Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5521/2017 Urteil vom 29. März 2018 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er geltend machte, am 13. Mai 2000 geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass am 26. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.________ die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers stattfand, dass eine Knochenaltersbestimmung vom 2. Dezember 2015 ein Skelettalter von mindestens neunzehn Jahren ergab und der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass er eine Tazkira (afghanische Identitätskarte) nachreichte, wonach er 1999 geboren sei, dass das SEM auch in Berücksichtigung der nachgereichten Tazkira in der Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1997 ausging und mit Verfügung vom 19. Mai 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ablehnte, dass am 26. Juli 2017 beim SEM in C.______ die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, als Hazara in D.________ in Afghanistan geboren und im Alter von vier Jahren mit seinem Vater, einem Polizisten, und seiner jüngeren Schwester wegen der allgemeinen Bedrohung als Hazara durch die Taliban nach Pakistan umgezogen zu sein, wo er neun Jahre lang ein Internat in E._______ besucht habe, dass er 2015 wegen drohender Ausschaffung nach Afghanistan beziehungsweise wegen eines Vorfalles in der Schule in E.______ Pakistan verlassen habe, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan entweder von den Taliban umgebracht zu werden oder einem Bombenanschlag zum Opfer zu fallen, dass das SEM mit - am 28. August 2017 eröffnetem - Entscheid vom 24. August 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2017 unter Einreichung mehrerer Unterlagen und Fotografien gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchte, dass er schliesslich die Ansetzung einer Frist von dreissig Tagen zur Einreichung weiterer Dokumente beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 30. Oktober 2017 erhob, dass im Weiteren das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Dokumente mangels Notwendigkeit abgewiesen wurde, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 mehrere Dokumente und Fotografien einreichte und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 um Verzicht des erhobenen Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Notfrist zum Bezahlen des Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert wurde, innert einer Nachfrist von drei Tagen den erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, dass dieser in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verfügung des SEM vom 24. August 2017, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund des Ergebnisses der Knochenalteranalyse, der unterschiedlichen und unglaubhaften Angaben zum Geburtsdatum und der geringen Beweiskraft der Tazkira zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und die allgemeinen Vorbehalte in der Beschwerde gegenüber der Aussagekraft von Knochenalteranalysen daran nichts zu ändern vermögen, dass es im Weiteren zutreffend auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen hinwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angab, er sei in F._______, G._______, H.________ in der Provinz E._____ geboren (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 3) und seine Mutter lebe in Kabul mit seinem Vater, der immer wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei und zwischen Kabul und Pakistan pendle (vgl. A4 S. 5), dass auch zwei Schwestern und vier Brüder in Kabul leben würden und er im Dorf keine Verwandten mehr habe (vgl. A4 S. 5), dass er indessen im Rahmen der Anhörung angab, er sei im Bezirk E.________ geboren, wisse aber nicht mehr, wo genau (vgl. A29 S. 4), und dass alle Familienmitglieder in Samangan lebten (vgl. A29 S. 6), dass das SEM zu Recht feststellte, aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, dass die unbehelflichen Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung noch davon ausgegangen sei, dass seine Verwandten in Kabul lebten, er indessen später erfahren habe, dass die Familie nie in Kabul, sondern in E.________ lebe, nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten in der Anhörung infolge mangelhafter Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache Dari die erwähnten Unstimmigkeiten nicht zu erklären vermögen, dass sich weder aus den mit der Beschwerdeschrift noch den mit ergänzender Eingabe vom 30. Oktober 2017 eingereichten Unterlagen (u.a. Family members details in Kopie, Gasrechnungen, Tazkira der Eltern und des Bruders, Bestätigungsschreiben der Einwohnerverwaltung von Aybak, Mietvertrag, Rezepte, alle im Original) und Fotografien der Familienmitglieder hinreichend konkrete und belegte Hinweise auf deren aktuellen Wohnsitz ergeben, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten (Tazkira, Bestäti-gungsschreiben, Rezepte) um leicht fälschbare Dokumente handelt und unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der nahelie-genden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, die Beweiskraft des Bestätigungsschreibens der Einwohnerverwaltung von I._______ (Hauptort der Provinz E.______) als gering einzustufen ist, dass mit den eingereichten Fotografien, welche die Familie des Be-schwerdeführers offensichtlich vor öffentlichen Gebäuden in der Provinz E.________ zeigen, nicht belegt werden kann, dass diese dort ihren Wohnsitz bezogen haben, dass folglich mit den eingereichten Dokumenten und Fotografien der geltend gemachte Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei belegt wird und es in Berücksichtigung des offenkundig widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass sich daher der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft und seine familiäre Situation in Afghanistan zu verschleiern versucht, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte Angaben über seinen Herkunftsort eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert, dass deshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6. November 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: