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E-1861/2015

E-1861/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Mutter des Beschwerdeführers suchte erstmals mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Juni 2007 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und ihre (damals minderjährigen) Kinder. Mit Verfügung vom 14. März 2008 lehnte die Vorinstanz die Gesuche ab. A.b Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2012 mit einem Visum, das er zur Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters erhalten hatte, in die Schweiz eingereist war, ersuchte er am 4. Juni 2012 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, seit Anfang 2015: SEM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 28. März 2013 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen am 3. Mai 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2494/2013 vom 14. Mai 2013 ab. A.c Mit Verfügung vom 25. September 2013 suspendierte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug und hob die angesetzte Ausreisefrist auf. A.d.a Am 17. Juli 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Vollzugsmoratorium für Sri Lanka sei aufgehoben worden. Es räumte ihm die Gelegenheit ein mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe, und auf Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. A.d.b Am 28. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einem Wegweisungsvollzug und verwies auf ein angeblich vom 4. Dezember 2013 datierendes Wiedererwägungsgesuch. A.d.c Sein damaliger (und aktueller) Rechtsvertreters reichte am 5. Au­gust 2014 eine Kopie des vom 4. Dezember 2013 datierten und nicht unterschriebenen Wiedererwägungsgesuchs beim BFM ein mit der Erläuterung, es sei seinerzeit vom Beschwerdeführer fälschlicherweise weder unterschrieben noch eingereicht worden, und wies darauf hin, dessen Inhalt sei für das erweiterte Asylverfahren relevant und die dortigen Vorbringen seien zu berücksichtigen. Gleichzeitig erklärte er, sein Vertretungsmandat sei "für das erweitere Asylverfahren" erloschen. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, die Abweisung seines Asylgesuches im März 2013 sei aufgrund einer Lagebeurteilung erfolgt, die sich als Fehleinschätzung herausgestellt habe. Es bestehe für ihn eine erhebliche Verfolgungsgefahr. A.d.d Das BFM nahm die Rechtschriften als neues Asylgesuch entgegen und datierte es auf den 8. August 2014, dem Datum, an welchem das Schreiben vom 5. August 2014 beim BFM eingegangen ist. A.e Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2015 - eröffnet am 23. Februar 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen für das Beschwerdeverfahren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b Am 7. April 2015 reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 25. März 2015 und eine Ausbildungsbestätigung des (...) vom (...) ein. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Bezahlung eines solchen an. C.b Am 28. August 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent­scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus, sowohl das BFM in seinem Entscheid vom 28. März 2013 als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Mai 2013 hätten festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung erlitten und es bestehe keine drohende asylrelevante Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Im genannten Urteil sei festgehalten worden, dass er kein Profil aufweise, welches darauf schliessen liesse, er würde seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören. Zudem komme dem im ersten Asylverfahren geltend gemachten einmaligen tätlichen Angriff durch unbekannte Personen aufgrund fehlender Intensität kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zu. Diese Einschätzungen seien noch gültig. Im vorliegenden Asylgesuch werde die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka geschildert, und daraus auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen. Inwieweit und aufgrund welcher persönlicher Umstände er zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka gefährdet sein solle, werde indessen nicht erläutert. Es treffe zu, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka nicht wesentlich gebessert habe und Mängel aufweise. Es sei möglich, dass Personen überall und jederzeit von Sicherheitskräften kontrolliert und für Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert würden. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sei, komme indessen gemäss geltender Praxis aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor rund zweieinhalb Jahren verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, sein Alter von (damals) rund 21 Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung noch erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden, zumal er seit dem Vorfall mit unbekannten Drittpersonen im (...) bis zu seiner Ausreise im Mai 2012 keine persönlichen Probleme mehr mit Drittpersonen oder staatlichen Organen gehabt habe. Seine Befürchtungen seien deshalb als nicht asylrelevant einzustufen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, auch sechs Jahre nach der offiziellen Beendigung des Krieges mache die Regierung keine Anstalten, die militärische Besetzung der tamilischen Gebiete aufzugeben. Das eigentliche langjährige Ziel der Singhalesen sei die genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes in Sri Lanka. Tamilische Friedhöfe würden zerstört, tamilische Grundbesitzer enteignet, und Singhalesen aus dem Süden in tamilischen Gebieten angesiedelt. Gleichzeitig dürften tausende vom Krieg vertriebene tamilische Familien nicht mehr auf ihr Land zurückkehren. Die Verwaltung werde langsam durch singhalesische Beamte ersetzt, und es seien Absichten der Regierung erkennbar, das Bildungswesen zu singhalisieren. Weiter gebe es zahlreiche Berichte über erzwungene Sterilisierung von tamilischen Frauen und Vergewaltigungen durch Militärpersonen. Immer wieder würden Polizei und Armee mit massiver Gewalt gegen tamilische Demonstranten vorgehen, und Erinnerungsfeiern an gefallene Freiheitskämpfer seien absolut verboten. Es stelle sich daher die Frage, ob die Schweiz Flüchtlinge in ein Land zurückschaffen dürfe, in welchem sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von genozidalen Massnahmen würden. Dies sei mit Blick auf Art. 3 EMRK klar zu verneinen. Es liege an der internationalen Staatengemeinschaft, von der neuen sri-lankischen Regierung glaubhafte Garantien zu verlangen, dass inskünftig keine menschenrechtswidrigen Massnahmen gegen zurückgewiesene Asylsuchende zu erwarten seien. Eine weitere Voraussetzung sei die von der UNO angeordnete Untersuchung und Auswertung der vermuteten Menschenrechtsverletzungen vor Ort. Solange diese von der sri-lankischen Regierung verhindert werde, gebe es keinen Grund, von einer Rückkehr in Sicherheit und Würde auszugehen. Da er der tamilischen Ethnie angehöre, sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet. Die Gefahr, welche ihm durch die Milizen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers, früher bekannt als "Karuna Group") drohe, sei zudem ebenso bedrohlich wie die polizeiliche Verfolgung seines Bruders B._______. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe auf die zahlreichen Entführungen und Erpressungen seitens tamilischer Milizen hingewiesen, welche von den sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt würden. Die Entscheide vom 28. März und 19. Juni 2013 (recte: 14. Mai 2013) hätten auf einer Lagebeurteilung beruht, welche sich als naiv erwiesen habe. Auch im angefochtenen Entscheid würden die zu befürchtenden Massnahmen verharmlost. Mit den Massnahmen der Sicherheitskräfte (und Milizen) in Sri Lanka verhalte es sich jedoch ähnlich wie beim russischen Roulette, und die möglichen Kontrollen der Sicherheitskräfte könnten fatal enden. B._______ werde (...) in Sri Lanka gesucht und habe die Schweiz verlassen, weil er sich nicht sicher gefühlt habe. Allein die Tatsache, dass er ohne ihn zurückkehren müsste, könne den Beschwerdeführer in grosse Gefahr bringen, da B._______ noch immer auf der Fahndungsliste vermerkt sei. Er müsse befürchten, weiterhin von den TMVP-Milizen bedrängt und allenfalls erpresst zu werden. Die Milizen dürften in Erfahrung gebracht haben, dass er und seine Familie in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, und dass der bereits früher geflüchtete Vater in der Schweiz gestorben sei, was ihn als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könnte.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft machen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche wie folgt ergänzt werden:

E. 5.3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits aufgrund seiner tamilischen Ethnie an Leib und Leben gefährdet. Das Bundesverwaltungs­gericht verneinte in BVGE 2011/24 (E. 8.4 und 10.4.2) die Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden, und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch wenn Personen mit einem niedrigeren Profil als aufgrund der damaligen Kenntnisse angenommen worden war, gefährdet sein mögen, geht das Gericht auch in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt werden konnte, dass aufgrund von weiteren Faktoren die Gefahr einer gezielten asylrelevanten Verfolgung bestehe.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er wäre bei einer Rückkehr durch Milizen der TMVP bedroht, und verwies darauf, dass sein Bruder B._______ vermutlich in Sri Lanka (immer noch) gesucht werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2493/2013 vom 14. Mai 2013 festhielt, eine Verfolgung von B._______ seitens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) könne ausgeschlossen werden, und er verfüge nicht über ein Profil, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen werden müsste. In der Beschwerde wird nicht dargetan, weshalb diese Einschätzung aus heutiger Sicht nicht aufrecht erhalten werden könnte. Auch werden keine konkreten Umstände genannt, die auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die TMVP hindeuten würden.

E. 5.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Allein die Tatsache, dass er über Verwandte in der Schweiz verfügt, führt jedenfalls nicht zur Annahme, der gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung bedürftige Beschwerdeführer würde in Sri Lanka als Person mit beträchtlichen finanziellen Mittel betrachtet.

E. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mithin, dass die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder er persönlich gefährdet wäre.

E. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer ursprünglich aus C._______ (Ostprovinz) stammt und zuletzt seit 1999 in D._______ (Ostprovinz) lebte. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und allenfalls anfänglich bei Verwandten unterkommen könnte. Die Rückreise kann er zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern antreten, deren Beschwerden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen werden. Er ist jung und gesund, hat den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und ist dort zwölf Jahre lang zur Schule gegangen. Es ist anzunehmen, dass er sich in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher gegenüber der Vorinstanz ohne jeglichen Nachweis und ohne irgendeine nachvollziehbare Begründung behauptet hat, er habe seinen sri-lankischen Reisepass nach seiner legalen Einreise in die Schweiz vernichtet (vgl. SEM-Akten A4 F4.02), sich für den wenig wahrscheinlichen Fall, dass diese Behauptung zutreffen sollte, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1861/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Mutter des Beschwerdeführers suchte erstmals mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Juni 2007 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und ihre (damals minderjährigen) Kinder. Mit Verfügung vom 14. März 2008 lehnte die Vorinstanz die Gesuche ab. A.b Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2012 mit einem Visum, das er zur Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters erhalten hatte, in die Schweiz eingereist war, ersuchte er am 4. Juni 2012 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, seit Anfang 2015: SEM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 28. März 2013 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen am 3. Mai 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2494/2013 vom 14. Mai 2013 ab. A.c Mit Verfügung vom 25. September 2013 suspendierte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug und hob die angesetzte Ausreisefrist auf. A.d.a Am 17. Juli 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Vollzugsmoratorium für Sri Lanka sei aufgehoben worden. Es räumte ihm die Gelegenheit ein mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe, und auf Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. A.d.b Am 28. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einem Wegweisungsvollzug und verwies auf ein angeblich vom 4. Dezember 2013 datierendes Wiedererwägungsgesuch. A.d.c Sein damaliger (und aktueller) Rechtsvertreters reichte am 5. Au­gust 2014 eine Kopie des vom 4. Dezember 2013 datierten und nicht unterschriebenen Wiedererwägungsgesuchs beim BFM ein mit der Erläuterung, es sei seinerzeit vom Beschwerdeführer fälschlicherweise weder unterschrieben noch eingereicht worden, und wies darauf hin, dessen Inhalt sei für das erweiterte Asylverfahren relevant und die dortigen Vorbringen seien zu berücksichtigen. Gleichzeitig erklärte er, sein Vertretungsmandat sei "für das erweitere Asylverfahren" erloschen. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, die Abweisung seines Asylgesuches im März 2013 sei aufgrund einer Lagebeurteilung erfolgt, die sich als Fehleinschätzung herausgestellt habe. Es bestehe für ihn eine erhebliche Verfolgungsgefahr. A.d.d Das BFM nahm die Rechtschriften als neues Asylgesuch entgegen und datierte es auf den 8. August 2014, dem Datum, an welchem das Schreiben vom 5. August 2014 beim BFM eingegangen ist. A.e Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2015 - eröffnet am 23. Februar 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen für das Beschwerdeverfahren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b Am 7. April 2015 reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 25. März 2015 und eine Ausbildungsbestätigung des (...) vom (...) ein. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Bezahlung eines solchen an. C.b Am 28. August 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent­scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus, sowohl das BFM in seinem Entscheid vom 28. März 2013 als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Mai 2013 hätten festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung erlitten und es bestehe keine drohende asylrelevante Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Im genannten Urteil sei festgehalten worden, dass er kein Profil aufweise, welches darauf schliessen liesse, er würde seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören. Zudem komme dem im ersten Asylverfahren geltend gemachten einmaligen tätlichen Angriff durch unbekannte Personen aufgrund fehlender Intensität kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zu. Diese Einschätzungen seien noch gültig. Im vorliegenden Asylgesuch werde die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka geschildert, und daraus auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen. Inwieweit und aufgrund welcher persönlicher Umstände er zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka gefährdet sein solle, werde indessen nicht erläutert. Es treffe zu, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka nicht wesentlich gebessert habe und Mängel aufweise. Es sei möglich, dass Personen überall und jederzeit von Sicherheitskräften kontrolliert und für Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert würden. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sei, komme indessen gemäss geltender Praxis aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor rund zweieinhalb Jahren verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, sein Alter von (damals) rund 21 Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung noch erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden, zumal er seit dem Vorfall mit unbekannten Drittpersonen im (...) bis zu seiner Ausreise im Mai 2012 keine persönlichen Probleme mehr mit Drittpersonen oder staatlichen Organen gehabt habe. Seine Befürchtungen seien deshalb als nicht asylrelevant einzustufen. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, auch sechs Jahre nach der offiziellen Beendigung des Krieges mache die Regierung keine Anstalten, die militärische Besetzung der tamilischen Gebiete aufzugeben. Das eigentliche langjährige Ziel der Singhalesen sei die genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes in Sri Lanka. Tamilische Friedhöfe würden zerstört, tamilische Grundbesitzer enteignet, und Singhalesen aus dem Süden in tamilischen Gebieten angesiedelt. Gleichzeitig dürften tausende vom Krieg vertriebene tamilische Familien nicht mehr auf ihr Land zurückkehren. Die Verwaltung werde langsam durch singhalesische Beamte ersetzt, und es seien Absichten der Regierung erkennbar, das Bildungswesen zu singhalisieren. Weiter gebe es zahlreiche Berichte über erzwungene Sterilisierung von tamilischen Frauen und Vergewaltigungen durch Militärpersonen. Immer wieder würden Polizei und Armee mit massiver Gewalt gegen tamilische Demonstranten vorgehen, und Erinnerungsfeiern an gefallene Freiheitskämpfer seien absolut verboten. Es stelle sich daher die Frage, ob die Schweiz Flüchtlinge in ein Land zurückschaffen dürfe, in welchem sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von genozidalen Massnahmen würden. Dies sei mit Blick auf Art. 3 EMRK klar zu verneinen. Es liege an der internationalen Staatengemeinschaft, von der neuen sri-lankischen Regierung glaubhafte Garantien zu verlangen, dass inskünftig keine menschenrechtswidrigen Massnahmen gegen zurückgewiesene Asylsuchende zu erwarten seien. Eine weitere Voraussetzung sei die von der UNO angeordnete Untersuchung und Auswertung der vermuteten Menschenrechtsverletzungen vor Ort. Solange diese von der sri-lankischen Regierung verhindert werde, gebe es keinen Grund, von einer Rückkehr in Sicherheit und Würde auszugehen. Da er der tamilischen Ethnie angehöre, sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet. Die Gefahr, welche ihm durch die Milizen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers, früher bekannt als "Karuna Group") drohe, sei zudem ebenso bedrohlich wie die polizeiliche Verfolgung seines Bruders B._______. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe auf die zahlreichen Entführungen und Erpressungen seitens tamilischer Milizen hingewiesen, welche von den sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt würden. Die Entscheide vom 28. März und 19. Juni 2013 (recte: 14. Mai 2013) hätten auf einer Lagebeurteilung beruht, welche sich als naiv erwiesen habe. Auch im angefochtenen Entscheid würden die zu befürchtenden Massnahmen verharmlost. Mit den Massnahmen der Sicherheitskräfte (und Milizen) in Sri Lanka verhalte es sich jedoch ähnlich wie beim russischen Roulette, und die möglichen Kontrollen der Sicherheitskräfte könnten fatal enden. B._______ werde (...) in Sri Lanka gesucht und habe die Schweiz verlassen, weil er sich nicht sicher gefühlt habe. Allein die Tatsache, dass er ohne ihn zurückkehren müsste, könne den Beschwerdeführer in grosse Gefahr bringen, da B._______ noch immer auf der Fahndungsliste vermerkt sei. Er müsse befürchten, weiterhin von den TMVP-Milizen bedrängt und allenfalls erpresst zu werden. Die Milizen dürften in Erfahrung gebracht haben, dass er und seine Familie in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, und dass der bereits früher geflüchtete Vater in der Schweiz gestorben sei, was ihn als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könnte. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft machen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche wie folgt ergänzt werden: 5.3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits aufgrund seiner tamilischen Ethnie an Leib und Leben gefährdet. Das Bundesverwaltungs­gericht verneinte in BVGE 2011/24 (E. 8.4 und 10.4.2) die Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden, und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch wenn Personen mit einem niedrigeren Profil als aufgrund der damaligen Kenntnisse angenommen worden war, gefährdet sein mögen, geht das Gericht auch in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt werden konnte, dass aufgrund von weiteren Faktoren die Gefahr einer gezielten asylrelevanten Verfolgung bestehe. 5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er wäre bei einer Rückkehr durch Milizen der TMVP bedroht, und verwies darauf, dass sein Bruder B._______ vermutlich in Sri Lanka (immer noch) gesucht werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2493/2013 vom 14. Mai 2013 festhielt, eine Verfolgung von B._______ seitens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) könne ausgeschlossen werden, und er verfüge nicht über ein Profil, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen werden müsste. In der Beschwerde wird nicht dargetan, weshalb diese Einschätzung aus heutiger Sicht nicht aufrecht erhalten werden könnte. Auch werden keine konkreten Umstände genannt, die auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die TMVP hindeuten würden. 5.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Allein die Tatsache, dass er über Verwandte in der Schweiz verfügt, führt jedenfalls nicht zur Annahme, der gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung bedürftige Beschwerdeführer würde in Sri Lanka als Person mit beträchtlichen finanziellen Mittel betrachtet. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mithin, dass die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder er persönlich gefährdet wäre. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer ursprünglich aus C._______ (Ostprovinz) stammt und zuletzt seit 1999 in D._______ (Ostprovinz) lebte. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und allenfalls anfänglich bei Verwandten unterkommen könnte. Die Rückreise kann er zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern antreten, deren Beschwerden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen werden. Er ist jung und gesund, hat den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und ist dort zwölf Jahre lang zur Schule gegangen. Es ist anzunehmen, dass er sich in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher gegenüber der Vorinstanz ohne jeglichen Nachweis und ohne irgendeine nachvollziehbare Begründung behauptet hat, er habe seinen sri-lankischen Reisepass nach seiner legalen Einreise in die Schweiz vernichtet (vgl. SEM-Akten A4 F4.02), sich für den wenig wahrscheinlichen Fall, dass diese Behauptung zutreffen sollte, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub