Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführenden stellten erstmals am 13. Oktober 2004 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 22. September 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2009 ab. A.b. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführenden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 2. April 2009 eine Individualbeschwerde. Der EGMR erliess die Aufforderung an die Schweiz, während der Dauer des Verfahrens den Wegweisungsvollzug zu sistieren. Dieser Aufforderung kam das BFM am 17. April 2009 nach. Am 12. Juni 2009 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Rückkehrhilfe. Mit Schreiben vom 8. August 2009 liessen sie ihre Individualbeschwerde an den EGMR zurückziehen. A.c. Am 19. August 2009 kehrten die Beschwerdeführenden mit einer finanziellen Rückkehrhilfe nach Sri Lanka zurück. B. B.a. Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden von Sri Lanka aus durch ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch sowie ein Gesuch um eine Einreisebewilligung in die Schweiz einreichen. Gleichzeitig suchte die Rechtsvertreterin erstmals für den Geschäftspartner der Beschwerdeführenden (...) um Asyl in der Schweiz nach. Am 17. sowie am 27. Februar 2010 liessen sie weitere Unterlagen und Beweismittel nachreichen. B.b. Am 22. Februar 2010 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem BFM mit, ihre Mandanten (die Beschwerdeführenden sowie deren Geschäftspartner) hätten Sri Lanka verlassen, und sich nach Indien begeben. Gleichzeitig erkundigte sie sich, ob es möglich wäre, ihre Mandanten durch eine Schweizer Vertretung in Indien befragen zu lassen. B.c. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Befragung der Beschwerdeführenden durch die Schweizer Vertretung in Colombo abgesehen. Das Verfahren wurde auf schriftlichem Weg geführt. B.d. Mit Zwischenverfügung vom 4. März wurde die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, eine abschliessende schriftliche Asylbegründung ins Recht zu legen und auf konkrete, auf den Sachverhalt bezogene Punkte einzugehen sowie alle noch nicht eingereichten Beweismittel nachzureichen. B.e. Am 19. März 2010 unterbreitete die Rechtsvertreterin die abschliessende Asylbegründung. C. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, nach ihrer Ankunft in Sri Lanka hätten sie ein kleines Restaurant gegründet und den Export von Kleidern in die Schweiz geplant. Am 31. Januar 2010 habe sich der Beschwerdeführer abends hinter der Eingangstür mit seinem Geschäftspartner unterhalten, als plötzlich auf sie geschossen worden sei. Beide Männer seien schwer verletzt ins Spital gebracht worden. Die Polizei habe einen Rapport erstellt und den Fall untersucht. Dabei hätten sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie könnten ihn nicht schützen. Im Anschluss daran habe er sich nach Indien begeben. Der Beschwerdeführer machte als Urheber der Verfolgung die Prabakharan-Fraktion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder eine mafiöse Gruppierung verantwortlich. Beide Male würde man ihn noch immer aus denselben Gründen wie im Jahre 2004 verfolgen: Zum einen wegen der Schwester der Beschwerdeführerin, welche bis im Jahr 1999 Mitglied der LTTE gewesen sei und weil der Beschwerdeführer bis im Jahr 2004 Mitglieder der LTTE, die der Karuna-Fraktion angehört hätten, in seiner Wohnung in Colombo beherbergt habe. Von diesen Leuten seien im Jahr 2004 acht ums Leben gekommen. Zum anderen habe es, weil der Beschwerdeführer im Jahre 2004 eine gewisse Anzahl Überhosen für sein Geschäft gekauft habe, eine Auseinandersetzung mit der mafiösen Gruppierung gegeben, welche die Textilien für sich beansprucht habe. D. D.a. Am 29. März 2010 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu, dass eine Frage zum Aufenthalt in Indien nicht beantwortet worden sei, der Sachverhalt ansonsten feststehe und das Gesuch ohne Anhörung entschieden werden könne. D.b. Am 12. April 2010 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden fristgerecht Stellung und am 14. April 2010 reichte sie die Kopie des Visums für Indien für den Beschwerdeführer nach. D.c. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 wies das BFM auf diverse Unzulänglichkeiten in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 12. April 2010 hin und forderte sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Nachbesserung bis am 26. April 2010 auf. D.d. Mit Schreiben vom 26. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Mandanten (die Beschwerdeführenden sowie der Geschäftspartner des Beschwerdeführers) seien mittlerweile alle aus Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt. Ausserdem stellte sie in Aussicht, gegebenenfalls die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie deren Visum für Indien unverzüglich nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wies die Rechtsvertreterin auf die Schwierigkeiten hin, mit denen der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden in Sri Lanka konfrontiert sei. F. F.a. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. F.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten ihrer Asylbegründung dieselbe Verfolgungssituation zu Grunde gelegt, die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden sei. Dieselben Verfolger hätten aus denselben Gründen nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden die Verfolgung wieder aufgenommen. Dabei sei es am 31. Januar 2010 zu einer Schussabgabe auf den Beschwerdeführer und seinen Geschäftspartner gekommen.
1. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 22. September 2006 sei die damals vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Bei den vom Beschwerdeführer als Verfolger erwähnten Gruppen handle es sich um private Dritte. Diese Grundkonstellation sei nicht asylbeachtlich, auch wenn tatsächlich einer dieser beiden vermuteten Verfolger am 31. Januar 2010 auf den Beschwerdeführer geschossen und diesen dabei schwer verletzt haben sollte. Eine Verfolgung durch private Dritte sei immer nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
2. Den Angaben der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten Beweismitteln zufolge habe indessen die srilankische Polizei den Übergriff auf den Beschwerdeführer registriert und die nötigen Massnahmen eingeleitet (Beilage 8 der Eingabe vom 27. Februar 2010). Die Beschwerdeführenden könnten sich deshalb zu ihrem Schutz weiterhin an die srilankischen Sicherheitsbehörden wenden. Generell sei Schutz immer dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Auch wenn es nicht möglich sei, jedem Einwohner jederzeit und überall Schutz zu garantieren, sei es in Sri Lanka so, dass die Sicherheitsbehörden grundsätzlich für den nötigen Schutz ihrer Einwohner sorgten. Deshalb seien die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. An diesen Erwägungen könnten auch die übrigen von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts ändern, stützten sie doch lediglich deren Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. H.a. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 23. September 2010 auf. H.b. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 23. September 2010. I. Mit Eingabe vom 23. September 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin um den Einbezug des Verfahrens des Geschäftspartners (...) in das vorliegende Asylverfahren.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Dem Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren D-8272/2010 (...) wird nicht entsprochen. Vorliegend wird das Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie separat von demjenigen seines Geschäftspartners geführt, jedoch zeitlich mit diesem koordiniert.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2 E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung B.c vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was das Bundesamt in casu getan hat.
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
E. 6.1 Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind befürchtete Übergriffe nur dann einreiserelevant, wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung trägt, indem er solche Handlungen anregt, unterstützt oder nicht willens und in der Lage ist, dem Betroffenen den notwendigen Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat gilt indes als schutzfähig, und der Beschwerdeführer hat demnach die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach dem Schusswechsel vom 31. Januar 2010 aktenkundig auch getan. Seinen Aussagen zufolge hat die Polizei einen Rapport erstellt und den Fall untersucht. Ausser der Angabe des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihm mitgeteilt, sie könne ihn nicht schützen, sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge will er sich danach nach Indien begeben haben. Es drängt sich daher der Eindruck auf, er habe es unterlassen, sich später nach dem Untersuchungsstand zu erkundigen, weshalb den srilankischen Behörden nicht vorgeworfen werden kann, sie seien ihrer Schutzfunktion nicht weiter nachgekommen.
E. 6.2 Der srilankische Staat nimmt seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr, auch wenn es im Einzelfall durchaus vorkommen kann, dass die Schutzgewährung unterbleibt oder nicht in ausreichendem Masse gewährt wird. Eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz bedrohter Personen kann hingegen nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom Staat kann nicht erwartet werden, dass er jede Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweist, einen umfassenden Personenschutz zukommen lässt. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit aufgrund der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der srilankischen Behörden die Anforderungen an die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht.
E. 6.3 Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.4 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem 23. September 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4906/2010 Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren(...), und deren Kind C._______, geboren(...), Sri Lanka, alle vertreten durch Ursula Singenberger c/o Swiss-Exile, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden stellten erstmals am 13. Oktober 2004 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 22. September 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2009 ab. A.b. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführenden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 2. April 2009 eine Individualbeschwerde. Der EGMR erliess die Aufforderung an die Schweiz, während der Dauer des Verfahrens den Wegweisungsvollzug zu sistieren. Dieser Aufforderung kam das BFM am 17. April 2009 nach. Am 12. Juni 2009 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Rückkehrhilfe. Mit Schreiben vom 8. August 2009 liessen sie ihre Individualbeschwerde an den EGMR zurückziehen. A.c. Am 19. August 2009 kehrten die Beschwerdeführenden mit einer finanziellen Rückkehrhilfe nach Sri Lanka zurück. B. B.a. Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden von Sri Lanka aus durch ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch sowie ein Gesuch um eine Einreisebewilligung in die Schweiz einreichen. Gleichzeitig suchte die Rechtsvertreterin erstmals für den Geschäftspartner der Beschwerdeführenden (...) um Asyl in der Schweiz nach. Am 17. sowie am 27. Februar 2010 liessen sie weitere Unterlagen und Beweismittel nachreichen. B.b. Am 22. Februar 2010 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem BFM mit, ihre Mandanten (die Beschwerdeführenden sowie deren Geschäftspartner) hätten Sri Lanka verlassen, und sich nach Indien begeben. Gleichzeitig erkundigte sie sich, ob es möglich wäre, ihre Mandanten durch eine Schweizer Vertretung in Indien befragen zu lassen. B.c. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Befragung der Beschwerdeführenden durch die Schweizer Vertretung in Colombo abgesehen. Das Verfahren wurde auf schriftlichem Weg geführt. B.d. Mit Zwischenverfügung vom 4. März wurde die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, eine abschliessende schriftliche Asylbegründung ins Recht zu legen und auf konkrete, auf den Sachverhalt bezogene Punkte einzugehen sowie alle noch nicht eingereichten Beweismittel nachzureichen. B.e. Am 19. März 2010 unterbreitete die Rechtsvertreterin die abschliessende Asylbegründung. C. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, nach ihrer Ankunft in Sri Lanka hätten sie ein kleines Restaurant gegründet und den Export von Kleidern in die Schweiz geplant. Am 31. Januar 2010 habe sich der Beschwerdeführer abends hinter der Eingangstür mit seinem Geschäftspartner unterhalten, als plötzlich auf sie geschossen worden sei. Beide Männer seien schwer verletzt ins Spital gebracht worden. Die Polizei habe einen Rapport erstellt und den Fall untersucht. Dabei hätten sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie könnten ihn nicht schützen. Im Anschluss daran habe er sich nach Indien begeben. Der Beschwerdeführer machte als Urheber der Verfolgung die Prabakharan-Fraktion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder eine mafiöse Gruppierung verantwortlich. Beide Male würde man ihn noch immer aus denselben Gründen wie im Jahre 2004 verfolgen: Zum einen wegen der Schwester der Beschwerdeführerin, welche bis im Jahr 1999 Mitglied der LTTE gewesen sei und weil der Beschwerdeführer bis im Jahr 2004 Mitglieder der LTTE, die der Karuna-Fraktion angehört hätten, in seiner Wohnung in Colombo beherbergt habe. Von diesen Leuten seien im Jahr 2004 acht ums Leben gekommen. Zum anderen habe es, weil der Beschwerdeführer im Jahre 2004 eine gewisse Anzahl Überhosen für sein Geschäft gekauft habe, eine Auseinandersetzung mit der mafiösen Gruppierung gegeben, welche die Textilien für sich beansprucht habe. D. D.a. Am 29. März 2010 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu, dass eine Frage zum Aufenthalt in Indien nicht beantwortet worden sei, der Sachverhalt ansonsten feststehe und das Gesuch ohne Anhörung entschieden werden könne. D.b. Am 12. April 2010 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden fristgerecht Stellung und am 14. April 2010 reichte sie die Kopie des Visums für Indien für den Beschwerdeführer nach. D.c. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 wies das BFM auf diverse Unzulänglichkeiten in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 12. April 2010 hin und forderte sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Nachbesserung bis am 26. April 2010 auf. D.d. Mit Schreiben vom 26. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Mandanten (die Beschwerdeführenden sowie der Geschäftspartner des Beschwerdeführers) seien mittlerweile alle aus Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt. Ausserdem stellte sie in Aussicht, gegebenenfalls die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie deren Visum für Indien unverzüglich nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wies die Rechtsvertreterin auf die Schwierigkeiten hin, mit denen der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden in Sri Lanka konfrontiert sei. F. F.a. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. F.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten ihrer Asylbegründung dieselbe Verfolgungssituation zu Grunde gelegt, die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden sei. Dieselben Verfolger hätten aus denselben Gründen nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden die Verfolgung wieder aufgenommen. Dabei sei es am 31. Januar 2010 zu einer Schussabgabe auf den Beschwerdeführer und seinen Geschäftspartner gekommen.
1. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 22. September 2006 sei die damals vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Bei den vom Beschwerdeführer als Verfolger erwähnten Gruppen handle es sich um private Dritte. Diese Grundkonstellation sei nicht asylbeachtlich, auch wenn tatsächlich einer dieser beiden vermuteten Verfolger am 31. Januar 2010 auf den Beschwerdeführer geschossen und diesen dabei schwer verletzt haben sollte. Eine Verfolgung durch private Dritte sei immer nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
2. Den Angaben der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten Beweismitteln zufolge habe indessen die srilankische Polizei den Übergriff auf den Beschwerdeführer registriert und die nötigen Massnahmen eingeleitet (Beilage 8 der Eingabe vom 27. Februar 2010). Die Beschwerdeführenden könnten sich deshalb zu ihrem Schutz weiterhin an die srilankischen Sicherheitsbehörden wenden. Generell sei Schutz immer dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Auch wenn es nicht möglich sei, jedem Einwohner jederzeit und überall Schutz zu garantieren, sei es in Sri Lanka so, dass die Sicherheitsbehörden grundsätzlich für den nötigen Schutz ihrer Einwohner sorgten. Deshalb seien die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. An diesen Erwägungen könnten auch die übrigen von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts ändern, stützten sie doch lediglich deren Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. H.a. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 23. September 2010 auf. H.b. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 23. September 2010. I. Mit Eingabe vom 23. September 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin um den Einbezug des Verfahrens des Geschäftspartners (...) in das vorliegende Asylverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Dem Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren D-8272/2010 (...) wird nicht entsprochen. Vorliegend wird das Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie separat von demjenigen seines Geschäftspartners geführt, jedoch zeitlich mit diesem koordiniert. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2 E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung B.c vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was das Bundesamt in casu getan hat. 5.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 6. 6.1. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind befürchtete Übergriffe nur dann einreiserelevant, wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung trägt, indem er solche Handlungen anregt, unterstützt oder nicht willens und in der Lage ist, dem Betroffenen den notwendigen Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat gilt indes als schutzfähig, und der Beschwerdeführer hat demnach die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach dem Schusswechsel vom 31. Januar 2010 aktenkundig auch getan. Seinen Aussagen zufolge hat die Polizei einen Rapport erstellt und den Fall untersucht. Ausser der Angabe des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihm mitgeteilt, sie könne ihn nicht schützen, sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge will er sich danach nach Indien begeben haben. Es drängt sich daher der Eindruck auf, er habe es unterlassen, sich später nach dem Untersuchungsstand zu erkundigen, weshalb den srilankischen Behörden nicht vorgeworfen werden kann, sie seien ihrer Schutzfunktion nicht weiter nachgekommen. 6.2. Der srilankische Staat nimmt seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr, auch wenn es im Einzelfall durchaus vorkommen kann, dass die Schutzgewährung unterbleibt oder nicht in ausreichendem Masse gewährt wird. Eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz bedrohter Personen kann hingegen nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom Staat kann nicht erwartet werden, dass er jede Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweist, einen umfassenden Personenschutz zukommen lässt. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit aufgrund der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der srilankischen Behörden die Anforderungen an die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht. 6.3. Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem 23. September 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: