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E-2145/2013

E-2145/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 17. August 2009 und gelangte nach einem Aufenthalt von 16 Tagen in Italien am 4. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 2. Oktober 2009 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM statt. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe vom Jahr (...) bis im August (...) zusammen mit seiner Familie in der Stadt B._______ gewohnt. Am (...) habe er in B._______ geheiratet und dort bis im Jahr 2007 einen (...) besessen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im September 2009 seinen Lebensunterhalt als (...) verdient. Bei dieser Tätigkeit habe er verschiedene Gegenstände der Fischer, Lebensmittel sowie Leute transportiert. Am 24. März 2009 und am 1. April 2009 seien zwei Freunde, die ebenfalls (...) gewesen seien, von Unbekannten erschossen worden, worauf auch er von diesen zweimal zu Hause gesucht worden sei. Da er beide Male nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Unbekannten seine Familie mit dem Tode bedroht. Ab dem 24. März 2009 habe er sich aus Angst, umgebracht zu werden, bei seiner (...), welche ungefähr 30 Gehminuten von seiner Familie entfernt wohne, dreieinhalb Monate versteckt gehalten. In dieser Zeit habe seine (...) seine Ausreise organisiert. Am 17. August 2009 habe er mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland über den Flughafen Colombo verlassen. Für weitere Aussagen des Beschwerdeführers kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente in Kopie ein (Identitätspapiere von sich und seiner Familie, Heiratsurkunde, verschiedene Bescheinigungen, Arbeitsbestätigungen, Ausweise sowie Unterlagen zum Tod seines verstorbenen Freundes K.). B. Am 9. November 2009 legte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte sowie seinen Führerausweis je im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. März 2013 - eröffnet am 18. März 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 16. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit seiner Eingabe liess er ein Schreiben der Mutter des ermordeten Freundes K. vom 25. März 2013 sowie ein Schreiben eines sri-lankischen Anwaltes, datiert vom 26. März 2013 (je im Original und mit Zustellumschlägen) und eine Kopie der Freigabebescheinigung für die Leiche des ermordeten K. vom 25. März 2009 zu den Akten legen. E. Mit Schreiben vom 21. April 2013 liess er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht reichen. F. Am 6. Mai 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer zwei Schreiben seiner Ehefrau aus dem Jahre 2009 im Original mit englischer Übersetzung ins Recht legen. Gleichzeitig machte er geltend, auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift vom 17. April 2013 habe er im Sachverhalt fälschlicherweise geschrieben, er habe bis Ende 2007 einen (...) geführt. Richtig müsste stehen, dass er einen (...) geführt habe.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111 a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien seine Aussagen zur Suche nach ihm in B._______ seitens Unbekannter wenig detailliert und differenziert ausgefallen, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Auch sei es ihm nicht gelungen, weitergehende Informationen zur Suche nach seiner Person zu schildern, was umso mehr erstaune, als er von seinen Angehörigen darüber informiert worden sein wolle. Aufgrund der Tatsache, dass er erst anlässlich der Bundesanhörung erwähnt habe, von Unbekannten auch noch am 30. August 2009 gesucht worden zu sein, sei auch dieses Vorbringen zweifelhaft. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe anlässlich der Kurzbefragung aus Angst nichts darüber erzählt, stelle eine Schutzbehauptung dar und vermöge nicht zu überzeugen. Ferner seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nachzuweisen, handle es sich dabei doch mehrheitlich um Kopien von Identitätsdokumenten und Arbeitsbestätigungen sowie um Zeitungsartikel sowie die Freigabebescheinigung der Leiche, in deren Rahmen der Beschwerdeführer nicht persönlich genannt werde. Vor dem Hintergrund, dass seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung nicht glaubhaft seien, liessen sich aus den eingereichten Beweismitteln keine glaubhaften Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers entnehmen. Damit erübrige es sich, seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Sri Lanka habe sich unter der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheidstaat entwickelt. Ein Hauptziel der Regierung bestehe darin, die tamilische Bewegung für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam für immer auszulöschen. Es werde versucht, die tamilische Bevölkerung einzuschüchtern und alle Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens zu identifizieren und unschädlich zu machen. Gefährdet seien nicht nur ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), sondern alle Verwandten und Freunde im Umfeld der Bewegung. Ein anderes Ziel, die genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes, nehme langsam Konturen an. Sämtliche von den LTTE angelegten Friedhöfe seien zerstört worden, in den tamilischen Siedlungsgebieten fänden laufend Enteignungen statt und die beschlagnahmten Grundstücke würden für militärische Zwecke verwendet oder an Unternehmen aus dem In- und Ausland verpachtet, damit dort touristische Projekte verwirklicht werden könnten. Ziel sei auch eine demographische Umgestaltung der traditionellen tamilischen Siedlungsgebiete. Gleichzeitig seien Absichten der Regierung erkennbar, das Bildungswesen in den tamilischen Gebieten "zu singhalisieren". Damit verfolge die Regierung eine ähnliche Politik wie frühere türkische Regierungen, welche durch das Verbot der kurdischen Sprache und Feste versucht hätten, die Minderheit zwangsweise zu assimilieren. Die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas verschlechtere sich seit November 2012 stetig und seit der Amtseinsetzung eines mutmasslichen Kriegsverbrechers und Gefolgsmannes des Präsidenten Rajapakse als oberster Richter komme die Regierung einem diktatorischen Regime gleich. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), wobei er auch Fahrten ins Vanni-Gebiet durchgeführt habe, seien ihm - wie vielen anderen (...) auch - Probleme mit dem sri-lankischen Sicherheitsdienst erwachsen, zumal diese in den Fahrern Sympathisanten der LTTE vermutet habe. Damit sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in das Register der ehemaligen LTTE-Sympathisanten aufgenommen worden sei. Demzufolge und wegen seiner Ausreise im September 2009 sowie seines Asylgesuchs in der Schweiz gehöre der Beschwerdeführer einer der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe an, nämlich dem Personenkreis, der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Die Meinung der Vorinstanz, wonach nur führende Mitglieder der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt würden, entspreche nicht der Realität. Zwar sei richtig, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte zwischen Mitgliedern und Sympathisanten unterscheiden würden, aber nur um die Art und Weise der Neutralisierung festzusetzen. Zudem hätten im Norden und in Colombo die kriminellen Aktivitäten, wie Entführungen, Erpressungen und Verschwindenlassen von Personen, der regierungsfreundlichen Milizen wieder Einzug gehalten. Hauptbetroffene der kriminellen Aktivitäten seien dabei auch reiche tamilische Geschäftsleute, zu welchen auch der Beschwerdeführer gehöre. Des Weiteren lasse das BFM in seiner Verfügung ausser Acht, dass gemäss der geltenden Rechtspraxis die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit kleiner seien als bei der Beweisführung. Ferner habe die Vorinstanz unterlassen, sich eingehend mit der aktuellen Repression gegen die tamilische Minderheit und gegen andere oppositionelle Kräfte - wie beispielsweise Journalisten - auseinanderzusetzen. Sodann komme die Wiedereinführung der Prevention of Terrorism Act (PTA) einer Steigerung der Repression gleich, weil dieser den staatlichen Akteuren die Möglichkeit gebe, verdächtige Personen ohne Beweise in eine ausgedehnte Administrativhaft zu nehmen, ohne dass eine Anklage oder ein Urteil vorliegen müsse. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht unbehelligt bleibe, sondern weiterhin verfolgt werde, sei erheblich. Um das Risiko für ihn abschätzen zu können, hätte das BFM seine persönlichen Erlebnisse im Heimatland mit den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung bringen und sich damit auseinandersetzen müssen, was es nicht getan habe. Dies obwohl aus dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klar hervorgehe, dass Asylsuchende, welche mit den LTTE in irgendeiner Beziehung gestanden hätten, wahrscheinlich gefährdet seien. Auch der Beschwerdeführer gehöre zu diesem Personenkreis.

E. 4.3 Wie das BFM gelangt auch das Gericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe die Voraussetzungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es, in seiner Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen konkret Stellung zu nehmen, sondern macht lediglich allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Ebensowenig taugen das eingereichte Schreiben der Mutter seines Freundes K. vom 25. März 2013, in welchem sie die Ermordung ihres Sohnes bestätigt und ausführt, dass auch "Mr. Pragash" von Unbekannten gesucht werde, sowie jenes eines sri-lankischen Rechtsanwaltes aus Mannar vom 26. März 2013, der die Gefährdung von "Mr. Pragash" bei einer allfälligen Rückkehr bestätigt, nicht, um eine aktuelle Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daneben stellt sich die Frage, inwiefern die Verfasser dieser Eingaben die länderspezifischen Gegebenheiten und die konkrete Lage des Beschwerdeführers beurteilen können, so dass die Schreiben die Annahme zulassen, es könnte sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln, was zusätzlich dadurch bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer in den Schreiben nicht mit seinem bei den Asylbehörden genannten Namen erwähnt wird. Sodann ist festzuhalten, dass die am 13. Juni 2013 nachgereichten Schreiben seiner Ehefrau vom 12. Oktober 2009 und vom 15. November 2009, worin sie die schwierigen Lebensumstände darlegt und ausführt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig immer noch gesucht werde und sie sowie ihre Kinder grosse Angst hätten, abgesehen davon, dass diese Briefe bald dreijährig sind, als Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind und geringe Beweiskraft haben. Zudem gibt es keine konkrete Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer gehöre einer der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe an, nämlich derjenigen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, weshalb er trotz Beendigung des Bürgerkriegs noch mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er Mitglied oder Sympathisant der LTTE war oder ist, da den Akten keine entsprechenden Angaben entnommen werden können. Ferner kann seinen Angaben nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigt hätte, weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass er sich seit beinahe vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Aufgrund seiner Aussagen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat einer Gefährdung unterliegen könnte, weil er dort über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen soll. Gegen den Umstand, dass er in Sri Lanka behördlich verfolgt sein will, spricht ferner, dass er sein Heimatland ohne Probleme über den kontrollierten Flughafen in Colombo hat verlassen können. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 auch eingehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.4 S. 495-497 und E. 10.4.2 S. 503 f.). Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Gericht nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich ergangenen Urteile E-1757/2013 E. 7.4.2 vom 8. Mai 2013, D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1).

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diese Auffassung teilt auch der EGMR, welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Ge-ständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). In BVGE 2011/24 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. E. 10.4.2). 6.2.3 Wie vorne ausgeführt wurde, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein Risikoprofil, welches ihn bei einer Rückkehr als gefährdet erscheinen lassen würde (vgl. E. 4.3). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lakischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das Gebiet der Provinz, mit Ausnahme des Vanni-Gebietes, grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. BVGE a.a.O., E. 13.1).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis im Jahr 1995 in D._______ (Jaffna-Distrikt) und nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Vanni-Gebiet bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) Jahren mit (...) und den (...) sowie (...) zusammen in B._______. In D._______ besuchte er sieben Jahre die Schule, arbeite daraufhin als (...) in und betrieb in B._______ in den Jahren 2001 bis 2007 einen (...). Ab Anfang des Jahres 2008 bis zu seiner Ausreise arbeitete er dort als (...) (vgl. Akten BFM A1/10 S. 2 f., Eingabe vom 13. Juni 2013). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben zudem (...), (...) sowie (...) in B._______ (vgl. A1/10 S. 3), sodass insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückreise nach Sri Lanka ein familiäres tragfähiges Beziehungsnetz sowie einen Kollegenkreis und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich bei der Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine Existenz aufbauen kann. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, er würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 6.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.1 Das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss ist mir vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2145/2013 Urteil vom 9. August 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 17. August 2009 und gelangte nach einem Aufenthalt von 16 Tagen in Italien am 4. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 2. Oktober 2009 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM statt. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe vom Jahr (...) bis im August (...) zusammen mit seiner Familie in der Stadt B._______ gewohnt. Am (...) habe er in B._______ geheiratet und dort bis im Jahr 2007 einen (...) besessen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im September 2009 seinen Lebensunterhalt als (...) verdient. Bei dieser Tätigkeit habe er verschiedene Gegenstände der Fischer, Lebensmittel sowie Leute transportiert. Am 24. März 2009 und am 1. April 2009 seien zwei Freunde, die ebenfalls (...) gewesen seien, von Unbekannten erschossen worden, worauf auch er von diesen zweimal zu Hause gesucht worden sei. Da er beide Male nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Unbekannten seine Familie mit dem Tode bedroht. Ab dem 24. März 2009 habe er sich aus Angst, umgebracht zu werden, bei seiner (...), welche ungefähr 30 Gehminuten von seiner Familie entfernt wohne, dreieinhalb Monate versteckt gehalten. In dieser Zeit habe seine (...) seine Ausreise organisiert. Am 17. August 2009 habe er mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland über den Flughafen Colombo verlassen. Für weitere Aussagen des Beschwerdeführers kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente in Kopie ein (Identitätspapiere von sich und seiner Familie, Heiratsurkunde, verschiedene Bescheinigungen, Arbeitsbestätigungen, Ausweise sowie Unterlagen zum Tod seines verstorbenen Freundes K.). B. Am 9. November 2009 legte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte sowie seinen Führerausweis je im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. März 2013 - eröffnet am 18. März 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 16. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit seiner Eingabe liess er ein Schreiben der Mutter des ermordeten Freundes K. vom 25. März 2013 sowie ein Schreiben eines sri-lankischen Anwaltes, datiert vom 26. März 2013 (je im Original und mit Zustellumschlägen) und eine Kopie der Freigabebescheinigung für die Leiche des ermordeten K. vom 25. März 2009 zu den Akten legen. E. Mit Schreiben vom 21. April 2013 liess er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht reichen. F. Am 6. Mai 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer zwei Schreiben seiner Ehefrau aus dem Jahre 2009 im Original mit englischer Übersetzung ins Recht legen. Gleichzeitig machte er geltend, auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift vom 17. April 2013 habe er im Sachverhalt fälschlicherweise geschrieben, er habe bis Ende 2007 einen (...) geführt. Richtig müsste stehen, dass er einen (...) geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111 a Abs. 1 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien seine Aussagen zur Suche nach ihm in B._______ seitens Unbekannter wenig detailliert und differenziert ausgefallen, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Auch sei es ihm nicht gelungen, weitergehende Informationen zur Suche nach seiner Person zu schildern, was umso mehr erstaune, als er von seinen Angehörigen darüber informiert worden sein wolle. Aufgrund der Tatsache, dass er erst anlässlich der Bundesanhörung erwähnt habe, von Unbekannten auch noch am 30. August 2009 gesucht worden zu sein, sei auch dieses Vorbringen zweifelhaft. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe anlässlich der Kurzbefragung aus Angst nichts darüber erzählt, stelle eine Schutzbehauptung dar und vermöge nicht zu überzeugen. Ferner seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nachzuweisen, handle es sich dabei doch mehrheitlich um Kopien von Identitätsdokumenten und Arbeitsbestätigungen sowie um Zeitungsartikel sowie die Freigabebescheinigung der Leiche, in deren Rahmen der Beschwerdeführer nicht persönlich genannt werde. Vor dem Hintergrund, dass seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung nicht glaubhaft seien, liessen sich aus den eingereichten Beweismitteln keine glaubhaften Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers entnehmen. Damit erübrige es sich, seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Sri Lanka habe sich unter der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheidstaat entwickelt. Ein Hauptziel der Regierung bestehe darin, die tamilische Bewegung für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam für immer auszulöschen. Es werde versucht, die tamilische Bevölkerung einzuschüchtern und alle Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens zu identifizieren und unschädlich zu machen. Gefährdet seien nicht nur ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), sondern alle Verwandten und Freunde im Umfeld der Bewegung. Ein anderes Ziel, die genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes, nehme langsam Konturen an. Sämtliche von den LTTE angelegten Friedhöfe seien zerstört worden, in den tamilischen Siedlungsgebieten fänden laufend Enteignungen statt und die beschlagnahmten Grundstücke würden für militärische Zwecke verwendet oder an Unternehmen aus dem In- und Ausland verpachtet, damit dort touristische Projekte verwirklicht werden könnten. Ziel sei auch eine demographische Umgestaltung der traditionellen tamilischen Siedlungsgebiete. Gleichzeitig seien Absichten der Regierung erkennbar, das Bildungswesen in den tamilischen Gebieten "zu singhalisieren". Damit verfolge die Regierung eine ähnliche Politik wie frühere türkische Regierungen, welche durch das Verbot der kurdischen Sprache und Feste versucht hätten, die Minderheit zwangsweise zu assimilieren. Die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas verschlechtere sich seit November 2012 stetig und seit der Amtseinsetzung eines mutmasslichen Kriegsverbrechers und Gefolgsmannes des Präsidenten Rajapakse als oberster Richter komme die Regierung einem diktatorischen Regime gleich. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), wobei er auch Fahrten ins Vanni-Gebiet durchgeführt habe, seien ihm - wie vielen anderen (...) auch - Probleme mit dem sri-lankischen Sicherheitsdienst erwachsen, zumal diese in den Fahrern Sympathisanten der LTTE vermutet habe. Damit sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in das Register der ehemaligen LTTE-Sympathisanten aufgenommen worden sei. Demzufolge und wegen seiner Ausreise im September 2009 sowie seines Asylgesuchs in der Schweiz gehöre der Beschwerdeführer einer der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe an, nämlich dem Personenkreis, der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Die Meinung der Vorinstanz, wonach nur führende Mitglieder der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt würden, entspreche nicht der Realität. Zwar sei richtig, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte zwischen Mitgliedern und Sympathisanten unterscheiden würden, aber nur um die Art und Weise der Neutralisierung festzusetzen. Zudem hätten im Norden und in Colombo die kriminellen Aktivitäten, wie Entführungen, Erpressungen und Verschwindenlassen von Personen, der regierungsfreundlichen Milizen wieder Einzug gehalten. Hauptbetroffene der kriminellen Aktivitäten seien dabei auch reiche tamilische Geschäftsleute, zu welchen auch der Beschwerdeführer gehöre. Des Weiteren lasse das BFM in seiner Verfügung ausser Acht, dass gemäss der geltenden Rechtspraxis die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit kleiner seien als bei der Beweisführung. Ferner habe die Vorinstanz unterlassen, sich eingehend mit der aktuellen Repression gegen die tamilische Minderheit und gegen andere oppositionelle Kräfte - wie beispielsweise Journalisten - auseinanderzusetzen. Sodann komme die Wiedereinführung der Prevention of Terrorism Act (PTA) einer Steigerung der Repression gleich, weil dieser den staatlichen Akteuren die Möglichkeit gebe, verdächtige Personen ohne Beweise in eine ausgedehnte Administrativhaft zu nehmen, ohne dass eine Anklage oder ein Urteil vorliegen müsse. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht unbehelligt bleibe, sondern weiterhin verfolgt werde, sei erheblich. Um das Risiko für ihn abschätzen zu können, hätte das BFM seine persönlichen Erlebnisse im Heimatland mit den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung bringen und sich damit auseinandersetzen müssen, was es nicht getan habe. Dies obwohl aus dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klar hervorgehe, dass Asylsuchende, welche mit den LTTE in irgendeiner Beziehung gestanden hätten, wahrscheinlich gefährdet seien. Auch der Beschwerdeführer gehöre zu diesem Personenkreis. 4.3 Wie das BFM gelangt auch das Gericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe die Voraussetzungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es, in seiner Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen konkret Stellung zu nehmen, sondern macht lediglich allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Ebensowenig taugen das eingereichte Schreiben der Mutter seines Freundes K. vom 25. März 2013, in welchem sie die Ermordung ihres Sohnes bestätigt und ausführt, dass auch "Mr. Pragash" von Unbekannten gesucht werde, sowie jenes eines sri-lankischen Rechtsanwaltes aus Mannar vom 26. März 2013, der die Gefährdung von "Mr. Pragash" bei einer allfälligen Rückkehr bestätigt, nicht, um eine aktuelle Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daneben stellt sich die Frage, inwiefern die Verfasser dieser Eingaben die länderspezifischen Gegebenheiten und die konkrete Lage des Beschwerdeführers beurteilen können, so dass die Schreiben die Annahme zulassen, es könnte sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln, was zusätzlich dadurch bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer in den Schreiben nicht mit seinem bei den Asylbehörden genannten Namen erwähnt wird. Sodann ist festzuhalten, dass die am 13. Juni 2013 nachgereichten Schreiben seiner Ehefrau vom 12. Oktober 2009 und vom 15. November 2009, worin sie die schwierigen Lebensumstände darlegt und ausführt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig immer noch gesucht werde und sie sowie ihre Kinder grosse Angst hätten, abgesehen davon, dass diese Briefe bald dreijährig sind, als Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind und geringe Beweiskraft haben. Zudem gibt es keine konkrete Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer gehöre einer der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe an, nämlich derjenigen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, weshalb er trotz Beendigung des Bürgerkriegs noch mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er Mitglied oder Sympathisant der LTTE war oder ist, da den Akten keine entsprechenden Angaben entnommen werden können. Ferner kann seinen Angaben nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigt hätte, weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass er sich seit beinahe vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Aufgrund seiner Aussagen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat einer Gefährdung unterliegen könnte, weil er dort über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen soll. Gegen den Umstand, dass er in Sri Lanka behördlich verfolgt sein will, spricht ferner, dass er sein Heimatland ohne Probleme über den kontrollierten Flughafen in Colombo hat verlassen können. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 auch eingehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.4 S. 495-497 und E. 10.4.2 S. 503 f.). Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Gericht nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich ergangenen Urteile E-1757/2013 E. 7.4.2 vom 8. Mai 2013, D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diese Auffassung teilt auch der EGMR, welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Ge-ständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). In BVGE 2011/24 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. E. 10.4.2). 6.2.3 Wie vorne ausgeführt wurde, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein Risikoprofil, welches ihn bei einer Rückkehr als gefährdet erscheinen lassen würde (vgl. E. 4.3). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lakischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das Gebiet der Provinz, mit Ausnahme des Vanni-Gebietes, grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. BVGE a.a.O., E. 13.1). 6.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis im Jahr 1995 in D._______ (Jaffna-Distrikt) und nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Vanni-Gebiet bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) Jahren mit (...) und den (...) sowie (...) zusammen in B._______. In D._______ besuchte er sieben Jahre die Schule, arbeite daraufhin als (...) in und betrieb in B._______ in den Jahren 2001 bis 2007 einen (...). Ab Anfang des Jahres 2008 bis zu seiner Ausreise arbeitete er dort als (...) (vgl. Akten BFM A1/10 S. 2 f., Eingabe vom 13. Juni 2013). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben zudem (...), (...) sowie (...) in B._______ (vgl. A1/10 S. 3), sodass insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückreise nach Sri Lanka ein familiäres tragfähiges Beziehungsnetz sowie einen Kollegenkreis und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich bei der Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine Existenz aufbauen kann. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, er würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 6.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss ist mir vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: