Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 21. Juni 2007 erstmals für sich und ihre vier Kinder B._______ (geboren am [...]), C._______ (geboren am [...]), D._______ (geboren am [...]) und E._______ (geboren am [...]) auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. März 2008 bewilligte das Bundesamt für Migration ([BFM]; seit 1. Januar 2015 SEM) die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. B. Am 14. Mai 2012 verliessen die Beschwerdeführenden zusammen mit E._______ ihren Heimatstaat und reisten gleichentags mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, welches sie gemäss eigenen Angaben zur Identifizierung und Teilnahme an der Beerdigung ihres am (...) in der Schweiz verstorbenen Ehemannes und Vaters F._______ erhalten hatten. Am 4. Juni 2012 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erneut um Asyl nach. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 21. Juni 2012 statt. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden getrennt am 16. Januar 2013 zu den Asylgründen an. C. Mit Verfügungen vom 28. März 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sowie von E._______ unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 14. Mai 2013 (D-2493/2013 und D-2494/2013) und vom 19. Juni 2013 (E-2502/2013 und E-2505/2013) ab. D. Mit Schreiben vom 20. September 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass der Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres sistiert werde. E. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Juli 2014 mit, dass das Entscheid- und Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka am 26. Mai 2014 aufgehoben worden sei, und gab ihnen die Möglichkeit, sich aufgrund der Lageentwicklung zu einer allfälligen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zu äussern. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 nahmen die Beschwerdeführenden diesbezüglich das rechtliche Gehör wahr. F. Am 8. August 2014 stellten die Beschwerdeführenden ein Widererwägungsgesuch, welches vom BFM als weiteres Asylgesuch entgegengenommen wurde. Das SEM lehnte mit Verfügungen vom 19. Februar 2015 die Asylgesuche unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft erneut ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-1860/2015, E-1861/2015 und E-1865/2015 vom 21. Oktober 2015 rechtskräftig ab. G. Die Beschwerdeführerin reichte für sich und drei ihrer Kinder durch ihren jetzigen Rechtsvertreter am 21. Januar 2016 ein erneutes Asylgesuch ein. Zur Begründung des Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden diesmal im Wesentlichen geltend, im Mai 2012 sei ihr Ehemann respektive ihr Vater F._______ in der Schweiz verstorben. Beim Auffinden sei die Leiche stark verwest gewesen, weshalb man den Leichnam nicht habe identifizieren können. Daher habe die zuständige Polizeibehörde sie ersucht, DNA-Proben abzugeben. Dazu seien sie von Sri Lanka in die Schweiz gereist. Aufgrund dieser DNA-Ergebnisse hätten die zuständigen Behörden den in der Schweiz lebenden Bruder und Onkel G._______ (nachfolgend T.T.), welcher als Kontaktperson beziehungsweise Übersetzer zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizei fungiert habe, angerufen und erklärt, die Tochter B._______ stamme nicht von F._______. T.T. habe daraufhin der Beschwerdeführerin versprochen, weder ihren Kindern noch den übrigen Verwandten etwas über das DNA-Ergebnis zu erzählen. Die Beschwerdeführerin habe bereits zuvor vermutet, dass ihre Tochter B._______ von einem Soldaten stamme, welcher sie im Jahre 1997 in Sri Lanka vergewaltigt habe. Dies habe sie auch schon in den vorgehenden Asylverfahren zu Protokoll gegeben. Nach dem letzten negativen Asylentscheid habe sie ihre Brüder um Hilfe bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka gebeten. Man habe ihr die Hilfe verweigert, da sie von T.T. über die uneheliche Tochter informiert worden seien. Sie und ihre Kinder würden in Sri Lanka aufgrund dessen als entehrt gelten und könnten nicht mehr auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in Sri Lanka zählen. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen und ihr psychischer Zustand habe sich massiv verschlechtert, weshalb sie sich heute in intensiver psychiatrischer Behandlung befinde. Ferner befürchte sie nun, dass aufgrund des bereits heute existierenden Geredes in ihrer Herkunftsgegend, aber auch bei Rückfragen der Sicherheitskräfte bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka, die Vergewaltigung thematisiert würde, was eine reflexartige Verfolgungsmassnahme der Sicherheitskräfte auslösen würde. Dies weil die Thematisierung solcher Menschenrechtsverletzungen durch Armeeangehörige tabuisiert sei und regelmässig zu einer Verfolgung der Betroffenen führe. Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. H. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 stellten die Beschwerdeführenden die Verfahrensakten (...) der Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von F._______ dem SEM zu. I. Am 22. beziehungsweise 23. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2016 der (...) betreffend die Beschwerdeführerin zuerst in Kopie, dann im Original zu den Akten. J. Das SEM teilte am 26. Februar 2016 den Beschwerdeführenden mit, dass es beabsichtige, das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ mit weiteren Abklärungen betreffend die Abstammung von B._______ zu beauftragen (Art. 12 Bst. e VwVG), und bat um Unterzeichnung der entsprechenden Einwilligungserklärungen. K. Der Rechtsvertreter sandte dem SEM mit Schreiben vom 29. Februar 2016 eine durch ihn unterzeichnete Einwilligungserklärung zu, mit der Erklärung, dass darum gebeten werde, von einer durch die Tochter B._______ unterzeichneten Erklärung abzusehen, da diese über die unklaren Abstammungsverhältnisse nicht informiert sei. L. Im Auftrag des SEM erstellte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ am 31. März 2016 ein Gutachten betreffend Abstammungsabklärung, in welchem es zum Schluss kam, die Vaterschaft von F._______ zur Tochter B._______ sei mit einer Wahrscheinlichkeit über 99.99% praktisch erwiesen. M. Am 4. April 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden zum Gutachten vom 31. März 2016 das rechtliche Gehör, welches diese am 15. April 2016 wahrnahmen. N. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 lehnte das SEM das gemeinsame Asylgesuch der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abermals ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. O. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, und eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 ff. des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen sowie mit geeigneten Mitteln zu dokumentieren. Der Beschwerde beigelegt war ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage" vom 22. Februar 2016. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden das voraussichtliche Spruchgremium mit. Q. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das SEM am 1. Juli 2016 vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. R. Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Juli 2016 eine Replik ein. S. Mit Schreiben vom 10. August 2016 legten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Austrittsberichts vom 21. Juli 2016 der (...) und einen weiteren vom Rechtsvertreter verfassten Bericht "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage" vom 27. Juli 2016 sowie eine Daten-CD mit diversen Berichten und Zeitungsartikeln vor. T. Am 15. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht das Original des Austrittsberichts vom 21. Juli 2016 der (...) zukommen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis aus, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ habe mit Gutachten vom 31. März 2016 die bestehenden DNA-Proben des verstorbenen Ehemannes und Vaters mit jenen der Tochter B._______ verglichen. Das Gutachten habe ergeben, dass die Vaterschaftswahrscheinlichkeit über 99.99% betrage und damit die Vaterschaft praktisch erwiesen sei. Hierzu hätten sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter wie folgt geäussert: Wie sich dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ vom 1. Oktober 2012 und der E-Mail vom 19. Mai 2012 entnehmen lasse, sei bisher immer davon ausgegangen worden, dass bei drei Kindern die Vaterschaft durch die DNA des verstorbenen Ehemannes belegt sei. Es sei dementsprechend immer von drei Kindern gesprochen worden. Ausgeschlossen worden sei dabei das vierte Kind B._______. Das neue Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ sei nach wie vor nicht besonders aussagekräftig. So fehle beispielsweise eine Aussage darüber, wie wahrscheinlich eine solche nun angenommene Mutation wäre. Wenn nun ein neues Gutachten ergeben habe, dass das frühere Gutachten unvollständig gewesen sei und trotzdem eine Abstammung von B._______ vorliege, so ändere dies nichts an ihrer Situation, nämlich dass sie von ihrer Familie ausgeschlossen worden seien, weil die Vergewaltigung durch einen Angehörigen der Sicherheitskräfte grundsätzlich zu einer Entehrung führe. Zudem würden ihre Familienmitglieder in Sri Lanka die nun korrigierte Version der trotzdem bestehenden Abstammung ignorieren, respektive nicht glauben. In der angefochtenen Verfügung wurde weiter festgestellt, die Beschwerdeführenden schienen die gerichtsmedizinischen Akten von Anfang an falsch interpretiert zu haben. Dabei wäre einem geneigten Leser auch nur schon bei einer oberflächlichen Durchsicht des ersten Gutachtens des genannten gerichtsmedizinischen Institutes vom 1. Oktober 2012 klar geworden, dass eine Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes mit B._______ nicht ausgeschlossen sei. Wörtlich heisse es im Gutachten: "Diese Übereinstimmung lässt den Schluss zu, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass das erstellte DNA-Profil der Leiche vom biologischen Vater der vier Kinder stammt." Es sei somit auch nicht immer von drei Kindern gesprochen worden, wie die Beschwerdeführenden aktenwidrig behauptet hätten. Damit sei schon aus dem ersten Gutachten hervorgegangen, dass ein nicht blutsverwandter Vater der Tochter B._______ nicht in Frage komme, weshalb B._______ nicht von dem Vergewaltiger abstammen könne. Der Hinweis auf die E-Mail vom 19. Mai 2012, die auf einen Ausschluss der Vaterschaft hinweise, sei unbeholfen. Auch hier würden sich die Behauptungen der Beschwerdeführenden als aktenwidrig erweisen. Wörtlich heisse es dort zum Schluss: "[...] d.h., dass für die Beurteilung einer allfälligen Vaterschaft weitere Analysen durchgeführt werden müssen, um festzustellen, ob sich bei dieser Inkompatibilität um ein Rekombinationsereignis oder einen Ausschluss handelt." Ein Ausschluss sei also zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestanden und es sei auf weitere Abklärungen verwiesen worden, die im Gutachten vom 1. Oktober 2012 eingeflossen seien. Das erste Gutachten sei auch nicht unvollständig gewesen, sondern habe einen anderen Zweck als das vom 31. März 2016 gehabt. Somit stehe für das SEM fest, dass die eingebrachten Einwände gegen das Gutachten nicht haltbar seien. Es stehe unzweifelhaft fest, dass B._______ vom verstorbenen Ehemann abstamme. Sie hätten weiter geltend gemacht, T.T. habe nach der rechtskräftigen Ablehnung ihres zweiten Asylgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht sein Versprechen gebrochen und weitererzählt, B._______ sei aus einer Vergewaltigung mit einem Soldaten hervorgegangen. Ihre Familienmitglieder in Sri Lanka seien mittlerweile darüber informiert und würden sie ablehnen. Zudem sei dieser Sachverhalt über ihre Familie hinausgetragen worden und es gebe in ihrer Heimatregion ein Gerede darüber. Sie würden befürchten, dass dies zu erneuten Problemen mit den Sicherheitskräften für sie führen könnte. Das SEM halte einerseits dafür, dass T.T. kurz nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015, mit welchem ihr zweites Asylgesuch definitiv abgelehnt worden sei, die Verwandten über die Vergewaltigung und ihre angeblich uneheliche Tochter B._______ informiert haben solle. Dies wohlgemerkt fast vier Jahre nach dem ersten gerichtsmedizinischen Gutachten und gerade zum Zeitpunkt, als sie die Schweiz aufgrund des abgelehnten Asylgesuchs hätten verlassen müssen. Aus den Akten sei denn auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb T.T. dies getan haben sollte. Noch weniger einsichtig erscheine es, wenn dieser Sachverhalt durch die Familienmitglieder nach aussen bekannt gemacht worden sei und zu einem Gerede in ihrer Heimatregion geführt haben solle, das zudem geeignet sein solle, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte hervorzurufen. Damit hätten sich ihre Familienmitglieder selbst in ein schlechtes Licht gerückt und ihrerseits zur Entehrung der Familie beigetragen, was das SEM für unwahrscheinlich halte. Somit halte das SEM die von ihnen dargelegte Gefährdungssituation durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund der vor 18 Jahren erlittenen Vergewaltigung als nicht glaubhaft, zumal diese Gefährdungssituation im vorliegenden Fall auf durch nichts belegten Behauptungen fusse.
E. 5.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zu überweisen, da die Vorinstanz insbesondere keine länderspezifischen Informationen bezüglich der Sache beigezogen habe, sowie wegen Verletzung der Begründungspflicht bezüglich des Kindeswohls.
E. 5.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der Rüge einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihren diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. Gleichzeitig verkennen sie, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihnen verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht ausdrücklich zur Frage des Kindeswohls äusserte. Das SEM verwies dazu in der Vernehmlassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1860/2015 vom 21. Oktober 2015, mit welchem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Mutter und die jüngste Tochter bereits beurteilt worden sei. Zwischen der gerichtlichen Beurteilung des Wegweisungsvollzugs und dem Erlass der angefochtenen Verfügung lagen rund fünf Monate, also eine relativ kurze Dauer, in welcher sich die allgemeine Lage für Angehörige der Tamilen in Sri Lanka nicht in grundlegender Weise veränderte. Überdies machten auch die Beschwerdeführenden bezüglich der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs keine veränderte Sachlage in genereller oder individueller (ausgenommen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin) Hinsicht geltend. Insbesondere wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern sich in Bezug auf das Kindeswohl zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015 und dem angefochtenen Entscheid relevante Änderungen ergeben haben sollen. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf der Begründungspflichtverletzung fehl.
E. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegen.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung den Massstab des Glaubhaftmachens verkannt. Entgegen der Einschätzung des SEM spiele es keine Rolle, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich der leibliche Vater der jüngsten Tochter sei oder nicht. Dass sich aus den Gutachten nun die Vaterschaft des Ehemannes in Bezug auf die jüngste Tochter ergäbe und diese daher nicht aus der Vergewaltigung durch die sri-lankischen Soldaten stamme, ändere nichts daran, dass aufgrund der Ereignisse im Frühjahr 2012 die Ehre der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zerstört, sie dementsprechend aus der Familie ausgestossen worden seien und dass sich daran nachträglich nichts mehr ändern lasse. Die vom SEM angeführten rechtsmedizinischen Gutachten seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu erschüttern. Als zweites Argument zur Verneinung der Glaubhaftmachung der Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das SEM ausgeführt, dass es angesichts des klaren Ergebnisses über die bestehende Vaterschaft gemäss Gutachten vom 1. Oktober 2012 nicht nachvollziehbar sei, dass die damals mit der Untersuchung beauftragte Polizei- und Gerichtsbehörde den Bruder T.T. und die Beschwerdeführerin über das Endergebnis der Abstammungsprüfung informiert haben solle. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht abschliessend wisse, wie die Information über ihre Vergewaltigung und die Fehlinformation betreffend die Vaterschaft zu der jüngsten Tochter nach Sri Lanka gelangt seien. Tatsache sei, dass sie mit ihrem Bruder T.T. darüber gesprochen habe und dieser ihr eigentlich versprochen habe, die Familie nicht zu informieren, zumindest so lange sie in der Schweiz sei und so die Familie durch sie keine Schwierigkeiten erhalten könnte. Einen weiteren Bruder namens J._______ (nachfolgend A.T.), welcher auch eine Zeitlang in der Schweiz gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 um Hilfe bei der Rückkehr ins Heimatland gebeten, sei aber schroff zurückgewiesen worden. Dass nun die Verwandtschaft und "Dorfgemeinschaft" zu diesem Zeitpunkt über das Geheimnis der Beschwerdeführerin Bescheid gewusst habe, mache folgendes Szenario durchaus plausibel: Der Bruder T.T. habe das Geheimnis nicht wie versprochen für sich behalten, sondern mit A.T. besprochen. Es sei durchaus plausibel, dass das Geheimnis durch diesen Bruder und/oder Familie nach Sri Lanka getragen worden sei und sich dort die relativ "spektakuläre Geschichte" schnell verbreitet habe. Dass dies die plausible Variante sei, ergäbe sich unter anderem auch daraus, dass die zeitliche Abfolge im Zusammenhang mit der Rückkehr von A.T. nach Sri Lanka übereinstimme und es zudem auch nachvollziehbar sei, dass dieser seine Verwandtschaft über die neusten Entwicklungen in der Schweiz informiert habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es durchaus glaubhaft sei, dass das Geheimnis der Beschwerdeführerin rund um die erlittene Vergewaltigung über die beiden Brüder schliesslich nach Sri Lanka getragen worden sei. Insofern sei dieser Punkt ebenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu begründen.
E. 6.3 Mit den Beschwerdeführenden ist einig zu gehen, dass vorliegend nicht primär die zwischenzeitlich durch das Gutachten vom 31. März 2016 belegte Abstammung der jüngsten Tochter für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebend ist, sondern vielmehr, ob die angebliche Vergewaltigung im Jahre 1997 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung für die Beschwerdeführenden führen könnte. Daher ist insbesondere zu prüfen, ob die Ausführungen zur Weitertragung des Geheimnisses der Beschwerdeführerin durch ihre Brüder, dass sie vergewaltigt und ihre jüngste Tochter vermutungsweise durch die Vergewaltigung entstanden sei und der damit zusammenhängende ablehnenden Reaktion ihrer Familie und Entehrung in Sri Lanka den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen. Hingegen ist vorab festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene zumindest die Mutter der Beschwerdeführerin von der Vergewaltigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfahren hatte (vgl. Akten SEM N [...] C15 F45). Selbst wenn dieser Vorfall jedoch aufgrund des Missverständnisses im Rahmen des DNA-Gutachtens erst dann ihrer restlichen Familie, insbesondere ihren Brüdern T.T. und A.T. bekannt geworden wäre, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie in Sri Lanka die damals bereits mehr als 15 Jahre zurückliegende Vergewaltigung publik machen sollte. Insbesondere da die Mutter und die Brüder als nahe Familienangehörige von der Entehrung ebenfalls betroffen wären und sie sich somit selbst geschadet hätten. Ein solches Verhalten widerspricht jeglicher Logik menschlichen Verhaltens und entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Motivation. Überdies muss vor dem Hintergrund, dass bereits drei Asylgesuche (ein Auslandgesuch und zwei Gesuche in der Schweiz) abgelehnt worden sind, davon ausgegangen werden, dass es sich insbesondere bei den Ausführungen bezüglich der ablehnenden Reaktion ihrer Familie in Sri Lanka um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der Umstand, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zur Reaktion der Familie auf ihre Rückkehr in sehr allgemeiner Weise geblieben sind, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen.
E. 6.4 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Fluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen.
E. 7.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nach Art. 7 AsylG wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 7.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf, da sich die Beschwerdeführenden bereits selbst in der Beschwerde zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen haben.
E. 7.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 7.4 Die Beschwerdeführenden machten während der gesamten Asylverfahren nie geltend, sie hätten aufgrund der Vergewaltigung bereits vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2012 Probleme mit den dortigen Behörden gehabt (vgl. bspw. Akten SEM N [...] C15 F41, F45, F51; Akten SEM N [...] A9 F17). Die Beschwerdeführenden waren somit vor ihrer Ausreise mit keinen flüchtlingsrelevanten Nachteilen konfrontiert, so dass die Bejahung von Vorfluchtgründen ausser Betracht fällt.
E. 7.5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob durch die behauptete Vergewaltigung durch einen sri-lankischen Soldaten (im Sinne einer Menschenrechtsverletzung) ein sogenannter - bereits vor der Ausreise entstandener - Risikofaktor gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegt, bei welchem die betroffenen Personen bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen hat.
E. 7.5.2 Im Zusammenhang mit Sri Lanka qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht dabei insbesondere die Faktoren Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und exilpolitische Aktivitäten als stark risikobegründend, da sie unter Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen können. Dabei wägt es im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung begründen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5 f.).
E. 7.5.3 Die geltend gemachte Vergewaltigung stellt somit gemäss vorgenannter geltender Rechtsprechung keinen stark risikobegründeten Faktor dar. Ebenfalls verneint werden muss das Vorliegen eines anders gelagerten Risikofaktors, welcher vorliegend ebenfalls zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnte. Denn wie unter vorstehender Erwägung 6. dargelegt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung über die Familie hinaus einem breiten Personenkreis bekannt geworden ist. Ferner sind seit dem Vorfall fast zwanzig Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder diesbezüglich je Konsequenzen seitens der sri-lankischen Behörden erfahren hätten. Es sind den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einer Weise auf sich gezogen haben, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der damaligen Vergewaltigung schliessen lässt.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe dargelegt oder zumindest glaubhaft gemacht haben.
E. 8 Das SEM lehnte somit das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht ab.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 10.2.2 Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Beschwerdeführerin stammt aus K._______ und wohnte zuletzt mit ihren Kindern in L._______. Wie zuvor unter Erwägung 6. dargelegt, konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen, dass sie bei einer Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familie erfahren würden. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie sich schnell wieder integrieren und in der Lage sein werden, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 10.2.3 Betreffend medizinische Notlage - eine solche wird aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht - kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin wurde ihr eine mittelgradige depressive Episode, bei aktenanamnestisch rezidivierender depressiver Störung, DD Anpassungsstörung bei drohender Ausschaffung diagnostiziert. Eine Behandlung dieser Leiden ist in bescheidenem Umfang in ihrem Heimatort und in Jaffna und - im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes - auch in Colombo möglich (zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Sri Lanka: vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.3). Ferner hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Arthrose im rechten Knie nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, zumal die Beschwerdeführerin entweder die Operation noch in der Schweiz durchführen lassen oder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen kann. Angesichts des Schweregrades ihrer Krankheiten und der grundsätzlichen Behandelbarkeit derselben in ihrem Heimatstaat ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 10.2.4 Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die beiden älteren Kinder C._______ und D._______ nach Erlangung ihrer Volljährigkeit in die Schweiz eingereist sind und Asyl beantragt haben, so dass bei ihnen die Rechtsprechung bezüglich des Kindeswohls nicht mehr im Speziellen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 1 KRK). Bezüglich der jüngsten Tochter B._______ hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1860/2015 vom 21. Oktober 2015 verwiesen, mit welchem bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Mutter und Tochter bejaht worden ist. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass sich die jüngste, mittlerweile ebenfalls volljährige Tochter bei einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund in ihrer alten Heimat - trotz der hier bestehenden Wurzeln nach dem gut viereinhalbjährigen Aufenthalt - eingliedern und integrieren wird.
E. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3686/2016, E-3688/2016, E-3690/2016 Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (...), N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 21. Juni 2007 erstmals für sich und ihre vier Kinder B._______ (geboren am [...]), C._______ (geboren am [...]), D._______ (geboren am [...]) und E._______ (geboren am [...]) auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. März 2008 bewilligte das Bundesamt für Migration ([BFM]; seit 1. Januar 2015 SEM) die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. B. Am 14. Mai 2012 verliessen die Beschwerdeführenden zusammen mit E._______ ihren Heimatstaat und reisten gleichentags mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, welches sie gemäss eigenen Angaben zur Identifizierung und Teilnahme an der Beerdigung ihres am (...) in der Schweiz verstorbenen Ehemannes und Vaters F._______ erhalten hatten. Am 4. Juni 2012 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erneut um Asyl nach. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 21. Juni 2012 statt. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden getrennt am 16. Januar 2013 zu den Asylgründen an. C. Mit Verfügungen vom 28. März 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sowie von E._______ unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 14. Mai 2013 (D-2493/2013 und D-2494/2013) und vom 19. Juni 2013 (E-2502/2013 und E-2505/2013) ab. D. Mit Schreiben vom 20. September 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass der Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres sistiert werde. E. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Juli 2014 mit, dass das Entscheid- und Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka am 26. Mai 2014 aufgehoben worden sei, und gab ihnen die Möglichkeit, sich aufgrund der Lageentwicklung zu einer allfälligen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zu äussern. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 nahmen die Beschwerdeführenden diesbezüglich das rechtliche Gehör wahr. F. Am 8. August 2014 stellten die Beschwerdeführenden ein Widererwägungsgesuch, welches vom BFM als weiteres Asylgesuch entgegengenommen wurde. Das SEM lehnte mit Verfügungen vom 19. Februar 2015 die Asylgesuche unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft erneut ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-1860/2015, E-1861/2015 und E-1865/2015 vom 21. Oktober 2015 rechtskräftig ab. G. Die Beschwerdeführerin reichte für sich und drei ihrer Kinder durch ihren jetzigen Rechtsvertreter am 21. Januar 2016 ein erneutes Asylgesuch ein. Zur Begründung des Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden diesmal im Wesentlichen geltend, im Mai 2012 sei ihr Ehemann respektive ihr Vater F._______ in der Schweiz verstorben. Beim Auffinden sei die Leiche stark verwest gewesen, weshalb man den Leichnam nicht habe identifizieren können. Daher habe die zuständige Polizeibehörde sie ersucht, DNA-Proben abzugeben. Dazu seien sie von Sri Lanka in die Schweiz gereist. Aufgrund dieser DNA-Ergebnisse hätten die zuständigen Behörden den in der Schweiz lebenden Bruder und Onkel G._______ (nachfolgend T.T.), welcher als Kontaktperson beziehungsweise Übersetzer zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizei fungiert habe, angerufen und erklärt, die Tochter B._______ stamme nicht von F._______. T.T. habe daraufhin der Beschwerdeführerin versprochen, weder ihren Kindern noch den übrigen Verwandten etwas über das DNA-Ergebnis zu erzählen. Die Beschwerdeführerin habe bereits zuvor vermutet, dass ihre Tochter B._______ von einem Soldaten stamme, welcher sie im Jahre 1997 in Sri Lanka vergewaltigt habe. Dies habe sie auch schon in den vorgehenden Asylverfahren zu Protokoll gegeben. Nach dem letzten negativen Asylentscheid habe sie ihre Brüder um Hilfe bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka gebeten. Man habe ihr die Hilfe verweigert, da sie von T.T. über die uneheliche Tochter informiert worden seien. Sie und ihre Kinder würden in Sri Lanka aufgrund dessen als entehrt gelten und könnten nicht mehr auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in Sri Lanka zählen. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen und ihr psychischer Zustand habe sich massiv verschlechtert, weshalb sie sich heute in intensiver psychiatrischer Behandlung befinde. Ferner befürchte sie nun, dass aufgrund des bereits heute existierenden Geredes in ihrer Herkunftsgegend, aber auch bei Rückfragen der Sicherheitskräfte bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka, die Vergewaltigung thematisiert würde, was eine reflexartige Verfolgungsmassnahme der Sicherheitskräfte auslösen würde. Dies weil die Thematisierung solcher Menschenrechtsverletzungen durch Armeeangehörige tabuisiert sei und regelmässig zu einer Verfolgung der Betroffenen führe. Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. H. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 stellten die Beschwerdeführenden die Verfahrensakten (...) der Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von F._______ dem SEM zu. I. Am 22. beziehungsweise 23. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2016 der (...) betreffend die Beschwerdeführerin zuerst in Kopie, dann im Original zu den Akten. J. Das SEM teilte am 26. Februar 2016 den Beschwerdeführenden mit, dass es beabsichtige, das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ mit weiteren Abklärungen betreffend die Abstammung von B._______ zu beauftragen (Art. 12 Bst. e VwVG), und bat um Unterzeichnung der entsprechenden Einwilligungserklärungen. K. Der Rechtsvertreter sandte dem SEM mit Schreiben vom 29. Februar 2016 eine durch ihn unterzeichnete Einwilligungserklärung zu, mit der Erklärung, dass darum gebeten werde, von einer durch die Tochter B._______ unterzeichneten Erklärung abzusehen, da diese über die unklaren Abstammungsverhältnisse nicht informiert sei. L. Im Auftrag des SEM erstellte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ am 31. März 2016 ein Gutachten betreffend Abstammungsabklärung, in welchem es zum Schluss kam, die Vaterschaft von F._______ zur Tochter B._______ sei mit einer Wahrscheinlichkeit über 99.99% praktisch erwiesen. M. Am 4. April 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden zum Gutachten vom 31. März 2016 das rechtliche Gehör, welches diese am 15. April 2016 wahrnahmen. N. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 lehnte das SEM das gemeinsame Asylgesuch der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abermals ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. O. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, und eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 ff. des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen sowie mit geeigneten Mitteln zu dokumentieren. Der Beschwerde beigelegt war ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage" vom 22. Februar 2016. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden das voraussichtliche Spruchgremium mit. Q. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das SEM am 1. Juli 2016 vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. R. Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Juli 2016 eine Replik ein. S. Mit Schreiben vom 10. August 2016 legten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Austrittsberichts vom 21. Juli 2016 der (...) und einen weiteren vom Rechtsvertreter verfassten Bericht "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage" vom 27. Juli 2016 sowie eine Daten-CD mit diversen Berichten und Zeitungsartikeln vor. T. Am 15. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht das Original des Austrittsberichts vom 21. Juli 2016 der (...) zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis aus, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ habe mit Gutachten vom 31. März 2016 die bestehenden DNA-Proben des verstorbenen Ehemannes und Vaters mit jenen der Tochter B._______ verglichen. Das Gutachten habe ergeben, dass die Vaterschaftswahrscheinlichkeit über 99.99% betrage und damit die Vaterschaft praktisch erwiesen sei. Hierzu hätten sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter wie folgt geäussert: Wie sich dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ vom 1. Oktober 2012 und der E-Mail vom 19. Mai 2012 entnehmen lasse, sei bisher immer davon ausgegangen worden, dass bei drei Kindern die Vaterschaft durch die DNA des verstorbenen Ehemannes belegt sei. Es sei dementsprechend immer von drei Kindern gesprochen worden. Ausgeschlossen worden sei dabei das vierte Kind B._______. Das neue Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ sei nach wie vor nicht besonders aussagekräftig. So fehle beispielsweise eine Aussage darüber, wie wahrscheinlich eine solche nun angenommene Mutation wäre. Wenn nun ein neues Gutachten ergeben habe, dass das frühere Gutachten unvollständig gewesen sei und trotzdem eine Abstammung von B._______ vorliege, so ändere dies nichts an ihrer Situation, nämlich dass sie von ihrer Familie ausgeschlossen worden seien, weil die Vergewaltigung durch einen Angehörigen der Sicherheitskräfte grundsätzlich zu einer Entehrung führe. Zudem würden ihre Familienmitglieder in Sri Lanka die nun korrigierte Version der trotzdem bestehenden Abstammung ignorieren, respektive nicht glauben. In der angefochtenen Verfügung wurde weiter festgestellt, die Beschwerdeführenden schienen die gerichtsmedizinischen Akten von Anfang an falsch interpretiert zu haben. Dabei wäre einem geneigten Leser auch nur schon bei einer oberflächlichen Durchsicht des ersten Gutachtens des genannten gerichtsmedizinischen Institutes vom 1. Oktober 2012 klar geworden, dass eine Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes mit B._______ nicht ausgeschlossen sei. Wörtlich heisse es im Gutachten: "Diese Übereinstimmung lässt den Schluss zu, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass das erstellte DNA-Profil der Leiche vom biologischen Vater der vier Kinder stammt." Es sei somit auch nicht immer von drei Kindern gesprochen worden, wie die Beschwerdeführenden aktenwidrig behauptet hätten. Damit sei schon aus dem ersten Gutachten hervorgegangen, dass ein nicht blutsverwandter Vater der Tochter B._______ nicht in Frage komme, weshalb B._______ nicht von dem Vergewaltiger abstammen könne. Der Hinweis auf die E-Mail vom 19. Mai 2012, die auf einen Ausschluss der Vaterschaft hinweise, sei unbeholfen. Auch hier würden sich die Behauptungen der Beschwerdeführenden als aktenwidrig erweisen. Wörtlich heisse es dort zum Schluss: "[...] d.h., dass für die Beurteilung einer allfälligen Vaterschaft weitere Analysen durchgeführt werden müssen, um festzustellen, ob sich bei dieser Inkompatibilität um ein Rekombinationsereignis oder einen Ausschluss handelt." Ein Ausschluss sei also zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestanden und es sei auf weitere Abklärungen verwiesen worden, die im Gutachten vom 1. Oktober 2012 eingeflossen seien. Das erste Gutachten sei auch nicht unvollständig gewesen, sondern habe einen anderen Zweck als das vom 31. März 2016 gehabt. Somit stehe für das SEM fest, dass die eingebrachten Einwände gegen das Gutachten nicht haltbar seien. Es stehe unzweifelhaft fest, dass B._______ vom verstorbenen Ehemann abstamme. Sie hätten weiter geltend gemacht, T.T. habe nach der rechtskräftigen Ablehnung ihres zweiten Asylgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht sein Versprechen gebrochen und weitererzählt, B._______ sei aus einer Vergewaltigung mit einem Soldaten hervorgegangen. Ihre Familienmitglieder in Sri Lanka seien mittlerweile darüber informiert und würden sie ablehnen. Zudem sei dieser Sachverhalt über ihre Familie hinausgetragen worden und es gebe in ihrer Heimatregion ein Gerede darüber. Sie würden befürchten, dass dies zu erneuten Problemen mit den Sicherheitskräften für sie führen könnte. Das SEM halte einerseits dafür, dass T.T. kurz nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015, mit welchem ihr zweites Asylgesuch definitiv abgelehnt worden sei, die Verwandten über die Vergewaltigung und ihre angeblich uneheliche Tochter B._______ informiert haben solle. Dies wohlgemerkt fast vier Jahre nach dem ersten gerichtsmedizinischen Gutachten und gerade zum Zeitpunkt, als sie die Schweiz aufgrund des abgelehnten Asylgesuchs hätten verlassen müssen. Aus den Akten sei denn auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb T.T. dies getan haben sollte. Noch weniger einsichtig erscheine es, wenn dieser Sachverhalt durch die Familienmitglieder nach aussen bekannt gemacht worden sei und zu einem Gerede in ihrer Heimatregion geführt haben solle, das zudem geeignet sein solle, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte hervorzurufen. Damit hätten sich ihre Familienmitglieder selbst in ein schlechtes Licht gerückt und ihrerseits zur Entehrung der Familie beigetragen, was das SEM für unwahrscheinlich halte. Somit halte das SEM die von ihnen dargelegte Gefährdungssituation durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund der vor 18 Jahren erlittenen Vergewaltigung als nicht glaubhaft, zumal diese Gefährdungssituation im vorliegenden Fall auf durch nichts belegten Behauptungen fusse. 5. 5.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zu überweisen, da die Vorinstanz insbesondere keine länderspezifischen Informationen bezüglich der Sache beigezogen habe, sowie wegen Verletzung der Begründungspflicht bezüglich des Kindeswohls. 5.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der Rüge einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihren diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. Gleichzeitig verkennen sie, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihnen verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht ausdrücklich zur Frage des Kindeswohls äusserte. Das SEM verwies dazu in der Vernehmlassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1860/2015 vom 21. Oktober 2015, mit welchem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Mutter und die jüngste Tochter bereits beurteilt worden sei. Zwischen der gerichtlichen Beurteilung des Wegweisungsvollzugs und dem Erlass der angefochtenen Verfügung lagen rund fünf Monate, also eine relativ kurze Dauer, in welcher sich die allgemeine Lage für Angehörige der Tamilen in Sri Lanka nicht in grundlegender Weise veränderte. Überdies machten auch die Beschwerdeführenden bezüglich der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs keine veränderte Sachlage in genereller oder individueller (ausgenommen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin) Hinsicht geltend. Insbesondere wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern sich in Bezug auf das Kindeswohl zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015 und dem angefochtenen Entscheid relevante Änderungen ergeben haben sollen. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf der Begründungspflichtverletzung fehl. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung den Massstab des Glaubhaftmachens verkannt. Entgegen der Einschätzung des SEM spiele es keine Rolle, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich der leibliche Vater der jüngsten Tochter sei oder nicht. Dass sich aus den Gutachten nun die Vaterschaft des Ehemannes in Bezug auf die jüngste Tochter ergäbe und diese daher nicht aus der Vergewaltigung durch die sri-lankischen Soldaten stamme, ändere nichts daran, dass aufgrund der Ereignisse im Frühjahr 2012 die Ehre der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zerstört, sie dementsprechend aus der Familie ausgestossen worden seien und dass sich daran nachträglich nichts mehr ändern lasse. Die vom SEM angeführten rechtsmedizinischen Gutachten seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu erschüttern. Als zweites Argument zur Verneinung der Glaubhaftmachung der Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das SEM ausgeführt, dass es angesichts des klaren Ergebnisses über die bestehende Vaterschaft gemäss Gutachten vom 1. Oktober 2012 nicht nachvollziehbar sei, dass die damals mit der Untersuchung beauftragte Polizei- und Gerichtsbehörde den Bruder T.T. und die Beschwerdeführerin über das Endergebnis der Abstammungsprüfung informiert haben solle. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht abschliessend wisse, wie die Information über ihre Vergewaltigung und die Fehlinformation betreffend die Vaterschaft zu der jüngsten Tochter nach Sri Lanka gelangt seien. Tatsache sei, dass sie mit ihrem Bruder T.T. darüber gesprochen habe und dieser ihr eigentlich versprochen habe, die Familie nicht zu informieren, zumindest so lange sie in der Schweiz sei und so die Familie durch sie keine Schwierigkeiten erhalten könnte. Einen weiteren Bruder namens J._______ (nachfolgend A.T.), welcher auch eine Zeitlang in der Schweiz gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 um Hilfe bei der Rückkehr ins Heimatland gebeten, sei aber schroff zurückgewiesen worden. Dass nun die Verwandtschaft und "Dorfgemeinschaft" zu diesem Zeitpunkt über das Geheimnis der Beschwerdeführerin Bescheid gewusst habe, mache folgendes Szenario durchaus plausibel: Der Bruder T.T. habe das Geheimnis nicht wie versprochen für sich behalten, sondern mit A.T. besprochen. Es sei durchaus plausibel, dass das Geheimnis durch diesen Bruder und/oder Familie nach Sri Lanka getragen worden sei und sich dort die relativ "spektakuläre Geschichte" schnell verbreitet habe. Dass dies die plausible Variante sei, ergäbe sich unter anderem auch daraus, dass die zeitliche Abfolge im Zusammenhang mit der Rückkehr von A.T. nach Sri Lanka übereinstimme und es zudem auch nachvollziehbar sei, dass dieser seine Verwandtschaft über die neusten Entwicklungen in der Schweiz informiert habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es durchaus glaubhaft sei, dass das Geheimnis der Beschwerdeführerin rund um die erlittene Vergewaltigung über die beiden Brüder schliesslich nach Sri Lanka getragen worden sei. Insofern sei dieser Punkt ebenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu begründen. 6.3 Mit den Beschwerdeführenden ist einig zu gehen, dass vorliegend nicht primär die zwischenzeitlich durch das Gutachten vom 31. März 2016 belegte Abstammung der jüngsten Tochter für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebend ist, sondern vielmehr, ob die angebliche Vergewaltigung im Jahre 1997 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung für die Beschwerdeführenden führen könnte. Daher ist insbesondere zu prüfen, ob die Ausführungen zur Weitertragung des Geheimnisses der Beschwerdeführerin durch ihre Brüder, dass sie vergewaltigt und ihre jüngste Tochter vermutungsweise durch die Vergewaltigung entstanden sei und der damit zusammenhängende ablehnenden Reaktion ihrer Familie und Entehrung in Sri Lanka den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen. Hingegen ist vorab festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene zumindest die Mutter der Beschwerdeführerin von der Vergewaltigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfahren hatte (vgl. Akten SEM N [...] C15 F45). Selbst wenn dieser Vorfall jedoch aufgrund des Missverständnisses im Rahmen des DNA-Gutachtens erst dann ihrer restlichen Familie, insbesondere ihren Brüdern T.T. und A.T. bekannt geworden wäre, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie in Sri Lanka die damals bereits mehr als 15 Jahre zurückliegende Vergewaltigung publik machen sollte. Insbesondere da die Mutter und die Brüder als nahe Familienangehörige von der Entehrung ebenfalls betroffen wären und sie sich somit selbst geschadet hätten. Ein solches Verhalten widerspricht jeglicher Logik menschlichen Verhaltens und entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Motivation. Überdies muss vor dem Hintergrund, dass bereits drei Asylgesuche (ein Auslandgesuch und zwei Gesuche in der Schweiz) abgelehnt worden sind, davon ausgegangen werden, dass es sich insbesondere bei den Ausführungen bezüglich der ablehnenden Reaktion ihrer Familie in Sri Lanka um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der Umstand, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zur Reaktion der Familie auf ihre Rückkehr in sehr allgemeiner Weise geblieben sind, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen. 6.4 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Fluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. 7. 7.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nach Art. 7 AsylG wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. 7.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf, da sich die Beschwerdeführenden bereits selbst in der Beschwerde zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen haben. 7.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 7.4 Die Beschwerdeführenden machten während der gesamten Asylverfahren nie geltend, sie hätten aufgrund der Vergewaltigung bereits vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2012 Probleme mit den dortigen Behörden gehabt (vgl. bspw. Akten SEM N [...] C15 F41, F45, F51; Akten SEM N [...] A9 F17). Die Beschwerdeführenden waren somit vor ihrer Ausreise mit keinen flüchtlingsrelevanten Nachteilen konfrontiert, so dass die Bejahung von Vorfluchtgründen ausser Betracht fällt. 7.5 7.5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob durch die behauptete Vergewaltigung durch einen sri-lankischen Soldaten (im Sinne einer Menschenrechtsverletzung) ein sogenannter - bereits vor der Ausreise entstandener - Risikofaktor gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegt, bei welchem die betroffenen Personen bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen hat. 7.5.2 Im Zusammenhang mit Sri Lanka qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht dabei insbesondere die Faktoren Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und exilpolitische Aktivitäten als stark risikobegründend, da sie unter Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen können. Dabei wägt es im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung begründen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5 f.). 7.5.3 Die geltend gemachte Vergewaltigung stellt somit gemäss vorgenannter geltender Rechtsprechung keinen stark risikobegründeten Faktor dar. Ebenfalls verneint werden muss das Vorliegen eines anders gelagerten Risikofaktors, welcher vorliegend ebenfalls zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnte. Denn wie unter vorstehender Erwägung 6. dargelegt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung über die Familie hinaus einem breiten Personenkreis bekannt geworden ist. Ferner sind seit dem Vorfall fast zwanzig Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder diesbezüglich je Konsequenzen seitens der sri-lankischen Behörden erfahren hätten. Es sind den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einer Weise auf sich gezogen haben, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der damaligen Vergewaltigung schliessen lässt. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe dargelegt oder zumindest glaubhaft gemacht haben.
8. Das SEM lehnte somit das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht ab.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.2 10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 10.2.2 Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Beschwerdeführerin stammt aus K._______ und wohnte zuletzt mit ihren Kindern in L._______. Wie zuvor unter Erwägung 6. dargelegt, konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen, dass sie bei einer Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familie erfahren würden. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie sich schnell wieder integrieren und in der Lage sein werden, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 10.2.3 Betreffend medizinische Notlage - eine solche wird aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht - kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin wurde ihr eine mittelgradige depressive Episode, bei aktenanamnestisch rezidivierender depressiver Störung, DD Anpassungsstörung bei drohender Ausschaffung diagnostiziert. Eine Behandlung dieser Leiden ist in bescheidenem Umfang in ihrem Heimatort und in Jaffna und - im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes - auch in Colombo möglich (zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Sri Lanka: vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.3). Ferner hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Arthrose im rechten Knie nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, zumal die Beschwerdeführerin entweder die Operation noch in der Schweiz durchführen lassen oder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen kann. Angesichts des Schweregrades ihrer Krankheiten und der grundsätzlichen Behandelbarkeit derselben in ihrem Heimatstaat ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.2.4 Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die beiden älteren Kinder C._______ und D._______ nach Erlangung ihrer Volljährigkeit in die Schweiz eingereist sind und Asyl beantragt haben, so dass bei ihnen die Rechtsprechung bezüglich des Kindeswohls nicht mehr im Speziellen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 1 KRK). Bezüglich der jüngsten Tochter B._______ hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1860/2015 vom 21. Oktober 2015 verwiesen, mit welchem bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Mutter und Tochter bejaht worden ist. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass sich die jüngste, mittlerweile ebenfalls volljährige Tochter bei einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund in ihrer alten Heimat - trotz der hier bestehenden Wurzeln nach dem gut viereinhalbjährigen Aufenthalt - eingliedern und integrieren wird. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: