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D-6853/2023

D-6853/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. August 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minder- jährige (EB UMA) statt. A.b Aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Minderjährigkeit – er nannte als sein Geburtsdatum den (…) – gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersbestimmung in Auftrag. Im Gutachten vom 21. August 2023 wurde im Ergebnis festgehalten, beim Beschwerdeführer ergebe sich im Zeitpunkt der Untersuchung vom 16. August 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Das Geburtsdatum «(…)» könne demnach nicht zutreffen. A.c Am 2. November 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei- nen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er stamme aus einem Dorf in der Nähe von C._______. Seine Mutter sei gestorben, als er ein kleines Kind gewesen sei. Sein Vater habe danach eine andere Frau geheiratet. Er (Beschwerdeführer) wäre gerne zur Schule gegangen, aber sein Vater sei dagegen gewesen. Im Jahr (…) sei sein Vater gestorben. Anstatt ihn endlich zur Schule zu schicken, habe seine Stiefmutter ihn genötigt, ihr bei der Arbeit zu helfen. Zudem habe sie versucht, ihm seinen Teil des Erbes vorzuenthalten. Er habe sich deswegen mit ihr gestritten, worauf sie ihn geschlagen und gedroht habe, ihn zu töten. Daraufhin habe er Geld von ihr gestohlen und sei im Sommer (…) aus Guinea ausgereist. Bei einer Rück- kehr ins Heimatland befürchte er, von seiner Stiefmutter oder deren Kin- dern getötet zu werden. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens einen Zivilregisterauszug vom 15. Mai 2023 sowie ein diesen ergän- zendes Urteil vom 2. Mai 2023 zu den Akten (Kopien). A.e Am 8. November 20223 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Ein Fristerstreckungsgesuch vom 9. November 2023 wies das SEM mit Schreiben (E-Mail) vom selben Datum ab.

D-6853/2023 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 10. November 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem verfügte es die Festlegung seines Geburtsda- tums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk). C. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM am 10. November 2023 seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf nach. D. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 4–6 aufzuheben, und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestä- tigung), eine Vollmacht vom 8. Juni 2023, das Fristerstreckungsgesuch vom 9. November 2023 sowie die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. November 2023 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Dezember 2023 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und der Übergangsbe- stimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1-3) ist die vorinstanzliche Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch in Bezug auf die Dis- positivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Festlegung des Geburtsda- tums im ZEMIS) von einer unterbliebenen Anfechtung auszugehen. Aus dem Umstand, dass in der Beschwerde pauschal die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung «in ihren Dispositivziffern 4–6» beantragt wird (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren), könnte zwar geschlossen werden, dass auch die ZEMIS-Verfügung angefochten wird. Allerdings lässt sich der Be- schwerde betreffend die ZEMIS-Verfügung (Dispositivziffer 6) kein effekti- ver Beschwerdewille entnehmen, da sich der – juristisch vertretene – Be- schwerdeführer in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort zu diesem Punkt äussert und diesbezüglich auch keinen Folgeantrag stellt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Nennung der Dispositivziffer 6 in Ziffer 1 der Rechtsbegehren versehentlich erfolgte. Somit ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwach- sen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.01 und 4.05). Auch in der Anhörung gab er zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr (…) verstorben, und er habe die Geburtsurkunde nach dessen Tod erhalten (vgl. A21 F19 und F22). Sein Vater sei schon vor seinem Tod im Besitz dieses Dokuments gewesen (vgl. A21 F40). Angesichts der Ausstel- lungsdaten auf den eingereichten Dokumenten (2. beziehungsweise

15. Mai 2023) ist dies jedoch offensichtlich unmöglich. Da der Vater des Beschwerdeführers seinen Aussagen zufolge seit dem Jahr (…) tot ist, ist es auch nicht möglich, dass dieser – wie im Gerichtsurteil vermerkt wird – am (…) ein Gesuch um Herausgabe der Geburtsurkunde gestellt hat. Dem Beschwerdeführer ist es auf Vorhalt nicht gelungen, diese Widersprüche aufzulösen (vgl. A15 Ziff. 8.01; A21 F40 und F55). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei den erwähnten Beweismitteln um Fälschungen oder zumindest um dem Beschwerdeführer nicht zustehende Dokumente handelt. Sie vermögen die angebliche Minderjährigkeit daher offensichtlich nicht zu belegen.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung zunächst fest, es sei dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zumal er keine Identitätspapiere abgegeben habe, hinsichtlich der von ihm zum Beleg seines angeblichen Geburtsdatums eingereichten Dokumente Ungereimtheiten bestünden und auch das eingeholte Alters- gutachten zum Schluss gekommen sei, das vom ihm genannte Geburtsda- tum könne nicht zutreffen. Den Vollzugspunkt betreffend führte das SEM sodann aus, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden könne und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Be- handlung im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergäben. Den Vollzug der Wegweisung nach Guinea erachtete das SEM als durchführbar. Hinsicht- lich der Frage der Zumutbarkeit erwog es, die allgemeine Lage in Guinea sei zwar instabil, jedoch liege keine Situation allgemeiner Gewalt vor, auf- grund derer die Zivilbevölkerung konkret gefährdet wäre. Sodann seien auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Der Beschwerde- führer leide an keinen Erkrankungen, sondern lediglich unter (…). Zur Frage, ob und inwieweit er bei einer Rückkehr nach Guinea auf die Unter- stützung von Angehörigen zählen könne, könne und müsse sich das SEM nicht näher äussern, da der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwir- kungs- und Wahrheitspflicht widersprüchliche und unklare Angaben zu sei- ner Biografie und dem familiären Umfeld gemacht und überdies versucht habe, die Asylbehörden durch die Abgabe von gefälschten oder verfälsch- ten Beweismitteln zu täuschen. Ferner stellte das SEM fest, es sei innert Frist keine Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereicht worden.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es handle sich beim Beschwerde- führer um einen minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden. Sein Alter habe er mit der Kopie eines Zivilregisterauszugs belegt. Im Altersgutachten sei ein Mindestalter von 16.4 Jahren festgestellt worden. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine leiblichen Geschwister, und von der zweiten Ehe- frau seines Vaters sei er mit dem Tod bedroht worden. Somit verfüge er über kein tragfähiges familiäres Umfeld. Zudem sei er Analphabet. Der Voll- zug der Wegweisung sei daher unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzu- nehmen sei. Eventuell sei die Sache infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Recht, eine Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf einzureichen, diene der Sicherstellung des unentgeltlichen Rechtsschutzes im Asylverfahren. Für das Verfassen der Stellungnahme sei es erforderlich, den Entscheidentwurf mit der

D-6853/2023 Seite 6 asylsuchenden Person zu besprechen. Das Verfassen einer Stellung- nahme ohne diese Besprechung verletze den Gehörsanspruch. Für die Durchführung der Besprechung transportiere das SEM die asylsuchende Person an den Standort der Rechtsvertretung. Im vorliegenden Fall sei dies nicht rechtzeitig geschehen, weshalb die Rechtsvertretung die Bespre- chung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt – mit dem für diesen Zeitpunkt organisierten Dolmetscher – habe durchführen können. Die Rechtsvertre- tung habe daher um eine Fristverlängerung von 24 Stunden ersucht. Das SEM habe dies aber abgelehnt und die Nichteinreichung der Stellung- nahme innert Frist als Verzicht betrachtet. Das SEM habe es dem Be- schwerdeführer durch dieses Vorgehen verunmöglicht, sich zum Entschei- dentwurf zu äussern, und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver- letzt.

E. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst unter anderem das Recht der Partei, sich vorgängig zur Sache zu äussern. Dementsprechend hält Art. 30 Abs. 1 VwVG fest, dass die Be- hörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ih- rer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüg- lich Beweis führen konnte (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.w.H.).

E. 6.2 Im beschleunigten Asylverfahren wird der zugewiesenen Rechtsvertre- tung der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme un- terbreitet (vgl. Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c Bst. f der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [SR 142.311, AsylV 1]; Art. 102k Abs. 1 AsylG). Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat (Art. 52d Abs. 1 AsylV 1). Falls eine Stellungnahme eingereicht wird und darin substanzi- ierte Argumente vorgebracht werden, hat die Partei einen Anspruch darauf, dass sich das SEM damit erkennbar auseinandersetzt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6888/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.2). Reicht eine Rechtsver- tretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids ein, obwohl dieser ihr vom Leistungserbringer rechtzeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellung- nahme (Art. 102j Abs. 3 AsylG).

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E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 2. November 2023 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters gestützt auf Art. 29 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wurde er auch nach seinem Gesundheitszustand befragt, und es wurde ihm das rechtliche Ge- hör zu Widersprüchen in seinen Aussagen sowie Ungereimtheiten bezüg- lich der von ihm eingereichten Beweismittel gewährt (vgl. A21 F22, F28, F40 f., F42, F55 ff.). Überdies gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens vom 21. August 2023 und zur beab- sichtigten Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. A21 F59 ff.). Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vorgängig zu allen entscheid- relevanten Tatsachen äussern konnte und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde. Dem im beschleunigten Verfahren vorgese- henen Recht der Rechtsvertretung, eine Stellungnahme zum ablehnenden Entscheidentwurf abzugeben, kommt unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs keine eigenständige Bedeutung zu. Die Möglichkeit, sich zum ab- lehnenden Entscheidentwurf zu äussern, dient entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Wahrung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör sondern vielmehr der Verfahrenseffizienz. Dieser Ver- fahrensschritt ermöglicht es nämlich, dass die Partei allfällige Einwände noch im erstinstanzlichen Verfahren einbringen und das SEM diese nöti- genfalls berücksichtigen kann. Dadurch kann ein allenfalls später folgen- des Beschwerdeverfahren entlastet werden (vgl. dazu BBl 2014 7991, 8057). Die Verzichtsfiktion von Art. 102j Abs. 3 AsylG weist sodann darauf hin, dass die Einreichung einer Stellungnahme zum Entscheidentwurf zwar aus Gründen der Verfahrenseffizienz (vgl. zuvor) wünschenswert ist, dass aber das Interesse an der Einhaltung der Fristen respektive an einem schnellen Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens höher zu ge- wichten ist. Der Entscheid des SEM, das von der Rechtsvertretung ge- stellte Fristverlängerungsgesuch abzuweisen und von einem Verzicht im Sinne von Art. 102j Abs. 3 AsylG auszugehen, ist daher nicht zu beanstan- den und stellt insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör dar, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, nach Eröffnung des definitiven Entscheids eine Beschwerde einzureichen und darin seine Einwände vorzubringen (vgl. dazu auch BBl 2014 7991, 8091 f.). Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden, welche eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz rechtfertigen könnte.

E. 6.4 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, und der Kassa- tionsantrag ist abzuweisen.

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere abgegeben. Er hat zur Untermauerung der geltend gemachten Identität und namentlich der angeblichen Minderjährigkeit lediglich Kopien eines Urteils vom 2. Mai 2023 sowie eines darauf beruhenden, am 15. Mai 2023 ausgestellten Zivil- registerauszugs zu den Akten gereicht. In diesen Unterlagen wird als sein Geburtsdatum der (…) genannt. Ausserdem geht daraus hervor, dass D._______ (angeblich der Vater des Beschwerdeführers) am (…) ein Ge- such um Herausgabe der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers gestellt habe. Da die Identität des Beschwerdeführers infolge fehlender Identitäts- papiere nicht feststeht, können diese Dokumente nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Dies gilt umso mehr, als – wie das SEM zu Recht bemerkt hat – erhebliche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit diesen Unterlagen bestehen: In der Erstbefragung erklärte der Beschwer- deführer, er habe die Geburtsurkunde 14 Tage nach dem Tod seines Va- ters, welcher im Jahr (…) verstorben sei, gefunden (vgl. A15 Ziffn. 1.16.04,

E. 7.2 Die Begutachtung des Beschwerdeführers ergab bei der Schlüssel- bein- respektive Skelettalteranalyse ein Mindestalter von 16.4 respektive 16.1 Jahren und bei der Zahnalteranalyse ein Mindestalter von 14.6 Jahren (vgl. das Gutachten vom 21. August 2023; A17 S. 4 f.). Da das Mindestalter

D-6853/2023 Seite 9 demnach durchgehend unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medi- zinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährig- keit des Beschwerdeführers machen (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Hingegen steht aufgrund des Ergebnisses des Altersgutachtens (das Ge- burtsdatum «(…)» könne nicht zutreffen; vgl. A 17 S. 5 in fine) fest, dass der Beschwerdeführer ein Geburtsdatum genannt hat, welches im Lichte der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und demnach unglaubhaft ist. Diese Tatsache wirkt sich – wie auch die vorstehenden Feststellungen be- treffend die eingereichten Beweismittel – allgemein negativ auf seine per- sönliche Glaubwürdigkeit aus.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er in seiner Beschwerde nichts vorbringt, was die von ihm weiterhin pau- schal behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen könnte, ist er auch für das weitere Verfahren als volljährig zu erach- ten.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25

D-6853/2023 Seite 10 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3, m.w.H.).

E. 8.3.2 Es sind vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse er- sichtlich. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann

D-6853/2023 Seite 11 ohne aktenkundige relevante medizinische Probleme. Er verfügt in Guinea über ein familiäres Beziehungsnetz, namentlich über drei Halbgeschwister in der Nähe von C._______, zu welchen er (bis zum Verlust seines Mobil- telefons) eine gute Beziehung hatte (vgl. A15 Ziff. 3.01), sowie eine Tante in E._______. Zudem hat er offenbar sowohl vor der Ausreise aus dem Heimatland als auch während seines Aufenthalts in Algerien gearbeitet (vgl. A15 Ziff. 1.17.04 und 5.01). Damit verfügt er ungeachtet seiner an- geblich fehlenden Schulbildung über hinreichende Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des

D-6853/2023 Seite 12 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6853/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. August 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. A.b Aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit - er nannte als sein Geburtsdatum den (...) - gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersbestimmung in Auftrag. Im Gutachten vom 21. August 2023 wurde im Ergebnis festgehalten, beim Beschwerdeführer ergebe sich im Zeitpunkt der Untersuchung vom 16. August 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Das Geburtsdatum «(...)» könne demnach nicht zutreffen. A.c Am 2. November 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er stamme aus einem Dorf in der Nähe von C._______. Seine Mutter sei gestorben, als er ein kleines Kind gewesen sei. Sein Vater habe danach eine andere Frau geheiratet. Er (Beschwerdeführer) wäre gerne zur Schule gegangen, aber sein Vater sei dagegen gewesen. Im Jahr (...) sei sein Vater gestorben. Anstatt ihn endlich zur Schule zu schicken, habe seine Stiefmutter ihn genötigt, ihr bei der Arbeit zu helfen. Zudem habe sie versucht, ihm seinen Teil des Erbes vorzuenthalten. Er habe sich deswegen mit ihr gestritten, worauf sie ihn geschlagen und gedroht habe, ihn zu töten. Daraufhin habe er Geld von ihr gestohlen und sei im Sommer (...) aus Guinea ausgereist. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte er, von seiner Stiefmutter oder deren Kindern getötet zu werden. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Zivilregisterauszug vom 15. Mai 2023 sowie ein diesen ergänzendes Urteil vom 2. Mai 2023 zu den Akten (Kopien). A.e Am 8. November 20223 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Ein Fristerstreckungsgesuch vom 9. November 2023 wies das SEM mit Schreiben (E-Mail) vom selben Datum ab. B. Mit Verfügung vom 10. November 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem verfügte es die Festlegung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). C. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM am 10. November 2023 seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf nach. D. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 4-6 aufzuheben, und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Vollmacht vom 8. Juni 2023, das Fristerstreckungsgesuch vom 9. November 2023 sowie die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. November 2023 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Dezember 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und der Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1-3) ist die vorinstanzliche Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch in Bezug auf die Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Festlegung des Geburtsdatums im ZEMIS) von einer unterbliebenen Anfechtung auszugehen. Aus dem Umstand, dass in der Beschwerde pauschal die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung «in ihren Dispositivziffern 4-6» beantragt wird (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren), könnte zwar geschlossen werden, dass auch die ZEMIS-Verfügung angefochten wird. Allerdings lässt sich der Beschwerde betreffend die ZEMIS-Verfügung (Dispositivziffer 6) kein effektiver Beschwerdewille entnehmen, da sich der - juristisch vertretene - Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort zu diesem Punkt äussert und diesbezüglich auch keinen Folgeantrag stellt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Nennung der Dispositivziffer 6 in Ziffer 1 der Rechtsbegehren versehentlich erfolgte. Somit ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung zunächst fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zumal er keine Identitätspapiere abgegeben habe, hinsichtlich der von ihm zum Beleg seines angeblichen Geburtsdatums eingereichten Dokumente Ungereimtheiten bestünden und auch das eingeholte Altersgutachten zum Schluss gekommen sei, das vom ihm genannte Geburtsdatum könne nicht zutreffen. Den Vollzugspunkt betreffend führte das SEM sodann aus, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden könne und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergäben. Den Vollzug der Wegweisung nach Guinea erachtete das SEM als durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit erwog es, die allgemeine Lage in Guinea sei zwar instabil, jedoch liege keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung konkret gefährdet wäre. Sodann seien auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, sondern lediglich unter (...). Zur Frage, ob und inwieweit er bei einer Rückkehr nach Guinea auf die Unterstützung von Angehörigen zählen könne, könne und müsse sich das SEM nicht näher äussern, da der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht widersprüchliche und unklare Angaben zu seiner Biografie und dem familiären Umfeld gemacht und überdies versucht habe, die Asylbehörden durch die Abgabe von gefälschten oder verfälschten Beweismitteln zu täuschen. Ferner stellte das SEM fest, es sei innert Frist keine Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereicht worden. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden. Sein Alter habe er mit der Kopie eines Zivilregisterauszugs belegt. Im Altersgutachten sei ein Mindestalter von 16.4 Jahren festgestellt worden. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine leiblichen Geschwister, und von der zweiten Ehefrau seines Vaters sei er mit dem Tod bedroht worden. Somit verfüge er über kein tragfähiges familiäres Umfeld. Zudem sei er Analphabet. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. Eventuell sei die Sache infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Recht, eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einzureichen, diene der Sicherstellung des unentgeltlichen Rechtsschutzes im Asylverfahren. Für das Verfassen der Stellungnahme sei es erforderlich, den Entscheidentwurf mit der asylsuchenden Person zu besprechen. Das Verfassen einer Stellungnahme ohne diese Besprechung verletze den Gehörsanspruch. Für die Durchführung der Besprechung transportiere das SEM die asylsuchende Person an den Standort der Rechtsvertretung. Im vorliegenden Fall sei dies nicht rechtzeitig geschehen, weshalb die Rechtsvertretung die Besprechung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt - mit dem für diesen Zeitpunkt organisierten Dolmetscher - habe durchführen können. Die Rechtsvertretung habe daher um eine Fristverlängerung von 24 Stunden ersucht. Das SEM habe dies aber abgelehnt und die Nichteinreichung der Stellungnahme innert Frist als Verzicht betrachtet. Das SEM habe es dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen verunmöglicht, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. 6. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst unter anderem das Recht der Partei, sich vorgängig zur Sache zu äussern. Dementsprechend hält Art. 30 Abs. 1 VwVG fest, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.w.H.). 6.2 Im beschleunigten Asylverfahren wird der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c Bst. f der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [SR 142.311, AsylV 1]; Art. 102k Abs. 1 AsylG). Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat (Art. 52d Abs. 1 AsylV 1). Falls eine Stellungnahme eingereicht wird und darin substanziierte Argumente vorgebracht werden, hat die Partei einen Anspruch darauf, dass sich das SEM damit erkennbar auseinandersetzt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6888/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.2). Reicht eine Rechtsvertretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids ein, obwohl dieser ihr vom Leistungserbringer rechtzeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme (Art. 102j Abs. 3 AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 2. November 2023 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters gestützt auf Art. 29 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wurde er auch nach seinem Gesundheitszustand befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen Aussagen sowie Ungereimtheiten bezüglich der von ihm eingereichten Beweismittel gewährt (vgl. A21 F22, F28, F40 f., F42, F55 ff.). Überdies gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens vom 21. August 2023 und zur beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. A21 F59 ff.). Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vorgängig zu allen entscheidrelevanten Tatsachen äussern konnte und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde. Dem im beschleunigten Verfahren vorgesehenen Recht der Rechtsvertretung, eine Stellungnahme zum ablehnenden Entscheidentwurf abzugeben, kommt unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs keine eigenständige Bedeutung zu. Die Möglichkeit, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern, dient entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Wahrung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör sondern vielmehr der Verfahrenseffizienz. Dieser Verfahrensschritt ermöglicht es nämlich, dass die Partei allfällige Einwände noch im erstinstanzlichen Verfahren einbringen und das SEM diese nötigenfalls berücksichtigen kann. Dadurch kann ein allenfalls später folgendes Beschwerdeverfahren entlastet werden (vgl. dazu BBl 2014 7991, 8057). Die Verzichtsfiktion von Art. 102j Abs. 3 AsylG weist sodann darauf hin, dass die Einreichung einer Stellungnahme zum Entscheidentwurf zwar aus Gründen der Verfahrenseffizienz (vgl. zuvor) wünschenswert ist, dass aber das Interesse an der Einhaltung der Fristen respektive an einem schnellen Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens höher zu gewichten ist. Der Entscheid des SEM, das von der Rechtsvertretung gestellte Fristverlängerungsgesuch abzuweisen und von einem Verzicht im Sinne von Art. 102j Abs. 3 AsylG auszugehen, ist daher nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, nach Eröffnung des definitiven Entscheids eine Beschwerde einzureichen und darin seine Einwände vorzubringen (vgl. dazu auch BBl 2014 7991, 8091 f.). Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnte. 6.4 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Frage nach der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers; diese muss von ihm zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 7.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere abgegeben. Er hat zur Untermauerung der geltend gemachten Identität und namentlich der angeblichen Minderjährigkeit lediglich Kopien eines Urteils vom 2. Mai 2023 sowie eines darauf beruhenden, am 15. Mai 2023 ausgestellten Zivilregisterauszugs zu den Akten gereicht. In diesen Unterlagen wird als sein Geburtsdatum der (...) genannt. Ausserdem geht daraus hervor, dass D._______ (angeblich der Vater des Beschwerdeführers) am (...) ein Gesuch um Herausgabe der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers gestellt habe. Da die Identität des Beschwerdeführers infolge fehlender Identitätspapiere nicht feststeht, können diese Dokumente nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Dies gilt umso mehr, als - wie das SEM zu Recht bemerkt hat - erhebliche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit diesen Unterlagen bestehen: In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Geburtsurkunde 14 Tage nach dem Tod seines Vaters, welcher im Jahr (...) verstorben sei, gefunden (vgl. A15 Ziffn. 1.16.04, 3.01 und 4.05). Auch in der Anhörung gab er zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr (...) verstorben, und er habe die Geburtsurkunde nach dessen Tod erhalten (vgl. A21 F19 und F22). Sein Vater sei schon vor seinem Tod im Besitz dieses Dokuments gewesen (vgl. A21 F40). Angesichts der Ausstellungsdaten auf den eingereichten Dokumenten (2. beziehungsweise 15. Mai 2023) ist dies jedoch offensichtlich unmöglich. Da der Vater des Beschwerdeführers seinen Aussagen zufolge seit dem Jahr (...) tot ist, ist es auch nicht möglich, dass dieser - wie im Gerichtsurteil vermerkt wird - am (...) ein Gesuch um Herausgabe der Geburtsurkunde gestellt hat. Dem Beschwerdeführer ist es auf Vorhalt nicht gelungen, diese Widersprüche aufzulösen (vgl. A15 Ziff. 8.01; A21 F40 und F55). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei den erwähnten Beweismitteln um Fälschungen oder zumindest um dem Beschwerdeführer nicht zustehende Dokumente handelt. Sie vermögen die angebliche Minderjährigkeit daher offensichtlich nicht zu belegen. 7.2 Die Begutachtung des Beschwerdeführers ergab bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalteranalyse ein Mindestalter von 16.4 respektive 16.1 Jahren und bei der Zahnalteranalyse ein Mindestalter von 14.6 Jahren (vgl. das Gutachten vom 21. August 2023; A17 S. 4 f.). Da das Mindestalter demnach durchgehend unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Hingegen steht aufgrund des Ergebnisses des Altersgutachtens (das Geburtsdatum «(...)» könne nicht zutreffen; vgl. A 17 S. 5 in fine) fest, dass der Beschwerdeführer ein Geburtsdatum genannt hat, welches im Lichte der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und demnach unglaubhaft ist. Diese Tatsache wirkt sich - wie auch die vorstehenden Feststellungen betreffend die eingereichten Beweismittel - allgemein negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus. 7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er in seiner Beschwerde nichts vorbringt, was die von ihm weiterhin pauschal behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen könnte, ist er auch für das weitere Verfahren als volljährig zu erachten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3, m.w.H.). 8.3.2 Es sind vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige relevante medizinische Probleme. Er verfügt in Guinea über ein familiäres Beziehungsnetz, namentlich über drei Halbgeschwister in der Nähe von C._______, zu welchen er (bis zum Verlust seines Mobiltelefons) eine gute Beziehung hatte (vgl. A15 Ziff. 3.01), sowie eine Tante in E._______. Zudem hat er offenbar sowohl vor der Ausreise aus dem Heimatland als auch während seines Aufenthalts in Algerien gearbeitet (vgl. A15 Ziff. 1.17.04 und 5.01). Damit verfügt er ungeachtet seiner angeblich fehlenden Schulbildung über hinreichende Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: