opencaselaw.ch

D-3831/2011

D-3831/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-18 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, suchte mit Schreiben vom 13. September 2008 sowie mit weiteren Eingaben bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach. B. B.a. Am 23. September 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso fragten sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihr eine staatliche Fluchtalternative offen stünde. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 7. November 2008 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen B.b. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 23. Oktober 2008) erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. B.c. Am 13. November 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo bei der Beschwerdeführerin, weshalb ihr Haus im Jahr 2004 niedergebrannt worden sei und weshalb sie drei Jahr später noch immer Probleme habe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 15. Dezember 2008 darzulegen, weshalb sie glaube, noch immer Schwierigkeiten zu haben. Auch wenn sie nicht sicher sei, solle sie ihre Meinung beziehungsweise ihre Gedanken darlegen und dokumentieren, warum sie Probleme habe. Bezüglich der von ihr geltend gemachten Drohanrufe wurde sie gefragt, weshalb diese für sie bedrohlich seien, was die Anrufer von ihr verlangen würden und seit wann sie diese erhalte. Abschliessend erkundigte sich die Vertretung, ob sie noch andere Probleme habe. B.d. Mit Schreiben vom 20. November 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 25. November 2008) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach ihrer Scheidung habe sie mit ihrem Sohn zusammengelebt. Am 5. April 2004 seien bewaffnete Unbekannte gekommen und hätten sie bedroht und ihr Haus und ihre Wertsachen zerstört. Dies sei Ausfluss eines Streites zwischen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) gewesen. Als sie das Haus nicht sofort habe verlassen können, sei sie von Anhängern der TMVP geschlagen worden. Sie habe einen Schaden von 600'000 Rupien erlitten und sie und ihr Sohn seien beim Einbruch verletzt worden. Sie habe ein Refugium bei Nachbarn und Freunden gefunden. Eine Anzeige gegen die erlittenen Gewalt habe sie bei der Polizei eingereicht. Seit dem Vorfall leide ihr Sohn an Schlafstörungen und einem Trauma auch infolge Brandstiftung (vgl. Schreiben vom 26. Dezember 2008). Sie habe sich beim Roten Kreuz in D._______ darüber beschwert und sei später zu ihrem Haus zurückgekehrt, um es wieder aufzubauen. In den folgenden drei Jahren sei sie abermals von diesen zwei Fraktionen bedroht worden. Am 15. Juli 2009 hätten Unbekannte während einer Stunde ihr Haus belagert, dann seien sie abgezogen (vgl. Schreiben vom 18. Juli 2009). Sie habe keine Anzeige erstattet. Ihre Schwester lebe in E._______ in der Schweiz. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz - und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D.b. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Die Ereignisse, die sich im Jahre 2004 ereignet hätten, seien daher mangels Kausalzusammenhang nicht einreisebeachtlich. Zudem stünden diese a priori in keinem engen Kontext mit denen des Jahres 2009. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile seien offenbar von Dritten verursacht worden. Hierzu sei festzuhalten, dass der Staat in Sri Lanka als schutzfähig gelte und für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten zudem keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass sie persönlich keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe. Auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen Verfolgung müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise im Sinne des Asylgesetzes als nicht begründet eingestuft werden. Vorliegend sei das BFM nämlich zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei. Dies gelte um so mehr, als sich seit der Einreichung ihres Asylgesuchs die allgemeine Situation in Sri Lanka massgeblich verändert habe. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Verfolgungen mehr befürchten müsse. Schliesslich komme hinzu, dass sie die ihr mit Zwischenverfügung des BFM vom 9. August 2010 eingeräumte Möglichkeit, ihre aktuellen Probleme darstellen zu können, nicht genutzt habe. Dass sie sich daraufhin nicht bei der Schweizer Vertretung habe vernehmen lassen, sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. An diesen Erwägungen könnten auch die von ihr eingereichten Dokumente nichts ändern, stützten sie bloss ihre Vorbringen. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. Schliesslich sei auch der Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, nicht einreiserelevant. F. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 30. Juni 2011) wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils ist zwar weder durch einen Empfangsschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3. 150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 sowie Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklä­rung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu­ ge­mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi­sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun­gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub­haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver­fahrens bei der schweizerischen Vertre­tung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asyl­suchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög­lich, so wird die asyl­suchende Per­son auf­gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Ent­scheide des Schweizerischen Bundes­verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 - E. 5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 - E. 5.7). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich­keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht­lichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 30. Juni 2011) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die Ereignisse, die sich im Jahre 2004 zugetragen hätten, seien mangels Kausalzusammenhang nicht einreisebeachtlich. Das Asylrecht hat auch nicht die Funktion eines Ausgleichs für allfällig erlittenes Unrecht in der Vergangenheit. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Bei dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3831/2011 Urteil vom 18. August 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, suchte mit Schreiben vom 13. September 2008 sowie mit weiteren Eingaben bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach. B. B.a. Am 23. September 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso fragten sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihr eine staatliche Fluchtalternative offen stünde. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 7. November 2008 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen B.b. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 23. Oktober 2008) erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. B.c. Am 13. November 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo bei der Beschwerdeführerin, weshalb ihr Haus im Jahr 2004 niedergebrannt worden sei und weshalb sie drei Jahr später noch immer Probleme habe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 15. Dezember 2008 darzulegen, weshalb sie glaube, noch immer Schwierigkeiten zu haben. Auch wenn sie nicht sicher sei, solle sie ihre Meinung beziehungsweise ihre Gedanken darlegen und dokumentieren, warum sie Probleme habe. Bezüglich der von ihr geltend gemachten Drohanrufe wurde sie gefragt, weshalb diese für sie bedrohlich seien, was die Anrufer von ihr verlangen würden und seit wann sie diese erhalte. Abschliessend erkundigte sich die Vertretung, ob sie noch andere Probleme habe. B.d. Mit Schreiben vom 20. November 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 25. November 2008) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach ihrer Scheidung habe sie mit ihrem Sohn zusammengelebt. Am 5. April 2004 seien bewaffnete Unbekannte gekommen und hätten sie bedroht und ihr Haus und ihre Wertsachen zerstört. Dies sei Ausfluss eines Streites zwischen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) gewesen. Als sie das Haus nicht sofort habe verlassen können, sei sie von Anhängern der TMVP geschlagen worden. Sie habe einen Schaden von 600'000 Rupien erlitten und sie und ihr Sohn seien beim Einbruch verletzt worden. Sie habe ein Refugium bei Nachbarn und Freunden gefunden. Eine Anzeige gegen die erlittenen Gewalt habe sie bei der Polizei eingereicht. Seit dem Vorfall leide ihr Sohn an Schlafstörungen und einem Trauma auch infolge Brandstiftung (vgl. Schreiben vom 26. Dezember 2008). Sie habe sich beim Roten Kreuz in D._______ darüber beschwert und sei später zu ihrem Haus zurückgekehrt, um es wieder aufzubauen. In den folgenden drei Jahren sei sie abermals von diesen zwei Fraktionen bedroht worden. Am 15. Juli 2009 hätten Unbekannte während einer Stunde ihr Haus belagert, dann seien sie abgezogen (vgl. Schreiben vom 18. Juli 2009). Sie habe keine Anzeige erstattet. Ihre Schwester lebe in E._______ in der Schweiz. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz - und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D.b. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Die Ereignisse, die sich im Jahre 2004 ereignet hätten, seien daher mangels Kausalzusammenhang nicht einreisebeachtlich. Zudem stünden diese a priori in keinem engen Kontext mit denen des Jahres 2009. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile seien offenbar von Dritten verursacht worden. Hierzu sei festzuhalten, dass der Staat in Sri Lanka als schutzfähig gelte und für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten zudem keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass sie persönlich keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe. Auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen Verfolgung müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise im Sinne des Asylgesetzes als nicht begründet eingestuft werden. Vorliegend sei das BFM nämlich zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei. Dies gelte um so mehr, als sich seit der Einreichung ihres Asylgesuchs die allgemeine Situation in Sri Lanka massgeblich verändert habe. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Verfolgungen mehr befürchten müsse. Schliesslich komme hinzu, dass sie die ihr mit Zwischenverfügung des BFM vom 9. August 2010 eingeräumte Möglichkeit, ihre aktuellen Probleme darstellen zu können, nicht genutzt habe. Dass sie sich daraufhin nicht bei der Schweizer Vertretung habe vernehmen lassen, sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. An diesen Erwägungen könnten auch die von ihr eingereichten Dokumente nichts ändern, stützten sie bloss ihre Vorbringen. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. Schliesslich sei auch der Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, nicht einreiserelevant. F. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 30. Juni 2011) wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils ist zwar weder durch einen Empfangsschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3. 150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 sowie Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklä­rung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu­ ge­mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi­sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun­gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub­haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver­fahrens bei der schweizerischen Vertre­tung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asyl­suchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög­lich, so wird die asyl­suchende Per­son auf­gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Ent­scheide des Schweizerischen Bundes­verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 - E. 5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 - E. 5.7). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich­keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht­lichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 30. Juni 2011) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die Ereignisse, die sich im Jahre 2004 zugetragen hätten, seien mangels Kausalzusammenhang nicht einreisebeachtlich. Das Asylrecht hat auch nicht die Funktion eines Ausgleichs für allfällig erlittenes Unrecht in der Vergangenheit. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2). Bei dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: