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D-3833/2013

D-3833/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3833/2013 Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2010 erstmals in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2011 das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4745/2011 vom 31. Juli 2012 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe erneut ans BFM gelangte, dass er sein Gesuch damit begründete, es sei im April 2013 zu Anschlägen auf die Zeitung H._______ gekommen, für welche er gearbeitet habe, dass zudem neue Beweismittel vorlägen, welche die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Gefährdung belegen und daher Revisionsgründe darstellen würden, dass der Beschwerdeführer als Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) betrachtet werde sowie bereits von Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und Beamten des Criminal Investigation Department (CID) verfolgt worden sei, woraus sich eine Gefährdung ergebe, dass als Beweismittel drei Zeitungsberichte über die jüngsten Angriffe auf das Redaktionsgebäude, ein Zeitungsbericht über einen Angriff auf einen Journalisten, zwei Presseberichte über Anschläge auf die Zeitungsredaktion im Jahre 2011, ein Wikipedia-Artikel über H._______, ein Bestätigungsschreiben des ehemaligen Herausgebers von H._______, zwei Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie eines vom Justice of Peace von Jaffna eingereicht wurden, dass das BFM dieses Gesuch als zweites Asylgesuch behandelte und darauf mit Verfügung vom 27. Juni 2013 - eröffnet am 28. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache zwei Anschläge im April 2013 auf die Zeitung H._______ geltend, für welche er gearbeitet habe, dass er sich somit auf eine neue Sachlage berufe, welche als neues Asylgesuch zu behandeln sei, dass diese Anschläge jedoch nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt hinweisen würden, zumal dieser die Zeitung bereits 2006 verlassen habe, dass auch die anderen neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie sich auf Vorbringen bezögen, welche bereits Gegenstand des vorangehenden Asylverfahrens gewesen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass eventualiter dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, dass subeventualiter die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien, unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, dass in prozessualer Hinsicht um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerde damit begründet wurde, der Beschwerdeführer sei in einer Fahndungsliste aufgeführt, dass es im April 2013 zu Anschlägen auf die Zeitungsredaktion gekommen sei, was belege, dass (ehemalige) Mitarbeiter weiterhin gefährdet seien, dass diese Verfolgungssituation durch die Bestätigungsschreiben des Zeitungsherausgebers und der Human Rights Commission belegt sei, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem das Schreiben des Chefredakteurs keiner genauen Prüfung unterzogen worden sei, und auch keine Sachverhaltsabklärungen, namentlich eine Anhörung des Herausgebers, welcher als Flüchtling in der Schweiz lebe, vorgenommen worden seien, dass die Vorinstanz fälschlicherweise ausführe, das Bestätigungsschreiben des Chefredakteurs belege lediglich die ehemalige Anstellung, dass - sollte das Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinen - die Angaben des Chefredakteurs zumindest per telefonischer Rücksprache zu verifizieren seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung hinfällig ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist, da das Bestätigungsschreiben des Chefredakteurs als Revisionsgrund zu behandeln wäre (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), welcher nicht beim BFM, sondern beim Bundesverwaltungsgericht hätte geltend gemacht werden müssen, so dass das BFM nicht gehalten war, diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, aufgrund der mit Zeitungsberichten belegten Anschläge im April 2013 würden sich Hinweise ergeben, die auf eine aktuelle Verfolgung schliessen liessen, dass das BFM das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneinte, dass im Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-4745/2011 vom 31. Juli 2012 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer gehöre keiner Risikogruppe im Sinne der aktuellen Rechtsprechung an, und der Überfall auf die Zeitung liege - ungeachtet der Unglaubhaftigkeitsmomente in den Schilderungen des Beschwerdeführers - ohnehin zu weit zurück, um als fluchtauslösendes Ereignis gelten zu können, dass das BFM vor diesem Hintergrund zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer habe die Zeitung bereits 2006 verlassen, wodurch sich aus den Anschlägen vom April 2013 keine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten lasse, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift abgewiesene tamilische Asylsuchende, welche nach Sri Lanka zurückkehren, nicht in genereller Weise verfolgt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3927/2011 vom 27. Juni 2013 E. 7), womit auch der Umstand, nach Sri Lanka zurückkehren zu müssen, kein Ereignis darstellt, welches einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegenstehen würde, dass das BFM demnach in Anwendung dieser Bestimmung zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf den Eventualantrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid handelt, dass schliesslich - entgegen der konkludenten Feststellung des BFM - die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen wären, sondern vielmehr Beweismittel darstellen, welche sich auf Tatsachen beziehen (Verfolgung aufgrund der Tätigkeit für die Zeitung, sowie Behelligungen durch staatliche Behörden), die bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bildeten und somit allenfalls Revisionsgründe darstellen könnten, dass diese Revisionsgründe nicht beim BFM, sondern beim Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Verfahren geltend zu machen wären, da sich die Beweismittel auf einen Sachverhalt beziehen, über welchen materiell letztmals durch das Bundesverwaltungsgericht befunden wurde, dass jedoch weder das beim BFM eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2013 noch die Beschwerde vom 5. Juli 2013 den formellen Anforderungen einer Revisionseingabe genügen, zumal eine revisionsspezifische Begründung fehlt, dass eine Entgegennahme der Eingaben als Revision, verbunden mit einer Rückweisung zur Verbesserung, nicht angezeigt erscheint, da den eingereichten Beweismitteln - selbst bei Annahme der revisionsrechtlichen Neuheit - die Erheblichkeit abzusprechen wäre, dass insbesondere hinsichtlich des Schreibens des ehemaligen Herausgebers von H._______ nicht ersichtlich ist, wieso dieses nicht bereits im vor­angehenden Verfahren beigebracht werden konnte, zumal sich der Aussteller bereits seit Sommer respektive Herbst 2011 in der Schweiz aufhält, dass dem Schreiben ohnehin wenig Beweiswert zuzumessen ist, da ihm ein Gefälligkeitscharakter nicht abgesprochen werden kann und daraus - ab­gesehen von der nicht weiter substanziierten Behauptung, der Beschwerdeführer befinde sich auf einer schwarzen Liste - keine aktuelle Verfolgungsgefahr hervorgeht, dass des Weiteren dem im Schreiben bezeugten Überfall im Jahre 2006 gemäss Urteil D-4745/2011 ohnehin keine Asylrelevanz zukommt, dass den übrigen Beweismitteln ebenfalls keine erhebliche Bedeutung im revisionsrechtlichen Sinne zugemessen werden kann, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Verweis auf die Erwägung 6.2 im Urteil D-4745/2011 für zulässig zu erachten ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mittels seiner neuen Vorbringen eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass auch in Anwendung der in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff. entwickelten Rechtsprechung das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu verneinen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die nach wie vor geltenden Ausführungen im vorangehenden Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4745/2011 vom 31. Juli 2012 E. 6.3), dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: