Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 1. April 2003 und gelangte über Rumänien und ihm unbekannte Länder am 23. April 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. April 2003 fand in A._______ die Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 28. April 2003 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde führte am 21. Mai 2003 eine Anhörung durch und am 21. Juli 2003 hörte ihn das BFF zu seinen Asylgründen ergänzend an. Am folgenden Tag wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht durch die Vorinstanz gewährt. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde alevitischen Glaubens, stamme aus C._______ bei D._______ und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in E._______ gelebt. Er und seine Angehörigen hätten wegen seiner gefallenen Cousins und seines bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) tätigen und deswegen verurteilten Bruders sowie wegen eines weiteren verschwundenen Bruders Unterdrückungen erlitten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 Mitglied der Demokratiepartei des Volkes (HADEP) und habe für diese Partei bei Kundgebungen Koordinationsaufgaben übernommen oder Plakate aufgeklebt. Erstmals habe man ihn zusammen mit seiner Schwester nach einem Konzert festgenommen, weil er im Areal das Friedenszeichen gezeigt habe. Er sei nach Namen und Adressen von Organisationsmitgliedern und nach Personen aus seinem Herkunftsdorf (C._______), welche zur Organisation Kontakt hätten, gefragt worden. Ausserdem habe man ihn und seine Schwester geschlagen und sie gezwungen, die türkische Fahne zu halten. Nach zwei Nächten sei er freigekommen. Am 28. Oktober 1998 sei die ganze Familie wegen seines verschwundenen Bruders von maskierten Personen abgeführt worden. Drei Tage später habe man den Beschwerdeführer freigelassen. Da er trotz Verbot im März 2002 an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe, sei er am 22. März 2002 erneut festgenommen und während dreier Nächte festgehalten worden. Auch am Tag nach der Demonstration gegen die Festnahme von Öcalan vom 15. Februar 2003, an welcher er vermummt teilgenommen habe, sei er zusammen mit andern Jugendlichen festgenommen worden. Mit verbundenen Augen habe man ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht, verhört, misshandelt, ihm die Teilnahme an der Kundgebung vorgeworfen und ihn zu Spitzeltätigkeiten gedrängt. Mit den Vorwürfen, man habe an seinem Wohnort die PKK-Fahne, illegale Zeitungen und Zeitschriften sowie Spendenquittungen der HADEP gefunden, habe man ihn unter Druck gesetzt. Nach vier Tagen sei er im Friedhof freigelassen worden. Anschliessend habe er sich zu seinen Cousins nach F._______ begeben. Dort habe man sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und den ebenfalls bei der HADEP tätigen Cousin G._______ festgenommen und misshandelt, weshalb der Beschwerdeführer nach Istanbul gereist sei, von wo aus er das Land verlassen habe. In der Schweiz habe er erfahren, dass die Polizei an seinem Wohnort eine Razzia durchgeführt, sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe und er inzwischen auch wegen des bevorstehenden Militärdienstes gesucht werde. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. A.c Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte, zwei Quittungen der HADEP und einen Zeitungsbericht zu den Akten. B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 7. August 2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlings-eigenschaft nicht genügten. Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben über den von den Sicherheitsbehörden angegebenen Grund seiner letzten Inhaftierung sowie den Zeitpunkt, wann er danach Mersin verlassen habe, gemacht. Zudem habe er das angeblich Erlebte - bezüglich der letzten Festnahme und der in diesem Zusam-menhang geltend gemachten Misshandlungen sowie darüber, wie ihn die Polizei als vermummte Person habe identifizieren können - in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert, die nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken vermöge. Die eingereichten Beweismittel - zwei Quittungen über bezahlte Mitgliederbeiträge der HADEP und ein Zeitungsbericht über einen verschwundenen Cousin - könnten nicht als Beweis für die Verfolgung und Gefährdung des Beschwerdeführers dienen. Insgesamt könne die für die Flucht relevante Inhaftierung des Beschwerdeführers im Februar 2002 (recte: 2003) nicht geglaubt werden. Darüber hinaus seien die geltend gemachten früheren kurzen Mitnahmen nicht als ernsthafte Nachteile im oben genannten Sinn zu qualifizieren. Ebenso wenig könne eine mögliche Bestrafung wegen Refraktion als asyl-relevant betrachtet werden, zumal keine Hinweise ersichtlich seien, dass dieser eine asylrechtlich bedeutsame Motivation zugrunde liege. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Beschwerde vom 11. September 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2003 und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeur-teilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzu-lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-sicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A16/1 und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, um Beizug der Akten seines Bruders (N _______) sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung erhob er gegen alle drei Befragungen respektive deren Protokollierungen Einwände und machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zudem handle es sich bei dem von der Vorinstanz angeführten Widerspruch bezüglich des Inhalts der Verhöre anlässlich der letzten Festnahme nicht um einen eigentlichen Widerspruch. Vielmehr müsse in Betracht gezogen werden, dass mehrere Verhöre stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die Fragen nicht genau beantwortet habe, zumal er zu verstehen gegeben habe, dass die Erinnerung an diese Festnahme für ihn schwierig sei. Auch der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts des Weggangs von E._______ und der Aufgabe der Arbeit im Internetcafe bestehe nicht wirklich, sondern sei auf eine falsche Übersetzung, falsche Protokol-lierung oder ein Missverständnis zurückzuführen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung in der kantonalen Anhörung die Korrektur selber vorgenommen, was auf der letzten Seite vermerkt sei. Unter diesen Umständen müsse die Bemerkung der befragenden Person im Rahmen der ergänzenden Bundesan-hörung, nämlich im Protokoll gebe es keine entsprechende Korrektur, als falsch bezeichnet werden, was den Beschwerdeführer verunsichert habe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche seien im Zusammenhang mit dieser Verunsicherung und der Befragungs-atmosphäre zu sehen. Darüber hinaus habe er in der kantonalen Anhörung über fast zwei Seiten hinweg geschildert, welche Misshand-lungen er anlässlich der Festnahme erduldet habe, weshalb die Argumentation der Vorinstanz, er habe Fragen zu den Verhören und Misshandlungen trotz mehrmaligen Nachfragen nicht beantworten können oder wollen, nicht geteilt werde. Schliesslich müsse im Hinblick auf eine detailgenaue Schilderung der erlittenen Nachteile auch die psychische Belastung berücksichtigt werden. Der vorinstanzlichen Argumentation, der Beschwerdeführer habe das Vorgehen der Sicher-heitskräfte gegen ihn stark überzeichnet, werde widersprochen. Unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der HADEP und einer politisch aktiven Familie, von denen ein Teil verschwunden und ein Teil nach Europa geflohen sei, den Behörden bekannt sei und somit in den Kreis der gefährdeten Personen falle. Somit müsse auch die Frage der Reflexverfolgung geklärt werden. Auch wenn das Folterrisiko im Fall einer Refraktion in der Regel gering sei, müsse der Beschwerdeführer mit Folter rechnen, da er bereits in der Vergangenheit aufgefallen sei, sich zudem im Ausland aufgehalten habe und aus einer einschlägig bekannten Familie stamme. C.c Mit der Beschwerde wurden Kopien des Kurzprotokolls der Hilfswerksvertretung und eines Schreibens des türkischen Verteidi-gungsministeriums vom 27. Juni 2003 sowie dessen Übersetzung eingereicht. D. Am 17. September 2003 ging bei der ARK eine Anzeige über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2003 wurde dem Be-schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Entscheid in der Schweiz ab-warten könne. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unent-geltlichen Anwalts i.S.v. Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Einsicht in die Akte A16/1 wurde gewährt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus der ihm bekannten Akte A13/1 eine gehörige Vorladung der Hilfswerksvertretung ersichtlich sei, wes-halb diesbezüglich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. F. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass das Verweige-rungsverhalten des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Darüber hinaus sei in der Verfügung vom 7. August 2003 bereits klar dargelegt worden, dass die früheren Festnahmen nicht asylerheblich seien. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen des nicht absolvierten Militärdienstes oder wegen einer allfälligen Gefährdung infolge Reflexverfolgung Folter riskiere. Darüber hinaus nehme die Türkei im Hinblick auf den EU-Beitritt Kritik im Zusammen-hang mit Verstössen gegen elementare Menschenrechte in der Regel ernst und Übergriffe der Sicherheitskräfte würden zur Anzeige gebracht respektive geahndet. Zur weiteren Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit einem Replikrecht zur Kenntnis gegeben. In der Replik vom 20. November 2003 wurde insbesondere geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Ablauf der Festnahme und seine eigene Wahrnehmung bei seiner Verhaftung zu schildern. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerde-schrift wurde nochmals auf die politischen Aktivitäten der Familie und des Beschwerdeführers selber sowie auf die verschiedenen Festnahmen hingewiesen. In der Vernehmlassung habe die Vorinstanz zudem eingeräumt, dass bezüglich des Zeitpunktes des Verlassens von E._______ kein Widerspruch vorliege. Darüber hinaus könne nicht von einem Verweigerungsverhalten gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass dies für ihn kein einfaches Thema sei. Zu den widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den vom Bruder des Beschwerdeführers geltend gemachten Festnahmezeit-punkt könne mangels Vorliegen der protokollierten Aussagen des Bruders nicht im Detail Stellung genommen werden. Indessen sei klar, dass auch der Bruder von Verhaftungen spreche. Mit Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz, die Türkei nehme Kritik wegen Verstös-sen an elementaren Menschenrechten ernst, wurde vorgebracht, dass die immer noch grosse Zahl von schweizerischen Anerkennungen im Flüchtlingsrecht und die im Vergleich zu den Strafanzeigen geringe Zahl von Verfahrenseröffnungen gegen Folterer in der Türkei diese Annahme widerlegten. Auf weitere Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. H. Am 13. Oktober 2005 ging bei der ARK die Meldung der _______ Polizei vom 10. Oktober 2005 ein, gemäss welcher der Beschwerde-führer einen Suizidversuch begangen habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in der Beschwerde vorge-brachten psychischen Beschwerden aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht einzureichen, falls er deswegen immer noch in Behandlung sei. J. Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 meldete der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. K. Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 wurde um Fristerstreckung für die Einreichung des verlangten Arztberichtes ersucht. Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 gewährt. L. Mit Faxeingabe vom 21. Juli 2006 wurde um Beizug der Akten aus einem anderen Dossier ersucht, da dort im Rahmen einer kürzlich erfolgten Anhörung Aussagen über den Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben worden seien. M. Mit postalischer Eingabe vom 21. Juli 2006 wurden die Adressen von Kliniken, in welchen sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, sowie mehrere türkischsprachige Referenzschreiben und die Kopie eines positiven Asylentscheides aus Grossbritannien nachgereicht. N. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist nebst einer Einwilligungserklä-rung die exakten Personalien derjenigen Person anzugeben, deren Dossier beigezogen werden soll. Innert gleicher Frist wurde er aufge-fordert, die zu den Akten gegebenen fremdsprachigen Dokumente in eine der Landessprachen übersetzt nachzureichen sowie mitzuteilen, was er mit den Klinikadressen beweisen wolle, und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. O. Mit Eingabe vom 29. Juli 2007 legte der Beschwerdeführer dar, dass er mit den Klinikadressen seinen Suizidversuch und seine instabile Psyche habe beweisen wollen. Die verlangten Übersetzungen, die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die genauen Angaben über die Person, in deren Dossier die ARK Einsicht nehmen solle, wurden nachgereicht. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auf die Einwilligungserklärung infolge Landesabwesenheit der betroffenen Person bis Mitte August gewartet werden müsse. P. Mit Eingabe vom 25. August 2006 wurde die erwähnte Einwilligungserklärung und ein Austrittsbericht des Psychiatrie-zentrums G._______ vom 22. August 2005 zu den Akten gegeben. Q. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird. Das Schreiben konnte dem Rechtsvertreter infolge Wegzugs und fehlender Meldung der neuen Adresse an das Bundesverwaltungsgericht respektive die ehemalige ARK nicht zugestellt werden. R. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 wurde der Rechtsvertreter an die von ihm gemeldete neue Adresse aufgefordert, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Die Zwischenverfügung wurde vom Rechtsvertreter nicht abgeholt und von der Schweizeri-schen Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver-waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht Einwände gegen die drei Befragungen und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er ausführte, die Erstbefragung sei offensichtlich in einer angespannten Atmosphäre verlaufen und er habe seine Asylgründe nicht klar darlegen können. Es sei falsch protokolliert worden, was er bemängelt habe und was schliesslich auch korrigiert worden sei. Zudem sei er vom Befrager angeschrien worden. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er gleich zu Beginn darüber sprechen wollen, sei indessen daran gehindert worden, weshalb er die Einwände erst am Schluss der Anhörung habe vorbringen können. Auch im Verlauf der kantonalen Anhörung hätten sich Missverständnisse ergeben, so beispielsweise bei der Angabe des Berufs des Vaters. Die befragende Person habe recht ungehalten nachgefragt und auch der weitere Verlauf der Anhörung habe gezeigt, dass die Situation angespannt gewesen sei. So habe sich der Beschwerdeführer energisch dafür einsetzen müssen, alle Fluchtgründe darlegen zu dürfen und nicht nur den Vorfall, welcher schliesslich zur Ausreise geführt habe. Auch anlässlich dieser Anhörung habe er sich deshalb nicht entspannt zu den Fluchtgründen äussern können. Schliesslich habe die Hilfswerksvertretung auf deren Beiblatt festgehalten, dass er emotional sehr erschöpft gewesen sei. Aus der ergänzenden Bundesanhörung ergäben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass die befragende Person voreingenommen gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung dargelegt, dass er eigentlich sehr vieles habe erzählen wollen, indessen der Befragungsstil dafür nicht geeignet gewesen sei, worauf ihm von der befragenden Person angeboten worden sei, man könne ja die Befragung abbrechen.
E. 3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzu-hören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen.
E. 3.2.2 Vorliegend ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass insbesondere die ergänzende Bundesanhörung gespannt verlaufen ist und die kantonale Anhörung Fragen aufwirft, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers näher zu prüfen sind. Dabei ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, inwiefern die Einwände des Beschwerdeführers berechtigt und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. In einem nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, ob sich die Vorinstanz zu Recht vollumfänglich auf die in den fraglichen Protokollen enthaltenen Aussagen stützen durfte oder ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zu relativieren sind.
E. 3.2.3 Dem anlässlich der Erstbefragung erstellten Protokoll selber kann keine Unregelmässigkeit über den Verlauf der Anhörung ent-nommen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf dieser Be-fragung keine Einwände vorbrachte und das Protokoll vorbehaltlos un-terschrieb, womit er die Richtigkeit der Aussagen bestätigte, weshalb er sich die im Protokoll enthaltenen Aussagen grundsätzlich anrech-nen lassen muss. Indessen ist aus der kantonalen Anhörung ersicht-lich, dass er gegen die Befragung an der Empfangsstelle gleich zu Be-ginn der Anhörung, nämlich nach deren Einleitung, Einwände vorbrin-gen wollte, jedoch dafür auf den Schluss der Anhörung verwiesen wurde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt vermuten, dass die Befragung nicht reibungslos verlaufen ist, obwohl dies vom Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei der Anhörung selber bean-standet wurde.
E. 3.2.4 Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nicht jede Ver-wendung von Aussagen, die in einer gespannten Anhörung zu Pro-tokoll gegeben wurden und als Basis für eine Entscheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensverletzung respek-tive einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen zu führen. Vorliegend ergibt sich aus den Protokollen, dass die ergänzende Bundesanhörung (vgl. Akte A15/11) in einer gespannten Atmosphäre verlief. Zwar mag die von der befragenden Person übersehene, vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung am Schluss berichtigte Aussage über seinen Weggang von E._______ das Klima schon zu Beginn negativ beeinflusst haben (vgl. Fragen 12 ff.). Ferner ist die Reaktion des Befragers, man könne die Anhörung auch hier abbrechen, auf die Feststellung des Beschwerderführers, er hätte noch viel zu berichten, nicht als angemessen und fördernd zu bezeichnen (vgl. Fragen 49 ff.). Indessen ist aus diesen die Atmosphäre ungünstig beeinflussenden Verhaltensweisen nicht - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde - auf die Voreinge-nommenheit der befragenden Person zu schliessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mass-geblich zur ungünstigen Atmosphäre beitrug, zumal er mit seinem Verhalten die Geduld der befragenden Person immer wieder auf die Probe stellte, indem er mehrmals den gestellten Fragen auswich (vgl. Fragen 8, 13, 26. 42, 44, 48, 50) und weder die Bereitschaft zeigte, über die letzte geltend gemachte Festnahme ausführlich zu berichten noch klar darlegte, was ihn daran gehindert hätte. Es mag zwar sein, dass eine Befragungsweise, welche mehr auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers eingegangen wäre, seine Bereitschaft zur Schilderung der relevanten Vorfälle hätte fördern können; indessen ist vorliegend die Befragungsweise - insbesondere auch im Hinblick auf das wenig kooperative Verhalten des Beschwerdeführers - nicht als Fehler der befragenden Person zu qualifizieren, der die Nichtigkeit des Anhörungsprotokolls zur Folge hätte. Indessen sind - wie nachfolgend (unter Ziffer 5) aufzuzeigen ist - die Aussagen des Beschwerdeführers im Lichte dieser Schwierigkeiten zu betrachten und zu qualifizieren. Auch die kantonale Anhörung (vgl. Akte A8/21) wirft Fragen auf. Zwar ist die in der Beschwerdeschrift als Missverständnis aufgeführte Fragestellung nach dem Beruf des Vaters nicht als Missverständnis aufzufassen und aus der Fragestellung ergibt sich auch nicht, dass die befragende Person ungehalten gewesen wäre. Zu Recht wurde nämlich nachgefragt, womit der Vater beruflich konkret beschäftigt war, zumal vom Beschwerdeführer mit den Angaben "pensioniert" und "freiberuflich" keine klaren und konkreten Angaben über die Tätigkeit des Vaters preisgegeben wurden (vgl. S. 4). Es ist auch nicht abwegig gewesen, den Beschwerdeführer auf die der Ausreise zeitlich am nächsten liegenden Vorkommnisse hinzuführen und ihn nicht ausschweifend über Ereignisse, welche Jahre zurücklagen, erzählen zu lassen (S. 7 f.). Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe sich energisch wehren müssen, seine Geschichte vollständig erzählen zu dürfen, findet im Protokoll keinen Niederschlag, zumal ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus auch zu früheren Festnahmen zu berichten (S. 6 f.) und er zudem gefragt wurde, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch habe nennen können, was er schliesslich bejahte (S. 13). Auch wenn im Protokoll dieser Anhörung eine gewisse Anspannung zum Ausdruck kommt, ist aus den ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen, er habe über die relevanten Erlebnisse berichten können. Insgesamt sind beiden befragenden Personen keine gravierenden Fehler vorzuwerfen, gestützt auf welche die grundsätzliche Verwen-dung der in diesen Protokollen enthaltenen Aussagen zur Entschei-dung als Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzufassen wäre. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt ist. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und gestützt auf die bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beurteilt werden kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist respektive ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.2.5 Ob sich die Vorinstanz zu Recht vollumfänglich auf die in den fraglichen Protokollen enthaltenen Aussagen stützen durfte oder ob die Aussagen des Beschwerdeführers als Folge der punktuellen Angespanntheit der Anhörungen zu relativieren sind, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeit der Vorbringen näher zu prüfen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM warf dem Beschwerdeführer vor, er habe sich widersprüchlich darüber geäussert, wann er letztmals im Internetcafé gearbeitet und wann er von E._______ weggezogen sei.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber in der Beschwerde dar, er habe von sich aus anlässlich der kantonalen Anhörung eine Berichtigung vorgenommen, welche vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Es sei ihm deshalb zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben.
E. 5.1.2 Dem widersprach die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003, indem sie darlegte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien trotz der Korrektur seinerseits widersprüch-lich geblieben, da er einerseits vorgebracht habe, er sei am 18. Februar 2003 oder am 1. März 2003 aus E._______ weggezogen, und andererseits den Wegzug aus E._______ auf den 22. Februar 2003 festgelegt habe.
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer indessen hatte bereits im Rahmen der Beschwerde auf diese unterschiedlichen Angaben hingewiesen und diese mit der Unsicherheit in der zeitlichen Lokalisierung sowie der Befragungsatmosphäre begründet.
E. 5.1.4 Zunächst ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass exakte zeitliche Angaben für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit in der Regel keine allzu grosse Bedeutung haben. Einerseits ist es für alle Menschen nicht einfach, Daten über längere Zeit hinweg im Gedächtnis zu behalten; andererseits bedeuten vielen Menschen Daten nur wenig und sie haben keine grosse Beziehung zu ihnen. Zeitliche Angaben sind indessen insofern von Bedeutung, als sie es erlauben, bestimmte Vorfälle in einen Geschehensablauf einzuordnen, um auf diese Weise eine Gesamtschau zu ermöglichen. Insbesondere Ereignisse, die jemanden zur Flucht aus dem Heimatland veranlasst haben sollen, müssen auch in zeitlicher Hinsicht in das Leben der betroffenen Person eingeordnet werden können, um als glaubhaft zu gelten. Hingegen sind diesbezüglich geringfügige Abweichungen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit grundsätzlich bedeutungslos.
E. 5.1.5 Der Beschwerdeführer legte in der kantonalen Anhörung dar, er sei am 16. Februar 2003 festgenommen und während vier Nächten festgehalten worden (Akte A8/21 S. 8). Ein bis zwei Tage nach der Freilassung habe sein Vater beschlossen, dass er nach F._______ zu den Cousins gehen müsse (Akte A8/21 S. 11). Er glaube, er habe sich dort zwischen dem 22. Februar 2003 und dem 15. März 2003 aufgehalten (Akte A8/21 S. 11). Diese zeitlichen Angaben innerhalb der kantonalen Anhörung lassen sich miteinander in Einklang bringen. In Berücksichtigung der bei der Rückübersetzung zu Protokoll gegebenen Korrektur (Akte A8/S. 21) sind sie auch mit der Aussage vereinbar, er habe bis am 16. Februar 2003 im Internetcafé, das seine Familie unter der Familienwohnung geführt habe, gearbeitet. Zudem entsprechen sie den in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen, nämlich er sei am 16. Februar in Haft gekommen, während vier Tagen festgehalten worden und zwei Tage nach der Entlassung nach F._______ gegangen (Akte A15/11 S. 3). Im Hinblick auf diese generell übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung darüber, bis wann er in E._______ gearbeitet und wann er diese Stadt verlassen habe, erscheinen seine unklar zu Protokoll gegebenen Aussagen in der ergänzenden Anhörung, er habe bis Ende Februar, respektive bis am 18. Februar oder am 1. März, jedenfalls bis vor dem Ereignis, das er in E._______ erlebt habe, im Internetcafé gearbeitet (Akte A15/11 S. 3), nicht als klare Widersprüche zu seinen andern Aussagen, sondern vielmehr als vernachlässigbare Ungenauigkeiten.
E. 5.1.6 Somit kann die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitpunktes, wann er E._______ verlassen habe, widersprochen, weshalb seine Ausführungen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, nicht geteilt werden.
E. 5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz zudem mangels Substanz als unglaubhaft qualifiziert.
E. 5.2.1 Insbesondere habe er nicht darlegen können, wie er von der Polizei habe identifiziert werden können, obwohl er vermummt an der Demonstration teilgenommen habe. Auch habe er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schildern können, was er anlässlich der Festnahme vom 16. Februar 2003 persönlich gesehen und erlebt habe. Vielmehr habe er in stereotypen Sätzen geantwortet. Zudem habe er die HADEP-Leitung nicht über die geltend gemachte Festnahme und die damit verbundenen Folterungen orientiert.
E. 5.2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Be-schwerdeschrift aus, er habe anlässlich der kantonalen Anhörung vorgetragen, dass er verraten worden sei und die Polizei wisse, wer an solchen Aktionen teilnehme. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass er trotz Vermummung an der Demonstration danach festgenommen worden sei.
E. 5.2.3 Im Hinblick auf die in der Türkei herrschenden Verhältnisse, wo festgenommene Personen nach wie vor unter Druck zu Geständnissen bewegt werden, kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von einer der vor ihm festgenommenen Personen verraten worden sein kann. Auch ist es - insbesondere im Hinblick auf den familiären politischen Hintergrund (vgl. Ziffern 6.2.2. ff. dieses Urteils) - nicht von der Hand zu weisen, dass er bei den Sicherheitskräften der Türkei bekannt ist und im Fall von Vorkomm-nissen in seiner Umgebung - auch grundlos - verdächtigt und zur Befragung vorgeladen oder festgenommen werden könnte. Die Argumentation der Vorinstanz erscheint im Hinblick auf diese Ein-schätzung wenig überzeugend. Dafür, dass der Beschwerdeführer ohne hinreichenden Tatverdacht festgenommen wurde, sprechen überdies seine Aussagen über das Verhör vom 16. Februar 2003 selber. Er brachte nämlich vor, man habe ihn gefragt, wo er am 15. Februar 2003 gewesen sei, worauf er geantwortet habe, er sei in seinem Café gewesen. Auf die anschliessend gestellte Frage, was man ihm sonst noch gesagt habe, gab er unter anderem zur Antwort, man habe ihm mitgeteilt, man wisse genau, wo er am Vortag gewesen sei. Aus dieser Antwort wird deutlich, dass die ihn verhörenden Personen ihm zu verstehen geben wollten, dass sie ihn verdächtigt hätten. Aus der Antwort zur nächsten Frage, sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, dass er an der Aktion teilgenommen habe, wird schliesslich deutlich, dass man ihm offenbar die Angabe, er habe sich in seinem Café befunden, nicht glaubte oder nicht glauben wollte. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wurde, ist eine Festnahme des Beschwerdeführers auf blossen Verdacht durchaus denkbar, zumal hinlänglich bekannt ist, dass in der Türkei regelmässig solche Festnahmen erfolgen, wobei dies insbesondere bei bekannten Personen, welche beispielsweise schon früher aus ähnlichen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, oder bei Personen aus politisch einschlägig bekannten Familien vorkommt. Auf den Beschwerdeführer treffen beide Kriterien zu, weshalb in seinem Fall die geltend gemach-te Festnahme mit der vermummten Teilnahme an der Demonstration zu vereinbaren und die diesbezüglich anders lautende Argumentation der Vorinstanz nicht zu teilen ist.
E. 5.2.4 Auch die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich zur Festnahme am 16. Februar 2003 nur substanzlos und stereotyp geäussert, was auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben schliessen lasse, kann vorliegend nicht geteilt werden. Zwar trifft es zu, dass er in der ergänzenden Anhörung mehrheitlich kurze und inhaltlich knappe Anworten zu Protokoll gab. Indessen ist - im Sinne einer Gesamtbetrachtung - die Befragungssituation bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen, zumal die in einer Anhörung herrschende Atmosphäre wesentlich dazu beiträgt, ob das Vertrauen der angehörten Person soweit gewonnen werden kann, dass sie auch bereit ist, über unangenehme Themen ausführlich zu berichten. Im vorliegenden Fall ist ersichtlich, dass der Verlauf der ergänzenden Anhörung und die sich dabei entwickelte gespannte Atmosphäre offensichtlich nicht geeignet waren, den Beschwerde-führer zu ausführlichen Antworten zu bewegen. Dazu beigetragen haben mehrere Faktoren: Zunächst kann dem Protokoll nicht entnom-men werden, ob dem Beschwerdeführer der Zweck dieser ergänzen-den Anhörung vermittelt wurde. Vielmehr ist auf das Gegenteil zu schliessen, was sich in seiner Aussage, er habe doch schon alles gesagt (Akte A15/11 S. 4 Frage 20), zeigt. Auch nach dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer nicht erklärt, warum nochmals die gleiche Thematik zur Sprache kommen soll, obwohl dies möglicher-weise dazu beigetragen hätte, anfängliche Blockaden zu überwinden. Erst später wurde er kurz darauf hingewiesen, er sei vorgeladen worden, weil noch nicht alles klar sei (Akte A15/11 S. 6 Frage 43). Sodann kann dem Protokoll entnommen werden, dass kurz nach Beginn der Anhörung ein Missverständnis entstand, indem die befragende Person dem Beschwerdeführer - entgegen der Aktenlage - zu verstehen gab, dass die von ihm anlässlich der kantonalen Anhörung nach der Rückübersetzung am Schluss angebrachte Korrektur hinsichtlich seines Weggangs aus E._______ nicht vermerkt worden sei (Akte A15/11 S. 3). Dieses Verhalten der befragenden Person hat dem Beschwerdeführer das Gefühl vermittelt, nicht ernst genommen zu werden, zumal das Missverständnis mit wenig Aufwand vermeidbar gewesen wäre, wenn die befragende Person im Protokoll der kantonalen Anhörung nachgeschaut und die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt hätte. Auch der weitere Verlauf der ergänzenden Anhörung zeigt, dass das Vertrauen des Beschwerde-führers offensichtlich nicht gewonnen werden konnte, was in den teilweise abweisenden Antworten zum Ausdruck kommt. Das von der Vorinstanz dargelegte unkooperative Verhalten und die oftmals genervt wirkenden Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzen-den Bundesanhörung lassen sich somit - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - erklären.
E. 5.2.5 Aus den dargelegten Gründen stützte sich die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht vorwiegend auf das Protokoll der ergänzenden Anhörung, zumal die Aussagen als auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung aufgrund der erwähnten Probleme zu relativieren gewesen wären. Vielmehr hätte die Vorinstanz auch den Aussagen des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung einen angemessenen Stellenwert beimessen und die Glaubhaftigkeitsprüfung in Berücksichtigung beider Protokolle vornehmen müssen. Die Aussagen des Beschwerdeführers über die Festnahme vom 16. Februar 2003 und die damit verbundenen Misshandlungen sind nämlich in der kantonalen Anhörung - entgegen denjenigen in der ergänzenden Bundesanhörung - substanziiert, mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und detailliert geschildert worden (vgl. Akte A8/21 S. 9 ff.). Sie vermitteln insgesamt den Eindruck, dass es sich um persönlich erlebte Vorfälle des Beschwerdeführers handelt. Gestützt auf diese Schilderungen besteht kein überwiegender und nachvollziehbarer Zweifel an der Glaubhaftig-keit dieser Aussagen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2003 festgenommen und in der Folge misshandelt worden ist.
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer wurde zudem vorgeworfen, dass er unterschiedliche Angaben darüber gemacht habe, worüber er anläss-lich der Festnahme am 16. Februar 2003 von den Sicherheitskräften befragt worden sei.
E. 5.3.1 Anlässlich der Bundesanhörung habe er dargelegt, es seien ihm Fragen gestellt worden und man habe über die Familienangehörigen gesprochen, wobei nur dies als Festnahmegrund angegeben worden sei; demgegenüber habe er in der kantonalen Anhörung geltend gemacht, die Polizei habe ihm beim ersten Verhör gesagt, sie habe das Haus durchsucht, eine PKK-Fahne, illegale Zeitschriften und Quittungen von HADEP-Spenden gefunden und ihm erklärt, er habe an der Demonstration vom 15. Februar 2003 teilgenommen.
E. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer dar, er habe bereits anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht, dass er nach dem Aufenthaltsort seines Bruders und anderer gesuchten Familienmitglieder gefragt worden sei, was mit den Aussagen in der Bundesanhörung vereinbart werden könne. Dass er einmal ausgesagt habe, die Polizisten hätten ihm gesagt, sie wüssten, wo er sich am Vortag aufgehalten habe, während er ein anderes Mal vorgebracht habe, die Polizisten hätten ihn gefragt, wo er am Vortag gewesen sei, stelle keinen Widerspruch dar, zumal diese Taktik zu einem Geständnis hätte führen sollen. Dabei würden verschiedene Fragen und Behauptungen gestellt, wie es der Beschwerdeführer geschildert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer von mehreren Verhören gesprochen, während er in der ergänzenden Anhörung immer nur auf das erste Verhör angesprochen worden sei. Schliesslich sei es ihm schwer gefallen, über diesen Teil des Sachvortrags erneut zu sprechen, was in seinen Aussagen, ob es denn von Nutzen sei, nochmals daran erinnert zu werden, respektive die Schilderung des Verhörs sei für ihn etwas Schwieriges, das er noch mit niemandem geteilt habe, zum Ausdruck gekommen sei.
E. 5.3.3 Diesbezüglich ist die ergänzende Anhörung unvollständig geblieben. Zwar wurde der Beschwerdeführer mehrmals danach gefragt, was Gegenstand des Verhörs anlässlich der Festnahme vom 16. Februar 2003 gewesen sei. Indessen blieb er bei seinen Antworten vage und unbestimmt. So gab er einmal zur Antwort, man habe ihm gesagt, sie wüssten, dass er an der Aktion teilgenommen habe; er sei "auf diese Art" befragt worden. Auf die erneute Frage nach den Festnahmegründen meinte er, sie hätten über die Situation seiner Familie und seiner Brüder gesprochen. Anschliessend wurde trotz der ungenauen und unklaren Antworten weder nach Festnahmegründen gefragt noch auf die angegebenen Festnahmegründe weiter einge-gangen. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer habe "nur diesen Grund für die Festnahme angegeben (A15 S. 6)", was mit den Aussagen in der Kantonsan-hörung nicht übereinstimme. Dies ist indessen unzutreffend, zumal den in der ergänzenden Anhörung unbestimmten Angaben nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer "nur diesen Grund für die Festnahme angegeben" habe. Vielmehr lässt sich unter seine vagen Antworten vieles subsumieren und es wäre an der befragenden Person gelegen, diesbezüglich mit der Stellung von weiteren, präzise gestellten Fragen klarere und eindeutigere Antwor-ten zu bewirken. Dem Beschwerdeführer kann unter den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe unterschiedliche Grün-de für die Festnahme angegeben. Vielmehr sind diese in der ergänzenden Anhörung vage oder unklar ausgefallen.
E. 5.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Festnahme vom 16. Februar 2003 und der damit im Zusammenhang stehenden Misshandlungen trotz der knappen und wenig kooperativ wirkenden Antworten in der ergänzenden Anhörung als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren sind, da nicht auszuschliessen ist, dass sich die gespannte Atmos-phäre in der Bundesanhörung auf die Qualität der Aussagen des Beschwerdeführers negativ ausgewirkt hat und seine ausführlichen Aussagen in der kantonalen Anhörung - im Gegensatz zur Bundes-anhörung - als überwiegend glaubhaft erscheinen. Zudem wurde der übrige Sachverhalt von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft qualifiziert. Es ist deshalb von der überwiegenden Glaubhaftigkeit der Angaben auszugehen.
E. 6.1 Es stellt sich folglich die Frage, ob die geltend gemachte Festnahme vom 16. Februar 2003 und die damit verbundenen Nachteile als Hinweise auf eine bestehende asylrechtlich relevante Verfolgung zu betrachten sind und inwiefern dem Beschwerdeführer infolge der erlittenen Nachteile im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weitere asylerhebliche Nachteile drohen.
E. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 S. 193 E. 7.1. und dort zitierte Urteile).
E. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1998 bis 2003 nicht angebracht ist. Vielmehr ist die fluchtauslösende Festnahme im Februar 2003 als logische Fortsetzung von früheren geltend gemachten Nachteilen zu betrachten, zumal alle geltend gemachten Festnahmen ursächlich im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Angehö-rigen stehen.
E. 6.2.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge der Festnahme vom 16. Februar 2003 den türkischen Sicherheitskräften einschlägig bekannt ist, was das Risiko von weiteren Festnahmen und damit verbundenen Nachteilen grundsätz-lich erhöht. Allein aufgrund dieser Festnahme ist indessen nicht von der Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Der Hauptgrund für die von ihm geltend gemachten Festnahmen dürfte nämlich nicht in seiner eigenen politischen Tätigkeit zu suchen sein, zumal er als einfaches Mitglied der HADEP keine exponierte Stellung innehatte. Vielmehr zu berücksichtigen ist als weiterer Risikofaktor, welcher das Verfolgungs-risiko erhöht, sein familiärer Hintergrund und dabei insbesondere die Verwandtschaft mit zum Teil gleichnamigen Personen, die sich der PKK angeschlossen hatten oder für diese Organisation aktiv waren. Zudem ist unter den gegebenen Umständen auch der bevorstehenden Einberufung in den Militärdienst gebührend Rechnung zu tragen.
E. 6.2.3 Gemäss konstanter Praxis ging die ARK davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-schen Aktivisten angewandt werden. Die so genannte Reflexverfolgung kann flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungs-weise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 S. 195 und dort zitierte weitere Praxis). An dieser Rechtsprechung ist im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin festzuhalten, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der bisherigen Praxis anschliesst.
E. 6.2.4 Auch im heutigen Zeitpunkt gehen die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten der Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter ist nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch zum heutigen Zeitpunkt die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die Europäische Union (EU) abgenommen. Dagegen müssen Familienan-gehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können.
E. 6.2.5 Vorliegend ergibt sich hinsichtlich der Verwandten des Beschwerdeführers folgendes Bild: Sein Bruder I._______ (N _______) war für die Jugendsektion der HADEP aktiv und hatte im Heimatdorf Kontakte zu mit ihm verwandten Angehörigen der PKK. Er wurde mehrmals für kurze Zeit festge-nommen und teilweise schwer gefoltert. Gestützt auf die eingereichten Dokumente und seine Aussagen wurde er unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung im Jahr 1998 festgenommen, der Staatsanwaltschaft vorgeführt und angeklagt. Er konnte jedoch untertauchen und wurde seit Januar 1999 mehrmals per Haftbefehl polizeilich gesucht. Die von ihm eingereichten Beweismittel wurden als authentisch betrachtet und sein Asylgesuch in der Schweiz wurde positiv entschieden. Der Bruder erwähnte, dass der Beschwerdeführer - wie die übrigen in der Türkei lebenden Familienmitglieder auch - seinetwegen unter Druck geriet, festgenommen und geschlagen wurde. Bereits gestützt auf diesen Sachverhalt steht fest, dass im Fall des Beschwerdeführers nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wurde. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers soll infolge der Unterdrückung ebenfalls untergetaucht sein, was sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder darlegen. Auch dieser Sach-verhalt weist auf eine bestehende Reflexverfolgung hin. Zudem decken sich die Aussagen des Bruders I._______ des Beschwerdeführers, der Kontakte zu verwandten PKK-Angehörigen erwähnt, mit denjenigen des Beschwerdeführers selbst, der aussagte, es hätten sich Verwandte der PKK angeschlossen, weshalb diese Angaben als glaubhaft erscheinen. Die Familie des Beschwerdeführers dürfte auch aus diesem Grund ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten sein. Insgesamt erscheint es als offensichtlich, dass die Familie des Beschwerdeführers den türkischen Behörden als Folge von illegalen politischen Aktivitäten verschiedener Mitglieder, die teilweise - wie der Bruder des Beschwerdeführers - gesucht wurden oder werden, bekannt ist. In Berücksichtigung dieser Umstände stellt das persön-liche politische Engagement des Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefahrenmoment dar, das für sich betrachtet zwar nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, jedoch unter den gegebenen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer asylerheb-lichen Verfolgung im Fall einer Rückkehr in die Türkei erhöht. An dieser Einschätzung vermögen auch die im türkischen Strafrecht durch-geführten Rechtsreformen nichts zu ändern, zumal einerseits im heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, inwiefern die Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der Rechtsanwendungsbehörden haben wird; andererseits kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der letzten Zeit wieder vermehrt mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch betrachtet werden, vorgehen und auch militärische Operationen gegen kurdische Rebellen durchführen. Der wieder intensivierte türkisch-kurdische Konflikt lässt deshalb erwarten, dass kurdische Personen, die im Verdacht stehen, der PKK respektive ihrer Nachfolge-organisationen anzugehören oder nahe zu stehen, trotz der erwähnten Rechtsreformen verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend die Gefahr allfälliger Repressalien gegen den Beschwerde-führer als Familienangehörigen eines unter dem Verdacht der PKK-Zugehörigkeit stehenden Bruders nicht ausschliessen, wobei vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss, ob zu erwarten ist, dass allfällig befürchtete Repressalien in ihrer Art und Intensität den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen würden. Vielmehr stellen auch Massnahmen, die einen unertäglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, die im Gesetz vorgesehenen ernsthaften Nachteile dar. Im vorliegenden Kontext ist es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer - der mehrere kurzzeitige Festnahmen erlitt und sich im militär-dienstpflichtigen Alter befindet - vor einer Rückkehr in die Türkei fürchtet, zumal er in diesem Fall im Hinblick auf den politischen Hintergrund seiner Verwandten und den noch nicht absolvierten Militärdienst bereits bei der Einreise in die Türkei mit hoher Wahr-scheinlichkeit einer genaueren Überprüfung durch die türkischen Sicherheitskräfte unterzogen würde. Es ist damit zu rechnen, dass diese ihn nicht nur über seine eigenen Aktivitäten und den Grund seiner Abwesenheit, sondern auch über den Verbleib und die Aktivitäten seiner in der Schweiz lebenden Geschwister - insbe-sondere des gesuchten Bruders, mit dem er in der Schweiz in Kontakt steht - befragen und zur Informationsgewinnung entsprechend unter Druck setzen dürften. Deshalb erscheint seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen zu rechnen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, angesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch als objektiv nachvollziehbar und somit begrün-det, zumal er vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits einschlägig festgenommen und unter Druck gesetzt worden war. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich dieser Druck im Hinblick auf den bevorstehenden Militärdienst noch verstärkt hat, wobei festzuhalten bleibt, dass allein die Furcht vor der Absolvierung des Militärdienstes gemäss bisheriger Praxis nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermöchte. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalter-native ist unter den gegebenen Umständen zu verneinen.
E. 6.2.6 Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG ist nach dem Gesagten zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforde-rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2003 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu. Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007, welche ihm an die neue von ihm angegebene Adresse geschickt wurde, aufgefordert, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Indessen holte er die eingeschriebene Zwischenverfügung bei der Poststelle nicht ab, worauf sie von der Schweizerischen Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde. Unter diesen Umständen legt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Im Hin-blick darauf, dass der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Mandat für die Vertretung im Asylverfahren erst im Sommer 2006 übernahm, insgesamt vier kürzere Eingaben einreichte und danach die ihm zugestellte Post nicht mehr abholte, ist der Vertretungsaufwand auf insgesamt Fr. 500.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diese Summe auszuzahlen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFF vom 7. August 2003 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK und vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6828/2006/sch/zue {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2007 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Jean-Pierre Monnet, Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Türkei, wohnhaft _______, vertreten durch Ali Tüm, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 7. August 2003 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 1. April 2003 und gelangte über Rumänien und ihm unbekannte Länder am 23. April 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. April 2003 fand in A._______ die Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 28. April 2003 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde führte am 21. Mai 2003 eine Anhörung durch und am 21. Juli 2003 hörte ihn das BFF zu seinen Asylgründen ergänzend an. Am folgenden Tag wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht durch die Vorinstanz gewährt. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde alevitischen Glaubens, stamme aus C._______ bei D._______ und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in E._______ gelebt. Er und seine Angehörigen hätten wegen seiner gefallenen Cousins und seines bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) tätigen und deswegen verurteilten Bruders sowie wegen eines weiteren verschwundenen Bruders Unterdrückungen erlitten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 Mitglied der Demokratiepartei des Volkes (HADEP) und habe für diese Partei bei Kundgebungen Koordinationsaufgaben übernommen oder Plakate aufgeklebt. Erstmals habe man ihn zusammen mit seiner Schwester nach einem Konzert festgenommen, weil er im Areal das Friedenszeichen gezeigt habe. Er sei nach Namen und Adressen von Organisationsmitgliedern und nach Personen aus seinem Herkunftsdorf (C._______), welche zur Organisation Kontakt hätten, gefragt worden. Ausserdem habe man ihn und seine Schwester geschlagen und sie gezwungen, die türkische Fahne zu halten. Nach zwei Nächten sei er freigekommen. Am 28. Oktober 1998 sei die ganze Familie wegen seines verschwundenen Bruders von maskierten Personen abgeführt worden. Drei Tage später habe man den Beschwerdeführer freigelassen. Da er trotz Verbot im März 2002 an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe, sei er am 22. März 2002 erneut festgenommen und während dreier Nächte festgehalten worden. Auch am Tag nach der Demonstration gegen die Festnahme von Öcalan vom 15. Februar 2003, an welcher er vermummt teilgenommen habe, sei er zusammen mit andern Jugendlichen festgenommen worden. Mit verbundenen Augen habe man ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht, verhört, misshandelt, ihm die Teilnahme an der Kundgebung vorgeworfen und ihn zu Spitzeltätigkeiten gedrängt. Mit den Vorwürfen, man habe an seinem Wohnort die PKK-Fahne, illegale Zeitungen und Zeitschriften sowie Spendenquittungen der HADEP gefunden, habe man ihn unter Druck gesetzt. Nach vier Tagen sei er im Friedhof freigelassen worden. Anschliessend habe er sich zu seinen Cousins nach F._______ begeben. Dort habe man sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und den ebenfalls bei der HADEP tätigen Cousin G._______ festgenommen und misshandelt, weshalb der Beschwerdeführer nach Istanbul gereist sei, von wo aus er das Land verlassen habe. In der Schweiz habe er erfahren, dass die Polizei an seinem Wohnort eine Razzia durchgeführt, sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe und er inzwischen auch wegen des bevorstehenden Militärdienstes gesucht werde. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. A.c Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte, zwei Quittungen der HADEP und einen Zeitungsbericht zu den Akten. B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 7. August 2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlings-eigenschaft nicht genügten. Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben über den von den Sicherheitsbehörden angegebenen Grund seiner letzten Inhaftierung sowie den Zeitpunkt, wann er danach Mersin verlassen habe, gemacht. Zudem habe er das angeblich Erlebte - bezüglich der letzten Festnahme und der in diesem Zusam-menhang geltend gemachten Misshandlungen sowie darüber, wie ihn die Polizei als vermummte Person habe identifizieren können - in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert, die nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken vermöge. Die eingereichten Beweismittel - zwei Quittungen über bezahlte Mitgliederbeiträge der HADEP und ein Zeitungsbericht über einen verschwundenen Cousin - könnten nicht als Beweis für die Verfolgung und Gefährdung des Beschwerdeführers dienen. Insgesamt könne die für die Flucht relevante Inhaftierung des Beschwerdeführers im Februar 2002 (recte: 2003) nicht geglaubt werden. Darüber hinaus seien die geltend gemachten früheren kurzen Mitnahmen nicht als ernsthafte Nachteile im oben genannten Sinn zu qualifizieren. Ebenso wenig könne eine mögliche Bestrafung wegen Refraktion als asyl-relevant betrachtet werden, zumal keine Hinweise ersichtlich seien, dass dieser eine asylrechtlich bedeutsame Motivation zugrunde liege. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Beschwerde vom 11. September 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2003 und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeur-teilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzu-lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-sicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A16/1 und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, um Beizug der Akten seines Bruders (N _______) sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung erhob er gegen alle drei Befragungen respektive deren Protokollierungen Einwände und machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zudem handle es sich bei dem von der Vorinstanz angeführten Widerspruch bezüglich des Inhalts der Verhöre anlässlich der letzten Festnahme nicht um einen eigentlichen Widerspruch. Vielmehr müsse in Betracht gezogen werden, dass mehrere Verhöre stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die Fragen nicht genau beantwortet habe, zumal er zu verstehen gegeben habe, dass die Erinnerung an diese Festnahme für ihn schwierig sei. Auch der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts des Weggangs von E._______ und der Aufgabe der Arbeit im Internetcafe bestehe nicht wirklich, sondern sei auf eine falsche Übersetzung, falsche Protokol-lierung oder ein Missverständnis zurückzuführen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung in der kantonalen Anhörung die Korrektur selber vorgenommen, was auf der letzten Seite vermerkt sei. Unter diesen Umständen müsse die Bemerkung der befragenden Person im Rahmen der ergänzenden Bundesan-hörung, nämlich im Protokoll gebe es keine entsprechende Korrektur, als falsch bezeichnet werden, was den Beschwerdeführer verunsichert habe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche seien im Zusammenhang mit dieser Verunsicherung und der Befragungs-atmosphäre zu sehen. Darüber hinaus habe er in der kantonalen Anhörung über fast zwei Seiten hinweg geschildert, welche Misshand-lungen er anlässlich der Festnahme erduldet habe, weshalb die Argumentation der Vorinstanz, er habe Fragen zu den Verhören und Misshandlungen trotz mehrmaligen Nachfragen nicht beantworten können oder wollen, nicht geteilt werde. Schliesslich müsse im Hinblick auf eine detailgenaue Schilderung der erlittenen Nachteile auch die psychische Belastung berücksichtigt werden. Der vorinstanzlichen Argumentation, der Beschwerdeführer habe das Vorgehen der Sicher-heitskräfte gegen ihn stark überzeichnet, werde widersprochen. Unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der HADEP und einer politisch aktiven Familie, von denen ein Teil verschwunden und ein Teil nach Europa geflohen sei, den Behörden bekannt sei und somit in den Kreis der gefährdeten Personen falle. Somit müsse auch die Frage der Reflexverfolgung geklärt werden. Auch wenn das Folterrisiko im Fall einer Refraktion in der Regel gering sei, müsse der Beschwerdeführer mit Folter rechnen, da er bereits in der Vergangenheit aufgefallen sei, sich zudem im Ausland aufgehalten habe und aus einer einschlägig bekannten Familie stamme. C.c Mit der Beschwerde wurden Kopien des Kurzprotokolls der Hilfswerksvertretung und eines Schreibens des türkischen Verteidi-gungsministeriums vom 27. Juni 2003 sowie dessen Übersetzung eingereicht. D. Am 17. September 2003 ging bei der ARK eine Anzeige über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2003 wurde dem Be-schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Entscheid in der Schweiz ab-warten könne. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unent-geltlichen Anwalts i.S.v. Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Einsicht in die Akte A16/1 wurde gewährt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus der ihm bekannten Akte A13/1 eine gehörige Vorladung der Hilfswerksvertretung ersichtlich sei, wes-halb diesbezüglich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. F. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass das Verweige-rungsverhalten des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Darüber hinaus sei in der Verfügung vom 7. August 2003 bereits klar dargelegt worden, dass die früheren Festnahmen nicht asylerheblich seien. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen des nicht absolvierten Militärdienstes oder wegen einer allfälligen Gefährdung infolge Reflexverfolgung Folter riskiere. Darüber hinaus nehme die Türkei im Hinblick auf den EU-Beitritt Kritik im Zusammen-hang mit Verstössen gegen elementare Menschenrechte in der Regel ernst und Übergriffe der Sicherheitskräfte würden zur Anzeige gebracht respektive geahndet. Zur weiteren Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit einem Replikrecht zur Kenntnis gegeben. In der Replik vom 20. November 2003 wurde insbesondere geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Ablauf der Festnahme und seine eigene Wahrnehmung bei seiner Verhaftung zu schildern. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerde-schrift wurde nochmals auf die politischen Aktivitäten der Familie und des Beschwerdeführers selber sowie auf die verschiedenen Festnahmen hingewiesen. In der Vernehmlassung habe die Vorinstanz zudem eingeräumt, dass bezüglich des Zeitpunktes des Verlassens von E._______ kein Widerspruch vorliege. Darüber hinaus könne nicht von einem Verweigerungsverhalten gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass dies für ihn kein einfaches Thema sei. Zu den widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den vom Bruder des Beschwerdeführers geltend gemachten Festnahmezeit-punkt könne mangels Vorliegen der protokollierten Aussagen des Bruders nicht im Detail Stellung genommen werden. Indessen sei klar, dass auch der Bruder von Verhaftungen spreche. Mit Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz, die Türkei nehme Kritik wegen Verstös-sen an elementaren Menschenrechten ernst, wurde vorgebracht, dass die immer noch grosse Zahl von schweizerischen Anerkennungen im Flüchtlingsrecht und die im Vergleich zu den Strafanzeigen geringe Zahl von Verfahrenseröffnungen gegen Folterer in der Türkei diese Annahme widerlegten. Auf weitere Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. H. Am 13. Oktober 2005 ging bei der ARK die Meldung der _______ Polizei vom 10. Oktober 2005 ein, gemäss welcher der Beschwerde-führer einen Suizidversuch begangen habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in der Beschwerde vorge-brachten psychischen Beschwerden aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht einzureichen, falls er deswegen immer noch in Behandlung sei. J. Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 meldete der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. K. Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 wurde um Fristerstreckung für die Einreichung des verlangten Arztberichtes ersucht. Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 gewährt. L. Mit Faxeingabe vom 21. Juli 2006 wurde um Beizug der Akten aus einem anderen Dossier ersucht, da dort im Rahmen einer kürzlich erfolgten Anhörung Aussagen über den Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben worden seien. M. Mit postalischer Eingabe vom 21. Juli 2006 wurden die Adressen von Kliniken, in welchen sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, sowie mehrere türkischsprachige Referenzschreiben und die Kopie eines positiven Asylentscheides aus Grossbritannien nachgereicht. N. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist nebst einer Einwilligungserklä-rung die exakten Personalien derjenigen Person anzugeben, deren Dossier beigezogen werden soll. Innert gleicher Frist wurde er aufge-fordert, die zu den Akten gegebenen fremdsprachigen Dokumente in eine der Landessprachen übersetzt nachzureichen sowie mitzuteilen, was er mit den Klinikadressen beweisen wolle, und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. O. Mit Eingabe vom 29. Juli 2007 legte der Beschwerdeführer dar, dass er mit den Klinikadressen seinen Suizidversuch und seine instabile Psyche habe beweisen wollen. Die verlangten Übersetzungen, die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die genauen Angaben über die Person, in deren Dossier die ARK Einsicht nehmen solle, wurden nachgereicht. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auf die Einwilligungserklärung infolge Landesabwesenheit der betroffenen Person bis Mitte August gewartet werden müsse. P. Mit Eingabe vom 25. August 2006 wurde die erwähnte Einwilligungserklärung und ein Austrittsbericht des Psychiatrie-zentrums G._______ vom 22. August 2005 zu den Akten gegeben. Q. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird. Das Schreiben konnte dem Rechtsvertreter infolge Wegzugs und fehlender Meldung der neuen Adresse an das Bundesverwaltungsgericht respektive die ehemalige ARK nicht zugestellt werden. R. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 wurde der Rechtsvertreter an die von ihm gemeldete neue Adresse aufgefordert, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Die Zwischenverfügung wurde vom Rechtsvertreter nicht abgeholt und von der Schweizeri-schen Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver-waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht Einwände gegen die drei Befragungen und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er ausführte, die Erstbefragung sei offensichtlich in einer angespannten Atmosphäre verlaufen und er habe seine Asylgründe nicht klar darlegen können. Es sei falsch protokolliert worden, was er bemängelt habe und was schliesslich auch korrigiert worden sei. Zudem sei er vom Befrager angeschrien worden. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er gleich zu Beginn darüber sprechen wollen, sei indessen daran gehindert worden, weshalb er die Einwände erst am Schluss der Anhörung habe vorbringen können. Auch im Verlauf der kantonalen Anhörung hätten sich Missverständnisse ergeben, so beispielsweise bei der Angabe des Berufs des Vaters. Die befragende Person habe recht ungehalten nachgefragt und auch der weitere Verlauf der Anhörung habe gezeigt, dass die Situation angespannt gewesen sei. So habe sich der Beschwerdeführer energisch dafür einsetzen müssen, alle Fluchtgründe darlegen zu dürfen und nicht nur den Vorfall, welcher schliesslich zur Ausreise geführt habe. Auch anlässlich dieser Anhörung habe er sich deshalb nicht entspannt zu den Fluchtgründen äussern können. Schliesslich habe die Hilfswerksvertretung auf deren Beiblatt festgehalten, dass er emotional sehr erschöpft gewesen sei. Aus der ergänzenden Bundesanhörung ergäben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass die befragende Person voreingenommen gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung dargelegt, dass er eigentlich sehr vieles habe erzählen wollen, indessen der Befragungsstil dafür nicht geeignet gewesen sei, worauf ihm von der befragenden Person angeboten worden sei, man könne ja die Befragung abbrechen. 3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzu-hören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen. 3.2.2 Vorliegend ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass insbesondere die ergänzende Bundesanhörung gespannt verlaufen ist und die kantonale Anhörung Fragen aufwirft, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers näher zu prüfen sind. Dabei ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, inwiefern die Einwände des Beschwerdeführers berechtigt und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. In einem nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, ob sich die Vorinstanz zu Recht vollumfänglich auf die in den fraglichen Protokollen enthaltenen Aussagen stützen durfte oder ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zu relativieren sind. 3.2.3 Dem anlässlich der Erstbefragung erstellten Protokoll selber kann keine Unregelmässigkeit über den Verlauf der Anhörung ent-nommen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf dieser Be-fragung keine Einwände vorbrachte und das Protokoll vorbehaltlos un-terschrieb, womit er die Richtigkeit der Aussagen bestätigte, weshalb er sich die im Protokoll enthaltenen Aussagen grundsätzlich anrech-nen lassen muss. Indessen ist aus der kantonalen Anhörung ersicht-lich, dass er gegen die Befragung an der Empfangsstelle gleich zu Be-ginn der Anhörung, nämlich nach deren Einleitung, Einwände vorbrin-gen wollte, jedoch dafür auf den Schluss der Anhörung verwiesen wurde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt vermuten, dass die Befragung nicht reibungslos verlaufen ist, obwohl dies vom Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei der Anhörung selber bean-standet wurde. 3.2.4 Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nicht jede Ver-wendung von Aussagen, die in einer gespannten Anhörung zu Pro-tokoll gegeben wurden und als Basis für eine Entscheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensverletzung respek-tive einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen zu führen. Vorliegend ergibt sich aus den Protokollen, dass die ergänzende Bundesanhörung (vgl. Akte A15/11) in einer gespannten Atmosphäre verlief. Zwar mag die von der befragenden Person übersehene, vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung am Schluss berichtigte Aussage über seinen Weggang von E._______ das Klima schon zu Beginn negativ beeinflusst haben (vgl. Fragen 12 ff.). Ferner ist die Reaktion des Befragers, man könne die Anhörung auch hier abbrechen, auf die Feststellung des Beschwerderführers, er hätte noch viel zu berichten, nicht als angemessen und fördernd zu bezeichnen (vgl. Fragen 49 ff.). Indessen ist aus diesen die Atmosphäre ungünstig beeinflussenden Verhaltensweisen nicht - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde - auf die Voreinge-nommenheit der befragenden Person zu schliessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mass-geblich zur ungünstigen Atmosphäre beitrug, zumal er mit seinem Verhalten die Geduld der befragenden Person immer wieder auf die Probe stellte, indem er mehrmals den gestellten Fragen auswich (vgl. Fragen 8, 13, 26. 42, 44, 48, 50) und weder die Bereitschaft zeigte, über die letzte geltend gemachte Festnahme ausführlich zu berichten noch klar darlegte, was ihn daran gehindert hätte. Es mag zwar sein, dass eine Befragungsweise, welche mehr auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers eingegangen wäre, seine Bereitschaft zur Schilderung der relevanten Vorfälle hätte fördern können; indessen ist vorliegend die Befragungsweise - insbesondere auch im Hinblick auf das wenig kooperative Verhalten des Beschwerdeführers - nicht als Fehler der befragenden Person zu qualifizieren, der die Nichtigkeit des Anhörungsprotokolls zur Folge hätte. Indessen sind - wie nachfolgend (unter Ziffer 5) aufzuzeigen ist - die Aussagen des Beschwerdeführers im Lichte dieser Schwierigkeiten zu betrachten und zu qualifizieren. Auch die kantonale Anhörung (vgl. Akte A8/21) wirft Fragen auf. Zwar ist die in der Beschwerdeschrift als Missverständnis aufgeführte Fragestellung nach dem Beruf des Vaters nicht als Missverständnis aufzufassen und aus der Fragestellung ergibt sich auch nicht, dass die befragende Person ungehalten gewesen wäre. Zu Recht wurde nämlich nachgefragt, womit der Vater beruflich konkret beschäftigt war, zumal vom Beschwerdeführer mit den Angaben "pensioniert" und "freiberuflich" keine klaren und konkreten Angaben über die Tätigkeit des Vaters preisgegeben wurden (vgl. S. 4). Es ist auch nicht abwegig gewesen, den Beschwerdeführer auf die der Ausreise zeitlich am nächsten liegenden Vorkommnisse hinzuführen und ihn nicht ausschweifend über Ereignisse, welche Jahre zurücklagen, erzählen zu lassen (S. 7 f.). Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe sich energisch wehren müssen, seine Geschichte vollständig erzählen zu dürfen, findet im Protokoll keinen Niederschlag, zumal ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus auch zu früheren Festnahmen zu berichten (S. 6 f.) und er zudem gefragt wurde, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch habe nennen können, was er schliesslich bejahte (S. 13). Auch wenn im Protokoll dieser Anhörung eine gewisse Anspannung zum Ausdruck kommt, ist aus den ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen, er habe über die relevanten Erlebnisse berichten können. Insgesamt sind beiden befragenden Personen keine gravierenden Fehler vorzuwerfen, gestützt auf welche die grundsätzliche Verwen-dung der in diesen Protokollen enthaltenen Aussagen zur Entschei-dung als Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzufassen wäre. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt ist. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und gestützt auf die bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beurteilt werden kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist respektive ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2.5 Ob sich die Vorinstanz zu Recht vollumfänglich auf die in den fraglichen Protokollen enthaltenen Aussagen stützen durfte oder ob die Aussagen des Beschwerdeführers als Folge der punktuellen Angespanntheit der Anhörungen zu relativieren sind, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeit der Vorbringen näher zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM warf dem Beschwerdeführer vor, er habe sich widersprüchlich darüber geäussert, wann er letztmals im Internetcafé gearbeitet und wann er von E._______ weggezogen sei. 5.1.1 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber in der Beschwerde dar, er habe von sich aus anlässlich der kantonalen Anhörung eine Berichtigung vorgenommen, welche vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Es sei ihm deshalb zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben. 5.1.2 Dem widersprach die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003, indem sie darlegte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien trotz der Korrektur seinerseits widersprüch-lich geblieben, da er einerseits vorgebracht habe, er sei am 18. Februar 2003 oder am 1. März 2003 aus E._______ weggezogen, und andererseits den Wegzug aus E._______ auf den 22. Februar 2003 festgelegt habe. 5.1.3 Der Beschwerdeführer indessen hatte bereits im Rahmen der Beschwerde auf diese unterschiedlichen Angaben hingewiesen und diese mit der Unsicherheit in der zeitlichen Lokalisierung sowie der Befragungsatmosphäre begründet. 5.1.4 Zunächst ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass exakte zeitliche Angaben für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit in der Regel keine allzu grosse Bedeutung haben. Einerseits ist es für alle Menschen nicht einfach, Daten über längere Zeit hinweg im Gedächtnis zu behalten; andererseits bedeuten vielen Menschen Daten nur wenig und sie haben keine grosse Beziehung zu ihnen. Zeitliche Angaben sind indessen insofern von Bedeutung, als sie es erlauben, bestimmte Vorfälle in einen Geschehensablauf einzuordnen, um auf diese Weise eine Gesamtschau zu ermöglichen. Insbesondere Ereignisse, die jemanden zur Flucht aus dem Heimatland veranlasst haben sollen, müssen auch in zeitlicher Hinsicht in das Leben der betroffenen Person eingeordnet werden können, um als glaubhaft zu gelten. Hingegen sind diesbezüglich geringfügige Abweichungen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit grundsätzlich bedeutungslos. 5.1.5 Der Beschwerdeführer legte in der kantonalen Anhörung dar, er sei am 16. Februar 2003 festgenommen und während vier Nächten festgehalten worden (Akte A8/21 S. 8). Ein bis zwei Tage nach der Freilassung habe sein Vater beschlossen, dass er nach F._______ zu den Cousins gehen müsse (Akte A8/21 S. 11). Er glaube, er habe sich dort zwischen dem 22. Februar 2003 und dem 15. März 2003 aufgehalten (Akte A8/21 S. 11). Diese zeitlichen Angaben innerhalb der kantonalen Anhörung lassen sich miteinander in Einklang bringen. In Berücksichtigung der bei der Rückübersetzung zu Protokoll gegebenen Korrektur (Akte A8/S. 21) sind sie auch mit der Aussage vereinbar, er habe bis am 16. Februar 2003 im Internetcafé, das seine Familie unter der Familienwohnung geführt habe, gearbeitet. Zudem entsprechen sie den in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen, nämlich er sei am 16. Februar in Haft gekommen, während vier Tagen festgehalten worden und zwei Tage nach der Entlassung nach F._______ gegangen (Akte A15/11 S. 3). Im Hinblick auf diese generell übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung darüber, bis wann er in E._______ gearbeitet und wann er diese Stadt verlassen habe, erscheinen seine unklar zu Protokoll gegebenen Aussagen in der ergänzenden Anhörung, er habe bis Ende Februar, respektive bis am 18. Februar oder am 1. März, jedenfalls bis vor dem Ereignis, das er in E._______ erlebt habe, im Internetcafé gearbeitet (Akte A15/11 S. 3), nicht als klare Widersprüche zu seinen andern Aussagen, sondern vielmehr als vernachlässigbare Ungenauigkeiten. 5.1.6 Somit kann die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitpunktes, wann er E._______ verlassen habe, widersprochen, weshalb seine Ausführungen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, nicht geteilt werden. 5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz zudem mangels Substanz als unglaubhaft qualifiziert. 5.2.1 Insbesondere habe er nicht darlegen können, wie er von der Polizei habe identifiziert werden können, obwohl er vermummt an der Demonstration teilgenommen habe. Auch habe er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schildern können, was er anlässlich der Festnahme vom 16. Februar 2003 persönlich gesehen und erlebt habe. Vielmehr habe er in stereotypen Sätzen geantwortet. Zudem habe er die HADEP-Leitung nicht über die geltend gemachte Festnahme und die damit verbundenen Folterungen orientiert. 5.2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Be-schwerdeschrift aus, er habe anlässlich der kantonalen Anhörung vorgetragen, dass er verraten worden sei und die Polizei wisse, wer an solchen Aktionen teilnehme. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass er trotz Vermummung an der Demonstration danach festgenommen worden sei. 5.2.3 Im Hinblick auf die in der Türkei herrschenden Verhältnisse, wo festgenommene Personen nach wie vor unter Druck zu Geständnissen bewegt werden, kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von einer der vor ihm festgenommenen Personen verraten worden sein kann. Auch ist es - insbesondere im Hinblick auf den familiären politischen Hintergrund (vgl. Ziffern 6.2.2. ff. dieses Urteils) - nicht von der Hand zu weisen, dass er bei den Sicherheitskräften der Türkei bekannt ist und im Fall von Vorkomm-nissen in seiner Umgebung - auch grundlos - verdächtigt und zur Befragung vorgeladen oder festgenommen werden könnte. Die Argumentation der Vorinstanz erscheint im Hinblick auf diese Ein-schätzung wenig überzeugend. Dafür, dass der Beschwerdeführer ohne hinreichenden Tatverdacht festgenommen wurde, sprechen überdies seine Aussagen über das Verhör vom 16. Februar 2003 selber. Er brachte nämlich vor, man habe ihn gefragt, wo er am 15. Februar 2003 gewesen sei, worauf er geantwortet habe, er sei in seinem Café gewesen. Auf die anschliessend gestellte Frage, was man ihm sonst noch gesagt habe, gab er unter anderem zur Antwort, man habe ihm mitgeteilt, man wisse genau, wo er am Vortag gewesen sei. Aus dieser Antwort wird deutlich, dass die ihn verhörenden Personen ihm zu verstehen geben wollten, dass sie ihn verdächtigt hätten. Aus der Antwort zur nächsten Frage, sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, dass er an der Aktion teilgenommen habe, wird schliesslich deutlich, dass man ihm offenbar die Angabe, er habe sich in seinem Café befunden, nicht glaubte oder nicht glauben wollte. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wurde, ist eine Festnahme des Beschwerdeführers auf blossen Verdacht durchaus denkbar, zumal hinlänglich bekannt ist, dass in der Türkei regelmässig solche Festnahmen erfolgen, wobei dies insbesondere bei bekannten Personen, welche beispielsweise schon früher aus ähnlichen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, oder bei Personen aus politisch einschlägig bekannten Familien vorkommt. Auf den Beschwerdeführer treffen beide Kriterien zu, weshalb in seinem Fall die geltend gemach-te Festnahme mit der vermummten Teilnahme an der Demonstration zu vereinbaren und die diesbezüglich anders lautende Argumentation der Vorinstanz nicht zu teilen ist. 5.2.4 Auch die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich zur Festnahme am 16. Februar 2003 nur substanzlos und stereotyp geäussert, was auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben schliessen lasse, kann vorliegend nicht geteilt werden. Zwar trifft es zu, dass er in der ergänzenden Anhörung mehrheitlich kurze und inhaltlich knappe Anworten zu Protokoll gab. Indessen ist - im Sinne einer Gesamtbetrachtung - die Befragungssituation bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen, zumal die in einer Anhörung herrschende Atmosphäre wesentlich dazu beiträgt, ob das Vertrauen der angehörten Person soweit gewonnen werden kann, dass sie auch bereit ist, über unangenehme Themen ausführlich zu berichten. Im vorliegenden Fall ist ersichtlich, dass der Verlauf der ergänzenden Anhörung und die sich dabei entwickelte gespannte Atmosphäre offensichtlich nicht geeignet waren, den Beschwerde-führer zu ausführlichen Antworten zu bewegen. Dazu beigetragen haben mehrere Faktoren: Zunächst kann dem Protokoll nicht entnom-men werden, ob dem Beschwerdeführer der Zweck dieser ergänzen-den Anhörung vermittelt wurde. Vielmehr ist auf das Gegenteil zu schliessen, was sich in seiner Aussage, er habe doch schon alles gesagt (Akte A15/11 S. 4 Frage 20), zeigt. Auch nach dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer nicht erklärt, warum nochmals die gleiche Thematik zur Sprache kommen soll, obwohl dies möglicher-weise dazu beigetragen hätte, anfängliche Blockaden zu überwinden. Erst später wurde er kurz darauf hingewiesen, er sei vorgeladen worden, weil noch nicht alles klar sei (Akte A15/11 S. 6 Frage 43). Sodann kann dem Protokoll entnommen werden, dass kurz nach Beginn der Anhörung ein Missverständnis entstand, indem die befragende Person dem Beschwerdeführer - entgegen der Aktenlage - zu verstehen gab, dass die von ihm anlässlich der kantonalen Anhörung nach der Rückübersetzung am Schluss angebrachte Korrektur hinsichtlich seines Weggangs aus E._______ nicht vermerkt worden sei (Akte A15/11 S. 3). Dieses Verhalten der befragenden Person hat dem Beschwerdeführer das Gefühl vermittelt, nicht ernst genommen zu werden, zumal das Missverständnis mit wenig Aufwand vermeidbar gewesen wäre, wenn die befragende Person im Protokoll der kantonalen Anhörung nachgeschaut und die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt hätte. Auch der weitere Verlauf der ergänzenden Anhörung zeigt, dass das Vertrauen des Beschwerde-führers offensichtlich nicht gewonnen werden konnte, was in den teilweise abweisenden Antworten zum Ausdruck kommt. Das von der Vorinstanz dargelegte unkooperative Verhalten und die oftmals genervt wirkenden Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzen-den Bundesanhörung lassen sich somit - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - erklären. 5.2.5 Aus den dargelegten Gründen stützte sich die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht vorwiegend auf das Protokoll der ergänzenden Anhörung, zumal die Aussagen als auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung aufgrund der erwähnten Probleme zu relativieren gewesen wären. Vielmehr hätte die Vorinstanz auch den Aussagen des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung einen angemessenen Stellenwert beimessen und die Glaubhaftigkeitsprüfung in Berücksichtigung beider Protokolle vornehmen müssen. Die Aussagen des Beschwerdeführers über die Festnahme vom 16. Februar 2003 und die damit verbundenen Misshandlungen sind nämlich in der kantonalen Anhörung - entgegen denjenigen in der ergänzenden Bundesanhörung - substanziiert, mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und detailliert geschildert worden (vgl. Akte A8/21 S. 9 ff.). Sie vermitteln insgesamt den Eindruck, dass es sich um persönlich erlebte Vorfälle des Beschwerdeführers handelt. Gestützt auf diese Schilderungen besteht kein überwiegender und nachvollziehbarer Zweifel an der Glaubhaftig-keit dieser Aussagen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2003 festgenommen und in der Folge misshandelt worden ist. 5.3 Dem Beschwerdeführer wurde zudem vorgeworfen, dass er unterschiedliche Angaben darüber gemacht habe, worüber er anläss-lich der Festnahme am 16. Februar 2003 von den Sicherheitskräften befragt worden sei. 5.3.1 Anlässlich der Bundesanhörung habe er dargelegt, es seien ihm Fragen gestellt worden und man habe über die Familienangehörigen gesprochen, wobei nur dies als Festnahmegrund angegeben worden sei; demgegenüber habe er in der kantonalen Anhörung geltend gemacht, die Polizei habe ihm beim ersten Verhör gesagt, sie habe das Haus durchsucht, eine PKK-Fahne, illegale Zeitschriften und Quittungen von HADEP-Spenden gefunden und ihm erklärt, er habe an der Demonstration vom 15. Februar 2003 teilgenommen. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer dar, er habe bereits anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht, dass er nach dem Aufenthaltsort seines Bruders und anderer gesuchten Familienmitglieder gefragt worden sei, was mit den Aussagen in der Bundesanhörung vereinbart werden könne. Dass er einmal ausgesagt habe, die Polizisten hätten ihm gesagt, sie wüssten, wo er sich am Vortag aufgehalten habe, während er ein anderes Mal vorgebracht habe, die Polizisten hätten ihn gefragt, wo er am Vortag gewesen sei, stelle keinen Widerspruch dar, zumal diese Taktik zu einem Geständnis hätte führen sollen. Dabei würden verschiedene Fragen und Behauptungen gestellt, wie es der Beschwerdeführer geschildert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer von mehreren Verhören gesprochen, während er in der ergänzenden Anhörung immer nur auf das erste Verhör angesprochen worden sei. Schliesslich sei es ihm schwer gefallen, über diesen Teil des Sachvortrags erneut zu sprechen, was in seinen Aussagen, ob es denn von Nutzen sei, nochmals daran erinnert zu werden, respektive die Schilderung des Verhörs sei für ihn etwas Schwieriges, das er noch mit niemandem geteilt habe, zum Ausdruck gekommen sei. 5.3.3 Diesbezüglich ist die ergänzende Anhörung unvollständig geblieben. Zwar wurde der Beschwerdeführer mehrmals danach gefragt, was Gegenstand des Verhörs anlässlich der Festnahme vom 16. Februar 2003 gewesen sei. Indessen blieb er bei seinen Antworten vage und unbestimmt. So gab er einmal zur Antwort, man habe ihm gesagt, sie wüssten, dass er an der Aktion teilgenommen habe; er sei "auf diese Art" befragt worden. Auf die erneute Frage nach den Festnahmegründen meinte er, sie hätten über die Situation seiner Familie und seiner Brüder gesprochen. Anschliessend wurde trotz der ungenauen und unklaren Antworten weder nach Festnahmegründen gefragt noch auf die angegebenen Festnahmegründe weiter einge-gangen. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer habe "nur diesen Grund für die Festnahme angegeben (A15 S. 6)", was mit den Aussagen in der Kantonsan-hörung nicht übereinstimme. Dies ist indessen unzutreffend, zumal den in der ergänzenden Anhörung unbestimmten Angaben nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer "nur diesen Grund für die Festnahme angegeben" habe. Vielmehr lässt sich unter seine vagen Antworten vieles subsumieren und es wäre an der befragenden Person gelegen, diesbezüglich mit der Stellung von weiteren, präzise gestellten Fragen klarere und eindeutigere Antwor-ten zu bewirken. Dem Beschwerdeführer kann unter den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe unterschiedliche Grün-de für die Festnahme angegeben. Vielmehr sind diese in der ergänzenden Anhörung vage oder unklar ausgefallen. 5.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Festnahme vom 16. Februar 2003 und der damit im Zusammenhang stehenden Misshandlungen trotz der knappen und wenig kooperativ wirkenden Antworten in der ergänzenden Anhörung als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren sind, da nicht auszuschliessen ist, dass sich die gespannte Atmos-phäre in der Bundesanhörung auf die Qualität der Aussagen des Beschwerdeführers negativ ausgewirkt hat und seine ausführlichen Aussagen in der kantonalen Anhörung - im Gegensatz zur Bundes-anhörung - als überwiegend glaubhaft erscheinen. Zudem wurde der übrige Sachverhalt von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft qualifiziert. Es ist deshalb von der überwiegenden Glaubhaftigkeit der Angaben auszugehen. 6. 6.1 Es stellt sich folglich die Frage, ob die geltend gemachte Festnahme vom 16. Februar 2003 und die damit verbundenen Nachteile als Hinweise auf eine bestehende asylrechtlich relevante Verfolgung zu betrachten sind und inwiefern dem Beschwerdeführer infolge der erlittenen Nachteile im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weitere asylerhebliche Nachteile drohen. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 S. 193 E. 7.1. und dort zitierte Urteile). 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1998 bis 2003 nicht angebracht ist. Vielmehr ist die fluchtauslösende Festnahme im Februar 2003 als logische Fortsetzung von früheren geltend gemachten Nachteilen zu betrachten, zumal alle geltend gemachten Festnahmen ursächlich im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Angehö-rigen stehen. 6.2.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge der Festnahme vom 16. Februar 2003 den türkischen Sicherheitskräften einschlägig bekannt ist, was das Risiko von weiteren Festnahmen und damit verbundenen Nachteilen grundsätz-lich erhöht. Allein aufgrund dieser Festnahme ist indessen nicht von der Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Der Hauptgrund für die von ihm geltend gemachten Festnahmen dürfte nämlich nicht in seiner eigenen politischen Tätigkeit zu suchen sein, zumal er als einfaches Mitglied der HADEP keine exponierte Stellung innehatte. Vielmehr zu berücksichtigen ist als weiterer Risikofaktor, welcher das Verfolgungs-risiko erhöht, sein familiärer Hintergrund und dabei insbesondere die Verwandtschaft mit zum Teil gleichnamigen Personen, die sich der PKK angeschlossen hatten oder für diese Organisation aktiv waren. Zudem ist unter den gegebenen Umständen auch der bevorstehenden Einberufung in den Militärdienst gebührend Rechnung zu tragen. 6.2.3 Gemäss konstanter Praxis ging die ARK davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-schen Aktivisten angewandt werden. Die so genannte Reflexverfolgung kann flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungs-weise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 S. 195 und dort zitierte weitere Praxis). An dieser Rechtsprechung ist im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin festzuhalten, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der bisherigen Praxis anschliesst. 6.2.4 Auch im heutigen Zeitpunkt gehen die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten der Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter ist nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch zum heutigen Zeitpunkt die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die Europäische Union (EU) abgenommen. Dagegen müssen Familienan-gehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können. 6.2.5 Vorliegend ergibt sich hinsichtlich der Verwandten des Beschwerdeführers folgendes Bild: Sein Bruder I._______ (N _______) war für die Jugendsektion der HADEP aktiv und hatte im Heimatdorf Kontakte zu mit ihm verwandten Angehörigen der PKK. Er wurde mehrmals für kurze Zeit festge-nommen und teilweise schwer gefoltert. Gestützt auf die eingereichten Dokumente und seine Aussagen wurde er unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung im Jahr 1998 festgenommen, der Staatsanwaltschaft vorgeführt und angeklagt. Er konnte jedoch untertauchen und wurde seit Januar 1999 mehrmals per Haftbefehl polizeilich gesucht. Die von ihm eingereichten Beweismittel wurden als authentisch betrachtet und sein Asylgesuch in der Schweiz wurde positiv entschieden. Der Bruder erwähnte, dass der Beschwerdeführer - wie die übrigen in der Türkei lebenden Familienmitglieder auch - seinetwegen unter Druck geriet, festgenommen und geschlagen wurde. Bereits gestützt auf diesen Sachverhalt steht fest, dass im Fall des Beschwerdeführers nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wurde. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers soll infolge der Unterdrückung ebenfalls untergetaucht sein, was sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder darlegen. Auch dieser Sach-verhalt weist auf eine bestehende Reflexverfolgung hin. Zudem decken sich die Aussagen des Bruders I._______ des Beschwerdeführers, der Kontakte zu verwandten PKK-Angehörigen erwähnt, mit denjenigen des Beschwerdeführers selbst, der aussagte, es hätten sich Verwandte der PKK angeschlossen, weshalb diese Angaben als glaubhaft erscheinen. Die Familie des Beschwerdeführers dürfte auch aus diesem Grund ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten sein. Insgesamt erscheint es als offensichtlich, dass die Familie des Beschwerdeführers den türkischen Behörden als Folge von illegalen politischen Aktivitäten verschiedener Mitglieder, die teilweise - wie der Bruder des Beschwerdeführers - gesucht wurden oder werden, bekannt ist. In Berücksichtigung dieser Umstände stellt das persön-liche politische Engagement des Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefahrenmoment dar, das für sich betrachtet zwar nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, jedoch unter den gegebenen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer asylerheb-lichen Verfolgung im Fall einer Rückkehr in die Türkei erhöht. An dieser Einschätzung vermögen auch die im türkischen Strafrecht durch-geführten Rechtsreformen nichts zu ändern, zumal einerseits im heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, inwiefern die Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der Rechtsanwendungsbehörden haben wird; andererseits kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der letzten Zeit wieder vermehrt mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch betrachtet werden, vorgehen und auch militärische Operationen gegen kurdische Rebellen durchführen. Der wieder intensivierte türkisch-kurdische Konflikt lässt deshalb erwarten, dass kurdische Personen, die im Verdacht stehen, der PKK respektive ihrer Nachfolge-organisationen anzugehören oder nahe zu stehen, trotz der erwähnten Rechtsreformen verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend die Gefahr allfälliger Repressalien gegen den Beschwerde-führer als Familienangehörigen eines unter dem Verdacht der PKK-Zugehörigkeit stehenden Bruders nicht ausschliessen, wobei vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss, ob zu erwarten ist, dass allfällig befürchtete Repressalien in ihrer Art und Intensität den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen würden. Vielmehr stellen auch Massnahmen, die einen unertäglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, die im Gesetz vorgesehenen ernsthaften Nachteile dar. Im vorliegenden Kontext ist es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer - der mehrere kurzzeitige Festnahmen erlitt und sich im militär-dienstpflichtigen Alter befindet - vor einer Rückkehr in die Türkei fürchtet, zumal er in diesem Fall im Hinblick auf den politischen Hintergrund seiner Verwandten und den noch nicht absolvierten Militärdienst bereits bei der Einreise in die Türkei mit hoher Wahr-scheinlichkeit einer genaueren Überprüfung durch die türkischen Sicherheitskräfte unterzogen würde. Es ist damit zu rechnen, dass diese ihn nicht nur über seine eigenen Aktivitäten und den Grund seiner Abwesenheit, sondern auch über den Verbleib und die Aktivitäten seiner in der Schweiz lebenden Geschwister - insbe-sondere des gesuchten Bruders, mit dem er in der Schweiz in Kontakt steht - befragen und zur Informationsgewinnung entsprechend unter Druck setzen dürften. Deshalb erscheint seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen zu rechnen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, angesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch als objektiv nachvollziehbar und somit begrün-det, zumal er vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits einschlägig festgenommen und unter Druck gesetzt worden war. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich dieser Druck im Hinblick auf den bevorstehenden Militärdienst noch verstärkt hat, wobei festzuhalten bleibt, dass allein die Furcht vor der Absolvierung des Militärdienstes gemäss bisheriger Praxis nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermöchte. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalter-native ist unter den gegebenen Umständen zu verneinen. 6.2.6 Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG ist nach dem Gesagten zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforde-rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2003 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu. Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007, welche ihm an die neue von ihm angegebene Adresse geschickt wurde, aufgefordert, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Indessen holte er die eingeschriebene Zwischenverfügung bei der Poststelle nicht ab, worauf sie von der Schweizerischen Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde. Unter diesen Umständen legt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Im Hin-blick darauf, dass der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Mandat für die Vertretung im Asylverfahren erst im Sommer 2006 übernahm, insgesamt vier kürzere Eingaben einreichte und danach die ihm zugestellte Post nicht mehr abholte, ist der Vertretungsaufwand auf insgesamt Fr. 500.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diese Summe auszuzahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 7. August 2003 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK und vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: