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D-1852/2011

D-1852/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-20 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus B._______ (Nordprovinz) mit aktuellen Wohnsitz in C._______, suchte mit Schreiben vom 7. Juli 2008 sowie mit weiteren Eingaben um Asyl in der Schweiz nach. A.b. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 30. August 2008 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. A.c. Der Beschwerdeführer erteilte die gewünschten Auskünfte mit Schreiben vom 7. August 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 20. August 2008) fristgerecht. A.d. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert Frist seine aktuelle, persönliche Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe einzubringen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über sein Gesuch zu entscheiden. A.e. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus seiner Heimat vertrieben worden, weil seine Mutter Singhalesin sei. In D._______, seinem anschliessenden Wohnort, sei er am 27. Mai 1999 in Untersuchungshaft genommen worden. Am 24. September 1999 sei er mangels Beweisen vor Gericht freigesprochen worden. Später habe er sich in C._______ mit einem eigenen Kommunikationsgeschäft eine Existenz aufgebaut. Er sei jedoch mehrfach durch Sicherheitsleute verfolgt worden. So hätten uniformierte Leute sein Geschäft am 9. und 10. Juni 2008 durchsucht, ihn angegriffen und bedroht. Am 2. November 2008 hätten Personen, die sich als CID-Vertreter ausgegeben hätten, erneut sein Geschäft durchsucht und ihn derart hart angegriffen, dass er daraufhin während zwei Tagen im Krankenhaus hätte behandelt werden müssen. Er habe sich bei der Polizei und der Human Rights Commission beschwert, doch diese hätten nichts für ihn unternommen. Aus diesen Gründen ersuche er um Schutz in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinem schriftlichen Asylgesuch diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. C. C.a. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. C.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen sei, sei gut nachvollziehbar, dass er sich um seine Sicherheit sorge und sein Land verlassen wolle. Die von ihm geltend gemachten Übergriffe fielen jedoch in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE und müssten heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Land seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei markant zurückgegangen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge über kein ausreichendes Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Ausserdem habe er auf das Schreiben des BFM vom 6. Juli 2010 nicht geantwortet. Dies sei ein weiteres Zeichen dafür, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Im Sinne dieser Ausführungen komme das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei. An diesen Erwägungen könnten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie lediglich seine Vorbringen stützten. D. Mit Eingabe vom 4. März 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 10. März 2011) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein "To Whom It May Concern"- Schreiben vom 10. Februar 2011 ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklä­rung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu­ ge­mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi­sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun­gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub­haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver­fahrens bei der schweizerischen Vertre­tung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asyl­suchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög­lich, so wird die asyl­suchende Per­son auf­gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Ent­scheide des Schweizerischen Bundes­verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2 E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver­haltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er­stellt scheint. Bei An­hörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu ge­währen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung A.d vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was das Bundesamt in casu getan hat.

E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich­keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs­nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht­lichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher ange­sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl­gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Die angebliche Verfolgung durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes ist heute nicht mehr aktuell. Das Asylrecht hat indes nicht die Funktion eines Ausgleichs für allfällig erlittenes Unrecht in der Vergangenheit. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 5.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vor­bringen in der Beschwerde und das als Beweismittel eingereichte Dokument im Einzelnen einzugehen, da sie am Er­gebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht ge­lungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu­weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Be­schwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1852/2011 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren(...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus B._______ (Nordprovinz) mit aktuellen Wohnsitz in C._______, suchte mit Schreiben vom 7. Juli 2008 sowie mit weiteren Eingaben um Asyl in der Schweiz nach. A.b. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 30. August 2008 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. A.c. Der Beschwerdeführer erteilte die gewünschten Auskünfte mit Schreiben vom 7. August 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 20. August 2008) fristgerecht. A.d. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert Frist seine aktuelle, persönliche Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe einzubringen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über sein Gesuch zu entscheiden. A.e. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus seiner Heimat vertrieben worden, weil seine Mutter Singhalesin sei. In D._______, seinem anschliessenden Wohnort, sei er am 27. Mai 1999 in Untersuchungshaft genommen worden. Am 24. September 1999 sei er mangels Beweisen vor Gericht freigesprochen worden. Später habe er sich in C._______ mit einem eigenen Kommunikationsgeschäft eine Existenz aufgebaut. Er sei jedoch mehrfach durch Sicherheitsleute verfolgt worden. So hätten uniformierte Leute sein Geschäft am 9. und 10. Juni 2008 durchsucht, ihn angegriffen und bedroht. Am 2. November 2008 hätten Personen, die sich als CID-Vertreter ausgegeben hätten, erneut sein Geschäft durchsucht und ihn derart hart angegriffen, dass er daraufhin während zwei Tagen im Krankenhaus hätte behandelt werden müssen. Er habe sich bei der Polizei und der Human Rights Commission beschwert, doch diese hätten nichts für ihn unternommen. Aus diesen Gründen ersuche er um Schutz in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinem schriftlichen Asylgesuch diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. C. C.a. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. C.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen sei, sei gut nachvollziehbar, dass er sich um seine Sicherheit sorge und sein Land verlassen wolle. Die von ihm geltend gemachten Übergriffe fielen jedoch in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE und müssten heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Land seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei markant zurückgegangen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge über kein ausreichendes Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Ausserdem habe er auf das Schreiben des BFM vom 6. Juli 2010 nicht geantwortet. Dies sei ein weiteres Zeichen dafür, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Im Sinne dieser Ausführungen komme das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei. An diesen Erwägungen könnten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie lediglich seine Vorbringen stützten. D. Mit Eingabe vom 4. März 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 10. März 2011) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein "To Whom It May Concern"- Schreiben vom 10. Februar 2011 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklä­rung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu­ ge­mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi­sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun­gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub­haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver­fahrens bei der schweizerischen Vertre­tung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asyl­suchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög­lich, so wird die asyl­suchende Per­son auf­gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Ent­scheide des Schweizerischen Bundes­verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2 E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver­haltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er­stellt scheint. Bei An­hörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu ge­währen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung A.d vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was das Bundesamt in casu getan hat. 4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich­keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs­nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht­lichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher ange­sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl­gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Die angebliche Verfolgung durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes ist heute nicht mehr aktuell. Das Asylrecht hat indes nicht die Funktion eines Ausgleichs für allfällig erlittenes Unrecht in der Vergangenheit. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vor­bringen in der Beschwerde und das als Beweismittel eingereichte Dokument im Einzelnen einzugehen, da sie am Er­gebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht ge­lungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu­weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Be­schwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: