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E-2502/2013

E-2502/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Nach einem vorangehenden Auslandasylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 ablehnte, verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2012 gemeinsam mit ihrer Mutter B._______ und ihrer minderjährigen Schwester C._______ (N [...]; E-2505/2013) sowie ihren volljährigen Brüdern D._______ (N [...]; D-2493/2013) und E._______ (N [...]; D-2494/2013). Gleichentags reiste sie mit einem Besuchervisum, das ihr sowie ihrer Familie zur Identifizierung und Beerdigung ihres am (...) 2012 in der Schweiz verstorbenen Vaters (N [...]) ausgestellt worden war, in die Schweiz ein und suchte am 4. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erneut um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Juni 2013 sowie der eingehenden Anhörung vom 16. Januar 2013 im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______ (Distrikt Batticaloa). Im Jahr 2009 seien ihr Bruder D._______ sowie einer von dessen Freunden verdächtigt worden, ein Mädchen entführt und getötet zu haben, woraufhin jener Freund durch die Polizei erschossen worden sei. In der Folge seien die Angehörigen des getöteten Mädchens zum Haus ihrer (Beschwerdeführerin) Familie gekommen, hätten ihren Bruder geschlagen und ihnen allen Angst gemacht. D._______ sei schliesslich nach Colombo gezogen. Seither sei er durch die Polizei sowie die Sri Lanka Army (SLA) in seinem Elternhaus gesucht worden. Einmal hätten auch Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eeelam (LTTE) nach ihrem Bruder gesucht. Sie (Beschwerdeführerin) sei auf der Strasse schief angeschaut und es sei über sie gelästert worden. Als sie einmal mit dem Velo unterwegs gewesen sei, habe man ihr den Weg abgeschnitten. Seither habe sie solche Angst gehabt, dass sie nie mehr aus dem Haus gegangen sei. Sie habe jahrelang mit ihrer Mutter wie eine Gefangene im eigenen Haus gelebt. Im April 2012 sei D._______ nach Hause gekommen, um Schmuck zu verpfänden. Daraufhin seien am (...) 2012 unbekannte Personen vorbeigekommen, um ihn zu suchen. Am selben Abend sei die Familie ins Haus ihrer Tante übersiedelt. Als sie vom Tod ihres Vaters erfahren hätten, hätten sie ihre Sachen zu Hause geholt und seien nach Colombo gefahren, um auszureisen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original sowie eine Kopie ihres Reisepasses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 3. April 2013 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Entscheiden selbigen Datums lehnte es auch die Asylgesuche der Mutter, der Schwester sowie der beiden Brüder der Beschwerdeführerin ab und verfügte ebenfalls die Wegweisung und deren Vollzug. C. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingaben gleichen Datums erhoben die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wies sie das BFM auf die Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Akten hin (Fehlen des Protokolls der eingehenden Anhörung [vorinstanzliche Akte A9/11]) und lud es in diesem Zusammenhang zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Gleichentags wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von D._______ (D-2493/2013) und E._______ (D-2494/2013) als offensichtlich unbegründet ab. E. Die Vorinstanz liess sich mit Stellungnahme vom 21. Mai 2013 vernehmen und reichte einen nicht unterzeichneten Ausdruck des Anhörungsprotokolls zu den Akten. Dazu führte sie aus, der Ausdruck spiegle das Original wieder, von dem der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht vom 16. April 2013 eine Kopie zugestellt worden sei. Überdies machte sie weitere Ausführungen zur Beschwerdeschrift, auf welche die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. Juni 2013 einging.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass die bei Einreichung der Beschwerde bestehende Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Akten mit der Nachreichung eines Ausdrucks der Akte A9/11 behoben wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, sich in ihrer Replik zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sowie dem ins Recht gelegten Ausdruck zu äussern, ist davon auszugehen, dass dieser inhaltlich der Originalakte entspricht. Somit ist der Ausdruck des Anhörungsprotokolls (vgl. Beilage zu BVGer-act. 4) im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt verwertbar.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung damit begründet, dass sie und ihre Familie durch Drittpersonen behelligt worden seien. Im Falle von Problemen mit Drittpersonen habe sie indes die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen und sei nicht auf Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Der sri-lankische Polizei- und Justizapparat sei grundsätzlich darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren; polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Aus diesem Grunde gebe es keine Anzeichen dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Schutzgewährung zur Verfügung stehe. Zudem würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die staatliche Schutzin­frastruktur der Beschwerdeführerin nicht zugänglich gewesen wäre oder die Behörden aus einem Grund von Art. 3 AsylG nicht willens gewesen wären, ihr Schutz vor allfälligen Übergriffen Dritter zu gewähren. Den geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter mangle es sodann an der in Art. 3 AsylG vorausgesetzten Intensität. Insbesondere mache die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Probleme oder Übergriffe auf ihre Person geltend. Aus ihren Aussagen ergebe sich ferner, dass die bewaffneten unbekannten Personen, sofern diese sich tatsächlich am (...) 2012 nach D._______ erkundigt hätten, kein gezieltes Interesse an der Verfolgung ihrer Person gehabt hätten. Diese hätten sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin nämlich nur bei ihrer Mutter nach D._______ erkundigt, während sie selbst im Rahmen dieses Vorfalls nie gezielt bedroht oder behelligt worden sei. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, bei den unbekannten Personen, die am (...) 2012 zu ihrem Elternhaus gekommen seien, habe es sich um Mitglieder einer bewaffneten Miliz, vermutlich um Angehörige der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; aus der sog. "Karuna-Gruppe" hervorgegangene politische Partei), gehandelt. Diese seien mehrfach vorbeigekommen. Durch diese Organisation drohe ihr auch weiterhin Gefahr. Die Verfolgung durch die TMVP werde von den sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt oder geduldet, so dass sie, entgegen den Ausführungen des BFM, von den Behörden keinen Schutz erwarten könne. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe sie begründete Furcht, von den Milizen der TMVP bedrängt und erpresst zu werden. Diese dürften in Erfahrung gebracht haben, dass ihr Vater in der Schweiz verstorben sei und sie mehrere Onkel und Tanten in der Schweiz habe, was sie als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könne. Um das Vorliegen dieses Risikos abzuschätzen, müsse sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern sowie den persönlichen Erlebnissen der asylsuchenden Person und deren Umfeld auseinandersetzen. Eine derartige Prüfung habe die Vorinstanz unterlassen. Aufgrund der neuesten Berichte über die Lage in Sri Lanka werde schliesslich immer deutlicher, dass das Land mehr und mehr zu einer Militärdiktatur verkomme, die den Genozid gegen die Minderheiten im Land (auch nach Kriegsende) weiterführe. Daher müssten alle Angehörigen dieser verfolgten Minderheiten als einer Risikogruppe zugehörig betrachtet werden.

E. 5.3 Vernehmlassend führte das BFM im Wesentlichen aus, weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie habe jemals versucht, die Polizei um Schutz zu ersuchen. Daher könne den Behörden eine fehlende Schutzwilligkeit im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden. Die TMVP habe sich sodann als politische Partei etabliert und trete nicht mehr als militante Gruppierung auf, auch wenn vereinzelte Exponenten der Organisation auch heute noch kriminellen Machenschaften nachgehen würden. Im vorliegenden Fall würden indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen asylerheblichen Ausmasses seitens Angehöriger der TMVP zu gewärtigen habe.

E. 5.4 In ihrer Replik legt die Beschwerdeführerin dar, es sei unverständlich, weshalb nach Ansicht des BFM durch die TMVP verfolgte Personen die sri-lankische Polizei um Schutz angehen sollten. In der umfangreichen Literatur zur Menschenrechtslage seien keine Quellen vorhanden, welche über Schutzgewährung durch die Behörden gegenüber Nachstellungen der TMVP berichten würden. Hingegen gebe es unzählige Quellen, die das Gegenteil berichten würden, so etwa die Eligibility Guidelines for assessing the international protecting needs of asylum-seekers from Sri Lanka des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 21. Dezember 2012 (HRC/EG/LKA/12/04). Das UNHCR schätze denn auch die Aktivitäten der TMVP anders ein als die Vorinstanz. Es erwähne, dass die TMVP bis heute nicht vollständig entwaffnet sei, und attestiere ihr ein zunehmend kriminelleres Vorgehen.

E. 6 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, es fehle den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorbringen an Asylrelevanz.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).

E. 6.2 In den Befragungen durch das BFM machte die Beschwerdeführerin sie persönlich betreffend einzig geltend, Angehörige eines im Jahre 2009 getöteten Mädchens hätten ihr Angst gemacht, es sei ihr einmal der Weg abgeschnitten worden, und man habe sie schief angesehen. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise weder bereits ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, noch begründete Furcht hatte, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Den vorgebrachten Behelligungen mangelt es mithin bereits an Intensität. Diesbezüglich kann auf die vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts entgegenhält und denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden sowie die diesbezüglichen Ausführungen sowohl des BFM als auch der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 6.3 Eine Bedrohung durch die TMPV ist sodann nicht ersichtlich. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, bei den am (...) 2012 bei ihr zu Hause aufgetauchten Unbekannten habe es sich um Mitglieder der TMVP gehandelt. Diese Behauptung erweist sich als nachgeschoben. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat als über beträchtliche finanzielle Mittel verfügende Person wahrgenommen und als solche einem erhöhten Erpressungs- oder Entführungsrisiko ausgesetzt würde. Aus diesem Grunde war die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten, eine derartige Gefährdung zu prüfen, da eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung zur Annahme begründeter Furcht nicht genügt. Vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.; BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.). Auf Beschwerdeebene beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer diesbezüglichen Argumentation auf allgemeine Ausführungen, aus denen keine begründete Furcht vor einer konkreten Gefährdung abgeleitet werden kann. Insbesondere gibt es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie aufgrund des Tods ihres Vaters und der bereits seit 20 Jahren in der Schweiz ansässigen Verwandten nunmehr im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einem ernstzunehmendem Verfolgungsrisiko unterliegen würde. In BVGE 2011/24 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, einer Risikogruppe mit erhöhter Verfolgungsgefahr würden abgewiesene sri-lankische Asylsuchende angehören, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (vgl. dort E. 8.5 S. 497 f.). Eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin - die im vorliegenden Verfahren ausführte, sie verfüge weder über Vermögen noch Einkommen, und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichte - zu dieser Gruppe ist nicht ersichtlich und wird durch diese auch nicht geltend gemacht. Ohnehin vermögen ausschliesslich finanziell motivierte Verfolgungshandlungen - welche jedoch vorliegend nicht ersichtlich sind - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern wären lediglich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zu beachten (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 [letzter Abschnitt] S. 498).

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 eingehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden (vgl. a.a.O. E. 8.4 S. 495-497 und E. 10.4.2 S. 503 f.). Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Gericht nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich ergangenen Urteile E-1757/2013 E. 7.4.2 vom 8. Mai 2013, D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Vernehmlassung sowie der Replik einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Internetartikel vom 25. Februar 2012 (Human Rights Watch [HRW], UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka) und vom 28. Februar 2013 (TamilNet, UK High Court blocks Tamil deportations) sowie einen Report von HRW vom 26. Februar 2013 ("We Will Teach You a Lesson" - Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces). Daraus ergebe sich, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen Haft und Folter drohe. Es sei somit erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka die sehr hohe Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung berge. Damit führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern sie konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern beruft sich auf eine generelle Foltergefahr für rückkehrende tamilische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht erstellt ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. und anstelle vieler etwa das Urteil E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 9.1.2). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist - wie bereits in Erwägung 6.4 festgestellt - nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren).

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss aktueller Lageeinschätzung davon aus, dass sich die politische und allgemeine Lage in der Ostprovinz - aus der die Beschwerdeführerin stammt - seit dem Ende des Krieges im Mai 2009 weitgehend stabilisiert und normalisiert hat. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden. Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights Group spricht in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten. Aufgrund der allgemeinen Lage erachtet das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.).

E. 8.2.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Beschwerdeführerin aus, das BFM gehe ohne genaue Abklärungen davon aus, für sie bestehe aufgrund ihrer Verwandtschaft in Colombo eine zumutbare Aufenthaltsalternative, was jedoch nicht zutreffe. Die Frage nach einer Aufenthaltsalternative stellt sich vorliegend jedoch nicht (und wurde durch die Vorinstanz im Gegensatz zur Frage der Fluchtalternative auch nicht geprüft), da sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatdistrikt der Beschwerdeführerin als zumutbar erweist. Diesbezüglich kann auf die soeben dargelegte und weiterhin aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II/2) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts entgegenhält. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie, die im Distrikt Batticaloa aufgewachsen ist und während 11 Jahren die Schule besucht hat (vgl. A4/9 S. 3), dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie im Rahmen ihrer Familie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Zudem ist die Beschwerdeführerin jung und mangels gegenteiliger Vorbringen als gesund einzuschätzen. Sie hat ferner die Möglichkeit, gemeinsam mit ihren Familienmitgliedern, deren Beschwerden ebenfalls abgewiesen werden beziehungsweise wurden, nach Batticaloa zurückzureisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2502/2013 Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Nach einem vorangehenden Auslandasylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 ablehnte, verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2012 gemeinsam mit ihrer Mutter B._______ und ihrer minderjährigen Schwester C._______ (N [...]; E-2505/2013) sowie ihren volljährigen Brüdern D._______ (N [...]; D-2493/2013) und E._______ (N [...]; D-2494/2013). Gleichentags reiste sie mit einem Besuchervisum, das ihr sowie ihrer Familie zur Identifizierung und Beerdigung ihres am (...) 2012 in der Schweiz verstorbenen Vaters (N [...]) ausgestellt worden war, in die Schweiz ein und suchte am 4. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erneut um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Juni 2013 sowie der eingehenden Anhörung vom 16. Januar 2013 im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______ (Distrikt Batticaloa). Im Jahr 2009 seien ihr Bruder D._______ sowie einer von dessen Freunden verdächtigt worden, ein Mädchen entführt und getötet zu haben, woraufhin jener Freund durch die Polizei erschossen worden sei. In der Folge seien die Angehörigen des getöteten Mädchens zum Haus ihrer (Beschwerdeführerin) Familie gekommen, hätten ihren Bruder geschlagen und ihnen allen Angst gemacht. D._______ sei schliesslich nach Colombo gezogen. Seither sei er durch die Polizei sowie die Sri Lanka Army (SLA) in seinem Elternhaus gesucht worden. Einmal hätten auch Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eeelam (LTTE) nach ihrem Bruder gesucht. Sie (Beschwerdeführerin) sei auf der Strasse schief angeschaut und es sei über sie gelästert worden. Als sie einmal mit dem Velo unterwegs gewesen sei, habe man ihr den Weg abgeschnitten. Seither habe sie solche Angst gehabt, dass sie nie mehr aus dem Haus gegangen sei. Sie habe jahrelang mit ihrer Mutter wie eine Gefangene im eigenen Haus gelebt. Im April 2012 sei D._______ nach Hause gekommen, um Schmuck zu verpfänden. Daraufhin seien am (...) 2012 unbekannte Personen vorbeigekommen, um ihn zu suchen. Am selben Abend sei die Familie ins Haus ihrer Tante übersiedelt. Als sie vom Tod ihres Vaters erfahren hätten, hätten sie ihre Sachen zu Hause geholt und seien nach Colombo gefahren, um auszureisen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original sowie eine Kopie ihres Reisepasses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 3. April 2013 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Entscheiden selbigen Datums lehnte es auch die Asylgesuche der Mutter, der Schwester sowie der beiden Brüder der Beschwerdeführerin ab und verfügte ebenfalls die Wegweisung und deren Vollzug. C. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingaben gleichen Datums erhoben die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wies sie das BFM auf die Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Akten hin (Fehlen des Protokolls der eingehenden Anhörung [vorinstanzliche Akte A9/11]) und lud es in diesem Zusammenhang zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Gleichentags wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von D._______ (D-2493/2013) und E._______ (D-2494/2013) als offensichtlich unbegründet ab. E. Die Vorinstanz liess sich mit Stellungnahme vom 21. Mai 2013 vernehmen und reichte einen nicht unterzeichneten Ausdruck des Anhörungsprotokolls zu den Akten. Dazu führte sie aus, der Ausdruck spiegle das Original wieder, von dem der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht vom 16. April 2013 eine Kopie zugestellt worden sei. Überdies machte sie weitere Ausführungen zur Beschwerdeschrift, auf welche die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. Juni 2013 einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist festzuhalten, dass die bei Einreichung der Beschwerde bestehende Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Akten mit der Nachreichung eines Ausdrucks der Akte A9/11 behoben wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, sich in ihrer Replik zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sowie dem ins Recht gelegten Ausdruck zu äussern, ist davon auszugehen, dass dieser inhaltlich der Originalakte entspricht. Somit ist der Ausdruck des Anhörungsprotokolls (vgl. Beilage zu BVGer-act. 4) im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt verwertbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung damit begründet, dass sie und ihre Familie durch Drittpersonen behelligt worden seien. Im Falle von Problemen mit Drittpersonen habe sie indes die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen und sei nicht auf Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Der sri-lankische Polizei- und Justizapparat sei grundsätzlich darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren; polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Aus diesem Grunde gebe es keine Anzeichen dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Schutzgewährung zur Verfügung stehe. Zudem würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die staatliche Schutzin­frastruktur der Beschwerdeführerin nicht zugänglich gewesen wäre oder die Behörden aus einem Grund von Art. 3 AsylG nicht willens gewesen wären, ihr Schutz vor allfälligen Übergriffen Dritter zu gewähren. Den geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter mangle es sodann an der in Art. 3 AsylG vorausgesetzten Intensität. Insbesondere mache die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Probleme oder Übergriffe auf ihre Person geltend. Aus ihren Aussagen ergebe sich ferner, dass die bewaffneten unbekannten Personen, sofern diese sich tatsächlich am (...) 2012 nach D._______ erkundigt hätten, kein gezieltes Interesse an der Verfolgung ihrer Person gehabt hätten. Diese hätten sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin nämlich nur bei ihrer Mutter nach D._______ erkundigt, während sie selbst im Rahmen dieses Vorfalls nie gezielt bedroht oder behelligt worden sei. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, bei den unbekannten Personen, die am (...) 2012 zu ihrem Elternhaus gekommen seien, habe es sich um Mitglieder einer bewaffneten Miliz, vermutlich um Angehörige der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; aus der sog. "Karuna-Gruppe" hervorgegangene politische Partei), gehandelt. Diese seien mehrfach vorbeigekommen. Durch diese Organisation drohe ihr auch weiterhin Gefahr. Die Verfolgung durch die TMVP werde von den sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt oder geduldet, so dass sie, entgegen den Ausführungen des BFM, von den Behörden keinen Schutz erwarten könne. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe sie begründete Furcht, von den Milizen der TMVP bedrängt und erpresst zu werden. Diese dürften in Erfahrung gebracht haben, dass ihr Vater in der Schweiz verstorben sei und sie mehrere Onkel und Tanten in der Schweiz habe, was sie als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könne. Um das Vorliegen dieses Risikos abzuschätzen, müsse sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern sowie den persönlichen Erlebnissen der asylsuchenden Person und deren Umfeld auseinandersetzen. Eine derartige Prüfung habe die Vorinstanz unterlassen. Aufgrund der neuesten Berichte über die Lage in Sri Lanka werde schliesslich immer deutlicher, dass das Land mehr und mehr zu einer Militärdiktatur verkomme, die den Genozid gegen die Minderheiten im Land (auch nach Kriegsende) weiterführe. Daher müssten alle Angehörigen dieser verfolgten Minderheiten als einer Risikogruppe zugehörig betrachtet werden. 5.3 Vernehmlassend führte das BFM im Wesentlichen aus, weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie habe jemals versucht, die Polizei um Schutz zu ersuchen. Daher könne den Behörden eine fehlende Schutzwilligkeit im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden. Die TMVP habe sich sodann als politische Partei etabliert und trete nicht mehr als militante Gruppierung auf, auch wenn vereinzelte Exponenten der Organisation auch heute noch kriminellen Machenschaften nachgehen würden. Im vorliegenden Fall würden indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen asylerheblichen Ausmasses seitens Angehöriger der TMVP zu gewärtigen habe. 5.4 In ihrer Replik legt die Beschwerdeführerin dar, es sei unverständlich, weshalb nach Ansicht des BFM durch die TMVP verfolgte Personen die sri-lankische Polizei um Schutz angehen sollten. In der umfangreichen Literatur zur Menschenrechtslage seien keine Quellen vorhanden, welche über Schutzgewährung durch die Behörden gegenüber Nachstellungen der TMVP berichten würden. Hingegen gebe es unzählige Quellen, die das Gegenteil berichten würden, so etwa die Eligibility Guidelines for assessing the international protecting needs of asylum-seekers from Sri Lanka des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 21. Dezember 2012 (HRC/EG/LKA/12/04). Das UNHCR schätze denn auch die Aktivitäten der TMVP anders ein als die Vorinstanz. Es erwähne, dass die TMVP bis heute nicht vollständig entwaffnet sei, und attestiere ihr ein zunehmend kriminelleres Vorgehen.

6. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, es fehle den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorbringen an Asylrelevanz. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 6.2 In den Befragungen durch das BFM machte die Beschwerdeführerin sie persönlich betreffend einzig geltend, Angehörige eines im Jahre 2009 getöteten Mädchens hätten ihr Angst gemacht, es sei ihr einmal der Weg abgeschnitten worden, und man habe sie schief angesehen. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise weder bereits ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, noch begründete Furcht hatte, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Den vorgebrachten Behelligungen mangelt es mithin bereits an Intensität. Diesbezüglich kann auf die vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts entgegenhält und denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden sowie die diesbezüglichen Ausführungen sowohl des BFM als auch der Beschwerdeführerin einzugehen. 6.3 Eine Bedrohung durch die TMPV ist sodann nicht ersichtlich. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, bei den am (...) 2012 bei ihr zu Hause aufgetauchten Unbekannten habe es sich um Mitglieder der TMVP gehandelt. Diese Behauptung erweist sich als nachgeschoben. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat als über beträchtliche finanzielle Mittel verfügende Person wahrgenommen und als solche einem erhöhten Erpressungs- oder Entführungsrisiko ausgesetzt würde. Aus diesem Grunde war die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten, eine derartige Gefährdung zu prüfen, da eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung zur Annahme begründeter Furcht nicht genügt. Vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.; BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.). Auf Beschwerdeebene beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer diesbezüglichen Argumentation auf allgemeine Ausführungen, aus denen keine begründete Furcht vor einer konkreten Gefährdung abgeleitet werden kann. Insbesondere gibt es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie aufgrund des Tods ihres Vaters und der bereits seit 20 Jahren in der Schweiz ansässigen Verwandten nunmehr im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einem ernstzunehmendem Verfolgungsrisiko unterliegen würde. In BVGE 2011/24 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, einer Risikogruppe mit erhöhter Verfolgungsgefahr würden abgewiesene sri-lankische Asylsuchende angehören, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (vgl. dort E. 8.5 S. 497 f.). Eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin - die im vorliegenden Verfahren ausführte, sie verfüge weder über Vermögen noch Einkommen, und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichte - zu dieser Gruppe ist nicht ersichtlich und wird durch diese auch nicht geltend gemacht. Ohnehin vermögen ausschliesslich finanziell motivierte Verfolgungshandlungen - welche jedoch vorliegend nicht ersichtlich sind - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern wären lediglich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zu beachten (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 [letzter Abschnitt] S. 498). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 eingehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden (vgl. a.a.O. E. 8.4 S. 495-497 und E. 10.4.2 S. 503 f.). Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Gericht nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich ergangenen Urteile E-1757/2013 E. 7.4.2 vom 8. Mai 2013, D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Vernehmlassung sowie der Replik einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Internetartikel vom 25. Februar 2012 (Human Rights Watch [HRW], UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka) und vom 28. Februar 2013 (TamilNet, UK High Court blocks Tamil deportations) sowie einen Report von HRW vom 26. Februar 2013 ("We Will Teach You a Lesson" - Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces). Daraus ergebe sich, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen Haft und Folter drohe. Es sei somit erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka die sehr hohe Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung berge. Damit führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern sie konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern beruft sich auf eine generelle Foltergefahr für rückkehrende tamilische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht erstellt ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. und anstelle vieler etwa das Urteil E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 9.1.2). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist - wie bereits in Erwägung 6.4 festgestellt - nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren). 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss aktueller Lageeinschätzung davon aus, dass sich die politische und allgemeine Lage in der Ostprovinz - aus der die Beschwerdeführerin stammt - seit dem Ende des Krieges im Mai 2009 weitgehend stabilisiert und normalisiert hat. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden. Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights Group spricht in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten. Aufgrund der allgemeinen Lage erachtet das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). 8.2.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Beschwerdeführerin aus, das BFM gehe ohne genaue Abklärungen davon aus, für sie bestehe aufgrund ihrer Verwandtschaft in Colombo eine zumutbare Aufenthaltsalternative, was jedoch nicht zutreffe. Die Frage nach einer Aufenthaltsalternative stellt sich vorliegend jedoch nicht (und wurde durch die Vorinstanz im Gegensatz zur Frage der Fluchtalternative auch nicht geprüft), da sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatdistrikt der Beschwerdeführerin als zumutbar erweist. Diesbezüglich kann auf die soeben dargelegte und weiterhin aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II/2) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts entgegenhält. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie, die im Distrikt Batticaloa aufgewachsen ist und während 11 Jahren die Schule besucht hat (vgl. A4/9 S. 3), dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie im Rahmen ihrer Familie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Zudem ist die Beschwerdeführerin jung und mangels gegenteiliger Vorbringen als gesund einzuschätzen. Sie hat ferner die Möglichkeit, gemeinsam mit ihren Familienmitgliedern, deren Beschwerden ebenfalls abgewiesen werden beziehungsweise wurden, nach Batticaloa zurückzureisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: