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D-3927/2011

D-3927/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliess im Oktober 2007 Sri Lanka in Richtung Thailand und reiste am 22. September 2008 über Doha und Mailand in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er wurde vom BFM am 25. Sep­tember 2008 summarisch befragt und am 22. Juli 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus Z._______ ([...] Jaffna-Halbinsel), wo weiterhin seine Eltern und seine zwei jüngeren Brüder und seine Grossmutter wohnhaft seien. Er habe nach dreizehn Jahren seine Schulzeit (...) mit einem Advanced-Level-Abschluss beendet. Er habe um Geld zu verdienen mit seinem Kollegen B._______ seit dem Jahre 2006 Sand- und Erdtransporte durchgeführt. Sie hätten jeweils in einem Waldstück Material abgegraben und dieses verkauft. Das Abgraben sei jedoch wegen der Gefahr des Eindringens von Meerwasser ins Landesinnere verboten gewesen (sowohl von der Polizei als auch von auch der LTTE), weshalb er jeweils bei den Transporten mit seinem Motorrad vorausgefahren sei, um nach Kontrollen Ausschau zu halten. Ungefähr im Dezember 2006 seien sie dann aber von zwei LTTE-Angehörigen in Zivil angehalten worden, welche in der Folge von ihm 25'000 und von seinem Kollegen 150'000 Rupien verlangt hätten. Nachdem sie gesagt hätten, dass sie diese Beträge nicht aufbringen könnten, hätten die Männer ihre Forderung für ihn auf 15'000 und für seinen Kollegen auf 100'000 respektive auf 50'000 Rupien reduziert. Die Männer hätten ihnen ihre Identitätskarten abgenommen und ihnen diese erst am nächsten Tag - nachdem sie bezahlt hätten - wieder zurückgegeben. Zwei Wochen nach diesem Vorfall sei die Armee bei B._______ erschienen, worauf seinem Kollegen vorgeworfen worden sei, er habe Geld an die LTTE bezahlt. B._______ habe dabei seinen Namen bekannt gegeben. Danach sei die Armee wieder abgezogen, jedoch sei sein Kollege am 12. Januar 2007 entführt worden und seither verschwunden. Etwa 25 Tage später, respektive am 24. oder 25. Januar 2007 sei er in der Nacht vor der Armee mitgenommen und zum Armee-Camp gebracht worden. Dort sei er in der Folge befragt, dabei geschlagen und misshandelt worden. Zwar sei er am nächsten Tag wieder freigelassen worden, er habe jedoch von da an einer Meldepflicht unterstanden und sich jeden Tag beim kleinen Armee-Camp sowie jeden Sonntag im grossen Armee-Camp melden müssen. Im Mai 2007 sei er aus der Meldepflicht entlassen worden. Von da an habe er sich aus Furcht um sein Leben zwei Monate bei einem Pfarrer versteckt. Dies unter anderem auch weil im Jahre 2006 ein Freund von ihm erschossen worden sei, nachdem dessen Meldepflicht beendet worden sei. Seine Eltern hätten dann einem Mann der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) 50'000 Rupien bezahlt, damit dieser für ihn einen Passierschein nach Colombo organisiere, was etwa einen Monat gedauert habe. Schliesslich sei er im Juli 2007 zusammen mit seinem Vater und dem EPRLF-Mann von Jaffna per Schiff und Zug nach Colombo gereist. Dort habe er bis zur Ausreise bei seinem Onkel gewohnt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, ein Schreiben einer Menschenrechtsorganisation betreffend die Festnahme des Freundes, einen Brief der Frau des Freundes gerichtet an eine Menschenrechtsorganisation sowie die Kopie des Schiffsbillets von Jaffna nach Y._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 10. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim BFM um vollständige Einsicht in seine gesamten Asylakten ersuchen, inklusive die von ihm eingereichten Beweismittel sowie allfällige Vollzugsakten. D. Am 20. Juni 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die seiner Auffassung zufolge entscheidrelevanten Akten, indem es dem Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - in Kopie das Empfangsstellenprotokoll, das Anhörungsprotokoll und den angefochtenen Entscheid zustellte (vgl. BFM Akten A1, A9 und A12). Drei Aktenstücke wurden als interne Akten bezeichnet und von der Einsichtnahme ausdrücklich ausgenommen (vgl. A5, A11 und A13; laut Aktenverzeichnis ein internes Triageblatt, eine Begleitnotiz und ein interner Kopienverteiler), und im Übrigen vom BFM erklärt, auf die Zustellung unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke werde aus ökonomischen Gründen verzichtet. E. Gegen den Entscheid vom 8. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Haupt­sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um die Gewährung vollständiger Akteneinsicht und anschliessend um die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, wobei er namentlich geltend machte, entgegen seinem ausdrücklichen Ersuchen vom 16. Juni 2011 sei ihm vom BFM weder Einsicht ins Beweismittelverzeichnis gewährt noch die von ihm beim BFM eingereichten und im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnten Beweismittel offengelegt worden. Im Weiteren ersuchte er namentlich um Einsichtnahme in den vom BFM im angefochtenen Entscheid erwähnten Dienstreisebericht zu Sri Lanka vom Herbst 2010 sowie um Einsicht in weitere Länderinformationen. Sodann beantragte er die Bekanntgabe des für sein Verfahren zuständigen Spruchkörpers. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (International Committee of the Red Cross; ICRC) betreffend den Ehemann seiner Cousine, diverse Artikel aus dem Internet und verschiedene Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka, darunter die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylsuchender, sowie die Cases of "Disappearances", Abductions, and Missing Individuals der Sri Lankan Human Rights Groups, in welcher auch der Fall seines Freundes B._______ dokumentiert sei, zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzubezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Gleichzeitig wurden ihm in Kopie die drei von ihm bei der Vorinstanz vorgelegten Beweismittel sowie eine Kopie des Beweismittelumschlags (vgl. A10) des BFM zugestellt, wobei für ergänzende Ausführungen dazu auf die vorstehend erwähnte Frist verwiesen wurde. In Zusammenhang mit dem Antrag um Einsichtnahme in den Dienstreisebericht des BFM zu Sri Lanka wurde auf den kommenden Schriftenwechsel (im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG) verwiesen. Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben, unter Vorbehalt allfälliger Wechsel respektive Stellvertretungen bei Abwesenheiten. G. Mit Eingabe vom 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach und legte ein Schreiben des Sekretariates des Defence Ministry betreffend den Ehemann seiner Cousine, welcher aufgrund seiner Tätigkeiten beim LTTE-Grenzschutz festgenommen worden sei, ins Recht. Ebenfalls am 2. August 2011 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht einbezahlt. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es bemerkte zusätzlich, dass Länderinformationen, die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrecht seien. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 20. September 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte weitere Artikel und Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie den Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act (PTA) zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 19. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 und seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 zu und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu diesen Dokumenten zu äussern soweit dies über die Stellungnahme im Verfahren D-3747/2011 hinaus notwendig erscheine. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die anerbotenen Übersetzungen der Beweismittel nachzureichen. Beides jeweils unter Hinweis, dass das Verfahren ansonsten aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgesetzt werde. K. Mit Eingabe vom 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm zugestellten Dokumenten Stellung und machte ergänzende Ausführungen zur aktuellen Lage in Sir Lanka. Überdies reichte er vier Fotos des Hauses seiner Eltern sowie diverse Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka, darunter unter anderem das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011, zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 10. April 2010 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der entscheidrelevante Sachverhalt werde nach Eingang der Eingabe vom 3. April 2012 als erstellt erachtet, weshalb das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abgewiesen werde. Allfällig nachfolgende Eingaben respektive nachträglich eingereichte Beweismittel würden - soweit relevant - praxisgemäss im Sinne der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt. M. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein, wobei er auf den Reichtum seiner Familie aufmerksam machte. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er drei Fotoausdrucke des Kontos des Vaters ein sowie vier Fotos des Lieferwagens der Familie zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 7. August 2012 machte der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage in Sri Lanka aufmerksam und reichte, neben weiteren Artikeln und Berichten betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka, einen Arztbericht von C._______, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, sowie die Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. O. Am 8. August reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 22. März 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und stellte die aktuelle Lage Sri Lankas umfas­send dar. Dazu reichte er wiederum diverse Artikel und Berichte zu den Akten.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht end­gültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).

E. 3.1.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind, so unter anderem auch das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Umfasst vom Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist zudem auch die der Behörde obliegende Pflicht zur Begründung ihres Entscheids, womit der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis gebracht werden sollen, die für den Entscheid massgeblich waren und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen soll (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit Schreiben vom 16. Juni 2011 beim BFM um Einsicht in die gesamten Akten, sowie in diejenigen Aktenstücke und Unterlagen, welche von ihm bereits eingereicht wurden, ersucht. Die Gewährung der Akteneinsicht (Schreiben vom 20. Juni 2011) habe aber die von ihm eingereichten Beweismittel nicht umfasst. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Einsichtnahme in die drei von ihm eingereichten Beweismittel - fremdsprachige Papiere in Kopie (soweit ersichtlich ein Formular der Menschenrechtskommission von Sri Lanka, ein persönlicher Brief und ein Schiffsbillet) - ausser Frage stünde (Art. 27 Abs. 3 VwVG). In der genannten Zwischenverfügung wurden ihm aus prozessökonomischen Gründen diese Beweismittel, inklusive einer Kopie des Beweismittelumschlags (vgl. A10) zur Einsichtnahme zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2011 nahm der Beschwerdeführer zu diesen drei Beweismitteln einlässlich Stellung.

E. 3.2.2 Ferner rügt er eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Verweigerung der Einsicht in den im angefochtenen Entscheid erwähnten Dienstreisebericht. Mit Verfügung vom 19. März 2012 hielt die Instruktionsrichterin fest, bezüglich der beantragten Akteneinsicht in den Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere, vom BFM verwendete Länderinformationen, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens festgehalten, dass das BFM die Ergebnisse der fraglichen Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offenzulegen habe, wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei (Verweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch im Verfahren D-3747/2011 als Rechtsvertreter aufgetreten sei, seien ihm sowohl die erwähnte Zwischenverfügung als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Dienstreisebericht vom 22. Dezember 2011 bekannt; zudem habe er am 23. Januar 2011 eine einlässliche Stellungnahme zum BFM-Bericht im besagten Verfahren eingereicht. Daher würden der Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters (beides dem Verfahren D-3747/2011 entnommen) im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit, soweit notwendig innert Frist ergänzende Ausführungen zum fraglichen Dienstreisebericht zu machen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM einlässlich Stellung.

E. 3.2.3 In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer weiter, dass ein im Verfahren D-3042/2011 eingereichtes Beweismittel beizuziehen ist, da dieses die erneute Registrierungspraxis der sri-lankischen Behörden gegenüber der tamilischen Bevölkerung beweisen würde. Dieser Antrag ist abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung auf den nicht näher begründeten Antrag einzugehen, da diesbezüglich keinerlei Sachzusammenhang geltend gemacht wird, und im übrigen eine erneute Registrierungspraxis der Behörden gar nicht bestritten wird.

E. 3.2.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dieser diesbezüglich als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügungen und der folgenden Gelegenheit zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist.

E. 3.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM nenne nicht alle Quellen, auf welche es seinen Entscheid abstütze namentlich. Dies könne auch nicht damit begründet werden, es handle sich um "interne Akten", welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden, da sich diese mit entscheidrelevanten Fragen betreffend den Zuständen im Osten und Norden Sri Lankas auseinandersetzten. Des Weiteren seien die Ausführungen des BFM zur Sicherheitslage und zu den Lebensbedingungen pauschal und minimalistisch, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend. Indem nicht alle Quellen offengelegt würden, sei es ihm nicht möglich, im Rahmen der Beschwerde zu den vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Somit habe das BFM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht käme in einem Urteil E-5688/2012 vom 18. März 2013 zum Schluss, es sei nicht zulässig, dass das BFM pauschal auf eine Einschätzung und einen Sachverhalt verweise, ohne die entsprechenden Quellen und die konkreten vorliegenden Beweismittel zu benennen. Aus dem Urteil D-980/2012 vom 18. März 2013 ergebe sich nun das Gegenteil. Dort werde behauptet, Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland könne nicht ediert werden. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen sei im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handle. Die Begründungspflicht diene nicht der Offenlegung von Amtswissen. Es sei jedoch ohne weiteres möglich und erforderlich die verwendeten Quellen offen zu legen, zumal nur so der Beweis des Gegenteils möglich sei. Ein angeblich vorhandenes Amtswissen könne logischerweise nicht nur behauptet, sondern es müsse auch verlangt werden, dass die verifizierbaren Quellen offengelegt würden. Die Weigerung des BFM und auch des Bundesverwaltungsgerichts sich mit der seither eingetretenen sachverhaltsmässigen Änderung auseinanderzusetzen und aktuelle Länderinformationen beizuziehen stelle eine Rechtsverweigerung dar.

E. 3.3.2 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer genannte Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 ist zu bemerken, dass es sich dabei um ein Verfahren bezüglich Asylwiderruf handelte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, das BFM habe die diesbezügliche Verfügung in Bezug auf die Handlungen des dortigen Beschwerdeführers in erster Linie auf einen zusammenfassenden Bericht des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) gestützt, ohne dass es selber Nachforschungen zum Sachverhalt angestellt oder diesen zumindest überprüft hatte (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 E.8.2 ff). Darüber hinaus habe es das BFM unterlassen, dem Beschwerdeführer Einsicht in Befragungsprotokolle in der Botschaft oder in ähnliche Dokumente zu gewähren (vgl. E-5688/2012 E.6.4.4 f.). Es handelte sich somit nicht um allgemeine Informationen zur aktuellen Lage eines Herkunftsstaates - wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 18. März 2013 oder auch vorliegend der Fall ist -, sondern um spezifische Informationen zu konkreten Handlungen des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Erwägungen können aus diesem Grund bezüglich der Pflicht des BFM Quellen offenzulegen nicht miteinander verglichen werden. Daraus folgt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen nicht widerspricht. Überdies zeigt die 26 Seiten umfassende Beschwerde, dass eine Anfechtung des Entscheides des BFM durchaus möglich war. Daher ist nach wie vor daran festzuhalten, eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter und öffentlich zugänglicher Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan.

E. 3.4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seit der letzten Anhörung am 22. Juli 2009 hätten sich massgebliche Umstände verändert, womit er vor Erlass der BFM-Verfügung erneut hätte angehört werden müssen. Daher sei das rechtliche Gehör verletzt und auch der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Da sich seine Gefährdung weiter aus den LTTE-Unterstützungstätigkeiten und Verbindungen ergebe, hätte das BFM zudem zu diesem Themenbereich zwingend weitere Abklärungen tätigen müssen. Insbesondere habe das BFM keine genaueren Abklärungen zu der Bussgeldzahlung, zu Familienmitgliedern mit LTTE-Kontakten (namentlich der Ehemann der Cousine) und zur Entführung seines Freundes B._______ veranlasst. Das BFM habe überdies die Vorbringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen geprüft und Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ignoriert. Somit sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abgeklärt worden.

E. 3.4.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Dem Beschwerdeführer ist genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich zu einer allfälligen neuen persönlichen Situation in Verbindung mit den Ereignissen in Sri Lanka seit dem Jahr 2009 zu äussern. Wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz summarisch befragt und ausführlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A1 und A9). Auch die Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A9, "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Anhörung am 22. Juli 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Die Protokolle stellen eine ausreichende Basis für die Prüfung einer allfällig begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen dar, womit der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist.

E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit insgesamt gesehen davon aus, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt hat und seiner Begründungspflicht (abgesehen des Verweises auf die Dienstreise und der Nichtoffenlegung der drei von ihm beim BFM eingereichten Beweismittel) ausreichend nachgekommen ist. Auf die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen wird nachstehend bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. E. 8). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde auf Beschwerdeebene geheilt; dieser ist im Rahmen der Prozesskosten Rechnung zu tragen. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der separatistischen LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei vernichtend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestehe keinerlei Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er sei von den LTTE im Jahr 2006 lediglich gezwungen worden, eine Busse zu bezahlen. Er habe zudem angegeben, nach Beendigung seiner Meldepflicht im Juli 2007 nach Colombo gereist zu sein, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe und sich einen Pass habe ausstellen lassen um anschliessend legal über den Flughafen von Colombo auszureisen. Dies mache deutlich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, sonst wären sie konsequent gegen ihn vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher nicht asylrelevant. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden belegen. So würden sich die beiden Kopien der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie der Brief der Frau seines Kollegen nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen, sondern auf seinen Kollegen. Sie enthielten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden. Dies treffe auch für die Kopie des Schiffbillets zu. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 In der Beschwerde vom 11. Juli 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen, der Ehemann seiner Cousine sei am 24. April 2011, nach zweijährigem Aufenthalt in einem Camp entlassen worden. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit beim LTTE-Grenzschutz inhaftiert gewesen und sei nun einer Meldepflicht unterstellt worden, wobei er unter dem ständigen Druck stehe, Informationen über andere LTTE-Aktivisten und Unterstützer zu liefern. Er sei auch zu seinen Aktivitäten und Ausreiseumständen (des Beschwerdeführers) befragt worden. Zudem habe er über die Finanzierung seines Lebens Auskunft geben müssen, wobei er gegenüber den Behörden ihn (den Beschwerdeführer) genannt habe. Da er tatsächlich seiner Cousine und ihrem Ehemann regelmässig Geld aus der Schweiz sende, finanziere er ein ehemaliges LTTE-Mitglied. Weiter seien auch seine Eltern im Jahr 2009 sowie bei der Registrierung im Jahr 2011 nach ihm befragt worden, was beweise, dass die behördliche Suche nach ihm nicht abgebrochen sei. Er habe zudem an verschiedenen Demonstrationen von LTTE-Anhängern in X._______ und W._______ teilgenommen, das letzte Mal am (...). Da er am Verpflegungsbuffet mitgeholfen habe, sei er von vielen Leuten gesehen worden. Zudem existierten Handyaufnahmen von ihm, womit auch die sri-lankische Regierung über seine exilpolitische Tätigkeit informiert sei. Ferner machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Schweigen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeitselemente bedeute, dass es seine Vorbringen insgesamt als glaubwürdig und weitestgehend widerspruchsfrei erachte. Bezüglich der angeblich nicht vorhandenen Asylrelevanz sei zu bemerken, er habe nie eine Gefährdung durch die LTTE, sondern nur durch die sri-lankische Armee geltend gemacht. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung den falschen Akteur als Ursprung der Gefährdungssituation bezeichnet. Ferner sei es unrichtig, wenn das BFM behaupte, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden vorliegen würden. Die den Behörden bekannte Bussgeldzahlung an die LTTE sei als finanzielle Unterstützung der LTTE qualifiziert worden. Er sei nach seiner Haft einer Meldepflicht unterlegt worden und auch seine Familie werde nach wie vor nach ihm befragt. Es sei also nicht so, dass sich die Verfolgung nach seiner Haftentlassung einfach "in Luft aufgelöst" habe. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die Zahlung des Bussgeldes auch bei der LTTE registriert worden sei (mit der Kopie der Identitätskarte). Durch die Behändigung der administrativen Akten der LTTE nach dem Ende des Krieges durch die sri-lankische Armee sei auch über diesen Weg im Rahmen des Screening-Prozesses sein Name ersichtlich geworden. Dabei spiele es den Behörden keine Rolle, ob er offiziell ein LTTE-Mitglied gewesen sei oder ob er die Bussgeldzahlung unter Zwang habe leisten müssen. Was seine Verbindungen zu den LTTE anbelange, sei zu bemerken, dass er mit seinem Kollegen B._______, welcher für die LTTE tätig gewesen sei, zusammengearbeitet habe, eine Bussgeldzahlung habe leisten müssen, dem Ehemann seiner Cousine, welcher beim LTTE-Grenzschutz gewesen sei, regelmässig Geld zusende und er zudem bei der Durchführung von LTTE-Demonstrationen in der Schweiz mithelfe, wobei er in diesem Zusammenhang zumindest bildmässig durch die sri-lankischen Behörden registriert worden sei. Die legale Ausreise im Jahre 2007 aufgrund des fehlenden Überprüfungssystems der sri-lankischen Behörden, sei noch kein Indiz, dass er damals nicht mehr gesucht worden sei. Er habe ohne Wissen der Behörden ausreisen können, insbesondere da sein Pass heimlich und gegen Bezahlung ausgestellt worden sei. Seine Vorbringen seien insgesamt glaubwürdig und widerspruchsfrei. Was die Flüchtlingseigenschaft angehe, definiere das UNHCR fünf Hauptkategorien, welche unter Umständen einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka entgegen stünden, wobei Personen mit Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE zur Hauptrisikogruppe gehörten. Er weise durch seine genannten Verbindungen zu den LTTE ein aktuelles Gefährdungsprofil auf. Das Verschwinden B._______, welches auch auf der Liste von Human Rights Watch festgehalten sei, sei in erster Linie auf die Bussgeldzahlung zurückzuführen. Somit sei diese Zahlung und dessen Tätigkeit für die LTTE von den Behörden als gravierend eingestuft worden. Die Armee habe mit Sicherheit von der Verbindung zwischen ihnen gewusst, womit er selber verdächtig werde, auch für die LTTE tätig gewesen zu sein. Dieser Verdacht sei durch sein Verstecken und seine Ausreise für die sri-lankischen Behörden bestätigt worden. Seine Flucht müsse aber auch im Zusammenhang mit der Tötung seines Freundes D._______ gesehen werden, welcher nach Beendigung der Meldepflicht umgebracht worden sei. Heute bestünde für ehemalige LTTE-Unterstützer in Sri Lanka, aufgrund der Bestrebungen der sri-lankischen Regierung ein Wiederaufkeimen der LTTE zu verhindern, ein höheres Risiko einer Festnahme durch die Sicherheitsbehörden als vorher. Er sei seit dem Wiederaufflammen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden konsequent verfolgt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Daten über ihn und seine Unterstützungstätigkeit für die LTTE sowie sein mehrfacher Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden mittlerweile auf einer entsprechenden Fahndungsliste zentral angelegt seien und bei einer Rückkehr auch von den Immigrationsbehörden eingesehen werden könnten. In diesem Zusammenhang stehe auch die Forderung des CID nach einem Foto von ihm. Es sei davon auszugehen, dass er mit einer Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorhersehbaren Konsequenzen rechnen müsse, weshalb er in Sri Lanka massiv vor Übergriffen auf sein Leib und Leben von Seiten des sri-lankischen Staates bedroht sei. Zudem würde er wohl auch von paramilitärischen Gruppen bedroht werden. Er habe diesbezüglich auch in der Befragung zu Protokoll gegeben: "Damit die Schuld nicht auf die Armee fällt, sagen sie, man solle nicht mehr zur Unterschrift kommen und erschiessen einen dann" (A2/12, S. 6).

E. 5.3 Mit Eingabe vom 2. August 2011 nahm der Beschwerdeführer explizit zu den von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel Stellung und fügte hinzu, von seinem Arbeitskollegen B._______ fehle weiterhin jede Spur. Die Ehefrau halte im eingereichten Brief fest, dass B._______ nachmittags um 4.30 Uhr durch das Militär verhaftet worden sei. Sie habe die Human Rights Commission of Sri Lanka ausdrücklich darum gebeten, sich um eine Freilassung ihres Ehemannes zu bemühen. Das zudem eingereichte Formularschreiben des Sekretariates des Verteidigungsministeriums Sri Lanka betreffend den Mann der Cousine sei ein Dokument welches aufzeige, dass bei einem Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung der LTTE die Ausnahmezustandsgesetzgebung eine legale Basis für sämtliche Massnahmen darstelle.

E. 5.4 In der Eingabe vom 20. September 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein junger tamilischer aus Jaffna stammender Mann, welcher sowohl in den Akten der LTTE als auch im System der sri-lankischen Behörden selbst aufgrund deren Verdächtigungen registriert sei. Er habe Verwandte und enge Freunde, die nachweislich für die LTTE tätig gewesen seien und die er unterstützt habe, beziehungsweise mit denen er zusammengearbeitet habe. Schliesslich habe er in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, ein Asylgesuch gestellt. Somit erfülle er nicht nur das Risikoprofil gemäss dem UNHCR und der SFH, sonder auch jenes gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Ferner machte der Beschwerdeführer in umfassender Weise auf allgemeine Entwicklungen in Sri Lanka aufmerksam und betonte, ihm drohe nach wie vor eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka, dies einerseits im Rahmen einer Verhaftung unter dem PTA aufgrund der Verdächtigung der LTTE, andererseits drohe ihm auch Gewalt und Tötung durch paramilitärische Gruppierungen auf dem extralegalen Weg.

E. 5.5 In der Beschwerdeergänzung vom 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer ausführlich zum Dienstreisebericht Stellung und verwies auf die aktuelle Lage in Sri Lanka. Zudem ergänzte er, sein Vater sei landesweit in Sri Lanka als eine Art (Beruf) tätig. Daher sei die Familie sehr wohlhabend; sie besitze unter anderem ein Haus mit einem Wert von circa Fr. 50'000.- und ein grosses Geschäftsauto (eine Art Lastwagen). Er laufe Gefahr wegen des Reichtums seiner Familie - insbesondere auch infolge seiner Eigenschaft als ältester Sohn - entführt oder unrechtmässig verhaftet zu werden, um von seiner Familie Geld zu erpressen. Somit erfülle er auch das Risikoprofil gemäss BVGE 2011/24 E. 8.5. Er habe bereits erwähnt, dass er sich exilpolitisch engagiert habe. Er habe an sämtlichen Demonstrationen teilgenommen, welche in den vergangenen Monaten in X._______ und W._______ stattgefunden hätten. Weiter sei er am (...) in V._______ im (...) gewesen. Er sei bei diesen Veranstaltungen jeweils bis am Schluss geblieben und habe beim Aufräumen geholfen. Aus den Berichten und aus seinen Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka sei zwingend zu schliessen, dass diese Aktivitäten den sri-lankischen Behörden bekannt seien und bei einer allfälligen Rückkehr Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen würden. Ferner habe er aufgrund grosser Ängste und depressiver Zustände einen Arzttermin.

E. 5.6 Mit Eingabe vom 7. August 2012 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Oberste Gericht Grossbritanniens Ende Mai 2012 einen Rückführungsstopp für 40 abgewiesene tamilische Asylsuchende angeordnet habe. Dies zeige, dass zahlreiche abgewiesene tamilische Asylsuchende bei ihrer Rückkehr Opfer von Menschenrechtsverletzungen würden. Dem gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht von C._______ vom 12. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen schuppender Kopfhaut, welche seit seiner Arbeit als (...) auftreten würde, und Ängsten, eine Glatze zu bekommen, in Behandlung gewesen sei. Zudem habe er aufgrund von Stress am Arbeitsplatz und Problemen mit der Familie ein thorakales Druckgefühl und Herzklopfen vor dem Einschlafen, was mit einem Muskelrelaxan habe behandelt werden können. Weitere Behandlungen und Abklärungen seien nicht vorgesehen.

E. 5.7 In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 22. März 2013 verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, in welchem verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert würden. Dieses Urteil basiere aber auf Berichten aus dem Jahr 2010. Zum heutigen Zeitpunkt präsentiere sich der entsprechende rechtserhebliche Sachverhalt deutlich anders. Es sei zwar festzuhalten, dass die direkte militärische Konfrontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der Kampf der Regierung, welche um jeden Preis ein Wiedererstarken der LTTE verhindern will, aber noch keineswegs abgeschlossen sei und sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen die Verfolgungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwickeln würde. Zu beachten sei zudem, dass er bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylgesuchstellern gehören würde, welche von einer Rückschaffung nach Sri Lanka bedroht seien und er deshalb in asylrelevanter Art und Weise bedroht wäre. Nachdem er auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, sei davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist worden sei, in welches die Behörden am Flughafen Einsicht hätten. Dadurch entstehe eine unmittelbare Gefahr, dass er Opfer von extralegaler Gewalt und Tötung werde. Neben rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für den befürchteten beginnenden neuen Aufstand der Tamilen verantwortlich, weshalb diese genauestens überwacht würden. Die Kontrollen und Verhöre von zurückgeschafften Asylgesuchstellern, insbesondere zu deren Aktivitäten im Exil, würden nun umso strenger sein. Zudem sei die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert und bei der Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewachsen.

E. 6 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werden weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., beide mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt, wobei im Bericht der SFH vom 15. November 2012 klar zum Ausdruck gebracht wird, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

E. 7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, verschiedenen Risikogruppen anzugehören. So werde er verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, sei im Falle eines abgewiesenen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, welchem nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden und habe überdies eine Familie mit beträchtlichen finanziellen Mitteln (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1, E. 8.4 und E. 8.5). Bei den beiden erstgenannten Gruppen muss eine Verbindung zu den LTTE bestehen. Somit ist die geltend gemachte Verbindung in einem ersten Schritt zu prüfen.

E. 8.1.1 Wie das BFM richtig bemerkte, gab der Beschwerdeführer nie an, selber Mitglied oder Unterstützer der LTTE gewesen zu sein. Er habe jedoch durch die Sandtransporte und die damit verbundene Bussgeldzahlung an die LTTE das Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt. In der eintägigen Haft wurde er dann aber in erster Linie nicht nach seiner Verbindung gefragt, sonder nach einer Person aus dem selben Ort, wobei er keine Auskunft habe geben können (vgl. A9 F70 ff.). So wurde er nach kurzer Zeit wieder freigelassen und einer Meldepflicht unterstellt, die dann aber ihrerseits aufgehoben wurde. Da diese Vorfälle darüber hinaus noch vor Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stattfanden, ist es heute unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund der Sandtransporte oder der damit verbundenen Bussgeldzahlung an die LTTE - welche kaum als Finanzierung der LTTE angesehen werden kann und daher auch nicht in den Akten der LTTE auftauchen dürfte - der Verbindungen zu den LTTE verdächtigten, zumal die meisten Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, wohl ähnliche Kontakte und Verbindungen mit den LTTE aufweisen dürften und nicht alleine aufgrund dessen, Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Aufgrund dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das ihn - im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise - in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten keine konkreten Indizien, die im Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eltern im Jahr 2009 respektive 2011 nach dem Beschwerdeführer befragt wurden. Aus den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, welche sich im Gegensatz zu den allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka auf lediglich einen Satz beschränken (vgl. Beschwerde S. 8), kann keine anhaltende Verfolgung abgeleitet werden. Anzumerken ist zudem, dass das in der Beschwerde vom 11. Juli 2011 genannte Zitat bezüglich extralegaler Tötungen von paramilitärischen Gruppen offensichtlich nicht aus diesem Beschwerdeverfahren stammt, da das Protokoll der Befragung gemäss Aktenführung des BFM nicht das Dokument A2 sonder A1 ist.

E. 8.1.2 Eine Verfolgung des Beschwerdeführers erscheint auch im Hinblick seiner vorgebrachten Verbindung zum Ehemann seiner Cousine und zu seinem Kollegen B._______ nicht wahrscheinlicher. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe wegen des Ehemannes seiner Cousine mit Nachteilen zu rechnen. Das Vorbringen, der Ehemann der Cousine sei unter Druck gesetzt worden, Informationen über den Beschwerdeführer preiszugeben, sowie das Vorbringen, der Beschwerdeführer sende seiner Cousine und ihrem Mann Geld, was die sri-lankische Armee als finanzielle Unterstützung eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes ansehe, sind durch nichts belegte Behauptungen und vermögen das Resultat nicht zu ändern, da darüber hinaus keine enge Beziehung zu der Cousine geltend gemacht wird. Zur Verhaftung seines Arbeitskollegen B._______ sowie auch zur Tötung seines Freundes D._______ nach dessen Beendigung der Meldepflicht liegen keine konkreten Angaben zu den Hintergründen (wie zum Beispiel deren Verbindung zu den LTTE) der von den Behörden gegen diese Personen getroffenen Massnahmen vor. So erscheint es auch im Hinblick auf die Freilassung des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass B._______ aufgrund anderer Tätigkeiten als die Sandtransporte respektive die Bussgeldzahlung ins Interesse der sri-lankischen Behörden geriet. Diese Vorbringen sind demnach nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.

E. 8.1.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise eine Verbindung, respektive einen Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE im Sinne des BVGE 2011/24 E. 8.1 oder E. 8.4 auf, welche ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.

E. 8.2 Als dritte Risikogruppe machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie verfüge aufgrund (des Berufes) seines Vaters ein beträchtliches Vermögen. Auf drei Fotoausdrucken des Kontos des Vaters soll ein Vermögen von über einer Million Rupien (rund Fr. 7500.-) im März 2012 zeigen. Zudem wies er darauf hin, dass seine Familie ein Haus im Wert zum Fr. 50'000.- besitze. Es ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich, dass bei diesen Beträgen noch nicht von einem beträchtlichen (liquiden) Vermögen gesprochen werden kann. Somit ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Reichtums seiner Familie entführt wird, nicht gewichtig. Auch die eingereichten Fotos des Lastwagens vermögen nicht, ein beträchtliches Vermögen und eine dadurch bedingte Verfolgung im Sinne von BVGE 2011/24 E. 8.5 zu aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch darauf hinzuweisen, dass die Familie bis anhin offenbar noch keine entsprechenden Schwierigkeiten gehabt hat.

E. 8.3 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement kann festgestellt werden, dass es sich bei den explizit genannten Demonstrationen, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, um Grossdemonstrationen mit mehr als tausend Teilnehmenden handelt, wobei es den sri-lankischen Behörden nicht möglich gewesen sein kann, jeden Demonstranten zu identifizieren. Auch wenn der Beschwerdeführer jeweils bis am Ende geblieben sei respektive beim Verpflegungsbuffet mitgeholfen habe, verfügt er über kein Profil, welches über die blosse Teilnahme an Demonstrationen hinausgeht, und auf entsprechende Kontakte und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt.

E. 8.4 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten Jahre äussern, jedoch ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus diesen Berichten geht hervor - und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten -, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen und Menschenrechtsverletzungen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die genannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt.

E. 8.5 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse.

E. 10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass die Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.

E. 10.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig.

E. 10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 10.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt Jaffna - aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Familie lebt - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).

E. 10.6.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus Z._______ (Distrikt Jaffna), wo er auch grösstenteils lebte. Gemäss seinen Angaben leben in Z._______ seine Eltern, zwei Brüder sowie seine Grossmutter (vgl. A9 F12). Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder wird integrieren können. Er besuchte zudem 13 Jahre lang die Schule und verfügt über einen Advanced-Level-Abschluss (vgl. A1 S. 2; A9 F24). Sodann bestätigt der eingereichte Arztbericht vom 12. Juni 2012 lediglich die erfolgreiche Behandlung von Schuppen und eines thorakalen Druckgefühls. Somit ist aus den Akten nichts anderes zu entnehmen, als es sich beim Beschwerdefürer um einen grundsätzlich gesunden jungen Mann handelt, bei welchem der Vollzug der Wegweisung sich auch nicht als aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erweist.

E. 10.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Aufwandes angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen stellte das BFM die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht zu und verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in Bezug auf das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, welches erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers gewahrt wurde. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.3.1 ff. vorstehend). Es erscheint somit gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- erscheint angemessen. Der Betrag wird mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss Fr. 600.- in gleicher Höhe verrechnet.

E. 12.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 8. August 2012 macht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand von 28.75 Stunden (à Fr. 240.-) und Auslagen von Fr. 128.70 geltend. Vorliegend ist eine Parteientschädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
  3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3927/2011/was Urteil vom 27. Juni 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliess im Oktober 2007 Sri Lanka in Richtung Thailand und reiste am 22. September 2008 über Doha und Mailand in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er wurde vom BFM am 25. Sep­tember 2008 summarisch befragt und am 22. Juli 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus Z._______ ([...] Jaffna-Halbinsel), wo weiterhin seine Eltern und seine zwei jüngeren Brüder und seine Grossmutter wohnhaft seien. Er habe nach dreizehn Jahren seine Schulzeit (...) mit einem Advanced-Level-Abschluss beendet. Er habe um Geld zu verdienen mit seinem Kollegen B._______ seit dem Jahre 2006 Sand- und Erdtransporte durchgeführt. Sie hätten jeweils in einem Waldstück Material abgegraben und dieses verkauft. Das Abgraben sei jedoch wegen der Gefahr des Eindringens von Meerwasser ins Landesinnere verboten gewesen (sowohl von der Polizei als auch von auch der LTTE), weshalb er jeweils bei den Transporten mit seinem Motorrad vorausgefahren sei, um nach Kontrollen Ausschau zu halten. Ungefähr im Dezember 2006 seien sie dann aber von zwei LTTE-Angehörigen in Zivil angehalten worden, welche in der Folge von ihm 25'000 und von seinem Kollegen 150'000 Rupien verlangt hätten. Nachdem sie gesagt hätten, dass sie diese Beträge nicht aufbringen könnten, hätten die Männer ihre Forderung für ihn auf 15'000 und für seinen Kollegen auf 100'000 respektive auf 50'000 Rupien reduziert. Die Männer hätten ihnen ihre Identitätskarten abgenommen und ihnen diese erst am nächsten Tag - nachdem sie bezahlt hätten - wieder zurückgegeben. Zwei Wochen nach diesem Vorfall sei die Armee bei B._______ erschienen, worauf seinem Kollegen vorgeworfen worden sei, er habe Geld an die LTTE bezahlt. B._______ habe dabei seinen Namen bekannt gegeben. Danach sei die Armee wieder abgezogen, jedoch sei sein Kollege am 12. Januar 2007 entführt worden und seither verschwunden. Etwa 25 Tage später, respektive am 24. oder 25. Januar 2007 sei er in der Nacht vor der Armee mitgenommen und zum Armee-Camp gebracht worden. Dort sei er in der Folge befragt, dabei geschlagen und misshandelt worden. Zwar sei er am nächsten Tag wieder freigelassen worden, er habe jedoch von da an einer Meldepflicht unterstanden und sich jeden Tag beim kleinen Armee-Camp sowie jeden Sonntag im grossen Armee-Camp melden müssen. Im Mai 2007 sei er aus der Meldepflicht entlassen worden. Von da an habe er sich aus Furcht um sein Leben zwei Monate bei einem Pfarrer versteckt. Dies unter anderem auch weil im Jahre 2006 ein Freund von ihm erschossen worden sei, nachdem dessen Meldepflicht beendet worden sei. Seine Eltern hätten dann einem Mann der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) 50'000 Rupien bezahlt, damit dieser für ihn einen Passierschein nach Colombo organisiere, was etwa einen Monat gedauert habe. Schliesslich sei er im Juli 2007 zusammen mit seinem Vater und dem EPRLF-Mann von Jaffna per Schiff und Zug nach Colombo gereist. Dort habe er bis zur Ausreise bei seinem Onkel gewohnt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, ein Schreiben einer Menschenrechtsorganisation betreffend die Festnahme des Freundes, einen Brief der Frau des Freundes gerichtet an eine Menschenrechtsorganisation sowie die Kopie des Schiffsbillets von Jaffna nach Y._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 10. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim BFM um vollständige Einsicht in seine gesamten Asylakten ersuchen, inklusive die von ihm eingereichten Beweismittel sowie allfällige Vollzugsakten. D. Am 20. Juni 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die seiner Auffassung zufolge entscheidrelevanten Akten, indem es dem Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - in Kopie das Empfangsstellenprotokoll, das Anhörungsprotokoll und den angefochtenen Entscheid zustellte (vgl. BFM Akten A1, A9 und A12). Drei Aktenstücke wurden als interne Akten bezeichnet und von der Einsichtnahme ausdrücklich ausgenommen (vgl. A5, A11 und A13; laut Aktenverzeichnis ein internes Triageblatt, eine Begleitnotiz und ein interner Kopienverteiler), und im Übrigen vom BFM erklärt, auf die Zustellung unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke werde aus ökonomischen Gründen verzichtet. E. Gegen den Entscheid vom 8. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Haupt­sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um die Gewährung vollständiger Akteneinsicht und anschliessend um die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, wobei er namentlich geltend machte, entgegen seinem ausdrücklichen Ersuchen vom 16. Juni 2011 sei ihm vom BFM weder Einsicht ins Beweismittelverzeichnis gewährt noch die von ihm beim BFM eingereichten und im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnten Beweismittel offengelegt worden. Im Weiteren ersuchte er namentlich um Einsichtnahme in den vom BFM im angefochtenen Entscheid erwähnten Dienstreisebericht zu Sri Lanka vom Herbst 2010 sowie um Einsicht in weitere Länderinformationen. Sodann beantragte er die Bekanntgabe des für sein Verfahren zuständigen Spruchkörpers. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (International Committee of the Red Cross; ICRC) betreffend den Ehemann seiner Cousine, diverse Artikel aus dem Internet und verschiedene Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka, darunter die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylsuchender, sowie die Cases of "Disappearances", Abductions, and Missing Individuals der Sri Lankan Human Rights Groups, in welcher auch der Fall seines Freundes B._______ dokumentiert sei, zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzubezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Gleichzeitig wurden ihm in Kopie die drei von ihm bei der Vorinstanz vorgelegten Beweismittel sowie eine Kopie des Beweismittelumschlags (vgl. A10) des BFM zugestellt, wobei für ergänzende Ausführungen dazu auf die vorstehend erwähnte Frist verwiesen wurde. In Zusammenhang mit dem Antrag um Einsichtnahme in den Dienstreisebericht des BFM zu Sri Lanka wurde auf den kommenden Schriftenwechsel (im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG) verwiesen. Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben, unter Vorbehalt allfälliger Wechsel respektive Stellvertretungen bei Abwesenheiten. G. Mit Eingabe vom 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach und legte ein Schreiben des Sekretariates des Defence Ministry betreffend den Ehemann seiner Cousine, welcher aufgrund seiner Tätigkeiten beim LTTE-Grenzschutz festgenommen worden sei, ins Recht. Ebenfalls am 2. August 2011 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht einbezahlt. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es bemerkte zusätzlich, dass Länderinformationen, die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrecht seien. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 20. September 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte weitere Artikel und Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie den Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act (PTA) zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 19. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 und seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 zu und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu diesen Dokumenten zu äussern soweit dies über die Stellungnahme im Verfahren D-3747/2011 hinaus notwendig erscheine. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die anerbotenen Übersetzungen der Beweismittel nachzureichen. Beides jeweils unter Hinweis, dass das Verfahren ansonsten aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgesetzt werde. K. Mit Eingabe vom 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm zugestellten Dokumenten Stellung und machte ergänzende Ausführungen zur aktuellen Lage in Sir Lanka. Überdies reichte er vier Fotos des Hauses seiner Eltern sowie diverse Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka, darunter unter anderem das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011, zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 10. April 2010 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der entscheidrelevante Sachverhalt werde nach Eingang der Eingabe vom 3. April 2012 als erstellt erachtet, weshalb das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abgewiesen werde. Allfällig nachfolgende Eingaben respektive nachträglich eingereichte Beweismittel würden - soweit relevant - praxisgemäss im Sinne der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt. M. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein, wobei er auf den Reichtum seiner Familie aufmerksam machte. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er drei Fotoausdrucke des Kontos des Vaters ein sowie vier Fotos des Lieferwagens der Familie zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 7. August 2012 machte der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage in Sri Lanka aufmerksam und reichte, neben weiteren Artikeln und Berichten betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka, einen Arztbericht von C._______, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, sowie die Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. O. Am 8. August reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 22. März 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und stellte die aktuelle Lage Sri Lankas umfas­send dar. Dazu reichte er wiederum diverse Artikel und Berichte zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht end­gültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.1.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind, so unter anderem auch das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Umfasst vom Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist zudem auch die der Behörde obliegende Pflicht zur Begründung ihres Entscheids, womit der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis gebracht werden sollen, die für den Entscheid massgeblich waren und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen soll (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit Schreiben vom 16. Juni 2011 beim BFM um Einsicht in die gesamten Akten, sowie in diejenigen Aktenstücke und Unterlagen, welche von ihm bereits eingereicht wurden, ersucht. Die Gewährung der Akteneinsicht (Schreiben vom 20. Juni 2011) habe aber die von ihm eingereichten Beweismittel nicht umfasst. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Einsichtnahme in die drei von ihm eingereichten Beweismittel - fremdsprachige Papiere in Kopie (soweit ersichtlich ein Formular der Menschenrechtskommission von Sri Lanka, ein persönlicher Brief und ein Schiffsbillet) - ausser Frage stünde (Art. 27 Abs. 3 VwVG). In der genannten Zwischenverfügung wurden ihm aus prozessökonomischen Gründen diese Beweismittel, inklusive einer Kopie des Beweismittelumschlags (vgl. A10) zur Einsichtnahme zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2011 nahm der Beschwerdeführer zu diesen drei Beweismitteln einlässlich Stellung. 3.2.2 Ferner rügt er eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Verweigerung der Einsicht in den im angefochtenen Entscheid erwähnten Dienstreisebericht. Mit Verfügung vom 19. März 2012 hielt die Instruktionsrichterin fest, bezüglich der beantragten Akteneinsicht in den Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere, vom BFM verwendete Länderinformationen, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens festgehalten, dass das BFM die Ergebnisse der fraglichen Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offenzulegen habe, wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei (Verweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch im Verfahren D-3747/2011 als Rechtsvertreter aufgetreten sei, seien ihm sowohl die erwähnte Zwischenverfügung als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Dienstreisebericht vom 22. Dezember 2011 bekannt; zudem habe er am 23. Januar 2011 eine einlässliche Stellungnahme zum BFM-Bericht im besagten Verfahren eingereicht. Daher würden der Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters (beides dem Verfahren D-3747/2011 entnommen) im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit, soweit notwendig innert Frist ergänzende Ausführungen zum fraglichen Dienstreisebericht zu machen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM einlässlich Stellung. 3.2.3 In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer weiter, dass ein im Verfahren D-3042/2011 eingereichtes Beweismittel beizuziehen ist, da dieses die erneute Registrierungspraxis der sri-lankischen Behörden gegenüber der tamilischen Bevölkerung beweisen würde. Dieser Antrag ist abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung auf den nicht näher begründeten Antrag einzugehen, da diesbezüglich keinerlei Sachzusammenhang geltend gemacht wird, und im übrigen eine erneute Registrierungspraxis der Behörden gar nicht bestritten wird. 3.2.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dieser diesbezüglich als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügungen und der folgenden Gelegenheit zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. 3.3 3.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM nenne nicht alle Quellen, auf welche es seinen Entscheid abstütze namentlich. Dies könne auch nicht damit begründet werden, es handle sich um "interne Akten", welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden, da sich diese mit entscheidrelevanten Fragen betreffend den Zuständen im Osten und Norden Sri Lankas auseinandersetzten. Des Weiteren seien die Ausführungen des BFM zur Sicherheitslage und zu den Lebensbedingungen pauschal und minimalistisch, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend. Indem nicht alle Quellen offengelegt würden, sei es ihm nicht möglich, im Rahmen der Beschwerde zu den vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Somit habe das BFM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht käme in einem Urteil E-5688/2012 vom 18. März 2013 zum Schluss, es sei nicht zulässig, dass das BFM pauschal auf eine Einschätzung und einen Sachverhalt verweise, ohne die entsprechenden Quellen und die konkreten vorliegenden Beweismittel zu benennen. Aus dem Urteil D-980/2012 vom 18. März 2013 ergebe sich nun das Gegenteil. Dort werde behauptet, Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland könne nicht ediert werden. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen sei im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handle. Die Begründungspflicht diene nicht der Offenlegung von Amtswissen. Es sei jedoch ohne weiteres möglich und erforderlich die verwendeten Quellen offen zu legen, zumal nur so der Beweis des Gegenteils möglich sei. Ein angeblich vorhandenes Amtswissen könne logischerweise nicht nur behauptet, sondern es müsse auch verlangt werden, dass die verifizierbaren Quellen offengelegt würden. Die Weigerung des BFM und auch des Bundesverwaltungsgerichts sich mit der seither eingetretenen sachverhaltsmässigen Änderung auseinanderzusetzen und aktuelle Länderinformationen beizuziehen stelle eine Rechtsverweigerung dar. 3.3.2 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer genannte Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 ist zu bemerken, dass es sich dabei um ein Verfahren bezüglich Asylwiderruf handelte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, das BFM habe die diesbezügliche Verfügung in Bezug auf die Handlungen des dortigen Beschwerdeführers in erster Linie auf einen zusammenfassenden Bericht des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) gestützt, ohne dass es selber Nachforschungen zum Sachverhalt angestellt oder diesen zumindest überprüft hatte (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 E.8.2 ff). Darüber hinaus habe es das BFM unterlassen, dem Beschwerdeführer Einsicht in Befragungsprotokolle in der Botschaft oder in ähnliche Dokumente zu gewähren (vgl. E-5688/2012 E.6.4.4 f.). Es handelte sich somit nicht um allgemeine Informationen zur aktuellen Lage eines Herkunftsstaates - wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 18. März 2013 oder auch vorliegend der Fall ist -, sondern um spezifische Informationen zu konkreten Handlungen des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Erwägungen können aus diesem Grund bezüglich der Pflicht des BFM Quellen offenzulegen nicht miteinander verglichen werden. Daraus folgt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen nicht widerspricht. Überdies zeigt die 26 Seiten umfassende Beschwerde, dass eine Anfechtung des Entscheides des BFM durchaus möglich war. Daher ist nach wie vor daran festzuhalten, eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter und öffentlich zugänglicher Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. 3.4 3.4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seit der letzten Anhörung am 22. Juli 2009 hätten sich massgebliche Umstände verändert, womit er vor Erlass der BFM-Verfügung erneut hätte angehört werden müssen. Daher sei das rechtliche Gehör verletzt und auch der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Da sich seine Gefährdung weiter aus den LTTE-Unterstützungstätigkeiten und Verbindungen ergebe, hätte das BFM zudem zu diesem Themenbereich zwingend weitere Abklärungen tätigen müssen. Insbesondere habe das BFM keine genaueren Abklärungen zu der Bussgeldzahlung, zu Familienmitgliedern mit LTTE-Kontakten (namentlich der Ehemann der Cousine) und zur Entführung seines Freundes B._______ veranlasst. Das BFM habe überdies die Vorbringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen geprüft und Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ignoriert. Somit sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abgeklärt worden. 3.4.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Dem Beschwerdeführer ist genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich zu einer allfälligen neuen persönlichen Situation in Verbindung mit den Ereignissen in Sri Lanka seit dem Jahr 2009 zu äussern. Wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz summarisch befragt und ausführlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A1 und A9). Auch die Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A9, "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Anhörung am 22. Juli 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Die Protokolle stellen eine ausreichende Basis für die Prüfung einer allfällig begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen dar, womit der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit insgesamt gesehen davon aus, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt hat und seiner Begründungspflicht (abgesehen des Verweises auf die Dienstreise und der Nichtoffenlegung der drei von ihm beim BFM eingereichten Beweismittel) ausreichend nachgekommen ist. Auf die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen wird nachstehend bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. E. 8). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde auf Beschwerdeebene geheilt; dieser ist im Rahmen der Prozesskosten Rechnung zu tragen. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der separatistischen LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei vernichtend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestehe keinerlei Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er sei von den LTTE im Jahr 2006 lediglich gezwungen worden, eine Busse zu bezahlen. Er habe zudem angegeben, nach Beendigung seiner Meldepflicht im Juli 2007 nach Colombo gereist zu sein, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe und sich einen Pass habe ausstellen lassen um anschliessend legal über den Flughafen von Colombo auszureisen. Dies mache deutlich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, sonst wären sie konsequent gegen ihn vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher nicht asylrelevant. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden belegen. So würden sich die beiden Kopien der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie der Brief der Frau seines Kollegen nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen, sondern auf seinen Kollegen. Sie enthielten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden. Dies treffe auch für die Kopie des Schiffbillets zu. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Beschwerde vom 11. Juli 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen, der Ehemann seiner Cousine sei am 24. April 2011, nach zweijährigem Aufenthalt in einem Camp entlassen worden. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit beim LTTE-Grenzschutz inhaftiert gewesen und sei nun einer Meldepflicht unterstellt worden, wobei er unter dem ständigen Druck stehe, Informationen über andere LTTE-Aktivisten und Unterstützer zu liefern. Er sei auch zu seinen Aktivitäten und Ausreiseumständen (des Beschwerdeführers) befragt worden. Zudem habe er über die Finanzierung seines Lebens Auskunft geben müssen, wobei er gegenüber den Behörden ihn (den Beschwerdeführer) genannt habe. Da er tatsächlich seiner Cousine und ihrem Ehemann regelmässig Geld aus der Schweiz sende, finanziere er ein ehemaliges LTTE-Mitglied. Weiter seien auch seine Eltern im Jahr 2009 sowie bei der Registrierung im Jahr 2011 nach ihm befragt worden, was beweise, dass die behördliche Suche nach ihm nicht abgebrochen sei. Er habe zudem an verschiedenen Demonstrationen von LTTE-Anhängern in X._______ und W._______ teilgenommen, das letzte Mal am (...). Da er am Verpflegungsbuffet mitgeholfen habe, sei er von vielen Leuten gesehen worden. Zudem existierten Handyaufnahmen von ihm, womit auch die sri-lankische Regierung über seine exilpolitische Tätigkeit informiert sei. Ferner machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Schweigen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeitselemente bedeute, dass es seine Vorbringen insgesamt als glaubwürdig und weitestgehend widerspruchsfrei erachte. Bezüglich der angeblich nicht vorhandenen Asylrelevanz sei zu bemerken, er habe nie eine Gefährdung durch die LTTE, sondern nur durch die sri-lankische Armee geltend gemacht. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung den falschen Akteur als Ursprung der Gefährdungssituation bezeichnet. Ferner sei es unrichtig, wenn das BFM behaupte, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden vorliegen würden. Die den Behörden bekannte Bussgeldzahlung an die LTTE sei als finanzielle Unterstützung der LTTE qualifiziert worden. Er sei nach seiner Haft einer Meldepflicht unterlegt worden und auch seine Familie werde nach wie vor nach ihm befragt. Es sei also nicht so, dass sich die Verfolgung nach seiner Haftentlassung einfach "in Luft aufgelöst" habe. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die Zahlung des Bussgeldes auch bei der LTTE registriert worden sei (mit der Kopie der Identitätskarte). Durch die Behändigung der administrativen Akten der LTTE nach dem Ende des Krieges durch die sri-lankische Armee sei auch über diesen Weg im Rahmen des Screening-Prozesses sein Name ersichtlich geworden. Dabei spiele es den Behörden keine Rolle, ob er offiziell ein LTTE-Mitglied gewesen sei oder ob er die Bussgeldzahlung unter Zwang habe leisten müssen. Was seine Verbindungen zu den LTTE anbelange, sei zu bemerken, dass er mit seinem Kollegen B._______, welcher für die LTTE tätig gewesen sei, zusammengearbeitet habe, eine Bussgeldzahlung habe leisten müssen, dem Ehemann seiner Cousine, welcher beim LTTE-Grenzschutz gewesen sei, regelmässig Geld zusende und er zudem bei der Durchführung von LTTE-Demonstrationen in der Schweiz mithelfe, wobei er in diesem Zusammenhang zumindest bildmässig durch die sri-lankischen Behörden registriert worden sei. Die legale Ausreise im Jahre 2007 aufgrund des fehlenden Überprüfungssystems der sri-lankischen Behörden, sei noch kein Indiz, dass er damals nicht mehr gesucht worden sei. Er habe ohne Wissen der Behörden ausreisen können, insbesondere da sein Pass heimlich und gegen Bezahlung ausgestellt worden sei. Seine Vorbringen seien insgesamt glaubwürdig und widerspruchsfrei. Was die Flüchtlingseigenschaft angehe, definiere das UNHCR fünf Hauptkategorien, welche unter Umständen einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka entgegen stünden, wobei Personen mit Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE zur Hauptrisikogruppe gehörten. Er weise durch seine genannten Verbindungen zu den LTTE ein aktuelles Gefährdungsprofil auf. Das Verschwinden B._______, welches auch auf der Liste von Human Rights Watch festgehalten sei, sei in erster Linie auf die Bussgeldzahlung zurückzuführen. Somit sei diese Zahlung und dessen Tätigkeit für die LTTE von den Behörden als gravierend eingestuft worden. Die Armee habe mit Sicherheit von der Verbindung zwischen ihnen gewusst, womit er selber verdächtig werde, auch für die LTTE tätig gewesen zu sein. Dieser Verdacht sei durch sein Verstecken und seine Ausreise für die sri-lankischen Behörden bestätigt worden. Seine Flucht müsse aber auch im Zusammenhang mit der Tötung seines Freundes D._______ gesehen werden, welcher nach Beendigung der Meldepflicht umgebracht worden sei. Heute bestünde für ehemalige LTTE-Unterstützer in Sri Lanka, aufgrund der Bestrebungen der sri-lankischen Regierung ein Wiederaufkeimen der LTTE zu verhindern, ein höheres Risiko einer Festnahme durch die Sicherheitsbehörden als vorher. Er sei seit dem Wiederaufflammen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden konsequent verfolgt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Daten über ihn und seine Unterstützungstätigkeit für die LTTE sowie sein mehrfacher Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden mittlerweile auf einer entsprechenden Fahndungsliste zentral angelegt seien und bei einer Rückkehr auch von den Immigrationsbehörden eingesehen werden könnten. In diesem Zusammenhang stehe auch die Forderung des CID nach einem Foto von ihm. Es sei davon auszugehen, dass er mit einer Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorhersehbaren Konsequenzen rechnen müsse, weshalb er in Sri Lanka massiv vor Übergriffen auf sein Leib und Leben von Seiten des sri-lankischen Staates bedroht sei. Zudem würde er wohl auch von paramilitärischen Gruppen bedroht werden. Er habe diesbezüglich auch in der Befragung zu Protokoll gegeben: "Damit die Schuld nicht auf die Armee fällt, sagen sie, man solle nicht mehr zur Unterschrift kommen und erschiessen einen dann" (A2/12, S. 6). 5.3 Mit Eingabe vom 2. August 2011 nahm der Beschwerdeführer explizit zu den von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel Stellung und fügte hinzu, von seinem Arbeitskollegen B._______ fehle weiterhin jede Spur. Die Ehefrau halte im eingereichten Brief fest, dass B._______ nachmittags um 4.30 Uhr durch das Militär verhaftet worden sei. Sie habe die Human Rights Commission of Sri Lanka ausdrücklich darum gebeten, sich um eine Freilassung ihres Ehemannes zu bemühen. Das zudem eingereichte Formularschreiben des Sekretariates des Verteidigungsministeriums Sri Lanka betreffend den Mann der Cousine sei ein Dokument welches aufzeige, dass bei einem Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung der LTTE die Ausnahmezustandsgesetzgebung eine legale Basis für sämtliche Massnahmen darstelle. 5.4 In der Eingabe vom 20. September 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein junger tamilischer aus Jaffna stammender Mann, welcher sowohl in den Akten der LTTE als auch im System der sri-lankischen Behörden selbst aufgrund deren Verdächtigungen registriert sei. Er habe Verwandte und enge Freunde, die nachweislich für die LTTE tätig gewesen seien und die er unterstützt habe, beziehungsweise mit denen er zusammengearbeitet habe. Schliesslich habe er in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, ein Asylgesuch gestellt. Somit erfülle er nicht nur das Risikoprofil gemäss dem UNHCR und der SFH, sonder auch jenes gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Ferner machte der Beschwerdeführer in umfassender Weise auf allgemeine Entwicklungen in Sri Lanka aufmerksam und betonte, ihm drohe nach wie vor eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka, dies einerseits im Rahmen einer Verhaftung unter dem PTA aufgrund der Verdächtigung der LTTE, andererseits drohe ihm auch Gewalt und Tötung durch paramilitärische Gruppierungen auf dem extralegalen Weg. 5.5 In der Beschwerdeergänzung vom 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer ausführlich zum Dienstreisebericht Stellung und verwies auf die aktuelle Lage in Sri Lanka. Zudem ergänzte er, sein Vater sei landesweit in Sri Lanka als eine Art (Beruf) tätig. Daher sei die Familie sehr wohlhabend; sie besitze unter anderem ein Haus mit einem Wert von circa Fr. 50'000.- und ein grosses Geschäftsauto (eine Art Lastwagen). Er laufe Gefahr wegen des Reichtums seiner Familie - insbesondere auch infolge seiner Eigenschaft als ältester Sohn - entführt oder unrechtmässig verhaftet zu werden, um von seiner Familie Geld zu erpressen. Somit erfülle er auch das Risikoprofil gemäss BVGE 2011/24 E. 8.5. Er habe bereits erwähnt, dass er sich exilpolitisch engagiert habe. Er habe an sämtlichen Demonstrationen teilgenommen, welche in den vergangenen Monaten in X._______ und W._______ stattgefunden hätten. Weiter sei er am (...) in V._______ im (...) gewesen. Er sei bei diesen Veranstaltungen jeweils bis am Schluss geblieben und habe beim Aufräumen geholfen. Aus den Berichten und aus seinen Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka sei zwingend zu schliessen, dass diese Aktivitäten den sri-lankischen Behörden bekannt seien und bei einer allfälligen Rückkehr Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen würden. Ferner habe er aufgrund grosser Ängste und depressiver Zustände einen Arzttermin. 5.6 Mit Eingabe vom 7. August 2012 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Oberste Gericht Grossbritanniens Ende Mai 2012 einen Rückführungsstopp für 40 abgewiesene tamilische Asylsuchende angeordnet habe. Dies zeige, dass zahlreiche abgewiesene tamilische Asylsuchende bei ihrer Rückkehr Opfer von Menschenrechtsverletzungen würden. Dem gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht von C._______ vom 12. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen schuppender Kopfhaut, welche seit seiner Arbeit als (...) auftreten würde, und Ängsten, eine Glatze zu bekommen, in Behandlung gewesen sei. Zudem habe er aufgrund von Stress am Arbeitsplatz und Problemen mit der Familie ein thorakales Druckgefühl und Herzklopfen vor dem Einschlafen, was mit einem Muskelrelaxan habe behandelt werden können. Weitere Behandlungen und Abklärungen seien nicht vorgesehen. 5.7 In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 22. März 2013 verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, in welchem verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert würden. Dieses Urteil basiere aber auf Berichten aus dem Jahr 2010. Zum heutigen Zeitpunkt präsentiere sich der entsprechende rechtserhebliche Sachverhalt deutlich anders. Es sei zwar festzuhalten, dass die direkte militärische Konfrontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der Kampf der Regierung, welche um jeden Preis ein Wiedererstarken der LTTE verhindern will, aber noch keineswegs abgeschlossen sei und sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen die Verfolgungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwickeln würde. Zu beachten sei zudem, dass er bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylgesuchstellern gehören würde, welche von einer Rückschaffung nach Sri Lanka bedroht seien und er deshalb in asylrelevanter Art und Weise bedroht wäre. Nachdem er auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, sei davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist worden sei, in welches die Behörden am Flughafen Einsicht hätten. Dadurch entstehe eine unmittelbare Gefahr, dass er Opfer von extralegaler Gewalt und Tötung werde. Neben rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für den befürchteten beginnenden neuen Aufstand der Tamilen verantwortlich, weshalb diese genauestens überwacht würden. Die Kontrollen und Verhöre von zurückgeschafften Asylgesuchstellern, insbesondere zu deren Aktivitäten im Exil, würden nun umso strenger sein. Zudem sei die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert und bei der Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewachsen.

6. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werden weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., beide mit weiteren Hinweisen). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt, wobei im Bericht der SFH vom 15. November 2012 klar zum Ausdruck gebracht wird, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, verschiedenen Risikogruppen anzugehören. So werde er verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, sei im Falle eines abgewiesenen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, welchem nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden und habe überdies eine Familie mit beträchtlichen finanziellen Mitteln (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1, E. 8.4 und E. 8.5). Bei den beiden erstgenannten Gruppen muss eine Verbindung zu den LTTE bestehen. Somit ist die geltend gemachte Verbindung in einem ersten Schritt zu prüfen. 8.1.1 Wie das BFM richtig bemerkte, gab der Beschwerdeführer nie an, selber Mitglied oder Unterstützer der LTTE gewesen zu sein. Er habe jedoch durch die Sandtransporte und die damit verbundene Bussgeldzahlung an die LTTE das Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt. In der eintägigen Haft wurde er dann aber in erster Linie nicht nach seiner Verbindung gefragt, sonder nach einer Person aus dem selben Ort, wobei er keine Auskunft habe geben können (vgl. A9 F70 ff.). So wurde er nach kurzer Zeit wieder freigelassen und einer Meldepflicht unterstellt, die dann aber ihrerseits aufgehoben wurde. Da diese Vorfälle darüber hinaus noch vor Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stattfanden, ist es heute unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund der Sandtransporte oder der damit verbundenen Bussgeldzahlung an die LTTE - welche kaum als Finanzierung der LTTE angesehen werden kann und daher auch nicht in den Akten der LTTE auftauchen dürfte - der Verbindungen zu den LTTE verdächtigten, zumal die meisten Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, wohl ähnliche Kontakte und Verbindungen mit den LTTE aufweisen dürften und nicht alleine aufgrund dessen, Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Aufgrund dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das ihn - im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise - in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten keine konkreten Indizien, die im Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eltern im Jahr 2009 respektive 2011 nach dem Beschwerdeführer befragt wurden. Aus den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, welche sich im Gegensatz zu den allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka auf lediglich einen Satz beschränken (vgl. Beschwerde S. 8), kann keine anhaltende Verfolgung abgeleitet werden. Anzumerken ist zudem, dass das in der Beschwerde vom 11. Juli 2011 genannte Zitat bezüglich extralegaler Tötungen von paramilitärischen Gruppen offensichtlich nicht aus diesem Beschwerdeverfahren stammt, da das Protokoll der Befragung gemäss Aktenführung des BFM nicht das Dokument A2 sonder A1 ist. 8.1.2 Eine Verfolgung des Beschwerdeführers erscheint auch im Hinblick seiner vorgebrachten Verbindung zum Ehemann seiner Cousine und zu seinem Kollegen B._______ nicht wahrscheinlicher. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe wegen des Ehemannes seiner Cousine mit Nachteilen zu rechnen. Das Vorbringen, der Ehemann der Cousine sei unter Druck gesetzt worden, Informationen über den Beschwerdeführer preiszugeben, sowie das Vorbringen, der Beschwerdeführer sende seiner Cousine und ihrem Mann Geld, was die sri-lankische Armee als finanzielle Unterstützung eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes ansehe, sind durch nichts belegte Behauptungen und vermögen das Resultat nicht zu ändern, da darüber hinaus keine enge Beziehung zu der Cousine geltend gemacht wird. Zur Verhaftung seines Arbeitskollegen B._______ sowie auch zur Tötung seines Freundes D._______ nach dessen Beendigung der Meldepflicht liegen keine konkreten Angaben zu den Hintergründen (wie zum Beispiel deren Verbindung zu den LTTE) der von den Behörden gegen diese Personen getroffenen Massnahmen vor. So erscheint es auch im Hinblick auf die Freilassung des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass B._______ aufgrund anderer Tätigkeiten als die Sandtransporte respektive die Bussgeldzahlung ins Interesse der sri-lankischen Behörden geriet. Diese Vorbringen sind demnach nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. 8.1.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise eine Verbindung, respektive einen Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE im Sinne des BVGE 2011/24 E. 8.1 oder E. 8.4 auf, welche ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. 8.2 Als dritte Risikogruppe machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie verfüge aufgrund (des Berufes) seines Vaters ein beträchtliches Vermögen. Auf drei Fotoausdrucken des Kontos des Vaters soll ein Vermögen von über einer Million Rupien (rund Fr. 7500.-) im März 2012 zeigen. Zudem wies er darauf hin, dass seine Familie ein Haus im Wert zum Fr. 50'000.- besitze. Es ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich, dass bei diesen Beträgen noch nicht von einem beträchtlichen (liquiden) Vermögen gesprochen werden kann. Somit ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Reichtums seiner Familie entführt wird, nicht gewichtig. Auch die eingereichten Fotos des Lastwagens vermögen nicht, ein beträchtliches Vermögen und eine dadurch bedingte Verfolgung im Sinne von BVGE 2011/24 E. 8.5 zu aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch darauf hinzuweisen, dass die Familie bis anhin offenbar noch keine entsprechenden Schwierigkeiten gehabt hat. 8.3 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement kann festgestellt werden, dass es sich bei den explizit genannten Demonstrationen, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, um Grossdemonstrationen mit mehr als tausend Teilnehmenden handelt, wobei es den sri-lankischen Behörden nicht möglich gewesen sein kann, jeden Demonstranten zu identifizieren. Auch wenn der Beschwerdeführer jeweils bis am Ende geblieben sei respektive beim Verpflegungsbuffet mitgeholfen habe, verfügt er über kein Profil, welches über die blosse Teilnahme an Demonstrationen hinausgeht, und auf entsprechende Kontakte und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt. 8.4 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten Jahre äussern, jedoch ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus diesen Berichten geht hervor - und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten -, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen und Menschenrechtsverletzungen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die genannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. 8.5 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. 10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass die Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen. 10.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig. 10.6 10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt Jaffna - aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Familie lebt - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 10.6.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus Z._______ (Distrikt Jaffna), wo er auch grösstenteils lebte. Gemäss seinen Angaben leben in Z._______ seine Eltern, zwei Brüder sowie seine Grossmutter (vgl. A9 F12). Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder wird integrieren können. Er besuchte zudem 13 Jahre lang die Schule und verfügt über einen Advanced-Level-Abschluss (vgl. A1 S. 2; A9 F24). Sodann bestätigt der eingereichte Arztbericht vom 12. Juni 2012 lediglich die erfolgreiche Behandlung von Schuppen und eines thorakalen Druckgefühls. Somit ist aus den Akten nichts anderes zu entnehmen, als es sich beim Beschwerdefürer um einen grundsätzlich gesunden jungen Mann handelt, bei welchem der Vollzug der Wegweisung sich auch nicht als aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erweist. 10.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. 12.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Aufwandes angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen stellte das BFM die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht zu und verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in Bezug auf das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, welches erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers gewahrt wurde. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.3.1 ff. vorstehend). Es erscheint somit gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- erscheint angemessen. Der Betrag wird mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss Fr. 600.- in gleicher Höhe verrechnet. 12.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 8. August 2012 macht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand von 28.75 Stunden (à Fr. 240.-) und Auslagen von Fr. 128.70 geltend. Vorliegend ist eine Parteientschädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.

3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: