opencaselaw.ch

D-5304/2024

D-5304/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – Staatsbürgerin von Guinea, Muslimin und ethni- sche Peul – suchte am 12. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zuge- wiesen. B. Am 18. September 2023 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (PA), am 27. September 2023 im persönlichen Dublin-Gespräch (nach Art. 5 Dublin-III-Verordnung; [EU] Nr. 604/2013) und am 25. Juni 2024 ver- tieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG; SR 142.31) angehört. Zu ihrer persönlichen Situation und zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei bei ihrer Gross- mutter aufgewachsen, welche ihr an Hals und Hand Verbrennungen zuge- fügt habe, als sie als Vierzehnjährige keinen bereits mit drei Frauen ver- mählten Mann habe heiraten wollen. Alsdann sei sie mit einer Freundin zu deren Schwester nach Siguiri gereist, um nach Gold zu suchen, und von einem Mann aus einer anderen Goldsuchergruppe vergewaltigt worden. Nach einem Streit mit der Freundin habe sie bei einer «Adoptivmutter» be- ziehungsweise «Schutzperson» gewohnt, um in Sicherheit zu leben. Diese habe aber immer mehr Geld von ihr verlangt und sie deswegen bedroht, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. C. Das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren (Italien) wurde am 22. Mai 2024 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 26. Juni 2024 in das erweiterte Verfahren überwiesen und sie wurde mit separater Verfügung dem Kanton Waadt zugeteilt. E. Während des Verfahrens nahm das SEM medizinische Abklärungen vor und die Beschwerdeführerin reichte beim SEM einen Arztbericht vom

20. Juli 2024 ein. F. Mit am 29. Juli 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. Juli 2024 lehnte das

D-5304/2024 Seite 3 SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin vom 12. September 2023 ab und ordnete ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 26. August 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug («en tant qu’ell ordonne l’exécution du renvoi de Suisse») beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung mit Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und eine Sozialhilfebestätigung vom

22. August 2024 bei. H. Mit Schreiben vom 27. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad- ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivzif- fern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechts- kraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

D-5304/2024 Seite 4

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweismassstab der Glaubhaftigkeit; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz stellte hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung keine Gründe fest, die in individueller Hinsicht auf die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung seien zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen- den. Die Beschwerdeführerin habe alles unternommen, um ihre Biografie oder ihr allfälliges Beziehungsnetz zu verschleiern. Angesichts der bezwei- felten Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin über ihr Beziehungsnetz, ihre finanziellen Verhältnisse, ihre Identitätspapiere sowie die Art und Weise ihrer Reise nach Europa fal- sche Angaben gemacht habe. Deswegen sei aktuell davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Angaben im Heimatstaat über ein bestehendes, tragfähiges Beziehungsnetz und einen anderen begünstigenden biografi- schen Hintergrund verfüge.

D-5304/2024 Seite 5 Betreffend Gesundheitszustand sei die in der Schweiz erfolgte Entfernung von Myomen im Januar 2024 komplikationslos verlaufen. Im Arztbericht vom 20. Juli 2024 würden drei psychotherapeutische Sitzungen seit dem

22. Mai 2024 bestätigt, aber keine Diagnose gestellt. Im Weiteren werde darin dargelegt, die Beschwerdeführerin sei wegen Stress in Behandlung gekommen, sei ängstlich, deprimiert und schlafe schlecht, weshalb ihr Psychopharmaka verschrieben worden seien (Brintellix, Trittico, Xanax und Stilnox). Bei einer Rückkehr nach Guinea sei ihr zuzumuten, in eine Gross- stadt zu ziehen, wo – falls notwendig – Psychotherapien und entspre- chende Psychopharmaka verfügbar seien. Im Weiteren sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 In der Beschwerde werden die bisherigen Vorbringen wiederholt und neu geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im August 2024 nach einem Selbstmordversuch in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wor- den. Sie leide an psychischer Erschöpfung, sei aus gesundheitlichen Grün- den sehr verletzlich und habe kein unterstützendes familiäres Netzwerk. Im Fall einer Rückkehr nach Guinea werde sie äusserst isoliert sein und es schwer haben. Dort seien Zwangsverheiratungen und häusliche Gewalt weit verbreitet und für eine junge Frau aus armen Verhältnissen sei es praktisch unmöglich, einer Zwangsheirat zu entgehen. Hierzu sei auf Inter- netlinks und Berichte über die Situation von «A._______», einer zwangs- verheirateten und misshandelten Frau, hinzuweisen. Im Weiteren seien die Mittel zur Unterstützung der Frauen, die Opfer von Zwangsehen und häus- licher Gewalt geworden seien, gemäss dem Bericht des US-Aussenminis- teriums über Menschenrechte zur Lage in Guinea im Jahr 2023 vom

23. April 2024 völlig unzureichend. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Guinea mangels Familie sich selbst überlassen, Gewalt und der Ausbeutung ihrer Verletzlichkeit ausgesetzt und sie müsste daher unter menschenunwürdigen Bedingungen leben, womit Art. 3 EMRK ver- letzt werde. Vorliegend sei aus humanitären Gründen auf den Wegwei- sungsvollzug zu verzichten («en ce sens qu'il existe des motifs huma- nitaires de renoncer au renvoi en l'espèce»).

E. 7 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorstehend E. 6.1 verwiesen werden.

D-5304/2024 Seite 6

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2 Da rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es sich bei der Beschwer- deführerin nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Be- schwerdeführerin würde nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Aus der blossen, pauscha- len Behauptung, Frauen würden in Guinea den Männern unterworfen, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt

D-5304/2024 Seite 7 nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermag der Hin- weis auf den öffentlich zugänglichen Bericht des US-Aussenministeriums vom 23. April 2023 (Menschenrechtslage in Guinea) nichts zu ändern. Ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 8.3.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1, m.w.H.).

E. 8.3.2 Hinsichtlich ihrer individuellen Situation äussert sich die Beschwer- deführerin mit keinem Wort zur von der Vorinstanz festgestellten Unglaub- haftigkeit der Vorbringen mangels Mitwirkungspflicht, obwohl sich diese Er- wägungen auch auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug niederschla- gen. Die Beschwerdeführerin obliegt die Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhaltes (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG, BVGE 2012/21 E. 5.1). Der Einschätzung der Vorinstanz ist angesichts der unsubstantiierten, wider- sprüchlichen und meist unpersönlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung beizupflichten. Trotz Ermahnungen (A26/21, F24, F54) ist von ihrer Seite keinerlei Mitwirkung an der Erhebung des Sachverhaltes beziehungsweise ihrer persönlichen Situation zu erkennen (A26/21). Vor diesem Hintergrund muss von einer Verschleierung ihrer konkreten Situa- tion in Guinea ausgegangen werden. Diese Einschätzung wird insbeson- dere durch bestimmte Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung bestätigt. Sie gab beispielsweise in der Anhörung die Namen ihrer Eltern, die sie in der PA noch genannt hat (A6/6, Ziff. 1.16), mit der Begründung, sie nicht zu kennen, nicht an. Auf Nachfrage erklärte sie alsdann, sie wolle diese Namen nicht mehr angeben, «ansonsten würden Sie dies als Wider- spruch betrachten» (A26/21, F99 bis F101). Ebenfalls unterstreichen ihre häufigsten Antworten, es nicht zu wissen (A26/21; F1, F3, F18, F32, F40, F47, F48, F53, F79, F80, F87, F89, F90, F1 08, F127, F147, F168), es

D-5304/2024 Seite 8 vergessen zu haben (A26/21; F39, F40, F51, F68, F146, F182) oder ein Problem mit der Vergesslichkeit zu haben (A26/21; F9, F33, F36, F54), und dass sie selbst auf die Frage nach dem Grund dieses Problems mit «ich weiss es nicht» antwortete (A26/21, F53; vgl. hierzu vi-Entscheid Ziff. II/1), sowohl die fehlende Mitwirkung als auch die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Bei einer Gesamtwürdigung kann der Beschwerdeführerin insgesamt nicht geglaubt werden. Sie hält dieser Einschätzung in der Be- schwerdeschrift nichts Substantielles entgegen. Nach dem Gesagten ist bei einer Rückkehr bei ihr – entgegen ihrer Behauptung – weder von sozi- aler Isolation, von einer existenziellen Notlage noch von einem menschen- unwürdigen Leben auszugehen. Es dürfen ein vorhandenes intaktes Be- ziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann, sowie die Möglichkeit der Reintegration angenommen werden. Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen, sie könnte als junge Frau zwangsverheiratet und häuslicher Gewalt ausgesetzt werden, um rein hypothetische Mutmas- sungen, welche unbehelflich sind. Ebensowenig kann sie aus den Hinwei- sen auf öffentlich zugängliche Berichte und Internetlinks zur Situation einer Drittperson in Guinea mangels persönlicher Betroffenheit etwas zu ihren Gunsten ableiten.

E. 8.3.3 Die Vorinstanz hat im bisherigen Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin zutreffend kein Wegweisungsvollzugshindernis erblickt (vgl. auch vorstehend E. 6.1: komplikationslose Operation vom 12. Januar 2024, A30/2; drei Therapiesitzungen und eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka; A35/5). Im Arztbericht von Dr. B._______, Psychia- ter und Psychotherapeut FMH, vom 20. Juli 2024 werden Suizidgedanken explizit verneint (A35/5). Der von der Beschwerdeführerin neu vorge- brachte Selbstmordversuch vom August 2024 wird in der Beschwerde mit nur einem einzigen Satz unsubstantiiert behauptet (Beschwerde, S. 2: «dans le courand du mois d’aout») und bis zum Erlass des vorliegenden Urteils wurden im Beschwerdeverfahren keine medizinischen Unterlagen eingereicht, welche diese blosse Behauptung stützen würden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist nicht von einer wesentlichen Veränderung bezie- hungsweise einer Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes auszugehen. Aus der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, die Be- schwerdeführerin sei infolge ihres Gesundheitszustandes auf eine drin- gende medizinische Behandlung im Sinne der dafür geltenden Rechtspre- chung angewiesen, welche sie nicht im Heimatstaat – wie von der Vor- instanz zutreffend erwogen – in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es sind weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der

D-5304/2024 Seite 9 Beschwerdeschrift derart gravierende Befunde oder die behauptete Ver- letzlichkeit ersichtlich, die die Kriterien der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs erfüllen würden. Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.

E. 8.3.4 Insgesamt ist auch aus individueller Sicht die Rückkehr nach Guinea zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zu- mutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, wes- halb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen sind. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5304/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5304/2024 Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Karine Povlakic, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - Staatsbürgerin von Guinea, Muslimin und ethnische Peul - suchte am 12. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 18. September 2023 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (PA), am 27. September 2023 im persönlichen Dublin-Gespräch (nach Art. 5 Dublin-III-Verordnung; [EU] Nr. 604/2013) und am 25. Juni 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG; SR 142.31) angehört. Zu ihrer persönlichen Situation und zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei bei ihrer Grossmutter aufgewachsen, welche ihr an Hals und Hand Verbrennungen zugefügt habe, als sie als Vierzehnjährige keinen bereits mit drei Frauen vermählten Mann habe heiraten wollen. Alsdann sei sie mit einer Freundin zu deren Schwester nach Siguiri gereist, um nach Gold zu suchen, und von einem Mann aus einer anderen Goldsuchergruppe vergewaltigt worden. Nach einem Streit mit der Freundin habe sie bei einer «Adoptivmutter» beziehungsweise «Schutzperson» gewohnt, um in Sicherheit zu leben. Diese habe aber immer mehr Geld von ihr verlangt und sie deswegen bedroht, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. C. Das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren (Italien) wurde am 22. Mai 2024 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 26. Juni 2024 in das erweiterte Verfahren überwiesen und sie wurde mit separater Verfügung dem Kanton Waadt zugeteilt. E. Während des Verfahrens nahm das SEM medizinische Abklärungen vor und die Beschwerdeführerin reichte beim SEM einen Arztbericht vom 20. Juli 2024 ein. F. Mit am 29. Juli 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. Juli 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 26. August 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug («en tant qu'ell ordonne l'exécution du renvoi de Suisse») beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung mit Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und eine Sozialhilfebestätigung vom 22. August 2024 bei. H. Mit Schreiben vom 27. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweismassstab der Glaubhaftigkeit; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung keine Gründe fest, die in individueller Hinsicht auf die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung seien zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin habe alles unternommen, um ihre Biografie oder ihr allfälliges Beziehungsnetz zu verschleiern. Angesichts der bezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ihr Beziehungsnetz, ihre finanziellen Verhältnisse, ihre Identitätspapiere sowie die Art und Weise ihrer Reise nach Europa falsche Angaben gemacht habe. Deswegen sei aktuell davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Angaben im Heimatstaat über ein bestehendes, tragfähiges Beziehungsnetz und einen anderen begünstigenden biografischen Hintergrund verfüge. Betreffend Gesundheitszustand sei die in der Schweiz erfolgte Entfernung von Myomen im Januar 2024 komplikationslos verlaufen. Im Arztbericht vom 20. Juli 2024 würden drei psychotherapeutische Sitzungen seit dem 22. Mai 2024 bestätigt, aber keine Diagnose gestellt. Im Weiteren werde darin dargelegt, die Beschwerdeführerin sei wegen Stress in Behandlung gekommen, sei ängstlich, deprimiert und schlafe schlecht, weshalb ihr Psychopharmaka verschrieben worden seien (Brintellix, Trittico, Xanax und Stilnox). Bei einer Rückkehr nach Guinea sei ihr zuzumuten, in eine Grossstadt zu ziehen, wo - falls notwendig - Psychotherapien und entsprechende Psychopharmaka verfügbar seien. Im Weiteren sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In der Beschwerde werden die bisherigen Vorbringen wiederholt und neu geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im August 2024 nach einem Selbstmordversuch in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Sie leide an psychischer Erschöpfung, sei aus gesundheitlichen Gründen sehr verletzlich und habe kein unterstützendes familiäres Netzwerk. Im Fall einer Rückkehr nach Guinea werde sie äusserst isoliert sein und es schwer haben. Dort seien Zwangsverheiratungen und häusliche Gewalt weit verbreitet und für eine junge Frau aus armen Verhältnissen sei es praktisch unmöglich, einer Zwangsheirat zu entgehen. Hierzu sei auf Internetlinks und Berichte über die Situation von «A._______», einer zwangsverheirateten und misshandelten Frau, hinzuweisen. Im Weiteren seien die Mittel zur Unterstützung der Frauen, die Opfer von Zwangsehen und häuslicher Gewalt geworden seien, gemäss dem Bericht des US-Aussenministeriums über Menschenrechte zur Lage in Guinea im Jahr 2023 vom 23. April 2024 völlig unzureichend. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Guinea mangels Familie sich selbst überlassen, Gewalt und der Ausbeutung ihrer Verletzlichkeit ausgesetzt und sie müsste daher unter menschenunwürdigen Bedingungen leben, womit Art. 3 EMRK verletzt werde. Vorliegend sei aus humanitären Gründen auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten («en ce sens qu'il existe des motifs humanitaires de renoncer au renvoi en l'espèce»). 7. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorstehend E. 6.1 verwiesen werden. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Da rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin würde nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Aus der blossen, pauschalen Behauptung, Frauen würden in Guinea den Männern unterworfen, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis auf den öffentlich zugänglichen Bericht des US-Aussenministeriums vom 23. April 2023 (Menschenrechtslage in Guinea) nichts zu ändern. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.3.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1, m.w.H.). 8.3.2 Hinsichtlich ihrer individuellen Situation äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mangels Mitwirkungspflicht, obwohl sich diese Erwägungen auch auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug niederschlagen. Die Beschwerdeführerin obliegt die Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhaltes (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG, BVGE 2012/21 E. 5.1). Der Einschätzung der Vorinstanz ist angesichts der unsubstantiierten, widersprüchlichen und meist unpersönlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung beizupflichten. Trotz Ermahnungen (A26/21, F24, F54) ist von ihrer Seite keinerlei Mitwirkung an der Erhebung des Sachverhaltes beziehungsweise ihrer persönlichen Situation zu erkennen (A26/21). Vor diesem Hintergrund muss von einer Verschleierung ihrer konkreten Situation in Guinea ausgegangen werden. Diese Einschätzung wird insbesondere durch bestimmte Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung bestätigt. Sie gab beispielsweise in der Anhörung die Namen ihrer Eltern, die sie in der PA noch genannt hat (A6/6, Ziff. 1.16), mit der Begründung, sie nicht zu kennen, nicht an. Auf Nachfrage erklärte sie alsdann, sie wolle diese Namen nicht mehr angeben, «ansonsten würden Sie dies als Widerspruch betrachten» (A26/21, F99 bis F101). Ebenfalls unterstreichen ihre häufigsten Antworten, es nicht zu wissen (A26/21; F1, F3, F18, F32, F40, F47, F48, F53, F79, F80, F87, F89, F90, F1 08, F127, F147, F168), es vergessen zu haben (A26/21; F39, F40, F51, F68, F146, F182) oder ein Problem mit der Vergesslichkeit zu haben (A26/21; F9, F33, F36, F54), und dass sie selbst auf die Frage nach dem Grund dieses Problems mit «ich weiss es nicht» antwortete (A26/21, F53; vgl. hierzu vi-Entscheid Ziff. II/1), sowohl die fehlende Mitwirkung als auch die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Bei einer Gesamtwürdigung kann der Beschwerdeführerin insgesamt nicht geglaubt werden. Sie hält dieser Einschätzung in der Beschwerdeschrift nichts Substantielles entgegen. Nach dem Gesagten ist bei einer Rückkehr bei ihr - entgegen ihrer Behauptung - weder von sozialer Isolation, von einer existenziellen Notlage noch von einem menschenunwürdigen Leben auszugehen. Es dürfen ein vorhandenes intaktes Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann, sowie die Möglichkeit der Reintegration angenommen werden. Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen, sie könnte als junge Frau zwangsverheiratet und häuslicher Gewalt ausgesetzt werden, um rein hypothetische Mutmassungen, welche unbehelflich sind. Ebensowenig kann sie aus den Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte und Internetlinks zur Situation einer Drittperson in Guinea mangels persönlicher Betroffenheit etwas zu ihren Gunsten ableiten. 8.3.3 Die Vorinstanz hat im bisherigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zutreffend kein Wegweisungsvollzugshindernis erblickt (vgl. auch vorstehend E. 6.1: komplikationslose Operation vom 12. Januar 2024, A30/2; drei Therapiesitzungen und eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka; A35/5). Im Arztbericht von Dr. B._______, Psychiater und Psychotherapeut FMH, vom 20. Juli 2024 werden Suizidgedanken explizit verneint (A35/5). Der von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachte Selbstmordversuch vom August 2024 wird in der Beschwerde mit nur einem einzigen Satz unsubstantiiert behauptet (Beschwerde, S. 2: «dans le courand du mois d'aout») und bis zum Erlass des vorliegenden Urteils wurden im Beschwerdeverfahren keine medizinischen Unterlagen eingereicht, welche diese blosse Behauptung stützen würden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist nicht von einer wesentlichen Veränderung beziehungsweise einer Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes auszugehen. Aus der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei infolge ihres Gesundheitszustandes auf eine dringende medizinische Behandlung im Sinne der dafür geltenden Rechtsprechung angewiesen, welche sie nicht im Heimatstaat - wie von der Vor-instanz zutreffend erwogen - in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es sind weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift derart gravierende Befunde oder die behauptete Verletzlichkeit ersichtlich, die die Kriterien der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllen würden. Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. 8.3.4 Insgesamt ist auch aus individueller Sicht die Rückkehr nach Guinea zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen sind. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: