Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten erstmals mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Juni 2007 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. März 2008 lehnte die Vorinstanz die Gesuche ab. A.b Nachdem sie gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2012 mit Visa, welche sie zur Identifizierung ihres in der Schweiz verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters und Teilnahme an seiner Beerdigung erhalten hatten, in die Schweiz eingereist waren, ersuchten sie am 4. Juni 2012 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, seit Anfang 2015: SEM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 28. März 2013 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 3. Mai 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2502/2013 vom 19. Juni 2013 ab. A.c Mit Verfügung vom 20. September 2013 suspendierte das BFM den Wegweisungsvollzug und hob die angesetzte Ausreisefrist auf. A.d A.d.a Am 17. Juli 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit, das Vollzugsmoratorium für Sri Lanka sei aufgehoben worden. Es räumte ihnen die Gelegenheit ein mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für sie allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe, und auf Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. A.d.b Am 28. Juli 2014 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zu einem Wegweisungsvollzug und verwiesen auf ein angeblich vom 4. Dezember 2013 datierendes Wiedererwägungsgesuch. A.d.c Das BFM stellte mit Brief vom 30. Juli 2014 fest, dass sich bei den Akten kein Wiedererwägungsgesuch befinde, und setzte Frist zu dessen Nachreichung beziehungsweise zur Begründungsergänzung an. A.d.d Der damalige (und aktuelle) Rechtsvertreter reichte am 5. August 2014 eine Kopie des per 4. Dezember 2013 datierten und nicht unterschriebenen Wiedererwägungsgesuchs beim BFM ein mit der Erläuterung, es sei seinerzeit von den Beschwerdeführerinnen fälschlicherweise weder unterschrieben noch ans BFM weitergeleitet worden, und wies darauf hin, dessen Inhalt sei für das erweiterte Asylverfahren relevant und die dortigen Vorbringen seien zu berücksichtigen. Gleichzeitig erklärte er, sein Vertretungsmandat sei "für das erweiterte Asylverfahren" erloschen. Zur Begründung liessen die Beschwerdeführerinnen ausführen, in ihrer Gegend komme es häufig zu sexuellen Übergriffen auf junge Frauen, insbesondere wenn der Ehemann beziehungsweise Vater fehle. Vor solchen Übergriffen bestehe kein staatlicher Schutz. Die Abweisung ihrer Asylgesuche im März 2013 sei aufgrund einer Lagebeurteilung erfolgt, die sich als Fehleinschätzung herausgestellt habe. Es bestehe eine erhebliche Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerinnen. A.d.e Das BFM nahm die Rechtschriften als neue Asylgesuche entgegen und datierte diese auf den 8. August 2014, dem Datum, an welchem das Schreiben vom 5. August 2014 beim BFM eingegangen ist. A.e Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2015 - eröffnet am 23. Februar 2015 - fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Die Beschwerdeführerinnen liessen diesen Entscheid durch ihren für das Beschwerdeverfahren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In formeller Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b Am 7. April 2015 reichten sie die Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 25. März 2015 ein. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Bezahlung eines solchen an. C.b Am 28. August 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus, sowohl das BFM in seinem Entscheid vom 28. März 2013 als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Juni 2013 hätten festgestellt, es bestehe bei den Beschwerdeführerinnen keine drohende asylrelevante Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Insbesondere sei im genannten Urteil festgehalten worden, dass ihnen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG durch staatliche Stellen oder Milizen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers, früher bekannt als "Karuna Group") angedroht worden seien, und es keine Anzeichen dafür gebe, solche hätten sich bei einem weiteren Verbleib am Herkunftsort verwirklicht. Im Asylgesuch werde die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka geschildert, und daraus auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen. Inwieweit und aufgrund welcher persönlicher Umstände sie zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka gefährdet sein sollten, werde indessen nicht erläutert. Es treffe zu, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka nicht wesentlich gebessert habe und Mängel aufweise. Es sei möglich, dass Personen überall und jederzeit von Sicherheitskräften kontrolliert und für Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert würden. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sei, komme indessen gemäss geltender Praxis aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Beschwerdeführerinnen seien tamilischer Ethnie und hätten Sri Lanka vor rund zweieinhalb Jahren verlassen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Ihre Herkunft aus dem Osten Sri Lankas und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihnen gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung noch erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, sie hätten Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden. Ihre Befürchtungen seien deshalb als nicht asylrelevant einzustufen.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, auch sechs Jahre nach der offiziellen Beendigung des Krieges mache die Regierung keine Anstalten, die militärische Besetzung der tamilischen Gebiete aufzugeben. Das eigentliche langjährige Ziel der Singhalesen sei die genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes in Sri Lanka. Tamilische Friedhöfe würden zerstört, tamilische Grundbesitzer enteignet und Singhalesen aus dem Süden in tamilischen Gebieten angesiedelt. Gleichzeitig dürften tausende vom Krieg vertriebene tamilische Familien nicht mehr auf ihr Land zurückkehren. Die Verwaltung werde langsam durch singhalesische Beamte ersetzt, und es seien Absichten der Regierung erkennbar, das Bildungswesen zu singhalisieren. Weiter gebe es zahlreiche Berichte über erzwungene Sterilisierung von tamilischen Frauen und Vergewaltigungen durch Militärpersonen. Immer wieder würden Polizei und Armee mit massiver Gewalt gegen tamilische Demonstranten vorgehen, und Erinnerungsfeiern an gefallene Freiheitskämpfer seien absolut verboten. Es stelle sich daher die Frage, ob die Schweiz Flüchtlinge in ein Land zurückschaffen dürfe, in welchem sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von genozidalen Massnahmen würden. Dies sei mit Blick auf Art. 3 EMRK klar zu verneinen. Es liege an der internationalen Staatengemeinschaft, von der neuen sri-lankischen Regierung glaubhafte Garantien zu verlangen, dass inskünftig keine menschenrechtswidrigen Massnahmen gegen zurückgewiesene Asylsuchende zu erwarten seien. Eine weitere Voraussetzung sei die von der UNO angeordnete Untersuchung und Auswertung der vermuteten Menschenrechtsverletzungen vor Ort. Solange diese von der sri-lankischen Regierung verhindert werde, gebe es keinen Grund, von einer Rückkehr in Sicherheit und Würde auszugehen. Da sie der tamilischen Ethnie angehörten, seien die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet. Die Gefahr, welche ihnen durch die Milizen der TMVP drohe, sei zudem ebenso bedrohlich wie die polizeiliche Verfolgung ihres Sohnes beziehungsweise Bruders C._______. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe auf die zahlreichen Entführungen und Erpressungen seitens tamilischer Milizen hingewiesen, welche von den sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt würden. Die Entscheide vom 28. März und 19. Juni 2013 hätten auf einer Lagebeurteilung beruht, welche sich als naiv erwiesen habe. Auch im angefochtenen Entscheid würden die zu befürchtenden Massnahmen verharmlost. Mit den Massnahmen der Sicherheitskräfte (und Milizen) in Sri Lanka verhalte es sich jedoch ähnlich wie beim russischen Roulette, und die möglichen Kontrollen der Sicherheitskräfte könnten fatal enden. C._______ werde (...) in Sri Lanka gesucht und habe die Schweiz verlassen, weil er sich nicht sicher gefühlt habe. Allein die Tatsache, dass sie ohne ihn zurückkehren müssten, könne die Beschwerdeführerinnen in grosse Gefahr bringen, da C._______ noch immer auf der Fahndungsliste vermerkt sei. Sie müssten befürchten, weiterhin von den TMVP-Milizen bedrängt und allenfalls erpresst zu werden. Die Milizen dürften in Erfahrung gebracht haben, dass sie einen verstorbenen Ehemann beziehungsweise Vater und mehrere Geschwister beziehungsweise Onkel und Tanten in der Schweiz hätten, was sie als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könnte.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen keine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG in Sri Lanka glaubhaft machen konnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche wie folgt ergänzt werden.
E. 5.3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen wären bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits aufgrund ihrer tamilischen Ethnie an Leib und Leben gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte in BVGE 2011/24 (E. 8.4 und 10.4.2) die Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden, und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch wenn Personen mit einem niedrigeren Profil als aufgrund der damaligen Kenntnisse angenommen worden war, gefährdet sein mögen, geht das Gericht auch in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt werden konnte, dass aufgrund zusätzlicher Faktoren die Gefahr einer gezielten asylrelevanten Verfolgung bestehe.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerinnen brachten vor, sie wären bei einer Rückkehr durch Milizen der TMVP bedroht, und verwiesen darauf, dass der Sohn beziehungsweise Bruder C._______ vermutlich in Sri Lanka (immer noch) gesucht werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2493/2013 vom 14. Mai 2013 festhielt, eine Verfolgung von C._______ seitens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) könne ausgeschlossen werden, und er verfüge nicht über ein Profil, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen werden müsste. In der Beschwerde wird nicht dargetan, weshalb diese Einschätzung aus heutiger Sicht nicht aufrecht erhalten werden könnte. Auch werden keine konkreten Umstände genannt, welche auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen durch die TMVP hindeuten würden.
E. 5.3.3 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Personen wahrgenommen würden und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wären. Allein die Tatsache, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfügen, führt jedenfalls nicht zur Annahme, die gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung bedürftigen Beschwerdeführerinnen würden in Sri Lanka als Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln betrachtet.
E. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mithin, dass die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerinnen nicht als Flüchtlinge anerkannt und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder sie persönlich gefährdet wären.
E. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal die Beschwerdeführerinnen ursprünglich aus D._______ (Ostprovinz) stammen und zuletzt seit 1999 in E._______ (Ostprovinz) lebten. Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin 1 gab zwar an, ihre Familie habe sie in der Vergangenheit nicht unterstützt (vgl. SEM-Akten C15/16 F27). Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und allenfalls anfänglich bei Verwandten unterkommen können. Wie die Vorinstanz feststellte, war es ihnen offenbar in der Vergangenheit möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem können sie die Rückreise mit ihren weiteren Familienmitgliedern antreten, deren Beschwerden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen werden. Die volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführerinnen sind jung und bei guter Gesundheit und werden zum Unterhalt der Familie beitragen können.
E. 7.2.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 leide unter Kniebeschwerden. Sie müsse Schmerzmittel einnehmen und es werde eine Operation erwogen. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde wurde kein ärztliches Zeugnis nachgereicht. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, sie sei dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen, welche sie in Sri Lanka nicht erhalten könnte. Zudem war sie eigenen Angaben zufolge wegen der Probleme mit ihren Beinen in Sri Lanka bereits in ärztlicher Behandlung (vgl. C15/16 F32), und könnte eine solche gegebenenfalls wieder in Anspruch nehmen.
E. 7.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der noch minderjährigen Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz. Angesichts der Dauer des hiesigen Aufenthalts ist nicht von einer Entwurzelung in Bezug auf Sri Lanka auszugehen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Vollzug abzusehen.
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, welche gegenüber der Vorinstanz ohne jeglichen Nachweis und ohne irgendeine nachvollziehbare Begründung behauptet haben, sie hätten ihren sri-lankischen Reisepass nach ihrer legalen Einreise in die Schweiz vernichtet (vgl. SEM-Akten C4 F4.02), sich für den wenig wahrscheinlichen Fall, dass diese Behauptung zutreffen sollte, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich übeprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1860/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
1. A._______, geboren (...), und ihre Tochter
2. B._______, geboren (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten erstmals mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Juni 2007 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. März 2008 lehnte die Vorinstanz die Gesuche ab. A.b Nachdem sie gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2012 mit Visa, welche sie zur Identifizierung ihres in der Schweiz verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters und Teilnahme an seiner Beerdigung erhalten hatten, in die Schweiz eingereist waren, ersuchten sie am 4. Juni 2012 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, seit Anfang 2015: SEM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 28. März 2013 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 3. Mai 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2502/2013 vom 19. Juni 2013 ab. A.c Mit Verfügung vom 20. September 2013 suspendierte das BFM den Wegweisungsvollzug und hob die angesetzte Ausreisefrist auf. A.d A.d.a Am 17. Juli 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit, das Vollzugsmoratorium für Sri Lanka sei aufgehoben worden. Es räumte ihnen die Gelegenheit ein mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für sie allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe, und auf Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. A.d.b Am 28. Juli 2014 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zu einem Wegweisungsvollzug und verwiesen auf ein angeblich vom 4. Dezember 2013 datierendes Wiedererwägungsgesuch. A.d.c Das BFM stellte mit Brief vom 30. Juli 2014 fest, dass sich bei den Akten kein Wiedererwägungsgesuch befinde, und setzte Frist zu dessen Nachreichung beziehungsweise zur Begründungsergänzung an. A.d.d Der damalige (und aktuelle) Rechtsvertreter reichte am 5. August 2014 eine Kopie des per 4. Dezember 2013 datierten und nicht unterschriebenen Wiedererwägungsgesuchs beim BFM ein mit der Erläuterung, es sei seinerzeit von den Beschwerdeführerinnen fälschlicherweise weder unterschrieben noch ans BFM weitergeleitet worden, und wies darauf hin, dessen Inhalt sei für das erweiterte Asylverfahren relevant und die dortigen Vorbringen seien zu berücksichtigen. Gleichzeitig erklärte er, sein Vertretungsmandat sei "für das erweiterte Asylverfahren" erloschen. Zur Begründung liessen die Beschwerdeführerinnen ausführen, in ihrer Gegend komme es häufig zu sexuellen Übergriffen auf junge Frauen, insbesondere wenn der Ehemann beziehungsweise Vater fehle. Vor solchen Übergriffen bestehe kein staatlicher Schutz. Die Abweisung ihrer Asylgesuche im März 2013 sei aufgrund einer Lagebeurteilung erfolgt, die sich als Fehleinschätzung herausgestellt habe. Es bestehe eine erhebliche Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerinnen. A.d.e Das BFM nahm die Rechtschriften als neue Asylgesuche entgegen und datierte diese auf den 8. August 2014, dem Datum, an welchem das Schreiben vom 5. August 2014 beim BFM eingegangen ist. A.e Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2015 - eröffnet am 23. Februar 2015 - fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Die Beschwerdeführerinnen liessen diesen Entscheid durch ihren für das Beschwerdeverfahren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In formeller Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b Am 7. April 2015 reichten sie die Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 25. März 2015 ein. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Bezahlung eines solchen an. C.b Am 28. August 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus, sowohl das BFM in seinem Entscheid vom 28. März 2013 als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Juni 2013 hätten festgestellt, es bestehe bei den Beschwerdeführerinnen keine drohende asylrelevante Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Insbesondere sei im genannten Urteil festgehalten worden, dass ihnen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG durch staatliche Stellen oder Milizen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers, früher bekannt als "Karuna Group") angedroht worden seien, und es keine Anzeichen dafür gebe, solche hätten sich bei einem weiteren Verbleib am Herkunftsort verwirklicht. Im Asylgesuch werde die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka geschildert, und daraus auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen. Inwieweit und aufgrund welcher persönlicher Umstände sie zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka gefährdet sein sollten, werde indessen nicht erläutert. Es treffe zu, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka nicht wesentlich gebessert habe und Mängel aufweise. Es sei möglich, dass Personen überall und jederzeit von Sicherheitskräften kontrolliert und für Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert würden. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sei, komme indessen gemäss geltender Praxis aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Beschwerdeführerinnen seien tamilischer Ethnie und hätten Sri Lanka vor rund zweieinhalb Jahren verlassen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Ihre Herkunft aus dem Osten Sri Lankas und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihnen gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung noch erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, sie hätten Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden. Ihre Befürchtungen seien deshalb als nicht asylrelevant einzustufen. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, auch sechs Jahre nach der offiziellen Beendigung des Krieges mache die Regierung keine Anstalten, die militärische Besetzung der tamilischen Gebiete aufzugeben. Das eigentliche langjährige Ziel der Singhalesen sei die genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes in Sri Lanka. Tamilische Friedhöfe würden zerstört, tamilische Grundbesitzer enteignet und Singhalesen aus dem Süden in tamilischen Gebieten angesiedelt. Gleichzeitig dürften tausende vom Krieg vertriebene tamilische Familien nicht mehr auf ihr Land zurückkehren. Die Verwaltung werde langsam durch singhalesische Beamte ersetzt, und es seien Absichten der Regierung erkennbar, das Bildungswesen zu singhalisieren. Weiter gebe es zahlreiche Berichte über erzwungene Sterilisierung von tamilischen Frauen und Vergewaltigungen durch Militärpersonen. Immer wieder würden Polizei und Armee mit massiver Gewalt gegen tamilische Demonstranten vorgehen, und Erinnerungsfeiern an gefallene Freiheitskämpfer seien absolut verboten. Es stelle sich daher die Frage, ob die Schweiz Flüchtlinge in ein Land zurückschaffen dürfe, in welchem sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von genozidalen Massnahmen würden. Dies sei mit Blick auf Art. 3 EMRK klar zu verneinen. Es liege an der internationalen Staatengemeinschaft, von der neuen sri-lankischen Regierung glaubhafte Garantien zu verlangen, dass inskünftig keine menschenrechtswidrigen Massnahmen gegen zurückgewiesene Asylsuchende zu erwarten seien. Eine weitere Voraussetzung sei die von der UNO angeordnete Untersuchung und Auswertung der vermuteten Menschenrechtsverletzungen vor Ort. Solange diese von der sri-lankischen Regierung verhindert werde, gebe es keinen Grund, von einer Rückkehr in Sicherheit und Würde auszugehen. Da sie der tamilischen Ethnie angehörten, seien die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet. Die Gefahr, welche ihnen durch die Milizen der TMVP drohe, sei zudem ebenso bedrohlich wie die polizeiliche Verfolgung ihres Sohnes beziehungsweise Bruders C._______. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe auf die zahlreichen Entführungen und Erpressungen seitens tamilischer Milizen hingewiesen, welche von den sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt würden. Die Entscheide vom 28. März und 19. Juni 2013 hätten auf einer Lagebeurteilung beruht, welche sich als naiv erwiesen habe. Auch im angefochtenen Entscheid würden die zu befürchtenden Massnahmen verharmlost. Mit den Massnahmen der Sicherheitskräfte (und Milizen) in Sri Lanka verhalte es sich jedoch ähnlich wie beim russischen Roulette, und die möglichen Kontrollen der Sicherheitskräfte könnten fatal enden. C._______ werde (...) in Sri Lanka gesucht und habe die Schweiz verlassen, weil er sich nicht sicher gefühlt habe. Allein die Tatsache, dass sie ohne ihn zurückkehren müssten, könne die Beschwerdeführerinnen in grosse Gefahr bringen, da C._______ noch immer auf der Fahndungsliste vermerkt sei. Sie müssten befürchten, weiterhin von den TMVP-Milizen bedrängt und allenfalls erpresst zu werden. Die Milizen dürften in Erfahrung gebracht haben, dass sie einen verstorbenen Ehemann beziehungsweise Vater und mehrere Geschwister beziehungsweise Onkel und Tanten in der Schweiz hätten, was sie als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könnte. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen keine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG in Sri Lanka glaubhaft machen konnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche wie folgt ergänzt werden. 5.3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen wären bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits aufgrund ihrer tamilischen Ethnie an Leib und Leben gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte in BVGE 2011/24 (E. 8.4 und 10.4.2) die Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden, und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch wenn Personen mit einem niedrigeren Profil als aufgrund der damaligen Kenntnisse angenommen worden war, gefährdet sein mögen, geht das Gericht auch in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt werden konnte, dass aufgrund zusätzlicher Faktoren die Gefahr einer gezielten asylrelevanten Verfolgung bestehe. 5.3.2 Die Beschwerdeführerinnen brachten vor, sie wären bei einer Rückkehr durch Milizen der TMVP bedroht, und verwiesen darauf, dass der Sohn beziehungsweise Bruder C._______ vermutlich in Sri Lanka (immer noch) gesucht werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2493/2013 vom 14. Mai 2013 festhielt, eine Verfolgung von C._______ seitens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) könne ausgeschlossen werden, und er verfüge nicht über ein Profil, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen werden müsste. In der Beschwerde wird nicht dargetan, weshalb diese Einschätzung aus heutiger Sicht nicht aufrecht erhalten werden könnte. Auch werden keine konkreten Umstände genannt, welche auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen durch die TMVP hindeuten würden. 5.3.3 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Personen wahrgenommen würden und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wären. Allein die Tatsache, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfügen, führt jedenfalls nicht zur Annahme, die gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung bedürftigen Beschwerdeführerinnen würden in Sri Lanka als Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln betrachtet. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mithin, dass die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerinnen nicht als Flüchtlinge anerkannt und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder sie persönlich gefährdet wären. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal die Beschwerdeführerinnen ursprünglich aus D._______ (Ostprovinz) stammen und zuletzt seit 1999 in E._______ (Ostprovinz) lebten. Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin 1 gab zwar an, ihre Familie habe sie in der Vergangenheit nicht unterstützt (vgl. SEM-Akten C15/16 F27). Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und allenfalls anfänglich bei Verwandten unterkommen können. Wie die Vorinstanz feststellte, war es ihnen offenbar in der Vergangenheit möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem können sie die Rückreise mit ihren weiteren Familienmitgliedern antreten, deren Beschwerden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen werden. Die volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführerinnen sind jung und bei guter Gesundheit und werden zum Unterhalt der Familie beitragen können. 7.2.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 leide unter Kniebeschwerden. Sie müsse Schmerzmittel einnehmen und es werde eine Operation erwogen. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde wurde kein ärztliches Zeugnis nachgereicht. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, sie sei dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen, welche sie in Sri Lanka nicht erhalten könnte. Zudem war sie eigenen Angaben zufolge wegen der Probleme mit ihren Beinen in Sri Lanka bereits in ärztlicher Behandlung (vgl. C15/16 F32), und könnte eine solche gegebenenfalls wieder in Anspruch nehmen. 7.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der noch minderjährigen Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz. Angesichts der Dauer des hiesigen Aufenthalts ist nicht von einer Entwurzelung in Bezug auf Sri Lanka auszugehen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Vollzug abzusehen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, welche gegenüber der Vorinstanz ohne jeglichen Nachweis und ohne irgendeine nachvollziehbare Begründung behauptet haben, sie hätten ihren sri-lankischen Reisepass nach ihrer legalen Einreise in die Schweiz vernichtet (vgl. SEM-Akten C4 F4.02), sich für den wenig wahrscheinlichen Fall, dass diese Behauptung zutreffen sollte, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich übeprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub