Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 16. August 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er im EVZ am 26. August 2010 befragt (Kurzbefragung) und am 9. September 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Trincomalee, wo er zuletzt als Rikscha-Fahrer gearbeitet habe. Im März 2007 sei er vom Militär bei einer Razzia aufgrund der falschen Information eines "Kopfnickers" festgenommen und anschliessend inhaftiert sowie befragt worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, er gehöre zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Nach vier Tagen sei er auf Anordnung des Gerichts freigelassen worden, da dieses ihn für unschuldig erachtet habe. Im Juni 2010 habe man an der Rikscha-Station nach ihm gefragt beziehungsweise Erkundigungen über ihn eingeholt. Am 13. Juni 2010 sei er während einer Strassenkontrolle vom CID (Criminal Investigation Department) der Marine befragt und aufgrund der Intervention seines Vaters anschliessend freigelassen beziehungsweise vom CID von zu Hause mitgenommen und unterwegs freigelassen worden, nachdem man ihn in einer Gasse bedroht und beschuldigt habe, die LTTE zu unterstützen. Aufgrund dieses Vorfalls habe seine Familie beschlossen, ihn zu seinem in der Nähe wohnenden Onkel zu schicken. Am 12. August 2010 habe er sich mit dem Zug nach Colombo begeben, von wo er am folgenden Tag mit einem gefälschten Pass nach Italien geflogen sei; von dort sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Er habe von seiner Familie erfahren, dass nach der Ausreise seine Arbeitskollegen nach ihm gefragt worden seien und der CID zweimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwei verschiedene Versionen der Ereignisse des Monats Juni 2010 vorgebracht. So habe er bei der Kurzbefragung vorgebracht, er sei von der Marine auf der Strasse angehalten und befragt worden, als er mit seiner Rikscha unterwegs gewesen sei; man habe ihn nicht mitgenommen, sondern er sei sofort freigelassen worden. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, Leute des CID seien zweimal zu ihm nach Hause gekommen, wobei er das zweite Mal von diesen mitgenommen und in einer nahegelegenen Strasse während zehn Minuten befragt worden sei; bevor man ihn freigelassen habe, sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden, falls er nochmals die Rebellen unterstütze. Angesprochen auf diese zwei Versionen habe der Beschwerdeführer behauptet, bei der Kurzbefragung das Gleiche vorgebracht zu haben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er tatsächlich mit den Behörden oder dem CID Probleme gehabt habe, sei sein Verhalten nicht angemessen gewesen. Hätte seine Familie nämlich tatsächlich negative Konsequenzen resultierend aus diesem Vorfall befürchtet, sei es nicht logisch, dass sie ihn zu seinem in der Nähe wohnenden Onkel geschickt habe. Zudem hätte sie das Nötige unternommen, dass er so schnell wie möglich die Region beziehungsweise das Land verlasse, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund dieser Widersprüche und des dargelegten Verhaltens erschienen die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft, und es sei davon auszugehen, dass er sein Land unter anderen Umständen und aus anderen Gründen verlassen habe. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bezüglich der Inhaftierung von vier Tagen nach einer Razzia im März 2007 sei festzuhalten, dass dieses Ereignis zu weit zurückliege, um noch als Grund für seine Ausreise im August 2010 angesehen werden zu können. Ausserdem habe es sich um keine schwerwiegende Verfolgung gehandelt, weil er kurz darauf auf Anordnung eines Richters freigelassen worden sei. Da man ihn freigesprochen habe und er keine nachteiligen Folgen habe gewärtigen müssen, erachte das Bundesamt dieses Ereignis als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend, sich jemals politisch engagiert zu haben. Er sei niemals Mitglied der LTTE gewesen und habe auch nie Propaganda für diese Organisation gemacht. Er behaupte überdies nicht, in irgendeiner Weise mit der früheren politischen Elite der LTTE verbunden zu sein. Ausserdem habe er weder aufgrund der Umstände, wie er sein Heimatland verlassen habe, noch derjenigen, wie er dorthin zurückkehren werde, negative Konsequenzen von den sri-lankischen Behörden zu befürchten, weshalb seine Befürchtung, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Nachteile zu gewärtigen, unbegründet sei. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 sei wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
6. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden fremdsprachige Gerichtsdokumente (in Kopie), zwei fremdsprachige Todesscheine von C._______ und D._______. (in Kopie, inklusive Übersetzungen in englischer Sprache) sowie zahlreiche Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Beilagen 5-63).
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (im vorliegenden Fall Französisch), doch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Urteil in casu auf Deutsch erfolgt .
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und dadurch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie ihn letztmals am 9. September 2010 angehört habe. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit dieser letzten Anhörung grundlegend gewandelt, weshalb heute eine andere Verfolgungsstruktur vorliege, als noch zur Zeit, als der Beschwerdeführer das letzte Mal angehört worden sei. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen; zumindest wäre ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu gewähren gewesen. Wäre die Vorinstanz dem nachgekommen, hätte sie vom Beschwerdeführer erfahren, dass C._______ und D._______. - Mitangeklagte im Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer im März 2007 - im Jahre 2011 durch unbekannte Täter extralegal getötet worden seien, was belege, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka gefährdet sei.
E. 4.2.2 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 9. September 2010) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sich die Situation in Sri Lanka seit der letzten Befragung des Beschwerdeführers tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - grundlegend geändert hätte, da davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz bezüglich einer solchen Veränderung ausreichend informiert wäre. Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie ihn nicht nochmals angehört respektive ihm nicht zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährt habe, unbegründet. Folglich kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, sie habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie mangels erneuter Anhörung des Beschwerdeführers von der extralegalen Tötung von C._______ und D._______. im Jahre 2011 nichts erfahren habe, weshalb auch diese Rüge unbegründet ist. Auf die geltend gemachte Tötung von C._______ und D._______. wird bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nachstehend (E. 5.6.3) eingegangen.
E. 4.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird zudem vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine länderspezifischen Informationen und Länderberichte in der Sache beigezogen habe.
E. 4.3.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine länderspezifischen Informationen sowie Länderberichte gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.
E. 4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird überdies moniert, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es die Angelegenheit bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens im März 2007 nicht weiter untersucht habe. Insbesondere hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach dessen Angebot, entsprechende Gerichtsdokumente einzureichen, explizit auffordern müssen, solche Beweismittel zu den Akten zu geben.
E. 4.4.2 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens im März 2007 ist ungerechtfertigt. Es ergeben sich aufgrund einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf, dass das BFM bei seiner Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegen-stand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (Kölz/Häner, a.a.O., S. 97 f.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was aus der Sicht des Beschwerdeführers wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären. Das Bundesamt sah somit vorliegend den Sachverhalt hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens im März 2007 zu Recht als genügend erstellt an, um darüber entscheiden zu können. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (implizit) aufforderte, Unterlagen bezüglich des Gerichtsverfahrens vom März 2007 einzureichen (BFM-Akten A 5/11 F28 f.), weshalb die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auch diesbezüglich unbegründet ist.
E. 4.5 Somit wurde der relevante Sachverhalt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist auch sein Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde S. 10) als gegenstandslos.
E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhaftung durch die sri-lankische Armee im März 2007, die anschliessende viertägige Untersuchungshaft sowie das gegen ihn geführte Verfahren wegen LTTE-Unterstützung, welches mit einem Freispruch geendet habe soll, grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, ihnen jedoch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diese geltend gemachten Asylgründe zu Recht als unbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt hat.
E. 5.4.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer im März 2007 von der sri-lankischen Armee festgenommen, anschliessend während vier Tagen in Untersuchungshaft gehalten und gegen ihn ein Verfahren wegen LTTE-Unterstützung durchgeführt wurde, in dem man ihn schliesslich freigesprochen hat, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise im August 2010, weshalb diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen den genannten Verfolgungshandlungen und der Ausreise eine Zeitspanne von über drei Jahren liegt und sich der Beschwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet hat, sondern weiterhin in seiner Heimat gelebt hat und seinen Beschäftigungen nachgegangen ist. Da diese Ereignisse gemäss seinen Aussagen zudem nicht der Anlass für seine Flucht aus Sri-Lanka gewesen sind, fehlt es auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung im März 2007 zu wenig intensiv war, um asylrelevant zu sein.
E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch ausserdem damit, er sei am 13. Juni 2010 durch Leute des CID der Marine befragt, kurzzeitig mitgenommen und bedroht worden. Nach seiner Ausreise seien seine Arbeitskollegen nach ihm gefragt worden und der CID habe zweimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Asylgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
E. 5.5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
E. 5.5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (A 1/10 S. 1 und 7, A 5/11 S. 1). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 5.1). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
E. 5.5.4 Die behauptete Befragung und kurzzeitige Mitnahme durch Leute des CID der Marine am 13. Juni 2010 sowie die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Suche nach seiner Person sind - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen hat - als unglaubhaft zu beurteilen, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bei den Befragungen widersprüchlich äusserte. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei am 13. Juni 2010, als er mit der Rikscha unterwegs gewesen sei, von der Marine auf der Strasse befragt und gleich wieder gehen gelassen worden, da sein Vater interveniert habe (A 1/10 S. 4 f.). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vor, der CID der Marine sei zweimal zu ihm nach Hause gekommen, wobei er das erste Mal, am 11. Juni 2010, nicht daheim gewesen sei; beim zweiten Mal, am 13. Juni 2010, hätten sie ihn in eine kleine Gasse mitgenommen und nach zirka zehn Minuten wieder gehen lassen (A 5/11 S. 4 f.). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, diese aufzulösen (A 5/11 F45). Zudem machte er anlässlich der Anhörung geltend, die Leute des CID hätten ihn am 13. Juni 2010 mit dem Tod bedroht (A 5/11 F41), wohingegen er bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnte, am 13. Juni 2010 mit dem Tod bedroht worden zu sein, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um ein wesentliches und einprägsames Vorkommnis. Vom Beschwerdeführer darf erwartet werden, dass er Geschehnisse, welche ursächlich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen stehen sowie in nicht allzu grosser zeitlicher Distanz zurückliegen, widerspruchsfrei vorträgt. Nach dem Gesagten ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2010 nicht widersprochen habe, unzutreffend. Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse im Juni 2010 sowie der geltend gemachten Suche nach seiner Person nach der Ausreise spricht zudem der Umstand, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Seinen Vorbringen fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich doch insbesondere bei der Befragung sowie der Mitnahme durch den CID um einschneidende Erlebnisse. So war der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbesondere nicht in der Lage anzugeben, weshalb der CID ihm vorgeworfen habe, er unterstütze die LTTE (A 5/11 F46 f.), obwohl dies ihm mit Sicherheit vorgehalten worden wäre. Unglaubhaft erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behelligung durch den CID im Juni 2010 sowie die anschliessende Suche nach seiner Person auch deshalb, da der Beschwerdeführer im März 2007 vom Gericht vom Vorwurf, die LTTE unterstützt zu haben, freigesprochen wurde und er gemäss eigenen Aussagen niemals Kontakt mit den LTTE hatte (A 5/11 F54). Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch den CID der Marine ab Juni 2010 lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, wonach er auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, da dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird.
E. 5.6.1 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, eine Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sei durch den "Kopfnicker" im März 2007 erzeugt worden. Trotz des Freispruchs von solchen Vorwürfen durch das Gericht habe der Verdacht der Behörden weiter bestanden, was die Überprüfung am 13. Juni 2010 erkläre, und ebenso die beiden extralegalen Tötungen seiner damals fälschlicherweise Mitangeschuldigten C._______ und D._______. im Jahre 2011. Der Beschwerdeführer gelte in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte weiterhin als LTTE-Mitglied respektive als LTTE-Unterstützer, weswegen auch ihm eine extralegale Tötung drohe. Zudem gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Die asylrelevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass die Betroffenen als abgewiesene Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch der Unterstützung der LTTE verdächtigt, durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, durch Anwendung von schwerer Folter verhört und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
E. 5.6.2 Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert hat. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist sogar von einer inzwischen ganz allgemein verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (BVGE 2011/24 E. 7). Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Zwar trifft es - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - zu, dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zugehörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären.
E. 5.6.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Befragung und kurzzeitigen Verhaftung durch die Marine des CID am 13. Juni 2010 sowie der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Suche nach seiner Person und der damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung sowie mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen beziehungsweise diese unterstützt zu haben. Gemäss eigenen Aussagen hatte der Beschwerdeführer niemals etwas mit den LTTE zu tun (A 5/11 F54), weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Umstand, dass die beiden im Gerichtsverfahren vom März 2007 fälschlicherweise Mitangeschuldigten C._______ und D._______. aufgrund des nach wie vor bei den Behörden bestehenden Verdachts im Jahre 2011 extralegal getötet worden seien, belege, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass aus den eingereichten Todesscheinen sowie den übrigen Akten nicht hervorgeht, wer C._______ und D._______. im Jahre 2011 erschossen hat. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, sie seien im Auftrag der sri-lankischen Behörden extralegal hingerichtet worden, da man sie noch immer verdächtigt habe, die LTTE zu unterstützen, ist daher in keiner Weise belegt, weshalb aus dem Tod dieser beiden Männer keineswegs auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden geschlossen werden kann. Aber selbst wenn sich herausstellen würde, dass C._______ und D._______. im Auftrag der sri-lankischen Behörden extralegal hingerichtet wurden, würde das nicht ohne weiteres bedeuten, dass auch der Beschwerdeführer in Sri Lanka verfolgt wird. Es kann daher darauf verzichtet werden, ihn zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel aufzufordern. Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht zudem die Tatsache, dass er im März 2007 bereits nach vier Tagen vom Gericht freigesprochen und freigelassen wurde, nachdem er wegen des Verdachts, ein LTTE-Mitglied zu sein beziehungsweise diese Organisation unterstützt zu haben, festgenommen worden war. Es ist davon auszugehen, dass er nicht so schnell freigesprochen worden wäre, hätten die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen. Überdies ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass ihm im Zusammenhang mit der in Colombo respektive im Norden und Osten des Landes vorgenommenen Registrierung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst, da er jahrelang im Distrikt Trincomalee (Ostprovinz) lebte und dort registriert war. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Bevölkerungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag zutreffen, ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevant. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit August 2010 in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Das Gericht verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, vor Fällung eines Urteils in dieser Sache oder generell weitere Abklärungen zu veranlassen oder die weitere Lageentwicklung abzuwarten beziehungsweise die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern, wie das in der Beschwerde gefordert wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte nichts zu ändern, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Soweit in der Rechtsmittelschrift bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein Urteil des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht relevant ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift und die dort zitierten Berichte nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und dem Distrikt Trincomalee - wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE a.a.O., E. 13.1): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage im Distrikt Batticoloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl dort nach wie vor eine hohe Militärpräsenz vorhanden ist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar.
E. 7.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung machte, lebte er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Distrikt Trincomalee, Ostprovinz. Dort wohnen nach wie vor seine E._______ sowie seine beiden F._______ (A 1/10 S. 3). Es liegen keine Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass diese Familienangehörigen sich heute nicht mehr im Distrikt Trincomalee aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka als G._______ sowie als Rikscha-Fahrer tätig war und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen.
E. 7.3.4 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Trincomalee lebenden Angehörigen und Verwandten zählen können und bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit erweist sich der für den Gutheissungsfall gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote als gegenstandslos.
E. 9 Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-692/2013 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 16. August 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er im EVZ am 26. August 2010 befragt (Kurzbefragung) und am 9. September 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Trincomalee, wo er zuletzt als Rikscha-Fahrer gearbeitet habe. Im März 2007 sei er vom Militär bei einer Razzia aufgrund der falschen Information eines "Kopfnickers" festgenommen und anschliessend inhaftiert sowie befragt worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, er gehöre zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Nach vier Tagen sei er auf Anordnung des Gerichts freigelassen worden, da dieses ihn für unschuldig erachtet habe. Im Juni 2010 habe man an der Rikscha-Station nach ihm gefragt beziehungsweise Erkundigungen über ihn eingeholt. Am 13. Juni 2010 sei er während einer Strassenkontrolle vom CID (Criminal Investigation Department) der Marine befragt und aufgrund der Intervention seines Vaters anschliessend freigelassen beziehungsweise vom CID von zu Hause mitgenommen und unterwegs freigelassen worden, nachdem man ihn in einer Gasse bedroht und beschuldigt habe, die LTTE zu unterstützen. Aufgrund dieses Vorfalls habe seine Familie beschlossen, ihn zu seinem in der Nähe wohnenden Onkel zu schicken. Am 12. August 2010 habe er sich mit dem Zug nach Colombo begeben, von wo er am folgenden Tag mit einem gefälschten Pass nach Italien geflogen sei; von dort sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Er habe von seiner Familie erfahren, dass nach der Ausreise seine Arbeitskollegen nach ihm gefragt worden seien und der CID zweimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwei verschiedene Versionen der Ereignisse des Monats Juni 2010 vorgebracht. So habe er bei der Kurzbefragung vorgebracht, er sei von der Marine auf der Strasse angehalten und befragt worden, als er mit seiner Rikscha unterwegs gewesen sei; man habe ihn nicht mitgenommen, sondern er sei sofort freigelassen worden. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, Leute des CID seien zweimal zu ihm nach Hause gekommen, wobei er das zweite Mal von diesen mitgenommen und in einer nahegelegenen Strasse während zehn Minuten befragt worden sei; bevor man ihn freigelassen habe, sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden, falls er nochmals die Rebellen unterstütze. Angesprochen auf diese zwei Versionen habe der Beschwerdeführer behauptet, bei der Kurzbefragung das Gleiche vorgebracht zu haben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er tatsächlich mit den Behörden oder dem CID Probleme gehabt habe, sei sein Verhalten nicht angemessen gewesen. Hätte seine Familie nämlich tatsächlich negative Konsequenzen resultierend aus diesem Vorfall befürchtet, sei es nicht logisch, dass sie ihn zu seinem in der Nähe wohnenden Onkel geschickt habe. Zudem hätte sie das Nötige unternommen, dass er so schnell wie möglich die Region beziehungsweise das Land verlasse, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund dieser Widersprüche und des dargelegten Verhaltens erschienen die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft, und es sei davon auszugehen, dass er sein Land unter anderen Umständen und aus anderen Gründen verlassen habe. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bezüglich der Inhaftierung von vier Tagen nach einer Razzia im März 2007 sei festzuhalten, dass dieses Ereignis zu weit zurückliege, um noch als Grund für seine Ausreise im August 2010 angesehen werden zu können. Ausserdem habe es sich um keine schwerwiegende Verfolgung gehandelt, weil er kurz darauf auf Anordnung eines Richters freigelassen worden sei. Da man ihn freigesprochen habe und er keine nachteiligen Folgen habe gewärtigen müssen, erachte das Bundesamt dieses Ereignis als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend, sich jemals politisch engagiert zu haben. Er sei niemals Mitglied der LTTE gewesen und habe auch nie Propaganda für diese Organisation gemacht. Er behaupte überdies nicht, in irgendeiner Weise mit der früheren politischen Elite der LTTE verbunden zu sein. Ausserdem habe er weder aufgrund der Umstände, wie er sein Heimatland verlassen habe, noch derjenigen, wie er dorthin zurückkehren werde, negative Konsequenzen von den sri-lankischen Behörden zu befürchten, weshalb seine Befürchtung, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Nachteile zu gewärtigen, unbegründet sei. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 sei wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
6. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden fremdsprachige Gerichtsdokumente (in Kopie), zwei fremdsprachige Todesscheine von C._______ und D._______. (in Kopie, inklusive Übersetzungen in englischer Sprache) sowie zahlreiche Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Beilagen 5-63). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (im vorliegenden Fall Französisch), doch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Urteil in casu auf Deutsch erfolgt . 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und dadurch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie ihn letztmals am 9. September 2010 angehört habe. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit dieser letzten Anhörung grundlegend gewandelt, weshalb heute eine andere Verfolgungsstruktur vorliege, als noch zur Zeit, als der Beschwerdeführer das letzte Mal angehört worden sei. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen; zumindest wäre ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu gewähren gewesen. Wäre die Vorinstanz dem nachgekommen, hätte sie vom Beschwerdeführer erfahren, dass C._______ und D._______. - Mitangeklagte im Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer im März 2007 - im Jahre 2011 durch unbekannte Täter extralegal getötet worden seien, was belege, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka gefährdet sei. 4.2.2 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 9. September 2010) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sich die Situation in Sri Lanka seit der letzten Befragung des Beschwerdeführers tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - grundlegend geändert hätte, da davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz bezüglich einer solchen Veränderung ausreichend informiert wäre. Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie ihn nicht nochmals angehört respektive ihm nicht zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährt habe, unbegründet. Folglich kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, sie habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie mangels erneuter Anhörung des Beschwerdeführers von der extralegalen Tötung von C._______ und D._______. im Jahre 2011 nichts erfahren habe, weshalb auch diese Rüge unbegründet ist. Auf die geltend gemachte Tötung von C._______ und D._______. wird bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nachstehend (E. 5.6.3) eingegangen. 4.3 4.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird zudem vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine länderspezifischen Informationen und Länderberichte in der Sache beigezogen habe. 4.3.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine länderspezifischen Informationen sowie Länderberichte gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte. 4.4 4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird überdies moniert, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es die Angelegenheit bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens im März 2007 nicht weiter untersucht habe. Insbesondere hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach dessen Angebot, entsprechende Gerichtsdokumente einzureichen, explizit auffordern müssen, solche Beweismittel zu den Akten zu geben. 4.4.2 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens im März 2007 ist ungerechtfertigt. Es ergeben sich aufgrund einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf, dass das BFM bei seiner Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegen-stand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (Kölz/Häner, a.a.O., S. 97 f.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was aus der Sicht des Beschwerdeführers wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären. Das Bundesamt sah somit vorliegend den Sachverhalt hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens im März 2007 zu Recht als genügend erstellt an, um darüber entscheiden zu können. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (implizit) aufforderte, Unterlagen bezüglich des Gerichtsverfahrens vom März 2007 einzureichen (BFM-Akten A 5/11 F28 f.), weshalb die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auch diesbezüglich unbegründet ist. 4.5 Somit wurde der relevante Sachverhalt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist auch sein Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde S. 10) als gegenstandslos. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhaftung durch die sri-lankische Armee im März 2007, die anschliessende viertägige Untersuchungshaft sowie das gegen ihn geführte Verfahren wegen LTTE-Unterstützung, welches mit einem Freispruch geendet habe soll, grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, ihnen jedoch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diese geltend gemachten Asylgründe zu Recht als unbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt hat. 5.4.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.2 f., je mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer im März 2007 von der sri-lankischen Armee festgenommen, anschliessend während vier Tagen in Untersuchungshaft gehalten und gegen ihn ein Verfahren wegen LTTE-Unterstützung durchgeführt wurde, in dem man ihn schliesslich freigesprochen hat, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise im August 2010, weshalb diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen den genannten Verfolgungshandlungen und der Ausreise eine Zeitspanne von über drei Jahren liegt und sich der Beschwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet hat, sondern weiterhin in seiner Heimat gelebt hat und seinen Beschäftigungen nachgegangen ist. Da diese Ereignisse gemäss seinen Aussagen zudem nicht der Anlass für seine Flucht aus Sri-Lanka gewesen sind, fehlt es auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung im März 2007 zu wenig intensiv war, um asylrelevant zu sein. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch ausserdem damit, er sei am 13. Juni 2010 durch Leute des CID der Marine befragt, kurzzeitig mitgenommen und bedroht worden. Nach seiner Ausreise seien seine Arbeitskollegen nach ihm gefragt worden und der CID habe zweimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Asylgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 5.5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 5.5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (A 1/10 S. 1 und 7, A 5/11 S. 1). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 5.1). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.5.4 Die behauptete Befragung und kurzzeitige Mitnahme durch Leute des CID der Marine am 13. Juni 2010 sowie die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Suche nach seiner Person sind - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen hat - als unglaubhaft zu beurteilen, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bei den Befragungen widersprüchlich äusserte. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei am 13. Juni 2010, als er mit der Rikscha unterwegs gewesen sei, von der Marine auf der Strasse befragt und gleich wieder gehen gelassen worden, da sein Vater interveniert habe (A 1/10 S. 4 f.). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vor, der CID der Marine sei zweimal zu ihm nach Hause gekommen, wobei er das erste Mal, am 11. Juni 2010, nicht daheim gewesen sei; beim zweiten Mal, am 13. Juni 2010, hätten sie ihn in eine kleine Gasse mitgenommen und nach zirka zehn Minuten wieder gehen lassen (A 5/11 S. 4 f.). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, diese aufzulösen (A 5/11 F45). Zudem machte er anlässlich der Anhörung geltend, die Leute des CID hätten ihn am 13. Juni 2010 mit dem Tod bedroht (A 5/11 F41), wohingegen er bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnte, am 13. Juni 2010 mit dem Tod bedroht worden zu sein, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um ein wesentliches und einprägsames Vorkommnis. Vom Beschwerdeführer darf erwartet werden, dass er Geschehnisse, welche ursächlich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen stehen sowie in nicht allzu grosser zeitlicher Distanz zurückliegen, widerspruchsfrei vorträgt. Nach dem Gesagten ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2010 nicht widersprochen habe, unzutreffend. Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse im Juni 2010 sowie der geltend gemachten Suche nach seiner Person nach der Ausreise spricht zudem der Umstand, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Seinen Vorbringen fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich doch insbesondere bei der Befragung sowie der Mitnahme durch den CID um einschneidende Erlebnisse. So war der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbesondere nicht in der Lage anzugeben, weshalb der CID ihm vorgeworfen habe, er unterstütze die LTTE (A 5/11 F46 f.), obwohl dies ihm mit Sicherheit vorgehalten worden wäre. Unglaubhaft erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behelligung durch den CID im Juni 2010 sowie die anschliessende Suche nach seiner Person auch deshalb, da der Beschwerdeführer im März 2007 vom Gericht vom Vorwurf, die LTTE unterstützt zu haben, freigesprochen wurde und er gemäss eigenen Aussagen niemals Kontakt mit den LTTE hatte (A 5/11 F54). Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch den CID der Marine ab Juni 2010 lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, wonach er auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, da dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. 5.6 5.6.1 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, eine Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sei durch den "Kopfnicker" im März 2007 erzeugt worden. Trotz des Freispruchs von solchen Vorwürfen durch das Gericht habe der Verdacht der Behörden weiter bestanden, was die Überprüfung am 13. Juni 2010 erkläre, und ebenso die beiden extralegalen Tötungen seiner damals fälschlicherweise Mitangeschuldigten C._______ und D._______. im Jahre 2011. Der Beschwerdeführer gelte in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte weiterhin als LTTE-Mitglied respektive als LTTE-Unterstützer, weswegen auch ihm eine extralegale Tötung drohe. Zudem gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Die asylrelevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass die Betroffenen als abgewiesene Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch der Unterstützung der LTTE verdächtigt, durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, durch Anwendung von schwerer Folter verhört und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. 5.6.2 Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert hat. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist sogar von einer inzwischen ganz allgemein verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (BVGE 2011/24 E. 7). Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Zwar trifft es - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - zu, dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zugehörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären. 5.6.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Befragung und kurzzeitigen Verhaftung durch die Marine des CID am 13. Juni 2010 sowie der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Suche nach seiner Person und der damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung sowie mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen beziehungsweise diese unterstützt zu haben. Gemäss eigenen Aussagen hatte der Beschwerdeführer niemals etwas mit den LTTE zu tun (A 5/11 F54), weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Umstand, dass die beiden im Gerichtsverfahren vom März 2007 fälschlicherweise Mitangeschuldigten C._______ und D._______. aufgrund des nach wie vor bei den Behörden bestehenden Verdachts im Jahre 2011 extralegal getötet worden seien, belege, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass aus den eingereichten Todesscheinen sowie den übrigen Akten nicht hervorgeht, wer C._______ und D._______. im Jahre 2011 erschossen hat. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, sie seien im Auftrag der sri-lankischen Behörden extralegal hingerichtet worden, da man sie noch immer verdächtigt habe, die LTTE zu unterstützen, ist daher in keiner Weise belegt, weshalb aus dem Tod dieser beiden Männer keineswegs auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden geschlossen werden kann. Aber selbst wenn sich herausstellen würde, dass C._______ und D._______. im Auftrag der sri-lankischen Behörden extralegal hingerichtet wurden, würde das nicht ohne weiteres bedeuten, dass auch der Beschwerdeführer in Sri Lanka verfolgt wird. Es kann daher darauf verzichtet werden, ihn zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel aufzufordern. Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht zudem die Tatsache, dass er im März 2007 bereits nach vier Tagen vom Gericht freigesprochen und freigelassen wurde, nachdem er wegen des Verdachts, ein LTTE-Mitglied zu sein beziehungsweise diese Organisation unterstützt zu haben, festgenommen worden war. Es ist davon auszugehen, dass er nicht so schnell freigesprochen worden wäre, hätten die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen. Überdies ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass ihm im Zusammenhang mit der in Colombo respektive im Norden und Osten des Landes vorgenommenen Registrierung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst, da er jahrelang im Distrikt Trincomalee (Ostprovinz) lebte und dort registriert war. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Bevölkerungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag zutreffen, ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevant. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit August 2010 in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Das Gericht verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, vor Fällung eines Urteils in dieser Sache oder generell weitere Abklärungen zu veranlassen oder die weitere Lageentwicklung abzuwarten beziehungsweise die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern, wie das in der Beschwerde gefordert wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte nichts zu ändern, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Soweit in der Rechtsmittelschrift bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein Urteil des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht relevant ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift und die dort zitierten Berichte nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und dem Distrikt Trincomalee - wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE a.a.O., E. 13.1): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage im Distrikt Batticoloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl dort nach wie vor eine hohe Militärpräsenz vorhanden ist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar. 7.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung machte, lebte er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Distrikt Trincomalee, Ostprovinz. Dort wohnen nach wie vor seine E._______ sowie seine beiden F._______ (A 1/10 S. 3). Es liegen keine Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass diese Familienangehörigen sich heute nicht mehr im Distrikt Trincomalee aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka als G._______ sowie als Rikscha-Fahrer tätig war und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. 7.3.4 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Trincomalee lebenden Angehörigen und Verwandten zählen können und bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit erweist sich der für den Gutheissungsfall gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote als gegenstandslos.
9. Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: