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D-5997/2006

D-5997/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer Ethnie, christlichen Glaubens aus B._______ (Zentralprovinz) mit letztem Wohnsitz in Colombo, suchte am 26. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 29. Mai 2006 hörte ihn das BFM ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Textilhändler und habe Waren mit einem Van unter anderem nach Vavuniya und Trincomalee gebracht. In Vavuniya habe ihn ein Kunde gebeten, einen Jungen zu Verwandten in Colombo mitzunehmen, der nicht Singhalesisch sprechen könne. Am 6. März 2006 habe er ihn mitgenommen. Während der Fahrt habe ihm der Junge erzählt, dass er von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und aus Vanni geflüchtet sei. Als er am 10. März 2006 wieder nach Vavuniya gefahren sei, um Geld zu kassieren, habe er von Kunden erfahren, dass Karunas Leute seine Autonummer notiert hätten und er gesucht werde. Er habe grosse Angst gekriegt und sei nach Colombo zurückgekehrt. Am 15. März 2006 seien vier Personen aus der Karuna-Gruppe oder einer anderen Untergruppierung in einem weissen Van bei ihm zu Hause erschienen. Da er zu diesem Zeitpunkt in Negombo gewesen sei, hätten sie von seiner Frau wissen wollen, wo er sich aufhalte und wo der Junge, den er von Vavuniya nach Colombo gebracht habe, sei. Sie solle ihm ausrichten, er müsse den Jungen bis am 30. März 2006 aushändigen, sonst würde er lebensbedrohliche Schwierigkeiten bekommen und zwangsweise mitgenommen. Am folgenden Tag habe er sich nochmals zum Haus begeben, wo er den Jungen hingebracht habe, aber es sei verschlossen gewesen. Aus Angst um sein Leben habe er am 18. April 2006 Sri Lanka mit Thai Air verlassen und sei via Bangkok und Rom am 26. April 2006 in die Schweiz eingereist. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 26. Juli 2006 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 31. Mai 2006 sei aufzuheben und der Fall an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Der Beschwerdeführer zahlte am 24. Juli 2006 den Kostenvorschuss ein. G. Am 31. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine vom Dorfvorsteher C._______ in Colombo bestätigte Beschwerde seiner Ehefrau in Kopie mit Übersetzung ein. Das Original reichte er am 10. August 2006 zusammen mit einem Schreiben des Friedensrichters D._______ nach. H. Am 17. August 2006 überwies der Instruktionsrichter der ARK dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. I. In der Vernehmlassung vom 12. September 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der ARK gab dem Beschwerdeführer am 15. September 2006 die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 nahm der Beschwerdführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung. K. Am 11. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Tochter vom 9. Oktober 2006 mit Unterlagen ihres Arbeitsverhältnisses in Kopie zu den Akten. Am 5. Dezember 2006 reichte er die Originale nach.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Den erhobenen Kostenvorschuss hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 innert angesetzter Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 3.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte es aus, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch Karuna-Leute oder Personen anderer Untergruppierungen handle es sich um Übergriffe Dritter. Auch für von Übergriffen der Karunaorganisation oder Untergruppierungen betroffene Personen sei es möglich und zumutbar, bei den sri-lankischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, sich an die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens beauftragte Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) oder andere unabhängige Organisationen wie beispielsweise das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder die Human Rights Commission (HRC) zu wenden, um Unterstützung bei Bedrängungen durch die Karuna-Leute oder Untergrundsgruppierungen zu erhalten. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Behörden oder andere Organisationen über sein Schutzbedürfnis zu informieren, würden die geltend gemachten Nachteile nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden können und seien folglich gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss dem Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006 könne auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Behörden asylrelevant sein. Im vorliegenden Fall werde der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Karuna-Gruppe mit dem Tod bedroht. Nachdem die Karuna-Gruppe in Sri Lanka praktisch landesweit aktiv sei und insbesondere auch in der Hauptstadt Colombo während des letzten halben Jahres diverse Leute umgebracht habe bzw. umbringen liesse, sei die Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Gruppen beim Beschwerdeführer klar gegeben. Dass die Gefahr ernsthaft zu betrachten sei, ergebe sich daraus, dass einerseits ein zeitliches Ultimatum gesetzt worden sei und dass nach Ablauf dieses Ultimatums Mitglieder der Karuna-Gruppe bereits drei Mal bei der Familie des Beschwerdeführers erschienen seien. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer bei den staatlichen Behörden nicht um Schutz gegen die drohende Verfolgung durch die Karuna-Gruppe ersucht habe. Aufgrund der politischen Lage in Sri Lanka hätte ein solches Ersuchen aber einerseits nicht gefruchtet und andererseits den Beschwerdeführer wahrscheinlich selbst strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der politischen Lage in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass die Karuna-Gruppe derzeit von der Regierung und von den sri-lankischen Behörden geduldet, wenn nicht gefördert werde. Die Regierung habe ein Interesse daran, dass die LTTE durch die von ihr abgespaltenen Karuna-Gruppe geschwächt werde und so der Konflikt auf Tamilen untereinander abgeschoben werde. Dies spiegle sich darin, dass Mitglieder der Karuna-Gruppe selbst in der Hauptstadt Colombo agieren könnten. Die Duldung bzw. Förderung der Karuna-Gruppe beinhalte, dass die staatlichen Behörden Anzeigen von betroffenen Personen gegen die Karuna-Gruppe nicht oder zumindest nicht mit Ernsthaftigkeit nachgehe, zumal wenn es sich um Übergriffe der Karuna-Gruppe auf tamilische Bürger handle. Eine Schutzgewährung durch die staatlichen Organe wäre dem Beschwerdeführer deshalb verschlossen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer, hätte er gleichwohl Anzeige erstattet, sich der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Indem der Beschwerdeführer ein 16-jähriges LTTE-Mitglied von Vavuniya nach Colombo gebracht habe und dieses LTTE-Mitglied wenige Tage danach schon "untergetaucht" sei, hätte für die staatlichen Behörden der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer bei Infiltration von Selbstmordattentätern o.ä. mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer hätte deshalb mit einer Anzeige riskiert, selbst verfolgt zu werden. Nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer Schutz von der SLMM, dem IKRK oder der HRC hätte erhalten können. Gerade die derzeitige Entwicklung in Sri Lanka zeige auf, dass die SLMM faktisch bedeutungslos geworden sei. Von den unabhängigen Organisationen (IKRK, HRC) könne - mangels Machtmittel - ohnehin kein wirksamer Schutz erwartet werden. Das BFM hätte unter diesen Umständen den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkennen müssen, zumindest aber hätte das BFM seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin prüfen müssen, statt infolge Negierung der Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung das Asylgesuch von vornherein abzulehnen. Da eine solche Prüfung bisher unterblieben sei, sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm auf Beschwerdeebene Asyl zu gewähren. Schliesslich wird in der Beschwerde die Begründung des Asylgesuches ergänzt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2004 Probleme mit einer tamilischen Gruppe, vermutlich Mitgliedern der LTTE gehabt habe. Im Trincomalee-Distrikt sei er von den Rebellen mit seinem Wagen angehalten worden. Unter Waffendrohung habe man ihm sein ganzes Geld weggenommen und ihm mit der Ermordung gedroht, sofern er zur Polizei gehe. Nach dem Tsunami habe er grössere Spenden für die Tamilen des Nordens und des Ostens gemacht. Der Beschwerdeführer nehme an, dass die Behörden darüber informiert gewesen seien.

E. 3.3 In der Vernehmlassung vom 12. September 2006 hielt das BFM fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen aus Colombo stammenden Tamilen, der eigenen Angaben zufolge politisch nie aktiv gewesen sei und auch nie irgendeiner Organisation oder Partei angehört habe. Sein einziges "Vergehen" bestehe darin, einen 16jährigen Jungen, der aus der LTTE desertiert sei, mit dem Wagen nach Colombo gebracht zu haben. Es sei nicht davon auszugehen, dass er allein deswegen ernsthafte Probleme mit der Karuna-Fraktion der LTTE oder einer anderen Gruppierung erhalte. Zum einen könne er nämlich der Karuna-Fraktion erklären, weshalb er den Jungen mitgenommen habe. Zum anderen sei nicht ersichtlich, welches besondere Interesse die Karuna-Fraktion an dem noch minderjährigen Deserteur haben sollte, verfüge dieser doch aufgrund seines Alters und seiner vergleichsweise kurzen Mitgliedschaft bei der LTTE über kein besonderes Profil. Vor diesem Hintergrund befinde sich der Beschwerdeführer kaum im Visier der Karuna-Fraktion oder einer anderen Gruppierung. Ausserdem habe er die Möglichkeit, sich allfälligen weiteren Behelligungen seitens der Anhänger Karunas durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Stadtteil oder in die Umgebung von Colombo oder aber nach F._______, wo seine Mutter lebe, zu entziehen. Überdies hätte er sich auch an die sri-lankischen Sicherheitskräfte wenden können, damit diese mit der Karuna-Fraktion, mit welcher sie Beziehungen unterhalten würden, das Gespräch suchen würden. Im Übrigen gelte es anzumerken, dass vorliegend zumindest gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers existieren würden. Der Junge soll vor rund zwei Jahren, also im Frühjahr 2004, von der LTTE zwangsrekrutiert worden und im März 2006 aus dem Vanni-Gebiet geflohen sein. Im Frühjahr 2004 sei es aber zur Spaltung der LTTE gekommen. Karuna habe in der Folge viele seiner Anhänger nach Hause geschickt, insbesondere zahlreiche Minderjährige. Daher sei es kaum möglich, dass der Junge der Karuna-Fraktion angehört habe. Auch der Umstand, dass er aus dem Vanni-Gebiet geflohen sei, sei ein klares Indiz dafür, dass er der von Prabhakaran befehligten LTTE-Fraktion angehört habe. Somit würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Karuna-Fraktion keinen Sinn machen.

E. 3.4 In der Replik vom 2. Oktober 2006 wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei illusorisch, dass sich der Beschwerdeführer an die staatlichen Stellen wenden könnte, damit diese das Gespräch mit der Karuna-Gruppe suchen würden. Die staatlichen Stellen hätten bisher jede Zusammenarbeit mit der Karuna-Gruppe in Abrede gestellt, selbst wenn diese notorisch sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Hilfe vom Staat nicht zu erhalten, wie auch die zwischenzeitlich eingetretenen neuen Umstände aufzeigen würden. Die Karuna-Leute hätten seine Familie mehrmals nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt und sie mit Waffen bedroht. Seine Tochter, die bei der Fernsehstation E._______ arbeite, habe deshalb aus Angst ihre Arbeit aufgeben müssen. Am 14. Juli 2006 sei sein Haus von Soldaten der sri-lankischen Armee nach Mitternacht überprüft worden. Seine Ehefrau sei von ihnen ebenfalls nach seinem Verbleib befragt worden, weil er einvernommen werden müsse. Aufgrund dieser neuen Umstände ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin gesucht werde. In erster Linie dürften dies Leute von der Karuna-Gruppe sein. Die behördliche Kontrolle zeige aber auf, dass der Beschwerdeführer auch im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehe.

E. 4 Der in der Beschwerde zur Begründung des Hauptantrages erhobene Einwand, das BFM habe durch die Negierung der Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft, ist nicht stichhaltig. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nicht behauptet, nichtstaatliche Verfolgung sei asylrechtlich nicht relevant, wie dies in der Beschwerde unterstellt wird. Indem es in der Begründung ausdrücklich festhält, dass eine asylrechtliche Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur vorliege, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, hat es klar deklariert, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich asylrechtlich relevant sein kann. Aus seiner weiteren Begründung geht denn auch hervor, dass das BFM die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe durch Leute der Karuna-Fraktion oder anderer Untergrundsgruppierungen nicht deshalb verneinte, weil es sich bei diesen um nichtstaatliche Akteure handelt, sondern weil es davon ausging, die sri-lankischen Behörden seien in der Lage, den Beschwerdeführer vor Übergriffen dieser Leute zu schützen, und er diesen Schutz auch hätte in Anspruch nehmen können. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass BFM habe die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft, weshalb auch kein Grund besteht, die Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsaufnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs hauptsächlich geltend, höchstwahrscheinlich von der Karuna-Fraktion oder einer anderen Untergruppierung verfolgt worden zu sein. Das BFM bezeichnete die Vorbringen zur Asylbegründung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 31. Mai 2006 nicht als unglaubhaft, erachtete diese aber als nicht asylrelevant. Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFM lediglich - ohne dabei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen - gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Karuna-Fraktion angebracht, mit der Begründung, diese ergäben keinen Sinn, da der Junge, den er mitgenommen haben soll, kaum der Karuna-Fraktion angehört haben könne, da die Indizien eher für desse Zugehörigkeit zu der von Prabhakaran befehligten LTTE-Fraktion sprechen würden.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008 Nr. 2 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der damaligen Lage in Sri Lanka befasst und stellte dabei fest, dass sich seit Januar 2006 die Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe, dies auch im Grossraum Colombo. Aufgrund der damals wieder aufgeflammten Konflikte, namentlich zwischen den LTTE, der Karuna-Gruppe und den srilankischen Sicherheitskräften würden sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe als sehr schwierig erweisen. So sei die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, den dort lebenden Tamilen, Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.3 S. 17 ff.). Die vermehrt vorkommenden Entführungen mit weissen Vans, seien seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet worden. Die von Karuna geführten Milizen durften dabei offensichtlich sogar auf die Hilfe des sri-lankischen Militärs zählen. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung von Verbrechen (vgl. a.a.O. E. 7.2.4 S. 15 f.). Auf Grund dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Drohungen von der Karuna- oder der Prabhakaran-Fraktion ausgingen, kein Vorwurf zu machen, dass er die staatlichen Behörden nicht um Schutz ersuchte.

E. 5.3 Soweit in der Replik geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei auch ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre in Colombo, war weder religiös noch politisch tätig und er gab anlässlich der Befragung im EVZ an, bis anhin keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Am 18. April 2006 ist er zudem legal mit seinem Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist (vgl. act. A1/10 S. 7). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Tsunami im Dezember 2004 den Tamilen im Norden Spenden zukommen liess, hat somit offenbar zu keinerlei Reaktionen der Behörden geführt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise am 18. April 2006 von den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht gesucht wurde. Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund und angesichts des Profils des Beschwerdeführers auch kein Grund zur Annahme, bei der angeblich am 14. Juli 2006 erfolgten Überprüfung seines Hauses durch die sri-lankische Armee habe es sich um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme gehandelt.

E. 6.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (E. 2.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung durch die Karuna- bzw. die Prabhakaran-Fraktion aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).

E. 6.2 Nach Erlass des Urteils vom 14. Februar 2008 hat sich die Situation weiter verändert. Der bewaffnete Konflikt hat sich zwischen der unter Präsident Rajapakse massiv aufgerüsteten Armee und den zunehmend dezimierten Truppen der LTTE im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) weiter zugespitzt und einen immer höheren Blutzoll auch unter der Zivilbevölkerung gefordert. Nachdem die sri-lankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die sri-lankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 D-6328/2006 E. 5.2). Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung mehr durch die LTTE unter Prabhakaran zu befürchten hat. Auch in der Annahme, er sei vor seiner Ausreise von der Karuna-Fraktion bedroht worden, besteht aus heutiger Sicht kein hinreichender Anlass mehr für die Annahme, der Beschwerdeführer habe weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung durch Karuna oder der von ihm nach dem Bruch mit Prabhakaran im Jahre 2005 gegründeten Partei Tamil Peoples Liberation Tigers (TVMP). Karuna hat seine Tätigkeit als Oberst abgelegt und ist am 8. Oktober 2008 als Mitglied der Regierungskoalition United People's Freedom Alliance (UPFA) im Parlament vereidigt worden und seit dem 9. März 2009 Minister für Nationale Integration und Aussöhnung. Die TVMP wird zwar von den United Nations (UN) und Menschenrechtsorganisationen beschuldigt Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren paramilitärischen Tätigkeiten verübt zu haben (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Eligibility Guidelines for Assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, vom April 2009) und in den Medien wurde im Schatten der Berichterstattung über den Entscheidungskrieg im Vanni-Gebiet und die prekären Zustände in den Flüchtlingslagern Meldungen über grundlose Verhaftungen, Entführungen und über das Verschwindenlassen von tamilischen Jugendlichen im Rahmen so genannter "antiterroristischer" Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte oder der mit ihnen verbündeten Paramilitärs verkündet, welche nach übereinstimmender Einschätzung von Beobachtern auch im Raum Colombo weiterhin unbesehen der Rügen des Supreme Courts als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 D-6328/2006 E. 5.2). Ungeachtet dessen weist der bald 58-jährige Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn zum Ziel solcher antiterroristischer Operationen durch die TVMP im Zusammenhang mit ihren paramilitärischen Tätigkeiten machen würde (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, vom April 2009; Note on the Applicability of the 2009 Sri Lanka Guidelines, vom Juli 2009). Der Beschwerdeführer ist zwar Tamile, war jedoch nie in der LTTE und lebte vor seiner Ausreise mehrere Jahre in Colombo. Da er nicht aus dem Norden oder dem Osten, sondern ursprünglich aus der Zentralprovinz stammt und gemäss seinen Angaben fliessend Singhalesisch spricht, gehört er auch nicht zu einer Personengruppe an, die aus Sicht der Behörden generell verdächtig ist. Schliesslich handelt sich beim Vorfall mit dem desertierten Jungen um ein singuläres Ereignis, welches bereits über drei Jahre zurückliegt. Es kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka heute noch ernsthafte Nachteile zu befürchten hat.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Entwicklungen in Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, weil er im Jahre 2006 einen aus der LTTE desertierten Jungen nach Colombo chauffierte.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Asylbegründung damit ergänzte, im Jahre 2004 vermutlich durch LTTE-Mitglieder seines Geldes beraubt und bedroht worden zu sein, ist festzustellen, dass erstens der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Ausreise im Jahre 2006 nicht gegeben ist und zweitens gemäss der Schilderung die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen durch Rebellen offensichtlich keine asylrechtlich relevanten Motive zugrunde gelegen haben, weshalb es sich dabei von vornherein nicht um ein Ereignis handelt, das geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 6.5 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich nicht mehr relevant sind, kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetze verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.).

E. 8.3.3 Eigenen Angaben zufolge wohnte der aus B._______ in der Zentralprovinz stammende Beschwerdeführer vor der Ausreise seit 1998 in Colombo (vgl. Act. A1/10 S. 1). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde soll er mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern gar bereits seit mehreren Jahrzehnten in Colombo leben. Er arbeitete selbstständig als Textilhändler im Grosshandel von 1975 bis kurz vor seiner Ausreise im Jahre 2006 und spricht fliessend Singhalesisch. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person wohnt seine Familie an der angegebenen Adresse in Colombo. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben in F._______, ein weiterer Bruder im selben Destrikt in G._______ und eine Schwester in H._______, Bezirk Gambaha. Aufgrund der beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Briefe seiner Angehörigen aus Colombo ist davon auszugehen, dass diese immer noch an der besagten Adresse leben. Der Beschwerdeführer kann somit auch nach drei Jahren Landesabwesenheit auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Colombo sowie in anderen Provinzen, in welche eine Rückführung nicht unzumutbar ist, zurückgreifen und eine Unterkunft finden. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der bald 58-jährige Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 24. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: drei Briefe im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5997/2006 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil vom 25. September 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer Ethnie, christlichen Glaubens aus B._______ (Zentralprovinz) mit letztem Wohnsitz in Colombo, suchte am 26. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 29. Mai 2006 hörte ihn das BFM ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Textilhändler und habe Waren mit einem Van unter anderem nach Vavuniya und Trincomalee gebracht. In Vavuniya habe ihn ein Kunde gebeten, einen Jungen zu Verwandten in Colombo mitzunehmen, der nicht Singhalesisch sprechen könne. Am 6. März 2006 habe er ihn mitgenommen. Während der Fahrt habe ihm der Junge erzählt, dass er von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und aus Vanni geflüchtet sei. Als er am 10. März 2006 wieder nach Vavuniya gefahren sei, um Geld zu kassieren, habe er von Kunden erfahren, dass Karunas Leute seine Autonummer notiert hätten und er gesucht werde. Er habe grosse Angst gekriegt und sei nach Colombo zurückgekehrt. Am 15. März 2006 seien vier Personen aus der Karuna-Gruppe oder einer anderen Untergruppierung in einem weissen Van bei ihm zu Hause erschienen. Da er zu diesem Zeitpunkt in Negombo gewesen sei, hätten sie von seiner Frau wissen wollen, wo er sich aufhalte und wo der Junge, den er von Vavuniya nach Colombo gebracht habe, sei. Sie solle ihm ausrichten, er müsse den Jungen bis am 30. März 2006 aushändigen, sonst würde er lebensbedrohliche Schwierigkeiten bekommen und zwangsweise mitgenommen. Am folgenden Tag habe er sich nochmals zum Haus begeben, wo er den Jungen hingebracht habe, aber es sei verschlossen gewesen. Aus Angst um sein Leben habe er am 18. April 2006 Sri Lanka mit Thai Air verlassen und sei via Bangkok und Rom am 26. April 2006 in die Schweiz eingereist. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 26. Juli 2006 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 31. Mai 2006 sei aufzuheben und der Fall an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Der Beschwerdeführer zahlte am 24. Juli 2006 den Kostenvorschuss ein. G. Am 31. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine vom Dorfvorsteher C._______ in Colombo bestätigte Beschwerde seiner Ehefrau in Kopie mit Übersetzung ein. Das Original reichte er am 10. August 2006 zusammen mit einem Schreiben des Friedensrichters D._______ nach. H. Am 17. August 2006 überwies der Instruktionsrichter der ARK dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. I. In der Vernehmlassung vom 12. September 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der ARK gab dem Beschwerdeführer am 15. September 2006 die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 nahm der Beschwerdführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung. K. Am 11. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Tochter vom 9. Oktober 2006 mit Unterlagen ihres Arbeitsverhältnisses in Kopie zu den Akten. Am 5. Dezember 2006 reichte er die Originale nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Den erhobenen Kostenvorschuss hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 innert angesetzter Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3. 3.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte es aus, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch Karuna-Leute oder Personen anderer Untergruppierungen handle es sich um Übergriffe Dritter. Auch für von Übergriffen der Karunaorganisation oder Untergruppierungen betroffene Personen sei es möglich und zumutbar, bei den sri-lankischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, sich an die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens beauftragte Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) oder andere unabhängige Organisationen wie beispielsweise das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder die Human Rights Commission (HRC) zu wenden, um Unterstützung bei Bedrängungen durch die Karuna-Leute oder Untergrundsgruppierungen zu erhalten. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Behörden oder andere Organisationen über sein Schutzbedürfnis zu informieren, würden die geltend gemachten Nachteile nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden können und seien folglich gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss dem Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006 könne auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Behörden asylrelevant sein. Im vorliegenden Fall werde der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Karuna-Gruppe mit dem Tod bedroht. Nachdem die Karuna-Gruppe in Sri Lanka praktisch landesweit aktiv sei und insbesondere auch in der Hauptstadt Colombo während des letzten halben Jahres diverse Leute umgebracht habe bzw. umbringen liesse, sei die Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Gruppen beim Beschwerdeführer klar gegeben. Dass die Gefahr ernsthaft zu betrachten sei, ergebe sich daraus, dass einerseits ein zeitliches Ultimatum gesetzt worden sei und dass nach Ablauf dieses Ultimatums Mitglieder der Karuna-Gruppe bereits drei Mal bei der Familie des Beschwerdeführers erschienen seien. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer bei den staatlichen Behörden nicht um Schutz gegen die drohende Verfolgung durch die Karuna-Gruppe ersucht habe. Aufgrund der politischen Lage in Sri Lanka hätte ein solches Ersuchen aber einerseits nicht gefruchtet und andererseits den Beschwerdeführer wahrscheinlich selbst strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der politischen Lage in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass die Karuna-Gruppe derzeit von der Regierung und von den sri-lankischen Behörden geduldet, wenn nicht gefördert werde. Die Regierung habe ein Interesse daran, dass die LTTE durch die von ihr abgespaltenen Karuna-Gruppe geschwächt werde und so der Konflikt auf Tamilen untereinander abgeschoben werde. Dies spiegle sich darin, dass Mitglieder der Karuna-Gruppe selbst in der Hauptstadt Colombo agieren könnten. Die Duldung bzw. Förderung der Karuna-Gruppe beinhalte, dass die staatlichen Behörden Anzeigen von betroffenen Personen gegen die Karuna-Gruppe nicht oder zumindest nicht mit Ernsthaftigkeit nachgehe, zumal wenn es sich um Übergriffe der Karuna-Gruppe auf tamilische Bürger handle. Eine Schutzgewährung durch die staatlichen Organe wäre dem Beschwerdeführer deshalb verschlossen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer, hätte er gleichwohl Anzeige erstattet, sich der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Indem der Beschwerdeführer ein 16-jähriges LTTE-Mitglied von Vavuniya nach Colombo gebracht habe und dieses LTTE-Mitglied wenige Tage danach schon "untergetaucht" sei, hätte für die staatlichen Behörden der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer bei Infiltration von Selbstmordattentätern o.ä. mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer hätte deshalb mit einer Anzeige riskiert, selbst verfolgt zu werden. Nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer Schutz von der SLMM, dem IKRK oder der HRC hätte erhalten können. Gerade die derzeitige Entwicklung in Sri Lanka zeige auf, dass die SLMM faktisch bedeutungslos geworden sei. Von den unabhängigen Organisationen (IKRK, HRC) könne - mangels Machtmittel - ohnehin kein wirksamer Schutz erwartet werden. Das BFM hätte unter diesen Umständen den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkennen müssen, zumindest aber hätte das BFM seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin prüfen müssen, statt infolge Negierung der Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung das Asylgesuch von vornherein abzulehnen. Da eine solche Prüfung bisher unterblieben sei, sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm auf Beschwerdeebene Asyl zu gewähren. Schliesslich wird in der Beschwerde die Begründung des Asylgesuches ergänzt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2004 Probleme mit einer tamilischen Gruppe, vermutlich Mitgliedern der LTTE gehabt habe. Im Trincomalee-Distrikt sei er von den Rebellen mit seinem Wagen angehalten worden. Unter Waffendrohung habe man ihm sein ganzes Geld weggenommen und ihm mit der Ermordung gedroht, sofern er zur Polizei gehe. Nach dem Tsunami habe er grössere Spenden für die Tamilen des Nordens und des Ostens gemacht. Der Beschwerdeführer nehme an, dass die Behörden darüber informiert gewesen seien. 3.3 In der Vernehmlassung vom 12. September 2006 hielt das BFM fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen aus Colombo stammenden Tamilen, der eigenen Angaben zufolge politisch nie aktiv gewesen sei und auch nie irgendeiner Organisation oder Partei angehört habe. Sein einziges "Vergehen" bestehe darin, einen 16jährigen Jungen, der aus der LTTE desertiert sei, mit dem Wagen nach Colombo gebracht zu haben. Es sei nicht davon auszugehen, dass er allein deswegen ernsthafte Probleme mit der Karuna-Fraktion der LTTE oder einer anderen Gruppierung erhalte. Zum einen könne er nämlich der Karuna-Fraktion erklären, weshalb er den Jungen mitgenommen habe. Zum anderen sei nicht ersichtlich, welches besondere Interesse die Karuna-Fraktion an dem noch minderjährigen Deserteur haben sollte, verfüge dieser doch aufgrund seines Alters und seiner vergleichsweise kurzen Mitgliedschaft bei der LTTE über kein besonderes Profil. Vor diesem Hintergrund befinde sich der Beschwerdeführer kaum im Visier der Karuna-Fraktion oder einer anderen Gruppierung. Ausserdem habe er die Möglichkeit, sich allfälligen weiteren Behelligungen seitens der Anhänger Karunas durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Stadtteil oder in die Umgebung von Colombo oder aber nach F._______, wo seine Mutter lebe, zu entziehen. Überdies hätte er sich auch an die sri-lankischen Sicherheitskräfte wenden können, damit diese mit der Karuna-Fraktion, mit welcher sie Beziehungen unterhalten würden, das Gespräch suchen würden. Im Übrigen gelte es anzumerken, dass vorliegend zumindest gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers existieren würden. Der Junge soll vor rund zwei Jahren, also im Frühjahr 2004, von der LTTE zwangsrekrutiert worden und im März 2006 aus dem Vanni-Gebiet geflohen sein. Im Frühjahr 2004 sei es aber zur Spaltung der LTTE gekommen. Karuna habe in der Folge viele seiner Anhänger nach Hause geschickt, insbesondere zahlreiche Minderjährige. Daher sei es kaum möglich, dass der Junge der Karuna-Fraktion angehört habe. Auch der Umstand, dass er aus dem Vanni-Gebiet geflohen sei, sei ein klares Indiz dafür, dass er der von Prabhakaran befehligten LTTE-Fraktion angehört habe. Somit würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Karuna-Fraktion keinen Sinn machen. 3.4 In der Replik vom 2. Oktober 2006 wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei illusorisch, dass sich der Beschwerdeführer an die staatlichen Stellen wenden könnte, damit diese das Gespräch mit der Karuna-Gruppe suchen würden. Die staatlichen Stellen hätten bisher jede Zusammenarbeit mit der Karuna-Gruppe in Abrede gestellt, selbst wenn diese notorisch sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Hilfe vom Staat nicht zu erhalten, wie auch die zwischenzeitlich eingetretenen neuen Umstände aufzeigen würden. Die Karuna-Leute hätten seine Familie mehrmals nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt und sie mit Waffen bedroht. Seine Tochter, die bei der Fernsehstation E._______ arbeite, habe deshalb aus Angst ihre Arbeit aufgeben müssen. Am 14. Juli 2006 sei sein Haus von Soldaten der sri-lankischen Armee nach Mitternacht überprüft worden. Seine Ehefrau sei von ihnen ebenfalls nach seinem Verbleib befragt worden, weil er einvernommen werden müsse. Aufgrund dieser neuen Umstände ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin gesucht werde. In erster Linie dürften dies Leute von der Karuna-Gruppe sein. Die behördliche Kontrolle zeige aber auf, dass der Beschwerdeführer auch im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehe. 4. Der in der Beschwerde zur Begründung des Hauptantrages erhobene Einwand, das BFM habe durch die Negierung der Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft, ist nicht stichhaltig. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nicht behauptet, nichtstaatliche Verfolgung sei asylrechtlich nicht relevant, wie dies in der Beschwerde unterstellt wird. Indem es in der Begründung ausdrücklich festhält, dass eine asylrechtliche Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur vorliege, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, hat es klar deklariert, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich asylrechtlich relevant sein kann. Aus seiner weiteren Begründung geht denn auch hervor, dass das BFM die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe durch Leute der Karuna-Fraktion oder anderer Untergrundsgruppierungen nicht deshalb verneinte, weil es sich bei diesen um nichtstaatliche Akteure handelt, sondern weil es davon ausging, die sri-lankischen Behörden seien in der Lage, den Beschwerdeführer vor Übergriffen dieser Leute zu schützen, und er diesen Schutz auch hätte in Anspruch nehmen können. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass BFM habe die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft, weshalb auch kein Grund besteht, die Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsaufnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs hauptsächlich geltend, höchstwahrscheinlich von der Karuna-Fraktion oder einer anderen Untergruppierung verfolgt worden zu sein. Das BFM bezeichnete die Vorbringen zur Asylbegründung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 31. Mai 2006 nicht als unglaubhaft, erachtete diese aber als nicht asylrelevant. Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFM lediglich - ohne dabei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen - gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Karuna-Fraktion angebracht, mit der Begründung, diese ergäben keinen Sinn, da der Junge, den er mitgenommen haben soll, kaum der Karuna-Fraktion angehört haben könne, da die Indizien eher für desse Zugehörigkeit zu der von Prabhakaran befehligten LTTE-Fraktion sprechen würden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008 Nr. 2 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der damaligen Lage in Sri Lanka befasst und stellte dabei fest, dass sich seit Januar 2006 die Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe, dies auch im Grossraum Colombo. Aufgrund der damals wieder aufgeflammten Konflikte, namentlich zwischen den LTTE, der Karuna-Gruppe und den srilankischen Sicherheitskräften würden sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe als sehr schwierig erweisen. So sei die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, den dort lebenden Tamilen, Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.3 S. 17 ff.). Die vermehrt vorkommenden Entführungen mit weissen Vans, seien seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet worden. Die von Karuna geführten Milizen durften dabei offensichtlich sogar auf die Hilfe des sri-lankischen Militärs zählen. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung von Verbrechen (vgl. a.a.O. E. 7.2.4 S. 15 f.). Auf Grund dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Drohungen von der Karuna- oder der Prabhakaran-Fraktion ausgingen, kein Vorwurf zu machen, dass er die staatlichen Behörden nicht um Schutz ersuchte. 5.3 Soweit in der Replik geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei auch ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre in Colombo, war weder religiös noch politisch tätig und er gab anlässlich der Befragung im EVZ an, bis anhin keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Am 18. April 2006 ist er zudem legal mit seinem Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist (vgl. act. A1/10 S. 7). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Tsunami im Dezember 2004 den Tamilen im Norden Spenden zukommen liess, hat somit offenbar zu keinerlei Reaktionen der Behörden geführt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise am 18. April 2006 von den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht gesucht wurde. Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund und angesichts des Profils des Beschwerdeführers auch kein Grund zur Annahme, bei der angeblich am 14. Juli 2006 erfolgten Überprüfung seines Hauses durch die sri-lankische Armee habe es sich um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme gehandelt. 6. 6.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (E. 2.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung durch die Karuna- bzw. die Prabhakaran-Fraktion aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 6.2 Nach Erlass des Urteils vom 14. Februar 2008 hat sich die Situation weiter verändert. Der bewaffnete Konflikt hat sich zwischen der unter Präsident Rajapakse massiv aufgerüsteten Armee und den zunehmend dezimierten Truppen der LTTE im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) weiter zugespitzt und einen immer höheren Blutzoll auch unter der Zivilbevölkerung gefordert. Nachdem die sri-lankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die sri-lankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 D-6328/2006 E. 5.2). Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung mehr durch die LTTE unter Prabhakaran zu befürchten hat. Auch in der Annahme, er sei vor seiner Ausreise von der Karuna-Fraktion bedroht worden, besteht aus heutiger Sicht kein hinreichender Anlass mehr für die Annahme, der Beschwerdeführer habe weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung durch Karuna oder der von ihm nach dem Bruch mit Prabhakaran im Jahre 2005 gegründeten Partei Tamil Peoples Liberation Tigers (TVMP). Karuna hat seine Tätigkeit als Oberst abgelegt und ist am 8. Oktober 2008 als Mitglied der Regierungskoalition United People's Freedom Alliance (UPFA) im Parlament vereidigt worden und seit dem 9. März 2009 Minister für Nationale Integration und Aussöhnung. Die TVMP wird zwar von den United Nations (UN) und Menschenrechtsorganisationen beschuldigt Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren paramilitärischen Tätigkeiten verübt zu haben (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Eligibility Guidelines for Assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, vom April 2009) und in den Medien wurde im Schatten der Berichterstattung über den Entscheidungskrieg im Vanni-Gebiet und die prekären Zustände in den Flüchtlingslagern Meldungen über grundlose Verhaftungen, Entführungen und über das Verschwindenlassen von tamilischen Jugendlichen im Rahmen so genannter "antiterroristischer" Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte oder der mit ihnen verbündeten Paramilitärs verkündet, welche nach übereinstimmender Einschätzung von Beobachtern auch im Raum Colombo weiterhin unbesehen der Rügen des Supreme Courts als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 D-6328/2006 E. 5.2). Ungeachtet dessen weist der bald 58-jährige Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn zum Ziel solcher antiterroristischer Operationen durch die TVMP im Zusammenhang mit ihren paramilitärischen Tätigkeiten machen würde (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, vom April 2009; Note on the Applicability of the 2009 Sri Lanka Guidelines, vom Juli 2009). Der Beschwerdeführer ist zwar Tamile, war jedoch nie in der LTTE und lebte vor seiner Ausreise mehrere Jahre in Colombo. Da er nicht aus dem Norden oder dem Osten, sondern ursprünglich aus der Zentralprovinz stammt und gemäss seinen Angaben fliessend Singhalesisch spricht, gehört er auch nicht zu einer Personengruppe an, die aus Sicht der Behörden generell verdächtig ist. Schliesslich handelt sich beim Vorfall mit dem desertierten Jungen um ein singuläres Ereignis, welches bereits über drei Jahre zurückliegt. Es kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka heute noch ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Entwicklungen in Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, weil er im Jahre 2006 einen aus der LTTE desertierten Jungen nach Colombo chauffierte. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Asylbegründung damit ergänzte, im Jahre 2004 vermutlich durch LTTE-Mitglieder seines Geldes beraubt und bedroht worden zu sein, ist festzustellen, dass erstens der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Ausreise im Jahre 2006 nicht gegeben ist und zweitens gemäss der Schilderung die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen durch Rebellen offensichtlich keine asylrechtlich relevanten Motive zugrunde gelegen haben, weshalb es sich dabei von vornherein nicht um ein Ereignis handelt, das geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.5 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich nicht mehr relevant sind, kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetze verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.). 8.3.3 Eigenen Angaben zufolge wohnte der aus B._______ in der Zentralprovinz stammende Beschwerdeführer vor der Ausreise seit 1998 in Colombo (vgl. Act. A1/10 S. 1). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde soll er mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern gar bereits seit mehreren Jahrzehnten in Colombo leben. Er arbeitete selbstständig als Textilhändler im Grosshandel von 1975 bis kurz vor seiner Ausreise im Jahre 2006 und spricht fliessend Singhalesisch. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person wohnt seine Familie an der angegebenen Adresse in Colombo. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben in F._______, ein weiterer Bruder im selben Destrikt in G._______ und eine Schwester in H._______, Bezirk Gambaha. Aufgrund der beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Briefe seiner Angehörigen aus Colombo ist davon auszugehen, dass diese immer noch an der besagten Adresse leben. Der Beschwerdeführer kann somit auch nach drei Jahren Landesabwesenheit auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Colombo sowie in anderen Provinzen, in welche eine Rückführung nicht unzumutbar ist, zurückgreifen und eine Unterkunft finden. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der bald 58-jährige Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 24. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: drei Briefe im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: