Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2494/2013 Urteil vom 14. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Mutter des Beschwerdeführers (N _______) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - am 21. Juni 2007 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte, in welchem der Beschwerdeführer und seine Geschwister eingeschlossen waren, dass das BFM dieses Auslandgesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2012 auf dem Luftweg von Colombo aus verliess und gleichentags illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass am 21. Juni 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 16. Januar 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 21. Juni 2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2013, A9), dass der Beschwerdeführer dem BFM als Beweismittel seine Identitätskarte im Original und Kopien eines Pfandscheins zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 3. April 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 4. Juni 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, nach seinen Erkenntnissen funktioniere der sri-lankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und sei darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren, dass polizeiliche Aufgaben wahrgenommen würden und eine effektive Strafverfolgung ermöglicht werde, womit vorliegend keine Gründe dafür sprechen würden, in Sri Lanka stehe keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, die staatliche Schutzinfrastruktur wäre dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gewesen oder die sri-lankischen Behörden wären offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens der von ihm erwähnten Dritten zu gewähren, dass die Erklärung, die Behörden seien in seinem Fall nicht schutzwillig, weil sein Bruder gesucht werde, nicht zu überzeugen vermöge, dass der Beschwerdeführer somit selber über kein Gefährdungsprofil verfüge, welches ihn seitens der Behörden verdächtig machen könnte, dass er ferner persönlich keine Schwierigkeiten mit den Behörden geltend gemacht habe, weshalb er im Falle von Problemen mit Drittpersonen die Möglichkeit habe, sich an die lokal zuständigen Instanzen zu wenden, um den nötigen Schutz zu erlangen, dass in Anbetracht dieser Erwägungen die von ihm geltend gemachten, seitens Dritter erlittenen Behelligungen als asylunbeachtlich einzustufen seien, dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und es ihm zuzumuten wäre, sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen, dass den geltend gemachten, seitens Dritter erlittenen Behelligungen zudem aufgrund der fehlenden Intensität kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zukomme, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere trotz der geschilderten Ereignisse offenbar möglich gewesen sei, ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka zu führen, was unter anderem dadurch belegt werde, dass er seinen Angaben zufolge bis im April 2012 in (...) gelebt habe und normal zur Schule gegangen sei, dass er somit nach dem Vorfall von Juli 2011 nicht versucht habe, sich seinen Schwierigkeiten durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil von Sri Lanka zu entziehen, dass er ferner im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2012 keine ernsthaften Probleme geltend gemacht habe, dass die Unbekannten lediglich seine Mutter aufgesucht und sich nach seinem Bruder erkundigt hätten, dass er selber im Rahmen dieses Ereignisses nicht persönlich bedroht oder behelligt worden sei, dass aufgrund dieser Überlegungen die geltend gemachten, seitens Dritter ausgehenden Behelligungen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen vermöchten, dass die geltend gemachten Behelligungen als lokal oder regional begrenzte Verfolgungsmassnahmen anzusehen seien, dass der Beschwerdeführer keine ernsthafte, gegen seine Person gerichtete Behelligung seitens der Behörden vorgebracht habe, dass sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise ergäben, die darauf hindeuten würden, dass er sich den angeblich erlittenen Behelligungen nicht durch einen Wegzug innerhalb Sri Lankas hätte entziehen können, dass diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch erhärtet werde, dass sein Bruder (N _______) von Mai 2009 bis zur Ausreise am 14. Mai 2012 in B._______ keine ernsthaften Probleme gehabt habe und lediglich einmal von jungen Männern aus dem Distrikt (...) angesprochen worden sei, dass es seinem Bruder offensichtlich möglich gewesen sei, sich seiner Probleme seitens Dritter durch einen Wegzug nach B._______ zu entziehen, was darauf hindeute, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Familie lokal beschränkt gewesen seien, dass im Zusammenhang mit einer innerstaatlichen Schutzalternative zudem darauf hinzuweisen sei, der Beschwerdeführer habe in B._______ Verwandte und verfüge somit über ein Beziehungsnetz, dass die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten als nicht asylbeachtlich zu bezeichnen seien, da er sich seinen angeblichen Problemen in (...) durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, dass somit aus den Akten keine genügend konkreten Hinweise ersichtlich seien, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, zumal sie sich auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde, dass bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzichten sei, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 3. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass in casu die per Telefax übermittelte Rechtsschrift als rechtsgültig eingereicht gilt, da sie innert Frist beim Gericht eintraf und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals (Eingangsstempel vom 6. Mai 2013) verbessert wurde (vgl. Art. 108 Abs. 5 AsylG), dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist(Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Gefahr, welche dem Beschwerdeführer durch die Milizen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) drohe, sei als mindestens ebenso bedrohlich wie eine polizeiliche Verfolgung seines Bruders C._______(N _______) zu bewerten, dass sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen des Asylsuchenden und den Personen aus dessen Umfeld auseinanderzusetzen habe, um das Vorliegen des Risikos einer künftigen Verfolgung abschätzen zu können, dass das BFM diese Leitlinie vorliegend nicht eingehalten habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund des im Juli 2011 wegen seines Bruders C._______ erlittenen tätlichen Angriffs und der Erkundigung nach dessen Aufenthaltsort weitere ähnliche Angriffe befürchte und Angst habe, wieder in sein Heimatland zurückzukehren, dass er bei einer Rückkehr ausserdem befürchten müsse, weiterhin von den Milizen der TMVP bedrängt und allenfalls auch erpresst zu werden, dass die Milizen in Erfahrung gebracht haben dürften, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einen (verstorbenen) Vater und mehrere Onkel und Tanten, was ihn als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könnte, dass hinsichtlich des Wegweisungspunkts insbesondere ausgeführt wird, das BFM habe es unterlassen, genaue Abklärungen zum Vorhandensein einer zumutbaren Aufenthaltsalternative zu tätigen, dass zu erwarten sei, Schwierigkeiten mit der Polizei und den administrativen Behörden würden den Aufenthalt des Beschwerdeführers in B._______ zu einer Tortur machen, dass in einem Land, wo unlängst ein Genozid stattgefunden habe, alle Angehörigen der verfolgten Minderheit als Risikogruppe betrachtet werden müssten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss kommt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass er - nach Beendigung der Kriegshandlungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein solches Risikoprofil aufweist, welches ihn einer Verfolgung aussetzen würde, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen, wobei zu diesen Risikogruppen namentlich Personen gehören, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8), dass der Beschwerdeführer als Asylgrund angab, er habe Probleme wegen seines Bruders (vgl. A9 S. 3 F18), dass zunächst übereinstimmend mit dem BFM festzustellen ist, dass den geltend gemachten, im Heimatland persönlich erlittenen Behelligungen seitens Drittpersonen (einmaliger tätlicher Angriff, Erkundigung nach dem Aufenthaltsort des Bruders, vgl. A4 S. 6) aufgrund der fehlenden Intensität kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zukommt, dass sodann auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe künftig wegen seines Bruders mit Verfolgungsmassnahmen zu rech-nen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren jenes Bruders zum Schluss gelangte, dieser habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten, dass er kein Profil aufweise, welches darauf schliessen liesse, er würde seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören, dass nicht davon auszugehen sei, er werde in B._______ mit Schwierigkeiten seitens der Polizei oder der administrativen Behörden konfrontiert sein (vgl. Urteil D-2493/2013 vom 14. Mai 2013), dass sich vor diesem Hintergrund die Furcht des Beschwerdeführers, künftig wegen seines Bruders behelligt zu werden, als unbegründet erweist und seine in diesem Zusammenhang geäusserten Vorbringen jeglicher Grundlage entbehren, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angab, er habe nie gearbeitet (vgl. A4 S. 4), weshalb die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, er gehöre zum Kreis reicher tamilischer Geschäftsleute, welche Hauptbetroffene krimineller Aktivitäten wie Entführungen und Erpressungen seien (vgl. Beschwerde, S. 5), nicht den Gegebenheiten entsprechen dürfte, dass somit nicht davon auszugehen ist, er würde in Sri Lanka als über beträchtliche finanzielle Mittel verfügender Rückkehrer wahrgenommen und als solcher einem erhöhten Risiko unterstehen, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden, umso weniger, als er gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. April 2013 vielmehr auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen ist, dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, inwiefern sich das geltend gemachte Risiko für Erpressungsversuche wegen der in der Schweiz ansässigen Verwandten verwirklichen sollte, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat, dass sich seit dem Ende des Bürgerkriegs die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das darauf schliessen liesse, er würde seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören, dass es sodann in Übereinstimmung mit dem BFM zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer problemlos in den Besitz eines neuen Passes gelangte und über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausreiste (vgl. A4 S. 5/6), was ihm nicht gelungen wäre, hätte er unter besonderer Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden, dass nach dem Gesagten entgegen anderslautender Auffassung nicht da-von auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in B._______ mit Schwierigkeiten seitens der Polizei oder der administrativen Behörden konfrontiert sein, dass er gegebenenfalls auch die Möglichkeit haben wird, bei den zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen, wobei er sich diesbezüglich durch einen Anwalt vertreten lassen kann, dass vor diesem Hintergrund seine Aussage, er habe nach dem Vorfall im Jahr 2011 nicht versucht, Hilfe zu holen, da er keine Unterstützung erhalten hätte, weil der Bruder bereits gesucht worden sei (vgl. A9 S. 4 F36/37,S. 5 F38), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass sich in Anbetracht der Umstände der Vorwurf in der Beschwerde, das BFM habe hinsichtlich einer zumutbaren Aufenthaltsalternative beziehungsweise bei der Prüfung des Risikos einer künftigen Verfolgung seine Abklärungspflicht verletzt, als unbegründet erweist, dass vorliegend auf die Kritik am Bericht des BFM über Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom 5. bis 17. September 2010 nicht näher einzugehen ist, zumal dieser Bericht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in (...) (Ostprovinz) aufwuchs, wo er bis im Jahr 2012 lebte (vgl. A4 S. 7, A9 S. 3 F12), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1), dass es sich beim Beschwerdeführer laut Aktenlage um einen gesunden jungen Mann handelt, der während zwölf Jahren die Schule besuchte (vgl. A4 S. 3), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass er eigenen Angaben zufolge Verwandte in (...) und B._______ hat (vgl. A9 S. 2/4), dass sein Bruder (N _______) ebenfalls nach Sri Lanka zurückkehren muss, nachdem auch dessen Asylgesuch abgelehnt wurde, dass damit auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: