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D-6888/2019

D-6888/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, D._______ (N [...]), stellte am 16. März 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Entscheid vom 14. März 2016 abgelehnt und gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme verfügt. Eine entsprechende Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2127/2016 vom 22. Februar 2017 ab. Am 20. März 2019 ersuchte er für die Beschwerdeführenden um Einreisebewilligung und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. Das SEM bewilligte in der Folge am 28. Mai 2019 die Einreise der Beschwerdeführenden und am 12. Juli 2019 wurden von der Schweizer Botschaft in Nairobi entsprechende Visa ausgestellt. B. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder sind somalische Staatsangehörige und stammen aus Mogadischu. Sie gelangten am 20. Juli 2019 in die Schweiz, wo sie am 13. Oktober 2019 um Asyl nachsuchten. In der Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesen. Am 18. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 11. Dezember 2019 eingehend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte sie im Wesentlichen geltend, eines Nachts Ende 2014 seien unbekannte, bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen. Drei Männer hätten sie im Schlafzimmer überfallen und mitgenommen. Sie habe versucht sich zu wehren, aber die Männer hätten sie mit einem Auto mitgenommen und ihr die Augen verbunden. Da sie geschrien habe, sei sie im Auto bewusstlos geschlagen worden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich von Menschen umringt unter einem Baum vorgefunden. Sie habe unter Blutungen und Schmerzen gelitten, da sie, während sie bewusstlos gewesen sei, von einer unbekannten Anzahl Männer vergewaltigt worden sei. Sie habe sehr starke Schmerzen gehabt, insbesondere im Unterleib, und auch viel geblutet. Ihre Schwiegermutter habe sie abgeholt und zu ihrer Mutter gebracht. Von ihr habe sie erfahren, dass es die Männer, die sie mitgenommen hatten, eigentlich auf ihren Ehemann abgesehen gehabt hätten, diesem aber in dieser Nacht die Flucht gelungen sei. Sie habe danach bis zur Kontaktaufnahme durch ihren Ehemann im Februar 2019 nichts mehr von diesem gehört. Ihre Mutter habe sie in ein Spital gebracht, wo sie behandelt worden sei. Die Nachbarschaft habe erfahren, dass sie vergewaltigt worden sei und jeder habe genau wissen wollen, wie es passiert sei. Dies habe sie nicht verkraftet. Ausserdem habe sie Angst gehabt. Da sie die Männer, die sie vergewaltigt hätten, nicht gesehen habe, habe sie jeden Mann verdächtigt und sich gefürchtet. Sie habe viele Male darüber nachgedacht, sich etwas anzutun. Aus diesen Gründen sei sie zu ihrem Onkel ins Dorf gegangen, wo die Leute sie nicht gekannt hätten. Dort habe sie bis Ende 2018 mit ihren Kindern gelebt. Anfang 2019 habe ihr Onkel gesagt, er werde ihre Tochter beschneiden. Daraufhin sei sie eines Morgens, als ihr Onkel nicht zu Hause gewesen sei, von dort weg und wieder zu ihrer Mutter gegangen. Nach ungefähr einer Woche hätten die Nachbarn erfahren, dass sie wieder da sei und hätten sie besuchen wollen. Da sie durch die Nachbarn wieder daran erinnert worden sei, was ihr wiederfahren sei, sei sie in ein Loch gefallen. In der Folge sei ihre Tante gekommen und habe ihr gesagt, sie solle mitkommen, sie könne bei ihr leben. Darüber sei sie sehr froh gewesen. Sie habe ihre Kinder mitnehmen wollen, aber ihre Mutter habe gesagt, sie solle sie bei ihr lassen. Als sie ihre Kinder später bei ihrer Mutter besucht habe, habe sie erfahren, dass diese beide Kinder beschnitten habe. Sie habe es nicht glauben wollen, dass ihre Mutter ihren Kindern so etwas habe antun können. Im Februar 2019 habe ihr Mann Kontakt zu ihr aufgenommen. Sie sei zwar wütend gewesen, weil er sie im Stich gelassen habe, aber sie hätten sich dennoch versöhnt. Schliesslich habe sie dort nicht bleiben können. Sie habe nicht einmal das Haus alleine verlassen können, da sie Angst bekommen habe, sobald sie einen Mann gesehen habe. Deshalb habe ihr Mann ihre Ausreise organisiert und sie sei mit ihren Kindern nach Nairobi gereist, wo sie die Visa für die Einreise in die Schweiz erhalten hätten. C. Am 18. Dezember 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abgewiesen würden. Da der Vollzug nach Mittel- und Südsomalia jedoch aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei, würden sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. D. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 entgegnete die Rechtsvertreterin, den Beschwerdeführerinnen würde bei einer Rückkehr die Reinfibulation drohen. Damit machten sie eine begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) geltend. Da weitere Abklärungen erforderlich seien, sei die Behandlung im beschleunigten Verfahren nicht zweckmässig. Als Beilage wurde ein Gesprächsbericht der Fachstelle zur Prävention von Mädchenbeschneidungen vom 17. Dezember 2019 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. F. Am 23. Dezember 2019 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren neuen Rechtsvertreter - gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten: Kopie der Einsprache des Ehemanns der Beschwerdeführerin an das Amt für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2019; Bericht der Organisation «28 Too Many» zu Somalia vom Juli 2018; Auszug aus dem Bericht des United Nations Population Fund vom Juli 2019; Bericht der Praxis Synke Moser vom 13. Dezember 2019; Schreiben der HEKS vom 19. Dezember 2019 an die Vorinstanz; Arztbericht von Herrn Dr. Philipp Jenny vom 17. Oktober 2019; Bericht von Frau Simona Giger, Caritas, zuhanden der früheren Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2019; Artikel der Zeitschrift Time vom 9. Dezember 2014, «Why Rape and Trauma Survivors Have Fragmented and Incomplete Memories»; Artikel auf BBC Future vom 26. September 2018, «Why sexual assault survivors forget details»; Auszug aus Lukas Lindemeier, Psychische Folgestörungen nach traumatisierenden Kriminaldelikten, Diss., Graz 2018; Politische Karte der Situation in Somalia vom 19. Februar 2017; Bericht von Human Rights Watch vom 8. September 2014, «Somalia: Sexueller Missbrauch durch Soldaten der Afrikanischen Union». H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin mache geltend, ihre Tochter sei gegen ihren Willen beschnitten worden. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis würden nur Personen, die befürchten, beschnitten zu werden, eine bestimmte soziale Gruppe bilden, aber nicht Personen, die bereits beschnitten worden seien. Dieses Vorbringen sei daher asylrechtlich nicht relevant. Zwar sei in der Stellungnahme ausgeführt worden, es bestehe in diesem Zusammenhang eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dies sei allerdings während der Anhörung mit keinem Wort erwähnt worden. So habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auch mit keinem Wort erwähnt, dass sie selber beschnitten sei. Es sei daher offensichtlich, dass im Nachhinein ein asylrelevantes Motiv kreiert werden sollte. Ferner sei festzuhalten, dass dem SEM bis zur Stellungnahme nicht bekannt war, dass mit der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2019 ein Gespräch durchgeführt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung - sofern sich diese überhaupt wie dargelegt zugetragen habe - stehe sodann nicht in kausalem Zusammenhang zu ihrer Ausreise, sei sie doch nach dem Vorfall noch gut vier Jahre lang im Heimatland geblieben, ohne dass sie ernsthafte Nachteile aufgrund der Vergewaltigung erlitten habe. Ihre Familie habe sie nicht verstossen, sondern sich um sie gekümmert. Die neugierigen Fragen von Nachbarn und bösen Bemerkungen sowie die Abwendung von Freundinnen seien nicht intensiv genug, dass von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden müsste. Somit sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abgewiesen würden.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdeführerin habe eine Typ-III-Beschneidung erlitten, was mit dem Arztbericht vom 13. Dezember 2019 belegt sei. Nach den Geburten habe sie sich erfolgreich gegen ein erneutes Zunähen wehren können. Somit bestehe für sie die erhebliche Gefahr einer erneuten Infibulation. Dasselbe gelte für die Tochter der Beschwerdeführerin. Diese sei zwar bereits nach Typ I-II beschnitten worden. Bei einer Rückkehr bestehe für sie jedoch die Gefahr, dass Familienmitglieder sie nach Typ III beschneiden würden. Ferner bestehe für das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin, sollte es ein Mädchen sein, ebenfalls die Gefahr der Beschneidung bei einer Rückkehr. Die Beschwerdeführenden hätten damit begründete Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Dies sei anlässlich der Stellungnahme bereits geltend gemacht worden, jedoch habe sich die Vorinstanz damit nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, dies sei anlässlich der Anhörung nicht vorgebracht worden und somit nachgeschoben. Indem sich das SEM somit nicht angemessen mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden befasst habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Ferner haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), wobei dies alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.

E. 5.2 Vorliegend hält die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden für nicht asylrelevant. Das SEM argumentiert sinngemäss, da die Beschwerdeführerinnen bereits beschnitten seien, könnten sie eine Beschneidung nicht mehr befürchten, weshalb sich daraus keine begründete Furcht ableiten lasse. Auf die in der Stellungnahme geltend gemachten Ausführungen betreffend Furcht vor einer erneuten Beschneidung beziehungsweise Reinfibulation wird in der Verfügung inhaltlich nicht eingegangen. Das SEM führt diesbezüglich lediglich an, da die Beschwerdeführerin bei der Anhörung ihre Beschneidung nicht erwähnt habe, sei offensichtlich, dass mit dem Vorbringen der möglichen Reinfibulation im Nachhinein ein asylrelevantes Motiv kreiert werden solle. Mit dieser Argumentation unterlässt es die Vorinstanz zu prüfen, ob die Vorbringen asylrelevant sind und verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Beschneidung anlässlich der Anhörung nicht erwähnte, kann - zumal sie darauf auch nicht angesprochen wurde - im Kontext von Somalia nicht dazu führen, dass ihr diese nicht geglaubt wird. Auf Beschwerdeebene wurde diese mit Einreichen des Arztberichtes vom 13. Dezember 2019 beziehungsweise dem Vermerk «Status nach FGM (Klitoridektomie)» sodann auch belegt. Auch die Form der Beschneidung der Tochter wurde auf Beschwerdeebene belegt (vgl. Arztbericht vom 17. Oktober 2019 «Status nach FGM Typ I-II»). Die Vorbringen in der Stellungnahme können somit nicht einfach als nachgeschoben und somit unglaubhaft abgetan werden. Auch das Verhalten der Vorinstanz, den Bericht von Simone Giger, Projektbeauftragte Prävention von Mädchenbeschneidungen, damit abzutun, sie sei nicht rechtzeitig über das Gespräch vom 17. Dezember 2019 informiert worden, erscheint stossend, zumal solche zeitlichen Engpässe gerade im beschleunigten Verfahren leicht entstehen können und die Zustellung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme gerade deshalb erfolgt. Da der Bericht dem SEM vor Ergehen der Verfügung vorgelegen hat, hätte es diesen berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz hat es somit unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Furcht vor erneuter Beschneidung beziehungsweise Reinfibulation zu behandeln und in ihrer Verfügung zu begründen, weshalb sie diese für nicht asylrelevant hält. Somit hat sie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Begründungspflicht, welche einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Beschwerdedossier wird nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

E. 7 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen. Das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6888/2019 Urteil vom 17. Januar 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Payám Ghaemmaghami, Swiss Law Solutions, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, D._______ (N [...]), stellte am 16. März 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Entscheid vom 14. März 2016 abgelehnt und gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme verfügt. Eine entsprechende Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2127/2016 vom 22. Februar 2017 ab. Am 20. März 2019 ersuchte er für die Beschwerdeführenden um Einreisebewilligung und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. Das SEM bewilligte in der Folge am 28. Mai 2019 die Einreise der Beschwerdeführenden und am 12. Juli 2019 wurden von der Schweizer Botschaft in Nairobi entsprechende Visa ausgestellt. B. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder sind somalische Staatsangehörige und stammen aus Mogadischu. Sie gelangten am 20. Juli 2019 in die Schweiz, wo sie am 13. Oktober 2019 um Asyl nachsuchten. In der Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesen. Am 18. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 11. Dezember 2019 eingehend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte sie im Wesentlichen geltend, eines Nachts Ende 2014 seien unbekannte, bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen. Drei Männer hätten sie im Schlafzimmer überfallen und mitgenommen. Sie habe versucht sich zu wehren, aber die Männer hätten sie mit einem Auto mitgenommen und ihr die Augen verbunden. Da sie geschrien habe, sei sie im Auto bewusstlos geschlagen worden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich von Menschen umringt unter einem Baum vorgefunden. Sie habe unter Blutungen und Schmerzen gelitten, da sie, während sie bewusstlos gewesen sei, von einer unbekannten Anzahl Männer vergewaltigt worden sei. Sie habe sehr starke Schmerzen gehabt, insbesondere im Unterleib, und auch viel geblutet. Ihre Schwiegermutter habe sie abgeholt und zu ihrer Mutter gebracht. Von ihr habe sie erfahren, dass es die Männer, die sie mitgenommen hatten, eigentlich auf ihren Ehemann abgesehen gehabt hätten, diesem aber in dieser Nacht die Flucht gelungen sei. Sie habe danach bis zur Kontaktaufnahme durch ihren Ehemann im Februar 2019 nichts mehr von diesem gehört. Ihre Mutter habe sie in ein Spital gebracht, wo sie behandelt worden sei. Die Nachbarschaft habe erfahren, dass sie vergewaltigt worden sei und jeder habe genau wissen wollen, wie es passiert sei. Dies habe sie nicht verkraftet. Ausserdem habe sie Angst gehabt. Da sie die Männer, die sie vergewaltigt hätten, nicht gesehen habe, habe sie jeden Mann verdächtigt und sich gefürchtet. Sie habe viele Male darüber nachgedacht, sich etwas anzutun. Aus diesen Gründen sei sie zu ihrem Onkel ins Dorf gegangen, wo die Leute sie nicht gekannt hätten. Dort habe sie bis Ende 2018 mit ihren Kindern gelebt. Anfang 2019 habe ihr Onkel gesagt, er werde ihre Tochter beschneiden. Daraufhin sei sie eines Morgens, als ihr Onkel nicht zu Hause gewesen sei, von dort weg und wieder zu ihrer Mutter gegangen. Nach ungefähr einer Woche hätten die Nachbarn erfahren, dass sie wieder da sei und hätten sie besuchen wollen. Da sie durch die Nachbarn wieder daran erinnert worden sei, was ihr wiederfahren sei, sei sie in ein Loch gefallen. In der Folge sei ihre Tante gekommen und habe ihr gesagt, sie solle mitkommen, sie könne bei ihr leben. Darüber sei sie sehr froh gewesen. Sie habe ihre Kinder mitnehmen wollen, aber ihre Mutter habe gesagt, sie solle sie bei ihr lassen. Als sie ihre Kinder später bei ihrer Mutter besucht habe, habe sie erfahren, dass diese beide Kinder beschnitten habe. Sie habe es nicht glauben wollen, dass ihre Mutter ihren Kindern so etwas habe antun können. Im Februar 2019 habe ihr Mann Kontakt zu ihr aufgenommen. Sie sei zwar wütend gewesen, weil er sie im Stich gelassen habe, aber sie hätten sich dennoch versöhnt. Schliesslich habe sie dort nicht bleiben können. Sie habe nicht einmal das Haus alleine verlassen können, da sie Angst bekommen habe, sobald sie einen Mann gesehen habe. Deshalb habe ihr Mann ihre Ausreise organisiert und sie sei mit ihren Kindern nach Nairobi gereist, wo sie die Visa für die Einreise in die Schweiz erhalten hätten. C. Am 18. Dezember 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abgewiesen würden. Da der Vollzug nach Mittel- und Südsomalia jedoch aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei, würden sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. D. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 entgegnete die Rechtsvertreterin, den Beschwerdeführerinnen würde bei einer Rückkehr die Reinfibulation drohen. Damit machten sie eine begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) geltend. Da weitere Abklärungen erforderlich seien, sei die Behandlung im beschleunigten Verfahren nicht zweckmässig. Als Beilage wurde ein Gesprächsbericht der Fachstelle zur Prävention von Mädchenbeschneidungen vom 17. Dezember 2019 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. F. Am 23. Dezember 2019 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren neuen Rechtsvertreter - gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten: Kopie der Einsprache des Ehemanns der Beschwerdeführerin an das Amt für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2019; Bericht der Organisation «28 Too Many» zu Somalia vom Juli 2018; Auszug aus dem Bericht des United Nations Population Fund vom Juli 2019; Bericht der Praxis Synke Moser vom 13. Dezember 2019; Schreiben der HEKS vom 19. Dezember 2019 an die Vorinstanz; Arztbericht von Herrn Dr. Philipp Jenny vom 17. Oktober 2019; Bericht von Frau Simona Giger, Caritas, zuhanden der früheren Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2019; Artikel der Zeitschrift Time vom 9. Dezember 2014, «Why Rape and Trauma Survivors Have Fragmented and Incomplete Memories»; Artikel auf BBC Future vom 26. September 2018, «Why sexual assault survivors forget details»; Auszug aus Lukas Lindemeier, Psychische Folgestörungen nach traumatisierenden Kriminaldelikten, Diss., Graz 2018; Politische Karte der Situation in Somalia vom 19. Februar 2017; Bericht von Human Rights Watch vom 8. September 2014, «Somalia: Sexueller Missbrauch durch Soldaten der Afrikanischen Union». H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin mache geltend, ihre Tochter sei gegen ihren Willen beschnitten worden. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis würden nur Personen, die befürchten, beschnitten zu werden, eine bestimmte soziale Gruppe bilden, aber nicht Personen, die bereits beschnitten worden seien. Dieses Vorbringen sei daher asylrechtlich nicht relevant. Zwar sei in der Stellungnahme ausgeführt worden, es bestehe in diesem Zusammenhang eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dies sei allerdings während der Anhörung mit keinem Wort erwähnt worden. So habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auch mit keinem Wort erwähnt, dass sie selber beschnitten sei. Es sei daher offensichtlich, dass im Nachhinein ein asylrelevantes Motiv kreiert werden sollte. Ferner sei festzuhalten, dass dem SEM bis zur Stellungnahme nicht bekannt war, dass mit der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2019 ein Gespräch durchgeführt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung - sofern sich diese überhaupt wie dargelegt zugetragen habe - stehe sodann nicht in kausalem Zusammenhang zu ihrer Ausreise, sei sie doch nach dem Vorfall noch gut vier Jahre lang im Heimatland geblieben, ohne dass sie ernsthafte Nachteile aufgrund der Vergewaltigung erlitten habe. Ihre Familie habe sie nicht verstossen, sondern sich um sie gekümmert. Die neugierigen Fragen von Nachbarn und bösen Bemerkungen sowie die Abwendung von Freundinnen seien nicht intensiv genug, dass von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden müsste. Somit sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abgewiesen würden. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdeführerin habe eine Typ-III-Beschneidung erlitten, was mit dem Arztbericht vom 13. Dezember 2019 belegt sei. Nach den Geburten habe sie sich erfolgreich gegen ein erneutes Zunähen wehren können. Somit bestehe für sie die erhebliche Gefahr einer erneuten Infibulation. Dasselbe gelte für die Tochter der Beschwerdeführerin. Diese sei zwar bereits nach Typ I-II beschnitten worden. Bei einer Rückkehr bestehe für sie jedoch die Gefahr, dass Familienmitglieder sie nach Typ III beschneiden würden. Ferner bestehe für das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin, sollte es ein Mädchen sein, ebenfalls die Gefahr der Beschneidung bei einer Rückkehr. Die Beschwerdeführenden hätten damit begründete Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Dies sei anlässlich der Stellungnahme bereits geltend gemacht worden, jedoch habe sich die Vorinstanz damit nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, dies sei anlässlich der Anhörung nicht vorgebracht worden und somit nachgeschoben. Indem sich das SEM somit nicht angemessen mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden befasst habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Ferner haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), wobei dies alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. 5.2 Vorliegend hält die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden für nicht asylrelevant. Das SEM argumentiert sinngemäss, da die Beschwerdeführerinnen bereits beschnitten seien, könnten sie eine Beschneidung nicht mehr befürchten, weshalb sich daraus keine begründete Furcht ableiten lasse. Auf die in der Stellungnahme geltend gemachten Ausführungen betreffend Furcht vor einer erneuten Beschneidung beziehungsweise Reinfibulation wird in der Verfügung inhaltlich nicht eingegangen. Das SEM führt diesbezüglich lediglich an, da die Beschwerdeführerin bei der Anhörung ihre Beschneidung nicht erwähnt habe, sei offensichtlich, dass mit dem Vorbringen der möglichen Reinfibulation im Nachhinein ein asylrelevantes Motiv kreiert werden solle. Mit dieser Argumentation unterlässt es die Vorinstanz zu prüfen, ob die Vorbringen asylrelevant sind und verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Beschneidung anlässlich der Anhörung nicht erwähnte, kann - zumal sie darauf auch nicht angesprochen wurde - im Kontext von Somalia nicht dazu führen, dass ihr diese nicht geglaubt wird. Auf Beschwerdeebene wurde diese mit Einreichen des Arztberichtes vom 13. Dezember 2019 beziehungsweise dem Vermerk «Status nach FGM (Klitoridektomie)» sodann auch belegt. Auch die Form der Beschneidung der Tochter wurde auf Beschwerdeebene belegt (vgl. Arztbericht vom 17. Oktober 2019 «Status nach FGM Typ I-II»). Die Vorbringen in der Stellungnahme können somit nicht einfach als nachgeschoben und somit unglaubhaft abgetan werden. Auch das Verhalten der Vorinstanz, den Bericht von Simone Giger, Projektbeauftragte Prävention von Mädchenbeschneidungen, damit abzutun, sie sei nicht rechtzeitig über das Gespräch vom 17. Dezember 2019 informiert worden, erscheint stossend, zumal solche zeitlichen Engpässe gerade im beschleunigten Verfahren leicht entstehen können und die Zustellung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme gerade deshalb erfolgt. Da der Bericht dem SEM vor Ergehen der Verfügung vorgelegen hat, hätte es diesen berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz hat es somit unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Furcht vor erneuter Beschneidung beziehungsweise Reinfibulation zu behandeln und in ihrer Verfügung zu begründen, weshalb sie diese für nicht asylrelevant hält. Somit hat sie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Begründungspflicht, welche einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Beschwerdedossier wird nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

7. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen. Das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: