opencaselaw.ch

D-2127/2016

D-2127/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Mogadischu. Gemäss seinen Angaben verliess er Somalia im Dezember 2014 in Richtung Kenia. Am 16. März 2015 reiste er von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer, er sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. C. Am 20. März 2015 führte das SEM eine Befragung des Beschwerdeführers zu dessen Person durch. Am 24. April 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat eingehend zu seinen Asylgründen angehört. D. Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe zum einen seit Mai 2014 Probleme mit der Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung der Mujhahideen-Jugend) gehabt. Mit einem Geschäftspartner namens B._______ habe er im Jahr 2014 in Mogadischu eine Druckerei mit der Firmenbezeichnung C._______ gegründet, wobei er für das Marketing und die Geschäftsführung zuständig gewesen sei. Seine Firma habe Aufträge von ausländischen Hilfsorganisationen erhalten, so von USAID (United States Agency for International Development), ARC (American Refugee Committee) und Cesvi (Cooperazione e Sviluppo). Die Shabaab habe ihm deswegen vorgeworfen, mit den "Kuffar" (Ungläubigen; arabisch "K fir") zusammenzuarbeiten, und ihn deswegen ständig telephonisch bedroht. Zum anderen seien mit seinem Partner B._______ geschäftliche Differenzen entstanden, und jener habe schliesslich versucht, ihn mit Hilfe von Auftragsmördern zu beseitigen. Da B._______ familiär mit der somalischen Regierung vernetzt sei, habe er Soldaten engagiert, die den Beschwerdeführer hätten töten sollen. Ende November oder Anfang Dezember 2014 seien des Nachts sieben Soldaten ins Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Diese hätten auf ihn geschossen und eine Handgranate nach ihm geworfen, er habe jedoch fliehen können. Später habe er erfahren, dass seine Ehefrau durch die Soldaten vergewaltigt worden sei. Im Verlauf des Verfahrens im VZ Zürich gab der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Geschäftsunterlagen zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, aufgrund der Aktenlage könne sein Asylgesuch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden, wobei weitere Abklärungen erforderlich seien, weshalb sein Asylgesuch gestützt auf Art. 19 TestV nicht länger im VZ Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behandelt werde. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. F. Mit Eingabe an das SEM vom 27. Mai 2015 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 erteilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung die Akteneinsicht. H. Mit Verfügung vom 14. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2016 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ziff. 1 3 des Dispositivs betreffend, des Weiteren die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person seines Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. April 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Florian Wick, wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. K. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2016 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

E. 4.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz aufgefordert worden, sich kurz zu halten, obwohl er geäussert habe, er müsse lange erzählen und erklären können. Auch seien seine ausführlichen Darlegungen zu den erlittenen Bedrohungen und Drangsalierungen nicht zur Kenntnis genommen worden. Des Weiteren seien seine detaillierten Aussagen zum Beispiel zur Qatar Charity oder zu seinen Bemühungen, vor Gericht zu seinem Recht zu kommen, nicht gewürdigt worden.

E. 4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitu tionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).

E. 4.3 Es ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in keinem der erwähnten Teilgehalte verletzt worden ist. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Anhörung mehrfach aufgefordert wurde, sich auf das Wesentliche zu beschränken und sich entsprechend kurz zu halten. Jedoch besteht aufgrund des vorliegenden Protokolls kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dadurch gehindert wurde, seine Asylgründe in allen wesentlichen Details darzulegen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers zu den in Somalia angeblich erlittenen Behelligungen unberücksichtigt gelassen habe. Schliesslich ist einzuräumen, dass in der angefochtenen Verfügung zwar nicht erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer bei seiner eingehenden Anhörung unter anderem zu Protokoll gab, er habe vergeblich versucht, gegen seinen Geschäftspartner vor einem somalischen Gericht zu klagen, und wegen des Verhaltens des Genannten habe es Probleme bei der Durchführung eines Projekts mit einem Auftraggeber namens Qatar Charity gegeben. Jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung keineswegs grundsätzlich bezweifelte, der Beschwerdeführer habe sich in einem Streit mit seinem Geschäftspartner befunden. Gleichzeitig hielt das Staatssekretariat aber dafür, aufgrund dieses Konflikts sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftspartner gegen den Beschwerdeführer mit Hilfe von Regierungssoldaten in der behaupteten Weise hätte vorgehen sollen. Auch sei die Schilderung des nächtlichen Überfalls durch die Soldaten unglaubhaft ausgefallen. Die genannten Details betreffend eine missglückte gerichtliche Klage und einen gescheiterten Geschäftsabschluss mit einem bestimmten Auftraggeber sind somit nicht entscheidwesentlich, und die mangelnde Erwähnung dieser Aspekte in der angefochtenen Verfügung kommt offensichtlich keiner Gehörsverletzung gleich.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs zum einen geltend, er sei als Geschäftsführer einer Druckerei, die Aufträge von ausländischen Hilfsorganisationen ausgeführt habe, durch die extremistisch-islamistische Miliz der Shabaab bedroht worden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Bedrohung nach Aussagen des Beschwerdeführers auf regelmässige Telephonanrufe beschränkte. Dabei vermochte er weder zu deren Inhalt konkrete, über allgemeinste Angaben hinausgehende Informationen zu geben, noch konnte er ausführen, weshalb es sich bei den unbekannten Anrufern wobei es meistens die gleiche Stimme gewesen sei um Angehörige der Shabaab gehandelt haben soll. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass es sich beispielsweise um Anrufe eines geschäftlichen Konkurrenten zum Zweck der Einschüchterung des Beschwerdeführers handelte, sollten seine Aussagen überhaupt zutreffen. Weiter ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Drohungen seine Arbeit normal weiterführte und sich keineswegs ängstigen liess. Dabei sagte er gegenüber der Vorinstanz aus, er habe im Regierungsviertel von Mogadischu gewohnt, wo von Regierungsleuten alles gut bewacht sei. Auch habe er auf sich aufgepasst (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 5). Somit empfand der Beschwerdeführer die angeblichen Drohungen durch die Shabaab offensichtlich nicht als eine derartige Gefährdung, dass er deswegen die Flucht ins Ausland in Erwägung zog. Vielmehr geht aus seinen Angaben anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren hervor, dass er aufgrund des behaupteten Angriffs durch somalische Soldaten den Entschluss gefasst haben will, seinen Heimatstaat zu verlassen. Dem Vorbringen, wonach er durch die Shabaab bedroht worden sei, kommt somit ungeachtet der Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zu.

E. 6.2 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, gegen den Beschwerdeführer sei wegen eines Konflikts mit seinem Geschäftspartner - der familiäre Kontakte zu Regierungskreisen habe durch somalische Soldaten ein Tötungsversuch verübt worden, stellt sich in erster Linie die Frage der Glaubhaftigkeit.

E. 6.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 6.2.2 Die genannten Kriterien der Glaubhaftmachung sind hinsichtlich des behaupteten nächtlichen Überfalls und Tötungsversuchs durch vom Geschäftspartner des Beschwerdeführers beauftragte somalische Soldaten als nicht erfüllt zu erachten. Bezüglich der Ereignisse der fraglichen Nacht vermochte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Nachfragen anlässlich der eingehenden Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren dies wohlgemerkt, obwohl er in anderem Zusammenhang mehrfach für sich beanspruchte, er habe ausführliche Erklärungen abzugeben (vgl. auch zuvor, E. 4.3) nur wenig konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Gleichzeitig erscheinen die fraglichen Aussagen in anderer Hinsicht als nicht plausibel. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es habe sich bei den Angreifern um sieben Männer gehandelt, wobei deren vier an der Tür des Hauses gestanden seien, während drei von ihnen durch die Wohnungstür gekommen seien. Er selbst habe sich in diesem Moment auf der Toilette befunden und habe die Schreie seiner Ehefrau gehört. Als er aus der Toilette gekommen sei, habe er die Soldaten gesehen, und diese hätten auf ihn gezielt. Er habe jedoch durch eine Verbindungstür ins Nachbarhaus das Haus seiner Mutter fliehen können. Die Soldaten hätten mehrere Schüsse auf ihn abgegeben und eine Handgranate nach ihm geworfen; dennoch sei ihm die Flucht gelungen (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 7 f.). Auf die Frage hin, wie er vor sieben Soldaten habe fliehen können, gab er zur Antwort, nur einer der Soldaten habe ihn tatsächlich gesehen. Diese Angaben sind als unglaubhaft zu erachten. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer, der sich im betreffenden Augenblick auf der Toilette befunden haben will, zu seinen Erkenntnissen in Bezug auf die Zahl der Soldaten und deren Vorgehen beim Eindringen ins Haus gelangen konnte. Zum anderen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass ihm unter den behaupteten Umständen die Flucht hätte gelingen können. Mit der Beschwerdeschrift werden keine Argumente vorgebracht, die den soeben getroffenen Einschätzungen etwas entgegensetzen könnten.

E. 6.2.3 Abgesehen von der unglaubhaft ausgefallenen Schilderung der Ereignisse in der fraglichen Nacht ist ausserdem auch wie bereits von der Vorinstanz festgestellt nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftspartner des Beschwerdeführers überhaupt in der behaupteten Weise gegen diesen hätte vorgehen sollen. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer keine geschäftlichen Probleme zu schildern, die auch nur im Ansatz einen persönlichen Konflikt des behaupteten Ausmasses erklären könnten. Andererseits ergeben sich auch mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel keinerlei Hinweise, welche eine derartige Eskalation eines persönlichen Streits nachvollziehbar machen könnten. Bezüglich dieser Beweismittel Kopien von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und geschäftlichen E-Mails machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz anlässlich der eingehenden Anhörung geltend, diese Dokumente würden beweisen, dass er sich mit seinem Partner wegen des Geschäftsvermögens gestritten habe. Sein Partner habe alles Geld aus bestimmten Projekten beschlagnahmt. Allerdings ist festzustellen, dass den genannten Beweismitteln keinerlei Hinweise auf einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner namens B._______ (Schreibweise in den vorinstanzlichen Protokollen) zu entnehmen sind. Zwar ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. November 2014 einer Projektleiterin des italienischen Hilfswerks Cesvi mitteilte, die für das Bedrucken von Kleidungsstücken geschuldete Summe sei auf ein Bankkonto zu überweisen, dessen Inhaber eine Person namens B._______ (Schreibweise im fraglichen Aktenstück) sei. Zudem ergibt sich aus E-Mails der genannten Projektleiterin an den Beschwerdeführer vom 27. Oktober und vom 5. November 2014, dass sich diese für eine Verzögerung bei der Überweisung der geschuldeten Summe entschuldigte. Jedoch enthalten weder diese noch die anderen als Beweismittel bezeichneten Schriftstücke irgendeinen Hinweis auf einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Geschäftspartner. Im Übrigen vermögen die Beweismittel zwar die geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers mit verschiedenen in Somalia tätigen Organisationen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zu belegen. Indessen lässt sich aus den fraglichen Dokumenten nichts ableiten, was in irgendeiner Weise Rückschlüsse auf die behaupteten Asylgründe zulassen würde.

E. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Ziff. 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten auf Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'000. zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2127/2016wiv Urteil vom 22. Februar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Somalia, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 14. März 2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Mogadischu. Gemäss seinen Angaben verliess er Somalia im Dezember 2014 in Richtung Kenia. Am 16. März 2015 reiste er von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer, er sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. C. Am 20. März 2015 führte das SEM eine Befragung des Beschwerdeführers zu dessen Person durch. Am 24. April 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat eingehend zu seinen Asylgründen angehört. D. Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe zum einen seit Mai 2014 Probleme mit der Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung der Mujhahideen-Jugend) gehabt. Mit einem Geschäftspartner namens B._______ habe er im Jahr 2014 in Mogadischu eine Druckerei mit der Firmenbezeichnung C._______ gegründet, wobei er für das Marketing und die Geschäftsführung zuständig gewesen sei. Seine Firma habe Aufträge von ausländischen Hilfsorganisationen erhalten, so von USAID (United States Agency for International Development), ARC (American Refugee Committee) und Cesvi (Cooperazione e Sviluppo). Die Shabaab habe ihm deswegen vorgeworfen, mit den "Kuffar" (Ungläubigen; arabisch "K fir") zusammenzuarbeiten, und ihn deswegen ständig telephonisch bedroht. Zum anderen seien mit seinem Partner B._______ geschäftliche Differenzen entstanden, und jener habe schliesslich versucht, ihn mit Hilfe von Auftragsmördern zu beseitigen. Da B._______ familiär mit der somalischen Regierung vernetzt sei, habe er Soldaten engagiert, die den Beschwerdeführer hätten töten sollen. Ende November oder Anfang Dezember 2014 seien des Nachts sieben Soldaten ins Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Diese hätten auf ihn geschossen und eine Handgranate nach ihm geworfen, er habe jedoch fliehen können. Später habe er erfahren, dass seine Ehefrau durch die Soldaten vergewaltigt worden sei. Im Verlauf des Verfahrens im VZ Zürich gab der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Geschäftsunterlagen zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, aufgrund der Aktenlage könne sein Asylgesuch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden, wobei weitere Abklärungen erforderlich seien, weshalb sein Asylgesuch gestützt auf Art. 19 TestV nicht länger im VZ Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behandelt werde. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. F. Mit Eingabe an das SEM vom 27. Mai 2015 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 erteilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung die Akteneinsicht. H. Mit Verfügung vom 14. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2016 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ziff. 1 3 des Dispositivs betreffend, des Weiteren die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person seines Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. April 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Florian Wick, wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. K. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2016 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. 4.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz aufgefordert worden, sich kurz zu halten, obwohl er geäussert habe, er müsse lange erzählen und erklären können. Auch seien seine ausführlichen Darlegungen zu den erlittenen Bedrohungen und Drangsalierungen nicht zur Kenntnis genommen worden. Des Weiteren seien seine detaillierten Aussagen zum Beispiel zur Qatar Charity oder zu seinen Bemühungen, vor Gericht zu seinem Recht zu kommen, nicht gewürdigt worden. 4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitu tionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 4.3 Es ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in keinem der erwähnten Teilgehalte verletzt worden ist. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Anhörung mehrfach aufgefordert wurde, sich auf das Wesentliche zu beschränken und sich entsprechend kurz zu halten. Jedoch besteht aufgrund des vorliegenden Protokolls kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dadurch gehindert wurde, seine Asylgründe in allen wesentlichen Details darzulegen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers zu den in Somalia angeblich erlittenen Behelligungen unberücksichtigt gelassen habe. Schliesslich ist einzuräumen, dass in der angefochtenen Verfügung zwar nicht erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer bei seiner eingehenden Anhörung unter anderem zu Protokoll gab, er habe vergeblich versucht, gegen seinen Geschäftspartner vor einem somalischen Gericht zu klagen, und wegen des Verhaltens des Genannten habe es Probleme bei der Durchführung eines Projekts mit einem Auftraggeber namens Qatar Charity gegeben. Jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung keineswegs grundsätzlich bezweifelte, der Beschwerdeführer habe sich in einem Streit mit seinem Geschäftspartner befunden. Gleichzeitig hielt das Staatssekretariat aber dafür, aufgrund dieses Konflikts sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftspartner gegen den Beschwerdeführer mit Hilfe von Regierungssoldaten in der behaupteten Weise hätte vorgehen sollen. Auch sei die Schilderung des nächtlichen Überfalls durch die Soldaten unglaubhaft ausgefallen. Die genannten Details betreffend eine missglückte gerichtliche Klage und einen gescheiterten Geschäftsabschluss mit einem bestimmten Auftraggeber sind somit nicht entscheidwesentlich, und die mangelnde Erwähnung dieser Aspekte in der angefochtenen Verfügung kommt offensichtlich keiner Gehörsverletzung gleich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs zum einen geltend, er sei als Geschäftsführer einer Druckerei, die Aufträge von ausländischen Hilfsorganisationen ausgeführt habe, durch die extremistisch-islamistische Miliz der Shabaab bedroht worden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Bedrohung nach Aussagen des Beschwerdeführers auf regelmässige Telephonanrufe beschränkte. Dabei vermochte er weder zu deren Inhalt konkrete, über allgemeinste Angaben hinausgehende Informationen zu geben, noch konnte er ausführen, weshalb es sich bei den unbekannten Anrufern wobei es meistens die gleiche Stimme gewesen sei um Angehörige der Shabaab gehandelt haben soll. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass es sich beispielsweise um Anrufe eines geschäftlichen Konkurrenten zum Zweck der Einschüchterung des Beschwerdeführers handelte, sollten seine Aussagen überhaupt zutreffen. Weiter ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Drohungen seine Arbeit normal weiterführte und sich keineswegs ängstigen liess. Dabei sagte er gegenüber der Vorinstanz aus, er habe im Regierungsviertel von Mogadischu gewohnt, wo von Regierungsleuten alles gut bewacht sei. Auch habe er auf sich aufgepasst (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 5). Somit empfand der Beschwerdeführer die angeblichen Drohungen durch die Shabaab offensichtlich nicht als eine derartige Gefährdung, dass er deswegen die Flucht ins Ausland in Erwägung zog. Vielmehr geht aus seinen Angaben anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren hervor, dass er aufgrund des behaupteten Angriffs durch somalische Soldaten den Entschluss gefasst haben will, seinen Heimatstaat zu verlassen. Dem Vorbringen, wonach er durch die Shabaab bedroht worden sei, kommt somit ungeachtet der Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zu. 6.2 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, gegen den Beschwerdeführer sei wegen eines Konflikts mit seinem Geschäftspartner - der familiäre Kontakte zu Regierungskreisen habe durch somalische Soldaten ein Tötungsversuch verübt worden, stellt sich in erster Linie die Frage der Glaubhaftigkeit. 6.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2.2 Die genannten Kriterien der Glaubhaftmachung sind hinsichtlich des behaupteten nächtlichen Überfalls und Tötungsversuchs durch vom Geschäftspartner des Beschwerdeführers beauftragte somalische Soldaten als nicht erfüllt zu erachten. Bezüglich der Ereignisse der fraglichen Nacht vermochte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Nachfragen anlässlich der eingehenden Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren dies wohlgemerkt, obwohl er in anderem Zusammenhang mehrfach für sich beanspruchte, er habe ausführliche Erklärungen abzugeben (vgl. auch zuvor, E. 4.3) nur wenig konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Gleichzeitig erscheinen die fraglichen Aussagen in anderer Hinsicht als nicht plausibel. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es habe sich bei den Angreifern um sieben Männer gehandelt, wobei deren vier an der Tür des Hauses gestanden seien, während drei von ihnen durch die Wohnungstür gekommen seien. Er selbst habe sich in diesem Moment auf der Toilette befunden und habe die Schreie seiner Ehefrau gehört. Als er aus der Toilette gekommen sei, habe er die Soldaten gesehen, und diese hätten auf ihn gezielt. Er habe jedoch durch eine Verbindungstür ins Nachbarhaus das Haus seiner Mutter fliehen können. Die Soldaten hätten mehrere Schüsse auf ihn abgegeben und eine Handgranate nach ihm geworfen; dennoch sei ihm die Flucht gelungen (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 7 f.). Auf die Frage hin, wie er vor sieben Soldaten habe fliehen können, gab er zur Antwort, nur einer der Soldaten habe ihn tatsächlich gesehen. Diese Angaben sind als unglaubhaft zu erachten. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer, der sich im betreffenden Augenblick auf der Toilette befunden haben will, zu seinen Erkenntnissen in Bezug auf die Zahl der Soldaten und deren Vorgehen beim Eindringen ins Haus gelangen konnte. Zum anderen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass ihm unter den behaupteten Umständen die Flucht hätte gelingen können. Mit der Beschwerdeschrift werden keine Argumente vorgebracht, die den soeben getroffenen Einschätzungen etwas entgegensetzen könnten. 6.2.3 Abgesehen von der unglaubhaft ausgefallenen Schilderung der Ereignisse in der fraglichen Nacht ist ausserdem auch wie bereits von der Vorinstanz festgestellt nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftspartner des Beschwerdeführers überhaupt in der behaupteten Weise gegen diesen hätte vorgehen sollen. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer keine geschäftlichen Probleme zu schildern, die auch nur im Ansatz einen persönlichen Konflikt des behaupteten Ausmasses erklären könnten. Andererseits ergeben sich auch mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel keinerlei Hinweise, welche eine derartige Eskalation eines persönlichen Streits nachvollziehbar machen könnten. Bezüglich dieser Beweismittel Kopien von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und geschäftlichen E-Mails machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz anlässlich der eingehenden Anhörung geltend, diese Dokumente würden beweisen, dass er sich mit seinem Partner wegen des Geschäftsvermögens gestritten habe. Sein Partner habe alles Geld aus bestimmten Projekten beschlagnahmt. Allerdings ist festzustellen, dass den genannten Beweismitteln keinerlei Hinweise auf einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner namens B._______ (Schreibweise in den vorinstanzlichen Protokollen) zu entnehmen sind. Zwar ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. November 2014 einer Projektleiterin des italienischen Hilfswerks Cesvi mitteilte, die für das Bedrucken von Kleidungsstücken geschuldete Summe sei auf ein Bankkonto zu überweisen, dessen Inhaber eine Person namens B._______ (Schreibweise im fraglichen Aktenstück) sei. Zudem ergibt sich aus E-Mails der genannten Projektleiterin an den Beschwerdeführer vom 27. Oktober und vom 5. November 2014, dass sich diese für eine Verzögerung bei der Überweisung der geschuldeten Summe entschuldigte. Jedoch enthalten weder diese noch die anderen als Beweismittel bezeichneten Schriftstücke irgendeinen Hinweis auf einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Geschäftspartner. Im Übrigen vermögen die Beweismittel zwar die geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers mit verschiedenen in Somalia tätigen Organisationen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zu belegen. Indessen lässt sich aus den fraglichen Dokumenten nichts ableiten, was in irgendeiner Weise Rückschlüsse auf die behaupteten Asylgründe zulassen würde. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Ziff. 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten auf Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'000. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: