Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (…) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Am 30. Juli 2024 fand – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertre- tung – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C. Am 13. August 2024 liess der Beschwerdeführer ein Zuweisungsschreiben der Medic-Help an die Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie infolge Verdachts auf (…) ins Recht legen. D. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gab das SEM ebenfalls am 13. August 2024 die Erstel- lung eines Altersgutachtens beim Institut für Diagnostische und Interventi- onelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ in Auftrag. Dieses ge- langte in seinem Gutachten vom 19. August 2024 zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (…) Jahren aus den Un- tersuchungen resultiere und die Minderjährigkeit nicht auszuschliessen sei. Allerdings liege das angegebene Alter mehr als ein Jahr unter dem festge- stellten Mindestalter. E. Am 16. September 2024 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei guineischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf C._______ (Präfektur D._______), wo er als Waise weitgehend bei seiner Grossmutter aufgewachsen sei. Nach deren Ableben habe sich sein Onkel E._______ seiner angenommen, bis jener in politische Schwierigkeiten geraten und er aus Sicherheitsgründen in die Obhut von seiner Cousine F._______ nach G._______ (Präfektur H._______) gekommen sei. Dort habe er ebenso wenig bleiben können, weil er mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem eine Person verletzt worden oder gar ums Leben gekommen sei. Aus Angst vor den Konsequenzen seines Handelns habe er zunächst seinen Onkel I._______ bei einer Dienstreise ins benachbarte J._______ begleitet, bevor er mit demselben im Januar 2024 nach Europa
D-6266/2024 Seite 3 aufgebrochen sei. In K._______ hätten sie sich schliesslich aus den Augen verloren.
Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgut- achtens und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (…) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährt. Der Be- schwerdeführer hielt am angegebenen Geburtsdatum fest und reichte Ko- pien seiner Geburtsurkunde und eines Schulzeugnisses zu den Akten.
F. Am 20. September 2024 passte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den (…) an. G. G.a Am 23. September 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Ver- fügungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. G.b In der Stellungnahme desselben Tages beantragte der Beschwerde- führer die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Sachver- haltsfeststellung im Wegweisungsvollzugspunkt. H. Mit Verfügung vom 25. September 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (…) laute. I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2024 (Datum des Post- stempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses.
D-6266/2024 Seite 4 Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) sowie der Vertretungsvollmacht vom 6. Mai 2024 bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
4. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht indessen klar hervor, dass ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten wird, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die ange- fochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichtzuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-6266/2024 Seite 5
E. 5 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Best- immungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegwei- sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 6.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Zudem erachtete das SEM den Wegweisungsvoll- zug auch unter dem Blickwinkel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu Recht als zulässig (vgl. hierzu Ziff. IV/1. der angefochtenen Verfügung).
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-6266/2024 Seite 6 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.2 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politi- scher Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegwei- sung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5664/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.1).
E. 7.3 Auch sprechen – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 3) – keine individu- ellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um einen unbegleiteten Minderjährigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 der KRK die asylrechtli- chen Behörden das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleite- ter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet insbesondere abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 m.w.H.). Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das SEM den Beschwerdeführer zwei- mal angehört (vgl. Sachverhalt, Bst. B. und E.). Gestützt auf seine Angaben ist für das Gericht erstellt, dass zumindest sein Onkel E._______ und des- sen Kinder, mit welchen er noch immer in Kontakt steht (vgl. A19 Ziff. 3.01; A27 F13 ff., F64), nach wie vor in Guinea wohnhaft sind (vgl. A19 Ziff. 2.02; A27 F62, F111). Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, von seinen Verwandten stets unterstützt worden zu sein, selbst nach seiner Ankunft in Europa (vgl. A27 F13 ff.; F88 f.). Aufgrund der Akten kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass seine Verwandten in der Lage und willens sind, ihn bei einer Rückkehr wiederaufzunehmen, wenn er aufgrund einer be- hördlichen Anordnung der Schweizer Migrationsbehörden nach Guinea zu- rückkehren muss. Mithin findet der Beschwerdeführer in Guinea ein trag- fähiges familiäres Beziehungsnetz vor; Hinweise auf eine konkrete Gefähr- dung des Kindeswohls sind nicht ersichtlich. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea aus weiteren Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren
D-6266/2024 Seite 7 vorgebrachten und in der Beschwerde nicht weiter substantiierten Gesund- heitsprobleme ([…] sowie […] [vgl. A19 Ziff. 8.02; A22; A27 F26 ff.]) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu den An- forderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Im Üb- rigen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall möglich sein wird, im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu neh- men, zumal er selber einräumte, dort bereits medizinische Behandlungen in Anspruch genommen zu haben (vgl. A27 F49). Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, womit er sich an die hiesigen Verhältnisse noch nicht ange- passt und keine engeren Beziehungen geknüpft haben dürfte. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM – entgegen der Beschwerde (vgl. Ziff. 4) – keine Veranlassung, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
D-6266/2024 Seite 8 gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittel- losigkeit abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund seiner Minderjährigkeit ist gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegen- standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6266/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6266/2024 Urteil vom 16. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Anina Nadig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Am 30. Juli 2024 fand - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C. Am 13. August 2024 liess der Beschwerdeführer ein Zuweisungsschreiben der Medic-Help an die Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie infolge Verdachts auf (...) ins Recht legen. D. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM ebenfalls am 13. August 2024 die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ in Auftrag. Dieses gelangte in seinem Gutachten vom 19. August 2024 zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren aus den Untersuchungen resultiere und die Minderjährigkeit nicht auszuschliessen sei. Allerdings liege das angegebene Alter mehr als ein Jahr unter dem festgestellten Mindestalter. E. Am 16. September 2024 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei guineischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf C._______ (Präfektur D._______), wo er als Waise weitgehend bei seiner Grossmutter aufgewachsen sei. Nach deren Ableben habe sich sein Onkel E._______ seiner angenommen, bis jener in politische Schwierigkeiten geraten und er aus Sicherheitsgründen in die Obhut von seiner Cousine F._______ nach G._______ (Präfektur H._______) gekommen sei. Dort habe er ebenso wenig bleiben können, weil er mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem eine Person verletzt worden oder gar ums Leben gekommen sei. Aus Angst vor den Konsequenzen seines Handelns habe er zunächst seinen Onkel I._______ bei einer Dienstreise ins benachbarte J._______ begleitet, bevor er mit demselben im Januar 2024 nach Europa aufgebrochen sei. In K._______ hätten sie sich schliesslich aus den Augen verloren. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährt. Der Beschwerdeführer hielt am angegebenen Geburtsdatum fest und reichte Kopien seiner Geburtsurkunde und eines Schulzeugnisses zu den Akten. F. Am 20. September 2024 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) an. G. G.a Am 23. September 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. G.b In der Stellungnahme desselben Tages beantragte der Beschwerdeführer die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung im Wegweisungsvollzugspunkt. H. Mit Verfügung vom 25. September 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (...) laute. I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) sowie der Vertretungsvollmacht vom 6. Mai 2024 bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht indessen klar hervor, dass ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten wird, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu Recht als zulässig (vgl. hierzu Ziff. IV/1. der angefochtenen Verfügung). 6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politischer Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5664/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.1). 7.3 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 3) - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um einen unbegleiteten Minderjährigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 der KRK die asylrechtlichen Behörden das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet insbesondere abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 m.w.H.). Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das SEM den Beschwerdeführer zweimal angehört (vgl. Sachverhalt, Bst. B. und E.). Gestützt auf seine Angaben ist für das Gericht erstellt, dass zumindest sein Onkel E._______ und dessen Kinder, mit welchen er noch immer in Kontakt steht (vgl. A19 Ziff. 3.01; A27 F13 ff., F64), nach wie vor in Guinea wohnhaft sind (vgl. A19 Ziff. 2.02; A27 F62, F111). Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, von seinen Verwandten stets unterstützt worden zu sein, selbst nach seiner Ankunft in Europa (vgl. A27 F13 ff.; F88 f.). Aufgrund der Akten kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass seine Verwandten in der Lage und willens sind, ihn bei einer Rückkehr wiederaufzunehmen, wenn er aufgrund einer behördlichen Anordnung der Schweizer Migrationsbehörden nach Guinea zurückkehren muss. Mithin findet der Beschwerdeführer in Guinea ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vor; Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sind nicht ersichtlich. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea aus weiteren Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und in der Beschwerde nicht weiter substantiierten Gesundheitsprobleme ([...] sowie [...] [vgl. A19 Ziff. 8.02; A22; A27 F26 ff.]) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall möglich sein wird, im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal er selber einräumte, dort bereits medizinische Behandlungen in Anspruch genommen zu haben (vgl. A27 F49). Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, womit er sich an die hiesigen Verhältnisse noch nicht angepasst und keine engeren Beziehungen geknüpft haben dürfte. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM - entgegen der Beschwerde (vgl. Ziff. 4) - keine Veranlassung, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund seiner Minderjährigkeit ist gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: