Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge letztmals im Dezember 2014. Am 30. August 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2015 in Italien ein Asyl- gesuch gestellt hatte. Ein Rückübernahmeersuchen des SEM liessen die italienischen Behörden unbeantwortet. C. Das SEM trat in der Folge mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete seine Überstel- lung nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft.
II. D. Nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ungenutzt abgelaufen war, verfügte das SEM am 10. April 2024 die Wie- deraufnahme des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz. E. E.a Am 17. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: E.b Er habe mit seiner Familie in B._______ gelebt. Sein Vater habe ihn nach der zehnten Klasse aus der Schule geholt, weil regelmässig der Un- terricht ausgefallen sei und sich das Schulgeld nicht gelohnt hätte. Darauf- hin habe er seinen Vater zu dessen Arbeit als Minibuschauffeur begleitet. Im Herbst 2014 seien sie mit ihren Bus in eine Kundgebung hineingeraten; zu dieser Zeit sei es aufgrund von ethnischen Spannungen immer wieder zu Ausschreitungen und Unruhen gekommen. Sein Vater und er seien
E-5664/2024 Seite 3 aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von den Demonstranten angegrif- fen und verletzt worden. Guinea sei in seinen Augen kein sicheres Land weshalb er sich zwei Monate nach diesem Vorfall zur Ausreise entschieden habe. Seiner Familie habe er nicht Bescheid gesagt. In Italien habe er zu- nächst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Als er den italienischen Be- hörden zwecks Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung einen heimatli- chen Reisepass hätte vorlegen müssen, habe er sich zunächst drei Jahre illegal in Italien aufgehalten und sich anschliessend zur Weiterreise in die Schweiz entschieden. F. Am 27. Mai 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Verfügung vom 9. August 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 14. August 2024 über die Beendigung des Vertretungsmandats- I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. September 2024 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. J. Am 12. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang sei- nes Rechtsmittels bestätigt.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch und Anordnung der Weg- weisung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Weg- weisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-li- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, trotz politischer Instabilität herrsche in Guinea weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevöl- kerung generell konkret gefährdet wäre. Auch in individueller Hinsicht stehe dem Vollzug der Wegweisung des jungen und gesunden Beschwer- deführers nichts entgegen. Er habe in Guinea zehn Jahre lang die Schule besucht und seit seiner Ausreise diverse berufliche Tätigkeiten ausgeführt. Mittlerweile verfüge er auch über Sprachkenntnisse, die ihm bei der wirt- schaftlichen Wiedereingliederung zugutekämen. Schliesslich könne er in seinem Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, Guinea sei von anhaltender Instabilität infolge ethni- scher und politischer Konflikte geprägt. Die wirtschaftliche Lage sei schlecht und die Kriminalitätsrate hoch. Für einen jungen Mann der ethni- schen Gruppe der Peul sei es unmöglich, sich ohne spezifische Berufsaus- bildung und Unterstützung der Familie eine wirtschaftliche Existenzgrund- lage aufzubauen. Er sei ausserdem in der Vergangenheit bereits Opfer eth- nischer Konflikte geworden, weshalb seine Rückkehr auch zu einer Re- traumatisierung führen könne.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
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E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen ergibt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politi- scher Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegwei- sung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 sowie E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, je m.w.H.).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat Guinea zwar vor zehn Jahren als Minder- jähriger verlassen, seine Eltern, sein Bruder und weitere Verwandte leben aber nach wie vor in B._______ und er steht mit ihnen in Kontakt (vgl. SEM- act. A28 F21 ff.). Bei seiner Rückkehr kann er demnach auf ein aus- gedehntes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen wird. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in Guinea zehn Jahre lang die Schule besucht und war seit seiner Ausreise in diversen Bereichen beruflich tätig (vgl. SEM-act. A28 F39 und F44 ff.). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder eine drohende Retraumatisierung, welche im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu be- rücksichtigen wären. Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird aufbauen können.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5664/2024 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im Dezember 2014. Am 30. August 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. Ein Rückübernahmeersuchen des SEM liessen die italienischen Behörden unbeantwortet. C. Das SEM trat in der Folge mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete seine Überstellung nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. D. Nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ungenutzt abgelaufen war, verfügte das SEM am 10. April 2024 die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz. E. E.a Am 17. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: E.b Er habe mit seiner Familie in B._______ gelebt. Sein Vater habe ihn nach der zehnten Klasse aus der Schule geholt, weil regelmässig der Unterricht ausgefallen sei und sich das Schulgeld nicht gelohnt hätte. Daraufhin habe er seinen Vater zu dessen Arbeit als Minibuschauffeur begleitet. Im Herbst 2014 seien sie mit ihren Bus in eine Kundgebung hineingeraten; zu dieser Zeit sei es aufgrund von ethnischen Spannungen immer wieder zu Ausschreitungen und Unruhen gekommen. Sein Vater und er seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von den Demonstranten angegriffen und verletzt worden. Guinea sei in seinen Augen kein sicheres Land weshalb er sich zwei Monate nach diesem Vorfall zur Ausreise entschieden habe. Seiner Familie habe er nicht Bescheid gesagt. In Italien habe er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Als er den italienischen Behörden zwecks Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung einen heimatlichen Reisepass hätte vorlegen müssen, habe er sich zunächst drei Jahre illegal in Italien aufgehalten und sich anschliessend zur Weiterreise in die Schweiz entschieden. F. Am 27. Mai 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Verfügung vom 9. August 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 14. August 2024 über die Beendigung des Vertretungsmandats- I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. September 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 12. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, trotz politischer Instabilität herrsche in Guinea weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell konkret gefährdet wäre. Auch in individueller Hinsicht stehe dem Vollzug der Wegweisung des jungen und gesunden Beschwerdeführers nichts entgegen. Er habe in Guinea zehn Jahre lang die Schule besucht und seit seiner Ausreise diverse berufliche Tätigkeiten ausgeführt. Mittlerweile verfüge er auch über Sprachkenntnisse, die ihm bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung zugutekämen. Schliesslich könne er in seinem Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, Guinea sei von anhaltender Instabilität infolge ethnischer und politischer Konflikte geprägt. Die wirtschaftliche Lage sei schlecht und die Kriminalitätsrate hoch. Für einen jungen Mann der ethnischen Gruppe der Peul sei es unmöglich, sich ohne spezifische Berufsausbildung und Unterstützung der Familie eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Er sei ausserdem in der Vergangenheit bereits Opfer ethnischer Konflikte geworden, weshalb seine Rückkehr auch zu einer Re-traumatisierung führen könne. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politischer Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 sowie E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, je m.w.H.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat Guinea zwar vor zehn Jahren als Minderjähriger verlassen, seine Eltern, sein Bruder und weitere Verwandte leben aber nach wie vor in B._______ und er steht mit ihnen in Kontakt (vgl. SEM-act. A28 F21 ff.). Bei seiner Rückkehr kann er demnach auf ein aus-gedehntes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen wird. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in Guinea zehn Jahre lang die Schule besucht und war seit seiner Ausreise in diversen Bereichen beruflich tätig (vgl. SEM-act. A28 F39 und F44 ff.). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder eine drohende Retraumatisierung, welche im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen wären. Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird aufbauen können. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: