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D-8272/2010

D-8272/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus B._______, liess erstmals durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben an das BFM vom 9. Februar 2010 sowie mit Ergänzung vom 17. sowie vom 27. Februar 2009 um Asyl in der Schweiz nachsuchen. Gleichzeitig suchte seine Rechtsvertreterin für seinen Geschäfts­partner und dessen Familie (N...), welche bereits einmal ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatten, um Asyl in der Schweiz nach. A.b. Mit Schreiben vom 22. Februar 2009 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer und seine srilankischen Geschäftspartner hätten sich nach Indien begeben. Gleichzeitig erkundigte sie sich, ob es möglich wäre, den Beschwerdeführer durch eine Schweizer Ver­tretung in Indien befragen zu lassen. A.c. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Befragung des Be­schwerdeführers durch die Schweizer Vertretung in Colombo ab­gesehen. Das Verfahren wurde auf schriftlichem Weg geführt. B. B.a. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 4. März wurde die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, eine abschliessende schriftliche Asylbegründung ins Recht zulegen und auf konkrete, auf den Sachverhalt bezogene Punkte einzugehen sowie alle noch nicht eingereichten Beweismittel nachzureichen. B.b. Am 19. März 2010 unterbreitete die Rechtsvertreterin die ab­schliessende Asylbegründung. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselbe Verfolgungssituation geltend wie sein Ge­schäftspartner und dessen Familie (...). Demnach habe er nach der Rückkehr seines Geschäftspartners nach Sri Lanka mit diesem ein Unternehmen gegründet, mit dem Zweck Kleider in die Schweiz zu exportieren. Am 31. Januar 2010 sei abends im Haus der Familie seines Geschäftspartners auf ihn und auf diesen geschossen worden, während sie sich hinter der Eingangstür aufgehalten hätten. Die beiden Männer seien verletzt ins Spital gebracht worden. Die Polizei habe einen Rapport erstellt und den Fall untersucht. Dem Beschwerdeführer habe die Polizei gesagt, sie könne ihn und seinen Geschäftspartner nicht schützen, woraufhin er zusammen mit der Familie seines Geschäftspartners nach Indien geflüchtet sei. Gemäss dem Beschwerdeführer kämen als Urheber der Verfolgung entweder die Prabakharan-Fraktion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder eine mafiöse Gruppierung in Frage. D. Am 29. März 2010 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin des Be­schwerdeführers das rechtliche Gehör dazu, dass eine Frage zum Aufenthalt in Indien nicht beantwortet worden war, der Sachverhalt ansonsten feststehe und das Gesuch ohne Anhörung entschieden werden könne. E. Am 12. April 2010 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Stellung. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 wies das BFM auf diverse Unzulänglichkeiten in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 12. April 2010 hin und forderte sie unter Hinweis auf die Säum­nisfolge zur Nachbesserung bis am 26. April 2010 auf. F.b. Mit Eingabe vom 19. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie des srilankischen Reisepasses des Beschwerdeführers nach, der unter anderem ein Visum für Indien enthielt. F.c. Mit Schreiben vom 26. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Mandanten (der Beschwerdeführer sowie sein Geschäfts­partner und dessen Familie) seien mittlerweile alle aus Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt. G. G.a. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 - eröffnet am 14. Juni 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. G.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be­schwerdeführer habe seiner Asylbegründung dieselbe Verfolgungs­situation zu Grunde gelegt wie die Familie seines Geschäftspartners. Diese wiederum hätten ihrer Asylbegründung dieselbe Verfolgungs­situation zu Grunde gelegt, die sie bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hätten. Dieselben Verfolger hätten aus denselben Gründen nach deren Rückkehr die Verfolgung wieder aufgenommen. Dabei sei es am 31. Januar 2010 zu einer Schussabgabe auf den Be­schwerdeführer und seinen Geschäftspartner gekommen.

1. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 22. September 2006 sei die damals von seinem Geschäftspartner geltend gemachte Verfolgungssituation nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Bei den von diesem als Verfolger erwähnten Gruppen handle es sich um private Dritte. Diese Grundkonstellation sei nicht asylbeachtlich, auch wenn tatsächlich einer dieser beiden vermuteten Verfolger am 31. Januar 2010 auf den Beschwerdeführer geschossen und dabei schwer verletzt haben sollte. Eine Verfolgung durch private Dritte sei immer nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.

2. Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln zufolge habe indessen die srilankische Polizei den Übergriff auf den Beschwerdeführer registriert und die nötigen Mass­nahmen eingeleitet (Beilage 8 seiner Eingabe vom 27. Februar 2010 im Dossier [des Geschäftsparteners]). Der Beschwerdeführer könnte sich deshalb zu seinem Schutz weiterhin an die srilankischen Sicherheitsbehörden wenden. Generell sei Schutz immer dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Er­mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Auch wenn es nicht möglich sei, jedem Einwohner jederzeit und überall Schutz zu garantieren, sei es in Sri Lanka so, dass die Sicherheitsbehörden grundsätzlich für den nötigen Schutz ihrer Einwohner sorgten. Deshalb sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl­gesetzes. An diesen Erwägungen könnten auch die übrigen von ihm eingereichten Dokumente nichts ändern, stützten sie doch lediglich dessen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. H. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Poststempel) liess der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Be­schwerde erheben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. I. Mit Eingabe vom 23. September 2010 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie habe den einverlangten Kostenvorschuss im Verfahren D-4906/2010 geleistet. Gleichzeitig ersuchte sie im Hinblick auf die im vorgenannten Verfahren ergangen Zwischenverfügung vom 8. September 2010 darum, das vorliegende Verfahren in das Verfahren von dessen Geschäftspartner und seiner Familie (...) einzubeziehen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Dem Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren D-4906/2010 wird nicht ent­sprochen. Vorliegend wird das Verfahren des Beschwerdeführers separat von demjenigen seines Geschäftspartners sowie dessen Familie geführt, jedoch zeitlich mit diesem koordiniert.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklä­rung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu­ ge­mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi­sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun­gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub­haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver­fahrens bei der schweizerischen Vertre­tung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asyl­suchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög­lich, so wird die asylsuchende Per­son auf­gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Ent­scheide des Schweizerischen Bundes­verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2 E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver­haltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er­stellt scheint. Bei An­hörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu ge­währen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Er­wägung D. vorstehend). Ausserdem hat das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was das Bundesamt in casu getan hat.

E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich­keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs­nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht­lichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher ange­sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl­gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 6.1 Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind befürchtete Über­griffe nur dann einreiserelevant, wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung trägt, indem er solche Handlungen anregt, unter­stützt oder nicht willens und in der Lage ist, dem Betroffenen den notwendigen Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat gilt indes als schutzfähig, und der Beschwerdeführer hat demnach die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach dem Schusswechsel vom 31. Januar 2010 aktenkundig auch getan. Seinen Aussagen zufolge hat die Polizei einen Rapport erstellt und den Fall untersucht. Ausser der Angabe des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihm mitgeteilt, sie könne ihn nicht schützen, sind den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Den Angaben des Be­schwerdeführers zufolge will er sich danach nach Indien begeben haben. Es drängt sich daher der Eindruck auf, er habe es unterlassen, sich später nach dem Untersuchungsstand zu erkundigen, weshalb den srilankischen Behörden nicht vorgeworfen werden kann, sie seien ihrer Schutzfunktion nicht weiter nachgekommen.

E. 6.2 Der srilankische Staat nimmt seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr, auch wenn es im Einzelfall durchaus vorkommen kann, dass die Schutzgewährung unterbleibt oder nicht in ausreichendem Masse gewährt wird. Eine faktische Garantie des Schutzgewährens für lang­fristigen individuellen Schutz bedrohter Personen kann hingegen nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom Staat kann nicht erwartet werden, dass er jede Person, die einen gewissen Ge­fährdungsgrad aufweist, einen um­fassenden Personenschutz zu­kommen lässt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der srilankischen Behörden die Anforderungen an die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht.

E. 6.3 Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.4 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vor­bringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Er­gebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht ge­lungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu­weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Be­schwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreise­bewilligung indizieren würden.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8272/2010 Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Sri Lanka, Geburtsdatum unbekannt, vertreten durch Ursula Singenberger c/o Swiss-Exile, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N_______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus B._______, liess erstmals durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben an das BFM vom 9. Februar 2010 sowie mit Ergänzung vom 17. sowie vom 27. Februar 2009 um Asyl in der Schweiz nachsuchen. Gleichzeitig suchte seine Rechtsvertreterin für seinen Geschäfts­partner und dessen Familie (N...), welche bereits einmal ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatten, um Asyl in der Schweiz nach. A.b. Mit Schreiben vom 22. Februar 2009 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer und seine srilankischen Geschäftspartner hätten sich nach Indien begeben. Gleichzeitig erkundigte sie sich, ob es möglich wäre, den Beschwerdeführer durch eine Schweizer Ver­tretung in Indien befragen zu lassen. A.c. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Befragung des Be­schwerdeführers durch die Schweizer Vertretung in Colombo ab­gesehen. Das Verfahren wurde auf schriftlichem Weg geführt. B. B.a. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 4. März wurde die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, eine abschliessende schriftliche Asylbegründung ins Recht zulegen und auf konkrete, auf den Sachverhalt bezogene Punkte einzugehen sowie alle noch nicht eingereichten Beweismittel nachzureichen. B.b. Am 19. März 2010 unterbreitete die Rechtsvertreterin die ab­schliessende Asylbegründung. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselbe Verfolgungssituation geltend wie sein Ge­schäftspartner und dessen Familie (...). Demnach habe er nach der Rückkehr seines Geschäftspartners nach Sri Lanka mit diesem ein Unternehmen gegründet, mit dem Zweck Kleider in die Schweiz zu exportieren. Am 31. Januar 2010 sei abends im Haus der Familie seines Geschäftspartners auf ihn und auf diesen geschossen worden, während sie sich hinter der Eingangstür aufgehalten hätten. Die beiden Männer seien verletzt ins Spital gebracht worden. Die Polizei habe einen Rapport erstellt und den Fall untersucht. Dem Beschwerdeführer habe die Polizei gesagt, sie könne ihn und seinen Geschäftspartner nicht schützen, woraufhin er zusammen mit der Familie seines Geschäftspartners nach Indien geflüchtet sei. Gemäss dem Beschwerdeführer kämen als Urheber der Verfolgung entweder die Prabakharan-Fraktion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder eine mafiöse Gruppierung in Frage. D. Am 29. März 2010 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin des Be­schwerdeführers das rechtliche Gehör dazu, dass eine Frage zum Aufenthalt in Indien nicht beantwortet worden war, der Sachverhalt ansonsten feststehe und das Gesuch ohne Anhörung entschieden werden könne. E. Am 12. April 2010 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Stellung. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 wies das BFM auf diverse Unzulänglichkeiten in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 12. April 2010 hin und forderte sie unter Hinweis auf die Säum­nisfolge zur Nachbesserung bis am 26. April 2010 auf. F.b. Mit Eingabe vom 19. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie des srilankischen Reisepasses des Beschwerdeführers nach, der unter anderem ein Visum für Indien enthielt. F.c. Mit Schreiben vom 26. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Mandanten (der Beschwerdeführer sowie sein Geschäfts­partner und dessen Familie) seien mittlerweile alle aus Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt. G. G.a. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 - eröffnet am 14. Juni 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. G.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be­schwerdeführer habe seiner Asylbegründung dieselbe Verfolgungs­situation zu Grunde gelegt wie die Familie seines Geschäftspartners. Diese wiederum hätten ihrer Asylbegründung dieselbe Verfolgungs­situation zu Grunde gelegt, die sie bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hätten. Dieselben Verfolger hätten aus denselben Gründen nach deren Rückkehr die Verfolgung wieder aufgenommen. Dabei sei es am 31. Januar 2010 zu einer Schussabgabe auf den Be­schwerdeführer und seinen Geschäftspartner gekommen.

1. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 22. September 2006 sei die damals von seinem Geschäftspartner geltend gemachte Verfolgungssituation nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Bei den von diesem als Verfolger erwähnten Gruppen handle es sich um private Dritte. Diese Grundkonstellation sei nicht asylbeachtlich, auch wenn tatsächlich einer dieser beiden vermuteten Verfolger am 31. Januar 2010 auf den Beschwerdeführer geschossen und dabei schwer verletzt haben sollte. Eine Verfolgung durch private Dritte sei immer nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.

2. Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln zufolge habe indessen die srilankische Polizei den Übergriff auf den Beschwerdeführer registriert und die nötigen Mass­nahmen eingeleitet (Beilage 8 seiner Eingabe vom 27. Februar 2010 im Dossier [des Geschäftsparteners]). Der Beschwerdeführer könnte sich deshalb zu seinem Schutz weiterhin an die srilankischen Sicherheitsbehörden wenden. Generell sei Schutz immer dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Er­mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Auch wenn es nicht möglich sei, jedem Einwohner jederzeit und überall Schutz zu garantieren, sei es in Sri Lanka so, dass die Sicherheitsbehörden grundsätzlich für den nötigen Schutz ihrer Einwohner sorgten. Deshalb sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl­gesetzes. An diesen Erwägungen könnten auch die übrigen von ihm eingereichten Dokumente nichts ändern, stützten sie doch lediglich dessen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. H. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Poststempel) liess der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Be­schwerde erheben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. I. Mit Eingabe vom 23. September 2010 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie habe den einverlangten Kostenvorschuss im Verfahren D-4906/2010 geleistet. Gleichzeitig ersuchte sie im Hinblick auf die im vorgenannten Verfahren ergangen Zwischenverfügung vom 8. September 2010 darum, das vorliegende Verfahren in das Verfahren von dessen Geschäftspartner und seiner Familie (...) einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Dem Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren D-4906/2010 wird nicht ent­sprochen. Vorliegend wird das Verfahren des Beschwerdeführers separat von demjenigen seines Geschäftspartners sowie dessen Familie geführt, jedoch zeitlich mit diesem koordiniert. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklä­rung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu­ ge­mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi­sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun­gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub­haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver­fahrens bei der schweizerischen Vertre­tung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asyl­suchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög­lich, so wird die asylsuchende Per­son auf­gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Ent­scheide des Schweizerischen Bundes­verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2 E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver­haltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er­stellt scheint. Bei An­hörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu ge­währen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Er­wägung D. vorstehend). Ausserdem hat das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was das Bundesamt in casu getan hat. 5.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich­keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs­nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht­lichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher ange­sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl­gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 6. 6.1. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind befürchtete Über­griffe nur dann einreiserelevant, wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung trägt, indem er solche Handlungen anregt, unter­stützt oder nicht willens und in der Lage ist, dem Betroffenen den notwendigen Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat gilt indes als schutzfähig, und der Beschwerdeführer hat demnach die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach dem Schusswechsel vom 31. Januar 2010 aktenkundig auch getan. Seinen Aussagen zufolge hat die Polizei einen Rapport erstellt und den Fall untersucht. Ausser der Angabe des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihm mitgeteilt, sie könne ihn nicht schützen, sind den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Den Angaben des Be­schwerdeführers zufolge will er sich danach nach Indien begeben haben. Es drängt sich daher der Eindruck auf, er habe es unterlassen, sich später nach dem Untersuchungsstand zu erkundigen, weshalb den srilankischen Behörden nicht vorgeworfen werden kann, sie seien ihrer Schutzfunktion nicht weiter nachgekommen. 6.2. Der srilankische Staat nimmt seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr, auch wenn es im Einzelfall durchaus vorkommen kann, dass die Schutzgewährung unterbleibt oder nicht in ausreichendem Masse gewährt wird. Eine faktische Garantie des Schutzgewährens für lang­fristigen individuellen Schutz bedrohter Personen kann hingegen nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom Staat kann nicht erwartet werden, dass er jede Person, die einen gewissen Ge­fährdungsgrad aufweist, einen um­fassenden Personenschutz zu­kommen lässt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der srilankischen Behörden die Anforderungen an die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht. 6.3. Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vor­bringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Er­gebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht ge­lungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu­weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Be­schwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreise­bewilligung indizieren würden.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: