Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2493/2013 Urteil vom 14. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - am 1. Juni 2006 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte, dass die Schweizerische Vertretung dem BFM mit Schreiben vom 2. Juli 2007 mitteilte, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Vorbringen zu substantiieren, woraufhin das Bundesamt das Asylgesuch am26. September 2007 intern als gegenstandslos abschrieb, dass die Mutter des Beschwerdeführers (N _______) am 21. Juni 2007 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte, in welchem der Beschwerdeführer nebst seinen Geschwistern eingeschlossen war, dass das BFM dieses Auslandgesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2012 auf dem Luftweg von Colombo aus verliess und gleichentags illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass am 21. Juni 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 16. Januar 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 21. Juni 2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2013, A9), dass der Beschwerdeführer dem BFM als Beweismittel seine Identitätskarte im Original, eine Kopie seines Passes, Kopien eines Pfandscheins und eine Kopie einer Quittung der B._______ zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 3. April 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 4. Juni 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 habe der behördlichen Ermittlung im Zusammenhang mit der Entführung eines Mädchens, welche eine gemeinrechtliche Straftat darstelle, gedient, dass es vor dem Hintergrund, wonach der Beschwerdeführer mit einer Person befreundet gewesen sei, die man verdächtigt habe, an der Entführung beteiligt gewesen zu sein, naheliegend und legitim sei, wenn sich die ermittelnden Behörden nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, dass ein solches Vorgehen rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient habe und daher nicht asylrelevant sei, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass die sri-lankischen Behörden gegenwärtig ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten, dass diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch erhärtet werde, dass es der Familie des Beschwerdeführers angeblich möglich gewesen sei, im Jahr 2012 den Pass des Beschwerdeführers problemlos erneuern zu lassen, dass der Beschwerdeführer ausserdem legal mit seinem Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist sei, dass die heimatlichen Behörden ihn bereits am Flughafen von Colombo festgenommen hätten, bestünde von ihrer Seite ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse, dass sie bestimmt auch nicht seinen Pass erneuert hätten, falls sie im Jahr 2012 immer noch nach ihm gefahndet hätten, dass er im Übrigen nie persönlich Kontakt mit den Behörden gehabt habe, dass sie ihn gewiss in C._______ oder D._______ aufgegriffen hätten, wenn sie ab 2009 noch aktiv nach ihm auf der Suche gewesen wären, dass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer an den ebenerwähnten Orten ausfindig zu machen, zumal er sich gemäss eigenen Angaben dort bei Verwandten aufgehalten habe, dass der sri-lankische Polizei- und Justizapparat den Erkenntnissen des BFM zufolge grundsätzlich funktioniere und darauf bedacht sei, seine Unabhängigkeit zu wahren, dass polizeiliche Aufgaben wahrgenommen würden und eine effektive Strafverfolgung ermöglicht werde, womit vorliegend keine Gründe dafür sprechen würden, in Sri Lanka stehe keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, die staatliche Schutzinfrastruktur wäre dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gewesen oder die sri-lankischen Behörden wären offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens der von ihm erwähnten Dritten zu gewähren, dass er somit über kein Gefährdungsprofil verfüge und im Falle von Problemen mit Drittpersonen die Möglichkeit habe, sich an die lokal zuständigen Instanzen zu wenden, um den nötigen Schutz zu erlangen, dass in Anbetracht dieser Erwägungen die von ihm geltend gemachten, seitens Dritter erlittenen Behelligungen als asylunbeachtlich einzustufen seien, dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und es ihm zuzumuten wäre, sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen, dass die geltend gemachten Behelligungen als lokal begrenzte Verfolgungsmassnahmen anzusehen seien, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Verwandten des entführten Mädchens ihn in E._______ gesucht hätten, nach D._______ gezogen sei, wo er bis zur Ausreise am 14. Mai 2012 gelebt habe, dass aus der Aktenlage hervorgehe, der Beschwerdeführer habe in D._______ keine ernsthaften Nachteile oder Übergriffe auf seine Person erlitten, dass er diesbezüglich angegeben habe, lediglich einmal von jungen Männern aus dem Distrikt E._______ angesprochen worden zu sein, dass es ihm offensichtlich möglich gewesen sei, sich seiner seitens Dritter ausgehender Probleme durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil effektiv zu entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsende im Mai 2009 markant verbessert habe, dass sich das gesamte Land seit jenem Zeitpunkt wieder unter Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mehr gekommen sei, dass die Organisation als geschlagen gelte und auch für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr darstelle, dass zwischen den geltend gemachten Schwierigkeiten mit der LTTE aus dem Jahr 2007 und der Ausreise am 14. Mai 2012 kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb diese Probleme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, dass zusammenfassend aus den Akten keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen seien, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, zumal sie sich auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde, dass bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzichten sei, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 3. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass in casu die per Telefax übermittelte Rechtsschrift als rechtsgültig eingereicht gilt, da sie innert Frist beim Gericht eintraf und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals (Eingangsstempel vom 6. Mai 2013) verbessert wurde (vgl. Art. 108 Abs. 5 AsylG), dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist(Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Gefahr, welche dem Beschwerdeführer durch die Milizen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) drohe, sei als mindestens ebenso bedrohlich wie eine polizeiliche Verfolgung zu bewerten, dass sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen des Asylsuchenden und den Personen aus dessen Umfeld auseinanderzusetzen habe, um das Vorliegen des Risikos einer künftigen Verfolgung abschätzen zu können, dass das BFM diese Leitlinie vorliegend nicht eingehalten habe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befürchten müsse, weiterhin von den Milizen der TMVP bedrängt und allenfalls auch erpresst zu werden, dass die Milizen in Erfahrung gebracht haben dürften, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einen (verstorbenen) Vater und mehrere Onkel und Tanten, was ihn als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könnte, dass hinsichtlich des Wegweisungspunkts insbesondere ausgeführt wird, das BFM habe es unterlassen, genaue Abklärungen zum Vorhandensein einer zumutbaren Aufenthaltsalternative zu tätigen, dass zu erwarten sei, Schwierigkeiten mit der Polizei und den administrativen Behörden würden den Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ zu einer Tortur machen, dass in einem Land, wo unlängst ein Genozid stattgefunden habe, alle Angehörigen der verfolgten Minderheit als Risikogruppe betrachtet werden müssten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss kommt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass er - nach Beendigung der Kriegshandlungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein solches Risikoprofil aufweist, welches ihn einer Verfolgung aussetzen würde, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen, wobei zu diesen Risikogruppen namentlich Personen gehören, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8), dass nach Auffassung des Gerichts namentlich der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, (auch) zum heutigen Zeitpunkt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung bildet, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies, dass die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom13. Juli 2012 E. 5.5), dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geschilderten Problems mit den LTTE, wonach er zum Beitritt aufgefordert worden sei (vgl. A4 S. 8), festzuhalten ist, dass eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden kann, nachdem die Tigers im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über ein Profil, aufgrund dessen den oben genannten Kriterien zufolge auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen werden müsste, dass er im erstinstanzlichen Verfahren angab, er habe nie gearbeitet (vgl. A4 S. 4), weshalb die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, er gehöre zum Kreis reicher tamilischer Geschäftsleute, welche Hauptbetroffene krimineller Aktivitäten wie Entführungen und Erpressungen seien (vgl. Beschwerde, S. 5), nicht den Gegebenheiten entsprechen dürfte, dass somit nicht davon auszugehen ist, er würde in Sri Lanka als über beträchtliche finanzielle Mittel verfügender Rückkehrer wahrgenommen und als solcher einem erhöhten Risiko unterstehen, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden, umso weniger, als er gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. April 2013 vielmehr auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen ist, dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, inwiefern sich das geltend gemachte Risiko für Erpressungsversuche wegen der in der Schweiz ansässigen Verwandten verwirklichen sollte, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat, dass sich seit dem Ende des Bürgerkriegs die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat, dass zwar Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe gehören, der Beschwerdeführer jedoch kein Profil aufweist, das darauf schliessen liesse, er würde seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören, dass es sodann in Übereinstimmung mit dem BFM zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer problemlos in den Besitz eines neuen Passes gelangte und über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausreiste (vgl. A4 S. 5/6), was ihm nicht gelungen wäre, hätte er unter besonderer Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden, dass nach dem Gesagten entgegen anderslautender Auffassung nicht da-von auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in D._______ mit Schwierigkeiten seitens der Polizei oder der administrativen Behörden konfrontiert sein, dass es ihm vielmehr offenstehen dürfte, bei allfälligen in der Heimatregion zu gewärtigenden Problemen mit Drittpersonen nach D._______ zu ziehen, wo er ab Mai 2009 bis kurz vor der Ausreise gelebt haben will (vgl. A4 S. 4), dass er gegebenenfalls auch die Möglichkeit haben wird, bei den zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen, wobei er sich diesbezüglich durch einen Anwalt vertreten lassen kann, dass vor diesem Hintergrund seine Aussage, sie hätten nicht gewusst, dass man sich mit der Unterstützung eines Anwalts an die Polizei wenden könne (vgl. A4 S. 7), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass sich in Anbetracht der Umstände der Vorwurf in der Beschwerde, das BFM habe hinsichtlich einer zumutbaren Aufenthaltsalternative beziehungsweise bei der Prüfung des Risikos einer künftigen Verfolgung seine Abklärungspflicht verletzt, als unbegründet erweist, dass vorliegend auf die Kritik am Bericht des BFM über Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom 5. bis 17. September 2010 nicht näher einzugehen ist, zumal dieser Bericht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist(vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge aus der Ostprovinz stammt und sich dort auch mehrheitlich aufhielt (vgl. A4 S. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1), dass es sich beim Beschwerdeführer laut Aktenlage um einen gesunden jungen Mann handelt, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt und einen Kurs im Bereich Buchhaltung besuchte (vgl. A4 S. 3/7), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass er eigenen Angaben zufolge eine Zeitlang bei Verwandten in der Ost- und Westprovinz lebte (vgl. A9 S. 3 f.), dass sein Bruder (N _______) ebenfalls nach Sri Lanka zurückkehren muss, nachdem auch dessen Asylgesuch abgelehnt wurde, dass damit auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: