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D-4370/2017

D-4370/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 30. August 2015 von Deutschland her kommend mit dem Zug in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 7. September 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 28. Februar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Rahmen der beiden Befragungen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er sei ein ethnischer Hazara und habe zuletzt in C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, Afghanistan, gewohnt. Dort sei er geboren worden und aufgewachsen. Seine Mutter sei bei der Geburt seines etwa (...) Jahre jüngeren Bruders, der heute ungefähr (...)-jährig sei, verstorben. Sein Bruder sei dann von einer Pflegefamilie aufgenommen worden. Sein Vater sei zirka vier Jahre nach dem Tod der Mutter gestorben. Er sei damals etwa (....) Jahre alt gewesen und einen Monat nach dem Tod seines Vaters zusammen mit einem Nachbarn aus Afghanistan ausgereist. Ungefähr drei/dreieinhalb Jahre habe er illegal in F._______ (Iran) gelebt. Die iranischen Behörden hätten ihn aufgegriffen und nach G._______ (Afghanistan) abgeschoben. Er sei in das Haus seiner verstorbenen Eltern in seinem Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe er einige Tage alleine verbracht. Dann habe er in H._______, einer Ortschaft im Bezirk D._______, Arbeit als Gehilfe auf einem Hof gefunden und eineinhalb Jahre im Haus seines Arbeitgebers gelebt. Dessen Frau, seine beiden Söhne, die Frau eines Sohnes und deren Kind hätten auch in diesem Haus gelebt. Zur Schwiegertochter habe er im letzten halben Jahr eine Beziehung gehabt respektive diese habe ihn zu sexuellen Handlungen genötigt. Sie habe ihm gedroht, ihrem Mann sonst zu erzählen, dass er sie vergewaltigt habe. Eines Tages, im Sommer 2009, habe der Schwiegervater sie im Heuhaufen erwischt und ihn mit einem Holzstück auf den Kopf und dabei bewusstlos geschlagen. Als er aufgewacht sei, sei die Wunde genäht und er in einem Zimmer eingesperrt gewesen. Noch in derselben Nacht sei er nach Pakistan geflohen. Ungefähr vier/fünf Jahre habe er sich illegal in I._______ (Pakistan) aufgehalten. Dann sei er erneut in den Iran gereist. Ein Jahr später sei er schliesslich via Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Deutschland und von dort in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Tazkara (afghanisches Identitätspapier) ein, wonach er am (...) ([...]) afghanischer Zeitrechnung (...) Jahre alt gewesen sei. B. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht, datierend vom 20. März 2017 übermittelt, gemäss welchem der Beschwerdeführer an Rückenproblemen leide. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung, wonach er gemäss einem Facebook-Konto mit über 1759 Personen befreundet sei, wobei 10% davon einen Bezug zu Kabul oder der (...) dieser Stadt aufweisen würden. Er scheine demnach in Kabul über ein umfassendes Beziehungsnetz zu verfügen, das ihn bei einer Rückkehr zu Beginn unterstützen könne. D. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben an das SEM vom 24. April 2017, mit den Freunden auf Facebook habe er lediglich schriftlichen Kontakt. Er kenne diese Menschen, die selber in schwierigen Lebenssituationen stecken würden, nicht persönlich. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. In vielen Facebook-Konten würden falsche persönliche Angaben betreffend Wohnort und Ausbildung gemacht. Er bitte um ein persönliches Gespräch, um die Situation zu klären. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 - eröffnete am 5. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch vom 30. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 4. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm - infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - eine Fürsorgebestätigung und eine Vollmacht bei.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei 2009 wegen einer erzwungenen sexuellen Beziehung zu einer verheirateten Frau durch deren Familienangehörige respektive männliche Verwandte behelligt worden, zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind - wie vom SEM zutreffend erkannt - als unsubstanziiert und realitätsfremd zu erachten: So ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass Frauen in Afghanistan, welche einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt werden, grundsätzlich mit drastischen Konsequenzen seitens der Familie rechnen müssen. Im Falle einer Vergewaltigung ist eine afghanische Frau zudem häufig in einer schwachen Position. Für weite Teile der afghanischen Gesellschaft gelten Frauen nämlich als Bewahrerin der Familienehre. Die Ehre der Frau ist sehr stark mit Jungfräulichkeit und Keuschheit verbunden. Deshalb können Frauen, wenn sie Opfer sexueller Gewalt werden, die Familie "entehren". Die Frau ist damit als Opfer die Trägerin der Schande für das Verbrechen und nicht Täter. Ehebruch, voreheliche Beziehungen bis hin zu Vergewaltigung oder Inzest werden als Ehrverletzungen geahndet. Oftmals genügt bereits ein geringer Anlass, wie z.B. einen von der Familie ausgewählten Mann abzulehnen, ein Flirt oder ein allgemein als unmoralisch angesehenes Verhalten einer Frau, um die Ehre der Familie zu verletzen. Bereits der blosse Verdacht oder ein Gerücht kann ein Ehrverbrechen auslösen (vgl. Schnellrecherche der SFH-[Schweizererische Flüchtlingshilfe]-Länderanalyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160524-afg-frauen-zina.pdf), vgl. United Nations Assistance Mission Afghanistan (UNAMA): Silence is Violence. End the Abuse of Women in Afghanistan, 8. Juli 2009, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/vaw-english.pdf). Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Schwiegertochter seines Arbeitgebers habe ihn zu sexuellen Handlungen mit ihr gezwungen, da sie ihm gedroht habe, im Unterlassungsfall werde sie ihn der Vergewaltigung bezichtigen (vgl. act. A15/23 S. 9), nicht plausibel. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schwiegertochter wäre nichts passiert, wenn sie ihn der Vergewaltigung beschuldigt hätte, erscheint demnach - wie vom SEM erwähnt - ebenso realitätsfremd wie das Vorbringen, angesichts dieser Drohung sei ihm nichts anderes übrig geblieben (vgl. act. A15/23 S. 9 f.). Dass der Ehemann von der Beziehung zwischen seiner Frau und dem Beschwerdeführer Verdacht geschöpft, ihn jedoch lediglich abgemahnt und seine Frau danach weiterhin mit ihm zusammengearbeitet habe (vgl. act. A15/23 S. 12 f.), erscheint im afghanischen Kontext ebenfalls unverständlich, zumal - wie besagt - bereits der blosse Verdacht einer ausserehelichen Beziehung einen Ehrenmord auslösen kann. Wie das SEM zutreffend erkannte, fallen die Beschreibungen der sexuellen Nötigungen denn auch auffallend substanzarm aus (vgl. act. A15/23 S. 9 f.).

E. 2.4 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern, da sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen von bereits bei der Vorinstanz dargelegten Sachverhaltsvorbringen erschöpfen. So wird darin erneut hauptsächlich dargelegt, der Beschwerdeführer sei durch die Schwiegertochter wiederholt zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Der Schwiegervater habe sie dabei einmal erwischt und den Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen und ihn eingesperrt, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Ausserdem wird erklärt, der Beschwerdeführer und die Schwiegertochter seien jung gewesen und hätten sich als mögliche Sexualpartner betrachtet. Dies widerspricht indessen klar seiner bisherigen Beschreibung einer unfreiwilligen sexuellen Beziehung. Andererseits wird erwähnte Angabe in der Beschwerde sogleich relativiert und von sexueller Ausbeutung gesprochen. Die Beschwerdevorbringen erweisen sich damit in sich widersprüchlich. Sie sind nicht geeignet, die zuvor (vgl. E 2.3) dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachvorbringen zu widerlegen.

E. 2.5 Zu Recht hat das SEM sodann die vom Beschwerdeführer erwähnten Diskriminierungen von Personen der Ethnie der Hazara in Afghanistan durch Angehörige der Taliban (vgl. act. A15/23 S. 17) als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet. Es sei an dieser Stelle auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und insbesondere das vom SEM zitierte Urteil des BVGer D-4885/2016 verwiesen. Denn die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), sind im Falle der Hazara in Afghanistan - entgegen der Annahme in der Beschwerde - nicht erfüllt.

E. 2.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 3.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Kanton hat vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom SEM zu Recht angeordnet.

E. 3.2.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 3.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement findet vorliegend keine Anwendung. Anhaltspunkte für eine in Afghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV [SR 101]), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sind nicht ersichtlich.

E. 3.3.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 3.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung nahm das Gericht allerdings in erwähntem Urteil die Stadt Kabul (vgl. a.a.O E. 9.9.2), sowie in zwei nachfolgenden Entscheiden die Städte Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) aus. Demnach ist ein Vollzug der Wegweisung in die Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif dann als zumutbar zu erachten, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das ihn bei der Heimkehr unterstützen kann. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2277/2017 vom 3. Juli 2017 E. 8.4.2, D -1512/2017 vom 26. April 2017 E. 8.4.1 f., D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 E. 8.8.2).

E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Eine Rückkehr dorthin ist gemäss erwähnter Rechtsprechung des BVGer (E. 3.3.2) als grundsätzlich nicht zumutbar zu erachten. Gemäss seinen - vom SEM nicht bestrittenen Angaben - sind seine Eltern verstorben, sein jüngerer Bruder lebt in einer Pflegefamilie ausserhalb von Afghanistan. In Afghanistan verfügt er zudem gemäss seinen Angaben über keine Verwandte mehr (vgl. act. A7/10 S. 3 ff., act. A15/23 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Aussagen zufolge mehrere Jahre im Iran und in Pakistan auf. Das SEM stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Verwandte verfügt und es bezweifelt nicht, dass er sich in erwähnten Staaten illegal aufgehalten hat und dort über einen Aufenthaltsstatus verfügte. Es vertritt hingegen den Standpunkt, er habe mit seinen langjährigen Auslandsaufenthalten bewiesen, dass er fähig sei, sich auch ohne Unterstützung eine Existenz aufzubauen. Zugleich habe er nützliche Erfahrungen sammeln können. Aus dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil des Beschwerdeführers folgert es, der Beschwerdeführer habe einen grossen Freundeskreis mit Wohnort oder mit einem Bezug zur Stadt Kabul. Ausserdem könne er lesen und schreiben und beherrsche die englische Sprache. Vor diesem Hintergrund bejaht das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul oder in die Städte Mazar-i-Sharif oder Herat. Ausserdem verweist es auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schweizerischen Rückkehrhilfe in Form von Bargeld und einem Projekt der IOM vor Ort, wie etwa in Kabul.

E. 3.3.4 Dieser Auffassung ist - wie in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird - nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat nie in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif gelebt und verfügt dort gemäss seinen Angaben auch nicht über Verwandte. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz in einer dieser drei Städte kann demnach nicht gesprochen werden. Entgegen der Annahme des SEM kann auch in den vom Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil als "Freunde" bezeichneten Personen kein den Anforderungen an erwähnte Rechtsprechung genügendes Beziehungsnetz erblickt werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen, die gemäss dem SEM zum Teil einen blossen Bezug (Ausbildung) und somit nicht einmal einen Wohnort in Kabul aufweisen, den Beschwerdeführer tatsächlich auch persönlich kennen und ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan respektive Kabul unterstützen könnten und wollten. Die Anforderungen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu Kabul (vgl. BVGE 2011/7) sind damit nicht erfüllt. Weder die allgemeine Lebenserfahrung des Beschwerdeführers noch dessen Schreib-, Lese- oder Englischkenntnisse vermögen daran etwas zu ändern, lässt sich aus diesen Kenntnissen doch nicht auf die in der Rechtsprechung geforderten Bedingungen zwecks (längerfristiger) Sicherung der Existenz ableiten. Auch die Starthilfe in Form von Bargeld oder das vom SEM erwähnte Projekt der Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die blosse materielle Hilfe in Form von Bargeld vermag das gemäss Rechtsprechung geforderte "tragfähige" Beziehungsnetz nicht zu ersetzen. Auch lässt sich allein aus dem vom SEM nicht näher beschriebenen Wohn- und Arbeitsprojekt "vor Ort", welches durch die Schweiz mit Hilfe der IOM umgesetzt werde, nicht schliessen, der Beschwerdeführer vermöge sich bei einer Rückkehr in einer ihm fremden Stadt wie Kabul, wo er über keine Verwandte verfügt, eine lebenssichernde Existenz aufbauen. Entgegen der Annahme des SEM ist damit der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten. Ob der Beschwerdeführer - wie von ihm anlässlich der Befragung vom 28. Februar 2017 geltend gemacht (vgl. act. A15/23 S. 19) und mit ärztlichem Zeugnis vom 20. März 2017 bestätigt (vgl. act. A16/4 S. 3) - auch aktuell noch an Rückenbeschwerden leidet und deswegen allenfalls (weiterhin) in Behandlung ist und wie diese in seinem Heimat zu behandeln wären respektive behandelt werden könnten, kann demzufolge dahingestellt bleiben.

E. 4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Hingegen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 4.2 Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 4.3 Im Asyl- und Wegweisungspunkt ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 2 und E. 3.1) sind diese - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher - ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind insoweit - als teilweise unterliegender Partei - die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist hingegen mit seinem Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durchgedrungen (vgl. E. 3.2 ff.). Als teilweise obsiegende Partei hat er in diesem Punkt keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem SEM als Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.5 Angesichts des teilweise Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine - praxisgemäss um die Hälfte reduzierte - Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Parteientschädigung zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, der Beschwerdeführer sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4370/2017 law/joc Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 30. August 2015 von Deutschland her kommend mit dem Zug in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 7. September 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 28. Februar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Rahmen der beiden Befragungen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er sei ein ethnischer Hazara und habe zuletzt in C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, Afghanistan, gewohnt. Dort sei er geboren worden und aufgewachsen. Seine Mutter sei bei der Geburt seines etwa (...) Jahre jüngeren Bruders, der heute ungefähr (...)-jährig sei, verstorben. Sein Bruder sei dann von einer Pflegefamilie aufgenommen worden. Sein Vater sei zirka vier Jahre nach dem Tod der Mutter gestorben. Er sei damals etwa (....) Jahre alt gewesen und einen Monat nach dem Tod seines Vaters zusammen mit einem Nachbarn aus Afghanistan ausgereist. Ungefähr drei/dreieinhalb Jahre habe er illegal in F._______ (Iran) gelebt. Die iranischen Behörden hätten ihn aufgegriffen und nach G._______ (Afghanistan) abgeschoben. Er sei in das Haus seiner verstorbenen Eltern in seinem Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe er einige Tage alleine verbracht. Dann habe er in H._______, einer Ortschaft im Bezirk D._______, Arbeit als Gehilfe auf einem Hof gefunden und eineinhalb Jahre im Haus seines Arbeitgebers gelebt. Dessen Frau, seine beiden Söhne, die Frau eines Sohnes und deren Kind hätten auch in diesem Haus gelebt. Zur Schwiegertochter habe er im letzten halben Jahr eine Beziehung gehabt respektive diese habe ihn zu sexuellen Handlungen genötigt. Sie habe ihm gedroht, ihrem Mann sonst zu erzählen, dass er sie vergewaltigt habe. Eines Tages, im Sommer 2009, habe der Schwiegervater sie im Heuhaufen erwischt und ihn mit einem Holzstück auf den Kopf und dabei bewusstlos geschlagen. Als er aufgewacht sei, sei die Wunde genäht und er in einem Zimmer eingesperrt gewesen. Noch in derselben Nacht sei er nach Pakistan geflohen. Ungefähr vier/fünf Jahre habe er sich illegal in I._______ (Pakistan) aufgehalten. Dann sei er erneut in den Iran gereist. Ein Jahr später sei er schliesslich via Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Deutschland und von dort in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Tazkara (afghanisches Identitätspapier) ein, wonach er am (...) ([...]) afghanischer Zeitrechnung (...) Jahre alt gewesen sei. B. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht, datierend vom 20. März 2017 übermittelt, gemäss welchem der Beschwerdeführer an Rückenproblemen leide. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung, wonach er gemäss einem Facebook-Konto mit über 1759 Personen befreundet sei, wobei 10% davon einen Bezug zu Kabul oder der (...) dieser Stadt aufweisen würden. Er scheine demnach in Kabul über ein umfassendes Beziehungsnetz zu verfügen, das ihn bei einer Rückkehr zu Beginn unterstützen könne. D. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben an das SEM vom 24. April 2017, mit den Freunden auf Facebook habe er lediglich schriftlichen Kontakt. Er kenne diese Menschen, die selber in schwierigen Lebenssituationen stecken würden, nicht persönlich. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. In vielen Facebook-Konten würden falsche persönliche Angaben betreffend Wohnort und Ausbildung gemacht. Er bitte um ein persönliches Gespräch, um die Situation zu klären. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 - eröffnete am 5. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch vom 30. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 4. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm - infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - eine Fürsorgebestätigung und eine Vollmacht bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 2. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei 2009 wegen einer erzwungenen sexuellen Beziehung zu einer verheirateten Frau durch deren Familienangehörige respektive männliche Verwandte behelligt worden, zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind - wie vom SEM zutreffend erkannt - als unsubstanziiert und realitätsfremd zu erachten: So ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass Frauen in Afghanistan, welche einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt werden, grundsätzlich mit drastischen Konsequenzen seitens der Familie rechnen müssen. Im Falle einer Vergewaltigung ist eine afghanische Frau zudem häufig in einer schwachen Position. Für weite Teile der afghanischen Gesellschaft gelten Frauen nämlich als Bewahrerin der Familienehre. Die Ehre der Frau ist sehr stark mit Jungfräulichkeit und Keuschheit verbunden. Deshalb können Frauen, wenn sie Opfer sexueller Gewalt werden, die Familie "entehren". Die Frau ist damit als Opfer die Trägerin der Schande für das Verbrechen und nicht Täter. Ehebruch, voreheliche Beziehungen bis hin zu Vergewaltigung oder Inzest werden als Ehrverletzungen geahndet. Oftmals genügt bereits ein geringer Anlass, wie z.B. einen von der Familie ausgewählten Mann abzulehnen, ein Flirt oder ein allgemein als unmoralisch angesehenes Verhalten einer Frau, um die Ehre der Familie zu verletzen. Bereits der blosse Verdacht oder ein Gerücht kann ein Ehrverbrechen auslösen (vgl. Schnellrecherche der SFH-[Schweizererische Flüchtlingshilfe]-Länderanalyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160524-afg-frauen-zina.pdf), vgl. United Nations Assistance Mission Afghanistan (UNAMA): Silence is Violence. End the Abuse of Women in Afghanistan, 8. Juli 2009, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/vaw-english.pdf). Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Schwiegertochter seines Arbeitgebers habe ihn zu sexuellen Handlungen mit ihr gezwungen, da sie ihm gedroht habe, im Unterlassungsfall werde sie ihn der Vergewaltigung bezichtigen (vgl. act. A15/23 S. 9), nicht plausibel. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schwiegertochter wäre nichts passiert, wenn sie ihn der Vergewaltigung beschuldigt hätte, erscheint demnach - wie vom SEM erwähnt - ebenso realitätsfremd wie das Vorbringen, angesichts dieser Drohung sei ihm nichts anderes übrig geblieben (vgl. act. A15/23 S. 9 f.). Dass der Ehemann von der Beziehung zwischen seiner Frau und dem Beschwerdeführer Verdacht geschöpft, ihn jedoch lediglich abgemahnt und seine Frau danach weiterhin mit ihm zusammengearbeitet habe (vgl. act. A15/23 S. 12 f.), erscheint im afghanischen Kontext ebenfalls unverständlich, zumal - wie besagt - bereits der blosse Verdacht einer ausserehelichen Beziehung einen Ehrenmord auslösen kann. Wie das SEM zutreffend erkannte, fallen die Beschreibungen der sexuellen Nötigungen denn auch auffallend substanzarm aus (vgl. act. A15/23 S. 9 f.). 2.4 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern, da sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen von bereits bei der Vorinstanz dargelegten Sachverhaltsvorbringen erschöpfen. So wird darin erneut hauptsächlich dargelegt, der Beschwerdeführer sei durch die Schwiegertochter wiederholt zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Der Schwiegervater habe sie dabei einmal erwischt und den Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen und ihn eingesperrt, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Ausserdem wird erklärt, der Beschwerdeführer und die Schwiegertochter seien jung gewesen und hätten sich als mögliche Sexualpartner betrachtet. Dies widerspricht indessen klar seiner bisherigen Beschreibung einer unfreiwilligen sexuellen Beziehung. Andererseits wird erwähnte Angabe in der Beschwerde sogleich relativiert und von sexueller Ausbeutung gesprochen. Die Beschwerdevorbringen erweisen sich damit in sich widersprüchlich. Sie sind nicht geeignet, die zuvor (vgl. E 2.3) dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachvorbringen zu widerlegen. 2.5 Zu Recht hat das SEM sodann die vom Beschwerdeführer erwähnten Diskriminierungen von Personen der Ethnie der Hazara in Afghanistan durch Angehörige der Taliban (vgl. act. A15/23 S. 17) als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet. Es sei an dieser Stelle auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und insbesondere das vom SEM zitierte Urteil des BVGer D-4885/2016 verwiesen. Denn die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), sind im Falle der Hazara in Afghanistan - entgegen der Annahme in der Beschwerde - nicht erfüllt. 2.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 3. 3.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Kanton hat vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom SEM zu Recht angeordnet. 3.2 3.2.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 3.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement findet vorliegend keine Anwendung. Anhaltspunkte für eine in Afghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV [SR 101]), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sind nicht ersichtlich. 3.3 3.3.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 3.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung nahm das Gericht allerdings in erwähntem Urteil die Stadt Kabul (vgl. a.a.O E. 9.9.2), sowie in zwei nachfolgenden Entscheiden die Städte Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) aus. Demnach ist ein Vollzug der Wegweisung in die Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif dann als zumutbar zu erachten, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das ihn bei der Heimkehr unterstützen kann. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2277/2017 vom 3. Juli 2017 E. 8.4.2, D -1512/2017 vom 26. April 2017 E. 8.4.1 f., D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 E. 8.8.2). 3.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Eine Rückkehr dorthin ist gemäss erwähnter Rechtsprechung des BVGer (E. 3.3.2) als grundsätzlich nicht zumutbar zu erachten. Gemäss seinen - vom SEM nicht bestrittenen Angaben - sind seine Eltern verstorben, sein jüngerer Bruder lebt in einer Pflegefamilie ausserhalb von Afghanistan. In Afghanistan verfügt er zudem gemäss seinen Angaben über keine Verwandte mehr (vgl. act. A7/10 S. 3 ff., act. A15/23 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Aussagen zufolge mehrere Jahre im Iran und in Pakistan auf. Das SEM stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Verwandte verfügt und es bezweifelt nicht, dass er sich in erwähnten Staaten illegal aufgehalten hat und dort über einen Aufenthaltsstatus verfügte. Es vertritt hingegen den Standpunkt, er habe mit seinen langjährigen Auslandsaufenthalten bewiesen, dass er fähig sei, sich auch ohne Unterstützung eine Existenz aufzubauen. Zugleich habe er nützliche Erfahrungen sammeln können. Aus dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil des Beschwerdeführers folgert es, der Beschwerdeführer habe einen grossen Freundeskreis mit Wohnort oder mit einem Bezug zur Stadt Kabul. Ausserdem könne er lesen und schreiben und beherrsche die englische Sprache. Vor diesem Hintergrund bejaht das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul oder in die Städte Mazar-i-Sharif oder Herat. Ausserdem verweist es auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schweizerischen Rückkehrhilfe in Form von Bargeld und einem Projekt der IOM vor Ort, wie etwa in Kabul. 3.3.4 Dieser Auffassung ist - wie in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird - nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat nie in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif gelebt und verfügt dort gemäss seinen Angaben auch nicht über Verwandte. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz in einer dieser drei Städte kann demnach nicht gesprochen werden. Entgegen der Annahme des SEM kann auch in den vom Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil als "Freunde" bezeichneten Personen kein den Anforderungen an erwähnte Rechtsprechung genügendes Beziehungsnetz erblickt werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen, die gemäss dem SEM zum Teil einen blossen Bezug (Ausbildung) und somit nicht einmal einen Wohnort in Kabul aufweisen, den Beschwerdeführer tatsächlich auch persönlich kennen und ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan respektive Kabul unterstützen könnten und wollten. Die Anforderungen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu Kabul (vgl. BVGE 2011/7) sind damit nicht erfüllt. Weder die allgemeine Lebenserfahrung des Beschwerdeführers noch dessen Schreib-, Lese- oder Englischkenntnisse vermögen daran etwas zu ändern, lässt sich aus diesen Kenntnissen doch nicht auf die in der Rechtsprechung geforderten Bedingungen zwecks (längerfristiger) Sicherung der Existenz ableiten. Auch die Starthilfe in Form von Bargeld oder das vom SEM erwähnte Projekt der Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die blosse materielle Hilfe in Form von Bargeld vermag das gemäss Rechtsprechung geforderte "tragfähige" Beziehungsnetz nicht zu ersetzen. Auch lässt sich allein aus dem vom SEM nicht näher beschriebenen Wohn- und Arbeitsprojekt "vor Ort", welches durch die Schweiz mit Hilfe der IOM umgesetzt werde, nicht schliessen, der Beschwerdeführer vermöge sich bei einer Rückkehr in einer ihm fremden Stadt wie Kabul, wo er über keine Verwandte verfügt, eine lebenssichernde Existenz aufbauen. Entgegen der Annahme des SEM ist damit der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten. Ob der Beschwerdeführer - wie von ihm anlässlich der Befragung vom 28. Februar 2017 geltend gemacht (vgl. act. A15/23 S. 19) und mit ärztlichem Zeugnis vom 20. März 2017 bestätigt (vgl. act. A16/4 S. 3) - auch aktuell noch an Rückenbeschwerden leidet und deswegen allenfalls (weiterhin) in Behandlung ist und wie diese in seinem Heimat zu behandeln wären respektive behandelt werden könnten, kann demzufolge dahingestellt bleiben. 4. 4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Hingegen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.2 Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 4.3 Im Asyl- und Wegweisungspunkt ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 2 und E. 3.1) sind diese - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher - ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind insoweit - als teilweise unterliegender Partei - die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.4 Der Beschwerdeführer ist hingegen mit seinem Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durchgedrungen (vgl. E. 3.2 ff.). Als teilweise obsiegende Partei hat er in diesem Punkt keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem SEM als Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.5 Angesichts des teilweise Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine - praxisgemäss um die Hälfte reduzierte - Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Parteientschädigung zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, der Beschwerdeführer sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: