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D-4148/2024

D-4148/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger von Guinea und ethnischer Malinke islamischen Glaubens – suchte am 14. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion Ostschweiz zugewiesen. B. Der seit dem 5. Mai 2024 volljährige Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 9. Februar 2024 im Rahmen der Erst- befragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) summa- risch befragt und am 6. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe auf dem Markt gearbeitet, indem er für Kunden mit einem gemieteten Ziehwagen Gepäckstücke und Waren transportiert habe. Eines Tages habe er die Ware eines Kunden an einen mit diesem vereinbarten Ort gebracht. Da der Kunde jedoch nicht vorzufinden gewesen sei, habe er seine Ware an der vereinbarten Stelle abgeladen und für die Dauer der Erledigung ei- nes anderen Transports zurückgelassen. Als er zurückgekehrt sei, sei die Ware des Kunden nicht mehr an der Abladestelle gewesen und er sei da- von ausgegangen, sie sei von ihm abgeholt worden. Am nächsten Tag habe ihm ein Freund erzählt, dass er vom Kunden gesucht werde, weshalb er sich aus Angst, er müsse die Ware bezahlen oder es werde ihm etwas Schlimmes angetan, versteckt und nicht mehr gearbeitet habe. Später habe er erfahren, dass die Polizei eingeschaltet worden sei. Aus Angst, wegen der verlorenen Ware ins Gefängnis zu kommen, sei er im Dezember 2021 zusammen mit anderen Marktarbeitern aus Guinea ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Gerichtsbeschluss betref- fend Geburtsdatum und dessen Niederschrift im Zivilstandsregister Kankan zu den Akten. C. Das Asylgesuch wurde am 14. März 2024 dem erweiterten Verfahren zu- gewiesen und der Beschwerdeführer mittels separater Verfügung dem Kanton Genf zugeteilt. D. Mit am 31. Mai 2024 eröffnetem Entscheid vom 29. Mai 2024 lehnte das

D-4148/2024 Seite 3 SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 14. November 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Juli 2024 erhob der Beschwer- deführer gegen den Entscheid des SEM vom 29. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Ge- währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen und neuen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli- chen Rechtsverbeiständung mit amtlicher Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht der Caritas Genève vom 29. April 2024, eine Fürsorgebestätigung vom 12. Juni 2024, eine Kos- tennote vom 1. Juli 2024 und ein Arztbericht des Universitätsspitals Genf vom 27. Juni 2024 betreffend pendente medizinische Abklärungen zu chro- nischem Husten, Tuberkulose und dem Zufallsfund einer abnormen Herz- vergrösserung (Kardiomegalie), bei. F. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 17. September 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vor- behalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig setzte er die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung, insbesondere zum Weg- weisungsvollzug, ein. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 zur Beschwerde

D-4148/2024 Seite 4 vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 zur Replik aufgefordert wurde. I. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ein Ge- such des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ab, woraufhin der Be- schwerdeführer am 25. Oktober 2024 eine Replik einreichte.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.

D-4148/2024 Seite 5 Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 3.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Im Wesentlichen hält sie fest, die vorgebrachte Suche eines Kunden nach dem Beschwerdeführer wegen der verlorenen Ware sei keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die geltend gemachte Verfolgung be- gründe sich nicht in seiner Person, sondern in seiner Handlung (Nichtbe- aufsichtigung anvertrauter Waren). Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne grundsätzlich darauf verzichtet wer- den, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Dennoch sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den konkreten Ab- lauf des Auftrags nicht habe schildern und den Ort, an den er die Ware habe bringen müssen, nicht habe nennen können. Es sei nicht nachzuvoll- ziehen, wie er gewusst habe, wohin er die Ware habe transportieren müs- sen. Er habe weder Angaben zu besagtem Kunden noch zur Ware, ausser dass sie gross gewesen sei, zum Versteck beziehungsweise Aufenthalt noch zur Dauer bis zur Ausreise machen können. Trotz mehrmaligen Nach- fragens habe er einzig angegeben, sich unter Bäumen versteckt zu haben und von einem Freund unterstützt worden zu sein.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe nebst der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen im Wesentlichen betreffend Glaubhaftigkeit vor, der Prüfmassstab der Plausibilität der gemachten An- gaben sei weniger streng zu handhaben. Er sei im Zeitpunkt des Ereignis- ses und der Anhörung minderjährig gewesen und in letzterem habe der Vorfall bereits drei Jahre zurückgelegen. Zudem habe er die Schule nur bis zur siebten Klasse besucht. Nachdem er im Dezember 2021 ausgereist sei und er während der folgenden fast zweijährigen Reise körperliche und psy- chische Gewalt erlitten habe, liege gemäss Arztbericht des Universitätsspi- tals Genf vom 27. Juni 2024 der Verdacht auf eine Posttraumatische

D-4148/2024 Seite 6 Belastungsstörung (PTBS) vor. Der Auffassung der Vorinstanz, die Anga- ben zum Ereignis seien unglaubhaft, sei nicht zu folgen, weil der Ablauf des Geschehenen klar aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor- gehe. Die Unkenntnis über den Ort der Abladestelle sei auf sein junges Alter zurückzuführen und zudem sei er dem Kunden dorthin gefolgt. Ebenso sei in Bezug auf die Dauer des Versteckens die Vorstellung von Zeit für einen Vierzehnjährigen nicht dieselbe wie die eines Erwachsenen. Seine Angaben seien plausibel und würden keine Widersprüche aufwei- sen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, aktiv ge- genüber den Behörden mitgearbeitet zu haben. Was die verlorenen teuren Güter des wohlhabenden Kunden anbelange, werde der Beschwerdeführer sowohl von diesem als auch von der Polizei gesucht. Aufgrund der vorhandenen Korruption im Land werde er wahr- scheinlich verhaftet und zu einer unverhältnismässigen Strafe verurteilt werden. Die Verweigerung der Asylgewährung sei zu Unrecht erfolgt.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 4.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzun- gen verwiesen werden.

E. 5.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten blossen Gegenbehauptungen die zu- treffende Würdigung der Vorbringen durch die Vorinstanz nicht umzustos- sen. Überdies stimmen sie auch nicht mit den Akten überein, wenn der Be- schwerdeführer beispielsweise versucht, die Unkenntnis des vereinbarten Abladeorts damit zu erklären, dem Kunden dorthin gefolgt zu sein (Be- schwerde, Ziff. 30). Auf diese Erkenntnis ist aus den Äusserungen in der Anhörung, «er nannte mir die Stelle, wo ich die Ware hinbringen soll. (…) Als ich mit der Ware dorthin gekommen bin, habe ich die Person nicht ge- sehen» (A17/18, F70), und aus den Antworten auf weiteres Nachfragen, «Wir sind zusammen hingegangen. Er hat gesagt: Bring sie zu diesem Punkt. Ich komme gleich» (A17/18, F83), jedenfalls nicht ohne Weiteres zu schliessen. Eine Erklärung für die Unkenntnis lässt sich auch nicht aus sei- nen Angaben, im Regelfall bleibe ein unbekannter Kunde bei der Waren- beförderung hinter dem Transporteur (A17/18, F81), und somit nicht

D-4148/2024 Seite 7 umgekehrt, erblicken. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz gemäss den Akten die individuellen Fähigkeiten des Be- schwerdeführers berücksichtigt und auch betreffend Aussageverhalten und -qualität schlüssig argumentiert. Die auffallende Substanzlosigkeit der Aus- sagen lässt sich vorliegend nicht durch die (vorhandene) Schulbildung, sein Alter oder die Vorstellung von Zeit beziehungsweise den Zeitablauf plausibel erklären. Angesichts des vorgebrachten Ereignisses und der da- raus angeblich entstandenen Auswirkungen (Furcht, Verstecken, Ausreise) darf auch in Berücksichtigung seiner individuellen Situation und des Zeit- ablaufs erwartet werden, dass er dieses substantiierter und erlebnisorien- tierter hätte schildern können (A17/18, F 70 ff.). Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf einen öffentlich zugänglichen Bericht des US-Aussenministeriums betreffend Haftbedingungen in Guinea hinzu- weisen (Beschwerde, Ziff. 39). Daraus kann er mangels persönlicher Be- troffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem den Asylvorbrin- gen bereits durch das fehlende Glaubhaftmachen die Grundlage entzogen wurde, erübrigen sich auch weitere Erwägungen hierzu, zumal es sich bei den Beschwerdevorbringen um reine Spekulationen handelt und auch kei- nerlei Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich sind und keine Beweismittel eingereicht wurden, die auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung schlies- sen liessen. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen schutzersuchend an die zuständigen Behör- den in seinem Heimatstaat wenden, da der Schutzwille und die Schutzfä- higkeit von Guinea zu bejahen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wurden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-5541/2017 vom 23. August 2018 E. 9.2; zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.

D-4148/2024 Seite 8 BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es sind keine entsprechenden konkreten Anhaltspunkte dafür

D-4148/2024 Seite 9 ersichtlich und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf einen öffentlich zugänglichen Bericht kann er auch hierzu nichts zu seinen Guns- ten ableiten.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5304/2024 vom 19. September 2024 E. 8.3.1, m.w.H.).

E. 7.4.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hin- sicht führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung hinsichtlich der psychi- schen Beschwerden des Beschwerdeführers aus, eine Behandlung in der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Donka sei in der Haupt- stadt Conakry verfügbar. In der Beschwerdeschrift würden BVGer-Urteile zitiert, bei denen es sich zweimal um Betroffene mit schweren psychischen Krankheitsbildern wie paranoide Schizophrenie und im dritten Urteil um ei- nen Gesuchsteller, der aufgrund seiner schweren psychischen Probleme einen Vormund zugewiesen bekommen habe, handle. Eine solche Schwere der psychologischen Beschwerden des Beschwerdeführers scheine aufgrund des im Arztbericht vom 27. Juni 2024 geäusserten ledig- lichen Verdachts auf eine PTBS nicht gegeben zu sein. Selbst bei bestä- tigter Diagnose sei eine PTBS nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Guinea zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers führen würde, und es sei nicht von der Notwendigkeit einer statio- nären Behandlung des Beschwerdeführers auszugehen. Die physischen Leiden seien im Arztbericht vom 27. Juni 2024 noch nicht abschliessend

D-4148/2024 Seite 10 diagnostiziert worden, womit die Erhärtung des Verdachts der darin ge- nannten Krankheiten nicht auszuschliessen sei. Vorsorglich sei festzuhal- ten, dass die Universitätsklinik Donka in Conakry über Abteilungen für Kar- diologie und kardiovaskuläre Chirurgie, für Innere Medizin sowie für Infek- tions- und Tropenkrankheiten verfüge (https://hndonka.com/newconsul- text). Auch das Regionalspital in Kankan verfüge über eine kardiologische Abteilung und eine Abteilung für Allgemeinmedizin (https://www.hr- kankan.com). Es sei daher von der möglichen Behandlung einer allfälligen latenten Tuberkulose als auch einer allfälligen Kardiomegalie in Guinea auszugehen. Hinsichtlich einer notwendigen Behandlung der latenten Tu- berkulose mit Antibiotika in der Schweiz könne zudem die Ausreisefrist ent- sprechend verlängert werden, weshalb sie der Wegweisungsverfügung nicht im Weg stehe. Eine allfällige Kardiomegalie könne alsdann unter- schiedliche Ursachen haben und daher verschiedene Behandlungsmass- nahmen vorsehen. In Bezug auf die Kardiomegalie und den chronischen Husten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm festge- stellten Brustbeschwerden bereits in Guinea und damit vor dem Jahr 2021 gehabt habe und es ihm trotz dieser Beschwerden möglich gewesen sei, in Guinea zu arbeiten sowie die ganze Reise bis in die Schweiz zurückzu- legen. Eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Guinea scheine nicht wahrscheinlich. Aufgrund des Gesagten dränge sich die Ein- holung eines weiteren Arztberichtes nicht auf und der Wegweisungsvollzug sei individuell zumutbar.

E. 7.4.2.2 In der Replik bringt der Beschwerdeführer hierzu hauptsächlich vor, die verfügbaren Behandlungen in Conakry und Kankan seien 400 Kilome- ter und 900 Kilometer von der Stadt Lola entfernt und der Beschwerdefüh- rer wisse nicht, wie er diese Behandlungen finanzieren solle, zumal keine Krankenversicherung bestehe und sein Vater gestorben sei. Die weiteren medizinischen Abklärungen betreffend die Kardiomegalie seien im Januar vorgesehen und abzuwarten, damit die konkreten, notwendigen Behand- lungsmassnahmen eingeschätzt werden könnten. Kardiomegalie könne mit Komplikationen einhergehen (Herzschwäche, Herzrhythmusstörungen, Sterblichkeit). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen verletzlichen jungen Mann ohne Schulabschluss handle, der sich in einer prekären finanziellen Situation befinde.

E. 7.4.3 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung

D-4148/2024 Seite 11 steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). In Guinea ist die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleis- tet und die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass insbesondere in Conakry Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen wie PTBS durch psychiatrisches Facharztpersonal vorhanden sind (vgl. dazu auch Urteil D-2086/2019 E. 5.3.1 vom 19. Juni 2019, m.w.H). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den vom Beschwerdeführer zitierten Ur- teilen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist und auch eine mögliche Be- stätigung des PTBS-Verdachts vermag nicht per se zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Im Weiteren handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anstehenden transthorakalen Echokardiographie (act. 8, Beilage) um ein Standardverfahren zur Feststel- lung von Herzkrankheiten infolge einer Kardiomegalie. Weder die Akten noch die Beschwerdeausführungen lassen den Schluss zu, die Kardiome- galie, die medikamentös behandelbare latente Tuberkulose und der chro- nische Husten, aber auch die psychischen Leiden (PTBS-Verdacht, Trauer infolge Todes des Vaters) des Beschwerdeführers seien als derart gravie- rend zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Guinea zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers führen würden. Es sind entsprechende In- stitutionen und Medikamente zur (Weiter-) Behandlung des Beschwerde- führers im Heimatland gegeben und es ist insbesondere auch auf die Mög- lichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Über- nahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Daher stellt der Einwand des Beschwer- deführers bezüglich der Finanzierung allfälliger Behandlungsmassnahmen vorliegend kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Aufgrund des Gesagten kann der Wegweisungsvollzug vorliegend – ent- gegen der Behauptung in der Beschwerde – in antizipierter Beweiswürdi- gung ohne Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen des Beschwer- deführers beurteilt werden.

D-4148/2024 Seite 12

E. 7.4.4 Alsdann sprechen keine anderen individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter mit selbständiger Berufserfahrung, auch ausserhalb seiner Heimatstadt Lola. Er hat sich eigens eine Arbeit in Siguiri beschafft sowie mit Freunden gemeinsam eine Wohnung gemietet (A15/10, Ziff. 1.17.05, Ziff. 2.01). Es darf davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen wird, wieder Fuss zu fassen. Im Wei- teren verfügt er auch nach dem Tod seines Vaters noch über ein tragfähi- ges Beziehungsnetz, da seine Familie (Mutter, Bruder, Schwester) im Hei- matstaat lebt und er regelmässig Kontakt zu ihr hat (A15/10, Ziff. 3.01). Es ist davon auszugehen, sie kann ihn auch bei einer Rückkehr in verschie- dener Hinsicht unterstützen wie etwa auch nötigenfalls mit einer Wohn- möglichkeit. Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Be- schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Guinea in eine Existenz gefährdende Situation geraten.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar.

E. 7.4.6 Demgemäss besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für weitere Abklä- rungen der Ländersituation an das SEM zurückzuweisen (Beschwerde, Ziff. 42). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde

D-4148/2024 Seite 13 mit Zwischenverfügung vom 17. September 2024 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 17. September 2024 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. auch Instruktionsverfügung vom 17. September 2024). Aus der eingereichten Kostennote vom 1. Juli 2024 geht bei einem geltend gemachten Zeitaufwand von 7 Stunden 15 Minuten ein Stundenansatz von Fr. 220.- hervor, welcher im Rahmen des amtlichen Mandates entsprechend zu kürzen ist. In Berücksichtigung der nach dem 1. Juli 2024 erfolgten Eingaben der Rechtsvertretung ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'250.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. auch Instruktionsverfügung vom 17. September 2024). Aus der eingereichten Kostennote vom 1. Juli 2024 geht bei einem geltend gemachten Zeitaufwand von 7 Stunden 15 Minuten ein Stunden- ansatz von Fr. 220.– hervor, welcher im Rahmen des amtlichen Mandates entsprechend zu kürzen ist. In Berücksichtigung der nach dem 1. Juli 2024 erfolgten Eingaben der Rechtsvertretung ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’250.– (inklusive Auslagen) festzu- setzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4148/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’250.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4148/2024 Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Clémence Monnier, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger von Guinea und ethnischer Malinke islamischen Glaubens - suchte am 14. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Der seit dem 5. Mai 2024 volljährige Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 9. Februar 2024 im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) summarisch befragt und am 6. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe auf dem Markt gearbeitet, indem er für Kunden mit einem gemieteten Ziehwagen Gepäckstücke und Waren transportiert habe. Eines Tages habe er die Ware eines Kunden an einen mit diesem vereinbarten Ort gebracht. Da der Kunde jedoch nicht vorzufinden gewesen sei, habe er seine Ware an der vereinbarten Stelle abgeladen und für die Dauer der Erledigung eines anderen Transports zurückgelassen. Als er zurückgekehrt sei, sei die Ware des Kunden nicht mehr an der Abladestelle gewesen und er sei davon ausgegangen, sie sei von ihm abgeholt worden. Am nächsten Tag habe ihm ein Freund erzählt, dass er vom Kunden gesucht werde, weshalb er sich aus Angst, er müsse die Ware bezahlen oder es werde ihm etwas Schlimmes angetan, versteckt und nicht mehr gearbeitet habe. Später habe er erfahren, dass die Polizei eingeschaltet worden sei. Aus Angst, wegen der verlorenen Ware ins Gefängnis zu kommen, sei er im Dezember 2021 zusammen mit anderen Marktarbeitern aus Guinea ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Gerichtsbeschluss betreffend Geburtsdatum und dessen Niederschrift im Zivilstandsregister Kankan zu den Akten. C. Das Asylgesuch wurde am 14. März 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und der Beschwerdeführer mittels separater Verfügung dem Kanton Genf zugeteilt. D. Mit am 31. Mai 2024 eröffnetem Entscheid vom 29. Mai 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 29. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen und neuen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung mit amtlicher Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht der Caritas Genève vom 29. April 2024, eine Fürsorgebestätigung vom 12. Juni 2024, eine Kostennote vom 1. Juli 2024 und ein Arztbericht des Universitätsspitals Genf vom 27. Juni 2024 betreffend pendente medizinische Abklärungen zu chronischem Husten, Tuberkulose und dem Zufallsfund einer abnormen Herzvergrösserung (Kardiomegalie), bei. F. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 17. September 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig setzte er die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung, insbesondere zum Wegweisungsvollzug, ein. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 zur Replik aufgefordert wurde. I. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ab, woraufhin der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 eine Replik einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 3.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Im Wesentlichen hält sie fest, die vorgebrachte Suche eines Kunden nach dem Beschwerdeführer wegen der verlorenen Ware sei keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die geltend gemachte Verfolgung begründe sich nicht in seiner Person, sondern in seiner Handlung (Nichtbeaufsichtigung anvertrauter Waren). Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne grundsätzlich darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Dennoch sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den konkreten Ablauf des Auftrags nicht habe schildern und den Ort, an den er die Ware habe bringen müssen, nicht habe nennen können. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie er gewusst habe, wohin er die Ware habe transportieren müssen. Er habe weder Angaben zu besagtem Kunden noch zur Ware, ausser dass sie gross gewesen sei, zum Versteck beziehungsweise Aufenthalt noch zur Dauer bis zur Ausreise machen können. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe er einzig angegeben, sich unter Bäumen versteckt zu haben und von einem Freund unterstützt worden zu sein. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe nebst der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen im Wesentlichen betreffend Glaubhaftigkeit vor, der Prüfmassstab der Plausibilität der gemachten Angaben sei weniger streng zu handhaben. Er sei im Zeitpunkt des Ereignisses und der Anhörung minderjährig gewesen und in letzterem habe der Vorfall bereits drei Jahre zurückgelegen. Zudem habe er die Schule nur bis zur siebten Klasse besucht. Nachdem er im Dezember 2021 ausgereist sei und er während der folgenden fast zweijährigen Reise körperliche und psychische Gewalt erlitten habe, liege gemäss Arztbericht des Universitätsspitals Genf vom 27. Juni 2024 der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor. Der Auffassung der Vorinstanz, die Angaben zum Ereignis seien unglaubhaft, sei nicht zu folgen, weil der Ablauf des Geschehenen klar aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe. Die Unkenntnis über den Ort der Abladestelle sei auf sein junges Alter zurückzuführen und zudem sei er dem Kunden dorthin gefolgt. Ebenso sei in Bezug auf die Dauer des Versteckens die Vorstellung von Zeit für einen Vierzehnjährigen nicht dieselbe wie die eines Erwachsenen. Seine Angaben seien plausibel und würden keine Widersprüche aufweisen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, aktiv gegenüber den Behörden mitgearbeitet zu haben. Was die verlorenen teuren Güter des wohlhabenden Kunden anbelange, werde der Beschwerdeführer sowohl von diesem als auch von der Polizei gesucht. Aufgrund der vorhandenen Korruption im Land werde er wahrscheinlich verhaftet und zu einer unverhältnismässigen Strafe verurteilt werden. Die Verweigerung der Asylgewährung sei zu Unrecht erfolgt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 4.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 5.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten blossen Gegenbehauptungen die zutreffende Würdigung der Vorbringen durch die Vorinstanz nicht umzustossen. Überdies stimmen sie auch nicht mit den Akten überein, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise versucht, die Unkenntnis des vereinbarten Abladeorts damit zu erklären, dem Kunden dorthin gefolgt zu sein (Beschwerde, Ziff. 30). Auf diese Erkenntnis ist aus den Äusserungen in der Anhörung, «er nannte mir die Stelle, wo ich die Ware hinbringen soll. (...) Als ich mit der Ware dorthin gekommen bin, habe ich die Person nicht gesehen» (A17/18, F70), und aus den Antworten auf weiteres Nachfragen, «Wir sind zusammen hingegangen. Er hat gesagt: Bring sie zu diesem Punkt. Ich komme gleich» (A17/18, F83), jedenfalls nicht ohne Weiteres zu schliessen. Eine Erklärung für die Unkenntnis lässt sich auch nicht aus seinen Angaben, im Regelfall bleibe ein unbekannter Kunde bei der Warenbeförderung hinter dem Transporteur (A17/18, F81), und somit nicht umgekehrt, erblicken. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz gemäss den Akten die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers berücksichtigt und auch betreffend Aussageverhalten und -qualität schlüssig argumentiert. Die auffallende Substanzlosigkeit der Aussagen lässt sich vorliegend nicht durch die (vorhandene) Schulbildung, sein Alter oder die Vorstellung von Zeit beziehungsweise den Zeitablauf plausibel erklären. Angesichts des vorgebrachten Ereignisses und der daraus angeblich entstandenen Auswirkungen (Furcht, Verstecken, Ausreise) darf auch in Berücksichtigung seiner individuellen Situation und des Zeitablaufs erwartet werden, dass er dieses substantiierter und erlebnisorientierter hätte schildern können (A17/18, F 70 ff.). Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf einen öffentlich zugänglichen Bericht des US-Aussenministeriums betreffend Haftbedingungen in Guinea hinzuweisen (Beschwerde, Ziff. 39). Daraus kann er mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem den Asylvorbringen bereits durch das fehlende Glaubhaftmachen die Grundlage entzogen wurde, erübrigen sich auch weitere Erwägungen hierzu, zumal es sich bei den Beschwerdevorbringen um reine Spekulationen handelt und auch keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich sind und keine Beweismittel eingereicht wurden, die auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung schliessen liessen. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen schutzersuchend an die zuständigen Behörden in seinem Heimatstaat wenden, da der Schutzwille und die Schutzfähigkeit von Guinea zu bejahen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wurden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5541/2017 vom 23. August 2018 E. 9.2; zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 5.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es sind keine entsprechenden konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf einen öffentlich zugänglichen Bericht kann er auch hierzu nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 7.4.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5304/2024 vom 19. September 2024 E. 8.3.1, m.w.H.). 7.4.2 7.4.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers aus, eine Behandlung in der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Donka sei in der Hauptstadt Conakry verfügbar. In der Beschwerdeschrift würden BVGer-Urteile zitiert, bei denen es sich zweimal um Betroffene mit schweren psychischen Krankheitsbildern wie paranoide Schizophrenie und im dritten Urteil um einen Gesuchsteller, der aufgrund seiner schweren psychischen Probleme einen Vormund zugewiesen bekommen habe, handle. Eine solche Schwere der psychologischen Beschwerden des Beschwerdeführers scheine aufgrund des im Arztbericht vom 27. Juni 2024 geäusserten lediglichen Verdachts auf eine PTBS nicht gegeben zu sein. Selbst bei bestätigter Diagnose sei eine PTBS nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Guinea zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen würde, und es sei nicht von der Notwendigkeit einer stationären Behandlung des Beschwerdeführers auszugehen. Die physischen Leiden seien im Arztbericht vom 27. Juni 2024 noch nicht abschliessend diagnostiziert worden, womit die Erhärtung des Verdachts der darin genannten Krankheiten nicht auszuschliessen sei. Vorsorglich sei festzuhalten, dass die Universitätsklinik Donka in Conakry über Abteilungen für Kardiologie und kardiovaskuläre Chirurgie, für Innere Medizin sowie für Infektions- und Tropenkrankheiten verfüge (https://hndonka.com/newconsultext). Auch das Regionalspital in Kankan verfüge über eine kardiologische Abteilung und eine Abteilung für Allgemeinmedizin (https://www.hr-kankan.com). Es sei daher von der möglichen Behandlung einer allfälligen latenten Tuberkulose als auch einer allfälligen Kardiomegalie in Guinea auszugehen. Hinsichtlich einer notwendigen Behandlung der latenten Tuberkulose mit Antibiotika in der Schweiz könne zudem die Ausreisefrist entsprechend verlängert werden, weshalb sie der Wegweisungsverfügung nicht im Weg stehe. Eine allfällige Kardiomegalie könne alsdann unterschiedliche Ursachen haben und daher verschiedene Behandlungsmassnahmen vorsehen. In Bezug auf die Kardiomegalie und den chronischen Husten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm festgestellten Brustbeschwerden bereits in Guinea und damit vor dem Jahr 2021 gehabt habe und es ihm trotz dieser Beschwerden möglich gewesen sei, in Guinea zu arbeiten sowie die ganze Reise bis in die Schweiz zurückzulegen. Eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Guinea scheine nicht wahrscheinlich. Aufgrund des Gesagten dränge sich die Einholung eines weiteren Arztberichtes nicht auf und der Wegweisungsvollzug sei individuell zumutbar. 7.4.2.2 In der Replik bringt der Beschwerdeführer hierzu hauptsächlich vor, die verfügbaren Behandlungen in Conakry und Kankan seien 400 Kilometer und 900 Kilometer von der Stadt Lola entfernt und der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er diese Behandlungen finanzieren solle, zumal keine Krankenversicherung bestehe und sein Vater gestorben sei. Die weiteren medizinischen Abklärungen betreffend die Kardiomegalie seien im Januar vorgesehen und abzuwarten, damit die konkreten, notwendigen Behandlungsmassnahmen eingeschätzt werden könnten. Kardiomegalie könne mit Komplikationen einhergehen (Herzschwäche, Herzrhythmusstörungen, Sterblichkeit). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen verletzlichen jungen Mann ohne Schulabschluss handle, der sich in einer prekären finanziellen Situation befinde. 7.4.3 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). In Guinea ist die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet und die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass insbesondere in Conakry Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen wie PTBS durch psychiatrisches Facharztpersonal vorhanden sind (vgl. dazu auch Urteil D-2086/2019 E. 5.3.1 vom 19. Juni 2019, m.w.H). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist und auch eine mögliche Bestätigung des PTBS-Verdachts vermag nicht per se zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Im Weiteren handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anstehenden transthorakalen Echokardiographie (act. 8, Beilage) um ein Standardverfahren zur Feststellung von Herzkrankheiten infolge einer Kardiomegalie. Weder die Akten noch die Beschwerdeausführungen lassen den Schluss zu, die Kardiomegalie, die medikamentös behandelbare latente Tuberkulose und der chronische Husten, aber auch die psychischen Leiden (PTBS-Verdacht, Trauer infolge Todes des Vaters) des Beschwerdeführers seien als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Guinea zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen würden. Es sind entsprechende Institutionen und Medikamente zur (Weiter-) Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland gegeben und es ist insbesondere auch auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Daher stellt der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Finanzierung allfälliger Behandlungsmassnahmen vorliegend kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Aufgrund des Gesagten kann der Wegweisungsvollzug vorliegend - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - in antizipierter Beweiswürdigung ohne Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen des Beschwerdeführers beurteilt werden. 7.4.4 Alsdann sprechen keine anderen individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter mit selbständiger Berufserfahrung, auch ausserhalb seiner Heimatstadt Lola. Er hat sich eigens eine Arbeit in Siguiri beschafft sowie mit Freunden gemeinsam eine Wohnung gemietet (A15/10, Ziff. 1.17.05, Ziff. 2.01). Es darf davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen wird, wieder Fuss zu fassen. Im Weiteren verfügt er auch nach dem Tod seines Vaters noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da seine Familie (Mutter, Bruder, Schwester) im Heimatstaat lebt und er regelmässig Kontakt zu ihr hat (A15/10, Ziff. 3.01). Es ist davon auszugehen, sie kann ihn auch bei einer Rückkehr in verschiedener Hinsicht unterstützen wie etwa auch nötigenfalls mit einer Wohnmöglichkeit. Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Guinea in eine Existenz gefährdende Situation geraten. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 7.4.6 Demgemäss besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen der Ländersituation an das SEM zurückzuweisen (Beschwerde, Ziff. 42). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 17. September 2024 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. auch Instruktionsverfügung vom 17. September 2024). Aus der eingereichten Kostennote vom 1. Juli 2024 geht bei einem geltend gemachten Zeitaufwand von 7 Stunden 15 Minuten ein Stundenansatz von Fr. 220.- hervor, welcher im Rahmen des amtlichen Mandates entsprechend zu kürzen ist. In Berücksichtigung der nach dem 1. Juli 2024 erfolgten Eingaben der Rechtsvertretung ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'250.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'250.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: