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E-2505/2013

E-2505/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1, eine Tamilin als C._______ (Distrikt Batticaloa) mit letztem Wohnsitz in Batticaloa, ersuchte das BFM mit Schreiben vom 16. Juni 2007 erstmals für sich sowie ihre damals minderjährigen Kinder D._______, E._______, F._______ und B._______ (Beschwerdeführerin 2) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Verfügung vom 14. März 2008 verweigerte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Am 14. Mai 2012 verliessen die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit D._______ (N [...],E-2502/2013), E._______ (N [...]; D-2493/2013) und F._______ (N [...]; D-2494/2013) ihren Heimatstaat und reisten gleichentags mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, welches sie gemäss eigenen Angaben zur Identifizierung und Teilnahme an der Beerdigung ihres am (...) 2012 in der Schweiz verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters erhalten hatten. Am 4. Juni 2012 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erneut um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Juni 2012 und der eingehenden Anhörung vom 16. Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, sie sei im Jahre (...) vergewaltigt worden und (...), was eine Schande für sie sei. Nach der Ausreise ihres verstorbenen Mannes im Jahre 1999 habe sie wegen diesem immer wieder Probleme gehabt und sich mit den Kindern verstecken müssen. Deshalb habe sie seit dem Jahre 2000 versucht, das Land ebenfalls zu verlassen. Im Jahre 2007 sei ihr Sohn E._______ mehrfach gedrängt worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beizutreten. Aus diesem Grunde habe er nicht mehr zu Hause bleiben wollen und sei zu Bekannten nach G._______ (Distrikt Batticaloa) gezogen. Später habe sie Probleme mit der Karuna-Gruppe (heute als Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP] bekannte politische Partei) und anderen Gruppierungen gehabt. Im Jahre 2009 sei ein Mädchen entführt worden. Danach seien im Zusammenhang mit dieser Tat drei verdächtige Personen, darunter ein Freund ihres Sohnes E._______ namens H._______, erschossen worden. Einige weitere junge Männer seien festgenommen worden und würden seither als verschwunden gelten. Verwandte des Mädchens seien nach dessen Beerdigung zu ihr (Beschwerdeführerin 1) nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt, um diesen der Polizei zuzuführen. Sie habe E._______ anschliessend benachrichtigt, woraufhin dieser nach Colombo gereist sei, wo er sich fortan versteckt habe. Die Sri Lanka Army (SLA), die Polizei, die Karuna-Gruppe sowie die Gruppe um "Pillaiyan" (Alias-Name von Sivanesathurai Chandrakanthan, heutiger Vorsitzender der TMVP) hätten ihren Sohn im Jahre 2009 im Zusammenhang mit der Entführung gesucht und ihr gesagt, sie müsse diesen ausliefern. Ihm sei vorgeworfen worden, Kontakte zu H._______ gehabt zu haben und an der Entführung beteiligt gewesen zu sein. Im Juli 2011 sei F._______ auf dem Schulweg nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und zusammengeschlagen worden. Am 18. April 2012 sei E._______ in der Nacht zu seiner Tante gegangen, die in ihrer (Beschwerdeführerin 1) Nähe gewohnt habe. Diese habe sie angerufen, und sie habe ihr Schmuck gegeben, mit dessen Verkaufserlös E._______ hätte weggeschickt (bzw. ausser Landes geschickt) werden sollen. Am (...) 2012 sei eine bewaffnete Gruppe zu ihr nach Hause gekommen, von der sie nicht wisse, ob es sich um die LTTE, die Karuna-Gruppe oder eine andere Gruppierung gehandelt habe. Diese habe in Erfahrung gebracht, dass ihr Sohn zu Hause gewesen sei. Die Unbekannten hätten nach ihm gefragt und gesagt, dass sie ihren (Beschwerdeführerin 1) anderen Kindern Schwierigkeiten machen würden, wenn E._______ nicht auftauche. Aus Angst sei sie gleichentags mit ihren Kindern zu Verwandten ihres Bruders gegangen. Vom 7. bis 14. Mai 2012 hätten sie sich bei ihrer (Beschwerdeführerin 1) Schwester in Colombo aufgehalten und seien dann ausgereist. Zum Nachweis ihrer Identität und zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Beweismittel zu den Akten: die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 im Original, Kopien ihrer Reisepässe, die Geburtsurkunde des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1, Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Geschwister im Original, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin 1 in Kopie, einen Pfandschein in Kopie, Unterlagen betreffend ihr Auslandasylgesuch, Dokumente über den Aufenthalt ihres verstorbenen Ehemanns in der Schweiz sowie diesen betreffende medizinische Berichte. B. Mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 3. April 2013 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Entscheiden selbigen Datums lehnte sie auch die Asylgesuche der Tochter sowie der beiden Söhne der Beschwerdeführerin 1 ab und verfügte ebenfalls die Wegweisung und deren Vollzug. C. Dagegen gelangten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. Mai 2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingaben gleichen Datums erhoben die volljährige Tochter und die volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichentags wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von E._______ (D-2493/2013) und F._______ (D-2494/2013) als offensichtlich unbegründet ab.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. Die geltend gemachte Vergewaltigung im Jahre 1997 sei weder zeitlich noch sachlich für die Ausreise aus Sri Lanka ursächlich gewesen und damit nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Es handle sich um einen einmaligen, isolierten Vorfall, der bei einer objektiven Betrachtungsweise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen könne. Dass die Beschwerdeführerin 1 durch die Polizei zu ihrem Sohn befragt worden sei, habe der behördlichen Ermittlung im Zusammenhang mit der Entführung eines Mädchens gedient. Dieses Vorgehen habe rechtstaatlich legitimen Zwecken gedient und sei daher nicht asylrelevant. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführerinnen keine ernsthaften, gegen ihre Person gerichteten Behelligungen seitens der Behörden geltend gemacht. Auch die vorgebrachten Behelligungen von dritter Seite seien als asylunbeachtlich einzustufen, da es der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten gewesen wäre, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen. Die sri-lankische Polizei nehme ihre Aufgaben grundsätzlich wahr und betreibe eine effektive Strafverfolgung. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführerinnen nicht zugänglich gewesen wäre oder die Behörden aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen wären, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen zu gewähren. Auch inskünftig hätten diese die Möglichkeit, sich im Falle von Problemen mit Drittpersonen an die lokalen Behörden zu wenden; auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz seien sie nicht angewiesen. Den angeblich erlittenen Behelligungen hätten sie sich sodann auch durch einen Wegzug innerhalb Sri Lankas entziehen können, zumal sie in Colombo Verwandte hätten und E._______ dort von Mai 2009 bis zur Ausreise keine ernsthaften Probleme gehabt habe, was auf die lokale Begrenztheit der geschilderten Ereignisse hindeute. Zusammenfassend seien aus den Akten keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder andere Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 5.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die Verfolgung durch die TMVP werde von den sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt oder geduldet, so dass sie, entgegen den Ausführungen des BFM, von den Behörden keinen Schutz erwarten könnten. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätten sie begründete Furcht, von den Milizen der TMVP bedrängt und erpresst zu werden. Diese dürften in Erfahrung gebracht haben, dass ihr Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz verstorben sei und sie mehrere Geschwister beziehungsweise Onkel und Tanten in der Schweiz hätten, was sie als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könne. Um das Vorliegen dieses Risikos abzuschätzen, müsse sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern sowie den persönlichen Erlebnissen der asylsuchenden Person und deren Umfeld auseinan­der­setzen. Eine derartige Prüfung habe die Vorinstanz unterlassen. Aufgrund der neuesten Berichte über die Lage in Sri Lanka werde schliesslich immer deutlicher, dass das Land mehr und mehr zu einer Militärdiktatur verkomme, die den Genozid gegen die Minderheiten im Land (auch nach Kriegsende) weiterführe. Daher müssten alle Angehörigen dieser verfolgten Minderheiten als einer Risikogruppe zugehörig betrachtet werden.

E. 6 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorbringen fehle es an Asylrelevanz.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).

E. 6.2 Gegen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wenden die Beschwerdeführerinnen sie persönlich betreffend einzig ein, dass sie vor den erlittenen Behelligungen durch die TMVP und allfällige andere Gruppierungen bei den Behörden keinen Schutz hätten finden können und die Polizei sie vor potenziellen weiteren Übergriffen nicht schützen würde. Indes ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären oder begründete Furcht hatten, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1 an, Verwandte des getöteten Mädchens seien im Mai 2009 einmal bei ihr vorbeigekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. In diesem Zusammenhang berichtete sie jedoch von keinerlei Bedrohungen durch diese Personen. Zudem seien sie anschliessend nie mehr zu ihr gekommen. Auch von Seiten der TMVP beziehungsweise sonstiger bewaffneter Gruppen ist keine Verfolgung ersichtlich. Zwar haben diese gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 1 nicht nur nach deren Sohn gefragt, sondern am (...) 2012 den übrigen Kindern der Beschwerdeführerin 1 Schwierigkeiten angedroht. Daraus kann jedoch keine drohende asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Weder wurden der Beschwerdeführerin 1 oder deren Kindern Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG angedroht, die ein Verbleiben im Land unzumutbar machen könnten, noch sind Anzeichen dafür vorhanden, dass sich solche beim weiteren Verbleib am Herkunftsort verwirklicht hätten. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden sowie die diesbezüglichen Ausführungen sowohl des BFM als auch der Beschwerdeführerinnen einzugehen. Betreffend die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im vor-instanzlichen Verfahren ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. im Einzelnen E. I/2-I/4 S. 3 f.).

E. 6.3 Eine aktuelle Bedrohung durch die TMPV ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat als über beträchtliche finanzielle Mittel verfügende Personen wahrgenommen und als solche einem erhöhten Erpressungs- oder Entführungsrisiko unterstehen würden. Aus diesem Grunde war die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten, eine derartige Gefährdung zu prüfen, da eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung zur Annahme begründeter Furcht nicht genügt. Vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.; BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.). Auf Beschwerdeebene beschränken sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer diesbezüglichen Argumentation auf allgemeine Ausführungen, aus denen keine begründete Furcht vor einer konkreten Gefährdung abgeleitet werden kann. Insbesondere gibt es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie aufgrund des Todes des Ehemannes beziehungsweise Vaters und den bereits seit 20 Jahren in der Schweiz ansässigen Verwandten (vgl. die vorinstanzliche Akte C15/16 F9 S. 2) im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einem ernstzunehmendem Verfolgungsrisiko unterliegen würden. In BVGE 2011/24 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, einer Risikogruppe mit erhöhter Verfolgungsgefahr würden abgewiesene sri-lankische Asylsuchende angehören, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. dort E. 8.5 S. 497 f.). Eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen - die im vorliegenden Verfahren ausführten, sie würden weder über Vermögen noch Einkommen verfügen, und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten - zu dieser Gruppe ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ohnehin vermögen ausschliesslich finanziell motivierte Verfolgungshandlungen - welche jedoch vorliegend nicht ersichtlich sind - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern wären lediglich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zu beachten (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 [letzter Abschnitt] S. 498).

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 eingehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden (vgl. a.a.O. E. 8.4 S. 495-497 und E. 10.4.2 S. 503 f.). Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Gericht nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich ergangenen Urteile E-1757/2013 E. 7.4.2 vom 8. Mai 2013, D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Es erübrigt sich daher, auf die eingereichten Beweismittel sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerinnen nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang verweisen sie auf zwei Internetartikel vom 25. Februar 2012 (Human Rights Watch [HRW], UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka) und vom 28. Februar 2013 (TamilNet, UK High Court blocks Tamil deportations) sowie einen Report von HRW vom 26. Februar 2013 ("We Will Teach You a Lesson" - Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces). Daraus ergebe sich, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen Haft und Folter drohe. Es sei somit erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka die sehr hohe Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung berge. Damit führen die Beschwerdeführerinnen nicht aus, inwiefern sie konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wären, sondern berufen sich auf eine generelle Foltergefahr für rückkehrende tamilische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht erstellt ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. und anstelle vieler etwa das Urteil E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 9.1.2). Nachdem die Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist - wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 festgestellt - nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss aktueller Lageeinschätzung davon aus, dass sich die politische und allgemeine Lage in der Ostprovinz - aus der die Beschwerdeführerinnen stammen - seit dem Ende des Krieges im Mai 2009 weitgehend stabilisiert und normalisiert hat. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden. Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights Group spricht in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten. Aufgrund der allgemeinen Lage erachtet das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).

E. 8.4.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM insbesondere aus, aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Distrikt Batticaloa in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie hätten den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht, weshalb angenommen werden dürfe, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügen würden. Im Übrigen könnten sie auf die Unterstützung ihrer volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister zählen, die das Land ebenfalls verlassen müssten. Auch das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin 2 habe (im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung) noch kein ganzes Jahr ausserhalb Sri Lankas verbracht, womit keine derart starke, persönliche Bindung an die Schweiz bestehe, dass von einer kulturellen Entwurzelung in Bezug auf ihr Heimatland auszugehen sei. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass sie der tamilischen Kultur und Sprache weiterhin stark verbunden und mit den Gepflogenheiten in Sri Lanka bestens vertraut sei. Sri Lanka verfüge ferner über ein gutes Schulsystem, das unentgeltlich zugänglich sei. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4.3 Hiergegen führen die Beschwerdeführerinnen an, das BFM gehe ohne genaue Abklärungen davon aus, für sie bestehe aufgrund ihrer Verwandtschaft in Colombo eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Rückkehr nach Batticaloa. Dies treffe jedoch nicht zu. Vielmehr sei zu erwarten, dass Schwierigkeiten mit der Polizei und den administrativen Behörden den Aufenthalt in Colombo zu einer Tortur machen würden.

E. 8.4.4 Die Frage nach einer Aufenthaltsalternative stellt sich vorliegend nicht (und wurde durch die Vorinstanz im Gegensatz zur Frage der Fluchtalternative auch nicht geprüft), da sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatdistrikt der Beschwerdeführerinnen - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als zumutbar erweist. Diesbezüglich kann zunächst auf die soeben dargelegte und weiterhin aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II/2) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegenhalten. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1 an, während 11 Jahren die Schule besucht zu haben, jedoch nie erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. C4/12 S. 4). Nach der Ausreise ihres Mannes im Jahre 1999 habe sie vom Verkauf von Grundstücken gelebt und sich Geld geliehen. Ihre in Sri Lanka ansässigen Verwandten (Mutter und zwei Schwestern in C._______, eine Schwester in Colombo) hätten sie finanziell nicht unterstützen können (vgl. C4/12 S. 5; C15/16 F25 S. 4). Trotz dieser Vorbringen war es den Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit offensichtlich möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei ihren Verwandten in C._______ werden sie auf familiären Rückhalt sowie allenfalls eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit stossen. Zudem können sie die Rückreise mit den übrigen Mitgliedern ihrer Familie antreten, deren Beschwerden bereits früher beziehungsweise mit heutigem Datum ebenfalls negativ entschieden worden sind. Sowohl E._______ als auch F._______ und D._______ haben während 10 bis 12 Jahren die Schule besucht, sind jung und gesund und werden zum Unterhalt der Familie beitragen können. Die bald (...)-jährige Beschwerdeführerin 2, bei der aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einer Entwurzelung in Bezug auf den Heimatstaat auszugehen ist, wird den Schulbesuch in Sri Lanka fortsetzen können. Schliesslich besteht auch keine medizinische Notlage, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Bei der einlässlichen Anhörung gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie sei wegen ihrer Beine in ärztlicher Behandlung (vgl. C15/16 F31 ff. S. 4) und die Beschwerdeführerin 2 habe sich drei Zähne ausgeschlagen (vgl. C15/16 F120 S. 13). In diesem Zusammenhang wurden jedoch keine detaillierteren Angaben gemacht und insbesondere keine Arztberichte eingereicht, womit nicht von ernsthaften Erkrankungen ausgegangen werden kann. Zudem war die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben bereits im Heimatstaat in ärztlicher Behandlung (vgl. C15/16 F32 S. 4) und wird sich - sofern notwendig - wieder in diese begeben können. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­füh­re­­rinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2505/2013 Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2), Sri Lanka, beide vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1, eine Tamilin als C._______ (Distrikt Batticaloa) mit letztem Wohnsitz in Batticaloa, ersuchte das BFM mit Schreiben vom 16. Juni 2007 erstmals für sich sowie ihre damals minderjährigen Kinder D._______, E._______, F._______ und B._______ (Beschwerdeführerin 2) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Verfügung vom 14. März 2008 verweigerte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Am 14. Mai 2012 verliessen die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit D._______ (N [...],E-2502/2013), E._______ (N [...]; D-2493/2013) und F._______ (N [...]; D-2494/2013) ihren Heimatstaat und reisten gleichentags mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, welches sie gemäss eigenen Angaben zur Identifizierung und Teilnahme an der Beerdigung ihres am (...) 2012 in der Schweiz verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters erhalten hatten. Am 4. Juni 2012 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erneut um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Juni 2012 und der eingehenden Anhörung vom 16. Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, sie sei im Jahre (...) vergewaltigt worden und (...), was eine Schande für sie sei. Nach der Ausreise ihres verstorbenen Mannes im Jahre 1999 habe sie wegen diesem immer wieder Probleme gehabt und sich mit den Kindern verstecken müssen. Deshalb habe sie seit dem Jahre 2000 versucht, das Land ebenfalls zu verlassen. Im Jahre 2007 sei ihr Sohn E._______ mehrfach gedrängt worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beizutreten. Aus diesem Grunde habe er nicht mehr zu Hause bleiben wollen und sei zu Bekannten nach G._______ (Distrikt Batticaloa) gezogen. Später habe sie Probleme mit der Karuna-Gruppe (heute als Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP] bekannte politische Partei) und anderen Gruppierungen gehabt. Im Jahre 2009 sei ein Mädchen entführt worden. Danach seien im Zusammenhang mit dieser Tat drei verdächtige Personen, darunter ein Freund ihres Sohnes E._______ namens H._______, erschossen worden. Einige weitere junge Männer seien festgenommen worden und würden seither als verschwunden gelten. Verwandte des Mädchens seien nach dessen Beerdigung zu ihr (Beschwerdeführerin 1) nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt, um diesen der Polizei zuzuführen. Sie habe E._______ anschliessend benachrichtigt, woraufhin dieser nach Colombo gereist sei, wo er sich fortan versteckt habe. Die Sri Lanka Army (SLA), die Polizei, die Karuna-Gruppe sowie die Gruppe um "Pillaiyan" (Alias-Name von Sivanesathurai Chandrakanthan, heutiger Vorsitzender der TMVP) hätten ihren Sohn im Jahre 2009 im Zusammenhang mit der Entführung gesucht und ihr gesagt, sie müsse diesen ausliefern. Ihm sei vorgeworfen worden, Kontakte zu H._______ gehabt zu haben und an der Entführung beteiligt gewesen zu sein. Im Juli 2011 sei F._______ auf dem Schulweg nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und zusammengeschlagen worden. Am 18. April 2012 sei E._______ in der Nacht zu seiner Tante gegangen, die in ihrer (Beschwerdeführerin 1) Nähe gewohnt habe. Diese habe sie angerufen, und sie habe ihr Schmuck gegeben, mit dessen Verkaufserlös E._______ hätte weggeschickt (bzw. ausser Landes geschickt) werden sollen. Am (...) 2012 sei eine bewaffnete Gruppe zu ihr nach Hause gekommen, von der sie nicht wisse, ob es sich um die LTTE, die Karuna-Gruppe oder eine andere Gruppierung gehandelt habe. Diese habe in Erfahrung gebracht, dass ihr Sohn zu Hause gewesen sei. Die Unbekannten hätten nach ihm gefragt und gesagt, dass sie ihren (Beschwerdeführerin 1) anderen Kindern Schwierigkeiten machen würden, wenn E._______ nicht auftauche. Aus Angst sei sie gleichentags mit ihren Kindern zu Verwandten ihres Bruders gegangen. Vom 7. bis 14. Mai 2012 hätten sie sich bei ihrer (Beschwerdeführerin 1) Schwester in Colombo aufgehalten und seien dann ausgereist. Zum Nachweis ihrer Identität und zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Beweismittel zu den Akten: die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 im Original, Kopien ihrer Reisepässe, die Geburtsurkunde des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1, Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Geschwister im Original, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin 1 in Kopie, einen Pfandschein in Kopie, Unterlagen betreffend ihr Auslandasylgesuch, Dokumente über den Aufenthalt ihres verstorbenen Ehemanns in der Schweiz sowie diesen betreffende medizinische Berichte. B. Mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 3. April 2013 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Entscheiden selbigen Datums lehnte sie auch die Asylgesuche der Tochter sowie der beiden Söhne der Beschwerdeführerin 1 ab und verfügte ebenfalls die Wegweisung und deren Vollzug. C. Dagegen gelangten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. Mai 2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingaben gleichen Datums erhoben die volljährige Tochter und die volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichentags wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von E._______ (D-2493/2013) und F._______ (D-2494/2013) als offensichtlich unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. Die geltend gemachte Vergewaltigung im Jahre 1997 sei weder zeitlich noch sachlich für die Ausreise aus Sri Lanka ursächlich gewesen und damit nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Es handle sich um einen einmaligen, isolierten Vorfall, der bei einer objektiven Betrachtungsweise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen könne. Dass die Beschwerdeführerin 1 durch die Polizei zu ihrem Sohn befragt worden sei, habe der behördlichen Ermittlung im Zusammenhang mit der Entführung eines Mädchens gedient. Dieses Vorgehen habe rechtstaatlich legitimen Zwecken gedient und sei daher nicht asylrelevant. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführerinnen keine ernsthaften, gegen ihre Person gerichteten Behelligungen seitens der Behörden geltend gemacht. Auch die vorgebrachten Behelligungen von dritter Seite seien als asylunbeachtlich einzustufen, da es der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten gewesen wäre, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen. Die sri-lankische Polizei nehme ihre Aufgaben grundsätzlich wahr und betreibe eine effektive Strafverfolgung. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführerinnen nicht zugänglich gewesen wäre oder die Behörden aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen wären, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen zu gewähren. Auch inskünftig hätten diese die Möglichkeit, sich im Falle von Problemen mit Drittpersonen an die lokalen Behörden zu wenden; auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz seien sie nicht angewiesen. Den angeblich erlittenen Behelligungen hätten sie sich sodann auch durch einen Wegzug innerhalb Sri Lankas entziehen können, zumal sie in Colombo Verwandte hätten und E._______ dort von Mai 2009 bis zur Ausreise keine ernsthaften Probleme gehabt habe, was auf die lokale Begrenztheit der geschilderten Ereignisse hindeute. Zusammenfassend seien aus den Akten keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder andere Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die Verfolgung durch die TMVP werde von den sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt oder geduldet, so dass sie, entgegen den Ausführungen des BFM, von den Behörden keinen Schutz erwarten könnten. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätten sie begründete Furcht, von den Milizen der TMVP bedrängt und erpresst zu werden. Diese dürften in Erfahrung gebracht haben, dass ihr Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz verstorben sei und sie mehrere Geschwister beziehungsweise Onkel und Tanten in der Schweiz hätten, was sie als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könne. Um das Vorliegen dieses Risikos abzuschätzen, müsse sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern sowie den persönlichen Erlebnissen der asylsuchenden Person und deren Umfeld auseinan­der­setzen. Eine derartige Prüfung habe die Vorinstanz unterlassen. Aufgrund der neuesten Berichte über die Lage in Sri Lanka werde schliesslich immer deutlicher, dass das Land mehr und mehr zu einer Militärdiktatur verkomme, die den Genozid gegen die Minderheiten im Land (auch nach Kriegsende) weiterführe. Daher müssten alle Angehörigen dieser verfolgten Minderheiten als einer Risikogruppe zugehörig betrachtet werden.

6. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorbringen fehle es an Asylrelevanz. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 6.2 Gegen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wenden die Beschwerdeführerinnen sie persönlich betreffend einzig ein, dass sie vor den erlittenen Behelligungen durch die TMVP und allfällige andere Gruppierungen bei den Behörden keinen Schutz hätten finden können und die Polizei sie vor potenziellen weiteren Übergriffen nicht schützen würde. Indes ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären oder begründete Furcht hatten, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1 an, Verwandte des getöteten Mädchens seien im Mai 2009 einmal bei ihr vorbeigekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. In diesem Zusammenhang berichtete sie jedoch von keinerlei Bedrohungen durch diese Personen. Zudem seien sie anschliessend nie mehr zu ihr gekommen. Auch von Seiten der TMVP beziehungsweise sonstiger bewaffneter Gruppen ist keine Verfolgung ersichtlich. Zwar haben diese gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 1 nicht nur nach deren Sohn gefragt, sondern am (...) 2012 den übrigen Kindern der Beschwerdeführerin 1 Schwierigkeiten angedroht. Daraus kann jedoch keine drohende asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Weder wurden der Beschwerdeführerin 1 oder deren Kindern Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG angedroht, die ein Verbleiben im Land unzumutbar machen könnten, noch sind Anzeichen dafür vorhanden, dass sich solche beim weiteren Verbleib am Herkunftsort verwirklicht hätten. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden sowie die diesbezüglichen Ausführungen sowohl des BFM als auch der Beschwerdeführerinnen einzugehen. Betreffend die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im vor-instanzlichen Verfahren ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. im Einzelnen E. I/2-I/4 S. 3 f.). 6.3 Eine aktuelle Bedrohung durch die TMPV ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat als über beträchtliche finanzielle Mittel verfügende Personen wahrgenommen und als solche einem erhöhten Erpressungs- oder Entführungsrisiko unterstehen würden. Aus diesem Grunde war die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten, eine derartige Gefährdung zu prüfen, da eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung zur Annahme begründeter Furcht nicht genügt. Vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.; BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.). Auf Beschwerdeebene beschränken sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer diesbezüglichen Argumentation auf allgemeine Ausführungen, aus denen keine begründete Furcht vor einer konkreten Gefährdung abgeleitet werden kann. Insbesondere gibt es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie aufgrund des Todes des Ehemannes beziehungsweise Vaters und den bereits seit 20 Jahren in der Schweiz ansässigen Verwandten (vgl. die vorinstanzliche Akte C15/16 F9 S. 2) im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einem ernstzunehmendem Verfolgungsrisiko unterliegen würden. In BVGE 2011/24 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, einer Risikogruppe mit erhöhter Verfolgungsgefahr würden abgewiesene sri-lankische Asylsuchende angehören, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. dort E. 8.5 S. 497 f.). Eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen - die im vorliegenden Verfahren ausführten, sie würden weder über Vermögen noch Einkommen verfügen, und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten - zu dieser Gruppe ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ohnehin vermögen ausschliesslich finanziell motivierte Verfolgungshandlungen - welche jedoch vorliegend nicht ersichtlich sind - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern wären lediglich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zu beachten (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 [letzter Abschnitt] S. 498). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 eingehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden (vgl. a.a.O. E. 8.4 S. 495-497 und E. 10.4.2 S. 503 f.). Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Gericht nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich ergangenen Urteile E-1757/2013 E. 7.4.2 vom 8. Mai 2013, D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Es erübrigt sich daher, auf die eingereichten Beweismittel sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerinnen nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang verweisen sie auf zwei Internetartikel vom 25. Februar 2012 (Human Rights Watch [HRW], UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka) und vom 28. Februar 2013 (TamilNet, UK High Court blocks Tamil deportations) sowie einen Report von HRW vom 26. Februar 2013 ("We Will Teach You a Lesson" - Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces). Daraus ergebe sich, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen Haft und Folter drohe. Es sei somit erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka die sehr hohe Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung berge. Damit führen die Beschwerdeführerinnen nicht aus, inwiefern sie konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wären, sondern berufen sich auf eine generelle Foltergefahr für rückkehrende tamilische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht erstellt ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. und anstelle vieler etwa das Urteil E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 9.1.2). Nachdem die Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist - wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 festgestellt - nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss aktueller Lageeinschätzung davon aus, dass sich die politische und allgemeine Lage in der Ostprovinz - aus der die Beschwerdeführerinnen stammen - seit dem Ende des Krieges im Mai 2009 weitgehend stabilisiert und normalisiert hat. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden. Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights Group spricht in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten. Aufgrund der allgemeinen Lage erachtet das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 8.4.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM insbesondere aus, aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Distrikt Batticaloa in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie hätten den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht, weshalb angenommen werden dürfe, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügen würden. Im Übrigen könnten sie auf die Unterstützung ihrer volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister zählen, die das Land ebenfalls verlassen müssten. Auch das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin 2 habe (im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung) noch kein ganzes Jahr ausserhalb Sri Lankas verbracht, womit keine derart starke, persönliche Bindung an die Schweiz bestehe, dass von einer kulturellen Entwurzelung in Bezug auf ihr Heimatland auszugehen sei. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass sie der tamilischen Kultur und Sprache weiterhin stark verbunden und mit den Gepflogenheiten in Sri Lanka bestens vertraut sei. Sri Lanka verfüge ferner über ein gutes Schulsystem, das unentgeltlich zugänglich sei. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4.3 Hiergegen führen die Beschwerdeführerinnen an, das BFM gehe ohne genaue Abklärungen davon aus, für sie bestehe aufgrund ihrer Verwandtschaft in Colombo eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Rückkehr nach Batticaloa. Dies treffe jedoch nicht zu. Vielmehr sei zu erwarten, dass Schwierigkeiten mit der Polizei und den administrativen Behörden den Aufenthalt in Colombo zu einer Tortur machen würden. 8.4.4 Die Frage nach einer Aufenthaltsalternative stellt sich vorliegend nicht (und wurde durch die Vorinstanz im Gegensatz zur Frage der Fluchtalternative auch nicht geprüft), da sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatdistrikt der Beschwerdeführerinnen - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als zumutbar erweist. Diesbezüglich kann zunächst auf die soeben dargelegte und weiterhin aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II/2) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegenhalten. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1 an, während 11 Jahren die Schule besucht zu haben, jedoch nie erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. C4/12 S. 4). Nach der Ausreise ihres Mannes im Jahre 1999 habe sie vom Verkauf von Grundstücken gelebt und sich Geld geliehen. Ihre in Sri Lanka ansässigen Verwandten (Mutter und zwei Schwestern in C._______, eine Schwester in Colombo) hätten sie finanziell nicht unterstützen können (vgl. C4/12 S. 5; C15/16 F25 S. 4). Trotz dieser Vorbringen war es den Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit offensichtlich möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei ihren Verwandten in C._______ werden sie auf familiären Rückhalt sowie allenfalls eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit stossen. Zudem können sie die Rückreise mit den übrigen Mitgliedern ihrer Familie antreten, deren Beschwerden bereits früher beziehungsweise mit heutigem Datum ebenfalls negativ entschieden worden sind. Sowohl E._______ als auch F._______ und D._______ haben während 10 bis 12 Jahren die Schule besucht, sind jung und gesund und werden zum Unterhalt der Familie beitragen können. Die bald (...)-jährige Beschwerdeführerin 2, bei der aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einer Entwurzelung in Bezug auf den Heimatstaat auszugehen ist, wird den Schulbesuch in Sri Lanka fortsetzen können. Schliesslich besteht auch keine medizinische Notlage, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Bei der einlässlichen Anhörung gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie sei wegen ihrer Beine in ärztlicher Behandlung (vgl. C15/16 F31 ff. S. 4) und die Beschwerdeführerin 2 habe sich drei Zähne ausgeschlagen (vgl. C15/16 F120 S. 13). In diesem Zusammenhang wurden jedoch keine detaillierteren Angaben gemacht und insbesondere keine Arztberichte eingereicht, womit nicht von ernsthaften Erkrankungen ausgegangen werden kann. Zudem war die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben bereits im Heimatstaat in ärztlicher Behandlung (vgl. C15/16 F32 S. 4) und wird sich - sofern notwendig - wieder in diese begeben können. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­füh­re­­rinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: