008 erhob das BFM im Flughafen Zürich die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 8. Mai 2008 wurde er vom BFM im Flughafen Zürich einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ungefähr im Jahre 2003 hätten ihn Angehörige der Special Task Force (STF) anfragt, ob sie ein Camp auf seinem Gelände einrichten könnten. Er habe zunächst abgelehnt, nachdem sie ihn aber systematisch bedrängt hätten, habe er schliesslich doch eingewilligt und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Als die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) davon erfahren hätten, hätten sie ihn aufgefordert, die Vereinbarung mit der STF zu widerrufen. Auf Druck der LTTE habe er einen Brief an die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) geschrieben. Die STF habe schliesslich auf seinem Grundstück kein Camp eingerichtet. Er vermute, dass die SLMM interveniert habe, weil es während des Waffenstillstandes nicht erlaubt gewesen sei, auf privatem Gelände ein Camp einzurichten. Im März 2006 sei ein Angehöriger der Criminal Investigation Division (C.I.D.) bei ihm zu Hause erschienen und habe von ihm das Haus und das Grundstück verlangt, was er abgelehnt habe. Am 20. Mai 2006 sei er mit einem Fahrer auf dem Motorrad nach C.__________ unterwegs gewesen. Bei einem Checkpoint, wo er normalerweise nicht kontrolliert werde, sei er an jenem Tag aber von einem Soldaten, der ihn gut gekannt habe, angehalten und gefragt worden, wo er hin wolle und wann und auf welchem Weg er zurückkomme. Auf der Rückfahrt habe dieser ihn nochmals verbal belästigt. Nachdem er habe weiterfahren dürfen, sei er nach 50 Metern von Personen auf einem entgegenkommenden Motorrad gezielt beschossen worden. Einer davon sei der C.I.D.-Beamte gewesen. Er sei durch einen Streifschuss verletzt worden, habe aber in die St. D.___________ Kirche flüchten können. Danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich in der Folge in E.__________ (F.___________) aufgehalten. Die Soldaten hätten ihn mehrmals zu Hause in G.__________ gesucht. In E.__________ habe er unbehelligt gelebt, er habe sich dort aber gefangen gefühlt, weshalb er bei der schweizerischen Vertretung am 27. Juli 2007 ein Einreisegesuch gestellt habe. Am 1. September 2007 habe er E.__________ verlassen und sei schliesslich über Colombo, wo er sich einen Tag aufgehalten habe, am 22. September 2007 mit dem Flugzeug nach Malaysia ausgereist. Am 9. Mai 2009 übermittelte die Flughafenpolizei dem BFM verschiedene dem Beschwerdeführer von einer Kontaktperson in Norwegen übermittelte Dokumente, darunter Kopien eines in Englisch verfassten Schreibens von H.__________, Priester der I.___________, vom 27. August 2007 und eines handschriftlich verfassten Schreibens des Grama Sevaka Officers vom 27. Juni 2006 mit englischer Übersetzung, welche dieser im Original bereits am 8. September 2007 bzw. am 3. November 2007 bei der Botschaft in Colombo eingereicht hatte. B.d Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 21. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 14. August 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde ein Internetartikel der Webseite Nitharsanam.com mit Übersetzung beigelegt. E. Mit Verfügung vom 20. August 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 8. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Am 3. November 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben des Priesters H.__________ vom 10. Mai 2009 und eine Kopie eines Zeitungsartikels aus der J.___________ vom 21. Mai 2006 mit einer Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 27. Juli 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asyl- und Einreisegesuch eingereicht. Darin habe er geltend gemacht, er sei am 20. Mai 2006 von den Sicherheitskräften als Verdächtiger festgenommen und zwecks Verhör in deren Camp mitgenommen worden. Dort sei er schwer gefoltert worden und habe unsägliche Schikanen ertragen müssen. Später sei er auf Intervention seitens einiger Religionsführer frei gelassen worden. Wegen der brutalen Folter sei er psychisch und physisch angeschlagen. Innerhalb einer Woche seien die Sicherheitskräfte erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm unter Drohungen mitgeteilt, dass man ihn jederzeit festnehmen könne. Deshalb hätten seine Eltern ihm geraten, nicht zu Hause zu bleiben. Weil er in Gefahr sei, habe er sein Zuhause verlassen, um sein Leben zu retten. Jetzt sei er weg von zu Hause und lebe in Angst, weil ihm jederzeit etwas zustossen könne. Auch seine Eltern seien sehr in Sorge um ihn. Sogar jetzt sei er von den Sicherheitskräften gesucht worden. Diese Ausführungen liessen sich in keiner Weise mit seinen später geltend gemachten Vorbringen vereinbaren. Anlässlich seiner Anhörung im Flughafen Zürich sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen krassen Widersprüchen gewährt worden. Dabei habe er erklärt, er habe das Gesuch vom 27. Juli 2007 "oberflächlich geschrieben". Erst als die schweizerische Vertretung ihn aufgefordert habe, die Vorbringen detaillierter zu beschreiben, habe er die Ereignisse ausführlich - wie im Sachverhalt dargelegt - beschreiben können. Zudem habe er "Mühe gehabt, einen richtigen Übersetzer zu finden". Es solle nicht bestritten werden, dass es zwischen einerseits summarisch und andererseits ausführlich dargelegten Vorbringen zu gewissen inhaltlichen Abweichungen kommen könne. Ferner komme es auch vor, dass sich beim Übersetzen von Texten gewisse Fehler einschleichen würden. Dass sich indessen ein Sachverhalt aus den genannten Gründen derart grundlegend verändern könne, könne man mit Fug und Recht ausschliessen. Es sei nun aber in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - wie im Schreiben vom 27. Juli 2007 dargelegt - eine Festnahme seitens der Armee mit einschneidenden Misshandlungen geltend gemacht hätte, wenn seine später deponierten, anders lautenden Vorbringen den Tatsachen entsprächen. Die Erfahrung des BFM zeige nämlich, dass tatsächlich Verfolgte sich aus naheliegenden Gründen davor hüten würden, ihre Gesuche mit unwahren Vorbringen zu begründen. In Anbetracht dieser krass widersprüchlichen Vorbringen müsse erheblich daran gezweifelt werden, dass er sein Heimatland aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe. Zwar habe der Beschwerdeführer zwei Schreiben eingereicht, welche seine Vorbringen im Wesentlichen bestätigen würden. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass derartige Schreiben keine genügende Beweiskraft entfalten würden, weil sie gemäss den Erkenntnissen des BFM leicht erhältlich seien und den Charakter von Gefälligkeitsschreiben hätten. Zudem seien sie recht vage formuliert und stünden teilweise nicht im Einklang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Während der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt habe, er habe die eine Person gekannt, welche ihn von einem Motorrad aus beschossen habe, soll es sich gemäss Schreiben des Dorfvorstehers (Grama Sevaka Officer) um Unbekannte (unidentified persons) gehandelt haben. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt F.___________ in der Nordprovinz, welche stark betroffen werde von seit Sommer 2006 wieder aufgeflammten innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit jedoch die Möglichkeit, sich der schwierigen Situation in seiner Herkunftsregion im Norden Sri Lankas durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen. Gemäss seinen Aussagen habe er sich im Mai 2006 in E.__________ aufgehalten, wo ihm nichts mehr zugestossen sei. Er habe aber auch die Möglichkeit, sich im Süden des Landes, beispielsweise im Grossraum Colombo, aufzuhalten, wo die Lage zwar auch angespannt sei, sich vergleichsweise jedoch etwas besser präsentiere. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen am 30. November 2006 legal einen Reisepass beschafft habe und mit diesem am 22. September 2007 über den Flughafen Colombo aus dem Heimatland ausgereist sei. Auch dies sei ein klares Indiz dafür, dass er offensichtlich nicht landesweit behördliche Verfolgung zu befürchten habe und gesucht werde. Andernfalls hätte er sich davor gehütet, derartige behördliche Kontakte zu pflegen. Zudem wäre es im erwartungsgemäss nicht möglich gewesen, mit einem auf seine wahre Identität ausgestellten Reisepass kontrolliert aus Sri Lanka auszueisen. 2.2 In der Beschwerde vom 14. August 2008 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe für seinen ersten Brief an die Schweizerische Vertretung in Colombo eine Person aus E.__________ zur Hilfe genommen, welche seinen tamilischen Brief auf Englisch übersetzt habe. Dieser Brief stimme jedoch im Wesentlichen nicht mit seiner selbstgeschriebenen Vorlage überein. Der Übersetzter habe aus ihm unbekannten Gründen Ausschmückungen in den Brief eingebracht, welche überhaupt nicht mit den Tatsachen übereinstimmen würden. Er sei nie von den Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt worden. Zudem würden seine Eltern schon lange nicht mehr in C.__________ wohnen, wie in diesem Brief erwähnt werde, denn der Vater sei zu jenem Zeitpunkt bereits verstorben gewesen und die damals kranke und inzwischen ebenfalls verstorbene Mutter habe sich in K.__________ aufgehalten. Warum der Übersetzer diese falschen Informationen in den Brief eingebracht habe, lasse sich nur spekulieren. Vielleicht habe dieser das reelle Ereignis für zu wenig dramatisch befunden und gedacht, er habe nur mit erlebter Haft und Folter eine Chance, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Diese Erklärung sei auch deshalb plausibel, weil in allen anderen Eingaben und Beweismitteln niemals von Verhaftung und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte die Rede sei. Bei Korrespondenzen könnten schnell Missverständnisse und Widersprüche auftreten, vor allem dann, wenn unqualifizierte Dolmetscher involviert seien, weshalb aus diesem Grund das BFM in der Regel bei Asylgesuchen aus dem Ausland auf eine Anhörung bei der Botschaft bestehe. Betreffend den vermeintlichen Widerspruch zwischen der Angabe des Beschwerdeführers und der Formulierung "unidentified persons" des Grama Sevaka Officer sei zu berücksichtigen, dass der Grama Sevaka Officer ein Regierungsbeamter sei, welcher im sri-lankischen Bürgerkrieg eine schwierige Rolle zwischen den Fronten zu spielen habe, denn spräche er von einem C.I.D.-Offizier, müsste er selbst mit Repressalien der C.I.D. befürchten. Ein unvoreingenommener Blick in die Anhörungsprotokolle und Korrespondenzen zeige - abgesehen vom ersten Brief - aussergewöhnlich präzise und widerspruchslose Aussagen. Der Aufbau der freien Erzählung sei von selten gesehener Klarheit und Stringenz. Insgesamt seien die Vorbringen in sich stimmig sehr gut nachvollziehbar, aussergewöhnlich substanziiert, detailliert, lebendig und enthielten viele Realitätskriterien. Die vom BFM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung erscheine unsorgfältig und einseitig. Es fehle an einer gewissenhaften Würdigung des gesamten Aussageverhalten. Es sei mit den Anforderungen an eine faire Glaubwürdigkeitsprüfung unvereinbar, wenn eine einzelne "Ungereimtheit" herausgepflückt und ohne weitere Abwägungen mit den zahlreichen Indizien, die für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen sprächen, zur Konstruktion der Unglaubhaftigkeit einer ganzen Geschichte gebraucht werde. Abgesehen davon, dass der Wohnsitzwechsel in einer Bürgerkriegssituation wie in Sri Lanka etliche neue Probleme für die Betroffenen bringe und nicht einfach zu bewerkstelligen sei, müsse im konkreten Fall bestritten werden, dass die Verfolgung nur regionaler Natur sei. Die Tatsache, dass beim Attentat auf ihn wahrscheinlich die C.I.D. verwickelt sei, lasse befürchten, dass er auch in anderen Regionen verfolgt werden könnte. Auch die Tatsache, dass er mit einem eigenen Pass aus Sri Lanka habe ausreisen können, könne dies nicht widerlegen, hätten doch die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass selbst langjährige LTTE-Militante die Ausreise auf gleichem Weg geschafft hätten, sei es dank Inkompetenz der Flughafenbeamten, sei es weil Korruption auf dem Flughafen gang und gäbe sei. Das BFM sei gemäss Art. 12 VwVG verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, und die Verfügung gemäss Art. 35 VwVG angemessen zu begründen. Das BFM setze sich mit der aktuellen Situation im Lande nur oberflächlich auseinander. Eine sichere Rückkehr von Gewaltflüchtlingen setze rechtlich und faktisch sichere Verhältnisse voraus. Es genüge deshalb nicht, wenn die Situation in Colombo etwas besser sei als in den Kriegsgebieten. Gerade in Colombo käme es zu zahlreichen Verhaftungen von Angehörigen der tamilischen Volksgruppe, die aus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammen würden. Die Behauptung des BFM, tamilische Flüchtlinge könnten im Süden des Landes unbehelligt leben, entspreche nicht der Realität. Allein aufgrund einer verheirateten Nichte in Colombo, könne nicht von einem ausreichenden Netz gesprochen werden. Denn die erst seit kurzem verheiratete Nichte und ihr ebenfalls aus dem Norden zugewanderter Ehemann dürften kaum über ausreichende finanzielle Mittel und Wohnraum verfügen, um ihn eine längere Zeit bei sich aufzunehmen. Zudem benötige er einen "valid reason", um sich längere Zeit in Colombo aufhalten zu können. Ohne diese behördliche Bewilligung sei er in ständiger Gefahr, von der Polizei festgenommen zu werden. Im Hinblick auf die stattgefundene gezielte Verfolgung im Norden, wäre er in Colombo in grosser Gefahr, Opfer polizeilicher Verfolgung und Misshandlung zu werden. 3. 3.1 Es trifft zu, dass sich das BFM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf die festgestellten Widersprüche zwischen den Vorbringen im ersten bei der Schweizerischen Vertretung eingereichten Asylgesuch und den späteren Eingaben abstützt. Es hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es zwischen einerseits summarisch und andererseits ausführlich dargelegten Vorbringen zu gewissen inhaltlichen Abweichungen kommen könne und sich beim Übersetzen von Texten gewisse Fehler einschleichen könnten. Gleichzeitig hat es aber überzeugend dargelegt, dass solche Umstände nicht der Grund für einen derartig anderslautenden Sachverhalt sein könne. Es hat bei seiner Beurteilung zudem die eingereichten Schreiben mitberücksichtigt und nachvollziehbar begründet, weshalb diese keine genügende Beweiskraft entfalten würden. Ferner hat das BFM transparent gemacht, weshalb es darauf verzichte, auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es erklärte, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in G.__________ durch den bewaffneten Konflikt zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Gleichzeitig legte es dar, er habe die Möglichkeit sich dieser schwierigen Situation durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen, und erläuterte, der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am 30. November 2006 legal einen Reisepass beschafft habe mit dem er am 22. September 2007 über den Flughafen Colombo ausgereist sei, bilde ein Indiz, dass er offensichtlich nicht landesweit behördliche Verfolgung zu befürchten habe und gesucht werde. Das BFM stützte sich in seinem Entscheid mithin nicht allein auf die fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers bzw. auf eine einzige Ungereimtheit in seinen Aussagen, sondern argumentierte auch damit, dass seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Es hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers weder einseitig noch unsorgfältig gewürdigt. Der Einwand in der Beschwerde, wonach das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einseitig und unsorgfältig geprüft habe, erweist sich mithin als unbegründet. 3.2 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das BFM habe in der Verfügung vom 18. Juli 2008 den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht hinreichend festgestellt und angemessen begründet. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das BFM hat sich in seiner Verfügung mit der zum damaligen Zeitpunkt in Sri Lanka herrschenden Situation genügend auseinandergesetzt. Es differenzierte zwischen den verschiedenen Regionen Sri Lankas und legte dar, dass aufgrund der anhaltend schlechten Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten eine Rückkehr für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, in den restlichen Teilen des Landes aber trotz der dortigen verschärften Situation und den erschwerten Lebensbedingungen namentlich für Tamilen keine Situation allgemeiner Gewalt vorläge. Ausserdem berücksichtigte es die individuellen Gründe hinsichtlich einer zumutbaren Wohnsitznahme für den Beschwerdeführer in Colombo. Das BFM ist somit seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hinreichend festzustellen und angemessen zu begründen, nachgekommen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, im Jahre 2003 sei er in einen Disput zwischen den LTTE und der STF über die Benützung seines Grundstückes geraten und im Jahre 2006 sei er von einem C.I.D.-Offizier angeschossen worden, weshalb er befürchtete, man wolle ihn töten. 5.2 Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde übereinstimmend mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht wird - mehrmals von sri-lankischen Militärs nach Kontakten mit den LTTE befragt und aufgefordert wurde, das Erscheinen von Tigers zu melden, erscheint durchaus nicht unrealistisch. Abgesehen vom Disput über sein Grundstück sind dem Beschwerdeführer jedoch keine darüber hinausgehende Nachteile erwachsen. Jedenfalls konnte der diesbezügliche Streit zwischen der STF und den LTTE im Jahre 2003 durch die SLMM offenbar beigelegt werden, ohne dass der Beschwerdeführer deswegen weiter behelligt worden wäre. Dieser Schluss drängt sich schon deshalb auf, weil er gemäss eigenen Angaben bis zum angeblichen Zwischenfall am 20. Mai 2006 gute Beziehung zu den Armeeangehörigen unterhalten habe und in G.__________ unbehelligt leben konnte (vgl. act. A12/16 F:37). Im März 2006 soll zwar ein C.I.D.-Offizier den Beschwerdeführer zu Hause besucht und ihn zunächst aufgefordert haben, er solle ihm sein Haus und sein Land überlassen. Als der Beschwerdeführer jedoch erklärte, dass dies nicht möglich sei, habe der Offizier gesagt, er mache nur Witze, er müsse das nicht ernst nehmen (vgl. act. A12/16 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist ein Motiv, welches erklären könnte, weshalb der Offizier mit Tötungsabsicht gegen den Beschwerdeführer hätte vorgehen sollen, nicht ersichtlich. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach dieser Offizier am 20. Mai 2006 gezielt auf ihn geschossen haben soll, ist deshalb nicht plausibel. Ungeachtet dessen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der C.I.D.-Offizier ihn von einem fahrenden Motorrad aus zu erschiessen versuchte, da es diesem ohne Zweifel möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer unter erheblich einfacheren und erfolgversprechenderen Umständen zu eliminieren, wenn er tatsächlich beabsichtigt hätte, ihn gezielt zu töten. Die diesbezüglichen Vorbringen hinterlassen einen konstruierten Eindruck, welcher nicht zuletzt auch durch den Umstand bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer - wie das BFM zu Recht feststellte - in seiner Eingabe vom 27. Juli 2007 an die schweizerische Vertretung zur Begründung seines Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung gänzlich andere Gründe geltend machte. Es ist im Übrigen zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer bei Kampfhandlungen im Rahmen des in seiner engeren Heimatregion wieder ausgebrochenen bewaffneten Konflikts verletzt wurde. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer einen Streifschuss aufgrund eines gezielt gegen seine Person gerichteten Anschlags erlitten hat. Hierfür spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer in E.__________ - unweit vom Ort des angeblichen Vorfalls vom 20. Mai 2006 - ein Jahr und vier Monate aufhalten konnte, ohne dass er dort behelligt worden wäre (vgl. act. A12/16 F:51-52). Zudem konnte der Beschwerdeführer ohne weitere Kontrollen und Zwischenfälle von der Nordprovinz mit dem Zug nach Colombo reisen (vgl. act. A8/31 S. 12) und am 30. November 2006 legal einen Reisepass in Colombo beschaffen (vgl. act. A8/31 S. 6). Es ist deshalb - übereinstimmend mit dem BFM - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung der sri-lankischen Behörde zu fürchten brauchte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Aus dem Internetartikel der Website Nitharsanam.com und dem Artikel aus der J.___________ vom 21. Mai 2006 respektive den beigelegten Übersetzungen geht nicht hervor, dass es sich bei einem der darin erwähnten, unter Beschuss geratenen Männern bzw. Jugendlichen um den Beschwerdeführer gehandelt hat. Gemäss den Artikeln sollen zwei Jugendliche auf ihren Motorrädern beschossen bzw. - so gemäss J.___________ - von einem weiteren Motorradfahrer, der hinter ihnen unterwegs gewesen sein soll, mit einer Waffe angegriffen und angeschossen worden sein. Dieser Tathergang deckt sich nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, gemäss dessen Version er mit einem Fahrer auf einem Motorrad unterwegs gewesen und von einer Person auf einem entgegenkommenden Motorrad aus beschossen worden sein soll. Wie bereits das BFM zutreffend ausgeführt hat, sind die Schreiben des Grama Sevaka Officers vom 27. Mai 2006 und des Priesters H.__________ vom 27. August 2007 inhaltlich vage formuliert. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, dass sie selbst Zeugen der angeblichen Geschehnisse vom 20. Mai 2006 gewesen sind. Vielmehr muss aufgrund ihrer wenig konkreten Angaben geschlossen werden, dass sie bestenfalls vom Hörensagen berichten. Die beiden Schreiben weisen somit den Charakter von Gefälligkeitsschreiben auf, denen selbstredend kein Beweiswert beigemessen werden kann. Der Einwand, es sei zu berücksichtigen, dass der Grama Sevaka Officer ein Regierungsbeamter sei, welcher im sri-lankischen Bürgerkrieg eine schwierige Rolle zwischen den Fronten zu spielen habe, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich berichtet H.__________ in seinem Schreiben vom 10. Mai 2009, der Beschwerdeführer sei am 25. Mai 2006 in L.__________ vor der St. D.___________ Kirche von einer bewaffneten Gruppe der C.I.D. beschossen worden. Er habe Gewehrschüsse gehört als er sich im "funeral house" aufgehalten habe. Kurz darauf habe er sich zum Tatort begeben, wo er das Motorrad des Beschwerdeführers auf der Strasse habe liegen sehen. Nachdem H.__________ in seinem Schreiben vom 27. August 2007 seine angeblichen Beobachtungen noch mit keinem Wort erwähnt hatte, ist allerdings hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Ausführungen im Schreiben vom 10. Mai 2009 erhebliche Skepsis am Platz. Auch dieses Schreiben ist daher nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. 5.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft machen konnte. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer von der SLA am (...) gestarteten Offensive gegen die LTTE im F.___________-Distrikt in Mitleidenschaft gezogen worden sein könnte und deshalb E.__________ am 1. September 2007 verlassen musste. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aber die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (E. 4.3). Nachdem die sri-lankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die sri-lankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. Der Beschwerdeführer hat deshalb im heutigen Zeitpunkt keine ernsthafte Nachteile wegen des damals herrschenden Konfliktes zu befürchten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er sich einen Reisepass beschaffen und mit diesem kontrolliert ausreisen konnte, besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer erscheine in den Augen der Behörden als Kollaborateur der LTTE. Es kann in dieser Hinsicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 7.3.3 Eigenen Angaben zufolge stammt der alleinstehende Beschwerdeführer aus B.___________ (Nordprovinz) und hat immer in der Nordprovinz gelebt (vgl. act. A8/31 S. 1 f.). Er war von 1992 bis 1995 Besitzer eines Ladens und bewirtschaftete danach bis zum Wegzug nach E.__________ im Jahre 2006 seinen Hof mit 50 Acres Reisfelder. Er versteht nur ein wenig Singhalesisch und Englisch. In Sri Lanka leben ein Bruder und zwei Schwestern in der Nordprovinz. Eine der Schwestern lebte zuvor bereits einmal in Colombo. Mit einer Nichte und ihrem Mann sowie einem Neffen, der zwar im Zeitpunkt der Anhörung noch die Schule besuchte, verfügt er über Verwandte in Colombo. Die Nichte und ihr Mann arbeiten beide in einer Bank und leben inzwischen seit dreieinhalb Jahren dort, weshalb entgegen der Behauptung in der Beschwerde davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sind, den Beschwerdeführer vorübergehend finanziell zu unterstützen, bis er eine Arbeit gefunden hat, und ihm eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen (vgl. act. A12/16 F61 ff.). Ausserdem besitzt der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben von H.__________ vom 10. Mai 2009 ein Haus, die Reisfelder und die Maschinen, welche er veräussern könnte, um zu Geldmittel zu gelangen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem anzunehmen, dass der bald 37-jährige Beschwerdeführer gesund ist. Schliesslich konnte sich der Beschwerdeführer am 30. November 2006 in Colombo legal einen Reisepass ausstellen lassen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Behörden bestehen. Unter diesen Umständen sollte es ihm - allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten - möglich sein, sich in Colombo niederzulassen und sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30. Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: