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D-621/2025

D-621/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, ein guineisches Ehepaar und ihr 2022 ge- borenes Kind C._______, suchten am 15. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (…) 2024 wurde das Kind D._______ geboren und in der Folge in das Verfahren der Eltern einbezogen. A.c Nach den Dublin-Gesprächen vom 7. Dezember 2023 fanden am

16. Mai 2024 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. A.d Am 21. Mai 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der edi- tionspflichtigen Akten an (Dispositivziffern 3 bis 6). C. C.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Eingang BVGer am 30. Januar

2025) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom

30. Dezember 2024 Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 aufzuheben (Rechtsbegehren 1); es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2); eventualiter sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Rechtsbegehren 4). C.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. C.c Mit weiterer Eingabe vom 28. Januar 2025 (Eingang BVGer am 3. Feb- ruar 2025) reichten die Beschwerdeführenden die weitgehend identische

D-621/2025 Seite 3 Beschwerdeschrift unter der Bezeichnung «complément au recours» inklu- sive mehrerer Beweismittel zu den Akten. C.d Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte den Beschwerdeführen- den bis zum 20. Februar 2025 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 750.– an. C.e Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. Februar 2025 fristge- recht einbezahlt.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerde legitimiert (Art.48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb

D-621/2025 Seite 4 auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In formeller Hinsicht bemängeln die Beschwerdeführenden die Art der Befragung der Vorinstanz – angespannte Atmosphäre und Verständi- gungsprobleme während der Anhörung – und damit sinngemäss die Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so- mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör können in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen betrachtet werden (vgl. Urteile des BVGer D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4 und D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3 und D-3246/2017 vom 11. April 2018 E. 5.3).

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die Widersprüche in ihren Verfolgungsvorbringungen seien auf die ange- spannte Atmosphäre während den Anhörungen, das Verhalten der Mitar- beitenden des SEM und auf Verständigungsprobleme zwischen der dol- metschenden Person und den Beschwerdeführenden während den Anhö- rungen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine weiter- gehende Schuldbildung und könne darum auch nicht genügend in Franzö- sisch konversieren. Die Beschwerdeführerin habe während der Zeit der An- hörung an einer postpartalen Depression gelitten und darum aus gesund- heitlichen Gründen der Anhörung nicht folgen können.

E. 4.4 Aus den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden (SEM act. 46/14 und 48/16) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf Ver- ständigungsprobleme mit der dolmetschenden Person (vgl. SEM act. 48/16 A1 und 46/14 A1) oder Spannungen während der Anhörung hindeuten wür- den. Auf die Frage nach ihrem Gemütszustand antwortete die Beschwer- deführerin, dass es ihr gut gehe (SEM act. 46/14 A4 und A33). Die Rechts-

D-621/2025 Seite 5 vertretung hat dann auch unmittelbar im Anschluss an die Anhörungen keine Anmerkungen auf dem Unterschriftenblatt angebracht.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Gehörsverletzung zu ver- neinen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden gaben zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen an, in ihrem Heimatland Probleme wegen ihrer gemein- samen Beziehung und ihrer späteren Heirat gehabt zu haben. Der Vater der Beschwerdeführerin sei anfänglich mit der Heirat der Beschwerdefüh- renden einverstanden gewesen, habe dann aber seine Meinung geändert und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, er habe einen anderen Mann für sie ausgesucht. Die Beschwerdeführerin habe diesen Mann nicht gekannt. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten und Diskussionen zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrem Vater gekommen, wobei sie auch mehrmals von ihrem Vater geschlagen worden sei.

D-621/2025 Seite 6 Im siebten Monat 2021 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführe- rin bei ihr zuhause besuchen wollen. Dabei sei er von einem Militärange- hörigen bedroht worden. Der Militärangehörige habe ihm gesagt, er solle die Beschwerdeführerin nicht mehr besuchen. Die Beschwerdeführerin habe etwa zur gleichen Zeit gemerkt, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger sei. Ungefähr ein beziehungsweise zwei Monate später – im achten oder neun- ten Monat 2021 – sei die Beschwerdeführerin von ihren älteren Brüdern auf Geheiss ihres Vaters erneut geschlagen worden, da sie immer noch nicht mit der Heirat des Militärangehörigen einverstanden gewesen sei. Sie sei am Rücken und am Kinn verletzt worden. Zwei Tage später habe sie ihr Vater erneut gefragt, wobei sie der Heirat aus Angst vor weiteren Schlägen zugestimmt habe. Im Anschluss darauf habe sie den Beschwerdeführer angerufen, welcher sie eine Woche später beziehungsweise noch am glei- chen Tag abgeholt und zu seiner jüngeren Schwester, welche im Stadtvier- tel E._______ in Conakry wohne, gebracht habe. Die Familie habe sie da- raufhin gesucht. Etwa im zweiten Monat 2022 beziehungsweise im achten Monat 2021 sei der Beschwerdeführer auf der Strasse von vier Personen abgepasst wor- den. Drei Personen hätten eine Uniform getragen – darunter der Militäran- gehöre, welcher die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen – und eine Person sei in Zivil gekleidet gewesen. Diese vier hätten versucht, ihn in ein Fahrzeug zu setzen, wobei er sich gewehrt habe, weshalb er mit einem Waffenkolben ins Gesicht geschlagen worden sei. Darauf sei er ohnmäch- tig geworden. Die vier Personen hätten ihn in ein Militärcamp bringen wol- len. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich auf der Ladefläche eines Pick-Ups befunden. Da seine Entführer in ein Gespräch mit anderen Personen verwickelt gewesen seien, habe er fliehen können. Aufgrund der anhaltenden Probleme hätten sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschieden. Am 12. Februar 2023 hät- ten sie in Guinea standesamtlich geheiratet und am 14. Februar 2023 ihr Heimatland legal über den Luftweg verlassen.

E. 6.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der Asylgesuch im Wesentli- chen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführenden verschiedene Widersprüche aufweisen würden. Den Vorfall mit dem Militärangehörigen, bei welchem der Beschwerdeführer zusammengeschlagen worden sei, hätten die Beschwerdeführenden einmal im achten Monat 2021 und einmal

D-621/2025 Seite 7 im zweiten Monat 2022 eingeordnet. Unterschiedlich respektive unlogisch seien auch die Angaben betreffend den Vorfall, bei welchem die Beschwer- deführerin von ihren Brüdern zusammengeschlagen worden sei. Auch die Angaben zum Zeitpunkt des ersten Trimesters der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätten diese unterschiedlich eingeordnet und auch den Umzug der Beschwerdeführerin zur Schwester des Beschwerdefüh- rers widersprüchlich erzählt. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Mi- litärangehörigen seien sodann oberflächlich und vage ausgefallen. Ihre Aussage, ihr Vater habe ihr nichts erzählt sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, sei zu erwarten gewesen, dass sie sich über diesen Mann informiert hätte. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum Vorfall, als der Beschwerdeführer in ihrem Elternhaus vom Militärangehörigen bedroht worden sei, entbehrten jeglicher Konkretisierung. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Gelegenheit bekommen, seine Vorbringen frei zu schil- dern, seine Angaben enthielten aber nur vereinzelte Realkennzeichen. Es sei davon auszugehen, dass er ausführliche Aussagen zum Militärangehö- rigen hätte machen können, er habe sich aber nur auf die Angabe be- schränkt, dieser sei ein «Capitaine». Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert von der direkten Konfrontation mit dem Militärangehörigen hätte erzählen können. Trotz mehrfacher Aufforderung, ausführlich darüber zu erzählen, seien die Vor- bringen des Beschwerdeführers sehr knapp, unsubstantiiert, stereotyp und ohne jeglichen Erlebnisbezug ausgefallen. Ebenso habe der Beschwerde- führer das Ereignis, als die Beschwerdeführerin misshandelt und dann zu ihm geflüchtet sei, nicht mit dem zu erwartenden Detail- und Konkretisie- rungsgrad zu schildern vermocht. Somit könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Beziehung von der Familie der Beschwerdeführerin sowie von einem Militärangehörigen verfolgt worden seien. Bezüglich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführen- den gemäss ihren Aussagen nach dem Angriff noch knapp ein Jahr in Gui- nea verweilt seien, ohne dass es zu ernsthaften Problemen gekommen sei. Des Weiteren hätten sie die staatlichen Behörden nie um Schutz ersucht. Es ergäben sich daher auch Zweifel an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz.

E. 6.3 und D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 je m.w.H.).

E. 7.1 Nach Prüfen der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeu- gender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwer- deführenden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Ihre Vorbringen weisen mehrere Wider- sprüche in den wesentlichen Punkten auf und es mangelt an der zu erwar- tenden Substantiierung. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Erlebnisse zuhause nicht in einem Masse wiedergeben, dass von tatsächlich Erlebtem auszugehen ist. Auch die Vorbringungen des Beschwerdeführers erweisen sich in vielerlei Hinsicht als realitätsfern und teils unlogisch. Die Entgeg- nungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurtei- lung zu führen. Zum Vermeiden von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.2., SEM akt. 62/14 Ziff. II).

E. 7.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen die Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Darüber hin- aus ist ergänzend festzuhalten, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen der Beschwerdeführenden offengelassen werden kann, da diese selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen (Art. 3 AsylG), zumal es sich um eine private Verfolgung handelt und die Beschwerdeführenden die staatlichen Behörden gemäss eigenen Anga- ben nie um Schutz ersuchten, obwohl von der grundsätzlichen Schutzwil- ligkeit und -fähigkeit des guineischen Staates auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 6.3. und E-7866/2024 vom 17. Dezember 2024 S. 4, je m.w.H.; zur Schutztheorie vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1. ff. m.w.H.).

E. 7.3 Diese Einschätzung vermögen auch die nachgereichten Beweismittel nicht zu ändern. Das Schreiben vom 15. Dezember 2024 lässt mangels

D-621/2025 Seite 9 Unterschrift keine gesicherten Schlüsse auf die Urheberschaft zu und ist deshalb ohne Beweiswert. Dies gilt auch für die Kopie des Todeszertifikats vom 27. März 2023. Das Foto der Vorderzähne des Beschwerdeführers lassen zwar erkennen, dass er offenbar Verletzungen an mehreren Zähnen erlitten hat, doch lässt das Foto keinen Schluss zu, wann und wie er diese Verletzung erlitten haben soll.

E. 7.4 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-

D-621/2025 Seite 10 rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzu- mutbar zu erachten (vgl. dazu z.B. die Urteile des BVGer D-7541/2024 vom

23. Januar 2025 E. 8.3.2. und E-4723/2024 vom 27. September 2024 E.

E. 9.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind gemäss den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizie- ren wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden

D-621/2025 Seite 11 Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.2., SEM act. 62/14 Ziff. III).

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 19. Februar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden ist.

E. 11.2 Eine Parteientschädigung wird nur der obsiegenden Partei zugespro- chen (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, fällt eine solche ausser Betracht. Da der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 abwies, fällt auch ein amtliches Honorar für den rubrizierten Rechtsvertre- ter ausser Betracht (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-621/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und den kanto- nalen Migrationsdienst. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-621/2025 Urteil vom 1. April 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Guinea, alle vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ein guineisches Ehepaar und ihr 2022 geborenes Kind C._______, suchten am 15. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (...) 2024 wurde das Kind D._______ geboren und in der Folge in das Verfahren der Eltern einbezogen. A.c Nach den Dublin-Gesprächen vom 7. Dezember 2023 fanden am 16. Mai 2024 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. A.d Am 21. Mai 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an (Dispositivziffern 3 bis 6). C. C.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Eingang BVGer am 30. Januar 2025) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024 Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 aufzuheben (Rechtsbegehren 1); es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2); eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Rechtsbegehren 4). C.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. C.c Mit weiterer Eingabe vom 28. Januar 2025 (Eingang BVGer am 3. Februar 2025) reichten die Beschwerdeführenden die weitgehend identische Beschwerdeschrift unter der Bezeichnung «complément au recours» inklusive mehrerer Beweismittel zu den Akten. C.d Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte den Beschwerdeführenden bis zum 20. Februar 2025 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- an. C.e Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. Februar 2025 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art.48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht bemängeln die Beschwerdeführenden die Art der Befragung der Vorinstanz - angespannte Atmosphäre und Verständigungsprobleme während der Anhörung - und damit sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör können in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen betrachtet werden (vgl. Urteile des BVGer D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4 und D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3 und D-3246/2017 vom 11. April 2018 E. 5.3). 4.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die Widersprüche in ihren Verfolgungsvorbringungen seien auf die angespannte Atmosphäre während den Anhörungen, das Verhalten der Mitarbeitenden des SEM und auf Verständigungsprobleme zwischen der dolmetschenden Person und den Beschwerdeführenden während den Anhörungen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine weitergehende Schuldbildung und könne darum auch nicht genügend in Französisch konversieren. Die Beschwerdeführerin habe während der Zeit der Anhörung an einer postpartalen Depression gelitten und darum aus gesundheitlichen Gründen der Anhörung nicht folgen können. 4.4 Aus den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden (SEM act. 46/14 und 48/16) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf Verständigungsprobleme mit der dolmetschenden Person (vgl. SEM act. 48/16 A1 und 46/14 A1) oder Spannungen während der Anhörung hindeuten würden. Auf die Frage nach ihrem Gemütszustand antwortete die Beschwerdeführerin, dass es ihr gut gehe (SEM act. 46/14 A4 und A33). Die Rechtsvertretung hat dann auch unmittelbar im Anschluss an die Anhörungen keine Anmerkungen auf dem Unterschriftenblatt angebracht. 4.5 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Gehörsverletzung zu verneinen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden gaben zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen an, in ihrem Heimatland Probleme wegen ihrer gemeinsamen Beziehung und ihrer späteren Heirat gehabt zu haben. Der Vater der Beschwerdeführerin sei anfänglich mit der Heirat der Beschwerdeführenden einverstanden gewesen, habe dann aber seine Meinung geändert und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, er habe einen anderen Mann für sie ausgesucht. Die Beschwerdeführerin habe diesen Mann nicht gekannt. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten und Diskussionen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater gekommen, wobei sie auch mehrmals von ihrem Vater geschlagen worden sei. Im siebten Monat 2021 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin bei ihr zuhause besuchen wollen. Dabei sei er von einem Militärangehörigen bedroht worden. Der Militärangehörige habe ihm gesagt, er solle die Beschwerdeführerin nicht mehr besuchen. Die Beschwerdeführerin habe etwa zur gleichen Zeit gemerkt, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger sei. Ungefähr ein beziehungsweise zwei Monate später - im achten oder neunten Monat 2021 - sei die Beschwerdeführerin von ihren älteren Brüdern auf Geheiss ihres Vaters erneut geschlagen worden, da sie immer noch nicht mit der Heirat des Militärangehörigen einverstanden gewesen sei. Sie sei am Rücken und am Kinn verletzt worden. Zwei Tage später habe sie ihr Vater erneut gefragt, wobei sie der Heirat aus Angst vor weiteren Schlägen zugestimmt habe. Im Anschluss darauf habe sie den Beschwerdeführer angerufen, welcher sie eine Woche später beziehungsweise noch am gleichen Tag abgeholt und zu seiner jüngeren Schwester, welche im Stadtviertel E._______ in Conakry wohne, gebracht habe. Die Familie habe sie daraufhin gesucht. Etwa im zweiten Monat 2022 beziehungsweise im achten Monat 2021 sei der Beschwerdeführer auf der Strasse von vier Personen abgepasst worden. Drei Personen hätten eine Uniform getragen - darunter der Militärangehöre, welcher die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen - und eine Person sei in Zivil gekleidet gewesen. Diese vier hätten versucht, ihn in ein Fahrzeug zu setzen, wobei er sich gewehrt habe, weshalb er mit einem Waffenkolben ins Gesicht geschlagen worden sei. Darauf sei er ohnmächtig geworden. Die vier Personen hätten ihn in ein Militärcamp bringen wollen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich auf der Ladefläche eines Pick-Ups befunden. Da seine Entführer in ein Gespräch mit anderen Personen verwickelt gewesen seien, habe er fliehen können. Aufgrund der anhaltenden Probleme hätten sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschieden. Am 12. Februar 2023 hätten sie in Guinea standesamtlich geheiratet und am 14. Februar 2023 ihr Heimatland legal über den Luftweg verlassen. 6.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführenden verschiedene Widersprüche aufweisen würden. Den Vorfall mit dem Militärangehörigen, bei welchem der Beschwerdeführer zusammengeschlagen worden sei, hätten die Beschwerdeführenden einmal im achten Monat 2021 und einmal im zweiten Monat 2022 eingeordnet. Unterschiedlich respektive unlogisch seien auch die Angaben betreffend den Vorfall, bei welchem die Beschwerdeführerin von ihren Brüdern zusammengeschlagen worden sei. Auch die Angaben zum Zeitpunkt des ersten Trimesters der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätten diese unterschiedlich eingeordnet und auch den Umzug der Beschwerdeführerin zur Schwester des Beschwerdeführers widersprüchlich erzählt. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Militärangehörigen seien sodann oberflächlich und vage ausgefallen. Ihre Aussage, ihr Vater habe ihr nichts erzählt sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, sei zu erwarten gewesen, dass sie sich über diesen Mann informiert hätte. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum Vorfall, als der Beschwerdeführer in ihrem Elternhaus vom Militärangehörigen bedroht worden sei, entbehrten jeglicher Konkretisierung. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Gelegenheit bekommen, seine Vorbringen frei zu schildern, seine Angaben enthielten aber nur vereinzelte Realkennzeichen. Es sei davon auszugehen, dass er ausführliche Aussagen zum Militärangehörigen hätte machen können, er habe sich aber nur auf die Angabe beschränkt, dieser sei ein «Capitaine». Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert von der direkten Konfrontation mit dem Militärangehörigen hätte erzählen können. Trotz mehrfacher Aufforderung, ausführlich darüber zu erzählen, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr knapp, unsubstantiiert, stereotyp und ohne jeglichen Erlebnisbezug ausgefallen. Ebenso habe der Beschwerdeführer das Ereignis, als die Beschwerdeführerin misshandelt und dann zu ihm geflüchtet sei, nicht mit dem zu erwartenden Detail- und Konkretisierungsgrad zu schildern vermocht. Somit könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Beziehung von der Familie der Beschwerdeführerin sowie von einem Militärangehörigen verfolgt worden seien. Bezüglich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen nach dem Angriff noch knapp ein Jahr in Guinea verweilt seien, ohne dass es zu ernsthaften Problemen gekommen sei. Des Weiteren hätten sie die staatlichen Behörden nie um Schutz ersucht. Es ergäben sich daher auch Zweifel an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. 6.3 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe sich nur auf die Widersprüche fokussiert ohne die wesentlichen Elemente ihrer Asylgründe zu berücksichtigen. Bei einer möglichen Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin, aufgrund der Beschmutzung der Familienehre, getötet zu werden, und dem Beschwerdeführer drohe Festnahme, Folter, Haft und sogar der Tod. Sodann drohe der in der Schweiz geborenen Tochter bei einer Rückkehr die Beschneidung ihrer Genitalien. Trotz Verbot in Guinea würden Beschneidungen immer noch regelmässig durchgeführt und die Gesetze nicht effektiv durchgesetzt. Der Beschwerde liegen eine Kopie eines Todeszertifikats vom 27. März 2023, eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 27. Januar 2025 betreffend die Beschwerdeführerin, ein Schreiben vom 15. Dezember 2024 ohne Unterschrift sowie ein Foto der Vorderzähne des Beschwerdeführers bei. 7. 7.1 Nach Prüfen der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Ihre Vorbringen weisen mehrere Widersprüche in den wesentlichen Punkten auf und es mangelt an der zu erwartenden Substantiierung. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Erlebnisse zuhause nicht in einem Masse wiedergeben, dass von tatsächlich Erlebtem auszugehen ist. Auch die Vorbringungen des Beschwerdeführers erweisen sich in vielerlei Hinsicht als realitätsfern und teils unlogisch. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zum Vermeiden von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.2., SEM akt. 62/14 Ziff. II). 7.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Darüber hinaus ist ergänzend festzuhalten, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden offengelassen werden kann, da diese selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen (Art. 3 AsylG), zumal es sich um eine private Verfolgung handelt und die Beschwerdeführenden die staatlichen Behörden gemäss eigenen Angaben nie um Schutz ersuchten, obwohl von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des guineischen Staates auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 6.3. und E-7866/2024 vom 17. Dezember 2024 S. 4, je m.w.H.; zur Schutztheorie vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1. ff. m.w.H.). 7.3 Diese Einschätzung vermögen auch die nachgereichten Beweismittel nicht zu ändern. Das Schreiben vom 15. Dezember 2024 lässt mangels Unterschrift keine gesicherten Schlüsse auf die Urheberschaft zu und ist deshalb ohne Beweiswert. Dies gilt auch für die Kopie des Todeszertifikats vom 27. März 2023. Das Foto der Vorderzähne des Beschwerdeführers lassen zwar erkennen, dass er offenbar Verletzungen an mehreren Zähnen erlitten hat, doch lässt das Foto keinen Schluss zu, wann und wie er diese Verletzung erlitten haben soll. 7.4 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Vorbingen in der Beschwerde, der Tochter D._______ drohe bei einer Rückkehr nach Guinea die Beschneidung ihrer weiblichen Genitalien ist als nachgeschoben einzustufen. Die Gefahr einer möglichen Genitalverstümmelung hängt zudem massgeblich vom Entscheid der Eltern ab. Diese geben in der Beschwerde zum Ausdruck, dass sie gegen diese Praxis sind. Demnach besteht im heutigen Zeitpunkt keine tatsächliche und konkrete Gefahr («real risk») im Sinne von Art. 3 EMRK für die Tochter D._______. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu z.B. die Urteile des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2. und E-4723/2024 vom 27. September 2024 E. 6.3 und D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 je m.w.H.). 9.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind gemäss den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.2., SEM act. 62/14 Ziff. III). 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 19. Februar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. 11.2 Eine Parteientschädigung wird nur der obsiegenden Partei zugesprochen (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, fällt eine solche ausser Betracht. Da der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 abwies, fällt auch ein amtliches Honorar für den rubrizierten Rechtsvertreter ausser Betracht (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und den kantonalen Migrationsdienst. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche