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C-6889/2015

C-6889/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-29 · Deutsch CH

Erteilung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. Die aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführerin (geb. 1956) ist mit einem Landsmann (geb. 1950) verheiratet. Aus der Ehe gingen sechs Kinder hervor. Im April 2007 reisten sie und zwei ihrer Söhne (geb. 1989 bzw. 1991) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Dieser war 1992 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt und im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" vorläufig aufgenommen worden. Ebenfalls bereits in der Schweiz weilte zum damaligen Zeitpunkt eine Tochter (geb. 1982). Sie war im November 1998 ihrem Vater gefolgt und hatte anfänglich den Status einer Asylbewerberin, später denjenigen einer vorläufig Aufgenommenen inne. Die anderen drei Kinder blieben in Sri Lanka. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde vom Wohnkanton Zürich in der Folge regelmässig verlängert, letztmals bis zum 28. August 2013. B. Auf den 31. Dezember 2012 meldete sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Wohngemeinde ab, liess sich das Pensionskassenguthaben auszahlen und kehrte aus gesundheitlichen Gründen nach Sri Lanka zurück. Fortan logierte er dort auf dem Anwesen der Familie seiner Ehefrau. Diese wohnte weiterhin bei ihren beiden hierzulande aufenthaltsberechtigten Söhnen. C. Am 9. April 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und forderte die Betroffene auf, das Land bis zum 26. Juni 2013 zu verlassen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. September 2013 ab, soweit das Rechtsmittel (in Bezug auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) nicht gegenstandslos geworden war. Zugleich wurde die kantonale Migrationsbehörde beauftragt, über den Vollzug der Wegweisung neu zu befinden bzw. eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Am 18. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rekursentscheid ab, soweit es darauf eintrat. Im selben Urteil wurde das Migrationsamt des Kantons Zürich angewiesen, beim Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 20. Februar 2014 beantragte die kantonale Migrationsbehörde bei der Vorinstanz die Prüfung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Im Rahmen vertiefter Abklärungen wurde die Beschwerdeführerin vom Migrationsamt am 1. Juli 2015 im Beisein ihres Bruders zu den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen befragt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass erwogen werde, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu verweigern, und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Der Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 31. August 2015 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 23. September 2015 lehnte die Vorinstanz den kantonalen Antrag vom 20. Februar 2014 auf vorläufige Aufnahme ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer wohlhabenden Familie. Diese besitze in Sri Lanka viel Land und ein grosses Anwesen, auf welchem seit Ende 2012 ihr Ehemann lebe. Zudem habe sie ein beträchtliches Erbe erhalten. Finanziell sei die ganze Familie bis heute gut gestellt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren könne, wo sich ihr Ehemann niedergelassen habe, sie über ein genügendes Beziehungsnetz verfüge und finanziell für alle gesorgt sei. Die in der Schweiz lebenden Söhne befänden sich im Erwachsenenalter, weshalb eine Berufung auf Art. 8 EMRK entfalle. Des Weiteren sei die Betroffene hierzulande nicht in einem hohen Masse integriert. Aufgrund der Akten bestehe für sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich auch keine Gefährdung, jedenfalls seien während des ganzen Verfahrens keine entsprechenden Beweismittel eingereicht worden, welche auf Vollzugshindernisse hinwiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar, zulässig und möglich. F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2015 beantragt der Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, seiner Mandantin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführerin lässt zur Hauptsache ausführen, ihr Ehegatte habe sich im Verlaufe des Jahres 2012 aus gesundheitlichen Gründen entschieden, nach Sri Lanka zurückzukehren, sein Pensionskassenkapital bezogen und sie vor vollendete Tatsachen gestellt. Ihr, die bis dahin als Hausfrau tätig gewesen sei, ihren Mann gepflegt und ihm zur Seite gestanden habe, sei eine Rückkehr dorthin aufgrund des erst kürzlich beendeten Bürgerkrieges und der früheren Unterstützung für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unsicher erschienen. Deshalb habe sie sich entschieden, bei ihren beiden Söhnen in der Schweiz zu bleiben. Ihr Ehemann habe seinen Entscheid bald bedauert und die gesundheitlichen Probleme hätten sich nicht verbessert. Zudem sei er von den Sicherheitskräften aufgesucht und - unter anderem wegen ihr - ausgefragt worden. Bei diesen Vorsprachen habe man ihn auch bedroht und misshandelt. Das Haus der Familie befinde sich in unmittelbarer Nähe eines Armee-camps, weshalb Überwachung und Kontrollen ohnehin häufig seien. Die Beschwerdeführerin bilde mit ihren inzwischen volljährigen Söhnen in der Schweiz eine einzige Familie. Nur dank deren psychischen und materiellen Unterstützung sei sie in der Lage, überhaupt zu leben. Somit stehe sie unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, was als Unzumutbarkeitsgrund im Sinne von Art. 83 AuG zu betrachten sei. Das SEM gehe sodann von falschen und überholten Annahmen aus. Vom Reichtum der Familie sei nämlich nicht viel übrig geblieben. Ihr Gatte habe das Pensionskassenguthaben aufgebraucht und die soziale Reintegration in Sri Lanka sei ihm nicht gelungen. Auch aus diesem Grunde könne ihr eine Rückkehr nicht zugemutet werden. Schliesslich resultierte für die Beschwerdeführerin diesfalls eine Gefährdung. Sie - wie die ganze Familie - stünden im Verdacht, seinerzeit die LTTE unterstützt und der Organisation einen Lieferwagen zur Verfügung gestellt zu haben. Im November 2006 sei sie deshalb von bewaffneten Männern entführt und erst im folgenden Monat wieder freigelassen worden. Der Ehemann habe sie damals dank eines Familiennachzugsgesuches aus jener misslichen Lage befreien können. Ein Wegweisungsvollzug erwiese sich daher ebenfalls als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK. Das Rechtsmittel war mit einer vom 24. August 2015 datierenden Bestätigung eines sri-lankischen Provinzrates ergänzt. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM betreffend die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Auf Beschwerdeebene kündigte der Parteivertreter die Nachreichung des Zertifikates A1 eines von seiner Mandantin absolvierten Deutschkurses an. Ausserdem beantragte er, im Sinne einer Beweisofferte, die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin, mit "evtl. Beweisaussage".

E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 m.H.). Soweit der Rechtsvertreter mit "evtl. Beweisaussage" eine Zeugenaussage meint, wäre zu ergänzen, dass die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen ist, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173), es handelt sich mithin um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des BGer 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.September 2008 E. 4.2).

E. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H. oder Urteile des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2 und 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung der Beschwerdeführerin anbelangt, so erhielt diese vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zu den relevanten Tatsachen schriftlich zu äussern. Ausserdem war sie von der kantonalen Migrationsbehörde noch am 1. Juli 2015 zu verschiedenen Aspekten des Sachverhalts mündlich befragt worden (siehe Sachverhalt Bst. D). Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör oder einer Zeugeneinvernahme nicht zu erwarten. Von der beantragten Beweisvorkehr kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.). Auch des in Aussicht gestellten Sprachzertifikates A1 (dieses wurde bislang nicht eingereicht) bedarf es nicht. Wohl ist aktenkundig, dass die betreffende Person ab Mai 2013 einen Deutschkurs für Anfänger auf besagter Stufe belegte. Dass sich ihre Deutschkenntnisse inzwischen auf einem merklich höheren Niveau bewegen, wird jedoch nicht behauptet.

E. 4.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Bst. C vorstehend). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs - wie von der kantonalen Behörde beantragt (Art. 83 Abs. 6 AuG) - eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 4.4 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 von Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde; wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. a - c AuG).

E. 4.5 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.6 Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der Wegweisung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegenstehen. Auch von der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die Beschwerdeführerin nicht erfasst. Demnach bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist.

E. 5.1 Der Wegweisungsvollzug ist wie schon angetönt dann unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.3). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin nie in einem Asylverfahren stand, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in ihrem Fall keine Anwendung finden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1860/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 7.1.1).

E. 5.2 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK) verstösst der Vollzug der Wegweisung gegen die genannte Bestimmung, wenn die betroffene Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (BVGE 2011/24 E. 10.4.1). Allgemeine Hinweise ohne konkreten Gefahrennachweis genügen dazu nicht (BGE 139 II 65 E. 6.4).

E. 5.3 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht in allgemeiner Wei-se davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Das knapp einjährige Vollzugsmoratorium für Sri Lanka hat die Vorinstanz im Frühjahr 2014 wieder aufgehoben.

E. 5.4 Erstmals in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2015 macht der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang überhaupt eine Verfolgungssituation geltend. Er bringt hierzu vor, seine Mandantin habe im Verdacht gestanden, der LTTE ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte sie im November 2006 entführt und bis im Dezember jenes Jahres festgehalten hätten. Nur dank eines Familiennachzugsgesuches habe sie dieser bedrohlichen Situation entfliehen können. Auch ihren Gatten hätten die Behörden nach seiner Rückkehr, insbesondere wegen ihr und den beiden in der Schweiz ansässigen Söhnen, bedroht und misshandelt. Als Beweismittel wurde eine Bestätigung eines Provinzrates ("Member of Northern Provincial Council") vom 24. August 2015 vorgelegt.

E. 5.5 Aufgrund der herangezogenen Akten müssen die nachträglichen Vorbringen als unglaubhaft taxiert werden. Die Beschwerdeführerin ist im Frühjahr 2007 nicht etwa als Asylsuchende, sondern im Rahmen des ordentlichen Familiennachzuges in die Schweiz gelangt. Eine individuelle Gefährdung war damals kein Thema. Auch in ihren späteren Schilderungen oder den Eingaben des Parteivertreters im Aufenthaltsverfahren finden sich keinerlei Hinweise für eine allfällige Bedrohungslage. Wohl gab die Betroffene gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde am 1. Juli 2015 in allgemeiner Weise an, das Militär habe vis-à-vis von ihrem Haus in Sri Lanka inzwischen eine grosse Kaserne gebaut. Es handle sich um einen gefährlichen Ort, aus dem auch der Präsident der LTTE stamme. Es gebe dort viele Soldaten, weshalb sie Angst vor einer Rückkehr in dieses Gebiet habe. Eigentliche individuelle Faktoren wurden aber keine genannt, ebenso wenig Probleme ihres Gatten mit sri-lankischen Sicherheitskräften (siehe act. 66 der Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.]). Selbst bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs bezüglich Verweigerung der vorläufigen Aufnahme war von einer früheren Inhaftierung, behördlichen Schikanen dem Ehemann gegenüber oder irgendwelchen Gefährdungselementen keine Rede (siehe die entsprechende Stellungnahme des Parteivertreters vom 31. August 2015). Angesichts dieser früheren Äusserungen bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb solche Vorkommnisse erst auf Beschwerdeebene vorgetragen wurden.

E. 5.6 Aus den gleichen Gründen muss bei der nachgereichten Bestätigung des Provinzrates von einem Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert ausgegangen werden. Zu den bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen kommen diesbezüglich zeitliche Ungereimtheiten hinzu. So soll die Beschwerdeführerin - der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2015 zufolge - im November 2006 entführt worden sein; laut obgenannter Bestätigung war dies erst im November 2007 der Fall, zu einem Zeitpunkt, in welchem die Betroffene bereits in der Schweiz weilte. Auch ein Zusammenhang zwischen behaupteter Verschleppung und Familiennachzug kann entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht hergestellt werden, war das Gesuch um Familiennachzug doch bereits am 20. Dezember 2005 bzw. 9. Januar 2006 eingereicht worden. Dass die Beschwerdeführerin erst im April 2007 in die Schweiz einreiste, liegt einzig daran, dass die Prüfung der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen längere Zeit in Anspruch nahm (vgl. ZH act. 1 - 22). Es ergeben sich aus den Akten mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - bei der es sich wie mehrfach erwähnt nicht um eine abgewiesene Asylsuchende handelt - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland am Flughafen von Colombo, siehe dazu E-1860/2015 E. 7.1.2) hinausgehen würden, oder dass sie dort persönlich gefährdet wäre.

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. E. 4.3 in fine). In diesem Sinne gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, die Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet Art. 83 Abs. 4 AuG Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie dort die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2586/2010 vom 2. April 2013 E. 8.1).

E. 6.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss dem schon erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ist die Rückkehr für sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie grundsätzlich zumutbar (zuletzt bestätigt in E-1860/2015 E. 5.3.1). Einzig für Tamilinnen und Tamilen, die aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammen, ist der Vollzug nur dann zumutbar, wenn eine Aufenthaltsalternative besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Die Beschwerdeführerin lebte aber stets ausserhalb dieser Zone, in der Kleinstadt Y._______ (Nordprovinz, Distrikt Z._______), wo sich ihr Ehegatte wieder niedergelassen hat. Unter Umständen müssen ferner Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, die einer erhöhten Gefahr für Verfolgungshandlungen, wie beispielsweise Erpressungen oder Kidnapping, unterliegt. Ins Visier genommen wurden bislang vor allem lokale Geschäftsleute (BVGE 2011/24 E. 8.5). Von den Betroffenen wird allerdings nichts Derartiges geltend gemacht. Einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Herkunftsregion steht die allgemeine Lage in Sri Lanka insoweit nicht entgegen.

E. 6.3 Als einen Unzumutbarkeitsgrund erachtet der Parteivertreter die persönlichen Verhältnisse seiner Mandantin. In diesem Zusammenhang wirft er dem SEM vor, einen zu engen Begriff der Familie zu verwenden. Ausserdem basiere die angefochtene Verfügung auf falschen, willkürlichen und überholten Annahmen.

E. 6.4 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat die Schweiz Ende 2012 verlassen und ist aus freien Stücken in sein Heimatland zurückgekehrt. Seither leben die Eheleute getrennt und sie haben sich nie gegenseitig besucht, weshalb eine Berufung auf Art. 8 EMRK oder Art. 14 BV entfällt. Auch im Verhältnis zu den beiden hier anwesenden Söhnen kann sich die Beschwerdeführerin unter den konkreten Begebenheiten nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen. Die Söhne sind erwachsen, derweil ihre Mutter keine gesundheitlichen Probleme bekundet und zwei Teilzeitstellen inne hat (siehe ZH act. 52, 53 und 55). Anhaltspunkte für aussergewöhnlich enge Bindungen im Sinne eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses lassen sich den Akten denn nicht entnehmen (siehe dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2013 E. 3.3 und 3.4). Abgesehen davon wird der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, soweit auf dauernden Aufenthalt in der Schweiz gerichtet, in der Regel im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft, und nicht erst auf Anlass der nachgeordneten Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer C-6436/2010 vom 23. Dezember 2013 E. 5.5.2 m.H.). Dies war auch vorliegend der Fall. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu beurteilen.

E. 6.5 Die sonstigen Vorbringen auf Beschwerdeebene (vom Reichtum der Familie sei in Sri Lanka wenig übrig, prekäre finanzielle Verhältnisse vor Ort, dem Ehemann sei die soziale Reintegration in der Heimat nicht gelungen, gesundheitlich gehe es ihm nicht besser und er würde am liebsten hierhin zurückkehren) sind als nachgeschobene Schutzbehauptungen anzusehen. Noch am 1. Juli 2015 hatte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde ganz anders, nämlich dahingehend geäussert, dass es ihrem Gatten gesundheitlich besser gehe und er finanziell keine Probleme habe. Wenn sie zurückkehrte, verhielte es sich ebenso (siehe wiederum ZH act. 66). Sodann kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht von einer erfolgreichen Integration hierzulande gesprochen werden. So erschien sie zur obgenannten Befragung in Begleitung ihres Bruders, da ihre Deutschkenntnisse nicht genügten, um ein Gespräch in dieser Sprache zu führen. Auch eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit übte sie nicht aus und eine soziale Integration ist nicht erkennbar. Demgegenüber leben immerhin drei von sechs (inzwischen erwachsenen) Kindern in Sri Lanka. Auch ihr Ehemann hat sich dorthin zurückbegeben. Von ihm lebt sie seit Ende 2012 zwar getrennt, eine Scheidung soll für sie jedoch nicht in Frage kommen. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie sich im Land, das sie erst im Alter von 50 Jahren verlassen hat und wo sie auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, bald wieder gut zurecht finden wird. Was die finanziellen Verhältnisse anbelangt, finden sich wie erwähnt unterschiedliche Aussagen, wobei die diesbezüglichen, rudimentären Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2015 wiederum primär darauf ausgerichtet scheinen, der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt hierzulande zu sichern. Wie wohlhabend die Familie ist, darüber braucht nicht abschliessend befunden werden, jedenfalls berechtigt die Aktenlage zur Annahme, es seien ausreichende finanzielle Mittel vorhanden. Die vorinstanzlichen Annahmen lassen sich mit anderen Worten nicht beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Landesabwesenheit als Dissidente oder Oppositionelle wahrgenommen werden könnte, wurde schliesslich schon an anderer Stelle verneint (siehe E. 5.5 und 5.6 weiter vorne), womit auch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt.

E. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]f).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 6. November 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6889/2015 Urteil vom 29. Februar 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Robert Meier, Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorläufige Aufnahme. Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführerin (geb. 1956) ist mit einem Landsmann (geb. 1950) verheiratet. Aus der Ehe gingen sechs Kinder hervor. Im April 2007 reisten sie und zwei ihrer Söhne (geb. 1989 bzw. 1991) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Dieser war 1992 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt und im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" vorläufig aufgenommen worden. Ebenfalls bereits in der Schweiz weilte zum damaligen Zeitpunkt eine Tochter (geb. 1982). Sie war im November 1998 ihrem Vater gefolgt und hatte anfänglich den Status einer Asylbewerberin, später denjenigen einer vorläufig Aufgenommenen inne. Die anderen drei Kinder blieben in Sri Lanka. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde vom Wohnkanton Zürich in der Folge regelmässig verlängert, letztmals bis zum 28. August 2013. B. Auf den 31. Dezember 2012 meldete sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Wohngemeinde ab, liess sich das Pensionskassenguthaben auszahlen und kehrte aus gesundheitlichen Gründen nach Sri Lanka zurück. Fortan logierte er dort auf dem Anwesen der Familie seiner Ehefrau. Diese wohnte weiterhin bei ihren beiden hierzulande aufenthaltsberechtigten Söhnen. C. Am 9. April 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und forderte die Betroffene auf, das Land bis zum 26. Juni 2013 zu verlassen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. September 2013 ab, soweit das Rechtsmittel (in Bezug auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) nicht gegenstandslos geworden war. Zugleich wurde die kantonale Migrationsbehörde beauftragt, über den Vollzug der Wegweisung neu zu befinden bzw. eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Am 18. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rekursentscheid ab, soweit es darauf eintrat. Im selben Urteil wurde das Migrationsamt des Kantons Zürich angewiesen, beim Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 20. Februar 2014 beantragte die kantonale Migrationsbehörde bei der Vorinstanz die Prüfung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Im Rahmen vertiefter Abklärungen wurde die Beschwerdeführerin vom Migrationsamt am 1. Juli 2015 im Beisein ihres Bruders zu den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen befragt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass erwogen werde, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu verweigern, und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Der Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 31. August 2015 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 23. September 2015 lehnte die Vorinstanz den kantonalen Antrag vom 20. Februar 2014 auf vorläufige Aufnahme ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer wohlhabenden Familie. Diese besitze in Sri Lanka viel Land und ein grosses Anwesen, auf welchem seit Ende 2012 ihr Ehemann lebe. Zudem habe sie ein beträchtliches Erbe erhalten. Finanziell sei die ganze Familie bis heute gut gestellt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren könne, wo sich ihr Ehemann niedergelassen habe, sie über ein genügendes Beziehungsnetz verfüge und finanziell für alle gesorgt sei. Die in der Schweiz lebenden Söhne befänden sich im Erwachsenenalter, weshalb eine Berufung auf Art. 8 EMRK entfalle. Des Weiteren sei die Betroffene hierzulande nicht in einem hohen Masse integriert. Aufgrund der Akten bestehe für sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich auch keine Gefährdung, jedenfalls seien während des ganzen Verfahrens keine entsprechenden Beweismittel eingereicht worden, welche auf Vollzugshindernisse hinwiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar, zulässig und möglich. F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2015 beantragt der Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, seiner Mandantin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführerin lässt zur Hauptsache ausführen, ihr Ehegatte habe sich im Verlaufe des Jahres 2012 aus gesundheitlichen Gründen entschieden, nach Sri Lanka zurückzukehren, sein Pensionskassenkapital bezogen und sie vor vollendete Tatsachen gestellt. Ihr, die bis dahin als Hausfrau tätig gewesen sei, ihren Mann gepflegt und ihm zur Seite gestanden habe, sei eine Rückkehr dorthin aufgrund des erst kürzlich beendeten Bürgerkrieges und der früheren Unterstützung für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unsicher erschienen. Deshalb habe sie sich entschieden, bei ihren beiden Söhnen in der Schweiz zu bleiben. Ihr Ehemann habe seinen Entscheid bald bedauert und die gesundheitlichen Probleme hätten sich nicht verbessert. Zudem sei er von den Sicherheitskräften aufgesucht und - unter anderem wegen ihr - ausgefragt worden. Bei diesen Vorsprachen habe man ihn auch bedroht und misshandelt. Das Haus der Familie befinde sich in unmittelbarer Nähe eines Armee-camps, weshalb Überwachung und Kontrollen ohnehin häufig seien. Die Beschwerdeführerin bilde mit ihren inzwischen volljährigen Söhnen in der Schweiz eine einzige Familie. Nur dank deren psychischen und materiellen Unterstützung sei sie in der Lage, überhaupt zu leben. Somit stehe sie unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, was als Unzumutbarkeitsgrund im Sinne von Art. 83 AuG zu betrachten sei. Das SEM gehe sodann von falschen und überholten Annahmen aus. Vom Reichtum der Familie sei nämlich nicht viel übrig geblieben. Ihr Gatte habe das Pensionskassenguthaben aufgebraucht und die soziale Reintegration in Sri Lanka sei ihm nicht gelungen. Auch aus diesem Grunde könne ihr eine Rückkehr nicht zugemutet werden. Schliesslich resultierte für die Beschwerdeführerin diesfalls eine Gefährdung. Sie - wie die ganze Familie - stünden im Verdacht, seinerzeit die LTTE unterstützt und der Organisation einen Lieferwagen zur Verfügung gestellt zu haben. Im November 2006 sei sie deshalb von bewaffneten Männern entführt und erst im folgenden Monat wieder freigelassen worden. Der Ehemann habe sie damals dank eines Familiennachzugsgesuches aus jener misslichen Lage befreien können. Ein Wegweisungsvollzug erwiese sich daher ebenfalls als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK. Das Rechtsmittel war mit einer vom 24. August 2015 datierenden Bestätigung eines sri-lankischen Provinzrates ergänzt. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM betreffend die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Auf Beschwerdeebene kündigte der Parteivertreter die Nachreichung des Zertifikates A1 eines von seiner Mandantin absolvierten Deutschkurses an. Ausserdem beantragte er, im Sinne einer Beweisofferte, die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin, mit "evtl. Beweisaussage". 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 m.H.). Soweit der Rechtsvertreter mit "evtl. Beweisaussage" eine Zeugenaussage meint, wäre zu ergänzen, dass die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen ist, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173), es handelt sich mithin um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des BGer 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.September 2008 E. 4.2). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H. oder Urteile des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2 und 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8). 3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung der Beschwerdeführerin anbelangt, so erhielt diese vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zu den relevanten Tatsachen schriftlich zu äussern. Ausserdem war sie von der kantonalen Migrationsbehörde noch am 1. Juli 2015 zu verschiedenen Aspekten des Sachverhalts mündlich befragt worden (siehe Sachverhalt Bst. D). Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör oder einer Zeugeneinvernahme nicht zu erwarten. Von der beantragten Beweisvorkehr kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.). Auch des in Aussicht gestellten Sprachzertifikates A1 (dieses wurde bislang nicht eingereicht) bedarf es nicht. Wohl ist aktenkundig, dass die betreffende Person ab Mai 2013 einen Deutschkurs für Anfänger auf besagter Stufe belegte. Dass sich ihre Deutschkenntnisse inzwischen auf einem merklich höheren Niveau bewegen, wird jedoch nicht behauptet. 4. 4.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Bst. C vorstehend). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs - wie von der kantonalen Behörde beantragt (Art. 83 Abs. 6 AuG) - eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.4 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 von Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde; wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. a - c AuG). 4.5 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.6 Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der Wegweisung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegenstehen. Auch von der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die Beschwerdeführerin nicht erfasst. Demnach bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist. 5. 5.1 Der Wegweisungsvollzug ist wie schon angetönt dann unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.3). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin nie in einem Asylverfahren stand, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in ihrem Fall keine Anwendung finden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1860/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 7.1.1). 5.2 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK) verstösst der Vollzug der Wegweisung gegen die genannte Bestimmung, wenn die betroffene Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (BVGE 2011/24 E. 10.4.1). Allgemeine Hinweise ohne konkreten Gefahrennachweis genügen dazu nicht (BGE 139 II 65 E. 6.4). 5.3 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht in allgemeiner Wei-se davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Das knapp einjährige Vollzugsmoratorium für Sri Lanka hat die Vorinstanz im Frühjahr 2014 wieder aufgehoben. 5.4 Erstmals in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2015 macht der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang überhaupt eine Verfolgungssituation geltend. Er bringt hierzu vor, seine Mandantin habe im Verdacht gestanden, der LTTE ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte sie im November 2006 entführt und bis im Dezember jenes Jahres festgehalten hätten. Nur dank eines Familiennachzugsgesuches habe sie dieser bedrohlichen Situation entfliehen können. Auch ihren Gatten hätten die Behörden nach seiner Rückkehr, insbesondere wegen ihr und den beiden in der Schweiz ansässigen Söhnen, bedroht und misshandelt. Als Beweismittel wurde eine Bestätigung eines Provinzrates ("Member of Northern Provincial Council") vom 24. August 2015 vorgelegt. 5.5 Aufgrund der herangezogenen Akten müssen die nachträglichen Vorbringen als unglaubhaft taxiert werden. Die Beschwerdeführerin ist im Frühjahr 2007 nicht etwa als Asylsuchende, sondern im Rahmen des ordentlichen Familiennachzuges in die Schweiz gelangt. Eine individuelle Gefährdung war damals kein Thema. Auch in ihren späteren Schilderungen oder den Eingaben des Parteivertreters im Aufenthaltsverfahren finden sich keinerlei Hinweise für eine allfällige Bedrohungslage. Wohl gab die Betroffene gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde am 1. Juli 2015 in allgemeiner Weise an, das Militär habe vis-à-vis von ihrem Haus in Sri Lanka inzwischen eine grosse Kaserne gebaut. Es handle sich um einen gefährlichen Ort, aus dem auch der Präsident der LTTE stamme. Es gebe dort viele Soldaten, weshalb sie Angst vor einer Rückkehr in dieses Gebiet habe. Eigentliche individuelle Faktoren wurden aber keine genannt, ebenso wenig Probleme ihres Gatten mit sri-lankischen Sicherheitskräften (siehe act. 66 der Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.]). Selbst bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs bezüglich Verweigerung der vorläufigen Aufnahme war von einer früheren Inhaftierung, behördlichen Schikanen dem Ehemann gegenüber oder irgendwelchen Gefährdungselementen keine Rede (siehe die entsprechende Stellungnahme des Parteivertreters vom 31. August 2015). Angesichts dieser früheren Äusserungen bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb solche Vorkommnisse erst auf Beschwerdeebene vorgetragen wurden. 5.6 Aus den gleichen Gründen muss bei der nachgereichten Bestätigung des Provinzrates von einem Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert ausgegangen werden. Zu den bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen kommen diesbezüglich zeitliche Ungereimtheiten hinzu. So soll die Beschwerdeführerin - der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2015 zufolge - im November 2006 entführt worden sein; laut obgenannter Bestätigung war dies erst im November 2007 der Fall, zu einem Zeitpunkt, in welchem die Betroffene bereits in der Schweiz weilte. Auch ein Zusammenhang zwischen behaupteter Verschleppung und Familiennachzug kann entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht hergestellt werden, war das Gesuch um Familiennachzug doch bereits am 20. Dezember 2005 bzw. 9. Januar 2006 eingereicht worden. Dass die Beschwerdeführerin erst im April 2007 in die Schweiz einreiste, liegt einzig daran, dass die Prüfung der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen längere Zeit in Anspruch nahm (vgl. ZH act. 1 - 22). Es ergeben sich aus den Akten mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - bei der es sich wie mehrfach erwähnt nicht um eine abgewiesene Asylsuchende handelt - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland am Flughafen von Colombo, siehe dazu E-1860/2015 E. 7.1.2) hinausgehen würden, oder dass sie dort persönlich gefährdet wäre. 5.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. E. 4.3 in fine). In diesem Sinne gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, die Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet Art. 83 Abs. 4 AuG Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie dort die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2586/2010 vom 2. April 2013 E. 8.1). 6.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss dem schon erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ist die Rückkehr für sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie grundsätzlich zumutbar (zuletzt bestätigt in E-1860/2015 E. 5.3.1). Einzig für Tamilinnen und Tamilen, die aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammen, ist der Vollzug nur dann zumutbar, wenn eine Aufenthaltsalternative besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Die Beschwerdeführerin lebte aber stets ausserhalb dieser Zone, in der Kleinstadt Y._______ (Nordprovinz, Distrikt Z._______), wo sich ihr Ehegatte wieder niedergelassen hat. Unter Umständen müssen ferner Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, die einer erhöhten Gefahr für Verfolgungshandlungen, wie beispielsweise Erpressungen oder Kidnapping, unterliegt. Ins Visier genommen wurden bislang vor allem lokale Geschäftsleute (BVGE 2011/24 E. 8.5). Von den Betroffenen wird allerdings nichts Derartiges geltend gemacht. Einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Herkunftsregion steht die allgemeine Lage in Sri Lanka insoweit nicht entgegen. 6.3 Als einen Unzumutbarkeitsgrund erachtet der Parteivertreter die persönlichen Verhältnisse seiner Mandantin. In diesem Zusammenhang wirft er dem SEM vor, einen zu engen Begriff der Familie zu verwenden. Ausserdem basiere die angefochtene Verfügung auf falschen, willkürlichen und überholten Annahmen. 6.4 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat die Schweiz Ende 2012 verlassen und ist aus freien Stücken in sein Heimatland zurückgekehrt. Seither leben die Eheleute getrennt und sie haben sich nie gegenseitig besucht, weshalb eine Berufung auf Art. 8 EMRK oder Art. 14 BV entfällt. Auch im Verhältnis zu den beiden hier anwesenden Söhnen kann sich die Beschwerdeführerin unter den konkreten Begebenheiten nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen. Die Söhne sind erwachsen, derweil ihre Mutter keine gesundheitlichen Probleme bekundet und zwei Teilzeitstellen inne hat (siehe ZH act. 52, 53 und 55). Anhaltspunkte für aussergewöhnlich enge Bindungen im Sinne eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses lassen sich den Akten denn nicht entnehmen (siehe dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2013 E. 3.3 und 3.4). Abgesehen davon wird der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, soweit auf dauernden Aufenthalt in der Schweiz gerichtet, in der Regel im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft, und nicht erst auf Anlass der nachgeordneten Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer C-6436/2010 vom 23. Dezember 2013 E. 5.5.2 m.H.). Dies war auch vorliegend der Fall. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu beurteilen. 6.5 Die sonstigen Vorbringen auf Beschwerdeebene (vom Reichtum der Familie sei in Sri Lanka wenig übrig, prekäre finanzielle Verhältnisse vor Ort, dem Ehemann sei die soziale Reintegration in der Heimat nicht gelungen, gesundheitlich gehe es ihm nicht besser und er würde am liebsten hierhin zurückkehren) sind als nachgeschobene Schutzbehauptungen anzusehen. Noch am 1. Juli 2015 hatte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde ganz anders, nämlich dahingehend geäussert, dass es ihrem Gatten gesundheitlich besser gehe und er finanziell keine Probleme habe. Wenn sie zurückkehrte, verhielte es sich ebenso (siehe wiederum ZH act. 66). Sodann kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht von einer erfolgreichen Integration hierzulande gesprochen werden. So erschien sie zur obgenannten Befragung in Begleitung ihres Bruders, da ihre Deutschkenntnisse nicht genügten, um ein Gespräch in dieser Sprache zu führen. Auch eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit übte sie nicht aus und eine soziale Integration ist nicht erkennbar. Demgegenüber leben immerhin drei von sechs (inzwischen erwachsenen) Kindern in Sri Lanka. Auch ihr Ehemann hat sich dorthin zurückbegeben. Von ihm lebt sie seit Ende 2012 zwar getrennt, eine Scheidung soll für sie jedoch nicht in Frage kommen. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie sich im Land, das sie erst im Alter von 50 Jahren verlassen hat und wo sie auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, bald wieder gut zurecht finden wird. Was die finanziellen Verhältnisse anbelangt, finden sich wie erwähnt unterschiedliche Aussagen, wobei die diesbezüglichen, rudimentären Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2015 wiederum primär darauf ausgerichtet scheinen, der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt hierzulande zu sichern. Wie wohlhabend die Familie ist, darüber braucht nicht abschliessend befunden werden, jedenfalls berechtigt die Aktenlage zur Annahme, es seien ausreichende finanzielle Mittel vorhanden. Die vorinstanzlichen Annahmen lassen sich mit anderen Worten nicht beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Landesabwesenheit als Dissidente oder Oppositionelle wahrgenommen werden könnte, wurde schliesslich schon an anderer Stelle verneint (siehe E. 5.5 und 5.6 weiter vorne), womit auch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]f). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 6. November 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: