Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Ehefrau am 11. September 2000. Sie gelangten über ihnen unbekannte Länder am 4. Oktober 2000 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ um Asyl nachsuchten. Am 11. Oktober 2000 wurde in der Empfangsstelle eine Kurzbefragung der Ehegatten durchgeführt. In der Folge wurde das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Fremdenpolizei des Kantons C._______ hörte sie am 16. November 2000 zu ihren Asylgründen an. Am 13. März 2001 wurde eine ergänzende Anhörung durch das BFF durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Ehegatten geltend, sie seien anlässlich eines Besuchs bei Verwandten in D._______, wo die Beschwerdeführerin herkomme, festgenommen worden, nachdem sie zufällig in die Nähe von Ausschreitungen gekommen seien und der Beschwerdeführer dort fotografiert habe. Nach drei Tagen, während welchen sie getrennt festgehalten worden seien, habe man sie gegen Leistung einer Kaution entlassen mit der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen. Da die Beschwerdeführerin bereits früher mehrere Jahre in Haft gewesen und auch der Beschwerdeführer bereits einmal festgenommen worden sei, hätten sie befürchtet, die Behörden würden diese früheren Vorkommnisse feststellen und sie erneut verhaften. Aus diesem Grund hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 28. März 2001 - eröffnet am 29. März 2001 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Eheleute den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 30. April 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch ihre damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen, eventualiter sei die Verfügung vom 28. März 2001 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer ergänzenden Befragung durch eine unvoreingenommene Person und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Internet-Artikel über die Unruhen in D._______ sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 11. Mai 2001 wurde den Eheleuten mitgeteilt, sie könnten den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. E. Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2002 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre bisherigen Angaben zu den Asylgründen durch ihre Rechtsvertreterin ergänzen, indem sie gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der Erlebnisse im Heimatland geltend machte. G. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. Februar 2002 - nach Kenntnisnahme der Eingabe vom 15. Januar 2002 (samt Beilagen) - hielt das Bundesamt weiterhin an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Die Beschwerdeführenden äusserten sich zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. März 2002. Gleichzeitig reichten sie betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Externen Psychiatrischen Dienstes in E._______ sowie dessen Überweisungsschreiben an einen iranisch (gemeint wohl: persisch) sprechenden Psychiater ein. I. Mit Schreiben vom 22. November 2002, 28. November 2002, 9. März 2006 und 14. März 2006 wurde die ARK über Änderungen hinsichtlich der Rechtsvertretung informiert. J. Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers einen (undatierten) ärztlichen Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes E._______ zu den Akten reichen. K. Im November 2006 erging die Mitteilung an die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin, das hängige Beschwerdeverfahren werde vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt und die Verfahrensakten würden diesem übergeben. L. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. M. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 auf, dem Gericht einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Diese Unterlagen gingen innert (erstreckter) Frist ein. N. Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 ordnete der Instruktionsrichter an, das Verfahren des Beschwerdeführers werde getrennt von demjenigen seiner Ehefrau weitergeführt. O. Die nach dem 21. Januar 2002 nachgereichten Eingaben wurden der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt. Mit seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2009 hielt das Bundesamt an der Abweisung der Beschwerde fest. P. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 18. März 2009 innert erstreckter Frist Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. Februar 2009. Q. Am 5. August 2009 ersuchte das Bundesamt um Zustellung der Akten, da ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG eingegangen sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 teilte das BFM mit, es habe der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugestimmt. In der Folge gelangte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 5. November 2009 an die Rechtsvertreterin und ersuchte um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer angesichts der erteilten Aufenthaltsbewilligung an der Beschwerde festhalten wolle, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist mitteilen, er halte an der Beschwerde fest. Gleichzeitig wurden die Honorarnoten der verschiedenen Rechtsvertreterinnen zu den Akten gereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer liess in formeller Hinsicht zum einen Einwände gegen die durch das BFF durchgeführte ergänzende Befragung der Beschwerdeführenden und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Die Befragung sei nicht fair und objektiv abgehalten worden. Das Protokoll zeige bereits zu Beginn eine harsche Reaktion des Befragers. Dies ziehe sich weiter und komme immer wieder zum Ausdruck, indem den Befragten permanent implizit vorgeworfen werde, dass sie ausweichend antworteten und eigentlich keine Ahnung hätten vom Erzählten. Hätten sich die Befragten an die erfragten Details nicht erinnern können, sei immer wieder nachgefragt worden, bis eine Antwort vorgelegen habe, so dass der Eindruck der Voreingenommenheit des Befragers erweckt werde. Im Übrigen sei die Stimmung bereits zu Beginn sehr nervös und angespannt gewesen.
E. 3.1.1 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen.
E. 3.1.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht jede Verwendung von Aussagen, die in einer allenfalls angespannten Atmosphäre während der Befragung zu Protokoll gegeben wurden und als Basis für eine Entscheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensverletzung respektive einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen zu führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4).
E. 3.1.4 Das Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung vom 13. März 2001 (vgl. A14/38) legt den Schluss nahe, dass die Befragungen tatsächlich in einer angespannten Atmosphäre verliefen. So erscheint bereits der Einstieg mit dem Hinweis, die Fragen seien präzise zu beantworten, wobei bereits die nachfolgende Fragestellung (F 2) eine präzise Beantwortung kaum ermöglichte, nicht glücklich. Sodann ist festzustellen, dass Fragen wiederholt wurden, obschon sie - wenn auch sinngemäss - bereits beantwortet waren (vgl. etwa F 8 und F 9; F 39 und F 40; F 46 und F 47). Dass dies bei der befragten Person Verunsicherung und allenfalls Unverständnis hervorruft, versteht sich von selbst. Indessen ist aus diesen die Atmosphäre ungünstig beeinflussenden Verhaltensweisen nicht auf eine Voreingenommenheit in dem Sinne zu schliessen, welche es den Befragten verunmöglicht hätte, ihre Asylvorbringen in genügendem Umfang unbelastet, frei und vollständig darzulegen. Entsprechend sah sich der anwesende Hilfswerkvertreter, dem die Beobachtung der Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung oblag (vgl. EMARK 1996 Nr. 13), denn auch nicht zu einer entsprechenden Bemerkung veranlasst.
E. 3.1.5 Ob die Aussagen der Befragten von der Vorinstanz - vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten - zutreffend gewürdigt wurden, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 5 f.).
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren geltend gemacht, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Unrecht nicht von einer Person gleichen Geschlechts (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) befragt worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im getrennt geführten Verfahren der Ehefrau bereits zum Schluss kam, der fragliche Anspruch sei nicht verletzt, erübrigen sich Weiterungen im vorliegenden Verfahren. Dabei kann letztlich offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer - was seine Ehefrau anbelangt - vorliegend überhaupt auf die erwähnten verfahrensrechtlichen Bestimmungen berufen kann.
E. 3.3 Der Antrag auf ergänzende Befragung ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheides zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau widersprächen in wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der Umstände der Ausreise und des Reiseweges, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So seien sie nicht in der Lage gewesen, präzise Angaben zu ihrem Reiseweg zu machen und es hätten sich diesbezüglich zahlreiche Ungereimtheiten ergeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht imstande sein sollten anzugeben, durch welche Länder sie gefahren seien, zumal sie ihren Angaben zufolge mehrere Male das Fahrzeug gewechselt und mehrere Tage in einem Haus verbracht hätten. Schleierhaft sei auch, wie sie diese Reise hätten unternehmen können, ohne jemals kontrolliert zu werden oder ohne etwas von Grenzübergängen gemerkt zu haben. Widersprüche hätten sich hinsichtlich der Reisedaten, des in den benutzten Fahrzeugen geladenen Transportgutes und des Hauses, in welchem sie übernachtet hätten, ergeben. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit ihrer Ausreise bis zum 11. oder 12. September 2000 zugewartet hätten, nachdem sie geltend machten, sie hätten wegen ihrer vergangenen Inhaftierungen und Verurteilungen erneut mit ernsthaften Nachteilen wie Verurteilung und Hinrichtung seitens der iranischen Behörden rechnen müssen. Sodann erachtete das Bundesamt die Angaben zu den Asylgründen als tatsachenwidrig beziehungsweise als seinen gesicherten Erkenntnissen widersprechend. Tatsache sei, dass die fraglichen Unruhen in D._______ nach dem 24. August 2000 begonnen hätten und vor dem von den Asylsuchenden genannten Ausreisedatum beendet gewesen seien. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien auch deshalb nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht imstande gewesen seien, den genauen Grund für den Ausbruch der Unruhen in D._______ und den Beginn derselben anzugeben. Wenn sie diese persönlich in D._______ miterlebt hätten und persönlich verfolgt worden wären, dürften solche Angaben erwartet werden. Bezeichnenderweise seien sie auch nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie viele Menschen bei den besagten Unruhen getötet, verletzt oder inhaftiert worden seien. Aus diesen Gründen müsse die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage gestellt werden. Schliesslich wies die Vorinstanz auf verschiedene Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hin, etwa bezüglich der Frage, in welcher Art die Behörden im Heimatstaat nach ihrer Ausreise tätig geworden seien sowie hinsichtlich der konkreten Umstände der Verhaftung im August 2000. Insgesamt kam das Bundesamt zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Als asylrechtlich unbeachtlich schätzte die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den angeblichen Festnahmen in den Jahren (...) und (...) ein. Diese lägen zu weit zurück, um einen genügend engen Kausalzusammenhang zur Flucht zu bilden.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde der vorinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die für ihre Flucht einen Schlepper angeheuert hätten und gesundheitlich beeinträchtigt gewesen seien, sich nicht besonders darum gekümmert hätten herauszufinden, durch welches Land sie gerade fuhren. Zudem seien sie in Fahrzeugen gereist, welche nicht über Fenster verfügten. Dass sie nicht kontrolliert worden seien, sei absolut nachvollziehbar, da Schlepper notorischerweise Routen und Zeiten wählten, in denen die Wahrscheinlichkeit von Kontrollen gering sei. Bei den Datumsangaben sei zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Umrechnung aus dem iranischen Kalender oft zu Fehlern komme. Hinsichtlich der angeführten Widersprüche sei einerseits die "Drucksituation" anlässlich der Anhörung, genaue Angaben zu machen, zu beachten, anderseits spreche es nicht gegen die Glaubhaftigkeit, wenn zwei Personen die Flucht nicht gleich erlebt und geschildert hätten. Hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes sei sodann anzuführen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits wenige Tage nach ihrer Freilassung und kurz bevor sie sich beim Sicherheitsdienst hätten melden müssen, aus D._______ nach F._______ geflohen seien. Es sei somit nicht so, dass sie nach ihrer Freilassung noch eine lange Zeit in D._______ geblieben seien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sprächen auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht gegen deren Glaubwürdigkeit und zudem gehe die Vorinstanz von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Unruhen hätten nämlich am (...) 2000 begonnen und bei richtiger Umrechnung der Datumsangaben ([...]) seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am (...) oder (...) in D._______ angekommen. Im Weiteren sei es nicht so, wie vom Bundesamt dargestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Angaben zu den Unruhen hätten machen können. Zu den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen wird in der Beschwerdeschrift angeführt, diese liessen sich ohne Weiteres damit erklären, dass zwei verschiedene Personen einen Sachverhalt unterschiedlich wahrnähmen, zumal es sich um traumatische Erlebnisse handle, welche im Zeitpunkt der Befragung schon (...) Monate zurückgelegen hätten. Zusammenfassend lassen die Beschwerdeführenden festhalten, die Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und die daraus resultierende Argumentation des Bundesamtes zeige klar eine Voreingenommenheit der befragenden und entscheidenden Person auf. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei teilweise falsch festgestellt worden und die Wertung der Aussagen sei stossend. Damit habe das Bundesamt seine Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Anspruch der Asylsuchenden auf ein willkürfreies Verfahren verletzt.
E. 6 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind vorstehend (Ziff. 4.1) erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter - wie Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen - die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie im Folgenden auszuführen sein wird - zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Asylgründe darlegt, selbst wenn seine Asylvorbringen als glaubhaft erachtet würden. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle an, er sei 1994 aufgrund einer von ihm verfassten kritischen Geschichte von der Universität ausgeschlossen und festgenommen worden. Man habe ihn etwa eine Woche festgehalten und zu einer Geldstrafe sowie zu (...) Peitschenhieben verurteilt. (...) Hiebe seien vollzogen worden, danach sei er aufgrund einer Herzkrankheit bewusstlos geworden und man habe von einer weiteren Bestrafung abgesehen. In der Folge sei er auf Bewährung freigelassen worden (vgl. A2/9 S. 5). Diesen Sachverhalt erwähnte der Beschwerdeführer auch gegenüber der kantonalen Behörde (vgl. A11/17 S. 4 und S. 7 f.), wobei er überdies angab, er sei damals während der Befragungen mit Ohrfeigen, Faustschlägen und Fusstritten geschlagen worden. Er habe sich danach jedoch nicht in ärztliche Pflege begeben müssen und trage keine (sichtbaren) Spuren der vollzogenen Bestrafung mehr. Hinsichtlich der 3-tägigen Haft im (...) 2000 führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Ehefrau hätten Angst gehabt, man werde ihre frühere Akte wieder bewerten und sie einsperren (vgl. A2/9 S. 5). Gegenüber der kantonalen Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei während des Verhörs geschlagen worden, aber nicht sehr heftig (vgl. A11/17 S. 10). Anlässlich der ergänzenden Befragung hielt der Beschwerdeführer fest, er sei täglich zwei bis dreimal verhört und dabei jeweils geohrfeigt worden, weil er nicht die gewünschten Antworten gegeben habe (vgl. A14/38 S. 17). Zur ersten Verhaftung des Beschwerdeführers und der damals nach seinen Angaben ausgesprochenen - und teilweise vollzogenen - Bestrafung ist zunächst festzuhalten, dass eine körperliche Bestrafung in der geschilderten Art entschieden abzulehnen ist. Dennoch erscheinen die damaligen Vorkommnisse bei gesamthafter Betrachtung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzunehmen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist zunächst nicht genügend klar ersichtlich, inwiefern ihm aufgrund des damaligen Verfahrens eine erneute Verhaftung drohte, da er damals nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Ebenso wenig führte er aus, die noch nicht vollzogene körperliche Bestrafung würde noch erfolgen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder unmittelbar nach den damaligen Vorkommnissen ärztliche Betreuung benötigte noch im Zeitpunkt der Befragungen an den (körperlichen) Folgen litt. Schliesslich lag die erste Verhaftung im Zeitpunkt der erneuten Festnahme im Jahr 2000 bereits fünf oder sechs Jahre zurück. Hinsichtlich der zweiten, dreitägigen Festnahme ist sodann festzuhalten, dass diese auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Schläge (Ohrfeigen) ebenfalls nicht intensiv genug ist, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert zu werden. Die allgemein schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung von Personen einer bestimmten politischen Gesinnung genügt nicht. Gesamthaft betrachtet ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers, ohne diese verharmlosen, geschweige denn gutheissen zu wollen, weder für sich alleine noch insgesamt die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen.
E. 6.3 Infolge fehlender Vorverfolgung bleibt somit die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zufolge begründeter Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in den Iran die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls die obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die vormaligen Inhaftierungen des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses Risikoelement darstellen. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Vorliegend sind - zum heutigen Zeitpunkt - keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren seit seiner ersten Verhaftung keine Behelligungen mehr erlebt hat und er bei der zweiten Festnahme nicht als Beteiligter an der Demonstration, sondern als Beobachter zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er werde auch im heutigen Zeitpunkt noch aktiv gesucht.
E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis grundsätzlich zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.5 Allerdings gelangte das Bundesverwaltungsgericht im separat geführten Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Schluss, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind solche besonderen Umstände, die gegen eine Asylgewährung sprächen, nicht ersichtlich, weshalb das BFM anzuweisen ist, auch dem Beschwerdeführer Familienasyl zu gewähren.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des Beschwerdeführers Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach, soweit nicht zufolge Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden, gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 28. März 2001 ist aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu erteilen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den am 7. Dezember 2009 eingereichten Kostennoten der drei bisherigen Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird ein Arbeitsaufwand von total 40 Stunden und 30 Minuten ausgewiesen, der abgesehen vom Aufwand der zweiten Rechtsvertreterin, welcher ausser der Mandatsübernahme und -abgabe keinen Niederschlag in den Beschwerdeakten gefunden hat, unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Falles für beide Ehegatten angemessen erscheint. Da die Verfahren der Ehegatten seit Januar 2009 getrennt geführt werden, sich der Gesamtaufwand jedoch kaum schlüssig dem einen oder anderen Ehegatten zuordnen lässt, erscheint es angesichts eines (offensichtlichen) Mehraufwandes hinsichtlich der Ehefrau gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren einen anteilsmässigen Aufwand von rund 1/4 zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist damit eine insgesamt auf gerundet Fr. 1'869.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung des BFF vom 28. März 2001 wird bezüglich des Beschwerdeführers aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Asyl zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'869.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) Kanton C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7228/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. März 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. März 2001 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Ehefrau am 11. September 2000. Sie gelangten über ihnen unbekannte Länder am 4. Oktober 2000 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ um Asyl nachsuchten. Am 11. Oktober 2000 wurde in der Empfangsstelle eine Kurzbefragung der Ehegatten durchgeführt. In der Folge wurde das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Fremdenpolizei des Kantons C._______ hörte sie am 16. November 2000 zu ihren Asylgründen an. Am 13. März 2001 wurde eine ergänzende Anhörung durch das BFF durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Ehegatten geltend, sie seien anlässlich eines Besuchs bei Verwandten in D._______, wo die Beschwerdeführerin herkomme, festgenommen worden, nachdem sie zufällig in die Nähe von Ausschreitungen gekommen seien und der Beschwerdeführer dort fotografiert habe. Nach drei Tagen, während welchen sie getrennt festgehalten worden seien, habe man sie gegen Leistung einer Kaution entlassen mit der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen. Da die Beschwerdeführerin bereits früher mehrere Jahre in Haft gewesen und auch der Beschwerdeführer bereits einmal festgenommen worden sei, hätten sie befürchtet, die Behörden würden diese früheren Vorkommnisse feststellen und sie erneut verhaften. Aus diesem Grund hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 28. März 2001 - eröffnet am 29. März 2001 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Eheleute den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 30. April 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch ihre damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen, eventualiter sei die Verfügung vom 28. März 2001 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer ergänzenden Befragung durch eine unvoreingenommene Person und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Internet-Artikel über die Unruhen in D._______ sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 11. Mai 2001 wurde den Eheleuten mitgeteilt, sie könnten den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. E. Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2002 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre bisherigen Angaben zu den Asylgründen durch ihre Rechtsvertreterin ergänzen, indem sie gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der Erlebnisse im Heimatland geltend machte. G. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. Februar 2002 - nach Kenntnisnahme der Eingabe vom 15. Januar 2002 (samt Beilagen) - hielt das Bundesamt weiterhin an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Die Beschwerdeführenden äusserten sich zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. März 2002. Gleichzeitig reichten sie betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Externen Psychiatrischen Dienstes in E._______ sowie dessen Überweisungsschreiben an einen iranisch (gemeint wohl: persisch) sprechenden Psychiater ein. I. Mit Schreiben vom 22. November 2002, 28. November 2002, 9. März 2006 und 14. März 2006 wurde die ARK über Änderungen hinsichtlich der Rechtsvertretung informiert. J. Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers einen (undatierten) ärztlichen Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes E._______ zu den Akten reichen. K. Im November 2006 erging die Mitteilung an die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin, das hängige Beschwerdeverfahren werde vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt und die Verfahrensakten würden diesem übergeben. L. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. M. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 auf, dem Gericht einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Diese Unterlagen gingen innert (erstreckter) Frist ein. N. Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 ordnete der Instruktionsrichter an, das Verfahren des Beschwerdeführers werde getrennt von demjenigen seiner Ehefrau weitergeführt. O. Die nach dem 21. Januar 2002 nachgereichten Eingaben wurden der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt. Mit seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2009 hielt das Bundesamt an der Abweisung der Beschwerde fest. P. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 18. März 2009 innert erstreckter Frist Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. Februar 2009. Q. Am 5. August 2009 ersuchte das Bundesamt um Zustellung der Akten, da ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG eingegangen sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 teilte das BFM mit, es habe der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugestimmt. In der Folge gelangte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 5. November 2009 an die Rechtsvertreterin und ersuchte um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer angesichts der erteilten Aufenthaltsbewilligung an der Beschwerde festhalten wolle, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist mitteilen, er halte an der Beschwerde fest. Gleichzeitig wurden die Honorarnoten der verschiedenen Rechtsvertreterinnen zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer liess in formeller Hinsicht zum einen Einwände gegen die durch das BFF durchgeführte ergänzende Befragung der Beschwerdeführenden und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Die Befragung sei nicht fair und objektiv abgehalten worden. Das Protokoll zeige bereits zu Beginn eine harsche Reaktion des Befragers. Dies ziehe sich weiter und komme immer wieder zum Ausdruck, indem den Befragten permanent implizit vorgeworfen werde, dass sie ausweichend antworteten und eigentlich keine Ahnung hätten vom Erzählten. Hätten sich die Befragten an die erfragten Details nicht erinnern können, sei immer wieder nachgefragt worden, bis eine Antwort vorgelegen habe, so dass der Eindruck der Voreingenommenheit des Befragers erweckt werde. Im Übrigen sei die Stimmung bereits zu Beginn sehr nervös und angespannt gewesen. 3.1.1 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen. 3.1.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht jede Verwendung von Aussagen, die in einer allenfalls angespannten Atmosphäre während der Befragung zu Protokoll gegeben wurden und als Basis für eine Entscheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensverletzung respektive einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen zu führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4). 3.1.4 Das Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung vom 13. März 2001 (vgl. A14/38) legt den Schluss nahe, dass die Befragungen tatsächlich in einer angespannten Atmosphäre verliefen. So erscheint bereits der Einstieg mit dem Hinweis, die Fragen seien präzise zu beantworten, wobei bereits die nachfolgende Fragestellung (F 2) eine präzise Beantwortung kaum ermöglichte, nicht glücklich. Sodann ist festzustellen, dass Fragen wiederholt wurden, obschon sie - wenn auch sinngemäss - bereits beantwortet waren (vgl. etwa F 8 und F 9; F 39 und F 40; F 46 und F 47). Dass dies bei der befragten Person Verunsicherung und allenfalls Unverständnis hervorruft, versteht sich von selbst. Indessen ist aus diesen die Atmosphäre ungünstig beeinflussenden Verhaltensweisen nicht auf eine Voreingenommenheit in dem Sinne zu schliessen, welche es den Befragten verunmöglicht hätte, ihre Asylvorbringen in genügendem Umfang unbelastet, frei und vollständig darzulegen. Entsprechend sah sich der anwesende Hilfswerkvertreter, dem die Beobachtung der Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung oblag (vgl. EMARK 1996 Nr. 13), denn auch nicht zu einer entsprechenden Bemerkung veranlasst. 3.1.5 Ob die Aussagen der Befragten von der Vorinstanz - vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten - zutreffend gewürdigt wurden, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 5 f.). 3.2 In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren geltend gemacht, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Unrecht nicht von einer Person gleichen Geschlechts (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) befragt worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im getrennt geführten Verfahren der Ehefrau bereits zum Schluss kam, der fragliche Anspruch sei nicht verletzt, erübrigen sich Weiterungen im vorliegenden Verfahren. Dabei kann letztlich offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer - was seine Ehefrau anbelangt - vorliegend überhaupt auf die erwähnten verfahrensrechtlichen Bestimmungen berufen kann. 3.3 Der Antrag auf ergänzende Befragung ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheides zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau widersprächen in wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der Umstände der Ausreise und des Reiseweges, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So seien sie nicht in der Lage gewesen, präzise Angaben zu ihrem Reiseweg zu machen und es hätten sich diesbezüglich zahlreiche Ungereimtheiten ergeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht imstande sein sollten anzugeben, durch welche Länder sie gefahren seien, zumal sie ihren Angaben zufolge mehrere Male das Fahrzeug gewechselt und mehrere Tage in einem Haus verbracht hätten. Schleierhaft sei auch, wie sie diese Reise hätten unternehmen können, ohne jemals kontrolliert zu werden oder ohne etwas von Grenzübergängen gemerkt zu haben. Widersprüche hätten sich hinsichtlich der Reisedaten, des in den benutzten Fahrzeugen geladenen Transportgutes und des Hauses, in welchem sie übernachtet hätten, ergeben. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit ihrer Ausreise bis zum 11. oder 12. September 2000 zugewartet hätten, nachdem sie geltend machten, sie hätten wegen ihrer vergangenen Inhaftierungen und Verurteilungen erneut mit ernsthaften Nachteilen wie Verurteilung und Hinrichtung seitens der iranischen Behörden rechnen müssen. Sodann erachtete das Bundesamt die Angaben zu den Asylgründen als tatsachenwidrig beziehungsweise als seinen gesicherten Erkenntnissen widersprechend. Tatsache sei, dass die fraglichen Unruhen in D._______ nach dem 24. August 2000 begonnen hätten und vor dem von den Asylsuchenden genannten Ausreisedatum beendet gewesen seien. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien auch deshalb nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht imstande gewesen seien, den genauen Grund für den Ausbruch der Unruhen in D._______ und den Beginn derselben anzugeben. Wenn sie diese persönlich in D._______ miterlebt hätten und persönlich verfolgt worden wären, dürften solche Angaben erwartet werden. Bezeichnenderweise seien sie auch nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie viele Menschen bei den besagten Unruhen getötet, verletzt oder inhaftiert worden seien. Aus diesen Gründen müsse die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage gestellt werden. Schliesslich wies die Vorinstanz auf verschiedene Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hin, etwa bezüglich der Frage, in welcher Art die Behörden im Heimatstaat nach ihrer Ausreise tätig geworden seien sowie hinsichtlich der konkreten Umstände der Verhaftung im August 2000. Insgesamt kam das Bundesamt zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Als asylrechtlich unbeachtlich schätzte die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den angeblichen Festnahmen in den Jahren (...) und (...) ein. Diese lägen zu weit zurück, um einen genügend engen Kausalzusammenhang zur Flucht zu bilden. 5.2 In der Beschwerde wurde der vorinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die für ihre Flucht einen Schlepper angeheuert hätten und gesundheitlich beeinträchtigt gewesen seien, sich nicht besonders darum gekümmert hätten herauszufinden, durch welches Land sie gerade fuhren. Zudem seien sie in Fahrzeugen gereist, welche nicht über Fenster verfügten. Dass sie nicht kontrolliert worden seien, sei absolut nachvollziehbar, da Schlepper notorischerweise Routen und Zeiten wählten, in denen die Wahrscheinlichkeit von Kontrollen gering sei. Bei den Datumsangaben sei zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Umrechnung aus dem iranischen Kalender oft zu Fehlern komme. Hinsichtlich der angeführten Widersprüche sei einerseits die "Drucksituation" anlässlich der Anhörung, genaue Angaben zu machen, zu beachten, anderseits spreche es nicht gegen die Glaubhaftigkeit, wenn zwei Personen die Flucht nicht gleich erlebt und geschildert hätten. Hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes sei sodann anzuführen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits wenige Tage nach ihrer Freilassung und kurz bevor sie sich beim Sicherheitsdienst hätten melden müssen, aus D._______ nach F._______ geflohen seien. Es sei somit nicht so, dass sie nach ihrer Freilassung noch eine lange Zeit in D._______ geblieben seien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sprächen auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht gegen deren Glaubwürdigkeit und zudem gehe die Vorinstanz von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Unruhen hätten nämlich am (...) 2000 begonnen und bei richtiger Umrechnung der Datumsangaben ([...]) seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am (...) oder (...) in D._______ angekommen. Im Weiteren sei es nicht so, wie vom Bundesamt dargestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Angaben zu den Unruhen hätten machen können. Zu den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen wird in der Beschwerdeschrift angeführt, diese liessen sich ohne Weiteres damit erklären, dass zwei verschiedene Personen einen Sachverhalt unterschiedlich wahrnähmen, zumal es sich um traumatische Erlebnisse handle, welche im Zeitpunkt der Befragung schon (...) Monate zurückgelegen hätten. Zusammenfassend lassen die Beschwerdeführenden festhalten, die Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und die daraus resultierende Argumentation des Bundesamtes zeige klar eine Voreingenommenheit der befragenden und entscheidenden Person auf. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei teilweise falsch festgestellt worden und die Wertung der Aussagen sei stossend. Damit habe das Bundesamt seine Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Anspruch der Asylsuchenden auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. 6. Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind vorstehend (Ziff. 4.1) erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter - wie Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen - die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie im Folgenden auszuführen sein wird - zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Asylgründe darlegt, selbst wenn seine Asylvorbringen als glaubhaft erachtet würden. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 6.2 Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle an, er sei 1994 aufgrund einer von ihm verfassten kritischen Geschichte von der Universität ausgeschlossen und festgenommen worden. Man habe ihn etwa eine Woche festgehalten und zu einer Geldstrafe sowie zu (...) Peitschenhieben verurteilt. (...) Hiebe seien vollzogen worden, danach sei er aufgrund einer Herzkrankheit bewusstlos geworden und man habe von einer weiteren Bestrafung abgesehen. In der Folge sei er auf Bewährung freigelassen worden (vgl. A2/9 S. 5). Diesen Sachverhalt erwähnte der Beschwerdeführer auch gegenüber der kantonalen Behörde (vgl. A11/17 S. 4 und S. 7 f.), wobei er überdies angab, er sei damals während der Befragungen mit Ohrfeigen, Faustschlägen und Fusstritten geschlagen worden. Er habe sich danach jedoch nicht in ärztliche Pflege begeben müssen und trage keine (sichtbaren) Spuren der vollzogenen Bestrafung mehr. Hinsichtlich der 3-tägigen Haft im (...) 2000 führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Ehefrau hätten Angst gehabt, man werde ihre frühere Akte wieder bewerten und sie einsperren (vgl. A2/9 S. 5). Gegenüber der kantonalen Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei während des Verhörs geschlagen worden, aber nicht sehr heftig (vgl. A11/17 S. 10). Anlässlich der ergänzenden Befragung hielt der Beschwerdeführer fest, er sei täglich zwei bis dreimal verhört und dabei jeweils geohrfeigt worden, weil er nicht die gewünschten Antworten gegeben habe (vgl. A14/38 S. 17). Zur ersten Verhaftung des Beschwerdeführers und der damals nach seinen Angaben ausgesprochenen - und teilweise vollzogenen - Bestrafung ist zunächst festzuhalten, dass eine körperliche Bestrafung in der geschilderten Art entschieden abzulehnen ist. Dennoch erscheinen die damaligen Vorkommnisse bei gesamthafter Betrachtung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzunehmen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist zunächst nicht genügend klar ersichtlich, inwiefern ihm aufgrund des damaligen Verfahrens eine erneute Verhaftung drohte, da er damals nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Ebenso wenig führte er aus, die noch nicht vollzogene körperliche Bestrafung würde noch erfolgen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder unmittelbar nach den damaligen Vorkommnissen ärztliche Betreuung benötigte noch im Zeitpunkt der Befragungen an den (körperlichen) Folgen litt. Schliesslich lag die erste Verhaftung im Zeitpunkt der erneuten Festnahme im Jahr 2000 bereits fünf oder sechs Jahre zurück. Hinsichtlich der zweiten, dreitägigen Festnahme ist sodann festzuhalten, dass diese auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Schläge (Ohrfeigen) ebenfalls nicht intensiv genug ist, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert zu werden. Die allgemein schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung von Personen einer bestimmten politischen Gesinnung genügt nicht. Gesamthaft betrachtet ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers, ohne diese verharmlosen, geschweige denn gutheissen zu wollen, weder für sich alleine noch insgesamt die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen. 6.3 Infolge fehlender Vorverfolgung bleibt somit die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zufolge begründeter Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in den Iran die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls die obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die vormaligen Inhaftierungen des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses Risikoelement darstellen. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Vorliegend sind - zum heutigen Zeitpunkt - keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren seit seiner ersten Verhaftung keine Behelligungen mehr erlebt hat und er bei der zweiten Festnahme nicht als Beteiligter an der Demonstration, sondern als Beobachter zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er werde auch im heutigen Zeitpunkt noch aktiv gesucht. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis grundsätzlich zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 6.5 Allerdings gelangte das Bundesverwaltungsgericht im separat geführten Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Schluss, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind solche besonderen Umstände, die gegen eine Asylgewährung sprächen, nicht ersichtlich, weshalb das BFM anzuweisen ist, auch dem Beschwerdeführer Familienasyl zu gewähren. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des Beschwerdeführers Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach, soweit nicht zufolge Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden, gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 28. März 2001 ist aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu erteilen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den am 7. Dezember 2009 eingereichten Kostennoten der drei bisherigen Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird ein Arbeitsaufwand von total 40 Stunden und 30 Minuten ausgewiesen, der abgesehen vom Aufwand der zweiten Rechtsvertreterin, welcher ausser der Mandatsübernahme und -abgabe keinen Niederschlag in den Beschwerdeakten gefunden hat, unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Falles für beide Ehegatten angemessen erscheint. Da die Verfahren der Ehegatten seit Januar 2009 getrennt geführt werden, sich der Gesamtaufwand jedoch kaum schlüssig dem einen oder anderen Ehegatten zuordnen lässt, erscheint es angesichts eines (offensichtlichen) Mehraufwandes hinsichtlich der Ehefrau gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren einen anteilsmässigen Aufwand von rund 1/4 zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist damit eine insgesamt auf gerundet Fr. 1'869.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung des BFF vom 28. März 2001 wird bezüglich des Beschwerdeführers aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'869.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) Kanton C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: