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D-6306/2025

D-6306/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. A.b Am 11. Oktober 2023 wurde ein Dublin-Verfahren eröffnet. Dieses wurde am 30. Januar 2024 beendet und das Asylgesuch des Beschwerde- führers fortan im nationalen Verfahren behandelt. A.c Das SEM befragte ihn am 19. Dezember 2023 summarisch zu seiner Person und hörte ihn am gleichen Tag gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 19. Dezember 2023 verfügte das SEM, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2023 im Wesentlichen gel- tend, er sei Muslim und in der Stadt B._______, Präfektur B._______, Re- gion C._______, geboren. Sein Vater sei ethnischer Malinka und seine Mutter ethnische Peul. Er (der Beschwerdeführer) habe zwei Brüder. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch sehr klein gewesen sei. Seine bei- den Brüder seien bei seinem Vater geblieben, und er (der Beschwerdefüh- rer) sei mit seiner Mutter ins Dorf seiner Onkel mütterlicherseits (ms) D._______ gegangen. Sein Vater sei Lehrer und seine Mutter habe ihren Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdient. Er (der Beschwerdeführer) habe seiner Mutter ab und zu bei der Feldarbeit geholfen. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Nach der Schule sei er oft ins Spital gegangen, in welchem der Cousin seiner Mutter gearbeitet habe, und habe dort ausgeholfen. Eines Tages habe ihm sein Onkel E._______ mitgeteilt, dass er ein junges Mädchen gefunden habe, welches er heiraten müsse. Dies habe er nicht gewollt und seine Mutter um Hilfe gebeten. Diese habe sich nicht einmi- schen wollen und gemeint, als Frau habe sie nichts dazu zu sagen. Er habe weiter Widerstand geleistet. Sein Onkel habe gemeint, wenn er sich weiter weigere, müsse er das Dorf verlassen. Ende 2022 habe er dies getan und sei zu seinem Vater und seiner neuen Familie gezogen. Dort habe er weiter die Schule besucht. Seine Stiefmutter und habe ihn und seine beiden Brü- der sehr streng behandelt, und er habe viel im Haushalt helfen müssen. Sein Halbbruder, der leibliche Sohn seiner Stiefmutter, habe nie helfen

D-6306/2025 Seite 3 müssen. An einem Morgen, an welchem seine Stiefmutter ihn wieder ein- mal sehr grob geweckt habe, habe er sie gestossen, sodass sie umgefallen sei und sich den Arm gebrochen habe. Sein Vater und sein Stiefbruder seien hinzugekommen und hätten ihn geschlagen. Seit diesem Tag sei seine Stiefmutter noch viel strenger mit ihm gewesen und habe überall her- umerzählt, dass er sie störe. Einige Zeit später sei es erneut zu einem heftigen Streit mit seiner Stief- mutter gekommen, bei welchem er so stark von ihr geschlagen worden sei, dass sein Vater ihn ins Spital habe bringen müssen. Dort sei er geröntgt worden, er habe Tabletten erhalten und sei wieder nach Hause gegangen. Seither habe er Rückenschmerzen im Bereich der Nieren. Nach diesem Ereignis habe er sich entschieden, nicht länger im Haus seiner Stiefmutter zu bleiben und sei ausgereist. Am (…) 2023 habe er seine Heimat verlas- sen. Er stehe nach wie vor in Kontakt mit seinen Eltern. Er sei nicht wütend auf seinen Vater, würde aber gerne die gewaltvollen Vorfälle vergessen. Bei einer Rückkehr nach Guinea sei er nicht in Sicherheit und könne nicht wei- ter zur Schule gehen. B.b Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein in Kopie ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2025 (eröffnet am 22. Juli

2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Oktober 2023 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungs- weise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser

D-6306/2025 Seite 4 wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventua- liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventu- aliter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neu- beurteilung von Flüchtlingseigenschaft und Asyl an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand ein- zusetzen. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid, die Abholquittung, die Fürsorgebestätigung vom 18. August 2025, die Kursbestätigung Erstinfor- mation des Amts für Migration und Zivilrecht F._______ und das Zertifikat für Start Deutsch 2 vom 14. Juli 2025, die Stellungnahme zum Negativ-Be- scheid des G._______ und von Frau H._______ je vom 31. Juli 2025 sowie ein in einer unbekannten Schweizer Zeitung abgedruckter Leserbrief des Beschwerdeführers vom (…) 2025, bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtlicher Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzah- len, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 11. September 2025 ein. H. Mit Eingabe vom 12. September 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Seiner Eingabe waren das psychiatrische Konsilium der psychiatrischen Dienste F._______ vom 3. September 2025, der

D-6306/2025 Seite 5 Austrittsbericht des Spitals I._______ vom 3. September 2025, das Ein- tritts- vom 3. Juni 2025 und das Austrittsgespräch vom 13. Juni 2025 bei den psychiatrischen Diensten F._______ und der Arztbericht von J._______, Praxis am Bahnhof K._______, vom 6. August 2025, je in Ko- pie, beigelegt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 festgehal- ten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Be- schwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache rein

D-6306/2025 Seite 6 familiäre Probleme und somit keine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgung in seiner Heimat geltend. Der angedrohten Zwangsheirat mit einem jungen Mädchen habe er leicht mit dem Fortgang aus seinem Dorf entgehen kön- nen. Sein Onkel sei zwar wütend gewesen, es sei aber zu keinen weiteren Konsequenzen gekommen. Der Beschwerdeführer sei nun volljährig und sei bei einer Rückkehr nicht darauf hingewiesen, wieder bei seiner Stief- mutter oder in der Nähe seines Onkels unterzukommen. Somit könnte er sich erneuten Misshandlungen entziehen. Ausserdem habe sein Vater ihm

– wenn auch nur aus Pflichtgefühl – geholfen und ihn ins Spital gebracht, als die Gewalt durch seine Stiefmutter eskaliert sei. Er habe von der Schweiz aus sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem Vater Kontakt, sodass nicht davon auszugehen sei, dass seine Eltern ihm gegenüber feindselig eingestellt seien und er etwas von dieser Seite zu befürchten habe. Schliesslich sei das von ihm aufgezeigte Fehlen einer Zukunftsper- spektive Auswirkung der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politi- schen Situation in seiner Heimat. Eine staatliche Verfolgung seiner Person zum Zeitpunkt, als er die Heimat verlassen habe, mache er nicht geltend. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, vielleicht sei aus den Anhörungen nicht klar geworden, warum seine Stiefmutter sei- nen Bruder und den Beschwerdeführer so sehr verabscheue, was daran liege, dass sein Vater damals zuerst mit seiner Mutter zwangsverheiratet worden sei, diese anfangs keine Kinder bekommen habe, sein Vater seine Stiefmutter geheiratet habe, diese seinen älteren Stiefbruder zur Welt ge- bracht habe und ein paar Jahre später seine Mutter ihn und seinen Bruder zur Welt gebracht habe. Seine Freiheit in Guinea sei bedroht. Er sei dort unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt, sich dem Willen seiner männlichen Verwandtschaft zu unterwerfen. Er sollte in Guinea zwangs- verheiratet werden. Mit nun gerade (…) Jahren, ohne Schulabschluss, ohne Ausbildung und ohne jegliche Art von sozialem Netz werde von ihm nun verlangt, nach Guinea zurückzukehren. Sein Verfahren habe im (…) 2023 begonnen als er als unbegleiteter Minderjähriger in der Schweiz angekommen sei. Der Sachverhalt habe sich seither kaum weiterentwi- ckelt. Es habe bis auf die Einreichung seines Geburtsscheins vor über ei- nem Jahr keine weiteren Verfahrensschritte gegeben, die unternommen worden seien, weshalb nicht ersichtlich sei, dass sein Entscheid so lange habe auf sich warten lassen. Das Abwarten auf seine Volljährigkeit, um ei- nen Entscheid in seinem Fall zu treffen, sei rechtsmissbräuchlich. Er

D-6306/2025 Seite 7 spreche fliessend Französisch, sehr gutes Deutsch und Englisch und sei motiviert, sich weiterzubilden, sein Engagement sehe man auch in seinen Schulnoten. Er habe hier viele Freundschaften geschlossen und ein stabi- les soziales Netz aufgebaut.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 12. September 2025 führt der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nach Erhalt der Zwischen- verfügung vom 28. August 2025 zirka acht Tabletten Paracetamol auf ein- mal geschluckt habe. Er habe in diesem Moment einfach nicht weiterge- wusst. Er habe alles vergessen wollen. Er sei sofort eingeschlafen, was darauf folgte, wisse er selbst nicht mehr so genau. Nachdem er nochmals aufgestanden sei, um auf die Toilette zu gehen, sei er zurück in sein Zim- mer gelaufen und ohnmächtig auf seinem Bett liegen geblieben. Bei sei- nem Anblick sei umgehend die Ambulanz verständigt worden. Er sei vom (…) September bis zum (…) September 2025 auf der Notfallstation im (…) Spital unter Beobachtung geblieben. Sie hätten eine akute Suizidgefahr festgestellt. In der psychiatrischen Klinik in L._______ sei erst am Freitag (wahrscheinlich: (…) September 2025; Anmerkung BVGer) ein Bett freige- worden, also habe ihm die Familie H._______ in der Zwischenzeit zu sich nach Hause genommen. Dort habe er die Zeit in ständiger Gesellschaft verbracht, bis ihn Herr H._______ am Freitagmorgen nach L._______ in die Klinik M._______ gebracht habe. Er befinde sich zu diesem Zeitpunkt immer noch in der Klinik. Er habe es in der Beschwerde unterlassen, von einem ähnlichen Vorfall aus dem Jahr 2024 zu erzählen. In Guinea gebe es keine Krankenversicherung und keine Kostenübernahme für Medika- mente. Er müsste für alle Behandlungskosten selbst aufkommen. Bei einer Rückkehr würden sich seine psychischen Probleme sicherlich verschlech- tern, denn damit verwirkliche sich seine grösste Angst. Auch seine Rücken- probleme würden dort noch schlimmer werden, da ihm nichts ausser kör- perlicher Arbeit in Aussicht gestellt werde. Sein Vater wolle ihn nicht mehr finanziell unterstützen, sie hätten kaum Kontakt. Seine Mutter habe kein eigenes Geld und sein Onkel wolle ihm erst recht nicht helfen. Er habe keine Menschenseele, zu welcher er zurückkehren könnte. Niemanden, den er noch um Hilfe bitten könnte. Er könne sich doch gar nichts leisten, wie solle er sich da um seine psychische Gesundheit kümmern oder Schmerzmittel für seinen Rücken kaufen? Zwar sei ihm bewusst, dass sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz über mehrere Jahre hinweg in einem grundsätzlich prioritär zu behandelnden Fall keinen Entscheid getroffen habe, keine materiell-rechtlichen Ansprüche ableiten liessen. Dennoch sei festzuhalten, dass es als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, seine Volljährigkeit abzuwarten, nur um anschliessend geltend zu machen, dass

D-6306/2025 Seite 8 ihm nunmehr eine eigenständige Existenz in einem Land möglich sei, in welches er wenige Monate zuvor noch gar nicht hätte zurückgeführt wer- den können. Ein solches Vorgehen erwecke den Anschein, dass bewusst zugewartet worden sei, um eine Begründung zu konstruieren, die unter früheren Voraussetzungen nicht haltbar gewesen wäre. Er bitte darum, seine persönliche und gesundheitliche Lage ernst zu nehmen und ihm eine Perspektive in der Schweiz zu ermöglichen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtspre- chung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die be- hauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künfti- ger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolge- rungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, nicht ergibt, diese habe ihre Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststel- lung verletzt. Ob ihre Würdigung des zur Begründung des Asylgesuchs gel- tend gemachten Sachverhalts zutrifft oder nicht, ist allein eine Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Im Übrigen wird in der Be- schwerde auch nicht ansatzweise dargetan, welche Sachverhaltselemente unvollständig oder falsch abgeklärt worden sein sollen. Es besteht dem- nach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der subeventualiter gestellte Antrag ist abzuwei- sen.

D-6306/2025 Seite 9

E. 6.2 In der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 wurde festgehalten, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Diese Ein- schätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten sowie nach Ein- reichung der Beschwerdeergänzung zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammen- fassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Der Umstand, dass die Vorinstanz über das vom Beschwerdeführer als Minderjähriger am 11. Ok- tober 2023 eingereichte Asylgesuch erst am 21. Juli 2025 – und mithin nach Erreichen der Volljährigkeit – entschieden hat, lässt sich mit dem Be- schleunigungsgebot, welches auf dem Verbot der Rechtsverzögerung be- ruht, zwar tatsächlich nicht vereinbaren. Der Beschwerdeführer kann je- doch allein aus der Tatsache, dass die Vorinstanz sein Verfahren relativ lange nicht zu einem Abschluss gebracht hat, weder mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft (noch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) materiell-rechtliche Ansprüche ableiten. Im Übrigen wird dies von ihm in seiner Beschwerdeergänzung vom 12. September 2025 auch anerkannt (vgl. a.a.O., S. 4). Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weil rein innerfamiliäre Probleme keine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde sowie Beschwerdeergänzung sodann zwar den zur Begründung seines Asylge- suches geltend gemachten Sachverhalt nochmals ausführlich, ansonsten bringt er jedoch keine Argumente vor, die geeignet sind, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).

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E. 7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung sodann unter Be- rücksichtigung der aktuellen Lage in Guinea, der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie insbesondere auch seiner (zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bekannten) gesundheitlichen Situation ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Ver- fügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Substantiel- les vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Be- urteilung führen könnte. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann, sind zutreffend.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass in Gui- nea die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und auch Be- handlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen wie die beim Be- schwerdeführer gemäss den mit der Beschwerdeergänzung nachgereich- ten ärztlichen Berichten diagnostizierten (unter anderem eine schwere de- pressive Episode ohne psychotische Symptome F32.2) mit entsprechen- dem Fachpersonal möglich ist (vgl. bspw. die Urteile des BVGer D-1770/2025 vom 1. April 2025 E. 8.3, D-7836/2024 und D-7790/2024 vom

6. Februar 2025 E. 7.3.2.1, D-4148/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 7.4.3). Hinsichtlich der in der Beschwerdeergänzung geäusserten Be- denken, der Beschwerdeführer könne sich eine medizinische Behandlung in seinem Heimatland nicht leisten, ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, nötigenfalls die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann. Er- gänzend festzuhalten bleibt, dass nach Rechtsprechung des Bundesge- richts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Vollzugshinder- nis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4 mit Hinweis auf Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2).

E. 7.4 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen und mit diversen Unterla- gen dokumentiert (vgl. Bst. D), dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz stets bemüht hat, sich zu integrieren. Dazu wird insbesondere ausgeführt, er habe hier Freunde, sei ein guter Schüler, spreche fliessend Französisch und sehr gutes Deutsch sowie Englisch, und er sei motiviert, sich weiterzubilden. Er wisse sich zu

D-6306/2025 Seite 11 benehmen, sei zukunftsorientiert und fleissig. Er sei freundlich und arbeite engagiert und effizient. Vor ein paar Wochen sei er ich im Spital gewesen, um dort als Pfleger zu schnuppern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorbildlichen Bemühungen des Be- schwerdeführers, sich in der Schweiz zu integrieren, klar ersichtlich sind. Der Grad der Integration in der Schweiz ist jedoch grundsätzlich kein Kri- terium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskom- mission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass das Asylverfahren nicht dazu dient, Personen mit der Asylgewährung oder der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme für ihre Bemühungen zu belohnen, sich in der Schweiz zu integ- rieren. Es dient einzig dem Zweck festzustellen, ob eine Person Schutz vor künftiger Verfolgung im Heimatland benötigt beziehungsweise ob sie we- gen ihr dort drohender menschenrechtwidriger Behandlung oder infolge von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer drohenden medizi- nischen Notlage auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist dies in Bezug auf den Beschwer- deführer nicht der Fall.

E. 7.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. September 2025 in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6306/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6306/2025 law/blp Urteil vom 14. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. A.b Am 11. Oktober 2023 wurde ein Dublin-Verfahren eröffnet. Dieses wurde am 30. Januar 2024 beendet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers fortan im nationalen Verfahren behandelt. A.c Das SEM befragte ihn am 19. Dezember 2023 summarisch zu seiner Person und hörte ihn am gleichen Tag gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 19. Dezember 2023 verfügte das SEM, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2023 im Wesentlichen geltend, er sei Muslim und in der Stadt B._______, Präfektur B._______, Region C._______, geboren. Sein Vater sei ethnischer Malinka und seine Mutter ethnische Peul. Er (der Beschwerdeführer) habe zwei Brüder. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch sehr klein gewesen sei. Seine beiden Brüder seien bei seinem Vater geblieben, und er (der Beschwerdeführer) sei mit seiner Mutter ins Dorf seiner Onkel mütterlicherseits (ms) D._______ gegangen. Sein Vater sei Lehrer und seine Mutter habe ihren Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdient. Er (der Beschwerdeführer) habe seiner Mutter ab und zu bei der Feldarbeit geholfen. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Nach der Schule sei er oft ins Spital gegangen, in welchem der Cousin seiner Mutter gearbeitet habe, und habe dort ausgeholfen. Eines Tages habe ihm sein Onkel E._______ mitgeteilt, dass er ein junges Mädchen gefunden habe, welches er heiraten müsse. Dies habe er nicht gewollt und seine Mutter um Hilfe gebeten. Diese habe sich nicht einmischen wollen und gemeint, als Frau habe sie nichts dazu zu sagen. Er habe weiter Widerstand geleistet. Sein Onkel habe gemeint, wenn er sich weiter weigere, müsse er das Dorf verlassen. Ende 2022 habe er dies getan und sei zu seinem Vater und seiner neuen Familie gezogen. Dort habe er weiter die Schule besucht. Seine Stiefmutter und habe ihn und seine beiden Brüder sehr streng behandelt, und er habe viel im Haushalt helfen müssen. Sein Halbbruder, der leibliche Sohn seiner Stiefmutter, habe nie helfen müssen. An einem Morgen, an welchem seine Stiefmutter ihn wieder einmal sehr grob geweckt habe, habe er sie gestossen, sodass sie umgefallen sei und sich den Arm gebrochen habe. Sein Vater und sein Stiefbruder seien hinzugekommen und hätten ihn geschlagen. Seit diesem Tag sei seine Stiefmutter noch viel strenger mit ihm gewesen und habe überall herumerzählt, dass er sie störe. Einige Zeit später sei es erneut zu einem heftigen Streit mit seiner Stiefmutter gekommen, bei welchem er so stark von ihr geschlagen worden sei, dass sein Vater ihn ins Spital habe bringen müssen. Dort sei er geröntgt worden, er habe Tabletten erhalten und sei wieder nach Hause gegangen. Seither habe er Rückenschmerzen im Bereich der Nieren. Nach diesem Ereignis habe er sich entschieden, nicht länger im Haus seiner Stiefmutter zu bleiben und sei ausgereist. Am (...) 2023 habe er seine Heimat verlassen. Er stehe nach wie vor in Kontakt mit seinen Eltern. Er sei nicht wütend auf seinen Vater, würde aber gerne die gewaltvollen Vorfälle vergessen. Bei einer Rückkehr nach Guinea sei er nicht in Sicherheit und könne nicht weiter zur Schule gehen. B.b Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein in Kopie ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2025 (eröffnet am 22. Juli 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Oktober 2023 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung von Flüchtlingseigenschaft und Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid, die Abholquittung, die Fürsorgebestätigung vom 18. August 2025, die Kursbestätigung Erstinformation des Amts für Migration und Zivilrecht F._______ und das Zertifikat für Start Deutsch 2 vom 14. Juli 2025, die Stellungnahme zum Negativ-Bescheid des G._______ und von Frau H._______ je vom 31. Juli 2025 sowie ein in einer unbekannten Schweizer Zeitung abgedruckter Leserbrief des Beschwerdeführers vom (...) 2025, bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtlicher Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 11. September 2025 ein. H. Mit Eingabe vom 12. September 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Seiner Eingabe waren das psychiatrische Konsilium der psychiatrischen Dienste F._______ vom 3. September 2025, der Austrittsbericht des Spitals I._______ vom 3. September 2025, das Eintritts- vom 3. Juni 2025 und das Austrittsgespräch vom 13. Juni 2025 bei den psychiatrischen Diensten F._______ und der Arztbericht von J._______, Praxis am Bahnhof K._______, vom 6. August 2025, je in Kopie, beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache rein familiäre Probleme und somit keine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgung in seiner Heimat geltend. Der angedrohten Zwangsheirat mit einem jungen Mädchen habe er leicht mit dem Fortgang aus seinem Dorf entgehen können. Sein Onkel sei zwar wütend gewesen, es sei aber zu keinen weiteren Konsequenzen gekommen. Der Beschwerdeführer sei nun volljährig und sei bei einer Rückkehr nicht darauf hingewiesen, wieder bei seiner Stiefmutter oder in der Nähe seines Onkels unterzukommen. Somit könnte er sich erneuten Misshandlungen entziehen. Ausserdem habe sein Vater ihm - wenn auch nur aus Pflichtgefühl - geholfen und ihn ins Spital gebracht, als die Gewalt durch seine Stiefmutter eskaliert sei. Er habe von der Schweiz aus sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem Vater Kontakt, sodass nicht davon auszugehen sei, dass seine Eltern ihm gegenüber feindselig eingestellt seien und er etwas von dieser Seite zu befürchten habe. Schliesslich sei das von ihm aufgezeigte Fehlen einer Zukunftsperspektive Auswirkung der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Situation in seiner Heimat. Eine staatliche Verfolgung seiner Person zum Zeitpunkt, als er die Heimat verlassen habe, mache er nicht geltend. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, vielleicht sei aus den Anhörungen nicht klar geworden, warum seine Stiefmutter seinen Bruder und den Beschwerdeführer so sehr verabscheue, was daran liege, dass sein Vater damals zuerst mit seiner Mutter zwangsverheiratet worden sei, diese anfangs keine Kinder bekommen habe, sein Vater seine Stiefmutter geheiratet habe, diese seinen älteren Stiefbruder zur Welt gebracht habe und ein paar Jahre später seine Mutter ihn und seinen Bruder zur Welt gebracht habe. Seine Freiheit in Guinea sei bedroht. Er sei dort unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt, sich dem Willen seiner männlichen Verwandtschaft zu unterwerfen. Er sollte in Guinea zwangsverheiratet werden. Mit nun gerade (...) Jahren, ohne Schulabschluss, ohne Ausbildung und ohne jegliche Art von sozialem Netz werde von ihm nun verlangt, nach Guinea zurückzukehren. Sein Verfahren habe im (...) 2023 begonnen als er als unbegleiteter Minderjähriger in der Schweiz angekommen sei. Der Sachverhalt habe sich seither kaum weiterentwickelt. Es habe bis auf die Einreichung seines Geburtsscheins vor über einem Jahr keine weiteren Verfahrensschritte gegeben, die unternommen worden seien, weshalb nicht ersichtlich sei, dass sein Entscheid so lange habe auf sich warten lassen. Das Abwarten auf seine Volljährigkeit, um einen Entscheid in seinem Fall zu treffen, sei rechtsmissbräuchlich. Er spreche fliessend Französisch, sehr gutes Deutsch und Englisch und sei motiviert, sich weiterzubilden, sein Engagement sehe man auch in seinen Schulnoten. Er habe hier viele Freundschaften geschlossen und ein stabiles soziales Netz aufgebaut. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 12. September 2025 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nach Erhalt der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 zirka acht Tabletten Paracetamol auf einmal geschluckt habe. Er habe in diesem Moment einfach nicht weitergewusst. Er habe alles vergessen wollen. Er sei sofort eingeschlafen, was darauf folgte, wisse er selbst nicht mehr so genau. Nachdem er nochmals aufgestanden sei, um auf die Toilette zu gehen, sei er zurück in sein Zimmer gelaufen und ohnmächtig auf seinem Bett liegen geblieben. Bei seinem Anblick sei umgehend die Ambulanz verständigt worden. Er sei vom (...) September bis zum (...) September 2025 auf der Notfallstation im (...) Spital unter Beobachtung geblieben. Sie hätten eine akute Suizidgefahr festgestellt. In der psychiatrischen Klinik in L._______ sei erst am Freitag (wahrscheinlich: (...) September 2025; Anmerkung BVGer) ein Bett freigeworden, also habe ihm die Familie H._______ in der Zwischenzeit zu sich nach Hause genommen. Dort habe er die Zeit in ständiger Gesellschaft verbracht, bis ihn Herr H._______ am Freitagmorgen nach L._______ in die Klinik M._______ gebracht habe. Er befinde sich zu diesem Zeitpunkt immer noch in der Klinik. Er habe es in der Beschwerde unterlassen, von einem ähnlichen Vorfall aus dem Jahr 2024 zu erzählen. In Guinea gebe es keine Krankenversicherung und keine Kostenübernahme für Medikamente. Er müsste für alle Behandlungskosten selbst aufkommen. Bei einer Rückkehr würden sich seine psychischen Probleme sicherlich verschlechtern, denn damit verwirkliche sich seine grösste Angst. Auch seine Rückenprobleme würden dort noch schlimmer werden, da ihm nichts ausser körperlicher Arbeit in Aussicht gestellt werde. Sein Vater wolle ihn nicht mehr finanziell unterstützen, sie hätten kaum Kontakt. Seine Mutter habe kein eigenes Geld und sein Onkel wolle ihm erst recht nicht helfen. Er habe keine Menschenseele, zu welcher er zurückkehren könnte. Niemanden, den er noch um Hilfe bitten könnte. Er könne sich doch gar nichts leisten, wie solle er sich da um seine psychische Gesundheit kümmern oder Schmerzmittel für seinen Rücken kaufen? Zwar sei ihm bewusst, dass sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz über mehrere Jahre hinweg in einem grundsätzlich prioritär zu behandelnden Fall keinen Entscheid getroffen habe, keine materiell-rechtlichen Ansprüche ableiten liessen. Dennoch sei festzuhalten, dass es als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, seine Volljährigkeit abzuwarten, nur um anschliessend geltend zu machen, dass ihm nunmehr eine eigenständige Existenz in einem Land möglich sei, in welches er wenige Monate zuvor noch gar nicht hätte zurückgeführt werden können. Ein solches Vorgehen erwecke den Anschein, dass bewusst zugewartet worden sei, um eine Begründung zu konstruieren, die unter früheren Voraussetzungen nicht haltbar gewesen wäre. Er bitte darum, seine persönliche und gesundheitliche Lage ernst zu nehmen und ihm eine Perspektive in der Schweiz zu ermöglichen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, nicht ergibt, diese habe ihre Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verletzt. Ob ihre Würdigung des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts zutrifft oder nicht, ist allein eine Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht ansatzweise dargetan, welche Sachverhaltselemente unvollständig oder falsch abgeklärt worden sein sollen. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der subeventualiter gestellte Antrag ist abzuweisen. 6.2 In der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 wurde festgehalten, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten sowie nach Einreichung der Beschwerdeergänzung zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Der Umstand, dass die Vorinstanz über das vom Beschwerdeführer als Minderjähriger am 11. Oktober 2023 eingereichte Asylgesuch erst am 21. Juli 2025 - und mithin nach Erreichen der Volljährigkeit - entschieden hat, lässt sich mit dem Beschleunigungsgebot, welches auf dem Verbot der Rechtsverzögerung beruht, zwar tatsächlich nicht vereinbaren. Der Beschwerdeführer kann jedoch allein aus der Tatsache, dass die Vorinstanz sein Verfahren relativ lange nicht zu einem Abschluss gebracht hat, weder mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft (noch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) materiell-rechtliche Ansprüche ableiten. Im Übrigen wird dies von ihm in seiner Beschwerdeergänzung vom 12. September 2025 auch anerkannt (vgl. a.a.O., S. 4). Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weil rein innerfamiliäre Probleme keine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde sowie Beschwerdeergänzung sodann zwar den zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt nochmals ausführlich, ansonsten bringt er jedoch keine Argumente vor, die geeignet sind, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung sodann unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Guinea, der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie insbesondere auch seiner (zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bekannten) gesundheitlichen Situation ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Substantielles vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann, sind zutreffend. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass in Guinea die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und auch Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen wie die beim Beschwerdeführer gemäss den mit der Beschwerdeergänzung nachgereichten ärztlichen Berichten diagnostizierten (unter anderem eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F32.2) mit entsprechendem Fachpersonal möglich ist (vgl. bspw. die Urteile des BVGer D-1770/2025 vom 1. April 2025 E. 8.3, D-7836/2024 und D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.2.1, D-4148/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 7.4.3). Hinsichtlich der in der Beschwerdeergänzung geäusserten Bedenken, der Beschwerdeführer könne sich eine medizinische Behandlung in seinem Heimatland nicht leisten, ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, nötigenfalls die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4 mit Hinweis auf Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). 7.4 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen und mit diversen Unterlagen dokumentiert (vgl. Bst. D), dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz stets bemüht hat, sich zu integrieren. Dazu wird insbesondere ausgeführt, er habe hier Freunde, sei ein guter Schüler, spreche fliessend Französisch und sehr gutes Deutsch sowie Englisch, und er sei motiviert, sich weiterzubilden. Er wisse sich zu benehmen, sei zukunftsorientiert und fleissig. Er sei freundlich und arbeite engagiert und effizient. Vor ein paar Wochen sei er ich im Spital gewesen, um dort als Pfleger zu schnuppern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorbildlichen Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz zu integrieren, klar ersichtlich sind. Der Grad der Integration in der Schweiz ist jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass das Asylverfahren nicht dazu dient, Personen mit der Asylgewährung oder der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme für ihre Bemühungen zu belohnen, sich in der Schweiz zu integrieren. Es dient einzig dem Zweck festzustellen, ob eine Person Schutz vor künftiger Verfolgung im Heimatland benötigt beziehungsweise ob sie wegen ihr dort drohender menschenrechtwidriger Behandlung oder infolge von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer drohenden medizinischen Notlage auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist dies in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall. 7.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. September 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: