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D-2086/2019

D-2086/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-19 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er eine familiäre Konfliktsituation vor. Er habe in B._______ gelebt und (...) Jahre die Schule besucht. Zu seinem Vater respektive Stiefvater habe er kein gutes Verhältnis gehabt; dieser habe ihn nie wirklich als Sohn anerkannt und verdächtigt, zum Christentum konvertiert zu sein. Seine Mutter sei im Jahr (...) tödlich verunfallt. Als sein Vater erneut geheiratet und die Stiefmutter ihn fälschlicherweise bezichtigt habe, sie verletzt zu haben, habe der Vater ihn mit einer Eisenstange geschlagen und mit einem Messer bedroht. Daraufhin sei er Ende 2015 zu seinem (Verwandten) nach C._______ geflüchtet, von wo aus sie sich gemeinsam auf den Weg nach Europa gemacht hätten. Seine (Verwandte) halte sich in D._______ auf. Er leide an (...) sowie einer (...). Zudem habe er psychische Probleme wegen in der Heimat, insbesondere aber während der Reise erlittener Traumata. Er sei in E._______ Opfer (...) und auf der Überfahrt nach F._______ Zeuge des Todes des (Verwandten) geworden. B. Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die familiäre Situation und die Probleme mit dem Vater könnten nicht geglaubt werden. Es sei von einem intakten Familien- und Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen. Die Flucht der (Verwandten) nach D._______ sei eine unbelegte Behauptung. Auch die gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückkehr nicht entgegen. Die Behandlung wegen einer (...) sei abgeschlossen. Jahreskontrollen betreffend die (...) seien auch in B._______ möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe. Hinsichtlich des psychischen Befunds liege kein aussagekräftiger Arztbericht vor. Die Organisation (...) habe die Kapazität und Bereitschaft zugesichert, den minderjährigen Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit der Familie zu unterstützen. C. Am 18. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug Beschwerde. Er brachte vor, in einem ärztlichen Bericht vom 2. Juni 2017 werde das Vorhandensein von Narben festgestellt. Aufgrund durch den Vater erlittener Misshandlungen und schlimmer Erlebnisse auf der Reise leide er an psychischen Problemen. Als bald Volljähriger werde er auch nicht mit der Unterstützung des genannten Hilfswerks rechnen können. D. Mit Urteil (...) vom 7. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Konfliktsituation. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Guinea ein intaktes soziales und familiäres Netz vorfinde und, mit Hilfe von (...), zu seiner Familie zurückkehren könne. Es sei davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen werde. Zudem sei absehbar, dass er im Zeitpunkt des Vollzugs erwachsen sein werde. Auch aus diesem Grund bestehe kein Grund zur Annahme, er wäre in seiner Heimat ernsthaft in seiner Existenz bedroht. Die gesundheitlichen Probleme würden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. E. Am 5. Juni 2018 reichte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Unter Verweis auf ärztliche Berichte (Bestätigung ambulante Behandlung vom [...] bis [...] im Sinne [...]; Bestätigung stationäre Behandlung vom [...] bis [...] mit anschliessender Verlegung in [...]; Diagnose: Verdacht auf [...]; Medikation), machte der Beschwerdeführer geltend, er benötige eine Psychotherapie und Medikamente. Eine solche Behandlung sei in Guinea weder verfügbar noch für ihn finanziell erschwinglich. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es führte an, es könne nicht von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden. Im ordentlichen Asylverfahren sei festgestellt worden, dass eine genügende psychiatrische und psychologische Behandlung in Guinea gewährleistet sei. (...) vermöge die Vollziehbarkeit der Wegweisung nicht in Frage zu stellen. Der gesundheitlichen Situation sei bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Unter Verweis auf ärztliche Berichte brachte er vor, er leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer (...) und benötige eine trauma-spezifische ambulante Psychotherapie einschliesslich Medikamenten. Ohne Therapie würde sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlechtern und er in eine medizinische Notlage geraten. Der Zugang zu einer solchen Behandlung sei in Guinea nicht gewährleistet. H. Mit Urteil (...) vom 21. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des SEM ab. Das Gericht wies darauf hin, dass die gesundheitlichen Probleme und Traumata aufgrund von Gewalterfahrung bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen seien. Erschwerend komme zwar die Diagnose der (...) hinzu, die stationäre Aufenthalte notwendig gemacht habe. Das SEM komme aber zu Recht zum Schluss, dass dies in erster Linie mit dem negativen Asylentscheid in Zusammenhang zu bringen sein dürfte und nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen sei. Die Grundversorgung insbesondere mit Medikamenten sei in Guinea gewährleistet und in B._______ seien auch psychiatrisches Facharztpersonal sowie Behandlungsmöglichkeiten für (...) vorhanden. Einer akuten Krise sei mit einer sorgfältigen ärztlichen Betreuung und Vorbereitung der Ausreise zu begegnen. Auch wenn das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweise und die Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspreche, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass anzunehmen sei, die vorliegend benötigte medizinische Versorgung sei gewährleistet. In Bezug auf die Feststellung, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge in Guinea über ein tragfähiges Beziehungsnetz, lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, die eine neue Einschätzung erlauben würden. I. Mit Schreiben vom 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er machte unter Verweis auf neue Beweismittel erneut geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund gesundheitlicher Probleme und fehlenden Beziehungsnetzes in Guinea als unzumutbar zu erachten. Ein Arztbericht vom 14. Dezember 2018 bestätige das Vorliegen von Narben und der Arzt erachte diese als gut vereinbar mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen. Ein weiterer Bericht der (...) vom 28. Februar 2019 diagnostiziere eine (...) sowie eine (...) und zeige die Behandlungsbedürftigkeit (...) auf. Zudem habe eine guineische Organisation namens (...) - eine Partnerorganisation des (...) - auf entsprechende Anfrage hin Abklärungen zu seinem Beziehungsnetz durchgeführt. Mitarbeiter hätten im Februar 2019 zwei Mal mit seinem Stiefvater und einmal telefonisch mit seinem ehemaligen (...) gesprochen. Laut dem entsprechenden Bericht vom 25. Februar 2019 habe der Stiefvater gesagt, dass die Beziehung nicht gut gewesen sei, da der Beschwerdeführer religiöse Regeln nicht befolgt habe und ungehorsam gewesen sei. Dies habe zu Misshandlungen geführt. Der Stiefvater habe zudem angegeben, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise Geld entwendet, wodurch er (der Stiefvater) in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sei. Dem Beschwerdeführer würden deswegen bei einer Rückkehr strafrechtliche Konsequenzen drohen. Auch der (...) habe bestätigt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zum Stiefvater nicht gut gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer wegen der Freundschaft zu einem Christen in seinem Wohnviertel einen Moment lang geächtet worden. J. Mit Verfügung vom 1. April 2019 - eröffnet am 2. April 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 16. März 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die neuen Beweismittel seien als unerheblich zu qualifizieren. Der Bericht der (...) vom 25. Februar 2019 und der dazu erfolgte E-Mail-Austausch zwischen dem (...) und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vermöchten die in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft erachteten familiären Probleme und das angebliche Fehlen eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes in Guinea nicht zu belegen. Es dürfte sich bei den erhobenen Angaben um Gefälligkeitsaussagen handeln. Auf diese Weise nachträglich in Auftrag gegebene Parteiaussagen würden der Glaubwürdigkeit und Seriosität entbehren und keinen tauglichen Beweis darstellen. Der Arztbericht vom 14. Dezember 2018 vermöge die Herkunft der Narben nicht zu belegen. Die psychischen Beschwerden ([...]) und deren Behandelbarkeit in Guinea seien bereits Gegenstand der früheren Verfahren gewesen. Der Arztbericht vom 28. Februar 2019 enthalte diesbezüglich keine neuen erheblichen Tatsachen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. K. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 1. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2019 und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der (...) und der (...) seien zum Schluss gekommen, dass er im Umfeld seines Stiefvaters und der Nachbarschaft über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Indem das SEM seinerseits keine Abklärungen vor Ort vorgenommen habe, um die besagten Resultate zu überprüfen, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Hinsichtlich seiner psychischen Probleme werde er noch ein weiteres psychiatrisches Gutachten nachreichen. L. Am 3. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. N. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 8. Mai 2019) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 1. Mai 2019 (Diagnosen: [...]) und das ärztliche Begleitschreiben an die Rechtsvertretung vom 3. Mai 2019 (Hinweis auf [...]) zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und damit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Er legte den Ausdruck eines E-Mail-Austausches zwischen dem (...) und der Rechtsvertretung vom 15./17. Mai 2019 bei, wonach der (...) dem (...) im Nachgang zur Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 Fragen zur Qualität und Professionalität der Abklärungen unterbreitet habe. Eine allfällige Antwort seitens von (...) werde bei Erhalt nachgereicht. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf die mit der Eingabe vom 9. Mai 2019 zu den Akten gereichten ärztlichen Dokumente. P. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 - eröffnet am 28. Mai 2019 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 21. Mai 2019 und die neuen Beweismittel an der Beurteilung in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019, wonach die Beschwerde aussichtslos erscheine, nichts zu ändern vermöchten. Sie wies deshalb die Gesuche um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, den Kostenvorschuss innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Q. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. R. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 (Eingang beim Gericht am 27. Mai 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (Scan-Ausdruck eines Schreibens der [...] vom 17. Mai 2019, [...] der [...] an die [...] vom 22. Mai 2019 {...}) und ersuchte erneut um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 4.3 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 15. März 2019 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im (zweiten) Wiedererwägungsverfahren - wie im Asyl- und im ersten Wiedererwägungsverfahren - geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund einer psychischen Erkrankung und des Fehlens eines Beziehungsnetzes im Heimatland unzumutbar.

E. 5.2 Im Asyl- wie auch im ersten Wiedererwägungsverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar, wie auch zulässig und möglich, erachtet. Der Einschätzung des SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019, wonach der Wegweisungsvollzug weiterhin als durchführbar zu erachten sei, ist im Ergebnis beizupflichten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügungen vom 9. Mai 2019 und 27. Mai 2019 dargelegt, weshalb seine Vorbringen und Beweismittel in den Rechtsmitteleingaben vom 2., 9. und 21. Mai 2019 keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in den besagten Zwischenverfügungen verwiesen werden. Die Vorbringen und Dokumente (Schreiben [...] vom 17. Mai 2019, Antrag an [...] auf [...] vom 22. Mai 2019) in der danach am 27. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers vermögen keine wesentliche Veränderung der Sachlage darzutun respektive keine Wegweisungsvollzugshindernisse zu belegen.

E. 5.3 Die Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM müsste nach dem abgeschlossenen Asylverfahren - und nach Durchführung eines Wiedererwägungsverfahrens - im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsverfahrens weitere Abklärungen zum Bestehen eines Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers im Heimatland und der Behandelbarkeit gesundheitlicher Probleme, die bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren waren, tätigen, geht fehl. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren hatte das SEM nur die Erheblichkeit der neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel zu prüfen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen.

E. 5.3.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gilt es daran zu erinnern, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Das Bestehen körperlicher Narben und Traumata aufgrund von Gewalterfahrung sowie die Frage der entsprechenden Behandelbarkeit in Guinea waren wie die (...) des Beschwerdeführers bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Guinea bei behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden und (...) wurde bereits mehrfach unter Verweis auf die in Guinea gewährleistete medizinische Grundversorgung und die insbesondere in B._______ vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen wie (...) durch psychiatrisches Facharztpersonal erörtert. Die nun im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens mittels Vorlage entsprechender Arztberichte und einer (...) an die (...) dargelegte Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nach dem negativen Ausgang des ersten Wiedererwägungsverfahrens und die Akzentuierung der (...), die weitere stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers notwendig gemacht habe, vermag an den besagten Feststellungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Guinea bei bestehender (...) und (...) in den vorangegangenen Verfahren nichts zu ändern respektive nicht zur Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Beschwerdeführer wird in der Schweiz seit mehreren Monaten umfassend fachärztlich betreut und behandelt. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, die Behandlung müsse in der Schweiz fortgesetzt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Das Vorhandensein entsprechender Institutionen und Medikamente zur (Weiter-)Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland wurde, wie ausgeführt, bereits mehrfach festgestellt. Auch auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, wurde bereits hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Bezüglich der Befürchtung einer (...) bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist nochmals festzustellen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer (...) getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls erneut auftretenden (...) möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 5.3.2 Mit dem (nicht unterzeichneten) Bericht des (...) vom 25. Februar 2019 und dem Schreiben eines (...)-Mitarbeiters vom 17. Mai 2019 vermag der Beschwerdeführer das im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Fehlen jeglicher sozialer Beziehungen und Kontakte im Heimatland nicht zu belegen. Diesen Dokumenten kommt nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Zudem lassen die Aussagen des ehemaligen (...) gerade erkennen, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer vor Ort durchaus über soziale Beziehungen verfügt.

E. 5.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen die im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens vorgelegten Dokumente und die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, der volljährige und über eine Schulbildung verfügende Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.

E. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im zweiten Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. März 2018 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 15. März 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der am 27. Mai 2019 eingegangene Antrag des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.

E. 7.1 Das am 27. Mai 2019 eingegangene weitere Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beweismittel und Vorbringen des Beschwerdeführers in der besagten Eingabe, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht geeignet waren, an der in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde etwas zu ändern, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2086/2019 Urteil vom 19. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Sonja Troicher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er eine familiäre Konfliktsituation vor. Er habe in B._______ gelebt und (...) Jahre die Schule besucht. Zu seinem Vater respektive Stiefvater habe er kein gutes Verhältnis gehabt; dieser habe ihn nie wirklich als Sohn anerkannt und verdächtigt, zum Christentum konvertiert zu sein. Seine Mutter sei im Jahr (...) tödlich verunfallt. Als sein Vater erneut geheiratet und die Stiefmutter ihn fälschlicherweise bezichtigt habe, sie verletzt zu haben, habe der Vater ihn mit einer Eisenstange geschlagen und mit einem Messer bedroht. Daraufhin sei er Ende 2015 zu seinem (Verwandten) nach C._______ geflüchtet, von wo aus sie sich gemeinsam auf den Weg nach Europa gemacht hätten. Seine (Verwandte) halte sich in D._______ auf. Er leide an (...) sowie einer (...). Zudem habe er psychische Probleme wegen in der Heimat, insbesondere aber während der Reise erlittener Traumata. Er sei in E._______ Opfer (...) und auf der Überfahrt nach F._______ Zeuge des Todes des (Verwandten) geworden. B. Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die familiäre Situation und die Probleme mit dem Vater könnten nicht geglaubt werden. Es sei von einem intakten Familien- und Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen. Die Flucht der (Verwandten) nach D._______ sei eine unbelegte Behauptung. Auch die gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückkehr nicht entgegen. Die Behandlung wegen einer (...) sei abgeschlossen. Jahreskontrollen betreffend die (...) seien auch in B._______ möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe. Hinsichtlich des psychischen Befunds liege kein aussagekräftiger Arztbericht vor. Die Organisation (...) habe die Kapazität und Bereitschaft zugesichert, den minderjährigen Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit der Familie zu unterstützen. C. Am 18. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug Beschwerde. Er brachte vor, in einem ärztlichen Bericht vom 2. Juni 2017 werde das Vorhandensein von Narben festgestellt. Aufgrund durch den Vater erlittener Misshandlungen und schlimmer Erlebnisse auf der Reise leide er an psychischen Problemen. Als bald Volljähriger werde er auch nicht mit der Unterstützung des genannten Hilfswerks rechnen können. D. Mit Urteil (...) vom 7. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Konfliktsituation. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Guinea ein intaktes soziales und familiäres Netz vorfinde und, mit Hilfe von (...), zu seiner Familie zurückkehren könne. Es sei davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen werde. Zudem sei absehbar, dass er im Zeitpunkt des Vollzugs erwachsen sein werde. Auch aus diesem Grund bestehe kein Grund zur Annahme, er wäre in seiner Heimat ernsthaft in seiner Existenz bedroht. Die gesundheitlichen Probleme würden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. E. Am 5. Juni 2018 reichte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Unter Verweis auf ärztliche Berichte (Bestätigung ambulante Behandlung vom [...] bis [...] im Sinne [...]; Bestätigung stationäre Behandlung vom [...] bis [...] mit anschliessender Verlegung in [...]; Diagnose: Verdacht auf [...]; Medikation), machte der Beschwerdeführer geltend, er benötige eine Psychotherapie und Medikamente. Eine solche Behandlung sei in Guinea weder verfügbar noch für ihn finanziell erschwinglich. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es führte an, es könne nicht von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden. Im ordentlichen Asylverfahren sei festgestellt worden, dass eine genügende psychiatrische und psychologische Behandlung in Guinea gewährleistet sei. (...) vermöge die Vollziehbarkeit der Wegweisung nicht in Frage zu stellen. Der gesundheitlichen Situation sei bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Unter Verweis auf ärztliche Berichte brachte er vor, er leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer (...) und benötige eine trauma-spezifische ambulante Psychotherapie einschliesslich Medikamenten. Ohne Therapie würde sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlechtern und er in eine medizinische Notlage geraten. Der Zugang zu einer solchen Behandlung sei in Guinea nicht gewährleistet. H. Mit Urteil (...) vom 21. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des SEM ab. Das Gericht wies darauf hin, dass die gesundheitlichen Probleme und Traumata aufgrund von Gewalterfahrung bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen seien. Erschwerend komme zwar die Diagnose der (...) hinzu, die stationäre Aufenthalte notwendig gemacht habe. Das SEM komme aber zu Recht zum Schluss, dass dies in erster Linie mit dem negativen Asylentscheid in Zusammenhang zu bringen sein dürfte und nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen sei. Die Grundversorgung insbesondere mit Medikamenten sei in Guinea gewährleistet und in B._______ seien auch psychiatrisches Facharztpersonal sowie Behandlungsmöglichkeiten für (...) vorhanden. Einer akuten Krise sei mit einer sorgfältigen ärztlichen Betreuung und Vorbereitung der Ausreise zu begegnen. Auch wenn das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweise und die Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspreche, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass anzunehmen sei, die vorliegend benötigte medizinische Versorgung sei gewährleistet. In Bezug auf die Feststellung, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge in Guinea über ein tragfähiges Beziehungsnetz, lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, die eine neue Einschätzung erlauben würden. I. Mit Schreiben vom 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er machte unter Verweis auf neue Beweismittel erneut geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund gesundheitlicher Probleme und fehlenden Beziehungsnetzes in Guinea als unzumutbar zu erachten. Ein Arztbericht vom 14. Dezember 2018 bestätige das Vorliegen von Narben und der Arzt erachte diese als gut vereinbar mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen. Ein weiterer Bericht der (...) vom 28. Februar 2019 diagnostiziere eine (...) sowie eine (...) und zeige die Behandlungsbedürftigkeit (...) auf. Zudem habe eine guineische Organisation namens (...) - eine Partnerorganisation des (...) - auf entsprechende Anfrage hin Abklärungen zu seinem Beziehungsnetz durchgeführt. Mitarbeiter hätten im Februar 2019 zwei Mal mit seinem Stiefvater und einmal telefonisch mit seinem ehemaligen (...) gesprochen. Laut dem entsprechenden Bericht vom 25. Februar 2019 habe der Stiefvater gesagt, dass die Beziehung nicht gut gewesen sei, da der Beschwerdeführer religiöse Regeln nicht befolgt habe und ungehorsam gewesen sei. Dies habe zu Misshandlungen geführt. Der Stiefvater habe zudem angegeben, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise Geld entwendet, wodurch er (der Stiefvater) in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sei. Dem Beschwerdeführer würden deswegen bei einer Rückkehr strafrechtliche Konsequenzen drohen. Auch der (...) habe bestätigt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zum Stiefvater nicht gut gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer wegen der Freundschaft zu einem Christen in seinem Wohnviertel einen Moment lang geächtet worden. J. Mit Verfügung vom 1. April 2019 - eröffnet am 2. April 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 16. März 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die neuen Beweismittel seien als unerheblich zu qualifizieren. Der Bericht der (...) vom 25. Februar 2019 und der dazu erfolgte E-Mail-Austausch zwischen dem (...) und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vermöchten die in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft erachteten familiären Probleme und das angebliche Fehlen eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes in Guinea nicht zu belegen. Es dürfte sich bei den erhobenen Angaben um Gefälligkeitsaussagen handeln. Auf diese Weise nachträglich in Auftrag gegebene Parteiaussagen würden der Glaubwürdigkeit und Seriosität entbehren und keinen tauglichen Beweis darstellen. Der Arztbericht vom 14. Dezember 2018 vermöge die Herkunft der Narben nicht zu belegen. Die psychischen Beschwerden ([...]) und deren Behandelbarkeit in Guinea seien bereits Gegenstand der früheren Verfahren gewesen. Der Arztbericht vom 28. Februar 2019 enthalte diesbezüglich keine neuen erheblichen Tatsachen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. K. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 1. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2019 und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der (...) und der (...) seien zum Schluss gekommen, dass er im Umfeld seines Stiefvaters und der Nachbarschaft über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Indem das SEM seinerseits keine Abklärungen vor Ort vorgenommen habe, um die besagten Resultate zu überprüfen, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Hinsichtlich seiner psychischen Probleme werde er noch ein weiteres psychiatrisches Gutachten nachreichen. L. Am 3. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. N. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 8. Mai 2019) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 1. Mai 2019 (Diagnosen: [...]) und das ärztliche Begleitschreiben an die Rechtsvertretung vom 3. Mai 2019 (Hinweis auf [...]) zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und damit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Er legte den Ausdruck eines E-Mail-Austausches zwischen dem (...) und der Rechtsvertretung vom 15./17. Mai 2019 bei, wonach der (...) dem (...) im Nachgang zur Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 Fragen zur Qualität und Professionalität der Abklärungen unterbreitet habe. Eine allfällige Antwort seitens von (...) werde bei Erhalt nachgereicht. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf die mit der Eingabe vom 9. Mai 2019 zu den Akten gereichten ärztlichen Dokumente. P. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 - eröffnet am 28. Mai 2019 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 21. Mai 2019 und die neuen Beweismittel an der Beurteilung in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019, wonach die Beschwerde aussichtslos erscheine, nichts zu ändern vermöchten. Sie wies deshalb die Gesuche um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, den Kostenvorschuss innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Q. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. R. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 (Eingang beim Gericht am 27. Mai 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (Scan-Ausdruck eines Schreibens der [...] vom 17. Mai 2019, [...] der [...] an die [...] vom 22. Mai 2019 {...}) und ersuchte erneut um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 4.3 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 15. März 2019 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im (zweiten) Wiedererwägungsverfahren - wie im Asyl- und im ersten Wiedererwägungsverfahren - geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund einer psychischen Erkrankung und des Fehlens eines Beziehungsnetzes im Heimatland unzumutbar. 5.2 Im Asyl- wie auch im ersten Wiedererwägungsverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar, wie auch zulässig und möglich, erachtet. Der Einschätzung des SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019, wonach der Wegweisungsvollzug weiterhin als durchführbar zu erachten sei, ist im Ergebnis beizupflichten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügungen vom 9. Mai 2019 und 27. Mai 2019 dargelegt, weshalb seine Vorbringen und Beweismittel in den Rechtsmitteleingaben vom 2., 9. und 21. Mai 2019 keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in den besagten Zwischenverfügungen verwiesen werden. Die Vorbringen und Dokumente (Schreiben [...] vom 17. Mai 2019, Antrag an [...] auf [...] vom 22. Mai 2019) in der danach am 27. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers vermögen keine wesentliche Veränderung der Sachlage darzutun respektive keine Wegweisungsvollzugshindernisse zu belegen. 5.3 Die Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM müsste nach dem abgeschlossenen Asylverfahren - und nach Durchführung eines Wiedererwägungsverfahrens - im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsverfahrens weitere Abklärungen zum Bestehen eines Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers im Heimatland und der Behandelbarkeit gesundheitlicher Probleme, die bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren waren, tätigen, geht fehl. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren hatte das SEM nur die Erheblichkeit der neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel zu prüfen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. 5.3.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gilt es daran zu erinnern, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Das Bestehen körperlicher Narben und Traumata aufgrund von Gewalterfahrung sowie die Frage der entsprechenden Behandelbarkeit in Guinea waren wie die (...) des Beschwerdeführers bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Guinea bei behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden und (...) wurde bereits mehrfach unter Verweis auf die in Guinea gewährleistete medizinische Grundversorgung und die insbesondere in B._______ vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen wie (...) durch psychiatrisches Facharztpersonal erörtert. Die nun im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens mittels Vorlage entsprechender Arztberichte und einer (...) an die (...) dargelegte Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nach dem negativen Ausgang des ersten Wiedererwägungsverfahrens und die Akzentuierung der (...), die weitere stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers notwendig gemacht habe, vermag an den besagten Feststellungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Guinea bei bestehender (...) und (...) in den vorangegangenen Verfahren nichts zu ändern respektive nicht zur Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Beschwerdeführer wird in der Schweiz seit mehreren Monaten umfassend fachärztlich betreut und behandelt. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, die Behandlung müsse in der Schweiz fortgesetzt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Das Vorhandensein entsprechender Institutionen und Medikamente zur (Weiter-)Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland wurde, wie ausgeführt, bereits mehrfach festgestellt. Auch auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, wurde bereits hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Bezüglich der Befürchtung einer (...) bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist nochmals festzustellen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer (...) getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls erneut auftretenden (...) möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen. 5.3.2 Mit dem (nicht unterzeichneten) Bericht des (...) vom 25. Februar 2019 und dem Schreiben eines (...)-Mitarbeiters vom 17. Mai 2019 vermag der Beschwerdeführer das im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Fehlen jeglicher sozialer Beziehungen und Kontakte im Heimatland nicht zu belegen. Diesen Dokumenten kommt nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Zudem lassen die Aussagen des ehemaligen (...) gerade erkennen, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer vor Ort durchaus über soziale Beziehungen verfügt. 5.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen die im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens vorgelegten Dokumente und die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, der volljährige und über eine Schulbildung verfügende Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im zweiten Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. März 2018 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 15. März 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der am 27. Mai 2019 eingegangene Antrag des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist. 7. 7.1 Das am 27. Mai 2019 eingegangene weitere Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beweismittel und Vorbringen des Beschwerdeführers in der besagten Eingabe, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht geeignet waren, an der in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde etwas zu ändern, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: