Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 23. Mai 2009 und gelangte am folgenden Tag nach Italien, von wo aus er sich am 25. Mai 2009 in die Schweiz begab, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Mai 2009 sagte er aus, er habe in B._______ von 2004 bis im Juni 2008 eine eigene Druckerei betrieben. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn gezwungen, für sie Plakate und Kalender zu drucken; er habe dies etwa eineinhalb Jahre lang getan. Die Armee habe davon erfahren und sei zu ihm nach Hause gekommen; in seiner Abwesenheit habe sie etwa im Juni 2008 auch einmal seine Druckerei durchsucht. Deshalb sei er nicht mehr in sein Geschäft gegangen, sondern zu Hause geblieben. Einige Tage nach der Durchsuchung seines Geschäfts habe nachts ein Wagen vor dem Eingangstor angehalten. Er habe gedacht, dass man ihn suche, und sei durch die Hintertür geflohen. Er habe sich zuerst zu einem Freund und danach zu seiner Tante begeben, wo er erfahren habe, dass die Armee zu ihm nach Hause gekommen sei und die ganze Familie gefesselt habe. Man habe wissen wollen, wo er sich aufhalte, habe das Haus durchsucht und alles kaputt geschlagen. Später hätten seine Angehörigen zur Befragung auf den Armeestützpunkt gehen und etwas unterschreiben müssen. A.c Am 4. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe für die LTTE diverse Sachen gedruckt. Die Leute der LTTE seien erstmals im Februar 2007 erschienen und hätten ihm gesagt, er müsse für sie Druckaufträge ausführen. Er habe dies zuerst abgelehnt, man habe ihm aber gesagt, er müsse es tun, und habe ihm ein Gewehr gezeigt. Aus Furcht habe er sich gefügt. Er habe monatlich zwei bis drei Aufträge für die LTTE ausführen müssen und habe alles, was er für sie auf dem Computer ge-staltet habe, gelöscht. Im Juni 2008 hätten sich die Soldaten bei seinen Nachbarn erkundigt, wo er wohne. Als er eines Tages in Jaffna gewesen sei, sei sein Laden durchsucht worden. Nach seiner Rückkehr sei er von Mitarbeitern informiert worden und habe die Druckerei einige Tage nicht geöffnet. Er habe sich zu Hause aufgehalten und sei von dort geflohen, als eines Nachts ein Wagen vor dem Haus angehalten habe. Von Juni 2008 bis Mai 2009 habe er bei seiner in C._______ wohnhaften Tante gelebt, deren Haus er nie verlassen habe. Während er bei seiner Tante gewohnt habe, hätten die Soldaten zu Hause und in den Nachbarläden nach ihm gefragt. A.d Am 1. Juli 2009 übermittelte das D._______ dem BFM die Identitätskarte, am 3. August 2009 übermittelte es einen Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers. A.e Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde an das BFM vom 28. Januar 2011 beabsichtigte der Beschwerdeführer, in seine Heimat zurückzukehren. Er gab bei der kantonalen Behörde in der Folge seinen sri-lankischen Reisepass ab. B. Mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Einreichung von medizinischen Dokumenten sei ihm eine Frist anzusetzen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen (Frist: 15. Mai 2013). Zudem wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert (Frist: 22. Mai 2013). D.b Am 15. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Arztberichts. D.c Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Fristerstreckung mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2013 ab. D.d Am 17. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 12. Mai 2013 ein (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 21. Mai 2013). E. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 13. Mai 2013 eingezahlt. F. F.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 22. Mai 2013 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. F.c In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer sich am 7. August 2008 von den sri-lankischen Behörden einen Reisepass habe ausstellen lassen, gegen die angeblich intensive Suche der Armee nach ihm spreche. Bezeichnenderweise habe er bei der Kurzbefragung angegeben, nie einen Pass besessen zu haben. Seinem Pass sei zu entnehmen, dass er gemäss dem Ausreisestempel das Land am 12. Mai 2009 unter Angabe seiner tatsächlichen Identität verlassen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass eine gesuchte Person ausreisen könne, ohne von den Migrationsbehörden behelligt zu werden. Die kantonale Migrationsbehörde habe auf Wunsch des Beschwerdeführers am 28. Januar 2011 ein Gesuch um Vollzugsunterstützung eingereicht, da er möglichst bald nach Sri Lanka zurückkehren wolle. Es entspreche nicht dem Verhalten eines Verfolgten, sich um eine Rückkehr in das Land, in dem er verfolgt werde, zu bemühen. Aufgrund seines Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht vor einer Rückkehr in den Heimatstaat habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden durch seine Aussage bestärkt, er habe von Juni 2008 bis Mai 2009 bei seiner Tante in C._______ gelebt. Es sei nicht einzusehen, weshalb er bloss rund sechs Kilometer von seinem Wohnort entfernt gewartet habe, bevor er nach Colombo gegangen sei. Schwer nachvollziehbar sei, dass er an drei Kontrollposten auf dem Weg nach F._______ nicht kontrolliert worden sei und die dortigen Kontrollen sowie diejenigen in Colombo problemlos habe passieren können. Eine solch reibungslose Reise sei mit der angeblich intensiven Verfolgung durch die Armee nicht vereinbar.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in einem Land, das von Bürgerkrieg erschüttert worden sei, seien wohl auch die Behörden und die Infrastruktur ins Chaos gestürzt worden. Es sei durchaus möglich, dass eine lokale Passausgabestelle nichts von einer vorerst lokalen Suche nach einer Person wisse. Ausserdem sei in Sri Lanka auch die Korruption verbreitet, so dass denkbar sei, dass man sich einen Pass bzw. die Passage durch Kontrollpunkte erkaufen könne. Das BFM verkenne den Sachverhalt insofern, als der Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 einen innerstaatlichen Flug absolviert habe. Es sei gut denkbar, dass bei einem solchen die Pässe nicht so genau geprüft würden wie bei einer Ausreise. Nach seiner Ankunft in Colombo sei er unter zwei fremden Namen weitergereist. Er habe zudem geltend gemacht, bei allen Kontrollen von Schleppern begleitet worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch nicht zurückgezogen und sich nie ernsthaft um die Rückkehr bemüht. Er habe sich einzig erkundigt, unter welchen Bedingungen eine Ausreise möglich wäre. Dies habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, der kurzzeitigen Verbesserung der Lage in Sri Lanka und der Nachricht von Angehörigen, er werde nicht mehr gesucht, getan. Bereits zwei Wochen später habe er die Nachricht erhalten, er sei erneut gesucht worden. Das Bemühen um Rückkehr entspreche im Gegensatz zur Argumentation des BFM dem Verhalten bedrohter Personen, die nicht aus anderen Gründen in der Schweiz ihr Glück suchten. Da der Beschwerdeführer überall gesucht worden sei, habe er nicht alleine und ungeschützt weiterreisen können, weshalb er sich im Haus seiner Tante versteckt habe. Sein Onkel habe einen Schlepper gesucht, der die Ausweispapiere besorgt habe, was erfahrungsgemäss einige Monate in Anspruch nehmen könne. Ausserdem unterschlage die Vorinstanz bewusst seine Aussage, er habe das Haus der Tante nie verlassen.
E. 4.2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird gerügt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass seine Angehörigen gefesselt worden seien. Auf diesen Umstand sei das BFM nicht eingegangen, obwohl es gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet gewesen wäre, auf seine Vorbringen einzugehen. Dadurch sei die sachgerechte Anfechtung des Entscheids erschwert worden, da die Bedrohung seiner Eltern durch die Armee für die Feststellung der allgemeinen Gefährlichkeit der Lage wesentlich sei.
E. 4.2.3 Im Rahmen der Eingabe vom 17. Mai 2013 wird auf aktuelle Berichte zur Lage in Sri Lanka verwiesen, in denen festgehalten werde, dass es auch in jüngster Zeit zu Übergriffen auf der LTTE-Tätigkeit oder -Unterstützung verdächtigte Personen gekommen sei. Insbesondere Rückkehrer, die bereits früher diesbezüglich verdächtigt worden seien, seien stark gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Es seien auch Fälle von Folter bei zurückgeführten Asylsuchenden zu verzeichnen.
E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei höchst unwahrscheinlich, dass die staatliche Passausgabestelle nichts von der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers gewusst hätte. Selbst wenn sie davon nichts gewusst hätte, entspreche es nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, sich an eine staatliche Stelle zu wenden, wenn sie vom Staat verfolgt werde. Dieses Verhalten sei umso befremdender, als er angegeben habe, mit einem gefälschten, auf einen anderen Namen lautenden Pass ausgereist zu sein. Wenn er schon einen gefälschten Pass organisiert hätte, hätte er sich nicht einen authentischen Pass ausstellen lassen müssen. Bei der Kurzbefragung habe er behauptet, er habe nie einen Reisepass besessen und nie ein Visum beantragt. Zudem enthalte sein Pass einen Ausreisestempel der sri-lankischen Immigrationsbehörden mit dem Vermerk "embarked" vom 12. Mai 2009, was darauf hindeute, dass es sich dabei nicht um einen innerstaatlichen Flug gehandelt habe. Der Pass enthalte ein italienisches Schengenvisum für den Zeitraum vom 5. Mai 2009 bis zum 4. November 2009. Es entbehre jeglicher Logik, dass sich der Beschwerdeführer ein Schengenvisum hätte ausstellen lassen, um dann mit einem gefälschten Pass das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der kantonalen Behörde angegeben, er wolle die Schweiz so schnell wie möglich verlassen. Er habe schon konkrete Schritte für eine Rückkehr unternommen, weshalb sein Einwand, er habe aufgrund der kurzzeitigen Verbesserung der Lage und der Nachricht von Verwandten, er werde nicht mehr gesucht, mit dem Gedanken einer Rückkehr gespielt, nicht überzeuge. Da das BFM die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der krassen Unglaubhaftigkeitselemente für ein Sachverhaltskonstrukt halte, habe es sich erübrigt, auf eine angebliche Konsequenz dieser Verfolgung - das Fesseln seiner Angehörigen - weiter einzugehen. In Bezug auf die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht die Nierenprobleme normalisiert hätten. Im Bericht werde festgehalten, es bestehe kein Akutrisiko mehr und er sei nicht auf regelmässige Kontrollen angewiesen. Die einzige indizierte Massnahme sei eine Schmerztherapie. Eine solche Behandlung sei in Jaffna ohne weiteres möglich.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe seine Heimat unter äusserst verdächtigen Umständen verlassen. Er sei mit dem Herstellen von Druckereierzeugnissen für die LTTE in Verbindung gebracht worden. Die sich daraus ergebende Gefährdung sei durch mehrere bei der UNO hängige Beschwerden gegen die Schweiz belegt, in denen die Schweiz um aufschiebende Wirkung ersucht worden sei. Daran ändere nichts, dass er sich früher einmal zu einem Rückkehrversuch entschlossen habe. Nach seinem Entschluss, in der Schweiz zu bleiben, hätten sich Ende 2012 auch massive Verfolgungshandlungen an mutmasslichen LTTE-Aktivisten, darunter Rückkehrer aus Europa, zugetragen. Die Ausführungen zum Reisepass und der damaligen Ausreise änderten an dieser Einschätzung der heute bestehenden Verfolgungssituation nichts. Es sei darauf hinzuweisen, dass solche Ausreisen stets dank der Dienste dubioser "Agenten" erfolgten.
E. 5.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das BFM sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine ganze Familie sei gefesselt worden, nicht eingegangen, weshalb die sachgerechte Anfechtung des Entscheids erschwert worden sei, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die entsprechende Aussage insofern hinwies, als es auf die Ausführungen des Beschwerdeführers unter F11 des Anhörungsprotokolls verwies. Da das BFM die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankische Armee als unglaubhaft erachtete, erübrigte es sich aus seiner Sicht, auf dieses Sachverhaltselement einzugehen, zumal es sich lediglich um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt. Inwiefern durch den Umstand, dass das BFM nicht explizit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einging, seine Angehörigen seien gefesselt worden, die sachgerechte Anfechtung der Verfügung erschwert worden sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, stand es ihm doch offen, sich dazu in der Beschwerde zu äussern und - falls vorhanden - entsprechende Beweismittel einzureichen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde ebenfalls darauf, der Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustands sei unvollständig erhoben worden, was er indessen sich selbst zuzuschreiben hat. Im Rahmen der ihm bekannten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte es an ihm gelegen, beim BFM gesundheitliche Probleme geltend zu machen und unaufgefordert entsprechende Beweismittel einzureichen.
E. 5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung vom 28. Mai 2009 ausdrücklich gefragt, ob er einen Reisepass besessen habe. Er antwortete, er habe nie einen beantragt und nie einen gehabt. Auf Nachfrage gab er an, der Agent habe einen auf einen anderen Namen lautenden Pass organisiert, der Vorname habe G._______ gelautet. Die Frage, ob er persönlich ein Visum gehabt oder beantragt habe, verneinte er (act. A1/12 S. 5). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gehegten Absicht, in seine Heimat zurückzukehren, gab er der kantonalen Behörden seinen am 7. August 2008 in Colombo ausgestellten, auf seine Identität lautenden sri-lankischen Reisepass (...) zu den Akten. Auf Seite 11 dieses Passes befindet sich ein von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestelltes, für den Zeitraum vom 5. Mai 2009 bis zum 4. November 2009 gültiges Schengen-Visum.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Erstbefragung explizit auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen (act. A1/12 S. 1). Zum Abschluss der Befragung bestätigte er unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (act. A1/12 S. 10). Trotz dieser Tatsachen verneinte er die Frage, ob er einen Reisepass besessen oder ein Visum gehabt oder beantragt habe, wahrheitswidrig. Dieses Verhalten mindert seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich.
E. 6.2.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Reisepasses war, ist nicht nur seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt, sondern es sind auch an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen erhebliche Zweifel anzubringen. So wurde er bei der Anhörung gefragt, was er in der Zeit, die er bei seiner Tante verbracht habe, gemacht habe. Er antwortete, dass er nichts gemacht habe und immer im Haus (der Tante) gewesen sei (act. A1/12 S. 8, A8/14 S. 10). Aufgrund des authentischen Reisepasses, den er abgab, ist indessen davon auszugehen, dass er sich für dessen Ausstellung im August 2008 und den Erhalt des Visums durch die italienische Botschaft in Colombo im Mai 2009 persönlich nach Colombo begab, da er offenbar eine legale und kontrollierte Ausreise plante. Wäre er tatsächlich seit Juni 2008 von der sri-lankischen Armee gesucht worden, hätte er es wohl nicht gewagt, sich für die Ausstellung des Reisepasses und des Visums nach Colombo zu begeben und anschliessend mit diesem Dokument wieder in seine Herkunftsregion zurückzureisen. Auch die Ausstellung eines auf seinen Namen lautenden Reisepasses hätte wenig Sinn gemacht, da eine gesuchte Person sich in der Regel nicht auf ihre Identität lautende Papiere beschafft. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, der Agent habe für ihn einen auf eine andere Identität lautenden sri-lankischen Pass organisiert (act. A1/12 S. 5). Bei der Anhörung behauptete er, er habe die Reise von C._______ nach Colombo am 13. Mai 2009 mit einem auf den Namen H._______ lautenden Passierschein absolviert (act. A8/14 S. 10). Es habe sowohl in F._______, als auch am Flughafen von Colombo Kontrollen gegeben. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seinem authentischen Reisepass von F._______ nach Colombo gereist. Ab der Ankunft in Colombo sei er unter zwei fremden Namen weitergereist und habe das Land nur deshalb verlassen können. Diese Darstellung entspricht nicht den Angaben des Beschwerdeführers, der behauptete, mit einem nicht auf seinen Namen ausgestellten Passierschein nach Colombo gereist zu sein. Es ist nicht glaubhaft, dass er während der Reise nach Colombo seinen authentischen Reisepass und einen auf einen anderen Namen lautenden Passierschein verwendete. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass am 12. Mai 2009 eigenen Angaben gemäss für eine Flugreise benützte und unbeschadet mehrere Kontrollen passieren konnte, lässt sein Vorbringen, er sei von der sri-lankischen Armee gesucht worden, als unwahrscheinlich erscheinen. Hätte er sich tatsächlich gesucht gewähnt, hätte er mit Sicherheit nicht seinen Reisepass verwendet - weder für einen innerstaatlichen Flug noch für die Ausreise aus seinem Heimatland. Auch der Hinweis auf die damals in Sri Lanka herrschende Bürgerkriegssituation und die Bestechlichkeit von Behördenmitgliedern vermag diese Sichtweise nicht zu relativieren. Die strittige Frage, ob es sich beim im Pass des Beschwerdeführers angebrachten Stempel der sri-lankischen Immigrationsbehörde um einen Ausreisestempel handelt oder nicht, kann somit offengelassen werden.
E. 6.2.4 Aufgrund der Aktenlage drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich einen authentischen Reisepass und später ein Schengen-Visum beschafft, um nach Italien zu reisen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - gemäss einem Vermerk auf dem Visum (lavoro subordinato) ist davon auszugehen, dass er bei der italienischen Botschaft in Colombo vorbrachte, eine Arbeitsstelle antreten zu wollen. Offenbar änderte er zu einem späteren Zeitpunkt seine Pläne und entschloss sich dazu, in die Schweiz zu reisen und hier ein Asylgesuch zu stellen. Zur Verschleierung des tatsächlichen Sachverhalts behauptete er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden wahrheitswidrig, keinen Reisepass besessen und nie ein Visum beantragt zu haben.
E. 6.3 Bereits vorstehend wurde erwogen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich während fast eines Jahres bei seiner Tante in C._______ aufgehalten und deren Haus nie verlassen, nicht glaubhaft ist. Neben den aufgezeigten Ungereimtheiten spricht gegen diese Behauptung auch der Umstand, dass die sri-lankische Armee mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Verwandten nach ihm gesucht hätte, falls sie ihn weder zu Hause noch im Geschäft angetroffen hätte. Da die Tante nur wenige Kilometer von seinem Wohnort entfernt lebe, wäre ein längerer Verbleib bei ihr sehr riskant gewesen und er hätte die Ausreise nicht erst ein Jahr nach der angeblich ersten Suche nach ihm angetreten.
E. 6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Oktober 2010 freiwillig bei der kantonalen Migrationsbehörde meldete und dieser mitteilte, er wolle so rasch wie möglich in seine Heimat zurückkehren, bestätigt die bestehenden Zweifel an der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation. Die in der Beschwerde vorgenommene Interpretation, er habe sich lediglich erkundigt, unter welchen Bedingungen eine Ausreise möglich wäre, findet in den Akten keine Stütze. Er füllte bei der Migrationsbehörde am 9. Oktober 2010 das Antragsformular für die Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses bzw. eines Laissez-passer sowie weitere Formulare aus und unterzeichnete diese. Zudem gab er vier Passfotografien zu den Akten. Noch am 8. Juli 2011 erklärte er gegenüber der kantonalen Behörde, er werde selbst einen Pass beschaffen und eine Kopie von diesem abgeben. In der Folge ging bei der kantonalen Behörde dann eine Kopie des bereits im August 2008 ausgestellten Reisepasses ein. Der zeitliche Ablauf lässt auch die in der Beschwerde dargelegte Version, wonach der Beschwerdeführer bereits zwei Wochen, nachdem er von seinen Angehörigen eine "Entwarnung" erhalten habe, erfahren habe, dass er erneut gesucht werde, als nicht glaubhaft erscheinen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Sri Lanka politisch Oppositionelle jeglicher Couleur seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet werden und mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7). Es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten bzw. regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
E. 7.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Es ist ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen bzw. diese in namhafter Weise unterstützt zu haben. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er sich politisch erkennbar betätigte, weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Die Tatsache, dass er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt.
E. 7.3 Auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht es indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich ergangenen Urteile E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 7.4.2, D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1).
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in absehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, im Süden Sri Lankas und auch in der Ost- und Nordprovinz - unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss von Geburt an bis im Juni 2008 - mit einem kurzen Unterbruch in den Jahren 1995/96 - in I._______ (B._______). Da seine Angabe, er habe sich aufgrund der Suche durch die Armee bei seiner Tante in C._______ versteckt, nicht glaubhaft ist, ist davon auszugehen, dass er bis kurz vor seiner Ausreise zu Hause gelebt hat. Er verfügt über eine Ausbildung in Informatik und betrieb eine eigene Druckerei. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über ein existierendes, tragfähiges soziales Netz verfügt und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Deshalb bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.4.4 Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 12. Mai 2013 leidet der Beschwerdeführer unter Schmerzen in der Harnröhre, Rückenschmerzen und einem Juckreiz am After. Er brauche zurzeit eine Schmerztherapie und sei dazu ins J._______ überwiesen worden. Würde die Therapie abgebrochen, würden die Schmerzen eventuell zunehmen. Es bestehe zurzeit kein Akutrisiko und der Beschwerdeführer müsse nicht regelmässig kontrolliert werden. Aufgrund der Ausführungen im eingereichten Arztzeugnis ist in Übereinstimmung mit der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht des BFM davon auszugehen, die notwendige Schmerztherapie könne in Sri Lanka fortgesetzt werden. Dem Beschwerdeführer können entsprechende ärztliche Berichte mitgegeben werden, die es den sri-lankischen Ärzten erleichtern werden, die notwendigen Rezepte auszustellen. Zudem kann dem Beschwerdeführer - allenfalls im Rahmen medizinischer Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) - ein entsprechender Vorrat an Medikamenten mitgegeben werden. Allein der Umstand, dass der medizinische Versorgungsgrad in der Schweiz denjenigen in Sri Lanka übersteigen dürfte, lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2).
E. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis im Jahr 2018 gültigen sri-lankischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2475/2013/sps Urteil vom 5. Juli 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 23. Mai 2009 und gelangte am folgenden Tag nach Italien, von wo aus er sich am 25. Mai 2009 in die Schweiz begab, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Mai 2009 sagte er aus, er habe in B._______ von 2004 bis im Juni 2008 eine eigene Druckerei betrieben. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn gezwungen, für sie Plakate und Kalender zu drucken; er habe dies etwa eineinhalb Jahre lang getan. Die Armee habe davon erfahren und sei zu ihm nach Hause gekommen; in seiner Abwesenheit habe sie etwa im Juni 2008 auch einmal seine Druckerei durchsucht. Deshalb sei er nicht mehr in sein Geschäft gegangen, sondern zu Hause geblieben. Einige Tage nach der Durchsuchung seines Geschäfts habe nachts ein Wagen vor dem Eingangstor angehalten. Er habe gedacht, dass man ihn suche, und sei durch die Hintertür geflohen. Er habe sich zuerst zu einem Freund und danach zu seiner Tante begeben, wo er erfahren habe, dass die Armee zu ihm nach Hause gekommen sei und die ganze Familie gefesselt habe. Man habe wissen wollen, wo er sich aufhalte, habe das Haus durchsucht und alles kaputt geschlagen. Später hätten seine Angehörigen zur Befragung auf den Armeestützpunkt gehen und etwas unterschreiben müssen. A.c Am 4. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe für die LTTE diverse Sachen gedruckt. Die Leute der LTTE seien erstmals im Februar 2007 erschienen und hätten ihm gesagt, er müsse für sie Druckaufträge ausführen. Er habe dies zuerst abgelehnt, man habe ihm aber gesagt, er müsse es tun, und habe ihm ein Gewehr gezeigt. Aus Furcht habe er sich gefügt. Er habe monatlich zwei bis drei Aufträge für die LTTE ausführen müssen und habe alles, was er für sie auf dem Computer ge-staltet habe, gelöscht. Im Juni 2008 hätten sich die Soldaten bei seinen Nachbarn erkundigt, wo er wohne. Als er eines Tages in Jaffna gewesen sei, sei sein Laden durchsucht worden. Nach seiner Rückkehr sei er von Mitarbeitern informiert worden und habe die Druckerei einige Tage nicht geöffnet. Er habe sich zu Hause aufgehalten und sei von dort geflohen, als eines Nachts ein Wagen vor dem Haus angehalten habe. Von Juni 2008 bis Mai 2009 habe er bei seiner in C._______ wohnhaften Tante gelebt, deren Haus er nie verlassen habe. Während er bei seiner Tante gewohnt habe, hätten die Soldaten zu Hause und in den Nachbarläden nach ihm gefragt. A.d Am 1. Juli 2009 übermittelte das D._______ dem BFM die Identitätskarte, am 3. August 2009 übermittelte es einen Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers. A.e Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde an das BFM vom 28. Januar 2011 beabsichtigte der Beschwerdeführer, in seine Heimat zurückzukehren. Er gab bei der kantonalen Behörde in der Folge seinen sri-lankischen Reisepass ab. B. Mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Einreichung von medizinischen Dokumenten sei ihm eine Frist anzusetzen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen (Frist: 15. Mai 2013). Zudem wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert (Frist: 22. Mai 2013). D.b Am 15. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Arztberichts. D.c Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Fristerstreckung mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2013 ab. D.d Am 17. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 12. Mai 2013 ein (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 21. Mai 2013). E. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 13. Mai 2013 eingezahlt. F. F.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 22. Mai 2013 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. F.c In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer sich am 7. August 2008 von den sri-lankischen Behörden einen Reisepass habe ausstellen lassen, gegen die angeblich intensive Suche der Armee nach ihm spreche. Bezeichnenderweise habe er bei der Kurzbefragung angegeben, nie einen Pass besessen zu haben. Seinem Pass sei zu entnehmen, dass er gemäss dem Ausreisestempel das Land am 12. Mai 2009 unter Angabe seiner tatsächlichen Identität verlassen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass eine gesuchte Person ausreisen könne, ohne von den Migrationsbehörden behelligt zu werden. Die kantonale Migrationsbehörde habe auf Wunsch des Beschwerdeführers am 28. Januar 2011 ein Gesuch um Vollzugsunterstützung eingereicht, da er möglichst bald nach Sri Lanka zurückkehren wolle. Es entspreche nicht dem Verhalten eines Verfolgten, sich um eine Rückkehr in das Land, in dem er verfolgt werde, zu bemühen. Aufgrund seines Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht vor einer Rückkehr in den Heimatstaat habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden durch seine Aussage bestärkt, er habe von Juni 2008 bis Mai 2009 bei seiner Tante in C._______ gelebt. Es sei nicht einzusehen, weshalb er bloss rund sechs Kilometer von seinem Wohnort entfernt gewartet habe, bevor er nach Colombo gegangen sei. Schwer nachvollziehbar sei, dass er an drei Kontrollposten auf dem Weg nach F._______ nicht kontrolliert worden sei und die dortigen Kontrollen sowie diejenigen in Colombo problemlos habe passieren können. Eine solch reibungslose Reise sei mit der angeblich intensiven Verfolgung durch die Armee nicht vereinbar. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in einem Land, das von Bürgerkrieg erschüttert worden sei, seien wohl auch die Behörden und die Infrastruktur ins Chaos gestürzt worden. Es sei durchaus möglich, dass eine lokale Passausgabestelle nichts von einer vorerst lokalen Suche nach einer Person wisse. Ausserdem sei in Sri Lanka auch die Korruption verbreitet, so dass denkbar sei, dass man sich einen Pass bzw. die Passage durch Kontrollpunkte erkaufen könne. Das BFM verkenne den Sachverhalt insofern, als der Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 einen innerstaatlichen Flug absolviert habe. Es sei gut denkbar, dass bei einem solchen die Pässe nicht so genau geprüft würden wie bei einer Ausreise. Nach seiner Ankunft in Colombo sei er unter zwei fremden Namen weitergereist. Er habe zudem geltend gemacht, bei allen Kontrollen von Schleppern begleitet worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch nicht zurückgezogen und sich nie ernsthaft um die Rückkehr bemüht. Er habe sich einzig erkundigt, unter welchen Bedingungen eine Ausreise möglich wäre. Dies habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, der kurzzeitigen Verbesserung der Lage in Sri Lanka und der Nachricht von Angehörigen, er werde nicht mehr gesucht, getan. Bereits zwei Wochen später habe er die Nachricht erhalten, er sei erneut gesucht worden. Das Bemühen um Rückkehr entspreche im Gegensatz zur Argumentation des BFM dem Verhalten bedrohter Personen, die nicht aus anderen Gründen in der Schweiz ihr Glück suchten. Da der Beschwerdeführer überall gesucht worden sei, habe er nicht alleine und ungeschützt weiterreisen können, weshalb er sich im Haus seiner Tante versteckt habe. Sein Onkel habe einen Schlepper gesucht, der die Ausweispapiere besorgt habe, was erfahrungsgemäss einige Monate in Anspruch nehmen könne. Ausserdem unterschlage die Vorinstanz bewusst seine Aussage, er habe das Haus der Tante nie verlassen. 4.2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird gerügt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass seine Angehörigen gefesselt worden seien. Auf diesen Umstand sei das BFM nicht eingegangen, obwohl es gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet gewesen wäre, auf seine Vorbringen einzugehen. Dadurch sei die sachgerechte Anfechtung des Entscheids erschwert worden, da die Bedrohung seiner Eltern durch die Armee für die Feststellung der allgemeinen Gefährlichkeit der Lage wesentlich sei. 4.2.3 Im Rahmen der Eingabe vom 17. Mai 2013 wird auf aktuelle Berichte zur Lage in Sri Lanka verwiesen, in denen festgehalten werde, dass es auch in jüngster Zeit zu Übergriffen auf der LTTE-Tätigkeit oder -Unterstützung verdächtigte Personen gekommen sei. Insbesondere Rückkehrer, die bereits früher diesbezüglich verdächtigt worden seien, seien stark gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Es seien auch Fälle von Folter bei zurückgeführten Asylsuchenden zu verzeichnen. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei höchst unwahrscheinlich, dass die staatliche Passausgabestelle nichts von der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers gewusst hätte. Selbst wenn sie davon nichts gewusst hätte, entspreche es nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, sich an eine staatliche Stelle zu wenden, wenn sie vom Staat verfolgt werde. Dieses Verhalten sei umso befremdender, als er angegeben habe, mit einem gefälschten, auf einen anderen Namen lautenden Pass ausgereist zu sein. Wenn er schon einen gefälschten Pass organisiert hätte, hätte er sich nicht einen authentischen Pass ausstellen lassen müssen. Bei der Kurzbefragung habe er behauptet, er habe nie einen Reisepass besessen und nie ein Visum beantragt. Zudem enthalte sein Pass einen Ausreisestempel der sri-lankischen Immigrationsbehörden mit dem Vermerk "embarked" vom 12. Mai 2009, was darauf hindeute, dass es sich dabei nicht um einen innerstaatlichen Flug gehandelt habe. Der Pass enthalte ein italienisches Schengenvisum für den Zeitraum vom 5. Mai 2009 bis zum 4. November 2009. Es entbehre jeglicher Logik, dass sich der Beschwerdeführer ein Schengenvisum hätte ausstellen lassen, um dann mit einem gefälschten Pass das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der kantonalen Behörde angegeben, er wolle die Schweiz so schnell wie möglich verlassen. Er habe schon konkrete Schritte für eine Rückkehr unternommen, weshalb sein Einwand, er habe aufgrund der kurzzeitigen Verbesserung der Lage und der Nachricht von Verwandten, er werde nicht mehr gesucht, mit dem Gedanken einer Rückkehr gespielt, nicht überzeuge. Da das BFM die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der krassen Unglaubhaftigkeitselemente für ein Sachverhaltskonstrukt halte, habe es sich erübrigt, auf eine angebliche Konsequenz dieser Verfolgung - das Fesseln seiner Angehörigen - weiter einzugehen. In Bezug auf die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht die Nierenprobleme normalisiert hätten. Im Bericht werde festgehalten, es bestehe kein Akutrisiko mehr und er sei nicht auf regelmässige Kontrollen angewiesen. Die einzige indizierte Massnahme sei eine Schmerztherapie. Eine solche Behandlung sei in Jaffna ohne weiteres möglich. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe seine Heimat unter äusserst verdächtigen Umständen verlassen. Er sei mit dem Herstellen von Druckereierzeugnissen für die LTTE in Verbindung gebracht worden. Die sich daraus ergebende Gefährdung sei durch mehrere bei der UNO hängige Beschwerden gegen die Schweiz belegt, in denen die Schweiz um aufschiebende Wirkung ersucht worden sei. Daran ändere nichts, dass er sich früher einmal zu einem Rückkehrversuch entschlossen habe. Nach seinem Entschluss, in der Schweiz zu bleiben, hätten sich Ende 2012 auch massive Verfolgungshandlungen an mutmasslichen LTTE-Aktivisten, darunter Rückkehrer aus Europa, zugetragen. Die Ausführungen zum Reisepass und der damaligen Ausreise änderten an dieser Einschätzung der heute bestehenden Verfolgungssituation nichts. Es sei darauf hinzuweisen, dass solche Ausreisen stets dank der Dienste dubioser "Agenten" erfolgten. 5. 5.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das BFM sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine ganze Familie sei gefesselt worden, nicht eingegangen, weshalb die sachgerechte Anfechtung des Entscheids erschwert worden sei, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die entsprechende Aussage insofern hinwies, als es auf die Ausführungen des Beschwerdeführers unter F11 des Anhörungsprotokolls verwies. Da das BFM die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankische Armee als unglaubhaft erachtete, erübrigte es sich aus seiner Sicht, auf dieses Sachverhaltselement einzugehen, zumal es sich lediglich um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt. Inwiefern durch den Umstand, dass das BFM nicht explizit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einging, seine Angehörigen seien gefesselt worden, die sachgerechte Anfechtung der Verfügung erschwert worden sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, stand es ihm doch offen, sich dazu in der Beschwerde zu äussern und - falls vorhanden - entsprechende Beweismittel einzureichen. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde ebenfalls darauf, der Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustands sei unvollständig erhoben worden, was er indessen sich selbst zuzuschreiben hat. Im Rahmen der ihm bekannten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte es an ihm gelegen, beim BFM gesundheitliche Probleme geltend zu machen und unaufgefordert entsprechende Beweismittel einzureichen. 5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung vom 28. Mai 2009 ausdrücklich gefragt, ob er einen Reisepass besessen habe. Er antwortete, er habe nie einen beantragt und nie einen gehabt. Auf Nachfrage gab er an, der Agent habe einen auf einen anderen Namen lautenden Pass organisiert, der Vorname habe G._______ gelautet. Die Frage, ob er persönlich ein Visum gehabt oder beantragt habe, verneinte er (act. A1/12 S. 5). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gehegten Absicht, in seine Heimat zurückzukehren, gab er der kantonalen Behörden seinen am 7. August 2008 in Colombo ausgestellten, auf seine Identität lautenden sri-lankischen Reisepass (...) zu den Akten. Auf Seite 11 dieses Passes befindet sich ein von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestelltes, für den Zeitraum vom 5. Mai 2009 bis zum 4. November 2009 gültiges Schengen-Visum. 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Erstbefragung explizit auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen (act. A1/12 S. 1). Zum Abschluss der Befragung bestätigte er unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (act. A1/12 S. 10). Trotz dieser Tatsachen verneinte er die Frage, ob er einen Reisepass besessen oder ein Visum gehabt oder beantragt habe, wahrheitswidrig. Dieses Verhalten mindert seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich. 6.2.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Reisepasses war, ist nicht nur seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt, sondern es sind auch an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen erhebliche Zweifel anzubringen. So wurde er bei der Anhörung gefragt, was er in der Zeit, die er bei seiner Tante verbracht habe, gemacht habe. Er antwortete, dass er nichts gemacht habe und immer im Haus (der Tante) gewesen sei (act. A1/12 S. 8, A8/14 S. 10). Aufgrund des authentischen Reisepasses, den er abgab, ist indessen davon auszugehen, dass er sich für dessen Ausstellung im August 2008 und den Erhalt des Visums durch die italienische Botschaft in Colombo im Mai 2009 persönlich nach Colombo begab, da er offenbar eine legale und kontrollierte Ausreise plante. Wäre er tatsächlich seit Juni 2008 von der sri-lankischen Armee gesucht worden, hätte er es wohl nicht gewagt, sich für die Ausstellung des Reisepasses und des Visums nach Colombo zu begeben und anschliessend mit diesem Dokument wieder in seine Herkunftsregion zurückzureisen. Auch die Ausstellung eines auf seinen Namen lautenden Reisepasses hätte wenig Sinn gemacht, da eine gesuchte Person sich in der Regel nicht auf ihre Identität lautende Papiere beschafft. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, der Agent habe für ihn einen auf eine andere Identität lautenden sri-lankischen Pass organisiert (act. A1/12 S. 5). Bei der Anhörung behauptete er, er habe die Reise von C._______ nach Colombo am 13. Mai 2009 mit einem auf den Namen H._______ lautenden Passierschein absolviert (act. A8/14 S. 10). Es habe sowohl in F._______, als auch am Flughafen von Colombo Kontrollen gegeben. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seinem authentischen Reisepass von F._______ nach Colombo gereist. Ab der Ankunft in Colombo sei er unter zwei fremden Namen weitergereist und habe das Land nur deshalb verlassen können. Diese Darstellung entspricht nicht den Angaben des Beschwerdeführers, der behauptete, mit einem nicht auf seinen Namen ausgestellten Passierschein nach Colombo gereist zu sein. Es ist nicht glaubhaft, dass er während der Reise nach Colombo seinen authentischen Reisepass und einen auf einen anderen Namen lautenden Passierschein verwendete. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass am 12. Mai 2009 eigenen Angaben gemäss für eine Flugreise benützte und unbeschadet mehrere Kontrollen passieren konnte, lässt sein Vorbringen, er sei von der sri-lankischen Armee gesucht worden, als unwahrscheinlich erscheinen. Hätte er sich tatsächlich gesucht gewähnt, hätte er mit Sicherheit nicht seinen Reisepass verwendet - weder für einen innerstaatlichen Flug noch für die Ausreise aus seinem Heimatland. Auch der Hinweis auf die damals in Sri Lanka herrschende Bürgerkriegssituation und die Bestechlichkeit von Behördenmitgliedern vermag diese Sichtweise nicht zu relativieren. Die strittige Frage, ob es sich beim im Pass des Beschwerdeführers angebrachten Stempel der sri-lankischen Immigrationsbehörde um einen Ausreisestempel handelt oder nicht, kann somit offengelassen werden. 6.2.4 Aufgrund der Aktenlage drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich einen authentischen Reisepass und später ein Schengen-Visum beschafft, um nach Italien zu reisen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - gemäss einem Vermerk auf dem Visum (lavoro subordinato) ist davon auszugehen, dass er bei der italienischen Botschaft in Colombo vorbrachte, eine Arbeitsstelle antreten zu wollen. Offenbar änderte er zu einem späteren Zeitpunkt seine Pläne und entschloss sich dazu, in die Schweiz zu reisen und hier ein Asylgesuch zu stellen. Zur Verschleierung des tatsächlichen Sachverhalts behauptete er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden wahrheitswidrig, keinen Reisepass besessen und nie ein Visum beantragt zu haben. 6.3 Bereits vorstehend wurde erwogen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich während fast eines Jahres bei seiner Tante in C._______ aufgehalten und deren Haus nie verlassen, nicht glaubhaft ist. Neben den aufgezeigten Ungereimtheiten spricht gegen diese Behauptung auch der Umstand, dass die sri-lankische Armee mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Verwandten nach ihm gesucht hätte, falls sie ihn weder zu Hause noch im Geschäft angetroffen hätte. Da die Tante nur wenige Kilometer von seinem Wohnort entfernt lebe, wäre ein längerer Verbleib bei ihr sehr riskant gewesen und er hätte die Ausreise nicht erst ein Jahr nach der angeblich ersten Suche nach ihm angetreten. 6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Oktober 2010 freiwillig bei der kantonalen Migrationsbehörde meldete und dieser mitteilte, er wolle so rasch wie möglich in seine Heimat zurückkehren, bestätigt die bestehenden Zweifel an der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation. Die in der Beschwerde vorgenommene Interpretation, er habe sich lediglich erkundigt, unter welchen Bedingungen eine Ausreise möglich wäre, findet in den Akten keine Stütze. Er füllte bei der Migrationsbehörde am 9. Oktober 2010 das Antragsformular für die Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses bzw. eines Laissez-passer sowie weitere Formulare aus und unterzeichnete diese. Zudem gab er vier Passfotografien zu den Akten. Noch am 8. Juli 2011 erklärte er gegenüber der kantonalen Behörde, er werde selbst einen Pass beschaffen und eine Kopie von diesem abgeben. In der Folge ging bei der kantonalen Behörde dann eine Kopie des bereits im August 2008 ausgestellten Reisepasses ein. Der zeitliche Ablauf lässt auch die in der Beschwerde dargelegte Version, wonach der Beschwerdeführer bereits zwei Wochen, nachdem er von seinen Angehörigen eine "Entwarnung" erhalten habe, erfahren habe, dass er erneut gesucht werde, als nicht glaubhaft erscheinen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Sri Lanka politisch Oppositionelle jeglicher Couleur seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet werden und mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7). Es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten bzw. regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). 7.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Es ist ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen bzw. diese in namhafter Weise unterstützt zu haben. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er sich politisch erkennbar betätigte, weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Die Tatsache, dass er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. 7.3 Auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht es indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich ergangenen Urteile E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 7.4.2, D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in absehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, im Süden Sri Lankas und auch in der Ost- und Nordprovinz - unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 9.4.3 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss von Geburt an bis im Juni 2008 - mit einem kurzen Unterbruch in den Jahren 1995/96 - in I._______ (B._______). Da seine Angabe, er habe sich aufgrund der Suche durch die Armee bei seiner Tante in C._______ versteckt, nicht glaubhaft ist, ist davon auszugehen, dass er bis kurz vor seiner Ausreise zu Hause gelebt hat. Er verfügt über eine Ausbildung in Informatik und betrieb eine eigene Druckerei. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über ein existierendes, tragfähiges soziales Netz verfügt und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Deshalb bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.4.4 Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 12. Mai 2013 leidet der Beschwerdeführer unter Schmerzen in der Harnröhre, Rückenschmerzen und einem Juckreiz am After. Er brauche zurzeit eine Schmerztherapie und sei dazu ins J._______ überwiesen worden. Würde die Therapie abgebrochen, würden die Schmerzen eventuell zunehmen. Es bestehe zurzeit kein Akutrisiko und der Beschwerdeführer müsse nicht regelmässig kontrolliert werden. Aufgrund der Ausführungen im eingereichten Arztzeugnis ist in Übereinstimmung mit der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht des BFM davon auszugehen, die notwendige Schmerztherapie könne in Sri Lanka fortgesetzt werden. Dem Beschwerdeführer können entsprechende ärztliche Berichte mitgegeben werden, die es den sri-lankischen Ärzten erleichtern werden, die notwendigen Rezepte auszustellen. Zudem kann dem Beschwerdeführer - allenfalls im Rahmen medizinischer Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) - ein entsprechender Vorrat an Medikamenten mitgegeben werden. Allein der Umstand, dass der medizinische Versorgungsgrad in der Schweiz denjenigen in Sri Lanka übersteigen dürfte, lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2). 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis im Jahr 2018 gültigen sri-lankischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: