Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Oktober 2015 im Verfahrens- und Empfangszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara und in B._______ geboren worden, wo er bis zur sechsten Klasse zur Schule gegangen sei. Ab der siebten bis zur zwölften Klasse habe er in Mazar-i-Sharif die Schule besucht. Mit circa 15 Jahren sei er nach Mazar-i-Sharif gezogen. Dort habe er in einer Transportfirma als Fahrer und später in einem Geschäft für Mobiltelefone gearbeitet. Sein Vater sei gestorben. Seine Mutter und seine Geschwister lebten in B._______. Er habe Afghanistan wegen des Bürgerkrieges verlassen. Zudem würden die Hazara diskriminiert und von den Taliban unter Druck gesetzt. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2017 gab er ergänzend an, er sei mit seinem Vater nach Mazar-i-Sharif gezogen. Sein Vater sei dort gestorben. Vor seiner Ausreise habe er als Fahrer in einer Kommandozentrale gearbeitet. Eines Tages habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass er zu Hause von Personen gesucht worden sei; sie hätten ihr in den Fuss geschossen. Danach sei er von diesen Personen mehrmals telefonisch kontaktiert worden. Sie hätten gewollt, dass er sich den Taliban anschliesse und ihnen Informationen über die Kommandozentrale liefere, ansonsten würden sie ihn töten. Seine Mutter und Geschwister seien nach Kabul geflüchtet. Er sei ihnen wenig später nach Kabul gefolgt und nach circa 10 Tagen aus Afghanistan ausgereist. Während seines Aufenthalts im Iran habe er erfahren, dass seine Mutter und Geschwister ebenfalls in den Iran ausgereist seien. Er habe sie aber nicht getroffen. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original und eine Militärkarte im Original, welche das Anstellungsverhältnis als Fahrer bei der Firma "C._______" bescheinige, ein. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines Mietvertrages seiner Mutter für eine Wohnung im Iran ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe an der Befragung die allgemeine Lage in Afghanistan als Grund für seine Ausreise angeben. An der Anhörung habe er erstmals ausgesagt, er sei von den Taliban bedroht worden. Seine Angaben dazu seien vage und unklar gewesen. Zudem habe er an der Befragung angeben, er habe zuletzt in einem Geschäft für Mobiltelefone gearbeitet, während er an der Anhörung gesagt habe, vor der Ausreise in einer Kommandozentrale als Fahrer tätig gewesen zu sein. Die anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen seien daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren. Die allgemeine Lage in Afghanistan und die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei an der Befragung aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Daher habe er die Details erst an der Anhörung erwähnt; was er dort gesagt habe, entspreche der Wahrheit.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, er sei wegen des Bürgerkrieges in Afghanistan geflüchtet. Zudem würden die Hazara diskriminiert und von den Taliban unter Druck gesetzt. Anlässlich der Anhörung erwähnte er erstmals, dass ihn die Taliban bedroht sowie zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten und dass seine Mutter von den Taliban angeschossen worden sei. Seine Begründung, er habe wegen der Kürze der Befragung die Details der vorgebrachten Asylgründe nicht genannt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach seinen Asylgründen gefragt. Dass er es dennoch unterlassen hat, die Bedrohung durch die Taliban und die Schussverletzung seiner Mutter zumindest ansatzweise zu erwähnen, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich um gewichtige und prägende Ereignisse handelt. Zudem blieb die Schilderung dieser Ereignisse äussert oberflächlich und er konnte nicht erklären, wieso von mehreren Fahrern, welche angeblich für die Kommandozentrale gearbeitet haben sollen, nur er ins Visier der Taliban geraten sein soll. Zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen bezüglich seiner Tätigkeiten und dem Aufenthaltsort seiner Familie äussert er nur in allgemeiner Weise, dass alles, was er an der Anhörung gesagt habe, der Wahrheit entspreche; dies vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat demnach den Vorfall mit den Taliban zu Recht als nachgeschoben und somit unglaubhaft eingestuft.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, als Hazara werde er diskriminiert und von den Taliban unter Druck gesetzt. Gemäss herrschender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Hazara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. Urteile des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016; D-4370/2017 vom 31. August 2017 E. 2.5), da die hohen Anforderungen, welche für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt sind. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan ebenfalls nicht asylrelevant ist, da davon grosse Teile der dortigen Bevölkerung betroffen sind.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung in diese Städte könne unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) als zumutbar erachtet werden (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Nach einer erneuten Lageanalyse im Jahr 2016 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der unstabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der Anschläge in Mazar-i-Sharif selbst, diese als ruhig und stabil bezeichnet werde und als sicherste Stadt Afghanistans gelte. Die in BVGE 2011/7 festgehaltene Praxis habe folglich nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2.2).
E. 6.4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Mutter und Geschwister gemacht. Gemäss den Aussagen an der Befragung sei die Mutter entweder im Heimatort B._______ oder in Pakistan. Gemäss den Angaben an der Anhörung lebe die Mutter im Iran, was er bereits seit seinem Aufenthalt im Iran wisse. Der Aufenthaltsort der Familie sei demnach unklar. Zudem sei fraglich, ob seine Mutter ihr Land und die Tiere tatsächlich an den in Kabul lebenden Schwiegervater der Tante verkauft habe. Er habe angegeben, seit dem 15. Lebensjahr in Mazar-i-Sharif zu leben und zu arbeiten, wobei sich seine Angaben zum Quartier, in dem er gelebt haben soll, und zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit widersprechen würden. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinem Beziehungsnetz in Afghanistan sei die geltend gemachte familiäre Situation nicht glaubhaft. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für eine Reintegration in Mazar-i-Sharif oder allenfalls Kabul erfülle.
E. 6.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe weder ein familiäres noch soziales Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif. Sein Vater sei gestorben. Seine Mutter und Geschwister lebten im Iran. Im Falle einer Rückkehr würde er von niemandem Unterstützung erhalten. Es würden demnach keine begünstigenden Umstände für einen Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif vorliegen.
E. 6.4.5 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und die Geschwister lebten im Heimatort B._______. An der Anhörung sagte er dagegen aus, während seines Aufenthalts im Iran habe er erfahren, dass seine Mutter und Geschwister ebenfalls in den Iran ausgereist seien. Er habe sie aber nicht getroffen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits an der Befragung den Iran als Aufenthaltsort seiner Mutter und Geschwister angab, wenn er bereits seit seinem Aufenthalt im Iran davon Kenntnis gehabt haben soll. Iran als Aufenthaltsort seiner Familie erscheint daher als fragwürdig. Daran ändert auch die eingereichte, nicht übersetzte Kopie des Mietvertrages seiner Mutter für eine Wohnung im Iran nichts, da ein Mietvertrag keine amtliche Urkunde darstellt und somit einen geringen Beweiswert aufweist. Dieser Beweiswert wird dadurch weiter gemindert, dass es sich um eine leicht fälschbare Kopie handelt. Auch der Herkunftsort B._______ erscheint als Aufenthaltsort seiner Familie zweifelhaft. Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, er sei die ersten sechs Jahre in B._______ zur Schule gegangen. Von der siebten bis zur zwölften Klasse habe er in Mazar-i-Sharif die Schule besucht. Dies widerspricht einerseits seiner Aussage, er sei erst im Alter von 15 Jahren zum Arbeiten nach Mazar-i-Sharif gegangen; andererseits ist nicht nachvollziehbar, wieso ein circa neun jähriges Kind alleine nach Mazar-i-Sharif, das etwa sieben Fahrstunden von B._______ entfernt liegt, zur Schule gehen sollte. Zudem ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Mazar-i-Sharif kein soziales Beziehungsnetz aufgebaut haben soll.
E. 6.4.6 Aufgrund der obigen Erwägung sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären und sozialen Beziehungsnetz als unglaubhaft einzustufen. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über sein familiäres und soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist, über eine zwölfjährige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Fahrer in einem Transportunternehmen und als Verkäufer in einem Geschäft für Mobiltelefone verfügt. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes darf davon ausgegangen werden, dass er in Mazar-i-Sharif über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Dies auch angesichts der anerkanntermassen grossen Bedeutung der sozialen Beziehungen im kulturellen Umfeld, aus dem er stammt. Es sollte ihm damit durchaus zuzumuten sein, wieder eine Anstellung in Mazar-i-Sharif zu finden und sich so seine Existenz zu sichern.
E. 6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4605/2017 Urteil vom 2. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Oktober 2015 im Verfahrens- und Empfangszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara und in B._______ geboren worden, wo er bis zur sechsten Klasse zur Schule gegangen sei. Ab der siebten bis zur zwölften Klasse habe er in Mazar-i-Sharif die Schule besucht. Mit circa 15 Jahren sei er nach Mazar-i-Sharif gezogen. Dort habe er in einer Transportfirma als Fahrer und später in einem Geschäft für Mobiltelefone gearbeitet. Sein Vater sei gestorben. Seine Mutter und seine Geschwister lebten in B._______. Er habe Afghanistan wegen des Bürgerkrieges verlassen. Zudem würden die Hazara diskriminiert und von den Taliban unter Druck gesetzt. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2017 gab er ergänzend an, er sei mit seinem Vater nach Mazar-i-Sharif gezogen. Sein Vater sei dort gestorben. Vor seiner Ausreise habe er als Fahrer in einer Kommandozentrale gearbeitet. Eines Tages habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass er zu Hause von Personen gesucht worden sei; sie hätten ihr in den Fuss geschossen. Danach sei er von diesen Personen mehrmals telefonisch kontaktiert worden. Sie hätten gewollt, dass er sich den Taliban anschliesse und ihnen Informationen über die Kommandozentrale liefere, ansonsten würden sie ihn töten. Seine Mutter und Geschwister seien nach Kabul geflüchtet. Er sei ihnen wenig später nach Kabul gefolgt und nach circa 10 Tagen aus Afghanistan ausgereist. Während seines Aufenthalts im Iran habe er erfahren, dass seine Mutter und Geschwister ebenfalls in den Iran ausgereist seien. Er habe sie aber nicht getroffen. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original und eine Militärkarte im Original, welche das Anstellungsverhältnis als Fahrer bei der Firma "C._______" bescheinige, ein. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines Mietvertrages seiner Mutter für eine Wohnung im Iran ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe an der Befragung die allgemeine Lage in Afghanistan als Grund für seine Ausreise angeben. An der Anhörung habe er erstmals ausgesagt, er sei von den Taliban bedroht worden. Seine Angaben dazu seien vage und unklar gewesen. Zudem habe er an der Befragung angeben, er habe zuletzt in einem Geschäft für Mobiltelefone gearbeitet, während er an der Anhörung gesagt habe, vor der Ausreise in einer Kommandozentrale als Fahrer tätig gewesen zu sein. Die anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen seien daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren. Die allgemeine Lage in Afghanistan und die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei an der Befragung aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Daher habe er die Details erst an der Anhörung erwähnt; was er dort gesagt habe, entspreche der Wahrheit. 4.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, er sei wegen des Bürgerkrieges in Afghanistan geflüchtet. Zudem würden die Hazara diskriminiert und von den Taliban unter Druck gesetzt. Anlässlich der Anhörung erwähnte er erstmals, dass ihn die Taliban bedroht sowie zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten und dass seine Mutter von den Taliban angeschossen worden sei. Seine Begründung, er habe wegen der Kürze der Befragung die Details der vorgebrachten Asylgründe nicht genannt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach seinen Asylgründen gefragt. Dass er es dennoch unterlassen hat, die Bedrohung durch die Taliban und die Schussverletzung seiner Mutter zumindest ansatzweise zu erwähnen, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich um gewichtige und prägende Ereignisse handelt. Zudem blieb die Schilderung dieser Ereignisse äussert oberflächlich und er konnte nicht erklären, wieso von mehreren Fahrern, welche angeblich für die Kommandozentrale gearbeitet haben sollen, nur er ins Visier der Taliban geraten sein soll. Zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen bezüglich seiner Tätigkeiten und dem Aufenthaltsort seiner Familie äussert er nur in allgemeiner Weise, dass alles, was er an der Anhörung gesagt habe, der Wahrheit entspreche; dies vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat demnach den Vorfall mit den Taliban zu Recht als nachgeschoben und somit unglaubhaft eingestuft. 4.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, als Hazara werde er diskriminiert und von den Taliban unter Druck gesetzt. Gemäss herrschender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Hazara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. Urteile des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016; D-4370/2017 vom 31. August 2017 E. 2.5), da die hohen Anforderungen, welche für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt sind. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan ebenfalls nicht asylrelevant ist, da davon grosse Teile der dortigen Bevölkerung betroffen sind.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung in diese Städte könne unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) als zumutbar erachtet werden (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Nach einer erneuten Lageanalyse im Jahr 2016 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der unstabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der Anschläge in Mazar-i-Sharif selbst, diese als ruhig und stabil bezeichnet werde und als sicherste Stadt Afghanistans gelte. Die in BVGE 2011/7 festgehaltene Praxis habe folglich nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2.2). 6.4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Mutter und Geschwister gemacht. Gemäss den Aussagen an der Befragung sei die Mutter entweder im Heimatort B._______ oder in Pakistan. Gemäss den Angaben an der Anhörung lebe die Mutter im Iran, was er bereits seit seinem Aufenthalt im Iran wisse. Der Aufenthaltsort der Familie sei demnach unklar. Zudem sei fraglich, ob seine Mutter ihr Land und die Tiere tatsächlich an den in Kabul lebenden Schwiegervater der Tante verkauft habe. Er habe angegeben, seit dem 15. Lebensjahr in Mazar-i-Sharif zu leben und zu arbeiten, wobei sich seine Angaben zum Quartier, in dem er gelebt haben soll, und zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit widersprechen würden. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinem Beziehungsnetz in Afghanistan sei die geltend gemachte familiäre Situation nicht glaubhaft. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für eine Reintegration in Mazar-i-Sharif oder allenfalls Kabul erfülle. 6.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe weder ein familiäres noch soziales Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif. Sein Vater sei gestorben. Seine Mutter und Geschwister lebten im Iran. Im Falle einer Rückkehr würde er von niemandem Unterstützung erhalten. Es würden demnach keine begünstigenden Umstände für einen Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif vorliegen. 6.4.5 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und die Geschwister lebten im Heimatort B._______. An der Anhörung sagte er dagegen aus, während seines Aufenthalts im Iran habe er erfahren, dass seine Mutter und Geschwister ebenfalls in den Iran ausgereist seien. Er habe sie aber nicht getroffen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits an der Befragung den Iran als Aufenthaltsort seiner Mutter und Geschwister angab, wenn er bereits seit seinem Aufenthalt im Iran davon Kenntnis gehabt haben soll. Iran als Aufenthaltsort seiner Familie erscheint daher als fragwürdig. Daran ändert auch die eingereichte, nicht übersetzte Kopie des Mietvertrages seiner Mutter für eine Wohnung im Iran nichts, da ein Mietvertrag keine amtliche Urkunde darstellt und somit einen geringen Beweiswert aufweist. Dieser Beweiswert wird dadurch weiter gemindert, dass es sich um eine leicht fälschbare Kopie handelt. Auch der Herkunftsort B._______ erscheint als Aufenthaltsort seiner Familie zweifelhaft. Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, er sei die ersten sechs Jahre in B._______ zur Schule gegangen. Von der siebten bis zur zwölften Klasse habe er in Mazar-i-Sharif die Schule besucht. Dies widerspricht einerseits seiner Aussage, er sei erst im Alter von 15 Jahren zum Arbeiten nach Mazar-i-Sharif gegangen; andererseits ist nicht nachvollziehbar, wieso ein circa neun jähriges Kind alleine nach Mazar-i-Sharif, das etwa sieben Fahrstunden von B._______ entfernt liegt, zur Schule gehen sollte. Zudem ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Mazar-i-Sharif kein soziales Beziehungsnetz aufgebaut haben soll. 6.4.6 Aufgrund der obigen Erwägung sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären und sozialen Beziehungsnetz als unglaubhaft einzustufen. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über sein familiäres und soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist, über eine zwölfjährige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Fahrer in einem Transportunternehmen und als Verkäufer in einem Geschäft für Mobiltelefone verfügt. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes darf davon ausgegangen werden, dass er in Mazar-i-Sharif über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Dies auch angesichts der anerkanntermassen grossen Bedeutung der sozialen Beziehungen im kulturellen Umfeld, aus dem er stammt. Es sollte ihm damit durchaus zuzumuten sein, wieder eine Anstellung in Mazar-i-Sharif zu finden und sich so seine Existenz zu sichern. 6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: